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B-6054/2024

B-6054/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-16 · Deutsch CH

Absolute Ausschlussgründe

Sachverhalt

A. Am 19. Februar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) um Eintragung der Wortmarke ECOSOURCE (Markeneintragungsgesuch Nr. 02399/2024). Sie wird für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 37 und 40 beansprucht: Klasse 19 Baumaterialien, nicht aus Metall; Betonzuschläge; Zement; Zementmischungen; Klinker; Beton; Hochofenzement; Mörtel (Baumaterial); Ofenzement; Schieferpulver; Schlacke (Baumaterial); Bestandteile und Zusatzstoffe (soweit in Klasse 19 enthalten) für alle vorgenannten Waren, nämlich Kalkstein, Ton, Kalkmergel und Betonzuschläge; recycelte Betonzuschläge, recycelter Beton und recycelter Asphalt für Bauzwecke; bituminös beschichtete Materialien auf der Basis von zerkleinerten Betonzuschlägen und recycelten Betonzuschlägen. Klasse 37 Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht); Steinbrucharbeiten; Bereitstellung von Auskünften in Bauangelegenheiten. Klasse 40 Materialbearbeitung, nämlich Abfallbehandlung (Umwandlung) von Baumaterialien; Recycling von Baumaterialien; Bereitstellung von Informationen zur Behandlung und zum Recycling von Baumaterialien. B. B.a Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 beanstandete die Vorinstanz das Eintragungsgesuch vollumfänglich, da das angemeldete Zeichen wegen fehlender Unterscheidungskraft zum Gemeingut gehöre. B.b Die Beschwerdeführerin bestritt mit Eingabe vom 5. März 2024 die Beanstandung der Vorinstanz. B.c Mit Schreiben vom 3. April 2024 hielt die Vorinstanz in Bezug auf die Waren der Klasse 19 an der Schutzverweigerung fest. Das Wortelement "eco" werde als gebräuchliche Abkürzung für ökologisch oder ökonomisch aufgefasst. Das Substantiv "source" werde sowohl im Französischen als auch im Englischen als "Quelle" bzw. "Herkunft" bezeichnet. Dem Zeichen komme damit unter anderem die Bedeutung "ökologische/umweltschonende Quelle/Herkunft" zu. Zwar sei der Begriff "Ecosource" lexikalisch nicht erfasst. Jedoch seien auch neue, bisher ungebräuchliche Wortbildungen zum Gemeingut zu rechnen, wenn sie einen sofort verständlichen beschreibenden Sinn ergäben. In Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 19 verstünden die relevanten Abnehmerkreise, dass es sich um Waren handle, welche aus einer ökologischen/umweltschonenden Quelle stammten bzw. ökologischer/umweltschonender Herkunft seien. Demnach fehle es dem Zeichen im Zusammenhang mit diesen Waren an Unterscheidungskraft, weshalb es dem Gemeingut zuzuordnen sei. Die von der Beschwerdeführerin genannte Voreintragung Nr. 712'471 ECOSOURCE sei für andere Waren als das vorliegende Zeichen beansprucht und damit nicht mit diesem vergleichbar. Ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe daher nicht. B.d Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung. C. Mit Verfügung vom 27. August 2024 hiess die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für alle in den Klassen 37 und 40 beanspruchten Dienstleistungen gut und wies es für die in Klasse 19 beanspruchten Waren zurück. Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben vom 3. April 2024. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eintragung der Marke ECOSOURCE für alle beanspruchten Waren der Klassen 19, 37 und 40. Zur Begründung führt sie namentlich aus, der Begriff ECOSOURCE existiere in keinem Wörterbuch und sei damit eine lexikalische Erfindung. Der Abnehmer der Waren müsse einen zweiten, wenn nicht sogar einen dritten Gedankenschritt machen, um den Sinngehalt des Zeichens im Sinne von "ökologische/umweltschonende Quelle" bzw. "ökologische/umweltschonende Herkunft" zu erahnen. Damit sei die Marke nicht direkt beschreibend. ECOSOURCE sei auch nicht freihaltebedürftig, da ihre Mitbewerber diesen Begriff nicht nutzten. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf die Schweizer Voreintragungen ECOSOURCE, ECOFLEX, ECOSOL und ECOPLUS sowie die ausländische Registrierung ECOSOURCE. E. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Die im vorinstanzlichen Verfahren dargelegte Bedeutung des Zeichens ergebe sich in Verbindung mit den beanspruchten Waren ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand. Namentlich würden in der Schweizer Baustoffbranche ökologische Vorteile der Baustoffe Zement und Beton sowie ressourcenschonende Herstellungsformen von Zement und Beton diskutiert. In Bezug auf die zitierten Schweizer Voreintragungen sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Schliesslich handle es sich vorliegend um einen klaren Fall, weshalb die von der Beschwerdeführerin genannte ausländische Eintragung unberücksichtigt bleiben könne. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-weit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). Als Markenanmelderin und Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG).

E. 1.2 Die Vorinstanz gewährte dem Zeichen in Bezug auf die in den Klassen 37 und 40 beanspruchten Dienstleistungen den geforderten Schutz. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Daher erübrigt sich namentlich die Auseinandersetzung mit der Rüge, hinsichtlich dieser Dienstleistungen habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde, S. 4). Abgesehen davon begründete die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, sie habe das Zeichen für diese Dienstleistungen zugelassen, weil im Vergleich zu den Waren der Klasse 19 kein enger beschreibender Bezug bestehe (Vernehmlassung, Rz. B.a).

E. 1.3 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). Als Gemeingut gelten Zeichen, die entweder für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Unterscheidungskraft geht Zeichen ab, die aufgrund ihres Erscheinungsbildes oder ihres sachlichen respektive beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können (BGE 145 III 178 E. 2.3.1 "APPLE"; 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Schuhsohle"; 139 III 176 E. 2 "You"). Nicht schutzfähig sind insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufweisen (BGE 145 III 178 E. 2.3.1 "APPLE"; Urteil des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2 "AI Brain"). Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "PUMA WORLD CUP QATAR 2022"; 145 III 178 E. 2.3.1 "APPLE"). Englischsprachige Ausdrücke können berücksichtigt werden, sofern sie von einem nicht unbedeutenden Teil der massgebenden Verkehrskreise verstanden werden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "PUMA WORLD CUP QATAR 2022"; 145 III 178 E. 2.3.1 "APPLE").

E. 2.2 Hat ein Wort abstrakt betrachtet mehrere Bedeutungen, so ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens von derjenigen Bedeutung auszugehen, die aus Sicht der relevanten Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (BGE 145 III 178 E. 2.3.2 "APPLE"; Urteile des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 "TRUEDEPTH"; 4A_500/2022 E. 3.2 "AI Brain").

E. 3 Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer; neben Endkonsumentinnen und -konsumenten gehören dazu auch Marktteilnehmende vorgelagerter Stufen (vgl. Urteile des BGer 4A_528/2013 E. 5.1 "ePost-Select [fig.]"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wilson"). Die von der strittigen Marke beanspruchten Baumaterialien (Klasse 19) richten sich in erster Linie an Fachleute aus der Baubranche, in zweiter Linie jedoch auch an Personen wie Heimwerker und Hauseigentümerinnen (Urteile des BVGer B-2680/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3 "NANOWOLLE"; B-7346/2009 vom 27. September 2010 E. 3 "Murolino/Murino"). Wenn sich die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowohl an Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten richten, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht eines der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness").

E. 4 Strittig ist, ob das zur Eintragung angemeldete Zeichen ECOSOURCE im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 19 unterscheidungskräftig ist.

E. 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Zeichen ECOSOURCE als Gemeingut. Sie erwog, das Zeichen bestehe aus den englischen bzw. französischen Wortbestandteilen "eco-"/"éco-" (zu Deutsch: ökologisch, umweltschonend) sowie "source" (zu Deutsch: Quelle, Herkunft). ECO sei zudem eine gebräuchliche Abkürzung für ökologisch oder ökonomisch. Damit komme dem Zeichen unter anderem die Bedeutung "ökologische/umweltschonende Quelle/Herkunft" zu. In Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 19 verstünden die relevanten Abnehmerkreise, dass es sich um Waren handle, welche aus einer ökologischen/umweltschonenden Quelle stammten bzw. ökologischer/umweltschonender Herkunft seien. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Begriff ECOSOURCE existiere in keinem Wörterbuch und sei damit eine lexikalische Erfindung. Aufgrund der Übersetzungen ins Deutsche müsste es sich um einen ökologischen bzw. ökonomischen Ort handeln. Möglich sei auch die Bedeutung im Sinne einer Wissensquelle respektive einer Person oder einem Ding, das etwas zur Verfügung stelle. Schliesslich könne es sich um eine Quelle handeln, aus der ein Fluss entspringe. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ergebe keine dieser Übersetzungen einen Sinn. Es sei ein zweiter, wenn nicht sogar ein dritter Gedankenschritt nötig, um das Zeichen im Sinne von "ökologische/umweltschonende Quelle" bzw. "ökologische/umweltschonende Herkunft" zu verstehen. Damit sei die Marke nicht direkt beschreibend. ECOSOURCE sei auch nicht freihaltebedürftig, da die mit ihr konkurrierenden Unternehmen diesen Begriff nicht nutzten.

E. 4.2 Der Begriff ECOSOURCE ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, eine lexikalische Erfindung (Beschwerde, S. 6 ff.). Die vom Zeichen angesprochenen Adressatinnen und Adressaten werden daher versucht sein, die Wortneuschöpfung gedanklich in allfällige inhaltlich sinngebende Bestandteile zu zergliedern (Urteile des BVGer B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 4.3.1 "Ecoshell [fig.]"; B-1064/2019 vom 28. Januar 2021 E. 5.3.1 "ECOWATER CHC/ECOAQUA"). Wie zu zeigen sein wird (E. 4.2), kann sowohl dem Zeichenbestandteil "eco" als auch dem Begriff "source" ein Sinngehalt zugesprochen werden. Insofern liegt es nahe, dass das strittige Zeichen gedanklich in "eco" und "source" aufgegliedert wird.

E. 4.3 Der erste aus dem Englischen und Französischen stammende Zeichenbestandteil "eco" ist als Abkürzung für "ökologisch" oder "ökonomisch" verbreitet bekannt (Urteile des BVGer B-1777/2023 vom 17. April 2024 E. 4.3 "AgentEco"; B-103/2020 E. 4.3.2 "Ecoshell [fig.]"; B-1064/2019 E. 5.3.2 "ECOWATER CHC/ECOAQUA"; B-7663/2009 vom 26. Juli 2010 E. 4 "ECO-CLIN / SWISS ECO CLEAN [fig.]", je mit weiteren Hinweisen). Auch das zweite Wortelement "source" entstammt der englischen und französischen Sprache. Es ist Teil des Grundwortschatzes und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von "Quelle", "Ursprung" oder "Herkunft" verstanden (vgl. https://de.pons.com; https://de.langenscheidt.com/). Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren steht beim ersten Zeichenelement "ECO" der Sinngehalt "ökologisch" im Vordergrund (Urteil des BVGer B-103/2020 E. 4.3.2 "Ecoshell [fig.]"). Unter ökologischen Baustoffen können solche aus nachwachsenden Rohstoffen wie Holz oder Kork sowie Naturbaustoffe wie Lehm oder Naturstein verstanden werden (<www.fullwood.ch/blog/oekologische-baustoffe>; <benz24.ch/oekologische-baustoffe>). Auch recycelte Baumaterialien werden zu den ökologischen Baustoffen gezählt, da sie bereits vorhandene Ressourcen wiederverwenden und so den Bedarf an neuen Rohstoffen reduzieren ( blog.bluebeam.com/de/green-building-materials-for-sustainable-construction ). Recycling von Baustoffen ist auf ein erhöhtes Rohstoff- und Energiebewusstsein in der Baubranche zurückzuführen: Beim Rückbau von Bauwerken fallen enorme Mengen an Baustoffen wie Beton und Asphalt an. Durch Aufbereitung in Recyclinganlagen können diese Materialien wiederverwendet werden. Dies schont die natürlichen Reserven wie auch Deponieraum ( https://materialarchiv.ch [Stichwort "Recyclingbeton"]; https://www.bvd.be.ch/de/start/themen/abfall/bauabfaelle-und-recyclingbaustoffe.html und dort aufgeführte Merkblätter "Mineralische Recycling-Baustoffe - Verwendungsempfehlungen für die Kantone Bern und Solothurn" sowie "Sicherer Einsatz von ElektroOfenSchlacke"; vgl. Art. 35 Abs. 1 Umweltschutzgesetz/USG, SR 814.01, in Kraft seit 1. Januar 2025). Wie die Beschwerdeführerin anhand der vorgebrachten Bedeutungsvarianten für SOURCE zu Recht feststellt, wird "Quelle" je nach Kontext anders verstanden. Im Zusammenhang mit einem Gewässer weist "Quelle" darauf hin, wo dieses entspringt. In der Wissenschaft bedeutet "Quelle" etwa ein Text, der für wissenschaftliche Arbeiten herangezogen wird. Man kann auch einen Ort oder eine Person, an dem respektive von der man etwas Bestimmtes erhält (z.B. Informationen, Waren), als Quelle bezeichnen (vgl. <www.duden.de>). In Kombination mit "SOURCE" dürfte das Zeichen ECOSOURCE somit von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von "ökologische Quelle" oder "ökologischer Ursprung" des so gekennzeichneten Baumaterials verstanden werden. Sie werden daher annehmen, das Baumaterial stamme entweder - wie die vorgenannten Naturbaustoffe und Baustoffe aus nachwachsenden Rohstoffen - aus der Natur oder - wie die recycelten Baumaterialien - aus bereits vorhandenen, wiederverwerteten und damit auch ökologischen Ressourcen. Unternehmen, welche solche Materialien herstellen oder vertreiben, sind in der Schweiz verbreitet ( https://www.kibag.ch/de/umwelt-und-entsorgung.html ; benz24.ch/oekologische-baustoffe ; lehm.com/ch/weitere-produkte/oekologische-baustoffe ; https://www.kies-und-beton.ch/de/leistungen/produktangebot/recycling-baustoffe/ ; https://www.brnrecycling.ch/ ).

E. 4.4 Der Sinngehalt des Zeichens ECOSOURCE beschreibt damit die beanspruchten Baumaterialien der Klasse 19 direkt. Als direkt beschreibende Wortkombination fehlt der Wortneuschöpfung die nötige Unterscheidungskraft. Sie ist trotz ihrer Neuartigkeit respektive fehlender Nutzung durch Mitbewerbende (vgl. Beschwerde, S. 10 f., Beschwerdebeilage 15) dem Gemeingut zuzurechnen und wirkt zudem anpreisend (Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 3.2 "Factfulness"; 4A_38/2014 vom 27. Juni 2014 E. 3.2 "Keytrader"; Urteil des BVGer B-103/2020 E. 4.4.1 und 4.4.5 "Ecoshell [fig.]").

E. 5 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen ECOSOURCE bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) sei verletzt worden (Beschwerde, S.4, 5 f., 9 f.), nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden.

E. 5.1 Ein solcher Anspruch wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 "Revelation"). Das Gleichbehandlungsgebot wird im Markenrecht nur zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. Die Marken müssen hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter Waren vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären").

E. 5.2 Hinsichtlich der Wort-/Bildmarke Nr. 812'029 ECOSource (Beschwerdebeilage 9) hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bei der Hinterlegerin um die Beschwerdeführerin handelt. Gegenüber sich selbst kann indessen kein Anspruch auf Gleichbehandlung geltend gemacht werden (Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum", 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix [fig.]"). Die von der Beschwerdeführerin zitierte Wortmarke Nr. 712'471 ECOSOURCE wurde am 1. Februar 2018 für Etiketten aus Papier, Pappe, Kunststoff und Stoff eingetragen (Beschwerdebeilage 10). Abgesehen davon, dass sie für andere Waren (Waren der Klassen 16, 20 und 24) beansprucht wird, handelt es sich bei dieser Eintragung um einen Einzelfall, aus welchem die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten kann. Die weiter von der Beschwerdeführerin genannten Wortmarken Nr. 806'290 ECOFLEX (Beschwerdebeilage 12), Nr. 806'317 ECOSOL (Beschwerdebeilage 13) sowie Nr. 786'892 ECOPLUS (Beschwerdebeilage 14) werden zwar wie die vorliegend strittige Anmeldung für Waren der Klasse 19 beansprucht und stimmen im ersten Wortelement ECO überein. Sie unterscheiden sich jedoch im zweiten Wortelement, weshalb keine Vergleichbarkeit gegeben ist. Bei der Wortmarke Nr. 806'317 ECOSOL kommt hinzu, dass es sich bei den beanspruchten Waren nicht um Baumaterialien, sondern um transportable Bauten und Denkmäler handelt.

E. 5.3 Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 6 Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, ECOSOURCE sei in Grossbritannien unter Beanspruchung der schweizerischen Priorität für die identischen Waren und Dienstleistungen eingetragen worden (Beschwerde, S. 6, Beschwerdebeilage 11). Gemäss ständiger Praxis haben ausländische Entscheide keine präjudizielle Wirkung. Lediglich in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit in der Schweiz darstellen. Angesichts des klaren Gemeingutcharakters von ECOSOURCE kommt dem Umstand, dass dem Zeichen in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden sein mag, keine Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Markeneintragungsverfahrens zu. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls ein Vergleich mit der ausländischen Prüfungspraxis ausschlaggebend für eine Schutzgewährung sein könnte (Urteile des BVGer B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6 "Constructor"; B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 8.2 "Novafoil").

E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Zeichen ECOSOURCE für die beanspruchten Waren der Klasse 19 korrekterweise dem Gemeingut (Art. 2 Bst. a MSchG) zugerechnet. Daher erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit Fr. 3'000.- zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Kathrin Bigler Schoch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:20. Juni 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 02399/2024; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6054/2024 Urteil vom 16. Juni 2025 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch. Parteien Holcim Technology Ltd, Grafenauweg 10, 6300 Zug, vertreten durch Jean Marcel Wälchli, Rechtsanwalt, Bovard AG, Patent- und Markenanwälte, Optingenstrasse 16, 3013 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Markeneintragungsgesuch Nr. 02399/2024 ECOSOURCE. Sachverhalt: A. Am 19. Februar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) um Eintragung der Wortmarke ECOSOURCE (Markeneintragungsgesuch Nr. 02399/2024). Sie wird für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 37 und 40 beansprucht: Klasse 19 Baumaterialien, nicht aus Metall; Betonzuschläge; Zement; Zementmischungen; Klinker; Beton; Hochofenzement; Mörtel (Baumaterial); Ofenzement; Schieferpulver; Schlacke (Baumaterial); Bestandteile und Zusatzstoffe (soweit in Klasse 19 enthalten) für alle vorgenannten Waren, nämlich Kalkstein, Ton, Kalkmergel und Betonzuschläge; recycelte Betonzuschläge, recycelter Beton und recycelter Asphalt für Bauzwecke; bituminös beschichtete Materialien auf der Basis von zerkleinerten Betonzuschlägen und recycelten Betonzuschlägen. Klasse 37 Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht); Steinbrucharbeiten; Bereitstellung von Auskünften in Bauangelegenheiten. Klasse 40 Materialbearbeitung, nämlich Abfallbehandlung (Umwandlung) von Baumaterialien; Recycling von Baumaterialien; Bereitstellung von Informationen zur Behandlung und zum Recycling von Baumaterialien. B. B.a Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 beanstandete die Vorinstanz das Eintragungsgesuch vollumfänglich, da das angemeldete Zeichen wegen fehlender Unterscheidungskraft zum Gemeingut gehöre. B.b Die Beschwerdeführerin bestritt mit Eingabe vom 5. März 2024 die Beanstandung der Vorinstanz. B.c Mit Schreiben vom 3. April 2024 hielt die Vorinstanz in Bezug auf die Waren der Klasse 19 an der Schutzverweigerung fest. Das Wortelement "eco" werde als gebräuchliche Abkürzung für ökologisch oder ökonomisch aufgefasst. Das Substantiv "source" werde sowohl im Französischen als auch im Englischen als "Quelle" bzw. "Herkunft" bezeichnet. Dem Zeichen komme damit unter anderem die Bedeutung "ökologische/umweltschonende Quelle/Herkunft" zu. Zwar sei der Begriff "Ecosource" lexikalisch nicht erfasst. Jedoch seien auch neue, bisher ungebräuchliche Wortbildungen zum Gemeingut zu rechnen, wenn sie einen sofort verständlichen beschreibenden Sinn ergäben. In Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 19 verstünden die relevanten Abnehmerkreise, dass es sich um Waren handle, welche aus einer ökologischen/umweltschonenden Quelle stammten bzw. ökologischer/umweltschonender Herkunft seien. Demnach fehle es dem Zeichen im Zusammenhang mit diesen Waren an Unterscheidungskraft, weshalb es dem Gemeingut zuzuordnen sei. Die von der Beschwerdeführerin genannte Voreintragung Nr. 712'471 ECOSOURCE sei für andere Waren als das vorliegende Zeichen beansprucht und damit nicht mit diesem vergleichbar. Ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe daher nicht. B.d Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung. C. Mit Verfügung vom 27. August 2024 hiess die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für alle in den Klassen 37 und 40 beanspruchten Dienstleistungen gut und wies es für die in Klasse 19 beanspruchten Waren zurück. Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben vom 3. April 2024. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eintragung der Marke ECOSOURCE für alle beanspruchten Waren der Klassen 19, 37 und 40. Zur Begründung führt sie namentlich aus, der Begriff ECOSOURCE existiere in keinem Wörterbuch und sei damit eine lexikalische Erfindung. Der Abnehmer der Waren müsse einen zweiten, wenn nicht sogar einen dritten Gedankenschritt machen, um den Sinngehalt des Zeichens im Sinne von "ökologische/umweltschonende Quelle" bzw. "ökologische/umweltschonende Herkunft" zu erahnen. Damit sei die Marke nicht direkt beschreibend. ECOSOURCE sei auch nicht freihaltebedürftig, da ihre Mitbewerber diesen Begriff nicht nutzten. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf die Schweizer Voreintragungen ECOSOURCE, ECOFLEX, ECOSOL und ECOPLUS sowie die ausländische Registrierung ECOSOURCE. E. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Die im vorinstanzlichen Verfahren dargelegte Bedeutung des Zeichens ergebe sich in Verbindung mit den beanspruchten Waren ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand. Namentlich würden in der Schweizer Baustoffbranche ökologische Vorteile der Baustoffe Zement und Beton sowie ressourcenschonende Herstellungsformen von Zement und Beton diskutiert. In Bezug auf die zitierten Schweizer Voreintragungen sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Schliesslich handle es sich vorliegend um einen klaren Fall, weshalb die von der Beschwerdeführerin genannte ausländische Eintragung unberücksichtigt bleiben könne. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-weit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). Als Markenanmelderin und Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). 1.2 Die Vorinstanz gewährte dem Zeichen in Bezug auf die in den Klassen 37 und 40 beanspruchten Dienstleistungen den geforderten Schutz. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Daher erübrigt sich namentlich die Auseinandersetzung mit der Rüge, hinsichtlich dieser Dienstleistungen habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde, S. 4). Abgesehen davon begründete die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, sie habe das Zeichen für diese Dienstleistungen zugelassen, weil im Vergleich zu den Waren der Klasse 19 kein enger beschreibender Bezug bestehe (Vernehmlassung, Rz. B.a). 1.3 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). Als Gemeingut gelten Zeichen, die entweder für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Unterscheidungskraft geht Zeichen ab, die aufgrund ihres Erscheinungsbildes oder ihres sachlichen respektive beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können (BGE 145 III 178 E. 2.3.1 "APPLE"; 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Schuhsohle"; 139 III 176 E. 2 "You"). Nicht schutzfähig sind insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufweisen (BGE 145 III 178 E. 2.3.1 "APPLE"; Urteil des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2 "AI Brain"). Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "PUMA WORLD CUP QATAR 2022"; 145 III 178 E. 2.3.1 "APPLE"). Englischsprachige Ausdrücke können berücksichtigt werden, sofern sie von einem nicht unbedeutenden Teil der massgebenden Verkehrskreise verstanden werden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "PUMA WORLD CUP QATAR 2022"; 145 III 178 E. 2.3.1 "APPLE"). 2.2 Hat ein Wort abstrakt betrachtet mehrere Bedeutungen, so ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens von derjenigen Bedeutung auszugehen, die aus Sicht der relevanten Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (BGE 145 III 178 E. 2.3.2 "APPLE"; Urteile des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 "TRUEDEPTH"; 4A_500/2022 E. 3.2 "AI Brain").

3. Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer; neben Endkonsumentinnen und -konsumenten gehören dazu auch Marktteilnehmende vorgelagerter Stufen (vgl. Urteile des BGer 4A_528/2013 E. 5.1 "ePost-Select [fig.]"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wilson"). Die von der strittigen Marke beanspruchten Baumaterialien (Klasse 19) richten sich in erster Linie an Fachleute aus der Baubranche, in zweiter Linie jedoch auch an Personen wie Heimwerker und Hauseigentümerinnen (Urteile des BVGer B-2680/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3 "NANOWOLLE"; B-7346/2009 vom 27. September 2010 E. 3 "Murolino/Murino"). Wenn sich die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowohl an Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten richten, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht eines der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness").

4. Strittig ist, ob das zur Eintragung angemeldete Zeichen ECOSOURCE im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 19 unterscheidungskräftig ist. 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Zeichen ECOSOURCE als Gemeingut. Sie erwog, das Zeichen bestehe aus den englischen bzw. französischen Wortbestandteilen "eco-"/"éco-" (zu Deutsch: ökologisch, umweltschonend) sowie "source" (zu Deutsch: Quelle, Herkunft). ECO sei zudem eine gebräuchliche Abkürzung für ökologisch oder ökonomisch. Damit komme dem Zeichen unter anderem die Bedeutung "ökologische/umweltschonende Quelle/Herkunft" zu. In Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 19 verstünden die relevanten Abnehmerkreise, dass es sich um Waren handle, welche aus einer ökologischen/umweltschonenden Quelle stammten bzw. ökologischer/umweltschonender Herkunft seien. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Begriff ECOSOURCE existiere in keinem Wörterbuch und sei damit eine lexikalische Erfindung. Aufgrund der Übersetzungen ins Deutsche müsste es sich um einen ökologischen bzw. ökonomischen Ort handeln. Möglich sei auch die Bedeutung im Sinne einer Wissensquelle respektive einer Person oder einem Ding, das etwas zur Verfügung stelle. Schliesslich könne es sich um eine Quelle handeln, aus der ein Fluss entspringe. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ergebe keine dieser Übersetzungen einen Sinn. Es sei ein zweiter, wenn nicht sogar ein dritter Gedankenschritt nötig, um das Zeichen im Sinne von "ökologische/umweltschonende Quelle" bzw. "ökologische/umweltschonende Herkunft" zu verstehen. Damit sei die Marke nicht direkt beschreibend. ECOSOURCE sei auch nicht freihaltebedürftig, da die mit ihr konkurrierenden Unternehmen diesen Begriff nicht nutzten. 4.2 Der Begriff ECOSOURCE ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, eine lexikalische Erfindung (Beschwerde, S. 6 ff.). Die vom Zeichen angesprochenen Adressatinnen und Adressaten werden daher versucht sein, die Wortneuschöpfung gedanklich in allfällige inhaltlich sinngebende Bestandteile zu zergliedern (Urteile des BVGer B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 4.3.1 "Ecoshell [fig.]"; B-1064/2019 vom 28. Januar 2021 E. 5.3.1 "ECOWATER CHC/ECOAQUA"). Wie zu zeigen sein wird (E. 4.2), kann sowohl dem Zeichenbestandteil "eco" als auch dem Begriff "source" ein Sinngehalt zugesprochen werden. Insofern liegt es nahe, dass das strittige Zeichen gedanklich in "eco" und "source" aufgegliedert wird. 4.3 Der erste aus dem Englischen und Französischen stammende Zeichenbestandteil "eco" ist als Abkürzung für "ökologisch" oder "ökonomisch" verbreitet bekannt (Urteile des BVGer B-1777/2023 vom 17. April 2024 E. 4.3 "AgentEco"; B-103/2020 E. 4.3.2 "Ecoshell [fig.]"; B-1064/2019 E. 5.3.2 "ECOWATER CHC/ECOAQUA"; B-7663/2009 vom 26. Juli 2010 E. 4 "ECO-CLIN / SWISS ECO CLEAN [fig.]", je mit weiteren Hinweisen). Auch das zweite Wortelement "source" entstammt der englischen und französischen Sprache. Es ist Teil des Grundwortschatzes und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von "Quelle", "Ursprung" oder "Herkunft" verstanden (vgl. https://de.pons.com; https://de.langenscheidt.com/). Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren steht beim ersten Zeichenelement "ECO" der Sinngehalt "ökologisch" im Vordergrund (Urteil des BVGer B-103/2020 E. 4.3.2 "Ecoshell [fig.]"). Unter ökologischen Baustoffen können solche aus nachwachsenden Rohstoffen wie Holz oder Kork sowie Naturbaustoffe wie Lehm oder Naturstein verstanden werden ( ; ). Auch recycelte Baumaterialien werden zu den ökologischen Baustoffen gezählt, da sie bereits vorhandene Ressourcen wiederverwenden und so den Bedarf an neuen Rohstoffen reduzieren ( blog.bluebeam.com/de/green-building-materials-for-sustainable-construction ). Recycling von Baustoffen ist auf ein erhöhtes Rohstoff- und Energiebewusstsein in der Baubranche zurückzuführen: Beim Rückbau von Bauwerken fallen enorme Mengen an Baustoffen wie Beton und Asphalt an. Durch Aufbereitung in Recyclinganlagen können diese Materialien wiederverwendet werden. Dies schont die natürlichen Reserven wie auch Deponieraum ( https://materialarchiv.ch [Stichwort "Recyclingbeton"]; https://www.bvd.be.ch/de/start/themen/abfall/bauabfaelle-und-recyclingbaustoffe.html und dort aufgeführte Merkblätter "Mineralische Recycling-Baustoffe - Verwendungsempfehlungen für die Kantone Bern und Solothurn" sowie "Sicherer Einsatz von ElektroOfenSchlacke"; vgl. Art. 35 Abs. 1 Umweltschutzgesetz/USG, SR 814.01, in Kraft seit 1. Januar 2025). Wie die Beschwerdeführerin anhand der vorgebrachten Bedeutungsvarianten für SOURCE zu Recht feststellt, wird "Quelle" je nach Kontext anders verstanden. Im Zusammenhang mit einem Gewässer weist "Quelle" darauf hin, wo dieses entspringt. In der Wissenschaft bedeutet "Quelle" etwa ein Text, der für wissenschaftliche Arbeiten herangezogen wird. Man kann auch einen Ort oder eine Person, an dem respektive von der man etwas Bestimmtes erhält (z.B. Informationen, Waren), als Quelle bezeichnen (vgl. ). In Kombination mit "SOURCE" dürfte das Zeichen ECOSOURCE somit von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von "ökologische Quelle" oder "ökologischer Ursprung" des so gekennzeichneten Baumaterials verstanden werden. Sie werden daher annehmen, das Baumaterial stamme entweder - wie die vorgenannten Naturbaustoffe und Baustoffe aus nachwachsenden Rohstoffen - aus der Natur oder - wie die recycelten Baumaterialien - aus bereits vorhandenen, wiederverwerteten und damit auch ökologischen Ressourcen. Unternehmen, welche solche Materialien herstellen oder vertreiben, sind in der Schweiz verbreitet ( https://www.kibag.ch/de/umwelt-und-entsorgung.html ; benz24.ch/oekologische-baustoffe ; lehm.com/ch/weitere-produkte/oekologische-baustoffe ; https://www.kies-und-beton.ch/de/leistungen/produktangebot/recycling-baustoffe/ ; https://www.brnrecycling.ch/ ). 4.4 Der Sinngehalt des Zeichens ECOSOURCE beschreibt damit die beanspruchten Baumaterialien der Klasse 19 direkt. Als direkt beschreibende Wortkombination fehlt der Wortneuschöpfung die nötige Unterscheidungskraft. Sie ist trotz ihrer Neuartigkeit respektive fehlender Nutzung durch Mitbewerbende (vgl. Beschwerde, S. 10 f., Beschwerdebeilage 15) dem Gemeingut zuzurechnen und wirkt zudem anpreisend (Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 3.2 "Factfulness"; 4A_38/2014 vom 27. Juni 2014 E. 3.2 "Keytrader"; Urteil des BVGer B-103/2020 E. 4.4.1 und 4.4.5 "Ecoshell [fig.]").

5. Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen ECOSOURCE bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) sei verletzt worden (Beschwerde, S.4, 5 f., 9 f.), nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. 5.1 Ein solcher Anspruch wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 "Revelation"). Das Gleichbehandlungsgebot wird im Markenrecht nur zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. Die Marken müssen hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter Waren vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"). 5.2 Hinsichtlich der Wort-/Bildmarke Nr. 812'029 ECOSource (Beschwerdebeilage 9) hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bei der Hinterlegerin um die Beschwerdeführerin handelt. Gegenüber sich selbst kann indessen kein Anspruch auf Gleichbehandlung geltend gemacht werden (Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum", 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix [fig.]"). Die von der Beschwerdeführerin zitierte Wortmarke Nr. 712'471 ECOSOURCE wurde am 1. Februar 2018 für Etiketten aus Papier, Pappe, Kunststoff und Stoff eingetragen (Beschwerdebeilage 10). Abgesehen davon, dass sie für andere Waren (Waren der Klassen 16, 20 und 24) beansprucht wird, handelt es sich bei dieser Eintragung um einen Einzelfall, aus welchem die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten kann. Die weiter von der Beschwerdeführerin genannten Wortmarken Nr. 806'290 ECOFLEX (Beschwerdebeilage 12), Nr. 806'317 ECOSOL (Beschwerdebeilage 13) sowie Nr. 786'892 ECOPLUS (Beschwerdebeilage 14) werden zwar wie die vorliegend strittige Anmeldung für Waren der Klasse 19 beansprucht und stimmen im ersten Wortelement ECO überein. Sie unterscheiden sich jedoch im zweiten Wortelement, weshalb keine Vergleichbarkeit gegeben ist. Bei der Wortmarke Nr. 806'317 ECOSOL kommt hinzu, dass es sich bei den beanspruchten Waren nicht um Baumaterialien, sondern um transportable Bauten und Denkmäler handelt. 5.3 Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6. Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, ECOSOURCE sei in Grossbritannien unter Beanspruchung der schweizerischen Priorität für die identischen Waren und Dienstleistungen eingetragen worden (Beschwerde, S. 6, Beschwerdebeilage 11). Gemäss ständiger Praxis haben ausländische Entscheide keine präjudizielle Wirkung. Lediglich in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit in der Schweiz darstellen. Angesichts des klaren Gemeingutcharakters von ECOSOURCE kommt dem Umstand, dass dem Zeichen in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden sein mag, keine Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Markeneintragungsverfahrens zu. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls ein Vergleich mit der ausländischen Prüfungspraxis ausschlaggebend für eine Schutzgewährung sein könnte (Urteile des BVGer B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6 "Constructor"; B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 8.2 "Novafoil").

7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Zeichen ECOSOURCE für die beanspruchten Waren der Klasse 19 korrekterweise dem Gemeingut (Art. 2 Bst. a MSchG) zugerechnet. Daher erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit Fr. 3'000.- zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Kathrin Bigler Schoch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:20. Juni 2025 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 02399/2024; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)