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B-7602/2016

B-7602/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-28 · Deutsch CH

Revisionsaufsicht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 In Nachachtung des Urteils 2C_487/2016 des Bundesgerichts vom 23. November 2016 werden dem Beschwerdeführer für das Verfahren B-7872/2015 vor Bundesverwaltungsgericht Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem im Verfahren B-7872/2015 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

E. 2 Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz für das VerfahrenB-7872/2015 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

E. 3 Für das vorliegende Verfahren B-7602/2016 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. Februar 2017

Dispositiv
  1. In Nachachtung des Urteils 2C_487/2016 des Bundesgerichts vom 23. November 2016 werden dem Beschwerdeführer für das Verfahren B-7872/2015 vor Bundesverwaltungsgericht Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem im Verfahren B-7872/2015 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
  2. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz für das VerfahrenB-7872/2015 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
  3. Für das vorliegende Verfahren B-7602/2016 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7602/2016 Urteil vom 28. Februar 2017 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, Inhaber des Einzelunternehmens A._______, vertreten durch Dr. Urs Zinsli, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. November 2015 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und dem Einzelunternehmen A._______ die Zulassung als Revisionsexperten für die Dauer von zwei Jahren unter Löschung der entsprechenden Einträge im Revisorenregister entzogen und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 3'750.-auferlegt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 dagegen erhobene Beschwerde mit UrteilB-7872/2015 vom 21. April 2016 abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- auferlegt hat, dass das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen geführte Beschwerde mit Urteil 2C_487/2016 vom 23. November 2016 gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016 aufgehoben und dem Beschwerdeführer persönlich wie auch als Inhaber des Einzelunternehmens A._______ einen schriftlichen Verweis erteilt hat, dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht an dieses zurückgewiesen hat, dass daher über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im VerfahrenB-7872/2015 neu zu befinden ist, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit seinem Subeventualbegehren betreffend Erteilung eines Verweises durchdringt, jedoch nicht mit seinem Hauptantrag, weshalb er teilweise obsiegt, dass der teilweise obsiegende Beschwerdeführer ermässigte Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und diese auf Fr. 2'500.- festgesetzt werden, dass dieser Betrag dem am 15. Dezember 2015 im Verfahren B-7872/2015 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und dem Beschwerdeführer der Restbetrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen ist (Art. 14 VGKE), dass die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1'400.- (darin enthalten ist der Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen und der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. In Nachachtung des Urteils 2C_487/2016 des Bundesgerichts vom 23. November 2016 werden dem Beschwerdeführer für das Verfahren B-7872/2015 vor Bundesverwaltungsgericht Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem im Verfahren B-7872/2015 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

2. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz für das VerfahrenB-7872/2015 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

3. Für das vorliegende Verfahren B-7602/2016 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. Februar 2017