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B-750/2026

B-750/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-05 · Deutsch CH

Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)

Sachverhalt

A.

A.a A._______ (hiernach: Beschwerdeführer) besucht seit dem Herbstsemester 2019 den Masterstudiengang Umweltnaturwissenschaften an der Eidg. Technischen Hochschule Zürich (hiernach: Erstinstanz). Nachdem er bereits früher ein Gesuch um Nachteilsausgleich gestellt hatte, beantragte der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz mit Gesuch vom 1. Februar 2024 eine Verlängerung der Studienzeit um insgesamt dreieinhalb Jahre; genauer ein Urlaubssemester für das Frühjahr 2024 sowie eine daran anschliessende Verlängerung der Studienzeit um drei Jahre.

A.b Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 hiess die Erstinstanz das Gesuch teilweise gut und verfügte, die maximale Studienzeit des Beschwerdeführers werde vorläufig um zwei Semester bis Ende Herbstsemester 2024 verlängert, nämlich ein Urlaubssemester im Frühjahr 2024 und daran anschliessend ein Semester (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Eine erneute Verlängerung werde ihm auf ein erneutes Fristverlängerungsgesuch hin gewährt, sofern er vordefinierte Studienleistungen bei der Masterarbeit oder im Berufspraktikum bis 31. Januar 2025 erbringe (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung). Zudem wurde in der Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom Master-Studiengang Umweltnaturwissenschaften ausgeschlossen werde, falls er die vordefinierten Studienleistungen bis zum 31. Januar 2025 nicht erbringe (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung).

A.c Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2024 dagegen bei der ETH-Beschwerdekommission (hiernach: Vorinstanz) erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Entscheid BK 2024 13 vom 22. August 2024 im Grundsatz ab und bestätigte namentlich die Bedingungen zur Masterarbeit. Das vom Beschwerdeführer daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies dessen Beschwerde mit Urteil B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

A.d Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht, welches das Verfahren unter der Verfahrensnummer 2C_79/2025 führte. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wies das Bundesgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.

A.e Am 6. März 2025 informierte die Erstinstanz den Beschwerdeführer über seinen Ausschluss aus dem Master-Studiengang Umweltnaturwissenschaften per 31. Januar 2025 und seine Exmatrikulation. Zur Begründung führte sie aus, dass zum einen der gegen die Verfügung vom 29. Februar 2024 erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und die Verfügung somit vollstreckbar sei (Verfügung des Bundesgerichts 2C_79/2025 vom 21. Februar 2025) und zum anderen der Beschwerdeführer bis zum 31. Januar 2025 die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung nicht erfüllt habe, weshalb er per 31. Januar 2025 aus dem Master-Studiengang Umweltnaturwissenschaften ausgeschlossen und dementsprechend exmatrikuliert sei.

A.f In der Folge beantragte der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht mit Gesuch vom 17. März 2025 erneut die Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Sistierung des Verfahrens. Dieses trat mit Verfügung vom 20. März 2025 auf sein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht ein und wies das Sistierungsgesuch ab.

A.g Mit Urteil 2C_79/2025 vom 4. November 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 (vorinstanzliches Verfahren BK 2024 13) vollständig ab.

B. B-1773/2026 betreffend das vorinstanzliche Verfahren BK 2025 4 (Rechtsverweigerungsbeschwerde)

B.a Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz ein weiteres Gesuch um Nachteilsausgleich gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz und beantragte unter anderem eine (erneute) Studienzeitverlängerung um zehn Semester sowie verschiedene Anpassungen im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Masterarbeit und der Absolvierung der Berufspraxis.

B.b Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Vorinstanz und beantragte, die Erstinstanz sei anzuhalten, sein Gesuch zu beantworten. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme beantragte er, die für den 31. Januar 2025 vorgesehene Exmatrikulation sei zu unterlassen. Ausserdem beantragte er die vorsorgliche Gewährung des für die Masterarbeit verlangten Nachteilsausgleichs.

B.c Die Vorinstanz, welche das Verfahren unter der Verfahrensnummer BK 2025 4 führt, bestätigte mit Verfügung vom 31. Januar 2025 den Eingang der Rechtsverweigerungsbeschwerde und trat auf den Antrag um Erlass einer superprovisorischen Massnahme betreffend die Unterlassung der Exmatrikulation per 31. Januar 2025 nicht ein.

B.d Die Erstinstanz beantragte im Verfahren BK 2025 4 mit Stellungnahme vom 10. Februar 2025 die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem sei von der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abzusehen.

B.e Mit Eingabe vom 8. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer im Verfahren BK 2025 4 (1) die Fortsetzung des Verfahrens betreffend Nachteilsausgleich und (2) die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens betreffend Betreuung der Masterarbeit (BK 2024 54; vgl. Sachverhaltsbuchstabe C.c hiernach).

B.f Mit Schreiben vom 14. März 2025 teilte die Erstinstanz der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer per 31. Januar 2025 vom Studium ausgeschlossen worden sei und einer gegen den Studienausschluss hängigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, womit der Ausschluss vollstreckbar sei. Das Beschwerdeverfahren BK 2025 4 werde durch den Studienausschluss gegenstandslos, weshalb die Abschreibung des Verfahrens beantragt werde.

B.g Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2025 sistierte die Vorinstanz das Verfahren BK 2025 4 bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren 2C_79/2025 und trat auf den Antrag 2 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2025 nicht ein, weil dieser sich auf das Verfahren BK 2024 54 beziehe.

B.h Das vom Beschwerdeführer daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies dessen Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. April 2025 mit Urteil B-2834/2025 vom 16. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

B.i Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 (betitelt als Rechtsverweigerung) beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens BK 2025 4. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass das Bundesgericht in Sachen 2C_79/2025 sein Urteil am 4. November 2025 gefällt habe.

B.j Am 6. März 2026 (Posteingang: 11. März 2026) erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens BK 2025 4. Der Beschwerdeführer rügt dabei, dass die Vorinstanz auf seinen Antrag vom 26. Januar 2026, die Verfahrenssistierung sei aufzuheben, nicht eingegangen sei.

B.k Das Bundesverwaltungsgericht führt dieses Beschwerdeverfahren unter der Nummer B-1773/2026 (vgl. Fortsetzung des Sachverhalts unter den Sachverhaltsbuchstaben E ff. hiernach).

C. B-1776/2026 betreffend das vorinstanzliche Verfahren BK 2024 54 (Rechtsverweigerungsbeschwerde)

C.a Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte, die Erstinstanz sei anzuhalten, in Sachen Bewilligung für die Betreuung seiner Masterarbeit gestützt auf Art. 38 Abs. 3 des Masterstudienreglements seines Studienganges in der Fassung vom 14. Dezember 2018 eine Verfügung zu erlassen, eventualiter sei die Bewilligung für die Betreuung der Masterarbeit direkt zu verfügen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme beantragte er, es sei die Bewilligung zur Masterarbeitsbetreuung durch den von ihm gewünschten Betreuer zu erteilen.

C.b Die Vorinstanz, welche das Verfahren unter der Nummer BK 2024 54 führt, bestätigte mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde bzw. des Gesuchs um superprovisorische Massnahmen und sistierte das Verfahren BK 2024 54 von Amtes wegen vorläufig. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer Anträge und superprovisorische Massnahmen gestellt habe, die mit dem zu diesem Zeitpunkt noch ans Bundesgericht weiterziehbaren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024 zusammenhingen (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.c hiervor). Das Verfahren BK 2024 54 sei folglich bis zu dem Zeitpunkt zu sistieren, in dem der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Sachen B-5837/2024 erhebe oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt verstrichen sei.

C.c Als Folge dessen, dass der Beschwerdeführer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024 ans Bundesgericht weiterzog (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.d hiervor), hob die Vorinstanz im Verfahren BK 2024 54 mit Verfügung vom 11. Februar 2025 die mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2025 angeordnete Sistierung bezüglich des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 30. Dezember 2024 auf, trat darauf nicht ein und überwies es stattdessen zuständigkeitshalber an das Bundesgericht (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.d hiervor). Weiter verfügte die Vorinstanz, dass das Verfahren BK 2024 54 in der Hauptsache bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren 2C_79/2025 weiterhin sistiert bleibe.

C.d Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens BK 2024 54 und begründete dies damit, dass das Bundesgericht in Sachen 2C_79/2025 sein Urteil am 4. November 2025 gefällt habe.

C.e Am 6. März 2026 (Posteingang: 11. März 2026) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens BK 2024 54. Der Beschwerdeführer rügt dabei, dass die Vorinstanz auf seinen Antrag vom 26. Januar 2026, die Verfahrenssistierung sei aufzuheben, nicht eingegangen sei.

C.f Das Bundesverwaltungsgericht führt dieses Beschwerdeverfahren unter der Nummer B-1776/2026 (vgl. Fortsetzung des Sachverhalts unter den Sachverhaltsbuchstaben E ff. hiernach).

D. B-750/2026 betreffend Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens BK 2025 20

D.a Mit Eingabe vom 24. März 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 6. März 2025 (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.e hiervor) und beantragte, (1) es sei die Nichtigkeit der Verfügung zum Ausschluss aus dem Masterstudium vom 6. März 2025 festzustellen, (2) der Ausschluss sei aufzuheben und (3) die Erstinstanz sei anzuweisen, die Betreuung der bereits begonnenen Masterarbeit sicherzustellen.

D.b Die Vorinstanz, welche das Verfahren unter der Nummer BK 2025 20 führt, bestätigte mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 den Eingang der Beschwerde und gab den Parteien die Gelegenheit, Stellung zur von ihr beabsichtigten Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren 2C_79/2025 (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.d hiervor) zu nehmen.

D.c Mit Stellungnahmen vom 7. bzw. 20. April 2025 befürwortete die Erstinstanz eine Sistierung, während der Beschwerdeführer diese ablehnte, woraufhin die Vorinstanz das Verfahren BK 2025 20 mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2025 bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren 2C_79/2025 sistierte.

D.d Nach Ergehen des bundesgerichtlichen Urteils 2C_79/2025 vom 4. November 2025 (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.g hiervor) verfügte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 die Aufhebung der am 9. Mai 2025 angeordneten Sistierung des Verfahrens BK 2025 20 (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis zum 12. Januar 2026 nochmals zum Verfahren BK 2025 20 zu äussern bzw. mitzuteilen, ob er seine Beschwerde zurückziehen möchte (vgl. Dispositiv-Ziffer 3).

D.e Mit Schreiben vom 10. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz die Sistierung des Beschwerdeverfahrens BK 2025 20. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass zuerst das vorinstanzliche Verfahren BK 2025 4 rechtskräftig abgeschlossen werden müsse, bevor über das Verfahren BK 2025 20 entschieden werden könne.

D.f Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 teilte die Vorinstanz den Verfahrensbeteiligten mit Bezugnahme auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2026 mit, dass dieser innert Frist eine Stellungnahme eingereicht habe und der Schriftenwechsel im Verfahren BK 2025 20 nunmehr geschlossen und die Angelegenheit als entscheidreif erklärt werde.

D.g Mit Schreiben vom 16. Januar 2026 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht in dessen Verfahren A-362/2022 betreffend Nachteilsausgleich wegen Behinderung mit, dass sie den Entscheid im Verfahren BK 2025 20 voraussichtlich an ihrer Sitzung vom 5. Februar 2026 fällen werde und sie im Beschwerdeverfahren A-362/2022 ein Abwarten des Entscheides im Verfahren BK 2025 20 beantrage.

D.h Mit Eingabe vom 31. Januar 2026 (Posteingang: 2. Februar 2026) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht zum einen Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2025 im Verfahren BK 2025 20 sowie zum anderen eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sein Rechtsbegehren lautet wie folgt:

1. Die ETH-BK sei als vorsorgliche Massnahme und in einer superprovisorischen Verfügung anzuweisen, mit dem Entscheid über meinen Studienausschluss zuzuwarten, bis im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden ist, ob die ETH Zürich das Verfahren um meinen Studienausschluss erneut sistieren muss bis zum Entscheid in den Verfahren BK 2024 54 und BK 2025 4.

2. Vorfrageweise sei zu prüfen, welches Rechtsmittel in dieser Situation zum Ziel führt: Ist es die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 oder aber die Rechtsverweigerungsbeschwerde, bzw. die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 13. Januar 2026 in Sachen Sistierungsgesuch?

3. Rechtsverweigerungsbeschwerde: Die ETH-BK sei zu verurteilen, über mein am 10. Januar 2026 eingereichtes Gesuch um erneute Sistierung im Verfahren ETH-BK 2025 20 (Ausschluss aus dem Studium) zu verfügen, bzw. die erneute Sistierung sei direkt zu bewilligen.

4. Allenfalls: Die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 sei aufzuheben und die Sistierung fortzuführen.

5. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Aufhebung der Sistierung sei wiederherzustellen.

Zur Begründung führt er aus, er erleide einen unwiederbringlichen Nachteil, wenn die Vorinstanz jetzt über seine am 24. März 2025 eingereichte Beschwerde (BK 2025 20) gegen seinen Studienausschluss entscheide, bevor sie über seine am 30. Dezember 2024 eingereichte Beschwerde betreffend sein Gesuch um Betreuung seiner Masterarbeit (BK 2024 54) sowie über sein am 19. Dezember 2024 eingereichtes Gesuch um Studienzeitverlängerung (BK 2025 4) entschieden habe.

D.i Das Bundesverwaltungsgericht, welches dieses Verfahren unter der Nummer B-750/2026 führt, verfügte mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2026, dass das vorinstanzliche Verfahren BK 2025 20 einstweilen superprovisorisch bis zum Ergehen des Entscheids betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sistiert bleibe und demzufolge alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren können, namentlich der Endentscheid im Verfahren BK 2025 20, einstweilen zu unterbleiben haben.

D.j

D.j.a In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2026 beantragte die Vorinstanz ein Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Aufhebung der Sistierung, wobei auf eine vorläufige Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu verzichten sei. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer durch die Fortsetzung des Verfahrens BK 2025 20 betreffend den Studienausschluss keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG erleide. Schliesslich könne er seine diesbezügliche Argumentation gemäss Art. 46 Abs. 2 VwVG ohne Rechtsverlust in einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen.

D.j.b In ihrer Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen vom 16. Februar 2026 beantragte die Erstinstanz, es sei auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 3 VwVG nicht erfüllt seien, da der bereits rechtskräftig vom Studiengang ausgeschlossene Beschwerdeführer durch die Aufhebung der Sistierung im Verfahren BK 2025 20 keinerlei nicht wiedergutzumachende Nachteile erleide. Ausserdem gebiete das öffentliche Interesse an der Prozessökonomie einen raschen Entscheid im vorliegend strittigen vorinstanzlichen Verfahren.

D.j.c Am 18. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.

D.j.d Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 wurden den Verfahrensbeteiligten die Replik des Beschwerdeführers und die Stellungnahme der Erstinstanz zugestellt. Dies mit dem Hinweis, dass angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits unaufgefordert repliziert habe, auf die Einholung einer weiteren Replik im Zwischenverfahren zur aufschiebenden Wirkung verzichtet werde. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung werde mit separater Verfügung entschieden.

D.j.e Am 5. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere unaufgeforderte Replik zur Stellungnahme der Erstinstanz vom 16. Februar 2026 ein, welche der Vor- und der Erstinstanz mit Verfügung vom 9. März 2026 zugestellt wurde.

D.k Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 31. Januar 2026 gegen die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 im vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 20 wieder her. Ebenso wurde der Schriftenwechsel im Hauptverfahren eröffnet und sowohl der Vor- als auch der Erstinstanz die Möglichkeit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 15. April 2026 gegeben.

E. In den Beschwerdeverfahren B-1773/2026 und B-1776/2026 wurden die Parteien mit Verfügung vom 18. März 2026 ersucht, bis zum 15. April 2026 Stellung zur Frage der Vereinigung der beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren B-750/2026, B-1773/2026 und B-1776/2026 zu nehmen. Ausserdem erhielten die Vor- und Erstinstanz die Möglichkeit, innert gleicher Frist ihre jeweilige Vernehmlassung einzureichen.

F.

F.a Unter Einreichung aller Vorakten erstattete die Vorinstanz jeweils ihre Vernehmlassungen im Beschwerdeverfahren B-750/2026 mit Eingabe vom 25. März 2026 und in den Beschwerdeverfahren B-1773/2026 und B-1776/2026 mit Eingaben vom 27. März 2026. Sie beantragt jeweils die Abweisung der Beschwerden und teilt zur Frage der Verfahrensvereinigung mit, sie überlasse deren Beurteilung dem Gericht.

F.b Mit Eingabe vom 14. April 2026 reichte die Erstinstanz ihre Vernehmlassung zu den Beschwerdeverfahren B-750/2026, B-1773/2026 und B-1776/2026 ein und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde im Verfahren B-750/2026. Zur Frage der Verfahrensvereinigung führte sie aus, dass sich eine solche mit Blick auf die von der Vorinstanz beabsichtigte Vereinigung der strittigen vorinstanzlichen Verfahren ihrer Ansicht nach auf Stufe des Bundesverwaltungsgerichts als nicht zielführend erweise.

F.c Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend die Frage der Verfahrensvereinigung keinen Gebrauch.

G. In der Folge vereinigte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. April 2026 die Beschwerdeverfahren B-750/2026, B-1773/2026 und B-1776/2026 angesichts ihrer Sachnähe und führt die Verfahren seitdem unter der Verfahrensnummer B-750/2026 weiter. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer mit dieser Verfügung die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 6. Mai 2026 seine Replik einzureichen.

H. Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Erstattung einer Replik keinen Gebrauch machte, wurde den Parteien mit Verfügung vom 13. Mai 2026 mitgeteilt, dass im vereinigten Beschwerdeverfahren kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen ist.

I. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidwesentlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des ETH-Gesetzes oder des VGG (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz und Art. 37 VGG).

E. 1.3.1 Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren B-750/2026 bildet insbesondere die im vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 20 mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 angeordnete Aufhebung der Sistierung des Verfahrens. Der Rechtsmittelzug bei Zwischenentscheiden folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens allgemein dem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3), d.h. das Bundesverwaltungsgericht ist für die Überprüfung von Zwischenverfügungen zuständig, wenn es - wie vorliegend - für die Überprüfung in der Hauptsache zuständig ist (vgl. E. 1.1 hiervor).

E. 1.3.2 Nach Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre. Wie unter E. 1.1 hiervor festgehalten, ist die ETH-Beschwerdekommission eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes und es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher auch für die Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerden B-1773/2026 und B-1776/2026 sowie ergänzend B-750/2026 zuständig.

E. 1.4.1 Der Beschwerdeführer hat die in den Verfahren B-750/2026 und B-1776/2026 erhobenen Kostenvorschüsse jeweils innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 1.4.2 Im Beschwerdeverfahren B-1773/2026 betreffend das vorinstanzliche Verfahren BK 2025 4 wurde in Anbetracht dessen, dass die Beschwerde einen Bezug zu Art. 8 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) aufweist, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. E. 6.1 hiernach).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerden frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 f. und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die Beschwerden - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Zunächst ist der Orientierung halber auf die vorliegenden drei Beschwerden und ihre jeweiligen Anfechtungsobjekte zusammenfassend einzugehen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren B-750/2026 mit seiner Beschwerde vom 31. Januar 2026 in der Hauptsache die Aufrechterhaltung der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens BK 2025 20 und erhebt gleichzeitig eine «Rechtsverweigerungsbeschwerde» gegen die Vorinstanz bezüglich seines diesbezüglichen Gesuchs. Anfechtungsgegenstand in diesem Beschwerdeverfahren ist die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025, mittels welcher diese unter anderem die Verfahrenssistierung des vorinstanzlichen Verfahrens aufhob. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens wiederum ist das Schreiben der Erstinstanz vom 6. März 2025, in welchem diese den Beschwerdeführer über seinen Studienausschluss und seine Exmatrikulation informierte (vgl. Sachverhaltsbuchstaben A.e und D.a hiervor). Somit ist vorliegend vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht die materielle Beurteilung des erstinstanzlichen Schreibens vom 6. März 2025 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern einzig die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 im Verfahren BK 2025 20.

E. 2.2 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens B-1773/2026 ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz betreffend ein Gesuch um Aufhebung der Verfahrenssistierung im vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 4. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist wiederum eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erstinstanz betreffend ein im Nachgang an die Verfügung vom 29. Februar 2024 (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.b hiervor) gestelltes Gesuch um Nachteilsausgleich (vgl. Sachverhaltsbuchstabe B.a hiervor), welches bis heute - aus diversen Gründen - von der Erstinstanz materiell noch nicht beurteilt wurde. Auch hier ist nicht die materielle Beurteilung des Gesuchs um Nachteilsausgleich vom 19. Dezember 2024 des Beschwerdeführers Streitgegenstand, sondern einzig seine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz betreffend sein Gesuch vom 26. Januar 2026 um Aufhebung der Verfahrenssistierung.

E. 2.3 Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren B-1776/2026 am Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz erhoben bezüglich seines Gesuchs um Aufhebung der Verfahrenssistierung des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend eine bei der Vorinstanz anhängig gemachte Rechtsverweigerungsbeschwerde (BK 2024 54) gegen die Erstinstanz betreffend ein Gesuch um Erlass einer Verfügung in Sachen Masterarbeitsbetreuung. Auch jenes Gesuch wurde von der Erstinstanz bis heute - aus diversen Gründen - materiell noch nicht beurteilt. Damit stellt auch im Beschwerdeverfahren B-1776/2026 nicht die materielle Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Erlass einer Verfügung in Sachen Masterarbeitsbetreuung den Streitgegenstand dar, sondern einzig seine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz betreffend sein Gesuch vom 26. Januar 2026 um Aufhebung der Verfahrenssistierung.

E. 2.4 Entsprechend ist zusammenfassend festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Urteil keine materiellrechtliche Beurteilung der vorinstanzlichen Verfahren BK 2024 54, BK 2025 4 und BK 2025 20 vorzunehmen ist. Insbesondere bezüglich der Rechtsverweigerungsbeschwerden ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts lediglich auf die Frage beschränkt, ob das Rechtsschutzgebot im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht, wobei das Gericht selbst im Falle einer Gutheissung - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht anstelle der Vorinstanz entscheiden darf (BVGE 2008/15 E. 3.1.2; Urteile des BVGer B-3791/2024 vom 11. August 2025 E. 1.1.6 und B-2127/2020 vom 28. Juli 2020 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer demnach materiellrechtliche Ausführungen zu den vorinstanzlichen Verfahren und insbesondere zu seinen ursprünglichen Gesuchen vor der Erstinstanz macht und konkrete Anträge diesbezüglich stellt, ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.

E. 3.1 Zunächst gilt es zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, durch die angefochtene vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 im Verfahren BK 2025 20 ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG droht und das Bundesverwaltungsgericht auf seine diesbezügliche Beschwerde einzutreten hat.

E. 3.2.1 Im Unterschied zu End- oder Teilverfügungen sind Zwischenverfügungen, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betreffen (Art. 45 VwVG), nur selbständig mittels Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Fehlen diese Voraussetzungen, kann die Zwischenverfügung ausschliesslich zusammen mit der Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer A-710/2024 vom 6. Mai 2025 E. 1.3).

E. 3.2.2 Mit dem Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils in Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrieben (Urteile des BVGer B-2208/2024 vom 26. Mai 2025 E. 1.2.2, B-4106/2021 vom 25. November 2021 E. 1.3). Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (Urteil des BVGer B-1286/2016 vom 15. August 2017 E. 2.2.1). Dabei muss der zu erwartende Nachteil nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein (Urteile des BVGer A-710/2024 vom 6. Mai 2025 E. 1.3, B-531/2022 vom 19. Januar 2023 E. 1.4.2; Felix Uhlmann/ Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Art. 46 Rz. 6 f. mit Hinweisen). Die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern es dem Betroffenen nicht bloss um eine Verfahrensverzögerung oder Kostenvermeidung geht (BGE 135 II 30 E. 1.3, 130 II 149 E. 1.1; Urteile des BGer 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 1.1 und 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteile des BVGer B-2834/2025 vom 16. Juni 2025 E. 1.1.1, B-5168/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.2.1).

E. 3.2.3 Bei Sistierungsverfügungen muss der nicht wiedergutzumachende Nachteil darin bestehen, dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, bis zum Ergehen des Endentscheids zuzuwarten und diesen anzufechten (Urteil des BVGer B-531/2022 vom 19. Januar 2023 E. 1.4.2). Dabei ist die Aufhebung einer Sistierung im Zweifel weniger kritisch als die Anordnung einer solchen, weil die Aufhebung der Sistierung im Zweifel der Zielsetzung des Beschleunigungsgebots entspricht (BGE 135 III 127 E. 3.4; vgl. Martin Kayser/Lysandre Papadopoulos/Rahel Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 21 und Rz. 27 zu Art. 46). Das Interesse an der Aufrechterhaltung der Sistierung kann sich dadurch ergeben, dass diese dazu dient, mehrere Verfahren zu koordinieren, wenn der Verfahrensausgang (aufgrund der Konnexität zu einem anderen Verfahren) von der vorgängigen Beantwortung einer anderen Frage abhängig ist (vgl. in Bezug auf Gerichtsverfahren Moser/ Beusch/ Kneubühler/ Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.15). Dem gleichen Zweck dient im Ergebnis auch die Vereinigung von Verfahren. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben und im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) der Vorrang einzuräumen (BGE 135 II 127 E. 3.4).

E. 3.3.1 In Bezug auf die Beschwerde vom 31. Januar 2026 gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 führt die Vorinstanz zunächst aus, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_79/2025 vom 4. November 2025 die von der Erstinstanz am 29. Februar 2024 mit der Studienfristverlängerung verknüpften Bedingungen letztinstanzlich geschützt habe, so dass nun zu prüfen sein werde, ob der Beschwerdeführer diese Bedingungen rechtzeitig erfüllt habe und falls nicht, wer die Nichterfüllung zu vertreten habe (Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. März 2026, S. 1 f. mit Verweis auf Urteil des BGer 2C_79/2025 vom 4. November 2025 E. 1.2). Entsprechend seien zwei mit dem Grundsatz der Prozessökonomie vereinbare Vorgehensweisen denkbar: Entweder könnten sämtliche für den Studienausschluss relevanten Fragen - gegebenenfalls vorfrageweise - innerhalb des Verfahrens BK 2025 20 geprüft werden, oder man vereinige die Verfahren BK 2025 20, BK 2025 4 sowie BK 2024 54. Im Ergebnis würden beide Varianten für den Beschwerdeführer zum gleichen Resultat führen. Jedenfalls verhindere die derzeitige Sistierung des Verfahrens BK 2025 20 beide Vorgehensweisen (Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. März 2026, S. 2). Aus diesem Grund beabsichtige die Vorinstanz, sollte die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 abgewiesen werden, die drei vorliegend strittigen Verfahren BK 2025 20, BK 2024 54 sowie BK 2025 4 zu vereinigen und in einem einzigen Kollegialentscheid zu beurteilen (Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. März 2026, S. 2 in fine). Weiter gibt die Vorinstanz zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer durch die Aufhebung der Sistierung im Verfahren BK 2025 20 kein nicht wiedergutzumachender Nachteil widerfahre, da diesem die Anfechtung des Endurteils mit all seinen Rügemöglichkeiten offenstehe (Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Februar 2026, S. 1). Auch würde eine allfällige aufschiebende Wirkung einer möglichen Beschwerde gegen den Endentscheid im Verfahren BK 2025 20 die Folgen des Studienausschlusses hemmen, weshalb der Beschwerdeführer bezüglich einer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 über kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse verfüge (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Februar 2026, S. 1). Auch verliere der Beschwerdeführer - anders als von ihm behauptet - keinerlei Instanzen, wenn sie die Verfahren vereinigen und in einem Kollegialentscheid beurteilen würde (Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. März 2026, S. 2). Entsprechend beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 31. Januar 2026 gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025, soweit darauf eingetreten werden könne (Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. März 2026, S. 1; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Februar 2026, S. 1).

E. 3.3.2 Die Erstinstanz ihrerseits hält zunächst fest, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach bereits rechtskräftig exmatrikuliert und demnach kein Student der ETH Zürich im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. c des ETH-Gesetzes sei. Weiter hält sie fest, dass die Ausgänge der Verfahren BK 2024 54 und BK 2025 4 keinen Einfluss auf das Verfahren BK 2025 20 hätten, wohl aber umgekehrt, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren BK 2025 20 zuletzt beurteilt werden müsse, bloss vorgeschoben sei. Angesichts dessen, dass über den Grund für die Sistierung des vorliegend strittigen Verfahrens rechtskräftig und letztinstanzlich geurteilt worden sei, gebiete das öffentliche Interesse an der Prozessökonomie einen raschen Entscheid der Vorinstanz im Verfahren BK 2025 20, bei dessen Rechtskraft die übrigen bei der Vorinstanz und beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könnten. Des Weiteren erklärt sie sich mit der von der Vorinstanz skizzierten Vereinigung der Verfahren BK 2025 20, BK 2024 54 und BK 2025 4 einverstanden.

E. 3.3.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zur Begründung, weshalb ihm bei der Aufhebung der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens BK 2025 20 ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, vor, dass für den Fall, dass das Verfahren BK 2025 20 betreffend die erstinstanzliche Verfügung vom 6. März 2025 vor den zuvor anhängig gemachten vorinstanzlichen Verfahren BK 2024 54 und BK 2025 4 zu seinen Ungunsten entschieden werden sollte, die zwei anderen Verfahren gegenstandslos würden (Beschwerde, S. 1 und 9). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er dadurch bezüglich dieser beiden Verfahren zwei Instanzen verlieren würde (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 1 f.). Dies sei im Übrigen auch der Grund dafür gewesen, dass er mit Datum vom 10. Januar 2026 als Folge der nunmehr angefochtenen Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 im vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 20 ein Begehren um erneute Verfahrenssistierung gestellt habe (Beschwerde, S. 1). Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Übrigen in einer generellen Kritik an der Vor- und der Erstinstanz.

E. 3.4.1 Die Sistierung eines Verfahrens bewirkt per Definition eine Verzögerung der Verfahrenserledigung und steht somit in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, weshalb sie durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein muss (Urteil des BGer 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1; Urteil des BVGer A-4165/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2). Als Grund für eine Verfahrenssistierung kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens, dessen Ausgang für das bei der Entscheidbehörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist, in Frage (BGE 131 V 362 E. 3.2; Urteile des BVGer A-4165/2024 E. 2.2 f., B-2834/2025 E. 2.4). Diese Konstellation liegt in den vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 20, BK 2024 54 und BK 2025 4 vor, welche allesamt mit der Begründung, es sei der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_79/2025 abzuwarten, sistiert worden sind. Nach dem Ergehen des Urteils des Bundesgerichts vom 4. November 2025 im Verfahren 2C_79/2025 (Urteilsversand: 9. Dezember 2025) hat die Vorinstanz zufolge Wegfalls des Sistierungsgrundes die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens BK 2025 20 mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 aufgehoben. Demgegenüber wurden die Sistierungen der vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 4 und BK 2024 54 bis anhin nicht aufgehoben. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu entgegnen, dass der Behörde bei der Beurteilung eines Sistierungsgesuchs beziehungsweise der Frage, ob zureichende Gründe für oder gegen eine Sistierung bestehen, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt (BGE 119 II 386 E. 1b; BVGE 2009/42 E. 2.2; Urteile des BVGer A-6987/2025 vom 3. Februar 2026 E. 2.9, A-4165/2024 E. 2.2, B-4964/2022 vom 29. Juni 2023 E. 2.1, A-1312/2022 vom 14. April 2023 E. 1.6.2; Zwischenverfügung des BVGer A-2770/2025 vom 24. Juli 2025; Moser/ Beusch/ Kneubühler/ Kayser, a.a.O., Rz. 3.16 m.H.).

E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer erkennt in der Tatsache, dass die Sistierung im Verfahren bezüglich seines Studienausschlusses (BK 2025 20) aufgehoben wurde, und die vorinstanzlichen Verfahren zur Betreuung seiner Masterarbeit (BK 2024 54) und bezüglich eines weiteren Gesuchs um Studienzeitverlängerung und Nachteilsausgleich (BK 2025 4) noch nicht vorgängig entschieden worden sind, dass er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide, zumal deren Sistierung bis anhin nicht aufgehoben worden sei (Beschwerde, S. 13 f. und Beschwerdebeilage 8). Seiner Ansicht nach gehören jene Verfahren zu den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Beurteilung des Studienausschlusses. Mit seiner Beschwerdeführung (Beibehaltung der Verfahrenssistierung im Verfahren BK 2025 20 und Aufhebung der Verfahrenssistierungen in den zwei anderen Verfahren) zielt der Beschwerdeführer denn auch darauf, dass die Vorinstanz im Nachgang an die Erledigung des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_79/2025 die Verfahren BK 2024 54 und BK 2025 4 vor dem Verfahren BK 2025 20 erledigt.

E. 3.4.3 In seinem Urteil vom 4. November 2025 hat das Bundesgericht festgestellt, dass sich der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_79/2025 auf das vorinstanzliche Verfahren BK 2025 20, in welchem unter anderem die Überprüfung der Rechtmässigkeit des mit Schreiben vom 6. März 2025 ausgesprochenen Studienausschlusses noch aussteht, auswirken werde (vgl. Urteil des BGer 2C_79/2025 vom 4. November 2025 E. 1.2). Auch ist in diesem Zusammenhang - insoweit im Einklang mit dem Beschwerdeführer - festzuhalten, dass die Beurteilung der in seinem Nachteilsausgleichsgesuch vom 19. Dezember 2024 gestellten Anträge (BK 2025 4) vom Schicksal der erstinstanzlichen Verfügung vom 29. Februar 2024 abhängt (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 der erstinstanzlichen Verfügung vom 29. Februar 2024; siehe Sachverhaltsbuchstabe A.b hiervor). Erst wenn letztinstanzlich geklärt ist, ob die am 29. Februar 2024 verfügten Bedingungen rechtmässig sind, kann grundsätzlich geklärt werden, ob dem Beschwerdeführer die in seinem Gesuch vom 19. Dezember 2024 geforderten Nachteilsausgleiche (BK 2025 4) zu gewähren sind oder nicht. Dass die strittigen Verfahren sowohl vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_79/2025 abhängen als auch untereinander Wirkungen entfalten, erkennen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz (vgl. Beschwerde, S. 13 f.; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. März 2026, S. 1 f.). Entsprechend wird dies bei der Beurteilung der strittigen Verfahren zu berücksichtigen sein. Aus der Tatsache, dass nunmehr im vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 20 die Aufhebung der Sistierung bereits verfügt worden ist, kann - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - indes nicht geschlossen werden, er verliere dadurch Rechtsmittelinstanzen, denn die Überprüfung der materiellen Rechtmässigkeit der Sistierung bzw. deren Aufhebung bleibt schliesslich mit der Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, in der Anfechtung eines allfällig abschlägigen Endentscheides der Vorinstanz vorzubringen, die Erstinstanz habe den von ihr mit Schreiben vom 6. März 2025 ausgesprochenen Studienausschluss bzw. die Exmatrikulation mangels Liquidität der Sache noch gar nicht aussprechen dürfen. Insofern spricht vieles dafür, dass durch die Aufhebung der Sistierung für den Beschwerdeführer - insbesondere mit Blick auf die in Aussicht gestellten Koordinationsbemühungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.3.1 hiervor) - kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht und auf die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 nicht einzutreten wäre. Indes kann dies offenbleiben, da sich die Rüge bezüglich der Beibehaltung der Sistierung - wie sich nachfolgend zeigt - ohnehin als unbegründet erweist.

E. 3.5 Vorliegend ist der Grund für die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens BK 2025 20 unbestritten weggefallen. In E. 2.3 seines Urteils 2C_79/2025 vom 4. November 2025 hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die seitens des Beschwerdeführers eingereichten E-Mails vom 10. und 29. Januar 2025 sowie der Projektbeschrieb vom 16. Dezember 2024 und 23. Januar 2025 als echte Noven im Verfahren 2C_79/2025 unberücksichtigt geblieben sind. In Berücksichtigung dessen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. März 2026, S. 2), dass im Nachgang an jenes Urteil des Bundesgerichts umfassend zu klären sein werde, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine weitere Studienfristverlängerung gemäss Verfügung vom 29. Februar 2024 erfüllt habe, und, ob ein allfälliges Nichterfüllen der Erstinstanz anzulasten sei oder nicht. Entsprechend sieht sie vor, die strittigen Verfahren BK 2025 20, BK 2024 54 sowie BK 2025 4 zu vereinigen und in einem Kollegialentscheid zu entscheiden (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. März 2026, S. 2 in fine sowie E. 3.3.1 hiervor). In Anbetracht dessen, dass das mit Urteil des BGer 2C_79/2025 vom 4. November 2025 entschiedene Verfahren die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Bedingungen für weitere Verlängerungen der Studienzeit zum Inhalt hatte und damit die Grundlage für die Beurteilung der darauffolgenden Studienzeitverlängerungen und Ausgleichsmassnahmen bildet, würde die Aufrechterhaltung der Sistierung des Verfahrens BK 2025 20 eine solche Beurteilung behindern. Damit ist insbesondere mit Blick auf das von der Vorinstanz skizzierte Prozessprogramm (vgl. E. 3.3.1 hiervor) festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Sistierung im vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 20 nicht vorliegen, zumal die Entscheide allesamt von der gleichen Instanz zu fällen sind und insofern keine Koordination mit einer fremden Instanz nötig ist. Kommt hinzu, dass die Verantwortung über die Prozessleitung bei der Verfahrensleitung liegt und diese bei der Entscheidung über eine Sistierung des Verfahrens selbst bei einem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht an diesen Antrag gebunden ist (Urteile des BVGer A-7215/2025 vom 31. März 2026 E. 1.4.2, A-6987/2025 E. 2.9 mit Hinweisen). Insofern kann der Beschwerdeführer das Mittel von Verfahrenssistierungen nicht dahingehend nutzen, um die Kontrolle über das Prozessprogramm der Vorinstanz zu erlangen. Schliesslich ist vorliegend zu beachten, dass angesichts dessen, dass die strittige Zwischenverfügung die Aufhebung der Sistierung vorsieht, jedenfalls nicht die Rede von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV sein kann (BGE 135 III 127 E. 3.4). Dass die Vorinstanz beim Wegfall des Sistierungsgrundes die Sistierung aufhebt, ist also insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass eine Verfahrenssistierung grundsätzlich die Ausnahme bilden soll (vgl. E. 3.2.3 und 3.4.1 hiervor), nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde, selbst wenn auf diese einzutreten wäre, unbegründet und daher abzuweisen.

E. 4.1 In allen drei vorliegend strittigen Verfahren hat der Beschwerdeführer jeweils eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. die Rüge der Rechtsverweigerung erhoben:

E. 4.1.1 In seiner Beschwerde vom 31. Januar 2026 (B-750/2026) beantragt der Beschwerdeführer in seinem Antrag (4) unter dem Titel «Rechtsverweigerungsbeschwerde», die Vorinstanz sei zu verurteilen, über sein am 10. Januar 2026 eingereichtes Gesuch um erneute Sistierung im Verfahren ETH-BK 2025 20 (Ausschluss aus dem Studium) zu verfügen, bzw. die erneute Sistierung sei direkt zu bewilligen. Die Vorinstanz habe sein Gesuch zwar zu den Akten genommen, doch bis anhin sei nicht darüber (nicht einmal abschlägig) entschieden worden (Beschwerde, S. 11, Ziff. 4.3).

E. 4.1.2 Mit Beschwerden vom 6. März 2026 erhebt der Beschwerdeführer betreffend die vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 4 und BK 2024 54 Rechtsverweigerungsbeschwerden und rügt, die Vorinstanz habe seine jeweiligen Gesuche vom 26. Januar 2026 um Aufhebung der Verfahrenssistierungen nicht sofort anhand genommen. Darin erkennt er eine Rechtsverweigerung. Er beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten, einen Entscheid über seine Gesuche zu fällen, eventualiter seien die Sistierungen direkt aufzuheben.

E. 4.2 Die Vor- und die Erstinstanz verneinen unter Hinweis auf den in der Vernehmlassung der Vorinstanz skizzierten Prozessverlauf der strittigen vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsverweigerung.

E. 4.3.1 Eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 46a VwVG i.V.m. Art. 29 f. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, BV) liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung beziehungsweise keinen Entscheid erlässt. Ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht, wenn nach den anwendbaren Prozessgesetzen - hier nach Art. 6 VwVG - und dem materiellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann und die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 130 II 521 E. 2.5). Die Zulässigkeit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt daher voraus, dass die beschwerdeführende Partei zuvor bei der zuständigen Behörde ein konkretes Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gestellt hat (Urteile des BVGer A-7638/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 1.2, F-569/2025 vom 20. Juni 2025 E. 2.1). Das Rechtsmittel richtet sich gemäss Art. 46a VwVG spezifisch gegen den Nichterlass einer solchen Verfügung, wobei die verweigerte Entscheidung grundsätzlich selbst anfechtbar sein muss (Urteile des BVGer A-7638/2024 E. 1.2, F-569/2025 E. 2.1). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt zudem nur vor, wenn eine notwendige Entscheidung unrechtmässig unterlassen wird (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1); blosse inhaltliche Abweichungen oder das Nichteingehen auf einzelne Rügen in einem erlassenen Entscheid begründen keine formelle Rechtsverweigerung (Urteil des BGer 7B_1117/2024 vom 8. September 2025 E. 1.2.4 mit Hinweisen).

E. 4.3.2 Im Unterschied zu einer Rechtsverweigerung liegt eine Rechtsverzögerung dann vor, wenn sich eine Behörde bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen bzw. gewillt ist, tätig zu werden, ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nachkommt, sondern untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert und somit das Verfahren verschleppt (Urteil des BGer 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer F-7511/2025 vom 12. März 2026 E. 2.2, A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2 und B-147/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Dabei ist allerdings zu beachten, dass von Behörden nicht verlangt werden kann, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen, weshalb es unumgänglich ist, dass es Zeiten gibt, in denen ein Verfahren stillsteht (Urteil des BVGer F-7511/2025 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 4.4 In allen drei Verfahren hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz grundsätzlich um Erlass von Verfügungen ersucht. Jedenfalls sind seine jeweiligen Gesuche um Beibehaltung der Sistierung (BK 2025 20) und Aufhebung der Sistierung (BK 2024 54 und BK 2025 4) als solche zu qualifizieren, erfolgt die entsprechende Vornahme der Vorinstanz doch in Verfügungsform.

E. 4.5 Sein Gesuch um Beibehaltung der Sistierung vom 10. Januar 2026 (B-750/2026) hat der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 bis zum 12. Januar 2026 angesetzten Frist zur Stellungnahme eingereicht (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 dieser Zwischenverfügung; siehe Sachverhaltsbuchstaben D.d und D.e hiervor). Entsprechend nahm die Vorinstanz das Gesuch als Stellungnahme zu den Akten und stellte es der Erstinstanz im Rahmen des den Schriftenwechsel abschliessenden Instruktionsschrittes zu (vgl. Sachverhaltsbuchstabe D.f hiervor). In diesem Vorgehen kann keine Weigerung der Vorinstanz, das Gesuch zu behandeln, erkannt werden: Sie hat es zu den Akten genommen und den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, sie erachte das Verfahren als liquide und damit entscheidreif. Mit dieser Instruktionsverfügung hat sie den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass sie nächstens über die Sache und damit auch über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2026 urteilen werde. Ihr entsprechendes Vorhaben präzisierte sie ausserdem in einem ans Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Verfahrens A-362/2022 gerichteten Schreiben vom 16. Januar 2026, welches in Kopie an alle Verfahrensbeteiligten ging, dahingehend, dass der Entscheid im Verfahren BK 2025 20 voraussichtlich an ihrer Sitzung vom 5. Februar 2026 gefällt werde. Der Beschwerdeführer wusste demnach nicht nur, dass sein Gesuch beurteilt werden würde, sondern auch wann dies voraussichtlich erfolgen werde. Von einer Rechtsverweigerung kann daher keine Rede sein. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz über sein Gesuch ausserdem innert Monatsfrist hätte entscheiden wollen und das Beschleunigungsgebot damit offensichtlich nicht verletzt worden wäre, kann im Übrigen auch keine Rechtsverzögerung erkannt werden (BGE 134 IV 43 E. 2.5).

E. 4.6.1 Demgegenüber hat der Beschwerdeführer seine jeweiligen Gesuche vom 26. Januar 2026 um Aufhebung der Verfahrenssistierungen in den vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 4 und BK 2024 54 «ausserhalb» eines Schriftenwechsels gestellt (B-1773/2026 und B-1776/2026). Dabei geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass die Gesuche bei der Vorinstanz jeweils am 27. Januar 2026 eingegangen sind (vi-act. 8 BK 2025 4 und vi-act. 4 BK 2024 54). Daraus ist zumindest zu schliessen, dass die Vorinstanz die Gesuche zu den Akten genommen hat. Allerdings lässt sich weder aus den dem Gericht vorliegenden Vorakten noch aus den Vernehmlassungen der Vorinstanz entnehmen, dass seitens der Vorinstanz auf diese Gesuchseingänge hin in den betroffenen Verfahren Instruktionen, und sei es auch nur eine entsprechende Eingangsbestätigung, erfolgt sind. Insofern ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass die Vorinstanz - anders als im Verfahren BK 2025 20 - in den betroffenen Verfahren bis zur Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerden vom 6. März 2026 ans Bundesverwaltungsgericht selbst nicht aktiv auf die Gesuche eingegangen ist.

E. 4.6.2 Indes kann aus dem vorliegenden Verhalten der Vorinstanz nicht bereits per se auf eine Verweigerung der Behörde, ein Gesuch nicht behandeln zu wollen, und damit eine Rechtsverweigerung geschlossen werden. Vorliegend wurden mehrere bei der Vorinstanz hängige Verfahren des Beschwerdeführers mit der Begründung sistiert, es sei das Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren 2C_79/2025 abzuwarten. Auf all diese Verfahren hat der Ausgang des erwähnten bundesgerichtlichen Verfahrens zwar einen Einfluss, doch, ob die Behörde jeweils alle Sistierungen zeitgleich oder zeitlich gestaffelt aufhebt, obliegt grundsätzlich ihrem Ermessen (vgl. E. 3.4 hiervor). Kommt hinzu, dass vorliegend bei der Beurteilung der Frage, ob der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden kann, die Gesamtsituation bzw. die Tatsache, dass bei ihr vom Beschwerdeführer mehrere Verfahren parallel anhängig gemacht wurden und vom bundesgerichtlichen Verfahren 2C_79/2025 betroffen sind, zu berücksichtigen ist. Die in diesen Verfahren erfolgten Instruktionen sind insofern mitzuberücksichtigen. So hat die Vorinstanz - wenn auch nicht direkt in den Verfahren BK 2025 4 und BK 2024 54 - dem Beschwerdeführer bereits vor dessen Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mitgeteilt, wie sie vorzugehen gedenkt. So geht zum einen aus der angefochtenen Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 im Verfahren BK 2025 20 selbst hervor, dass die Vorinstanz die Sistierung jenes Verfahrens aufhebt und für die Beurteilung dieses Verfahrens unter anderem die Verfügung vom 29. Februar 2024 sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2025 (Urk. 6 in BK 2025 1) beiziehen werde (vgl. angefochtene Verfügung, Erwägung 2). Weiter teilte sie dem Beschwerdeführer und den weiteren Verfahrensbeteiligten im Verfahren BK 2025 20 mit Verfügung vom 13. Januar 2026 mit, dass sie jenes Verfahren als liquide erachte (vgl. Sachverhaltsbuchstabe D.f hiervor). Mit Schreiben vom 16. Januar 2026 kündigte sie dem Beschwerdeführer gar an, sie beabsichtige den Entscheid im Verfahren BK 2025 20 an ihrer Sitzung vom 5. Februar 2026 zu fällen (vgl. Sachverhaltsbuchstabe D.g hiervor). In all dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer entsprechend über das weitere Vorgehen in der Koordination der vorinstanzlichen Verfahren informiert und er hat sich zur Sistierung der Verfahren BK 2025 4 und BK 2024 54 nicht geäussert. Erst mit Datum vom 26. Januar 2026, also zu einem Zeitpunkt, in dem er über das Prozessprogramm der Vorinstanz längst informiert war, hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz die Aufhebung der Verfahrenssistierungen in den Verfahren BK 2025 4 und BK 2024 54 beantragt (vgl. Sachverhaltsbuchstaben B.i und C.d hiervor). Auch seine Rechtsverweigerungsbeschwerden vom 6. März 2026 erhob er beim Bundesverwaltungsgericht erst zu einem Zeitpunkt, in dem die Vor- und Erstinstanz bereits ihre Vernehmlassungen im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu BK 2025 20 (B-750/2026) erstattet hatten. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Prozessführung bezweckt, dass seine jeweiligen Beschwerden in der von ihm gewollten Reihenfolge beurteilt werden, ist auf E. 3.4 hiervor zu verweisen. Auch ist vorliegend festzuhalten, dass zwischen seinen Anträgen um Aufhebung der Sistierung und seiner Beschwerdeerhebung bezüglich Rechtsverweigerung lediglich fünf Wochen vergingen und in der Zwischenzeit sowohl auf seiner Seite als auch bei der Vorinstanz der prozessuale Fokus auf dem Verfahren BK 2025 20 lag (vgl. Sachverhaltsbuchstaben B.i f. und C.d f. sowie D.h ff. hiervor; vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 6.3). Daraus ergeben sich als Kehrseite der Medaille logische Schlüsse in Bezug auf die anderen beiden Verfahren. Jedenfalls gab die Vorinstanz deutlich zu verstehen, dass sie - wenn auch nicht in der Reihenfolge wie vom Beschwerdeführer erwünscht (Replik, S. 4 f.) - die Behandlung der vorinstanzlichen Verfahren nach Ergehen des bundesgerichtlichen Urteils 2C_79/2025 vom 4. November 2025 dahingehend wieder an die Hand nehme, dass sie zunächst die Sistierung im Verfahren BK 2025 20 aufheben wolle. Damit ist allein aus der Tatsache, dass über seine Gesuche um Aufhebung der Sistierungen nicht umgehend entschieden wurde, mit Blick auf das hängige Verfahren betreffend Aufhebung der Sistierung weder auf eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung zu schliessen.

E. 4.7.1 Aufgrund des Gesagten erweisen sich auch die Rügen betreffend mehrfache Rechtsverweigerung als unbegründet, weshalb die diesbezüglichen Beschwerden abzuweisen sind.

E. 4.7.2 Allerdings ist in diesem Zusammenhang bezüglich der vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 4 und BK 2024 54 festzuhalten, dass diese jeweils eine bei der Vorinstanz hängige Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erstinstanz zum Gegenstand haben und damit feststeht, dass die ursprünglichen Gesuche des Beschwerdeführers von der Erstinstanz bis heute nicht behandelt worden sind (vgl. E. 2.1 und 2.3 hiervor). Insofern ist die Vorinstanz an ihr Vorhaben, nach Erledigung des vorliegenden Verfahrens Anordnungen betreffend die Verfahren BK 2024 54 und BK 2025 4 zu treffen und diese allenfalls mit dem Verfahren BK 2025 20 zu vereinigen (vgl. E. 3.3.1 hiervor), zu erinnern.

E. 5 Zusammenfassend erweisen sich sowohl die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2025 im vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 20 als auch die Rechtsverweigerungsbeschwerden betreffend die vorinstanzlichen Verfahren BK 2024 54 und BK 2025 5 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Daran ändert das teilweise Unterliegen der Vorinstanz in Bezug auf die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers nichts. Die Kosten in den Verfahren B-750/2026 und B-1776/2026 sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen. Das mit Verfahrensnummer B-1773/2026 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren zur Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend das vorinstanzliche Verfahren BK 2025 4 weist einen Bezug zu Art. 8 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) auf, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. Urteil des BVGer B-2834/2025 E. 5).

E. 6.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz und die Erstinstanz haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. 1.1 Die Beschwerde vom 31. Januar 2026 gegen die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 im vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 20 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 1.2 Die Rechtsverweigerungsbeschwerden vom 6. März 2026 betreffend die vorinstanzlichen Verfahren BK 2024 54 und BK 2025 4 werden abgewiesen.
  2. 2.1 Die Verfahrenskosten in den Verfahren B-750/2026 und B-1776/2026 von insgesamt Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer in diesen Verfahren jeweils einbezahlten Kostenvorschüsse (Fr. 800.- und Fr. 500.-) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 2.2 Im Beschwerdeverfahren B-1773/2026 werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz sowie zur Kenntnis an den Instruktionsrichter des Verfahrens A-362/2022 der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 10. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-750/2026, B-1773/2026, B-1776/2026

Urteil vom 5. Juni 2026

Besetzung

Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Richter Daniel Willisegger, Richterin Mia Fuchs,

Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

Parteien

A._______,

Beschwerdeführer,

gegen

ETH-Beschwerdekommission,

Effingerstrasse 6a, 3001 Bern,

Vorinstanz,

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich),

Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,

vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Martin Zobl und/oder Felix Tuchschmid, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, 8034 Zürich,

Erstinstanz.

Gegenstand

Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 betreffend Aufhebung der Sistierung im Verfahren BK 2025 20; Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die ETH-BK betreffend Aufhebung der Sistierung im Verfahren BK 2025 4; Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die ETH-BK betreffend Aufhebung der Sistierung im Verfahren BK 2024 54.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (hiernach: Beschwerdeführer) besucht seit dem Herbstsemester 2019 den Masterstudiengang Umweltnaturwissenschaften an der Eidg. Technischen Hochschule Zürich (hiernach: Erstinstanz). Nachdem er bereits früher ein Gesuch um Nachteilsausgleich gestellt hatte, beantragte der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz mit Gesuch vom 1. Februar 2024 eine Verlängerung der Studienzeit um insgesamt dreieinhalb Jahre; genauer ein Urlaubssemester für das Frühjahr 2024 sowie eine daran anschliessende Verlängerung der Studienzeit um drei Jahre.

A.b Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 hiess die Erstinstanz das Gesuch teilweise gut und verfügte, die maximale Studienzeit des Beschwerdeführers werde vorläufig um zwei Semester bis Ende Herbstsemester 2024 verlängert, nämlich ein Urlaubssemester im Frühjahr 2024 und daran anschliessend ein Semester (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Eine erneute Verlängerung werde ihm auf ein erneutes Fristverlängerungsgesuch hin gewährt, sofern er vordefinierte Studienleistungen bei der Masterarbeit oder im Berufspraktikum bis 31. Januar 2025 erbringe (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung). Zudem wurde in der Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom Master-Studiengang Umweltnaturwissenschaften ausgeschlossen werde, falls er die vordefinierten Studienleistungen bis zum 31. Januar 2025 nicht erbringe (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung).

A.c Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2024 dagegen bei der ETH-Beschwerdekommission (hiernach: Vorinstanz) erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Entscheid BK 2024 13 vom 22. August 2024 im Grundsatz ab und bestätigte namentlich die Bedingungen zur Masterarbeit. Das vom Beschwerdeführer daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies dessen Beschwerde mit Urteil B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

A.d Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht, welches das Verfahren unter der Verfahrensnummer 2C_79/2025 führte. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wies das Bundesgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.

A.e Am 6. März 2025 informierte die Erstinstanz den Beschwerdeführer über seinen Ausschluss aus dem Master-Studiengang Umweltnaturwissenschaften per 31. Januar 2025 und seine Exmatrikulation. Zur Begründung führte sie aus, dass zum einen der gegen die Verfügung vom 29. Februar 2024 erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und die Verfügung somit vollstreckbar sei (Verfügung des Bundesgerichts 2C_79/2025 vom 21. Februar 2025) und zum anderen der Beschwerdeführer bis zum 31. Januar 2025 die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung nicht erfüllt habe, weshalb er per 31. Januar 2025 aus dem Master-Studiengang Umweltnaturwissenschaften ausgeschlossen und dementsprechend exmatrikuliert sei.

A.f In der Folge beantragte der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht mit Gesuch vom 17. März 2025 erneut die Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Sistierung des Verfahrens. Dieses trat mit Verfügung vom 20. März 2025 auf sein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht ein und wies das Sistierungsgesuch ab.

A.g Mit Urteil 2C_79/2025 vom 4. November 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 (vorinstanzliches Verfahren BK 2024 13) vollständig ab.

B. B-1773/2026 betreffend das vorinstanzliche Verfahren BK 2025 4 (Rechtsverweigerungsbeschwerde)

B.a Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz ein weiteres Gesuch um Nachteilsausgleich gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz und beantragte unter anderem eine (erneute) Studienzeitverlängerung um zehn Semester sowie verschiedene Anpassungen im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Masterarbeit und der Absolvierung der Berufspraxis.

B.b Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Vorinstanz und beantragte, die Erstinstanz sei anzuhalten, sein Gesuch zu beantworten. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme beantragte er, die für den 31. Januar 2025 vorgesehene Exmatrikulation sei zu unterlassen. Ausserdem beantragte er die vorsorgliche Gewährung des für die Masterarbeit verlangten Nachteilsausgleichs.

B.c Die Vorinstanz, welche das Verfahren unter der Verfahrensnummer BK 2025 4 führt, bestätigte mit Verfügung vom 31. Januar 2025 den Eingang der Rechtsverweigerungsbeschwerde und trat auf den Antrag um Erlass einer superprovisorischen Massnahme betreffend die Unterlassung der Exmatrikulation per 31. Januar 2025 nicht ein.

B.d Die Erstinstanz beantragte im Verfahren BK 2025 4 mit Stellungnahme vom 10. Februar 2025 die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem sei von der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abzusehen.

B.e Mit Eingabe vom 8. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer im Verfahren BK 2025 4 (1) die Fortsetzung des Verfahrens betreffend Nachteilsausgleich und (2) die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens betreffend Betreuung der Masterarbeit (BK 2024 54; vgl. Sachverhaltsbuchstabe C.c hiernach).

B.f Mit Schreiben vom 14. März 2025 teilte die Erstinstanz der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer per 31. Januar 2025 vom Studium ausgeschlossen worden sei und einer gegen den Studienausschluss hängigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, womit der Ausschluss vollstreckbar sei. Das Beschwerdeverfahren BK 2025 4 werde durch den Studienausschluss gegenstandslos, weshalb die Abschreibung des Verfahrens beantragt werde.

B.g Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2025 sistierte die Vorinstanz das Verfahren BK 2025 4 bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren 2C_79/2025 und trat auf den Antrag 2 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2025 nicht ein, weil dieser sich auf das Verfahren BK 2024 54 beziehe.

B.h Das vom Beschwerdeführer daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies dessen Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. April 2025 mit Urteil B-2834/2025 vom 16. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

B.i Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 (betitelt als Rechtsverweigerung) beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens BK 2025 4. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass das Bundesgericht in Sachen 2C_79/2025 sein Urteil am 4. November 2025 gefällt habe.

B.j Am 6. März 2026 (Posteingang: 11. März 2026) erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens BK 2025 4. Der Beschwerdeführer rügt dabei, dass die Vorinstanz auf seinen Antrag vom 26. Januar 2026, die Verfahrenssistierung sei aufzuheben, nicht eingegangen sei.

B.k Das Bundesverwaltungsgericht führt dieses Beschwerdeverfahren unter der Nummer B-1773/2026 (vgl. Fortsetzung des Sachverhalts unter den Sachverhaltsbuchstaben E ff. hiernach).

C. B-1776/2026 betreffend das vorinstanzliche Verfahren BK 2024 54 (Rechtsverweigerungsbeschwerde)

C.a Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte, die Erstinstanz sei anzuhalten, in Sachen Bewilligung für die Betreuung seiner Masterarbeit gestützt auf Art. 38 Abs. 3 des Masterstudienreglements seines Studienganges in der Fassung vom 14. Dezember 2018 eine Verfügung zu erlassen, eventualiter sei die Bewilligung für die Betreuung der Masterarbeit direkt zu verfügen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme beantragte er, es sei die Bewilligung zur Masterarbeitsbetreuung durch den von ihm gewünschten Betreuer zu erteilen.

C.b Die Vorinstanz, welche das Verfahren unter der Nummer BK 2024 54 führt, bestätigte mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde bzw. des Gesuchs um superprovisorische Massnahmen und sistierte das Verfahren BK 2024 54 von Amtes wegen vorläufig. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer Anträge und superprovisorische Massnahmen gestellt habe, die mit dem zu diesem Zeitpunkt noch ans Bundesgericht weiterziehbaren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024 zusammenhingen (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.c hiervor). Das Verfahren BK 2024 54 sei folglich bis zu dem Zeitpunkt zu sistieren, in dem der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Sachen B-5837/2024 erhebe oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt verstrichen sei.

C.c Als Folge dessen, dass der Beschwerdeführer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024 ans Bundesgericht weiterzog (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.d hiervor), hob die Vorinstanz im Verfahren BK 2024 54 mit Verfügung vom 11. Februar 2025 die mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2025 angeordnete Sistierung bezüglich des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 30. Dezember 2024 auf, trat darauf nicht ein und überwies es stattdessen zuständigkeitshalber an das Bundesgericht (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.d hiervor). Weiter verfügte die Vorinstanz, dass das Verfahren BK 2024 54 in der Hauptsache bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren 2C_79/2025 weiterhin sistiert bleibe.

C.d Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens BK 2024 54 und begründete dies damit, dass das Bundesgericht in Sachen 2C_79/2025 sein Urteil am 4. November 2025 gefällt habe.

C.e Am 6. März 2026 (Posteingang: 11. März 2026) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens BK 2024 54. Der Beschwerdeführer rügt dabei, dass die Vorinstanz auf seinen Antrag vom 26. Januar 2026, die Verfahrenssistierung sei aufzuheben, nicht eingegangen sei.

C.f Das Bundesverwaltungsgericht führt dieses Beschwerdeverfahren unter der Nummer B-1776/2026 (vgl. Fortsetzung des Sachverhalts unter den Sachverhaltsbuchstaben E ff. hiernach).

D. B-750/2026 betreffend Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens BK 2025 20

D.a Mit Eingabe vom 24. März 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 6. März 2025 (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.e hiervor) und beantragte, (1) es sei die Nichtigkeit der Verfügung zum Ausschluss aus dem Masterstudium vom 6. März 2025 festzustellen, (2) der Ausschluss sei aufzuheben und (3) die Erstinstanz sei anzuweisen, die Betreuung der bereits begonnenen Masterarbeit sicherzustellen.

D.b Die Vorinstanz, welche das Verfahren unter der Nummer BK 2025 20 führt, bestätigte mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 den Eingang der Beschwerde und gab den Parteien die Gelegenheit, Stellung zur von ihr beabsichtigten Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren 2C_79/2025 (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.d hiervor) zu nehmen.

D.c Mit Stellungnahmen vom 7. bzw. 20. April 2025 befürwortete die Erstinstanz eine Sistierung, während der Beschwerdeführer diese ablehnte, woraufhin die Vorinstanz das Verfahren BK 2025 20 mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2025 bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren 2C_79/2025 sistierte.

D.d Nach Ergehen des bundesgerichtlichen Urteils 2C_79/2025 vom 4. November 2025 (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.g hiervor) verfügte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 die Aufhebung der am 9. Mai 2025 angeordneten Sistierung des Verfahrens BK 2025 20 (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis zum 12. Januar 2026 nochmals zum Verfahren BK 2025 20 zu äussern bzw. mitzuteilen, ob er seine Beschwerde zurückziehen möchte (vgl. Dispositiv-Ziffer 3).

D.e Mit Schreiben vom 10. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz die Sistierung des Beschwerdeverfahrens BK 2025 20. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass zuerst das vorinstanzliche Verfahren BK 2025 4 rechtskräftig abgeschlossen werden müsse, bevor über das Verfahren BK 2025 20 entschieden werden könne.

D.f Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 teilte die Vorinstanz den Verfahrensbeteiligten mit Bezugnahme auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2026 mit, dass dieser innert Frist eine Stellungnahme eingereicht habe und der Schriftenwechsel im Verfahren BK 2025 20 nunmehr geschlossen und die Angelegenheit als entscheidreif erklärt werde.

D.g Mit Schreiben vom 16. Januar 2026 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht in dessen Verfahren A-362/2022 betreffend Nachteilsausgleich wegen Behinderung mit, dass sie den Entscheid im Verfahren BK 2025 20 voraussichtlich an ihrer Sitzung vom 5. Februar 2026 fällen werde und sie im Beschwerdeverfahren A-362/2022 ein Abwarten des Entscheides im Verfahren BK 2025 20 beantrage.

D.h Mit Eingabe vom 31. Januar 2026 (Posteingang: 2. Februar 2026) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht zum einen Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2025 im Verfahren BK 2025 20 sowie zum anderen eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sein Rechtsbegehren lautet wie folgt:

1. Die ETH-BK sei als vorsorgliche Massnahme und in einer superprovisorischen Verfügung anzuweisen, mit dem Entscheid über meinen Studienausschluss zuzuwarten, bis im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden ist, ob die ETH Zürich das Verfahren um meinen Studienausschluss erneut sistieren muss bis zum Entscheid in den Verfahren BK 2024 54 und BK 2025 4.

2. Vorfrageweise sei zu prüfen, welches Rechtsmittel in dieser Situation zum Ziel führt: Ist es die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 oder aber die Rechtsverweigerungsbeschwerde, bzw. die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 13. Januar 2026 in Sachen Sistierungsgesuch?

3. Rechtsverweigerungsbeschwerde: Die ETH-BK sei zu verurteilen, über mein am 10. Januar 2026 eingereichtes Gesuch um erneute Sistierung im Verfahren ETH-BK 2025 20 (Ausschluss aus dem Studium) zu verfügen, bzw. die erneute Sistierung sei direkt zu bewilligen.

4. Allenfalls: Die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 sei aufzuheben und die Sistierung fortzuführen.

5. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Aufhebung der Sistierung sei wiederherzustellen.

Zur Begründung führt er aus, er erleide einen unwiederbringlichen Nachteil, wenn die Vorinstanz jetzt über seine am 24. März 2025 eingereichte Beschwerde (BK 2025 20) gegen seinen Studienausschluss entscheide, bevor sie über seine am 30. Dezember 2024 eingereichte Beschwerde betreffend sein Gesuch um Betreuung seiner Masterarbeit (BK 2024 54) sowie über sein am 19. Dezember 2024 eingereichtes Gesuch um Studienzeitverlängerung (BK 2025 4) entschieden habe.

D.i Das Bundesverwaltungsgericht, welches dieses Verfahren unter der Nummer B-750/2026 führt, verfügte mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2026, dass das vorinstanzliche Verfahren BK 2025 20 einstweilen superprovisorisch bis zum Ergehen des Entscheids betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sistiert bleibe und demzufolge alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren können, namentlich der Endentscheid im Verfahren BK 2025 20, einstweilen zu unterbleiben haben.

D.j

D.j.a In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2026 beantragte die Vorinstanz ein Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Aufhebung der Sistierung, wobei auf eine vorläufige Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu verzichten sei. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer durch die Fortsetzung des Verfahrens BK 2025 20 betreffend den Studienausschluss keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG erleide. Schliesslich könne er seine diesbezügliche Argumentation gemäss Art. 46 Abs. 2 VwVG ohne Rechtsverlust in einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen.

D.j.b In ihrer Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen vom 16. Februar 2026 beantragte die Erstinstanz, es sei auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 3 VwVG nicht erfüllt seien, da der bereits rechtskräftig vom Studiengang ausgeschlossene Beschwerdeführer durch die Aufhebung der Sistierung im Verfahren BK 2025 20 keinerlei nicht wiedergutzumachende Nachteile erleide. Ausserdem gebiete das öffentliche Interesse an der Prozessökonomie einen raschen Entscheid im vorliegend strittigen vorinstanzlichen Verfahren.

D.j.c Am 18. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.

D.j.d Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 wurden den Verfahrensbeteiligten die Replik des Beschwerdeführers und die Stellungnahme der Erstinstanz zugestellt. Dies mit dem Hinweis, dass angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits unaufgefordert repliziert habe, auf die Einholung einer weiteren Replik im Zwischenverfahren zur aufschiebenden Wirkung verzichtet werde. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung werde mit separater Verfügung entschieden.

D.j.e Am 5. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere unaufgeforderte Replik zur Stellungnahme der Erstinstanz vom 16. Februar 2026 ein, welche der Vor- und der Erstinstanz mit Verfügung vom 9. März 2026 zugestellt wurde.

D.k Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 31. Januar 2026 gegen die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 im vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 20 wieder her. Ebenso wurde der Schriftenwechsel im Hauptverfahren eröffnet und sowohl der Vor- als auch der Erstinstanz die Möglichkeit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 15. April 2026 gegeben.

E. In den Beschwerdeverfahren B-1773/2026 und B-1776/2026 wurden die Parteien mit Verfügung vom 18. März 2026 ersucht, bis zum 15. April 2026 Stellung zur Frage der Vereinigung der beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren B-750/2026, B-1773/2026 und B-1776/2026 zu nehmen. Ausserdem erhielten die Vor- und Erstinstanz die Möglichkeit, innert gleicher Frist ihre jeweilige Vernehmlassung einzureichen.

F.

F.a Unter Einreichung aller Vorakten erstattete die Vorinstanz jeweils ihre Vernehmlassungen im Beschwerdeverfahren B-750/2026 mit Eingabe vom 25. März 2026 und in den Beschwerdeverfahren B-1773/2026 und B-1776/2026 mit Eingaben vom 27. März 2026. Sie beantragt jeweils die Abweisung der Beschwerden und teilt zur Frage der Verfahrensvereinigung mit, sie überlasse deren Beurteilung dem Gericht.

F.b Mit Eingabe vom 14. April 2026 reichte die Erstinstanz ihre Vernehmlassung zu den Beschwerdeverfahren B-750/2026, B-1773/2026 und B-1776/2026 ein und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde im Verfahren B-750/2026. Zur Frage der Verfahrensvereinigung führte sie aus, dass sich eine solche mit Blick auf die von der Vorinstanz beabsichtigte Vereinigung der strittigen vorinstanzlichen Verfahren ihrer Ansicht nach auf Stufe des Bundesverwaltungsgerichts als nicht zielführend erweise.

F.c Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend die Frage der Verfahrensvereinigung keinen Gebrauch.

G. In der Folge vereinigte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. April 2026 die Beschwerdeverfahren B-750/2026, B-1773/2026 und B-1776/2026 angesichts ihrer Sachnähe und führt die Verfahren seitdem unter der Verfahrensnummer B-750/2026 weiter. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer mit dieser Verfügung die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 6. Mai 2026 seine Replik einzureichen.

H. Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Erstattung einer Replik keinen Gebrauch machte, wurde den Parteien mit Verfügung vom 13. Mai 2026 mitgeteilt, dass im vereinigten Beschwerdeverfahren kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen ist.

I. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidwesentlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des ETH-Gesetzes oder des VGG (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz und Art. 37 VGG).

1.3

1.3.1 Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren B-750/2026 bildet insbesondere die im vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 20 mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 angeordnete Aufhebung der Sistierung des Verfahrens. Der Rechtsmittelzug bei Zwischenentscheiden folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens allgemein dem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3), d.h. das Bundesverwaltungsgericht ist für die Überprüfung von Zwischenverfügungen zuständig, wenn es - wie vorliegend - für die Überprüfung in der Hauptsache zuständig ist (vgl. E. 1.1 hiervor).

1.3.2 Nach Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre. Wie unter E. 1.1 hiervor festgehalten, ist die ETH-Beschwerdekommission eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes und es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher auch für die Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerden B-1773/2026 und B-1776/2026 sowie ergänzend B-750/2026 zuständig.

1.4

1.4.1 Der Beschwerdeführer hat die in den Verfahren B-750/2026 und B-1776/2026 erhobenen Kostenvorschüsse jeweils innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

1.4.2 Im Beschwerdeverfahren B-1773/2026 betreffend das vorinstanzliche Verfahren BK 2025 4 wurde in Anbetracht dessen, dass die Beschwerde einen Bezug zu Art. 8 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) aufweist, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. E. 6.1 hiernach).

1.5 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerden frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 f. und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die Beschwerden - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

2. Zunächst ist der Orientierung halber auf die vorliegenden drei Beschwerden und ihre jeweiligen Anfechtungsobjekte zusammenfassend einzugehen.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren B-750/2026 mit seiner Beschwerde vom 31. Januar 2026 in der Hauptsache die Aufrechterhaltung der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens BK 2025 20 und erhebt gleichzeitig eine «Rechtsverweigerungsbeschwerde» gegen die Vorinstanz bezüglich seines diesbezüglichen Gesuchs. Anfechtungsgegenstand in diesem Beschwerdeverfahren ist die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025, mittels welcher diese unter anderem die Verfahrenssistierung des vorinstanzlichen Verfahrens aufhob. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens wiederum ist das Schreiben der Erstinstanz vom 6. März 2025, in welchem diese den Beschwerdeführer über seinen Studienausschluss und seine Exmatrikulation informierte (vgl. Sachverhaltsbuchstaben A.e und D.a hiervor). Somit ist vorliegend vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht die materielle Beurteilung des erstinstanzlichen Schreibens vom 6. März 2025 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern einzig die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 im Verfahren BK 2025 20.

2.2 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens B-1773/2026 ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz betreffend ein Gesuch um Aufhebung der Verfahrenssistierung im vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 4. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist wiederum eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erstinstanz betreffend ein im Nachgang an die Verfügung vom 29. Februar 2024 (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.b hiervor) gestelltes Gesuch um Nachteilsausgleich (vgl. Sachverhaltsbuchstabe B.a hiervor), welches bis heute - aus diversen Gründen - von der Erstinstanz materiell noch nicht beurteilt wurde. Auch hier ist nicht die materielle Beurteilung des Gesuchs um Nachteilsausgleich vom 19. Dezember 2024 des Beschwerdeführers Streitgegenstand, sondern einzig seine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz betreffend sein Gesuch vom 26. Januar 2026 um Aufhebung der Verfahrenssistierung.

2.3 Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren B-1776/2026 am Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz erhoben bezüglich seines Gesuchs um Aufhebung der Verfahrenssistierung des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend eine bei der Vorinstanz anhängig gemachte Rechtsverweigerungsbeschwerde (BK 2024 54) gegen die Erstinstanz betreffend ein Gesuch um Erlass einer Verfügung in Sachen Masterarbeitsbetreuung. Auch jenes Gesuch wurde von der Erstinstanz bis heute - aus diversen Gründen - materiell noch nicht beurteilt. Damit stellt auch im Beschwerdeverfahren B-1776/2026 nicht die materielle Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Erlass einer Verfügung in Sachen Masterarbeitsbetreuung den Streitgegenstand dar, sondern einzig seine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz betreffend sein Gesuch vom 26. Januar 2026 um Aufhebung der Verfahrenssistierung.

2.4 Entsprechend ist zusammenfassend festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Urteil keine materiellrechtliche Beurteilung der vorinstanzlichen Verfahren BK 2024 54, BK 2025 4 und BK 2025 20 vorzunehmen ist. Insbesondere bezüglich der Rechtsverweigerungsbeschwerden ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts lediglich auf die Frage beschränkt, ob das Rechtsschutzgebot im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht, wobei das Gericht selbst im Falle einer Gutheissung - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht anstelle der Vorinstanz entscheiden darf (BVGE 2008/15 E. 3.1.2; Urteile des BVGer B-3791/2024 vom 11. August 2025 E. 1.1.6 und B-2127/2020 vom 28. Juli 2020 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer demnach materiellrechtliche Ausführungen zu den vorinstanzlichen Verfahren und insbesondere zu seinen ursprünglichen Gesuchen vor der Erstinstanz macht und konkrete Anträge diesbezüglich stellt, ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.

3.

3.1 Zunächst gilt es zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, durch die angefochtene vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 im Verfahren BK 2025 20 ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG droht und das Bundesverwaltungsgericht auf seine diesbezügliche Beschwerde einzutreten hat.

3.2

3.2.1 Im Unterschied zu End- oder Teilverfügungen sind Zwischenverfügungen, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betreffen (Art. 45 VwVG), nur selbständig mittels Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Fehlen diese Voraussetzungen, kann die Zwischenverfügung ausschliesslich zusammen mit der Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer A-710/2024 vom 6. Mai 2025 E. 1.3).

3.2.2 Mit dem Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils in Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrieben (Urteile des BVGer B-2208/2024 vom 26. Mai 2025 E. 1.2.2, B-4106/2021 vom 25. November 2021 E. 1.3). Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (Urteil des BVGer B-1286/2016 vom 15. August 2017 E. 2.2.1). Dabei muss der zu erwartende Nachteil nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein (Urteile des BVGer A-710/2024 vom 6. Mai 2025 E. 1.3, B-531/2022 vom 19. Januar 2023 E. 1.4.2; Felix Uhlmann/ Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Art. 46 Rz. 6 f. mit Hinweisen). Die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern es dem Betroffenen nicht bloss um eine Verfahrensverzögerung oder Kostenvermeidung geht (BGE 135 II 30 E. 1.3, 130 II 149 E. 1.1; Urteile des BGer 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 1.1 und 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteile des BVGer B-2834/2025 vom 16. Juni 2025 E. 1.1.1, B-5168/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.2.1).

3.2.3 Bei Sistierungsverfügungen muss der nicht wiedergutzumachende Nachteil darin bestehen, dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, bis zum Ergehen des Endentscheids zuzuwarten und diesen anzufechten (Urteil des BVGer B-531/2022 vom 19. Januar 2023 E. 1.4.2). Dabei ist die Aufhebung einer Sistierung im Zweifel weniger kritisch als die Anordnung einer solchen, weil die Aufhebung der Sistierung im Zweifel der Zielsetzung des Beschleunigungsgebots entspricht (BGE 135 III 127 E. 3.4; vgl. Martin Kayser/Lysandre Papadopoulos/Rahel Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 21 und Rz. 27 zu Art. 46). Das Interesse an der Aufrechterhaltung der Sistierung kann sich dadurch ergeben, dass diese dazu dient, mehrere Verfahren zu koordinieren, wenn der Verfahrensausgang (aufgrund der Konnexität zu einem anderen Verfahren) von der vorgängigen Beantwortung einer anderen Frage abhängig ist (vgl. in Bezug auf Gerichtsverfahren Moser/ Beusch/ Kneubühler/ Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.15). Dem gleichen Zweck dient im Ergebnis auch die Vereinigung von Verfahren. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben und im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) der Vorrang einzuräumen (BGE 135 II 127 E. 3.4).

3.3

3.3.1 In Bezug auf die Beschwerde vom 31. Januar 2026 gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 führt die Vorinstanz zunächst aus, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_79/2025 vom 4. November 2025 die von der Erstinstanz am 29. Februar 2024 mit der Studienfristverlängerung verknüpften Bedingungen letztinstanzlich geschützt habe, so dass nun zu prüfen sein werde, ob der Beschwerdeführer diese Bedingungen rechtzeitig erfüllt habe und falls nicht, wer die Nichterfüllung zu vertreten habe (Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. März 2026, S. 1 f. mit Verweis auf Urteil des BGer 2C_79/2025 vom 4. November 2025 E. 1.2). Entsprechend seien zwei mit dem Grundsatz der Prozessökonomie vereinbare Vorgehensweisen denkbar: Entweder könnten sämtliche für den Studienausschluss relevanten Fragen - gegebenenfalls vorfrageweise - innerhalb des Verfahrens BK 2025 20 geprüft werden, oder man vereinige die Verfahren BK 2025 20, BK 2025 4 sowie BK 2024 54. Im Ergebnis würden beide Varianten für den Beschwerdeführer zum gleichen Resultat führen. Jedenfalls verhindere die derzeitige Sistierung des Verfahrens BK 2025 20 beide Vorgehensweisen (Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. März 2026, S. 2). Aus diesem Grund beabsichtige die Vorinstanz, sollte die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 abgewiesen werden, die drei vorliegend strittigen Verfahren BK 2025 20, BK 2024 54 sowie BK 2025 4 zu vereinigen und in einem einzigen Kollegialentscheid zu beurteilen (Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. März 2026, S. 2 in fine). Weiter gibt die Vorinstanz zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer durch die Aufhebung der Sistierung im Verfahren BK 2025 20 kein nicht wiedergutzumachender Nachteil widerfahre, da diesem die Anfechtung des Endurteils mit all seinen Rügemöglichkeiten offenstehe (Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Februar 2026, S. 1). Auch würde eine allfällige aufschiebende Wirkung einer möglichen Beschwerde gegen den Endentscheid im Verfahren BK 2025 20 die Folgen des Studienausschlusses hemmen, weshalb der Beschwerdeführer bezüglich einer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 über kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse verfüge (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Februar 2026, S. 1). Auch verliere der Beschwerdeführer - anders als von ihm behauptet - keinerlei Instanzen, wenn sie die Verfahren vereinigen und in einem Kollegialentscheid beurteilen würde (Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. März 2026, S. 2). Entsprechend beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 31. Januar 2026 gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025, soweit darauf eingetreten werden könne (Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. März 2026, S. 1; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Februar 2026, S. 1).

3.3.2 Die Erstinstanz ihrerseits hält zunächst fest, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach bereits rechtskräftig exmatrikuliert und demnach kein Student der ETH Zürich im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. c des ETH-Gesetzes sei. Weiter hält sie fest, dass die Ausgänge der Verfahren BK 2024 54 und BK 2025 4 keinen Einfluss auf das Verfahren BK 2025 20 hätten, wohl aber umgekehrt, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren BK 2025 20 zuletzt beurteilt werden müsse, bloss vorgeschoben sei. Angesichts dessen, dass über den Grund für die Sistierung des vorliegend strittigen Verfahrens rechtskräftig und letztinstanzlich geurteilt worden sei, gebiete das öffentliche Interesse an der Prozessökonomie einen raschen Entscheid der Vorinstanz im Verfahren BK 2025 20, bei dessen Rechtskraft die übrigen bei der Vorinstanz und beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könnten. Des Weiteren erklärt sie sich mit der von der Vorinstanz skizzierten Vereinigung der Verfahren BK 2025 20, BK 2024 54 und BK 2025 4 einverstanden.

3.3.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zur Begründung, weshalb ihm bei der Aufhebung der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens BK 2025 20 ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, vor, dass für den Fall, dass das Verfahren BK 2025 20 betreffend die erstinstanzliche Verfügung vom 6. März 2025 vor den zuvor anhängig gemachten vorinstanzlichen Verfahren BK 2024 54 und BK 2025 4 zu seinen Ungunsten entschieden werden sollte, die zwei anderen Verfahren gegenstandslos würden (Beschwerde, S. 1 und 9). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er dadurch bezüglich dieser beiden Verfahren zwei Instanzen verlieren würde (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 1 f.). Dies sei im Übrigen auch der Grund dafür gewesen, dass er mit Datum vom 10. Januar 2026 als Folge der nunmehr angefochtenen Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 im vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 20 ein Begehren um erneute Verfahrenssistierung gestellt habe (Beschwerde, S. 1). Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Übrigen in einer generellen Kritik an der Vor- und der Erstinstanz.

3.4

3.4.1 Die Sistierung eines Verfahrens bewirkt per Definition eine Verzögerung der Verfahrenserledigung und steht somit in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, weshalb sie durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein muss (Urteil des BGer 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1; Urteil des BVGer A-4165/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2). Als Grund für eine Verfahrenssistierung kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens, dessen Ausgang für das bei der Entscheidbehörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist, in Frage (BGE 131 V 362 E. 3.2; Urteile des BVGer A-4165/2024 E. 2.2 f., B-2834/2025 E. 2.4). Diese Konstellation liegt in den vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 20, BK 2024 54 und BK 2025 4 vor, welche allesamt mit der Begründung, es sei der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_79/2025 abzuwarten, sistiert worden sind. Nach dem Ergehen des Urteils des Bundesgerichts vom 4. November 2025 im Verfahren 2C_79/2025 (Urteilsversand: 9. Dezember 2025) hat die Vorinstanz zufolge Wegfalls des Sistierungsgrundes die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens BK 2025 20 mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 aufgehoben. Demgegenüber wurden die Sistierungen der vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 4 und BK 2024 54 bis anhin nicht aufgehoben. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu entgegnen, dass der Behörde bei der Beurteilung eines Sistierungsgesuchs beziehungsweise der Frage, ob zureichende Gründe für oder gegen eine Sistierung bestehen, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt (BGE 119 II 386 E. 1b; BVGE 2009/42 E. 2.2; Urteile des BVGer A-6987/2025 vom 3. Februar 2026 E. 2.9, A-4165/2024 E. 2.2, B-4964/2022 vom 29. Juni 2023 E. 2.1, A-1312/2022 vom 14. April 2023 E. 1.6.2; Zwischenverfügung des BVGer A-2770/2025 vom 24. Juli 2025; Moser/ Beusch/ Kneubühler/ Kayser, a.a.O., Rz. 3.16 m.H.).

3.4.2 Der Beschwerdeführer erkennt in der Tatsache, dass die Sistierung im Verfahren bezüglich seines Studienausschlusses (BK 2025 20) aufgehoben wurde, und die vorinstanzlichen Verfahren zur Betreuung seiner Masterarbeit (BK 2024 54) und bezüglich eines weiteren Gesuchs um Studienzeitverlängerung und Nachteilsausgleich (BK 2025 4) noch nicht vorgängig entschieden worden sind, dass er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide, zumal deren Sistierung bis anhin nicht aufgehoben worden sei (Beschwerde, S. 13 f. und Beschwerdebeilage 8). Seiner Ansicht nach gehören jene Verfahren zu den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Beurteilung des Studienausschlusses. Mit seiner Beschwerdeführung (Beibehaltung der Verfahrenssistierung im Verfahren BK 2025 20 und Aufhebung der Verfahrenssistierungen in den zwei anderen Verfahren) zielt der Beschwerdeführer denn auch darauf, dass die Vorinstanz im Nachgang an die Erledigung des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_79/2025 die Verfahren BK 2024 54 und BK 2025 4 vor dem Verfahren BK 2025 20 erledigt.

3.4.3 In seinem Urteil vom 4. November 2025 hat das Bundesgericht festgestellt, dass sich der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_79/2025 auf das vorinstanzliche Verfahren BK 2025 20, in welchem unter anderem die Überprüfung der Rechtmässigkeit des mit Schreiben vom 6. März 2025 ausgesprochenen Studienausschlusses noch aussteht, auswirken werde (vgl. Urteil des BGer 2C_79/2025 vom 4. November 2025 E. 1.2). Auch ist in diesem Zusammenhang - insoweit im Einklang mit dem Beschwerdeführer - festzuhalten, dass die Beurteilung der in seinem Nachteilsausgleichsgesuch vom 19. Dezember 2024 gestellten Anträge (BK 2025 4) vom Schicksal der erstinstanzlichen Verfügung vom 29. Februar 2024 abhängt (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 der erstinstanzlichen Verfügung vom 29. Februar 2024; siehe Sachverhaltsbuchstabe A.b hiervor). Erst wenn letztinstanzlich geklärt ist, ob die am 29. Februar 2024 verfügten Bedingungen rechtmässig sind, kann grundsätzlich geklärt werden, ob dem Beschwerdeführer die in seinem Gesuch vom 19. Dezember 2024 geforderten Nachteilsausgleiche (BK 2025 4) zu gewähren sind oder nicht. Dass die strittigen Verfahren sowohl vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_79/2025 abhängen als auch untereinander Wirkungen entfalten, erkennen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz (vgl. Beschwerde, S. 13 f.; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. März 2026, S. 1 f.). Entsprechend wird dies bei der Beurteilung der strittigen Verfahren zu berücksichtigen sein. Aus der Tatsache, dass nunmehr im vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 20 die Aufhebung der Sistierung bereits verfügt worden ist, kann - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - indes nicht geschlossen werden, er verliere dadurch Rechtsmittelinstanzen, denn die Überprüfung der materiellen Rechtmässigkeit der Sistierung bzw. deren Aufhebung bleibt schliesslich mit der Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, in der Anfechtung eines allfällig abschlägigen Endentscheides der Vorinstanz vorzubringen, die Erstinstanz habe den von ihr mit Schreiben vom 6. März 2025 ausgesprochenen Studienausschluss bzw. die Exmatrikulation mangels Liquidität der Sache noch gar nicht aussprechen dürfen. Insofern spricht vieles dafür, dass durch die Aufhebung der Sistierung für den Beschwerdeführer - insbesondere mit Blick auf die in Aussicht gestellten Koordinationsbemühungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.3.1 hiervor) - kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht und auf die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 nicht einzutreten wäre. Indes kann dies offenbleiben, da sich die Rüge bezüglich der Beibehaltung der Sistierung - wie sich nachfolgend zeigt - ohnehin als unbegründet erweist.

3.5 Vorliegend ist der Grund für die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens BK 2025 20 unbestritten weggefallen. In E. 2.3 seines Urteils 2C_79/2025 vom 4. November 2025 hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die seitens des Beschwerdeführers eingereichten E-Mails vom 10. und 29. Januar 2025 sowie der Projektbeschrieb vom 16. Dezember 2024 und 23. Januar 2025 als echte Noven im Verfahren 2C_79/2025 unberücksichtigt geblieben sind. In Berücksichtigung dessen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. März 2026, S. 2), dass im Nachgang an jenes Urteil des Bundesgerichts umfassend zu klären sein werde, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine weitere Studienfristverlängerung gemäss Verfügung vom 29. Februar 2024 erfüllt habe, und, ob ein allfälliges Nichterfüllen der Erstinstanz anzulasten sei oder nicht. Entsprechend sieht sie vor, die strittigen Verfahren BK 2025 20, BK 2024 54 sowie BK 2025 4 zu vereinigen und in einem Kollegialentscheid zu entscheiden (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. März 2026, S. 2 in fine sowie E. 3.3.1 hiervor). In Anbetracht dessen, dass das mit Urteil des BGer 2C_79/2025 vom 4. November 2025 entschiedene Verfahren die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Bedingungen für weitere Verlängerungen der Studienzeit zum Inhalt hatte und damit die Grundlage für die Beurteilung der darauffolgenden Studienzeitverlängerungen und Ausgleichsmassnahmen bildet, würde die Aufrechterhaltung der Sistierung des Verfahrens BK 2025 20 eine solche Beurteilung behindern. Damit ist insbesondere mit Blick auf das von der Vorinstanz skizzierte Prozessprogramm (vgl. E. 3.3.1 hiervor) festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Sistierung im vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 20 nicht vorliegen, zumal die Entscheide allesamt von der gleichen Instanz zu fällen sind und insofern keine Koordination mit einer fremden Instanz nötig ist. Kommt hinzu, dass die Verantwortung über die Prozessleitung bei der Verfahrensleitung liegt und diese bei der Entscheidung über eine Sistierung des Verfahrens selbst bei einem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht an diesen Antrag gebunden ist (Urteile des BVGer A-7215/2025 vom 31. März 2026 E. 1.4.2, A-6987/2025 E. 2.9 mit Hinweisen). Insofern kann der Beschwerdeführer das Mittel von Verfahrenssistierungen nicht dahingehend nutzen, um die Kontrolle über das Prozessprogramm der Vorinstanz zu erlangen. Schliesslich ist vorliegend zu beachten, dass angesichts dessen, dass die strittige Zwischenverfügung die Aufhebung der Sistierung vorsieht, jedenfalls nicht die Rede von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV sein kann (BGE 135 III 127 E. 3.4). Dass die Vorinstanz beim Wegfall des Sistierungsgrundes die Sistierung aufhebt, ist also insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass eine Verfahrenssistierung grundsätzlich die Ausnahme bilden soll (vgl. E. 3.2.3 und 3.4.1 hiervor), nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde, selbst wenn auf diese einzutreten wäre, unbegründet und daher abzuweisen.

4.

4.1 In allen drei vorliegend strittigen Verfahren hat der Beschwerdeführer jeweils eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. die Rüge der Rechtsverweigerung erhoben:

4.1.1 In seiner Beschwerde vom 31. Januar 2026 (B-750/2026) beantragt der Beschwerdeführer in seinem Antrag (4) unter dem Titel «Rechtsverweigerungsbeschwerde», die Vorinstanz sei zu verurteilen, über sein am 10. Januar 2026 eingereichtes Gesuch um erneute Sistierung im Verfahren ETH-BK 2025 20 (Ausschluss aus dem Studium) zu verfügen, bzw. die erneute Sistierung sei direkt zu bewilligen. Die Vorinstanz habe sein Gesuch zwar zu den Akten genommen, doch bis anhin sei nicht darüber (nicht einmal abschlägig) entschieden worden (Beschwerde, S. 11, Ziff. 4.3).

4.1.2 Mit Beschwerden vom 6. März 2026 erhebt der Beschwerdeführer betreffend die vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 4 und BK 2024 54 Rechtsverweigerungsbeschwerden und rügt, die Vorinstanz habe seine jeweiligen Gesuche vom 26. Januar 2026 um Aufhebung der Verfahrenssistierungen nicht sofort anhand genommen. Darin erkennt er eine Rechtsverweigerung. Er beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten, einen Entscheid über seine Gesuche zu fällen, eventualiter seien die Sistierungen direkt aufzuheben.

4.2 Die Vor- und die Erstinstanz verneinen unter Hinweis auf den in der Vernehmlassung der Vorinstanz skizzierten Prozessverlauf der strittigen vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsverweigerung.

4.3

4.3.1 Eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 46a VwVG i.V.m. Art. 29 f. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, BV) liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung beziehungsweise keinen Entscheid erlässt. Ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht, wenn nach den anwendbaren Prozessgesetzen - hier nach Art. 6 VwVG - und dem materiellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann und die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 130 II 521 E. 2.5). Die Zulässigkeit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt daher voraus, dass die beschwerdeführende Partei zuvor bei der zuständigen Behörde ein konkretes Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gestellt hat (Urteile des BVGer A-7638/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 1.2, F-569/2025 vom 20. Juni 2025 E. 2.1). Das Rechtsmittel richtet sich gemäss Art. 46a VwVG spezifisch gegen den Nichterlass einer solchen Verfügung, wobei die verweigerte Entscheidung grundsätzlich selbst anfechtbar sein muss (Urteile des BVGer A-7638/2024 E. 1.2, F-569/2025 E. 2.1). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt zudem nur vor, wenn eine notwendige Entscheidung unrechtmässig unterlassen wird (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1); blosse inhaltliche Abweichungen oder das Nichteingehen auf einzelne Rügen in einem erlassenen Entscheid begründen keine formelle Rechtsverweigerung (Urteil des BGer 7B_1117/2024 vom 8. September 2025 E. 1.2.4 mit Hinweisen).

4.3.2 Im Unterschied zu einer Rechtsverweigerung liegt eine Rechtsverzögerung dann vor, wenn sich eine Behörde bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen bzw. gewillt ist, tätig zu werden, ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nachkommt, sondern untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert und somit das Verfahren verschleppt (Urteil des BGer 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer F-7511/2025 vom 12. März 2026 E. 2.2, A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2 und B-147/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Dabei ist allerdings zu beachten, dass von Behörden nicht verlangt werden kann, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen, weshalb es unumgänglich ist, dass es Zeiten gibt, in denen ein Verfahren stillsteht (Urteil des BVGer F-7511/2025 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.4 In allen drei Verfahren hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz grundsätzlich um Erlass von Verfügungen ersucht. Jedenfalls sind seine jeweiligen Gesuche um Beibehaltung der Sistierung (BK 2025 20) und Aufhebung der Sistierung (BK 2024 54 und BK 2025 4) als solche zu qualifizieren, erfolgt die entsprechende Vornahme der Vorinstanz doch in Verfügungsform.

4.5 Sein Gesuch um Beibehaltung der Sistierung vom 10. Januar 2026 (B-750/2026) hat der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 bis zum 12. Januar 2026 angesetzten Frist zur Stellungnahme eingereicht (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 dieser Zwischenverfügung; siehe Sachverhaltsbuchstaben D.d und D.e hiervor). Entsprechend nahm die Vorinstanz das Gesuch als Stellungnahme zu den Akten und stellte es der Erstinstanz im Rahmen des den Schriftenwechsel abschliessenden Instruktionsschrittes zu (vgl. Sachverhaltsbuchstabe D.f hiervor). In diesem Vorgehen kann keine Weigerung der Vorinstanz, das Gesuch zu behandeln, erkannt werden: Sie hat es zu den Akten genommen und den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, sie erachte das Verfahren als liquide und damit entscheidreif. Mit dieser Instruktionsverfügung hat sie den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass sie nächstens über die Sache und damit auch über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2026 urteilen werde. Ihr entsprechendes Vorhaben präzisierte sie ausserdem in einem ans Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Verfahrens A-362/2022 gerichteten Schreiben vom 16. Januar 2026, welches in Kopie an alle Verfahrensbeteiligten ging, dahingehend, dass der Entscheid im Verfahren BK 2025 20 voraussichtlich an ihrer Sitzung vom 5. Februar 2026 gefällt werde. Der Beschwerdeführer wusste demnach nicht nur, dass sein Gesuch beurteilt werden würde, sondern auch wann dies voraussichtlich erfolgen werde. Von einer Rechtsverweigerung kann daher keine Rede sein. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz über sein Gesuch ausserdem innert Monatsfrist hätte entscheiden wollen und das Beschleunigungsgebot damit offensichtlich nicht verletzt worden wäre, kann im Übrigen auch keine Rechtsverzögerung erkannt werden (BGE 134 IV 43 E. 2.5).

4.6

4.6.1 Demgegenüber hat der Beschwerdeführer seine jeweiligen Gesuche vom 26. Januar 2026 um Aufhebung der Verfahrenssistierungen in den vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 4 und BK 2024 54 «ausserhalb» eines Schriftenwechsels gestellt (B-1773/2026 und B-1776/2026). Dabei geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass die Gesuche bei der Vorinstanz jeweils am 27. Januar 2026 eingegangen sind (vi-act. 8 BK 2025 4 und vi-act. 4 BK 2024 54). Daraus ist zumindest zu schliessen, dass die Vorinstanz die Gesuche zu den Akten genommen hat. Allerdings lässt sich weder aus den dem Gericht vorliegenden Vorakten noch aus den Vernehmlassungen der Vorinstanz entnehmen, dass seitens der Vorinstanz auf diese Gesuchseingänge hin in den betroffenen Verfahren Instruktionen, und sei es auch nur eine entsprechende Eingangsbestätigung, erfolgt sind. Insofern ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass die Vorinstanz - anders als im Verfahren BK 2025 20 - in den betroffenen Verfahren bis zur Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerden vom 6. März 2026 ans Bundesverwaltungsgericht selbst nicht aktiv auf die Gesuche eingegangen ist.

4.6.2 Indes kann aus dem vorliegenden Verhalten der Vorinstanz nicht bereits per se auf eine Verweigerung der Behörde, ein Gesuch nicht behandeln zu wollen, und damit eine Rechtsverweigerung geschlossen werden. Vorliegend wurden mehrere bei der Vorinstanz hängige Verfahren des Beschwerdeführers mit der Begründung sistiert, es sei das Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren 2C_79/2025 abzuwarten. Auf all diese Verfahren hat der Ausgang des erwähnten bundesgerichtlichen Verfahrens zwar einen Einfluss, doch, ob die Behörde jeweils alle Sistierungen zeitgleich oder zeitlich gestaffelt aufhebt, obliegt grundsätzlich ihrem Ermessen (vgl. E. 3.4 hiervor). Kommt hinzu, dass vorliegend bei der Beurteilung der Frage, ob der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden kann, die Gesamtsituation bzw. die Tatsache, dass bei ihr vom Beschwerdeführer mehrere Verfahren parallel anhängig gemacht wurden und vom bundesgerichtlichen Verfahren 2C_79/2025 betroffen sind, zu berücksichtigen ist. Die in diesen Verfahren erfolgten Instruktionen sind insofern mitzuberücksichtigen. So hat die Vorinstanz - wenn auch nicht direkt in den Verfahren BK 2025 4 und BK 2024 54 - dem Beschwerdeführer bereits vor dessen Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mitgeteilt, wie sie vorzugehen gedenkt. So geht zum einen aus der angefochtenen Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 im Verfahren BK 2025 20 selbst hervor, dass die Vorinstanz die Sistierung jenes Verfahrens aufhebt und für die Beurteilung dieses Verfahrens unter anderem die Verfügung vom 29. Februar 2024 sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2025 (Urk. 6 in BK 2025 1) beiziehen werde (vgl. angefochtene Verfügung, Erwägung 2). Weiter teilte sie dem Beschwerdeführer und den weiteren Verfahrensbeteiligten im Verfahren BK 2025 20 mit Verfügung vom 13. Januar 2026 mit, dass sie jenes Verfahren als liquide erachte (vgl. Sachverhaltsbuchstabe D.f hiervor). Mit Schreiben vom 16. Januar 2026 kündigte sie dem Beschwerdeführer gar an, sie beabsichtige den Entscheid im Verfahren BK 2025 20 an ihrer Sitzung vom 5. Februar 2026 zu fällen (vgl. Sachverhaltsbuchstabe D.g hiervor). In all dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer entsprechend über das weitere Vorgehen in der Koordination der vorinstanzlichen Verfahren informiert und er hat sich zur Sistierung der Verfahren BK 2025 4 und BK 2024 54 nicht geäussert. Erst mit Datum vom 26. Januar 2026, also zu einem Zeitpunkt, in dem er über das Prozessprogramm der Vorinstanz längst informiert war, hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz die Aufhebung der Verfahrenssistierungen in den Verfahren BK 2025 4 und BK 2024 54 beantragt (vgl. Sachverhaltsbuchstaben B.i und C.d hiervor). Auch seine Rechtsverweigerungsbeschwerden vom 6. März 2026 erhob er beim Bundesverwaltungsgericht erst zu einem Zeitpunkt, in dem die Vor- und Erstinstanz bereits ihre Vernehmlassungen im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu BK 2025 20 (B-750/2026) erstattet hatten. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Prozessführung bezweckt, dass seine jeweiligen Beschwerden in der von ihm gewollten Reihenfolge beurteilt werden, ist auf E. 3.4 hiervor zu verweisen. Auch ist vorliegend festzuhalten, dass zwischen seinen Anträgen um Aufhebung der Sistierung und seiner Beschwerdeerhebung bezüglich Rechtsverweigerung lediglich fünf Wochen vergingen und in der Zwischenzeit sowohl auf seiner Seite als auch bei der Vorinstanz der prozessuale Fokus auf dem Verfahren BK 2025 20 lag (vgl. Sachverhaltsbuchstaben B.i f. und C.d f. sowie D.h ff. hiervor; vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 6.3). Daraus ergeben sich als Kehrseite der Medaille logische Schlüsse in Bezug auf die anderen beiden Verfahren. Jedenfalls gab die Vorinstanz deutlich zu verstehen, dass sie - wenn auch nicht in der Reihenfolge wie vom Beschwerdeführer erwünscht (Replik, S. 4 f.) - die Behandlung der vorinstanzlichen Verfahren nach Ergehen des bundesgerichtlichen Urteils 2C_79/2025 vom 4. November 2025 dahingehend wieder an die Hand nehme, dass sie zunächst die Sistierung im Verfahren BK 2025 20 aufheben wolle. Damit ist allein aus der Tatsache, dass über seine Gesuche um Aufhebung der Sistierungen nicht umgehend entschieden wurde, mit Blick auf das hängige Verfahren betreffend Aufhebung der Sistierung weder auf eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung zu schliessen.

4.7

4.7.1 Aufgrund des Gesagten erweisen sich auch die Rügen betreffend mehrfache Rechtsverweigerung als unbegründet, weshalb die diesbezüglichen Beschwerden abzuweisen sind.

4.7.2 Allerdings ist in diesem Zusammenhang bezüglich der vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 4 und BK 2024 54 festzuhalten, dass diese jeweils eine bei der Vorinstanz hängige Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erstinstanz zum Gegenstand haben und damit feststeht, dass die ursprünglichen Gesuche des Beschwerdeführers von der Erstinstanz bis heute nicht behandelt worden sind (vgl. E. 2.1 und 2.3 hiervor). Insofern ist die Vorinstanz an ihr Vorhaben, nach Erledigung des vorliegenden Verfahrens Anordnungen betreffend die Verfahren BK 2024 54 und BK 2025 4 zu treffen und diese allenfalls mit dem Verfahren BK 2025 20 zu vereinigen (vgl. E. 3.3.1 hiervor), zu erinnern.

5. Zusammenfassend erweisen sich sowohl die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2025 im vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 20 als auch die Rechtsverweigerungsbeschwerden betreffend die vorinstanzlichen Verfahren BK 2024 54 und BK 2025 5 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.

6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Daran ändert das teilweise Unterliegen der Vorinstanz in Bezug auf die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers nichts. Die Kosten in den Verfahren B-750/2026 und B-1776/2026 sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen. Das mit Verfahrensnummer B-1773/2026 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren zur Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend das vorinstanzliche Verfahren BK 2025 4 weist einen Bezug zu Art. 8 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) auf, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. Urteil des BVGer B-2834/2025 E. 5).

6.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz und die Erstinstanz haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

1.1 Die Beschwerde vom 31. Januar 2026 gegen die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 im vorinstanzlichen Verfahren BK 2025 20 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

1.2 Die Rechtsverweigerungsbeschwerden vom 6. März 2026 betreffend die vorinstanzlichen Verfahren BK 2024 54 und BK 2025 4 werden abgewiesen.

2.

2.1 Die Verfahrenskosten in den Verfahren B-750/2026 und B-1776/2026 von insgesamt Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer in diesen Verfahren jeweils einbezahlten Kostenvorschüsse (Fr. 800.- und Fr. 500.-) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

2.2 Im Beschwerdeverfahren B-1773/2026 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz sowie zur Kenntnis an den Instruktionsrichter des Verfahrens A-362/2022 der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner

Sabine Büttler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 10. Juni 2026