Absolute Ausschlussgründe
Sachverhalt
A. A.a Die Snocks GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der folgenden internationalen Registrierung Nr. 1'806'474 "S (fig.)" mit Basiseintrag in Deutschland: A.b Am 29. August 2024 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) die beantragte Schutzausdehnung der Bildmarke für die Schweiz für die folgenden Waren der Klasse 25: Articles vestimentaires; articles chaussants; chaussons pour articles chaussants; tenues décontractées; vêtements pour hommes; vêtements pour femmes; mi-bas; chaussettes; chaussettes antidérapantes; vêtements de sport; chaussettes de sport; bas [absorbant la transpiration]; chaussettes pour hommes; chaussettes de sport; protège-bas. A.c Mit Schreiben vom 14. März 2025 erliess das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE (nachfolgend: Vorinstanz) eine provisorische Schutzverweigerung mit der Begründung, das Zeichen gehöre für die strittigen Waren zum Gemeingut. A.d Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 bestritt die Beschwerdeführerin die Schutzverweigerungsgründe und beantragte, das Zeichen vollumfänglich zum Markenschutz zuzulassen. A.e Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin hielten mit Schreiben vom 3. bzw. 18. September 2025 an ihrem jeweiligen Standpunkt fest. A.f Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 verweigerte die Vorinstanz die Schutzausdehnung auf die Schweiz für die strittigen Waren vollumfänglich. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Marke sei für alle beantragten Waren in der Schweiz Schutz zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2026 reichte die Vorinstanz die Vorakten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. D. Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Die Vorinstanz ordnete das Zeichen dem Gemeingut zu, weshalb es die Eintragung der Marke für die strittigen Waren verweigerte. Das Zeichen bestehe aus dem um 90° gedrehten, hellen Buchstaben "S" auf einer quadratischen dunklen Fläche mit abgerundeten Ecken. Dem Buchstaben "S" komme dabei die lexikalische Bedeutung "small", "Sekunde" oder "Schilling" zu. Die massgeblichen Verkehrskreise (Durchschnittsabnehmerinnen und Fachkreise wie Sportlerinnen und Sportler sowie Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler) würden in Bezug auf die vorliegend relevanten Waren das "S" trotz 90°-Drehung unmittelbar erkennen und als beschreibende Grössenangabe für "small" verstehen. Die grafische Darstellung beeinflusse den Gesamteindruck nicht wesentlich. Die quadratische dunkle Fläche mit den abgerundeten Ecken, die für Grössenangaben üblich sei, und die 90°-Drehung des Buchstabens "S" würden dem Zeichen (insgesamt) keine Unterscheidungskraft verleihen. Das Zeichen sei deshalb klarerweise dem Gemeingut zuzuordnen, woran auch das Gerichtsurteil der EUIPO nichts ändern könne, da dieses nur Indizienwirkung habe.
E. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, das Zeichen zeige nicht den Buchstaben "S". Dieser stehe aufrecht und durch die Drehung verliere das "S" seine Eigenschaft als Buchstabe und werde als Fantasiezeichen wahrgenommen. Indem die Vorinstanz auf das stehende (und nicht das liegende) "S" abstelle, würdige sie nicht das eingetragene Zeichen. Ein liegendes "S" werde auch, im Gegensatz zum stehenden "S", nie als Abkürzung für "small" verwendet und auch nicht als "small" verstanden. Bereits eine geringfügige grafische Änderung von Buchstaben führe zu einer Unterscheidungskraft, wie sie beim umstrittenen Zeichen vorliege. Das schwarze Umland bzw. das an den Ecken abgerundete Viereck, das für Grössenangaben bei Bekleidung und Schuhen unüblich sei, beeinflusse den grafischen Gesamteindruck wesentlich. Gemäss dem EUIPO-Urteil sei das Zeichen für die strittigen Waren nicht beschreibend. Das Zeichen sei weder dem Gemeingut zuzuordnen noch freihaltebedürftig. Bereits bei einem Zweifelsfall sei die Marke einzutragen.
E. 2.3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Sowohl die Schweiz als auch Deutschland sind Mitglieder der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) und des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4). Nach Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ darf einer internationalen Registrierung der Schutz verweigert werden, wenn ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder sie "ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind". Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), wonach Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen sind, sofern sie sich nicht für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden sollen, im Verkehr durchgesetzt haben. Rechtsprechung und Lehre zu dieser Norm können somit herangezogen werden (BGE 143 III 127 E. 3.3.1 und 3.3.2 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"; 135 III 359 E. 2.5.1 "Abfolge von sieben Tönen [sonore]"; 128 III 454 E. 2 "Yukon"; Urteil des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Aloe Farmers").
E. 2.3.2 Als Gemeingut gelten Zeichen, die entweder für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (BGE 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"; 139 III 176 E. 2 "You"). Zum Gemeingut zählen unter anderem einfache Zeichen, worunter auch einzelne Buchstaben fallen (Urteil des BGer 4A_227/2022 vom 8. September 2022 E. 2.1.1 " [fig.]"; Urteil des BVGer B-55/2010 vom 23. April 2010 E. 2.2 "G [fig.]" m.w.H.). Einzelne Buchstaben des lateinischen Alphabets sind daher grundsätzlich schutzunfähig, es sei denn, ihre Unterscheidungskraft ergebe sich aus der grafischen Gestaltung (Urteile des BVGer B-87/2020 vom 26. April 2021 E. 6.2 "e [fig.]/pick e bike [fig.]"; B-4738/2013 vom 24. März 2014 E. 5.5.2 "BB [fig.]/BB [fig.]"; B-127/2010 vom 29. März 2010 E. 3.2 "V [fig.]"). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind alleinstehende Buchstaben markenschutzfähig, wenn sie sich durch originelle oder fantasiereiche grafische Gestaltung der Einordnung als Gemeingut entziehen (BGE 134 III 314 E. 2.3.5 "M [fig.]/M-Joy [fig.]"; Urteil des BGer 2A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 2.1 "V [fig.]"). Ob ein Zeichen als Marke in Frage kommt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressaten in der Erinnerung hinterlässt (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"). Es genügt daher, wenn der Marke als Ganzes (in Kombination aller Einzelelemente) Unterscheidungskraft zukommt bzw. dem Verkehr nicht freihaltebedürftig ist (BGE 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"; Urteil des BGer 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.1.2 "[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"). Einem dem Gemeingut zuzurechnenden Zeichen kann durch seine besondere grafische Ausgestaltung Kennzeichnungskraft verliehen werden. Diese darf sich allerdings nicht im Naheliegenden erschöpfen, sondern muss durch originelle Elemente den Gesamteindruck wesentlich in dem Sinn beeinflussen, dass er in der Gesamtwahrnehmung von der schutzunfähigen Grundaussage klar abweicht. Entscheidend ist, ob der Gesamteindruck der Marke durch den gemeinfreien Bestandteil geprägt wird, d.h. ob jener in diesem Sinn der wesentliche Bestandteil der Marke ist, der in der Erinnerung der Adressaten haften bleibt, oder ob im Gegenteil unterscheidungskräftige Elemente den Gesamteindruck prägen (Urteile des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePostSelect [fig.]" nicht publ. in: BGE 140 III 109; 4A_648/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.5 "PROLED [fig.]"). Je beschreibender die Wortelemente sind, desto höhere Anforderungen werden an die Unterscheidungskraft der Bildelemente gestellt (BVGE 2023 IV/3 E. 2.3 "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil [fig.]"; Urteile des BVGer B-1864/2024 vom 11. Juli 2025 E. 2.5 und 5.4 "ev [fig.]"; B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.8 "inTime AGILE LOGISTICS [fig.]").
E. 2.3.3 Für die Unterscheidungskraft ist vom (1) begrifflichen Sinngehalt jedes Bestandteiles auszugehen, um zu ermitteln, inwieweit er den massgeblichen Verkehrskreisen unabhängig von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen geläufig ist. Anschliessend ist der (2) kontextuelle Sinngehalt aufgrund des Wissens, Verstehens und Erwartens der Verkehrskreise im eingetragenen Verwendungszusammenhang nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke festzustellen (Urteile des BVGer B-1023/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.3.5 "NOVOTECH"; B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare"; B-2773/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2 "StyleLine"). Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller").
E. 2.3.4 Eine allfällige Mehrfachbedeutung des Zeichens führt nicht zu dessen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine der Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung darstellt (Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 "FIREMASTER"; Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.6 "CULTIVATED"; B-1014/2024 vom 8. August 2024 E. 2.3 "Max"). Liegt der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die Möglichkeit weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (BGE 136 III 474 E. 6.2 "Madonna" bezüglich religiöser Bedeutung; 116 II 609 E. 2a "Fioretto"; Urteile des BGer 4A_343/2024 vom 1. November 2024 E. 4.2.3 "Bimbo" bezüglich Sittenwidrigkeit; Urteil des BVGer B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 2.6 "Vero"). Bei Mehrdeutigkeit ist mit anderen Worten für die Unterscheidungskraft jene Bedeutung massgebend, die aus Sicht der relevanten Verkehrskreise im Zusammenhang mit den bezeichneten Produkten im Vordergrund steht (BGE 145 III 178 E. 2.3.2 "Apple"; 135 III 416 E. 2.3 "Calvi [fig.]" Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 und 6.2 "Truedepth"). Wenn sich die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowohl an Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten richten, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht eines der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; Urteil des BVGer B-6054/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3 "EUROSOURCE"). Ein Zeichen ist grundsätzlich bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn der Schutzausschlussgrund nur für einen Teil der unter den Oberbegriff fallenden Waren erfüllt ist (Urteile des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 6.5 "Truedepth"; 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.5.2 "[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"; Urteil des BVGer B-5079/2024 vom 12. August 2025 E. 4.5.5 "MILD DES ALPES").
E. 2.3.5 Grenzfälle zum Gemeingut, die an sich schutzfähig sind, sind einzutragen und die endgültige Entscheidung dem Zivilgericht zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch Uhrband", 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece").
E. 2.4 Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise der betroffenen Waren zu bestimmen. Bei den strittigen Waren der Klasse 25 handelt es sich im Wesentlichen um Schuhwaren, Damen- und Herrenkleidung und insbesondere Sportbekleidung. Die Beschwerdeführerin bestreitet dabei nicht, dass sich diese sowohl an Durchschnittskonsumenten als auch an Fachkreise wie Sportlerinnen und Sportler sowie Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler richten, was vorliegend nicht zu beanstanden ist (Urteile des BVGer B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 3 "ECOSHELL [fig.]"; B-2791/2016 vom 16. April 2018 E. 4.2 "WingTsun"). Branchenspezifisch spezialisierte Anbieter legen aufgrund ihrer Marktkenntnisse eine höhere Aufmerksamkeit an den Tag, aber auch der Endkonsument, der vor dem Kauf Kleider oder Schuhwaren meist anprobiert, prüft diese mit grösserer Aufmerksamkeit (BGE 121 III 377 E. 3d "Boss/Boks"; Urteile des BGer 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.3 "[Socken-Logo] [fig.]/ [Socken-Logo] [fig.]", 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 3 "Butterfly"; Urteil des BVGer B-3846/2025 vom 4. August 2026 E. 3 "[Raubkatze] [fig.]/ [Raubkatze] [fig.]").
E. 2.5.1 Das "S" steht im Deutschen für "Sekunde", "Schilling", "Sen", "Süden", "Sulfur" oder "small" (klein) als internationale Kleidergrösse (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 10. Aufl. 2023, S. 1524; Renate Wahrig-Burfeind, Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. München 2011, S. 1256). Vergleichbare Bedeutungen hat das "S" auch im Französischen, wo es für "sud", "seconde", "Siemens" oder für "small" als Kleidergrösse steht (Le petit Robert, dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française, 2016, S. 2285). Auch im Italienischen ist das "S" das Symbol für "small" als kleine Kleidergrösse (lo Zingarelli, Vocabolario della lingua italiana, 2004, S. 1713).
E. 2.5.2 Die Durchschnittskonsumenten, aber insbesondere auch die Fachkreise wie Sportlerinnen und Sportler sowie Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler, werden das um 90° gedrehte und damit auf der Seite liegende "S" ohne Weiteres als Buchstaben "S" erkennen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin führt die 90°-Drehung nicht dazu, dass der Buchstabe "S" nicht erkannt wird. Die massgeblichen Verkehrskreise werden unter dem Buchstaben "S" sodann ohne Zuhilfenahme der Fantasie auf "small" schliessen.
E. 2.5.3 Die von der Beschwerdeführerin angemeldeten Waren (Schuhwaren, Damen- und Herrenkleidung und insbesondere Sportbekleidung) lassen sich unter dem zur Eintragung beantragten Oberbegriff "Articles vestimentaires" bzw. "Bekleidungsstücke" zusammenfassen (vgl. Urteile des BVGer B-5389/2014 vom 1. Dezember 2015 E. 4.4 "STREET-ONE/STREETBELT.CH"; B-3118/2007 vom 1. November 2007 E. 7 "Swing/Swing & Relaxx"). Es ist davon auszugehen, dass die massgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den vorliegend betroffenen Waren von "S" auf "small" als internationale Kleidergrösse schliessen. Auch wenn für Schuhwaren nummerische Grössenangaben üblich sein mögen, ändert dies nichts daran, dass zumindest für einen Teil der Waren, welche unter den Oberbegriff "Bekleidungsstücke" fallen (Herrenbekleidung, Damenbekleidung und Sportbekleidung), die internationalen Grössenangaben (XS, S, M, L, XL usw.) üblich sind und die Bezeichnung "S" als Grössenangabe für diese beschreibend ist. Es genügt mithin, wenn der Schutzausschlussgrund nur für einen Teil der unter den Oberbegriff fallenden Waren erfüllt ist (E. 2.3.4).
E. 2.6 In gestalterischer Hinsicht besteht das Zeichen "S (fig.)" aus dem Buchstaben "S", der um 90° gedreht wurde. Die Schriftart ist nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen und verfügt über keine gestalterische Unterscheidungskraft. Der Buchstabe findet sich auf einer schlichten, quadratischen dunklen Fläche, deren Ecken abgerundet sind. Ansonsten verfügt das streitgegenständliche Zeichen über kein grafisches Element, das den Gesamteindruck beeinflussen und dem Zeichen Kennzeichnungskraft verleihen könnte. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine gewöhnliche Etikettenform für Kleidergrössen handelt, steht beim vorliegend strittigen Zeichen der (beschreibende und zum Gemeingut zählende) Buchstabe "S" im Vordergrund und prägt den Gesamteindruck. Die 90°-Drehung mit weiss auf schwarz-Schreibung vermag die Gestaltung nicht fantasiereich/originell zu machen, da Bekleidungsstücke ihre Etiketten oft verdreht tragen; es gibt dazu keine klare oben/unten-Konvention. Die grafische Gestaltung vermag die Kennzeichnungskraft nicht zu begründen.
E. 2.7 Die Vorinstanz hat damit korrekt festgestellt, dass das Zeichen "S (fig.)" in Bezug auf die beantragten Waren der Klasse 25 dem Gemeingut zuzuordnen ist und kein Grenzfall vorliegt.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Eintragung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. Die Vorinstanz habe im Jahr 2021 die Marke "S (fig.)" (CH 761'533) für die Waren der Klassen 16, 35, 36, 38 und 41 eingetragen, welche einzig aus einem um 90° gedrehten "S" bestehe. Weiter habe die Vorinstanz im Jahr 2020 die Marke "S (fig.)" (IR 1'325'897) für Waren der Klasse 25 eingetragen, wobei das Zeichen ein um wenige Grad gedrehtes "S" darstelle. Aufgrund dieser Praxis der Vorinstanz sei auch das vorliegend strittige Zeichen einzutragen.
E. 3.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, zwei Eintragungen könnten noch keine ständige Praxis begründen. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin genannten Sachverhalte nicht vergleichbar. Bezüglich der Marke "S (fig.)" (CH 761'533) seien im Vergleich zur strittigen Marke andere Waren betroffen bzw. eingetragen worden. Bei der Marke "S (fig.)" (IR 1'325'897) sei die Eintragung der beantragten "articles chaussants" abgelehnt worden und es seien lediglich "chaussures des sport" eingetragen worden. Diese sei zudem nur eingetragen worden, weil sich die Marke für diese Waren durchgesetzt habe.
E. 3.3 Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und besagt, dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im Hinblick auf die anzuwendenden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193 E. 2b; Urteile des BVGer B-1014/2024 vom 8. August 2024 E. 5.1 "Max"; B-1774/2023 vom 14. Mai 2023 E. 6.2.1 "VARIOBEND"). Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6; Urteil des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"). Im Markenrecht wird das Gleichbehandlungsgebot äusserst zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist (Urteile des BVGer B-1023/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.3 "NOVOTECH"; B-4112/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 8 "Hospital Halbprivat"). So müssen die Marken hinsichtlich Zeichenbildung und strittiger Waren und Dienstleistungen vergleichbar bzw. gleichartig sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" m.w.H.; Urteil des BVGer B-3251/2024 vom 19. Juni 2025 E. 7.2.1 "Speedmax"). Schliesslich besteht insbesondere dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nur vereinzelt vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären").
E. 3.4 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen "S (fig.)" bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden.
E. 3.4.1 Wie dem Markenregister zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz in Bezug auf die Marke "S (fig.)" (IR 1'325'897) lediglich einen Teil der beantragten Waren eingetragen (chaussures de sport) und deren Eintragung damit begründet, dass sich die Marke für diese Waren im Markt durchgesetzt habe. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von der Regel, wonach zum Gemeingut gehörende Zeichen nicht eingetragen werden (vgl. E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin macht keine Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Die Nichteintragung der Waren, für welche sich die Marke nicht durchgesetzt hat, spricht sodann gegen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Praxis. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin von einer Vergleichbarkeit der Zeichen und Waren der Marke "S (fig.)" (CH 761'533) mit der streitgegenständlichen Marke ausgegangen werden würde, kann aus diesem Einzelfall noch nicht auf eine ständige rechtswidrige Praxis der Vorinstanz geschlossen werden.
E. 4 Die Vorinstanz hat somit zu Recht entschieden, dass die Marke "S (fig.)" aufgrund ihres Gemeingutcharakters vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit Fr. 3'000.- zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 30. September 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 1806474; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-749/2026 Urteil vom 24. September 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub. Parteien Snocks GmbH, Glücksteinallee 43, DE-68163 Mannheim, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Gasser, Valfor Rechtsanwälte AG, St. Annagasse 9, Postfach 1162, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Internationale Registrierung IR 1'806'474 "S (fig.)". Sachverhalt: A. A.a Die Snocks GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der folgenden internationalen Registrierung Nr. 1'806'474 "S (fig.)" mit Basiseintrag in Deutschland: A.b Am 29. August 2024 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) die beantragte Schutzausdehnung der Bildmarke für die Schweiz für die folgenden Waren der Klasse 25: Articles vestimentaires; articles chaussants; chaussons pour articles chaussants; tenues décontractées; vêtements pour hommes; vêtements pour femmes; mi-bas; chaussettes; chaussettes antidérapantes; vêtements de sport; chaussettes de sport; bas [absorbant la transpiration]; chaussettes pour hommes; chaussettes de sport; protège-bas. A.c Mit Schreiben vom 14. März 2025 erliess das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE (nachfolgend: Vorinstanz) eine provisorische Schutzverweigerung mit der Begründung, das Zeichen gehöre für die strittigen Waren zum Gemeingut. A.d Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 bestritt die Beschwerdeführerin die Schutzverweigerungsgründe und beantragte, das Zeichen vollumfänglich zum Markenschutz zuzulassen. A.e Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin hielten mit Schreiben vom 3. bzw. 18. September 2025 an ihrem jeweiligen Standpunkt fest. A.f Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 verweigerte die Vorinstanz die Schutzausdehnung auf die Schweiz für die strittigen Waren vollumfänglich. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Marke sei für alle beantragten Waren in der Schweiz Schutz zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2026 reichte die Vorinstanz die Vorakten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. D. Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz ordnete das Zeichen dem Gemeingut zu, weshalb es die Eintragung der Marke für die strittigen Waren verweigerte. Das Zeichen bestehe aus dem um 90° gedrehten, hellen Buchstaben "S" auf einer quadratischen dunklen Fläche mit abgerundeten Ecken. Dem Buchstaben "S" komme dabei die lexikalische Bedeutung "small", "Sekunde" oder "Schilling" zu. Die massgeblichen Verkehrskreise (Durchschnittsabnehmerinnen und Fachkreise wie Sportlerinnen und Sportler sowie Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler) würden in Bezug auf die vorliegend relevanten Waren das "S" trotz 90°-Drehung unmittelbar erkennen und als beschreibende Grössenangabe für "small" verstehen. Die grafische Darstellung beeinflusse den Gesamteindruck nicht wesentlich. Die quadratische dunkle Fläche mit den abgerundeten Ecken, die für Grössenangaben üblich sei, und die 90°-Drehung des Buchstabens "S" würden dem Zeichen (insgesamt) keine Unterscheidungskraft verleihen. Das Zeichen sei deshalb klarerweise dem Gemeingut zuzuordnen, woran auch das Gerichtsurteil der EUIPO nichts ändern könne, da dieses nur Indizienwirkung habe. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, das Zeichen zeige nicht den Buchstaben "S". Dieser stehe aufrecht und durch die Drehung verliere das "S" seine Eigenschaft als Buchstabe und werde als Fantasiezeichen wahrgenommen. Indem die Vorinstanz auf das stehende (und nicht das liegende) "S" abstelle, würdige sie nicht das eingetragene Zeichen. Ein liegendes "S" werde auch, im Gegensatz zum stehenden "S", nie als Abkürzung für "small" verwendet und auch nicht als "small" verstanden. Bereits eine geringfügige grafische Änderung von Buchstaben führe zu einer Unterscheidungskraft, wie sie beim umstrittenen Zeichen vorliege. Das schwarze Umland bzw. das an den Ecken abgerundete Viereck, das für Grössenangaben bei Bekleidung und Schuhen unüblich sei, beeinflusse den grafischen Gesamteindruck wesentlich. Gemäss dem EUIPO-Urteil sei das Zeichen für die strittigen Waren nicht beschreibend. Das Zeichen sei weder dem Gemeingut zuzuordnen noch freihaltebedürftig. Bereits bei einem Zweifelsfall sei die Marke einzutragen. 2.3 2.3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Sowohl die Schweiz als auch Deutschland sind Mitglieder der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) und des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4). Nach Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ darf einer internationalen Registrierung der Schutz verweigert werden, wenn ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder sie "ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind". Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), wonach Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen sind, sofern sie sich nicht für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden sollen, im Verkehr durchgesetzt haben. Rechtsprechung und Lehre zu dieser Norm können somit herangezogen werden (BGE 143 III 127 E. 3.3.1 und 3.3.2 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"; 135 III 359 E. 2.5.1 "Abfolge von sieben Tönen [sonore]"; 128 III 454 E. 2 "Yukon"; Urteil des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Aloe Farmers"). 2.3.2 Als Gemeingut gelten Zeichen, die entweder für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (BGE 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"; 139 III 176 E. 2 "You"). Zum Gemeingut zählen unter anderem einfache Zeichen, worunter auch einzelne Buchstaben fallen (Urteil des BGer 4A_227/2022 vom 8. September 2022 E. 2.1.1 " [fig.]"; Urteil des BVGer B-55/2010 vom 23. April 2010 E. 2.2 "G [fig.]" m.w.H.). Einzelne Buchstaben des lateinischen Alphabets sind daher grundsätzlich schutzunfähig, es sei denn, ihre Unterscheidungskraft ergebe sich aus der grafischen Gestaltung (Urteile des BVGer B-87/2020 vom 26. April 2021 E. 6.2 "e [fig.]/pick e bike [fig.]"; B-4738/2013 vom 24. März 2014 E. 5.5.2 "BB [fig.]/BB [fig.]"; B-127/2010 vom 29. März 2010 E. 3.2 "V [fig.]"). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind alleinstehende Buchstaben markenschutzfähig, wenn sie sich durch originelle oder fantasiereiche grafische Gestaltung der Einordnung als Gemeingut entziehen (BGE 134 III 314 E. 2.3.5 "M [fig.]/M-Joy [fig.]"; Urteil des BGer 2A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 2.1 "V [fig.]"). Ob ein Zeichen als Marke in Frage kommt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressaten in der Erinnerung hinterlässt (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"). Es genügt daher, wenn der Marke als Ganzes (in Kombination aller Einzelelemente) Unterscheidungskraft zukommt bzw. dem Verkehr nicht freihaltebedürftig ist (BGE 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"; Urteil des BGer 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.1.2 "[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"). Einem dem Gemeingut zuzurechnenden Zeichen kann durch seine besondere grafische Ausgestaltung Kennzeichnungskraft verliehen werden. Diese darf sich allerdings nicht im Naheliegenden erschöpfen, sondern muss durch originelle Elemente den Gesamteindruck wesentlich in dem Sinn beeinflussen, dass er in der Gesamtwahrnehmung von der schutzunfähigen Grundaussage klar abweicht. Entscheidend ist, ob der Gesamteindruck der Marke durch den gemeinfreien Bestandteil geprägt wird, d.h. ob jener in diesem Sinn der wesentliche Bestandteil der Marke ist, der in der Erinnerung der Adressaten haften bleibt, oder ob im Gegenteil unterscheidungskräftige Elemente den Gesamteindruck prägen (Urteile des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePostSelect [fig.]" nicht publ. in: BGE 140 III 109; 4A_648/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.5 "PROLED [fig.]"). Je beschreibender die Wortelemente sind, desto höhere Anforderungen werden an die Unterscheidungskraft der Bildelemente gestellt (BVGE 2023 IV/3 E. 2.3 "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil [fig.]"; Urteile des BVGer B-1864/2024 vom 11. Juli 2025 E. 2.5 und 5.4 "ev [fig.]"; B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.8 "inTime AGILE LOGISTICS [fig.]"). 2.3.3 Für die Unterscheidungskraft ist vom (1) begrifflichen Sinngehalt jedes Bestandteiles auszugehen, um zu ermitteln, inwieweit er den massgeblichen Verkehrskreisen unabhängig von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen geläufig ist. Anschliessend ist der (2) kontextuelle Sinngehalt aufgrund des Wissens, Verstehens und Erwartens der Verkehrskreise im eingetragenen Verwendungszusammenhang nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke festzustellen (Urteile des BVGer B-1023/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.3.5 "NOVOTECH"; B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare"; B-2773/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2 "StyleLine"). Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"). 2.3.4 Eine allfällige Mehrfachbedeutung des Zeichens führt nicht zu dessen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine der Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung darstellt (Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 "FIREMASTER"; Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.6 "CULTIVATED"; B-1014/2024 vom 8. August 2024 E. 2.3 "Max"). Liegt der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die Möglichkeit weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (BGE 136 III 474 E. 6.2 "Madonna" bezüglich religiöser Bedeutung; 116 II 609 E. 2a "Fioretto"; Urteile des BGer 4A_343/2024 vom 1. November 2024 E. 4.2.3 "Bimbo" bezüglich Sittenwidrigkeit; Urteil des BVGer B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 2.6 "Vero"). Bei Mehrdeutigkeit ist mit anderen Worten für die Unterscheidungskraft jene Bedeutung massgebend, die aus Sicht der relevanten Verkehrskreise im Zusammenhang mit den bezeichneten Produkten im Vordergrund steht (BGE 145 III 178 E. 2.3.2 "Apple"; 135 III 416 E. 2.3 "Calvi [fig.]" Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 und 6.2 "Truedepth"). Wenn sich die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowohl an Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten richten, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht eines der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; Urteil des BVGer B-6054/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3 "EUROSOURCE"). Ein Zeichen ist grundsätzlich bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn der Schutzausschlussgrund nur für einen Teil der unter den Oberbegriff fallenden Waren erfüllt ist (Urteile des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 6.5 "Truedepth"; 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.5.2 "[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"; Urteil des BVGer B-5079/2024 vom 12. August 2025 E. 4.5.5 "MILD DES ALPES"). 2.3.5 Grenzfälle zum Gemeingut, die an sich schutzfähig sind, sind einzutragen und die endgültige Entscheidung dem Zivilgericht zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch Uhrband", 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece"). 2.4 Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise der betroffenen Waren zu bestimmen. Bei den strittigen Waren der Klasse 25 handelt es sich im Wesentlichen um Schuhwaren, Damen- und Herrenkleidung und insbesondere Sportbekleidung. Die Beschwerdeführerin bestreitet dabei nicht, dass sich diese sowohl an Durchschnittskonsumenten als auch an Fachkreise wie Sportlerinnen und Sportler sowie Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler richten, was vorliegend nicht zu beanstanden ist (Urteile des BVGer B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 3 "ECOSHELL [fig.]"; B-2791/2016 vom 16. April 2018 E. 4.2 "WingTsun"). Branchenspezifisch spezialisierte Anbieter legen aufgrund ihrer Marktkenntnisse eine höhere Aufmerksamkeit an den Tag, aber auch der Endkonsument, der vor dem Kauf Kleider oder Schuhwaren meist anprobiert, prüft diese mit grösserer Aufmerksamkeit (BGE 121 III 377 E. 3d "Boss/Boks"; Urteile des BGer 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.3 "[Socken-Logo] [fig.]/ [Socken-Logo] [fig.]", 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 3 "Butterfly"; Urteil des BVGer B-3846/2025 vom 4. August 2026 E. 3 "[Raubkatze] [fig.]/ [Raubkatze] [fig.]"). 2.5 2.5.1 Das "S" steht im Deutschen für "Sekunde", "Schilling", "Sen", "Süden", "Sulfur" oder "small" (klein) als internationale Kleidergrösse (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 10. Aufl. 2023, S. 1524; Renate Wahrig-Burfeind, Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. München 2011, S. 1256). Vergleichbare Bedeutungen hat das "S" auch im Französischen, wo es für "sud", "seconde", "Siemens" oder für "small" als Kleidergrösse steht (Le petit Robert, dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française, 2016, S. 2285). Auch im Italienischen ist das "S" das Symbol für "small" als kleine Kleidergrösse (lo Zingarelli, Vocabolario della lingua italiana, 2004, S. 1713). 2.5.2 Die Durchschnittskonsumenten, aber insbesondere auch die Fachkreise wie Sportlerinnen und Sportler sowie Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler, werden das um 90° gedrehte und damit auf der Seite liegende "S" ohne Weiteres als Buchstaben "S" erkennen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin führt die 90°-Drehung nicht dazu, dass der Buchstabe "S" nicht erkannt wird. Die massgeblichen Verkehrskreise werden unter dem Buchstaben "S" sodann ohne Zuhilfenahme der Fantasie auf "small" schliessen. 2.5.3 Die von der Beschwerdeführerin angemeldeten Waren (Schuhwaren, Damen- und Herrenkleidung und insbesondere Sportbekleidung) lassen sich unter dem zur Eintragung beantragten Oberbegriff "Articles vestimentaires" bzw. "Bekleidungsstücke" zusammenfassen (vgl. Urteile des BVGer B-5389/2014 vom 1. Dezember 2015 E. 4.4 "STREET-ONE/STREETBELT.CH"; B-3118/2007 vom 1. November 2007 E. 7 "Swing/Swing & Relaxx"). Es ist davon auszugehen, dass die massgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den vorliegend betroffenen Waren von "S" auf "small" als internationale Kleidergrösse schliessen. Auch wenn für Schuhwaren nummerische Grössenangaben üblich sein mögen, ändert dies nichts daran, dass zumindest für einen Teil der Waren, welche unter den Oberbegriff "Bekleidungsstücke" fallen (Herrenbekleidung, Damenbekleidung und Sportbekleidung), die internationalen Grössenangaben (XS, S, M, L, XL usw.) üblich sind und die Bezeichnung "S" als Grössenangabe für diese beschreibend ist. Es genügt mithin, wenn der Schutzausschlussgrund nur für einen Teil der unter den Oberbegriff fallenden Waren erfüllt ist (E. 2.3.4). 2.6 In gestalterischer Hinsicht besteht das Zeichen "S (fig.)" aus dem Buchstaben "S", der um 90° gedreht wurde. Die Schriftart ist nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen und verfügt über keine gestalterische Unterscheidungskraft. Der Buchstabe findet sich auf einer schlichten, quadratischen dunklen Fläche, deren Ecken abgerundet sind. Ansonsten verfügt das streitgegenständliche Zeichen über kein grafisches Element, das den Gesamteindruck beeinflussen und dem Zeichen Kennzeichnungskraft verleihen könnte. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine gewöhnliche Etikettenform für Kleidergrössen handelt, steht beim vorliegend strittigen Zeichen der (beschreibende und zum Gemeingut zählende) Buchstabe "S" im Vordergrund und prägt den Gesamteindruck. Die 90°-Drehung mit weiss auf schwarz-Schreibung vermag die Gestaltung nicht fantasiereich/originell zu machen, da Bekleidungsstücke ihre Etiketten oft verdreht tragen; es gibt dazu keine klare oben/unten-Konvention. Die grafische Gestaltung vermag die Kennzeichnungskraft nicht zu begründen. 2.7 Die Vorinstanz hat damit korrekt festgestellt, dass das Zeichen "S (fig.)" in Bezug auf die beantragten Waren der Klasse 25 dem Gemeingut zuzuordnen ist und kein Grenzfall vorliegt. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Eintragung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. Die Vorinstanz habe im Jahr 2021 die Marke "S (fig.)" (CH 761'533) für die Waren der Klassen 16, 35, 36, 38 und 41 eingetragen, welche einzig aus einem um 90° gedrehten "S" bestehe. Weiter habe die Vorinstanz im Jahr 2020 die Marke "S (fig.)" (IR 1'325'897) für Waren der Klasse 25 eingetragen, wobei das Zeichen ein um wenige Grad gedrehtes "S" darstelle. Aufgrund dieser Praxis der Vorinstanz sei auch das vorliegend strittige Zeichen einzutragen. 3.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, zwei Eintragungen könnten noch keine ständige Praxis begründen. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin genannten Sachverhalte nicht vergleichbar. Bezüglich der Marke "S (fig.)" (CH 761'533) seien im Vergleich zur strittigen Marke andere Waren betroffen bzw. eingetragen worden. Bei der Marke "S (fig.)" (IR 1'325'897) sei die Eintragung der beantragten "articles chaussants" abgelehnt worden und es seien lediglich "chaussures des sport" eingetragen worden. Diese sei zudem nur eingetragen worden, weil sich die Marke für diese Waren durchgesetzt habe. 3.3 Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und besagt, dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im Hinblick auf die anzuwendenden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193 E. 2b; Urteile des BVGer B-1014/2024 vom 8. August 2024 E. 5.1 "Max"; B-1774/2023 vom 14. Mai 2023 E. 6.2.1 "VARIOBEND"). Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6; Urteil des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"). Im Markenrecht wird das Gleichbehandlungsgebot äusserst zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist (Urteile des BVGer B-1023/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.3 "NOVOTECH"; B-4112/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 8 "Hospital Halbprivat"). So müssen die Marken hinsichtlich Zeichenbildung und strittiger Waren und Dienstleistungen vergleichbar bzw. gleichartig sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" m.w.H.; Urteil des BVGer B-3251/2024 vom 19. Juni 2025 E. 7.2.1 "Speedmax"). Schliesslich besteht insbesondere dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nur vereinzelt vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"). 3.4 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen "S (fig.)" bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. 3.4.1 Wie dem Markenregister zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz in Bezug auf die Marke "S (fig.)" (IR 1'325'897) lediglich einen Teil der beantragten Waren eingetragen (chaussures de sport) und deren Eintragung damit begründet, dass sich die Marke für diese Waren im Markt durchgesetzt habe. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von der Regel, wonach zum Gemeingut gehörende Zeichen nicht eingetragen werden (vgl. E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin macht keine Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Die Nichteintragung der Waren, für welche sich die Marke nicht durchgesetzt hat, spricht sodann gegen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Praxis. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin von einer Vergleichbarkeit der Zeichen und Waren der Marke "S (fig.)" (CH 761'533) mit der streitgegenständlichen Marke ausgegangen werden würde, kann aus diesem Einzelfall noch nicht auf eine ständige rechtswidrige Praxis der Vorinstanz geschlossen werden.
4. Die Vorinstanz hat somit zu Recht entschieden, dass die Marke "S (fig.)" aufgrund ihres Gemeingutcharakters vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit Fr. 3'000.- zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 30. September 2026 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1806474; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)