Öffentliches Beschaffungswesen
Sachverhalt
A. A.a Am 30. Juli 2025 schrieb das Bundesamt für Strassen ASTRA auf der Internetplattform SIMAP unter dem Projekttitel «MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung, Bauherrenunterstützung Bau» einen Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer #20781-01). Der Auftrag beinhaltete die Projektleitung BHU (Bauherrenunterstützung) beim Ersatz des Werkhofes Winterthur. Gleichentags schrieb das Bundesamt für Strassen ASTRA (im Folgenden: Vergabestelle) auf www.simap.ch zudem den Dienstleistungsauftrag «MP-250031, NO1/54 Werkhof Neudorf Instandsetzung, BHU Bau» im offenen Verfahren aus, der die Projektleitung BHU beim Ersatz und der Erweiterung des Werkhofes Neudorf beinhaltete (Meldungsnummer #20802-01). Die beiden Leistungen wurden je wie folgt umschrieben: «Die Projektleitung BHU übernimmt die allgemeine Unterstützung in organisatorischer und fachlicher Hinsicht im genannten Projekt für die SIA-Phasen Projektierung bis Inbetriebnahme. Sie unterstützt die Bauherrschaft bei der Erarbeitung der Projektgrundlagen, im Beschaffungswesen, beim Controlling, beim Qualitätsmanagement und bei der fachlichen Begleitung des Projekts. Für den detaillierten Leistungsbeschrieb siehe Unterlagen.». A.b Mit SIMAP-Publikation vom 29. August 2025 wurde die Ausschreibung «MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung, Bauherrenunterstützung Bau» hinsichtlich des Eignungskriteriums 3 berichtigt (Meldungsnummer #20781-02). A.c Innert der in beiden Vergabeverfahren bis am 18. September 2025 gesetzten Frist gingen bei der Vergabestelle je zwölf Angebote ein. A.d Am 15. Januar 2026 erteilte die Vergabestelle im Verfahren «MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung, Bauherrenunterstützung Bau» der B._______ AG zum Preis von Fr. 1'553'045.70 den Zuschlag. Gleichentags erteilte die Vergabestelle der B._______ AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) auch den Zuschlag im Verfahren «MP-250031, NO1/54 Werkhof Neudorf Instandsetzung, BHU Bau» und zwar zum Preis von Fr. 1'691'413.70. Beide Zuschlagsverfügungen veröffentlichte die Vergabestelle am 16. Januar 2026 bzw. 19. Januar 2026 auf der Internetplattform SIMAP. Zur Begründung hielt sie je fest, dass die Zuschlagsempfängerin nach Beurteilung der Zuschlagskriterien die höchste Punktezahl aller geeigneter Anbieterinnen erreicht habe. Ihre Offerten seien gesamthaft die Vorteilhaftesten und hätten durch eine sehr gute Bewertung aller Zuschlagskriterien überzeugt. A.e Die Angebote der A._______ GmbH wurden sowohl betreffend das Projekt «MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung, Bauherrenunterstützung Bau» als auch das Projekt «MP-250031, NO1/54 Werkhof Neudorf Instandsetzung, BHU Bau» vom Verfahren ausgeschlossen. Die Vergabestelle informierte A._______ GmbH mit Schreiben vom 16. Januar 2026 bzw. 19. Januar 2026 über die Ausschlüsse. Zur Begründung erklärte sie, dass die Angebote in beiden Ausschreibungsverfahren das Eignungskriterium 1 (Technische Leistungsfähigkeit des Anbieters) nicht erfüllten. Die dort angegebene Firmenreferenz stamme aus den Jahren 2017 - 2022, die A._______ GmbH sei jedoch erst im Jahr 2023 gegründet worden. B. B.a Mit Eingaben vom 29. Januar 2026 erhob die A._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen die beiden oben erwähnten Zuschlagsentscheide vom 15. Januar 2026 je separat Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Vergabeentscheide sowie die Zuteilung der Zuschläge an die Beschwerdeführerin. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheide festzustellen und der Beschwerdeführerin einen angemessenen Schadenersatz zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug der Vergabeakten sowie um umfassende Akteneinsicht und die Gelegenheit, die Schadenersatzforderung zu beziffern. B.b Die Beschwerdeführerin rügt in beiden Beschwerden gleichlautend, ihre Angebote seien zu Unrecht wegen Nichterfüllen des Eignungskriteriums 1 (EK 1; Technische Leistungsfähigkeit des Anbieters) von den Vergabeverfahren ausgeschlossen worden. Bei EK 1 sei der Nachweis eines Referenzprojektes über abgeschlossene Arbeiten mit vergleichbarer Komplexität aus dem gleichen Fachbereich zu erbringen gewesen. Sie habe zwar bei beiden Offerten ein Referenzprojekt genannt, bei welchem die Arbeiten nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch die C._______ KG ausgeführt worden seien. Gleichzeitig habe sie jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in Deutschland registrierte C._______ KG 100% der Anteile der D._______ GmbH halte und diese wiederum 100%-ige Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin sei. Ebenso habe sie in den Offerten erwähnt, dass die Schlüsselpersonen, welche damals das Referenzprojekt begleitet hätten, nun für die Beschwerdeführerin tätig seien. Die Eignungsleihe sei im Submissionsrecht grundsätzlich zulässig. Die erfolgte Nichtberücksichtigung der angegebenen Referenz sei protektionistisch und widerspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. B.c Ferner beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensgrundsatz. Die Vergabestelle habe die fragliche Referenz in exakt der gleichen Konstellation in einer Ausschreibung im Jahr 2024 als zulässig beurteilt. Entsprechend habe sich die Beschwerdeführerin darauf verlassen dürfen, dass die Referenz auch in den vorliegenden Vergabeverfahren berücksichtigt und ordentlich bewertet werde. B.d Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vergabestelle habe nicht ausreichend begründet, weshalb die Referenz der deutschen Muttergesellschaft nicht habe berücksichtigt werden können. C. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete für die beiden eingereichten Beschwerden zwei Verfahren: Das Verfahren B-745/2026 für das Projekt «MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung, Bauherrenunterstützung Bau» und das Verfahren B-748/2026 für das Projekt «MP-250031, NO1/54 Werkhof Neudorf Instandsetzung, BHU Bau». In beiden Verfahren bestätigte es mit Zwischenverfügungen vom 3. Februar 2026 den Eingang der Beschwerdeschriften vom 29. Januar 2026 und ordnete an, dass bis zu den Entscheiden über die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zu den Urteilen in der Hauptsache alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang der hängigen Beschwerdeverfahren präjudizieren könnten, namentlich die Vertragsabschlüsse mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben haben. D. D.a Am 20. Februar 2026 reichte die Vergabestelle in beiden Verfahren die Vernehmlassungen samt Vergabeakten ein. Sie beantragte unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die Beschwerden und die Gesuche um aufschiebende Wirkung seien abzuweisen. Ferner ersuchte sie um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. D.b Zur Begründung führte die Vergabestelle im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe bei EK 1 unbestritten als Referenzobjekt ein Projekt angegeben, dass von der C._______ KG (Deutschland) realisiert worden sei. Bei Beschaffungsverfahren in Anwendung des BöB seien eigenständige juristische Personen je für sich zu betrachten. Konzerngesellschaften würden keine besonderen vergaberechtlichen Status geniessen und es gäbe keinen vergaberechtlichen Durchgriff auf Konzerngesellschaften des Bieters. Demnach könnten einer in einem Konzern eingebundenen Anbieterin Tatsachen und Rechtspositionen die nicht bei ihr, sondern bei einer Konzerngesellschaft vorlägen, nicht zugerechnet werden. Ob und inwiefern es bei den Gesellschaften Überlappungen bei der Führung und/oder den Mitarbeitenden gäbe, sei unerheblich. Das Verbot des vergaberechtlichen Durchgriffs auf Konzerngesellschaften gälte absolut. Daher könnten Referenzen von Konzerngesellschaften der Anbieterin nur dann angerechnet werden, wenn die betreffende Konzerngesellschaft zusammen mit der Anbieterin eine Bietergemeinschaft bilde oder eine Subunternehmerin der Anbieterin sei und sie zusätzlich in die Erbringung der Leistungen involviert sei, um die es bei der betreffenden Referenz gehe. Bei den hier fraglichen Offerten der Beschwerdeführerin sei dies nicht gegeben, weshalb sie zu Recht aus den Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. D.c Ferner hielt die Vergabestelle fest, dass die Eignung in jedem Verfahren neu geprüft werde. Aus einem anderen Verfahren könne grundsätzlich nichts abgeleitet werden. Jedes Evaluationsteam sei unabhängig und nicht an die Entscheide aus vorherigen Evaluationen gebunden. Die Beschwerdeführerin könne sich somit nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. D.d Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahmen ein. E. E.a Mit Replikschriften vom 30. März 2026 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Sie machte geltend, es treffe zwar grundsätzlich zu, dass nicht alle Referenzen innerhalb eines Konzerns frei zwischen den Schwestergesellschaften (oder noch weiter) ausgetauscht werden könnten. Es habe jedoch eine sachverhaltsbezogene Prüfung der jeweiligen (Konzern-)Situation zu erfolgen. Vorliegend handle es sich nicht um eine weit hergebrachte Eignungsleihe innerhalb eines Konzerns, sondern um ein Referenzobjekt, welches von derselben Gesellschaftsstruktur (Grossmutterunternehmen) und demselben Team im selben Fachbereich erbracht worden sei. In einer solchen Konstellation einzig auf die Verschiedenheit der juristischen Personen zu verweisen, sei überspitzt formalistisch und sachverhaltsfremd. E.b Am 16. April 2026 reichte die Vergabestelle ihre Duplikschriften ein. Sie machte geltend, dass eine sachverhaltsbezogene Prüfung der Situation nicht angezeigt sei. Das Verbot des vergaberechtlichen Durchgriffs gälte absolut und ohne Ausnahmen. E.c Mit Schreiben vom 24. April 2026 verzichtete die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen auf abschliessende Stellungnahmen. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (65 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann, namentlich aus prozessökonomischen Gründen, zwei oder mehrere Beschwerden in einem Verfahren vereinigen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (BGE 144 V 173 E. 1.1, 142 II 293 E. 1.2; Urteil des BVGer A-2663/2022 vom 6. April 2023 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Die Vereinigung steht im Ermessen des Gerichts und ist - sofern die vorerwähnten Voraussetzungen erfüllt sind und die Entscheide dieselben Parteien betreffen - auch bei Anfechtung von zwei grundsätzlich separaten Verfügungen möglich (vgl. Urteil A-2663/2022 E. 1.3 m.w.H.).
E. 1.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Sachverhalte in den Verfahren B-745/2026 (Projekt «MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung, Bauherrenunterstützung Bau») und B-748/2026 (Projekt «MP-250031, NO1/54 Werkhof Neudorf Instandsetzung, BHU Bau») stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang, es handelt sich um dieselben Verfahrensbeteiligten und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen.
E. 1.3 Die beiden Verfahren sind deshalb unter der Verfahrensnummer B-745/2026 zu vereinigen.
E. 2.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2017/IV/4 E. 1.1; Trüeb/Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch, Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 52 N. 8).
E. 2.2 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB vorliegt.
E. 2.3 Die Verfügungen (s. E. 2.4) dieser Auftraggeberinnen (s. E. 2.5) können gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie Dienstleistungen (s. E. 2.6) betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreicht (Anhang 4 Ziffer 2 BöB; E. 2.7), und es sich nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB handelt (s. E. 2.9; Urteil des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1). Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde allerdings nur die Feststellung beantragt werden, dass die Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 52 Abs. 2 BöB; sog. Sekundärrechtsschutz). Fällt die Beschaffung hingegen in den Anwendungsbereich der Staatsverträge, greift der Primärrechtsschutz, d.h. es kann die Aufhebung oder Änderung des Zuschlags beantragt werden (Art. 52 Abs. 2 BöB e contrario; vgl. Christoph Jäger, Das neue Rechtsschutzsystem Überblick und ausgewählte Elemente / I. - III., in: Zufferey/Beyeler/Scherler, Aktuelles Vergaberecht 2022 / Marchés publics 2022, 2022, S. 385 und 389). Eine Dienstleistung untersteht dem Staatsvertragsbereich, wenn sie in Anhang 3 Ziff. 1 BöB aufgelistet ist und die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziff. 1 BöB erreicht werden (Art. 8 Abs. 4 BöB; s. E. 2.8 unten).
E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Beschwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere gegen den Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB) und den Ausschluss aus dem Verfahren (Art. 53 Abs. 1 Bst. h BöB). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die auf www.simap.ch publizierten Zuschlagsverfügungen vom 15. Januar 2026 angefochten, welche implizit auch den Ausschluss ihrer Angebote beinhalten (Pascal Bieri, in: Trüeb, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 51 N. 15), weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist.
E. 2.5 Die angefochtenen Verfügungen müssen sodann von einer dem Gesetz unterstellten Vergabebehörde stammen (Art. 4 BöB). Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB i. V. m. Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010)], Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]).
E. 2.6 Die Vergabestelle geht in den Ausschreibungen von Dienstleistungsaufträgen aus. Die zu beschaffenden Leistungen umfassen, wie erwähnt (s. Bst. A.a oben), die Projektleitung BHU (Bauherrenunterstützung) beim Ersatz des Werkhofes Winterthur bzw. beim Ersatz und der Erweiterung des Werkhofes Neudorf. Die Einstufung als Dienstleistungsaufträge erweist sich daher als zutreffend.
E. 2.7 Ausserdem übersteigen die Werte der beiden Dienstleistungen je den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert von Fr. 150'000.- (Anhang 4 Ziff. 2 BöB; vgl. auch E. 2.8.2 unten), weshalb die Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zulässig sind (s. E. 2.3 oben).
E. 2.8 Im Folgenden ist zusätzlich zu prüfen, ob diese Dienstleistungen dem Staatsvertragsbereich unterstehen, was nur dann zutrifft, wenn sie in Anhang 3 Ziff. 1 BöB aufgelistet sind und die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziff. 1 BöB erreicht werden (vgl. Art. 8 Abs. 4 BöB).
E. 2.8.1 Für die Liste in Anhang 3 BöB ist die Referenznummer der von den Vereinten Nationen erstellten (provisorischen) zentralen Warenklassifikation massgebend (Classification centrale des produits/Central Product Classification, CPC [prov]; Urteile des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2; B-4157/2021 E. 1.1.3). Die Vergabestelle hat die vorliegenden Beschaffungen unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorie «71240000 - Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen» ausgeschrieben. Die Leistungen fallen unter die in Ziffer 1 des Anhanges 3 zum BöB («Dienstleistungen im Staatsvertragsbereich») aufgeführten Leistungen «Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen» (provCPC 867; Ziff. 19).
E. 2.8.2 Die ausgeschriebenen Leistungen unterstehen folglich dem Staatsvertragsbereich, sofern sie den Schwellenwert gemäss Anhang 4 Ziff. 1 BöB erreichen (Art. 8 Abs. 4 BöB). Vorliegend wurden die Zuschläge zum Preis von Fr. 1'553'045.70 und Fr. 1'691'413.70 erteilt. Damit ist der für Dienstleistungen geltende Schwellenwert von Fr. 230'000.- ohne Weiteres überschritten (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.1 BöB).
E. 2.8.3 Die zu beschaffenden Dienstleistungen unterstehen somit dem Staatsvertragsbereich.
E. 2.9 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich bei den vorliegenden Aufträgen nicht um öffentliche Beschaffungen gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchen kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB).
E. 2.10 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Da die Beschaffungen in den Anwendungsbereich der Staatsverträge fallen, greift der Primärrechtsschutz.
E. 3.1 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist formell beschwert, denn sie hat an den Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen. Weil die Zuschläge nicht ihr erteilt wurden, ist sie durch die angefochtenen Verfügungen auch besonders berührt.
E. 3.3 Ein schutzwürdiges Interesse hat eine unterlegene Anbieterin praxisgemäss nur dann, wenn sie bei Gutheissung ihrer Anträge eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen kann (BGE 141 II 14 E. 4 ff.). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten.
E. 3.3.1 Wie erwähnt, beantragt die Beschwerdeführerin eine Neubeurteilung der Zuschlagsentscheide zu ihren Gunsten. Ihre Angebote seien zu Unrecht ausgeschlossen worden. Sie habe in beiden Vergabeverfahren ein günstigeres Angebot eingereicht als die Zuschlagsempfängerin.
E. 3.3.2 Würde das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und den Ausschlussgrund verneinen, so wären die Angebote der Beschwerdeführerin inhaltlich weiter zu prüfen und gegebenenfalls zu bewerten. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin, welche hinsichtlich des Projekts «MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung, Bauherrenunterstützung Bau» das günstigste und hinsichtlich des Projekts «MP-250031, NO1/54 Werkhof Neudorf Instandsetzung, BHU Bau» das zweitgünstigste Angebot eingereicht hat, eine reelle Chance, die Zuschläge selber zu erhalten. Die Beschwerdeführerin hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
E. 3.4 Die Beschwerdeschriften wurden frist- und formgerecht eingereicht (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Kostenvorschüsse wurden fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 3.5 Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vergabestelle habe ihre Angebote von den Vergabeverfahren ausgeschlossen, ohne ausreichend zu begründen, weshalb im konkreten Fall die angegebene Referenz der mit ihr verbundenen Konzerngesellschaft nicht zulässig sei.
E. 4.2 Die Vergabestelle entgegnet, der Grund für die Ausschlüsse sei in den Schreiben vom 16. Januar 2026 bzw. 19. Januar 2026 genannt worden. Auch habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit des Debriefings wahrgenommen, wo ihr der Ausschlussgrund zusätzlich erläutert worden sei. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei somit nicht verletzt.
E. 4.3 Gemäss Art. 51 Abs. 2 BöB sind beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Insoweit bildet diese Vorschrift eine lex specialis zu Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG. Die Anforderungen an summarische Begründungen sind nach der Praxis nicht sehr hoch (Urteile des BVGer B-5700/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 3.1, B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 4.1 und B-5897/2022 vom 5. April 2023 E. 4.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1243).
E. 4.4 Wegen der Eigenheiten des Vergabeverfahrens und namentlich zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Offerenten besteht im Vorfeld der Verfügung kein Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser und das Akteneinsichtsrecht werden - abgesehen von der Begründungspflicht für Verfügungen - auf ein allfälliges Debriefing oder ein Beschwerdeverfahren verschoben. Zudem wird der Gehörsanspruch durch Interaktionen mit den Anbieterinnen im Vergabeverfahren, wie Fragerunden während der Offerteingabefrist und Bereinigungsrunden während der Evaluation der Angebote, geschützt (Urteile B-5700/2025 E. 3.2, B-1589/2025 E. 4.2 und B-5897/2022 E. 4.2 und Bieri, Handkommentar, Art. 51 N. 17 f.).
E. 4.5 In den Ausschlussschreiben vom 16. Januar 2026 bzw. 19. Januar 2026 machte die Vergabestelle deutlich, dass sie das Eignungskriterium 1 (EK 1; Technische Leistungsfähigkeit des Anbieters) als nicht erfüllt beurteilte. Sie erklärte, die Angebote der Beschwerdeführerin aus nachfolgendem Grund von den Vergabeverfahren ausgeschlossen zu haben: «Die angegebene Firmenreferenz (EK1) ist eine Referenz aus den Jahren 2017-2022. Die A._______ GmbH, [...] wurde erst 2023 gegründet (Statutendatum [...], Publikation SHAB vom [...]).»
E. 4.6 Es ist somit festzustellen, dass die Ausschlussschreiben vom 16. Januar bzw. 19. Januar 2026 eine Begründung für den Ausschluss der Beschwerdeführerin aufweisen, aus welcher für die Beschwerdeführerin klar erkennbar war, weshalb ihre Angebote vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurden. Ob sich diese Begründung im Ergebnis als zulässig erweist, ist keine formelle, sondern eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen ist.
E. 4.7 Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtslage sowie der einschlägigen Praxis lässt sich demzufolge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere keine Verletzung der Begründungspflicht, gegenüber der Beschwerdeführerin feststellen.
E. 5.1 In materieller Hinsicht ist, wie erwähnt, streitig, ob die Vergabestelle die Angebote der Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichterfüllung des Eignungskriteriums 1 (EK 1, Technische Leistungsfähigkeit des Anbieters) von den Vergabeverfahren ausgeschlossen hat.
E. 5.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BöB legt die Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB). Für die Überprüfung der Eignung der Anbieter kann die Auftraggeberin die in Anhang 3 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) beispielhaft genannten Unterlagen oder Nachweise erheben und einsehen.
E. 5.2.1 Die Auftraggeberin kann ein Angebot vom Vergabeverfahren namentlich dann ausschliessen, wenn die Anbieterin die Teilnahmebedingungen nicht erfüllt (Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB), das Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB).
E. 5.2.2 Eignungskriterien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren (BGE 143 I 177 E. 2.3.1; Urteil des BGer 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.2). Bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums muss deshalb ein Ausschluss vom Vergabeverfahren erfolgen, es sei denn, die Mängel sind geringfügig und der Ausschluss wäre unverhältnismässig (BGE 145 II 249 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_576/2022 vom 3. August 2023 E. 4.3; Urteile des BVGer B-6023/2023 vom 20. März 2024 E. 4.3.3; B-415/2023 vom 16. Mai 2023 E. 5.1 und 5.1.4; Laura Locher, Handkommentar, Art. 44 N. 12). Der Vergabestelle kommt bei der Beurteilung der Eignung ein Ermessensspielraum zu (Urteile des BGer 2C_383/2014 vom 15. September 2014 E. 7.1 und 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014, E. 2.2; Ramona Wyss, Handkommentar, Art. 27 N. 16).
E. 5.3 Vorliegend formulierte die Vergabestelle für beide Vergabeverfahren je fünf Eignungskriterien. Beim jeweiligen Eignungskriterium 1 war zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit der Anbieterin ein Referenzprojekt über abgeschlossene Arbeiten mit vergleichbarer Komplexität und aus dem gleichen Fachbereich anzugeben und dieses kurz zu beschreiben.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin nannte in ihren Offerten zu EK 1 ein Referenzprojekt der C._______ KG und gab was folgt an: «Referenz 1 Projekt mit Kurzbeschrieb: Erweiterung [...] im laufenden Betrieb (Realisiert wurden in Stufe I ca. 31.449 m² BGF, Neubau von Produktions-, Büro- und Instandhaltungsflächen sowie Hochregallager mit Kleinteillager und Umbauten in den Bestandsgebäuden sowie in Stufe II ca. 14.434 m² BGF, Neubau von Produktions-, Büro- und Instandhaltungsflächen sowie ein Hochregallager und Umbauten in den Bestandsgebäuden Bau 52) Zeitraum der Bearbeitung: 04/2017 bis 10/2022 Investitionsvolumen (CHF exkl. MwSt.): [...] Mio. Honorarsumme (CHF exkl. MwSt.): [...] Mio. Ausgeführte Arbeiten / Leistungen der Unternehmung: Bauherrenunterstützung / Projektsteuerung gemäß Leistungsbild aus § 205 Heft 9 des Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (Deutschland), Handlungsbereiche A bis E, Projektstufen 1 bis 5 (entspricht den SIA Phasen 21 bis 53) Bearbeitete SIA/ASTRA-Phasen: Phase 31 Phase 32 Phase 41 Phase 51 Phase 52 Phase 53 Arbeiten unter laufendem Betrieb: Ja Nein Derzeitiger Projektstand: abgeschlossen» Sie führte weiter aus, inwiefern das Referenzprojekt und die ausgeführten Arbeiten mit den vorliegend fraglichen Projekten vergleichbar sei und beschrieb die Referenz auf zwei A4-Seiten.
E. 5.3.2 Auf S. 40 bzw. 41 der Angebote legte die Beschwerdeführerin die Unternehmensstruktur offen: Die in Deutschland registrierte C._______ KG (Grossmuttergesellschaft) halte 100% der Anteile der D._______ GmbH (Zwischengesellschaft o. Muttergesellschaft), welche ihrerseits alleinige Gesellschafterin der 2023 gegründeten Beschwerdeführerin sei. Die Unternehmensgruppe unterhalte drei technisch vernetzte und untereinander kompatible Standorte ([...]). Für die Unternehmensgruppe seien neben den drei Gesellschaftern der Grossmuttergesellschaft u.a. drei festangestellte Ingenieurinnen und Ingenieure tätig. Bei jedem Projekt trage einer der drei Gesellschafter die Gesamtverantwortung.
E. 5.3.3 Schliesslich legte die Beschwerdeführerin dar, dass das in den Offerten zu EK 1 genannte Referenzprojekt durch E.______ und F._______, Gesellschafter der Grossmuttergesellschaft, erbracht worden sei - dieselben Personen, die auch bei den ausgeschriebenen Projekten als Projektleiter bzw. stellvertretender Projektleiter vorgesehen seien.
E. 5.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin erst 2023 gegründet und das Referenzprojekt aus den Jahren 2017 bis 2022 von ihrer Grossmuttergesellschaft ausgeführt wurde. Die Vergabestelle hat die Angebote aus diesem Grund ohne weitere Prüfung ausgeschlossen. Nachfolgend zu prüfen ist daher, ob die Vergabestelle die Referenz der Grossmuttergesellschaft ohne sachverhaltsbezogene Prüfung unberücksichtigt lassen durfte oder ob sie diese - angesichts der konkreten Umstände - hätte berücksichtigen müssen.
E. 5.5 Mit den Eignungskriterien soll, wie erwähnt (s. E. 5.2 oben) die Befähigung der Anbieterinnen zur Erfüllung des Auftrags sichergestellt werden. Eignungskriterien dienen dazu, den Anbietermarkt auf jene Unternehmungen einzugrenzen, welche in der Lage sind, den Auftrag in der gewünschten Qualität zu erbringen (Wyss, Handkommentar, Art. 27 N. 4; Moser/Galli/Steiner/Lang, a.a.O., Rz. 555). Das vorliegend interessierende Eignungskriterium «Technische Leistungsfähigkeit des Anbieters» bezweckt sicherzustellen, dass die Anbieterin in der Lage ist, die Aufträge in technischer Hinsicht zu erfüllen.
E. 5.5.1 Grundsätzlich hat jede Anbieterin die Anforderungen der Ausschreibung und insbesondere die Eignungskriterien selber zu erfüllen. Denn ein Offertversprechen bindet vertraglich nur die Bieterin selber, nicht auch ihr nahestehende Konzerngesellschaften (Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, N. 1374).
E. 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass Tochtergesellschaften allenfalls Subunternehmerinnen oder Lieferantinnen des Anbieters sein könnten. Ihre Tatsachen und Rechtspositionen könnten jedoch nicht dem Anbieter zugerechnet werden. Folglich gäbe es keinen vergaberechtlichen Durchgriff auf Tochtergesellschaften des Bieters; dasselbe gelte für Konzerngesellschaften (Urteil des BVGer B-5563/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.3.3). Wenn sich eine Anbieterin auf Tatsachen oder Rechtspositionen einer Konzerngesellschaft stützen wolle, müsse sie diese als Konsortialpartnerin, Subunternehmerin oder Lieferantin konkret in ihre Offerte einbinden. Stehe die Konzerngesellschaft hingegen auf keine dieser Arten in rechtlicher Nähe eines konkreten Vergabeverfahren, bleibe sie gewöhnliche Dritte ohne Relevanz im fraglichen Verfahren (Zwischenentscheide de BVGer B-1600/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.4.3 und B-5266/2020 vom 17. März 2021 E. 7.3.2; vgl. auch Urteil des BVGer B-3722/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 3.8.4.1).
E. 5.5.3 Auch in der Lehre wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sich eine Anbieterin nur dann auf fachliche, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder Erfahrung einer Konzerngesellschaft stützen könne, wenn sie dies deklariere und mit ihrem Angebot nachweise, dass sie effektiv über die betreffenden Mittel verfüge (z.B. mittels einer Erfüllungsgarantie, einer Konzernerklärung oder einer vergleichbaren Zusage; Wyss, Handkommentar, Art. 27 N. 7; Galli/Moser/Steiner/Lang, a.a.O. Rz. 648 und Schneider Heusi, Vergaberecht in a nutshell, 4. Aufl. 2023, S. 137, je m.H. auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2008.00194 vom 8. April 2009). Ein bloss allgemeiner Hinweis in der Offerte auf die Kapazitäten der Muttergesellschaft oder des Konzerns genüge nicht (Galli/Moser/Steiner/Lang, a.a.O. Rz. 648).
E. 5.5.4 Dieser Grundsatz gilt indessen entgegen der Ansicht der Vergabestelle nicht absolut. Dies ergibt sich einerseits aus der Rechtsprechung zum Vergaberecht, welche - wie sogleich zu zeigen sein wird (E. 5.5.5 ff.) - in besonderen Konstellationen eine differenzierte, wirtschaftliche Betrachtungsweise zulässt. Andererseits folgt dies auch aus der Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des BöB vom 15. Februar 2017 (s. E. 5.5.8 unten).
E. 5.5.5 Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Entscheid VD.2011.66 vom 4. November 2011 die Frage zu beurteilen, ob einer Anbieterin ein Referenzauftrag einer Drittperson zugerechnet werden kann, wenn als Eignungsnachweis ein Referenzauftrag mit dreijähriger Dauer verlangt wird und die beiden erstplatzierten Offerenten als juristische Personen erst seit weniger als drei Jahren bestehen. Das Gericht erwog, dass Umstrukturierungen in der entsprechenden Branche häufig seien. Die Berücksichtigung dieser Fakten erscheine im Hinblick auf die Hauptzwecke des Beschaffungsrechts, der Förderung des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel und die Stärkung des Wettbewerbs, sinnvoll. Es sei daher nicht von einem formalen, sondern von einem funktionalen Unternehmens- bzw. Eignungsverständnis auszugehen. Die Zurechnung des Referenzauftrags einer Drittperson der Anbieterin sei angesichts der identischen Schlüsselpersonen beider Gesellschaften, welche den Kern der beiden Unternehmen bildeten, nicht zu beanstanden (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt VD.2016.128 vom 30. Mai 2017 E. 3.4.2 m.H. auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt VD.2011.66 vom 4. November 2011 E. 3). In der Folge bestätigte auch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, dass die Hauptzwecke des Beschaffungsrechts für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und eine gewisse Milderung des Formalismus sprächen. Eine Anrechnung der Referenzen der übernommenen Unternehmung durch die anbietende «neue» Unternehmung sei bei der Übernahme eines Unternehmens durch ein anderes bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise grundsätzlich möglich. Im Einzelfall könne ein Rückgriff auf Referenzen einer Unternehmung, von der sich die Anbieterin faktisch abgespalten habe, zulässig sein (Urteil VD.2016.128 E. 3.4.3; vgl. auch Urteil VD 2019.132 E. 2.3.3).
E. 5.5.6 Sodann erachtete es auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiederholt als zulässig, wenn die Vergabebehörde Referenzobjekte berücksichtigt, welche von einer Rechtsvorgängerin der Anbieterin bzw. von einem früher einer anderen Unternehmung zugehörigen Geschäftsbereich ausgeführt wurden (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00450 vom 15. November 2018 E. 6.3, VB.2016.00025 vom 27. September 2016 E. 3.3, VB.2016.00267 vom 14. Juli 2016 E. 3.4; VB.2010.00170 vom 22. September 2010 E. 5.2.1; VB.2002.00241 vom 18. Dezember 2002 E. 4b/aa; vgl. auch Schneider Heusi, a.a.O., S. 111). Wenn eine grössere Zahl von Mitarbeitenden - darunter auch solche in Führungspositionen - ihren alten Arbeitgeber verlassen hätten, um eine neue Unternehmung zu gründen, liege eine (mit dem Übergang von Firmen bzw. von Geschäftsbereichen) vergleichbare Situation vor (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2016.00025 vom 27. September 2016 E. 3.3).
E. 5.5.7 Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits nahm im Zwischenentscheid B-4703/2021 vom 19. April 2022 Bezug auf die vorerwähnten kantonalen Entscheide VD.2019.132 und VB.2016.00025 und zog in Erwägung, dass sich auch für das Vergaberecht des Bundes hinsichtlich der Übertragung von Unternehmensreferenzen (bei mit der Übernahme eines Geschäftsbereichs vergleichbaren Situationen) eine «wirtschaftliche Betrachtungsweise» aufdränge (Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 7.8.3).
E. 5.5.8 Ferner anerkennt die Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des BöB vom 15. Februar 2017 im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 3 BöB ausdrücklich einen beschränkten Konzerndurchgriff: Leistungen, die durch andere Konzerngesellschaften im In- oder Ausland erbracht werden, seien der Anbieterin zuzurechnen, sofern dies transparent offengelegt werde (BBl 2017 S. 1851 ff, S. 1948). Zwar betrifft diese Stelle in der Botschaft primär die Leistungserbringungspflicht und nicht unmittelbar die Eignungsprüfung. Es wäre jedoch widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber für die Leistungserbringung einen Konzerndurchgriff ausdrücklich als zulässig erachtet, denselben für den Eignungsnachweis jedoch kategorisch ausschliesst. So soll die Eignung ja gerade die Fähigkeit zur künftigen Leistungserbringung zum Ausdruck bringen.
E. 5.5.9 Vor diesem Hintergrund hat die Vergabestelle die Angebote der Beschwerdeführerin zu Unrecht ohne weitere Prüfung allein gestützt auf die formale Feststellung ausgeschlossen, dass die jeweils angegebene Referenz von der Grossmuttergesellschaft stamme und die Beschwerdeführerin erst 2023 gegründet worden sei. Sie liess die konkreten Umstände des Einzelfalls ausser Acht und hat damit ihr Ermessen überschritten.
E. 5.5.10 Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in ihren Offerten die massgeblichen Verknüpfungen im Konzern transparent und vollständig offengelegt hat, namentlich die 100%-Beteiligungsverhältnisse innerhalb der Unternehmensgruppe (Grossmuttergesellschaft, Muttergesellschaft und Beschwerdeführerin), die technische und personelle Vernetzung aller Standorte und die Kompatibilität der Arbeitsplätze, die Identität der Schlüsselpersonen, die das Referenzprojekt ausgeführt haben, wobei sie darauf hingewiesen hat, dass es sich um dieselben Personen handelt, die bei den ausgeschriebenen Projekten als Projektleiter bzw. stellvertretender Projektleiter vorgesehen sind.
E. 5.6 Diese Darlegungen gehen über einen bloss allgemeinen Hinweis auf die Konzernzugehörigkeit und die Erfahrung des Konzerns hinaus (s. E. 5.5.3 oben). Sie erbringen den materiellen Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über die sich aus der referenzierten Leistung ergebende technische Erfahrung verfügt. So hängt die qualitativ bzw. technisch einwandfreie Erbringung der nachgefragten Leistungen vorliegend im Wesentlichen von den individuellen Fähigkeiten und der Erfahrung der einzelnen Mitarbeitenden bzw. Schlüsselpersonen ab.
E. 5.7 Die hier zu beurteilende Konstellation ist zudem mit dem vom Verwaltungsgericht Zürich beurteilten Sachverhalt (s. E. 5.5.6 oben) vergleichbar. Wenn der Wechsel von Mitarbeitenden zu einem neuen Rechtsträger eine Übertragung der Referenz rechtfertigt, muss auch die Zurechnung einer Referenz möglich sein, wenn - wie vorliegend - dieselben (Schlüssel-)Personen ohne Unterbruch und parallel für beide Gesellschaften tätig sind und die anbietende Enkelgesellschaft zu 100% von der referenzgebenden Grossmuttergesellschaft gehalten wird.
E. 5.8 Unter diesen Umständen wäre es überspitzt formalistisch und mit Art. 27 Abs. 1 und 2 BöB sowie dem Zweck des BöB - den wirksamen Wettbewerb zu fördern und die öffentlichen Mittel wirtschaftlich, volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltig einzusetzen (Art. 1 BöB) - nicht vereinbar, die angegebene Referenz zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit nur zuzulassen, wenn zusätzlich eine förmliche Konzernerklärung, eine Bietergemeinschaft oder die Einbindung der Grossmuttergesellschaft als Subunternehmerin vorliegt. Denn die Beschwerdeführerin hat die für die Überprüfung ihrer Referenz bzw. die für den Nachweis ihrer Befähigung wesentlichen Angaben in ihren Angeboten bereits genügend offengelegt und nachgewiesen.
E. 5.9 Im Ergebnis hat die Vergabestelle ihr Ermessen überschritten, indem sie die Angebote der Beschwerdeführerin ohne sachverhaltsbezogene Prüfung wegen Nichterfüllen des EK 1 vom Vergabeverfahren ausgeschlossen und das Referenzprojekt der Grossmuttergesellschaft unberücksichtigt gelassen hat.
E. 6.1 Die Beschwerden erweisen sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen sind. Die angefochtenen Zuschlagsverfügungen vom 15. Januar 2026 sind aufzuheben.
E. 6.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 BöB entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vergabestelle zurück. Ersteres erfolgt nur dann, wenn die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Zuschlags als offenkundig spruchreif erscheint (Urteile des BVGer B-5601/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 4.2 und B-597/2023 vom 2. Juni 2023 E. 6). Vorliegend hat die Vergabestelle die Offerten der Beschwerdeführerin offensichtlich nur hinsichtlich des Eignungskriteriums 1 geprüft. Weitergehend erfolgte weder eine Prüfung der übrigen Eignungskriterien noch eine Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerin. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich die Vergabestelle bisher inhaltlich nicht dazu geäussert. Bei dieser Ausgangslage ist die Sache an die Vergabestelle zurückzuweisen. Sie wird zu prüfen haben, ob die Angebote der Beschwerdeführerin die weiteren Eignungskriterien erfüllen. Nach allfälliger Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerin wird die Vergabestelle sodann erneut über die beiden Zuschläge zu befinden haben.
E. 6.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Es erübrigt sich somit, über ihn zu entscheiden.
E. 7.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
E. 7.2 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend obsiegt, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat. Die von ihr in den Verfahren B- 745/2026 und B-748/2025 geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 2'000.- sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 7.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Parteirechte nicht aktiv wahrgenommen und keine eigenen Anträge gestellt, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Urteile des BVGer B-5601/2025 E. 5.3 und B-1483/2022 vom 13. Juli 2022 E. 7). Der Vergabestelle werden als Bundesbehörde ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 7.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
E. 7.3.1 Als obsiegende Partei hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, sofern keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE).
E. 7.3.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 VGKE). Konkret erweist sich für beide Beschwerden eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) als angemessen.
E. 7.3.3 Eine Entschädigung wird der Körperschaft auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Da die Beschwerdegegnerin keine eigenen Anträge gestellt hat, ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vergabestelle zuzuerkennen.
Dispositiv
- Die Verfahren B-745/2026 und B-748/2025 werden vereinigt und unter der Verfahrensnummer B-745/2026 beurteilt.
- Die Beschwerden werden gutgeheissen.
- Der am 16. Januar 2026 publizierte Zuschlag vom 15. Januar 2026 in der Ausschreibung "MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung,Bauherrenunterstützung Bau" wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückgewiesen.
- Der am 19. Januar 2026 publizierte Zuschlag vom 15. Januar 2026 in der Ausschreibung "MP-250031, N01/54 Werkhof Neudorf Instandsetzung, BHU Bau" wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 2'000.- werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vergabestelle hat der Beschwerdeführerin für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von total Fr. 2'500.- zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Corine Knupp Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Juni 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #20781 und #20802; Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-745/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christian Winiger, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Corine Knupp.
Parteien
A._______ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Mattle, Bürki Bolt Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Vergabestelle,
B._______ AG, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen;
Projekte "MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung,Bauherrenunterstützung Bau" und
"MP-250031, NO1/54 Werkhof Neudorf Instandsetzung, BHU Bau"
SIMAP-Meldungsnummern #20781-03 und #20802-02.
Sachverhalt:
A.
A.a Am 30. Juli 2025 schrieb das Bundesamt für Strassen ASTRA auf der Internetplattform SIMAP unter dem Projekttitel «MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung, Bauherrenunterstützung Bau» einen Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer #20781-01). Der Auftrag beinhaltete die Projektleitung BHU (Bauherrenunterstützung) beim Ersatz des Werkhofes Winterthur. Gleichentags schrieb das Bundesamt für Strassen ASTRA (im Folgenden: Vergabestelle) auf www.simap.ch zudem den Dienstleistungsauftrag «MP-250031, NO1/54 Werkhof Neudorf Instandsetzung, BHU Bau» im offenen Verfahren aus, der die Projektleitung BHU beim Ersatz und der Erweiterung des Werkhofes Neudorf beinhaltete (Meldungsnummer #20802-01). Die beiden Leistungen wurden je wie folgt umschrieben:
«Die Projektleitung BHU übernimmt die allgemeine Unterstützung in organisatorischer und fachlicher Hinsicht im genannten Projekt für die SIA-Phasen Projektierung bis Inbetriebnahme. Sie unterstützt die Bauherrschaft bei der Erarbeitung der Projektgrundlagen, im Beschaffungswesen, beim Controlling, beim Qualitätsmanagement und bei der fachlichen Begleitung des Projekts. Für den detaillierten Leistungsbeschrieb siehe Unterlagen.».
A.b Mit SIMAP-Publikation vom 29. August 2025 wurde die Ausschreibung «MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung, Bauherrenunterstützung Bau» hinsichtlich des Eignungskriteriums 3 berichtigt (Meldungsnummer #20781-02).
A.c Innert der in beiden Vergabeverfahren bis am 18. September 2025 gesetzten Frist gingen bei der Vergabestelle je zwölf Angebote ein.
A.d Am 15. Januar 2026 erteilte die Vergabestelle im Verfahren «MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung, Bauherrenunterstützung Bau» der B._______ AG zum Preis von Fr. 1'553'045.70 den Zuschlag. Gleichentags erteilte die Vergabestelle der B._______ AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) auch den Zuschlag im Verfahren «MP-250031, NO1/54 Werkhof Neudorf Instandsetzung, BHU Bau» und zwar zum Preis von Fr. 1'691'413.70. Beide Zuschlagsverfügungen veröffentlichte die Vergabestelle am 16. Januar 2026 bzw. 19. Januar 2026 auf der Internetplattform SIMAP. Zur Begründung hielt sie je fest, dass die Zuschlagsempfängerin nach Beurteilung der Zuschlagskriterien die höchste Punktezahl aller geeigneter Anbieterinnen erreicht habe. Ihre Offerten seien gesamthaft die Vorteilhaftesten und hätten durch eine sehr gute Bewertung aller Zuschlagskriterien überzeugt.
A.e Die Angebote der A._______ GmbH wurden sowohl betreffend das Projekt «MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung, Bauherrenunterstützung Bau» als auch das Projekt «MP-250031, NO1/54 Werkhof Neudorf Instandsetzung, BHU Bau» vom Verfahren ausgeschlossen. Die Vergabestelle informierte A._______ GmbH mit Schreiben vom 16. Januar 2026 bzw. 19. Januar 2026 über die Ausschlüsse. Zur Begründung erklärte sie, dass die Angebote in beiden Ausschreibungsverfahren das Eignungskriterium 1 (Technische Leistungsfähigkeit des Anbieters) nicht erfüllten. Die dort angegebene Firmenreferenz stamme aus den Jahren 2017 - 2022, die A._______ GmbH sei jedoch erst im Jahr 2023 gegründet worden.
B.
B.a Mit Eingaben vom 29. Januar 2026 erhob die A._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen die beiden oben erwähnten Zuschlagsentscheide vom 15. Januar 2026 je separat Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Vergabeentscheide sowie die Zuteilung der Zuschläge an die Beschwerdeführerin. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheide festzustellen und der Beschwerdeführerin einen angemessenen Schadenersatz zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug der Vergabeakten sowie um umfassende Akteneinsicht und die Gelegenheit, die Schadenersatzforderung zu beziffern.
B.b Die Beschwerdeführerin rügt in beiden Beschwerden gleichlautend, ihre Angebote seien zu Unrecht wegen Nichterfüllen des Eignungskriteriums 1 (EK 1; Technische Leistungsfähigkeit des Anbieters) von den Vergabeverfahren ausgeschlossen worden. Bei EK 1 sei der Nachweis eines Referenzprojektes über abgeschlossene Arbeiten mit vergleichbarer Komplexität aus dem gleichen Fachbereich zu erbringen gewesen. Sie habe zwar bei beiden Offerten ein Referenzprojekt genannt, bei welchem die Arbeiten nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch die C._______ KG ausgeführt worden seien. Gleichzeitig habe sie jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in Deutschland registrierte C._______ KG 100% der Anteile der D._______ GmbH halte und diese wiederum 100%-ige Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin sei. Ebenso habe sie in den Offerten erwähnt, dass die Schlüsselpersonen, welche damals das Referenzprojekt begleitet hätten, nun für die Beschwerdeführerin tätig seien. Die Eignungsleihe sei im Submissionsrecht grundsätzlich zulässig. Die erfolgte Nichtberücksichtigung der angegebenen Referenz sei protektionistisch und widerspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts.
B.c Ferner beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensgrundsatz. Die Vergabestelle habe die fragliche Referenz in exakt der gleichen Konstellation in einer Ausschreibung im Jahr 2024 als zulässig beurteilt. Entsprechend habe sich die Beschwerdeführerin darauf verlassen dürfen, dass die Referenz auch in den vorliegenden Vergabeverfahren berücksichtigt und ordentlich bewertet werde.
B.d Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vergabestelle habe nicht ausreichend begründet, weshalb die Referenz der deutschen Muttergesellschaft nicht habe berücksichtigt werden können.
C. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete für die beiden eingereichten Beschwerden zwei Verfahren: Das Verfahren B-745/2026 für das Projekt «MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung, Bauherrenunterstützung Bau» und das Verfahren B-748/2026 für das Projekt «MP-250031, NO1/54 Werkhof Neudorf Instandsetzung, BHU Bau». In beiden Verfahren bestätigte es mit Zwischenverfügungen vom 3. Februar 2026 den Eingang der Beschwerdeschriften vom 29. Januar 2026 und ordnete an, dass bis zu den Entscheiden über die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zu den Urteilen in der Hauptsache alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang der hängigen Beschwerdeverfahren präjudizieren könnten, namentlich die Vertragsabschlüsse mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben haben.
D.
D.a Am 20. Februar 2026 reichte die Vergabestelle in beiden Verfahren die Vernehmlassungen samt Vergabeakten ein. Sie beantragte unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die Beschwerden und die Gesuche um aufschiebende Wirkung seien abzuweisen. Ferner ersuchte sie um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren.
D.b Zur Begründung führte die Vergabestelle im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe bei EK 1 unbestritten als Referenzobjekt ein Projekt angegeben, dass von der C._______ KG (Deutschland) realisiert worden sei. Bei Beschaffungsverfahren in Anwendung des BöB seien eigenständige juristische Personen je für sich zu betrachten. Konzerngesellschaften würden keine besonderen vergaberechtlichen Status geniessen und es gäbe keinen vergaberechtlichen Durchgriff auf Konzerngesellschaften des Bieters. Demnach könnten einer in einem Konzern eingebundenen Anbieterin Tatsachen und Rechtspositionen die nicht bei ihr, sondern bei einer Konzerngesellschaft vorlägen, nicht zugerechnet werden. Ob und inwiefern es bei den Gesellschaften Überlappungen bei der Führung und/oder den Mitarbeitenden gäbe, sei unerheblich. Das Verbot des vergaberechtlichen Durchgriffs auf Konzerngesellschaften gälte absolut. Daher könnten Referenzen von Konzerngesellschaften der Anbieterin nur dann angerechnet werden, wenn die betreffende Konzerngesellschaft zusammen mit der Anbieterin eine Bietergemeinschaft bilde oder eine Subunternehmerin der Anbieterin sei und sie zusätzlich in die Erbringung der Leistungen involviert sei, um die es bei der betreffenden Referenz gehe. Bei den hier fraglichen Offerten der Beschwerdeführerin sei dies nicht gegeben, weshalb sie zu Recht aus den Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei.
D.c Ferner hielt die Vergabestelle fest, dass die Eignung in jedem Verfahren neu geprüft werde. Aus einem anderen Verfahren könne grundsätzlich nichts abgeleitet werden. Jedes Evaluationsteam sei unabhängig und nicht an die Entscheide aus vorherigen Evaluationen gebunden. Die Beschwerdeführerin könne sich somit nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.
D.d Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahmen ein.
E.
E.a Mit Replikschriften vom 30. März 2026 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Sie machte geltend, es treffe zwar grundsätzlich zu, dass nicht alle Referenzen innerhalb eines Konzerns frei zwischen den Schwestergesellschaften (oder noch weiter) ausgetauscht werden könnten. Es habe jedoch eine sachverhaltsbezogene Prüfung der jeweiligen (Konzern-)Situation zu erfolgen. Vorliegend handle es sich nicht um eine weit hergebrachte Eignungsleihe innerhalb eines Konzerns, sondern um ein Referenzobjekt, welches von derselben Gesellschaftsstruktur (Grossmutterunternehmen) und demselben Team im selben Fachbereich erbracht worden sei. In einer solchen Konstellation einzig auf die Verschiedenheit der juristischen Personen zu verweisen, sei überspitzt formalistisch und sachverhaltsfremd.
E.b Am 16. April 2026 reichte die Vergabestelle ihre Duplikschriften ein. Sie machte geltend, dass eine sachverhaltsbezogene Prüfung der Situation nicht angezeigt sei. Das Verbot des vergaberechtlichen Durchgriffs gälte absolut und ohne Ausnahmen.
E.c Mit Schreiben vom 24. April 2026 verzichtete die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen auf abschliessende Stellungnahmen.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann, namentlich aus prozessökonomischen Gründen, zwei oder mehrere Beschwerden in einem Verfahren vereinigen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (BGE 144 V 173 E. 1.1, 142 II 293 E. 1.2; Urteil des BVGer A-2663/2022 vom 6. April 2023 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Die Vereinigung steht im Ermessen des Gerichts und ist - sofern die vorerwähnten Voraussetzungen erfüllt sind und die Entscheide dieselben Parteien betreffen - auch bei Anfechtung von zwei grundsätzlich separaten Verfügungen möglich (vgl. Urteil A-2663/2022 E. 1.3 m.w.H.).
1.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Sachverhalte in den Verfahren B-745/2026 (Projekt «MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung, Bauherrenunterstützung Bau») und B-748/2026 (Projekt «MP-250031, NO1/54 Werkhof Neudorf Instandsetzung, BHU Bau») stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang, es handelt sich um dieselben Verfahrensbeteiligten und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen.
1.3 Die beiden Verfahren sind deshalb unter der Verfahrensnummer B-745/2026 zu vereinigen.
2.
2.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2017/IV/4 E. 1.1; Trüeb/Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch, Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 52 N. 8).
2.2 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB vorliegt.
2.3 Die Verfügungen (s. E. 2.4) dieser Auftraggeberinnen (s. E. 2.5) können gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie Dienstleistungen (s. E. 2.6) betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreicht (Anhang 4 Ziffer 2 BöB; E. 2.7), und es sich nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB handelt (s. E. 2.9; Urteil des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1). Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde allerdings nur die Feststellung beantragt werden, dass die Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 52 Abs. 2 BöB; sog. Sekundärrechtsschutz). Fällt die Beschaffung hingegen in den Anwendungsbereich der Staatsverträge, greift der Primärrechtsschutz, d.h. es kann die Aufhebung oder Änderung des Zuschlags beantragt werden (Art. 52 Abs. 2 BöB e contrario; vgl. Christoph Jäger, Das neue Rechtsschutzsystem Überblick und ausgewählte Elemente / I. - III., in: Zufferey/Beyeler/Scherler, Aktuelles Vergaberecht 2022 / Marchés publics 2022, 2022, S. 385 und 389). Eine Dienstleistung untersteht dem Staatsvertragsbereich, wenn sie in Anhang 3 Ziff. 1 BöB aufgelistet ist und die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziff. 1 BöB erreicht werden (Art. 8 Abs. 4 BöB; s. E. 2.8 unten).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Beschwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere gegen den Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB) und den Ausschluss aus dem Verfahren (Art. 53 Abs. 1 Bst. h BöB). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die auf www.simap.ch publizierten Zuschlagsverfügungen vom 15. Januar 2026 angefochten, welche implizit auch den Ausschluss ihrer Angebote beinhalten (Pascal Bieri, in: Trüeb, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 51 N. 15), weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist.
2.5 Die angefochtenen Verfügungen müssen sodann von einer dem Gesetz unterstellten Vergabebehörde stammen (Art. 4 BöB). Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB i. V. m. Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010)], Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]).
2.6 Die Vergabestelle geht in den Ausschreibungen von Dienstleistungsaufträgen aus. Die zu beschaffenden Leistungen umfassen, wie erwähnt (s. Bst. A.a oben), die Projektleitung BHU (Bauherrenunterstützung) beim Ersatz des Werkhofes Winterthur bzw. beim Ersatz und der Erweiterung des Werkhofes Neudorf. Die Einstufung als Dienstleistungsaufträge erweist sich daher als zutreffend.
2.7 Ausserdem übersteigen die Werte der beiden Dienstleistungen je den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert von Fr. 150'000.- (Anhang 4 Ziff. 2 BöB; vgl. auch E. 2.8.2 unten), weshalb die Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zulässig sind (s. E. 2.3 oben).
2.8 Im Folgenden ist zusätzlich zu prüfen, ob diese Dienstleistungen dem Staatsvertragsbereich unterstehen, was nur dann zutrifft, wenn sie in Anhang 3 Ziff. 1 BöB aufgelistet sind und die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziff. 1 BöB erreicht werden (vgl. Art. 8 Abs. 4 BöB).
2.8.1 Für die Liste in Anhang 3 BöB ist die Referenznummer der von den Vereinten Nationen erstellten (provisorischen) zentralen Warenklassifikation massgebend (Classification centrale des produits/Central Product Classification, CPC [prov]; Urteile des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2; B-4157/2021 E. 1.1.3). Die Vergabestelle hat die vorliegenden Beschaffungen unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorie «71240000 - Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen» ausgeschrieben. Die Leistungen fallen unter die in Ziffer 1 des Anhanges 3 zum BöB («Dienstleistungen im Staatsvertragsbereich») aufgeführten Leistungen «Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen» (provCPC 867; Ziff. 19).
2.8.2 Die ausgeschriebenen Leistungen unterstehen folglich dem Staatsvertragsbereich, sofern sie den Schwellenwert gemäss Anhang 4 Ziff. 1 BöB erreichen (Art. 8 Abs. 4 BöB). Vorliegend wurden die Zuschläge zum Preis von Fr. 1'553'045.70 und Fr. 1'691'413.70 erteilt. Damit ist der für Dienstleistungen geltende Schwellenwert von Fr. 230'000.- ohne Weiteres überschritten (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.1 BöB).
2.8.3 Die zu beschaffenden Dienstleistungen unterstehen somit dem Staatsvertragsbereich.
2.9 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich bei den vorliegenden Aufträgen nicht um öffentliche Beschaffungen gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchen kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB).
2.10 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Da die Beschaffungen in den Anwendungsbereich der Staatsverträge fallen, greift der Primärrechtsschutz.
3.
3.1 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist formell beschwert, denn sie hat an den Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen. Weil die Zuschläge nicht ihr erteilt wurden, ist sie durch die angefochtenen Verfügungen auch besonders berührt.
3.3 Ein schutzwürdiges Interesse hat eine unterlegene Anbieterin praxisgemäss nur dann, wenn sie bei Gutheissung ihrer Anträge eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen kann (BGE 141 II 14 E. 4 ff.). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten.
3.3.1 Wie erwähnt, beantragt die Beschwerdeführerin eine Neubeurteilung der Zuschlagsentscheide zu ihren Gunsten. Ihre Angebote seien zu Unrecht ausgeschlossen worden. Sie habe in beiden Vergabeverfahren ein günstigeres Angebot eingereicht als die Zuschlagsempfängerin.
3.3.2 Würde das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und den Ausschlussgrund verneinen, so wären die Angebote der Beschwerdeführerin inhaltlich weiter zu prüfen und gegebenenfalls zu bewerten. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin, welche hinsichtlich des Projekts «MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung, Bauherrenunterstützung Bau» das günstigste und hinsichtlich des Projekts «MP-250031, NO1/54 Werkhof Neudorf Instandsetzung, BHU Bau» das zweitgünstigste Angebot eingereicht hat, eine reelle Chance, die Zuschläge selber zu erhalten. Die Beschwerdeführerin hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
3.4 Die Beschwerdeschriften wurden frist- und formgerecht eingereicht (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Kostenvorschüsse wurden fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.5 Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vergabestelle habe ihre Angebote von den Vergabeverfahren ausgeschlossen, ohne ausreichend zu begründen, weshalb im konkreten Fall die angegebene Referenz der mit ihr verbundenen Konzerngesellschaft nicht zulässig sei.
4.2 Die Vergabestelle entgegnet, der Grund für die Ausschlüsse sei in den Schreiben vom 16. Januar 2026 bzw. 19. Januar 2026 genannt worden. Auch habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit des Debriefings wahrgenommen, wo ihr der Ausschlussgrund zusätzlich erläutert worden sei. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei somit nicht verletzt.
4.3 Gemäss Art. 51 Abs. 2 BöB sind beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Insoweit bildet diese Vorschrift eine lex specialis zu Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG. Die Anforderungen an summarische Begründungen sind nach der Praxis nicht sehr hoch (Urteile des BVGer B-5700/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 3.1, B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 4.1 und B-5897/2022 vom 5. April 2023 E. 4.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1243).
4.4 Wegen der Eigenheiten des Vergabeverfahrens und namentlich zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Offerenten besteht im Vorfeld der Verfügung kein Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser und das Akteneinsichtsrecht werden - abgesehen von der Begründungspflicht für Verfügungen - auf ein allfälliges Debriefing oder ein Beschwerdeverfahren verschoben. Zudem wird der Gehörsanspruch durch Interaktionen mit den Anbieterinnen im Vergabeverfahren, wie Fragerunden während der Offerteingabefrist und Bereinigungsrunden während der Evaluation der Angebote, geschützt (Urteile B-5700/2025 E. 3.2, B-1589/2025 E. 4.2 und B-5897/2022 E. 4.2 und Bieri, Handkommentar, Art. 51 N. 17 f.).
4.5 In den Ausschlussschreiben vom 16. Januar 2026 bzw. 19. Januar 2026 machte die Vergabestelle deutlich, dass sie das Eignungskriterium 1 (EK 1; Technische Leistungsfähigkeit des Anbieters) als nicht erfüllt beurteilte. Sie erklärte, die Angebote der Beschwerdeführerin aus nachfolgendem Grund von den Vergabeverfahren ausgeschlossen zu haben:
«Die angegebene Firmenreferenz (EK1) ist eine Referenz aus den Jahren 2017-2022. Die A._______ GmbH, [...] wurde erst 2023 gegründet (Statutendatum [...], Publikation SHAB vom [...]).»
4.6 Es ist somit festzustellen, dass die Ausschlussschreiben vom 16. Januar bzw. 19. Januar 2026 eine Begründung für den Ausschluss der Beschwerdeführerin aufweisen, aus welcher für die Beschwerdeführerin klar erkennbar war, weshalb ihre Angebote vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurden. Ob sich diese Begründung im Ergebnis als zulässig erweist, ist keine formelle, sondern eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen ist.
4.7 Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtslage sowie der einschlägigen Praxis lässt sich demzufolge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere keine Verletzung der Begründungspflicht, gegenüber der Beschwerdeführerin feststellen.
5.
5.1 In materieller Hinsicht ist, wie erwähnt, streitig, ob die Vergabestelle die Angebote der Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichterfüllung des Eignungskriteriums 1 (EK 1, Technische Leistungsfähigkeit des Anbieters) von den Vergabeverfahren ausgeschlossen hat.
5.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BöB legt die Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB). Für die Überprüfung der Eignung der Anbieter kann die Auftraggeberin die in Anhang 3 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) beispielhaft genannten Unterlagen oder Nachweise erheben und einsehen.
5.2.1 Die Auftraggeberin kann ein Angebot vom Vergabeverfahren namentlich dann ausschliessen, wenn die Anbieterin die Teilnahmebedingungen nicht erfüllt (Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB), das Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB).
5.2.2 Eignungskriterien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren (BGE 143 I 177 E. 2.3.1; Urteil des BGer 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.2). Bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums muss deshalb ein Ausschluss vom Vergabeverfahren erfolgen, es sei denn, die Mängel sind geringfügig und der Ausschluss wäre unverhältnismässig (BGE 145 II 249 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_576/2022 vom 3. August 2023 E. 4.3; Urteile des BVGer B-6023/2023 vom 20. März 2024 E. 4.3.3; B-415/2023 vom 16. Mai 2023 E. 5.1 und 5.1.4; Laura Locher, Handkommentar, Art. 44 N. 12). Der Vergabestelle kommt bei der Beurteilung der Eignung ein Ermessensspielraum zu (Urteile des BGer 2C_383/2014 vom 15. September 2014 E. 7.1 und 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014, E. 2.2; Ramona Wyss, Handkommentar, Art. 27 N. 16).
5.3 Vorliegend formulierte die Vergabestelle für beide Vergabeverfahren je fünf Eignungskriterien. Beim jeweiligen Eignungskriterium 1 war zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit der Anbieterin ein Referenzprojekt über abgeschlossene Arbeiten mit vergleichbarer Komplexität und aus dem gleichen Fachbereich anzugeben und dieses kurz zu beschreiben.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin nannte in ihren Offerten zu EK 1 ein Referenzprojekt der C._______ KG und gab was folgt an:
«Referenz 1
Projekt mit Kurzbeschrieb: Erweiterung [...] im laufenden Betrieb (Realisiert wurden in Stufe I ca. 31.449 m² BGF, Neubau von Produktions-, Büro- und Instandhaltungsflächen sowie Hochregallager mit Kleinteillager und Umbauten in den Bestandsgebäuden sowie in Stufe II ca. 14.434 m² BGF, Neubau von Produktions-, Büro- und Instandhaltungsflächen sowie ein Hochregallager und Umbauten in den Bestandsgebäuden Bau 52)
Zeitraum der Bearbeitung: 04/2017 bis 10/2022
Investitionsvolumen (CHF exkl. MwSt.): [...] Mio.
Honorarsumme (CHF exkl. MwSt.): [...] Mio.
Ausgeführte Arbeiten / Leistungen der Unternehmung: Bauherrenunterstützung / Projektsteuerung gemäß Leistungsbild aus § 205 Heft 9 des Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (Deutschland), Handlungsbereiche A bis E, Projektstufen 1 bis 5 (entspricht den SIA Phasen 21 bis 53)
Bearbeitete SIA/ASTRA-Phasen: Phase 31 Phase 32 Phase 41
Phase 51 Phase 52 Phase 53
Arbeiten unter laufendem Betrieb: Ja Nein
Derzeitiger Projektstand: abgeschlossen»
Sie führte weiter aus, inwiefern das Referenzprojekt und die ausgeführten Arbeiten mit den vorliegend fraglichen Projekten vergleichbar sei und beschrieb die Referenz auf zwei A4-Seiten.
5.3.2 Auf S. 40 bzw. 41 der Angebote legte die Beschwerdeführerin die Unternehmensstruktur offen: Die in Deutschland registrierte C._______ KG (Grossmuttergesellschaft) halte 100% der Anteile der D._______ GmbH (Zwischengesellschaft o. Muttergesellschaft), welche ihrerseits alleinige Gesellschafterin der 2023 gegründeten Beschwerdeführerin sei. Die Unternehmensgruppe unterhalte drei technisch vernetzte und untereinander kompatible Standorte ([...]). Für die Unternehmensgruppe seien neben den drei Gesellschaftern der Grossmuttergesellschaft u.a. drei festangestellte Ingenieurinnen und Ingenieure tätig. Bei jedem Projekt trage einer der drei Gesellschafter die Gesamtverantwortung.
5.3.3 Schliesslich legte die Beschwerdeführerin dar, dass das in den Offerten zu EK 1 genannte Referenzprojekt durch E.______ und F._______, Gesellschafter der Grossmuttergesellschaft, erbracht worden sei - dieselben Personen, die auch bei den ausgeschriebenen Projekten als Projektleiter bzw. stellvertretender Projektleiter vorgesehen seien.
5.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin erst 2023 gegründet und das Referenzprojekt aus den Jahren 2017 bis 2022 von ihrer Grossmuttergesellschaft ausgeführt wurde. Die Vergabestelle hat die Angebote aus diesem Grund ohne weitere Prüfung ausgeschlossen. Nachfolgend zu prüfen ist daher, ob die Vergabestelle die Referenz der Grossmuttergesellschaft ohne sachverhaltsbezogene Prüfung unberücksichtigt lassen durfte oder ob sie diese - angesichts der konkreten Umstände - hätte berücksichtigen müssen.
5.5 Mit den Eignungskriterien soll, wie erwähnt (s. E. 5.2 oben) die Befähigung der Anbieterinnen zur Erfüllung des Auftrags sichergestellt werden. Eignungskriterien dienen dazu, den Anbietermarkt auf jene Unternehmungen einzugrenzen, welche in der Lage sind, den Auftrag in der gewünschten Qualität zu erbringen (Wyss, Handkommentar, Art. 27 N. 4; Moser/Galli/Steiner/Lang, a.a.O., Rz. 555). Das vorliegend interessierende Eignungskriterium «Technische Leistungsfähigkeit des Anbieters» bezweckt sicherzustellen, dass die Anbieterin in der Lage ist, die Aufträge in technischer Hinsicht zu erfüllen.
5.5.1 Grundsätzlich hat jede Anbieterin die Anforderungen der Ausschreibung und insbesondere die Eignungskriterien selber zu erfüllen. Denn ein Offertversprechen bindet vertraglich nur die Bieterin selber, nicht auch ihr nahestehende Konzerngesellschaften (Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, N. 1374).
5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass Tochtergesellschaften allenfalls Subunternehmerinnen oder Lieferantinnen des Anbieters sein könnten. Ihre Tatsachen und Rechtspositionen könnten jedoch nicht dem Anbieter zugerechnet werden. Folglich gäbe es keinen vergaberechtlichen Durchgriff auf Tochtergesellschaften des Bieters; dasselbe gelte für Konzerngesellschaften (Urteil des BVGer B-5563/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.3.3). Wenn sich eine Anbieterin auf Tatsachen oder Rechtspositionen einer Konzerngesellschaft stützen wolle, müsse sie diese als Konsortialpartnerin, Subunternehmerin oder Lieferantin konkret in ihre Offerte einbinden. Stehe die Konzerngesellschaft hingegen auf keine dieser Arten in rechtlicher Nähe eines konkreten Vergabeverfahren, bleibe sie gewöhnliche Dritte ohne Relevanz im fraglichen Verfahren (Zwischenentscheide de BVGer B-1600/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.4.3 und B-5266/2020 vom 17. März 2021 E. 7.3.2; vgl. auch Urteil des BVGer B-3722/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 3.8.4.1).
5.5.3 Auch in der Lehre wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sich eine Anbieterin nur dann auf fachliche, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder Erfahrung einer Konzerngesellschaft stützen könne, wenn sie dies deklariere und mit ihrem Angebot nachweise, dass sie effektiv über die betreffenden Mittel verfüge (z.B. mittels einer Erfüllungsgarantie, einer Konzernerklärung oder einer vergleichbaren Zusage; Wyss, Handkommentar, Art. 27 N. 7; Galli/Moser/Steiner/Lang, a.a.O. Rz. 648 und Schneider Heusi, Vergaberecht in a nutshell, 4. Aufl. 2023, S. 137, je m.H. auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2008.00194 vom 8. April 2009). Ein bloss allgemeiner Hinweis in der Offerte auf die Kapazitäten der Muttergesellschaft oder des Konzerns genüge nicht (Galli/Moser/Steiner/Lang, a.a.O. Rz. 648).
5.5.4 Dieser Grundsatz gilt indessen entgegen der Ansicht der Vergabestelle nicht absolut. Dies ergibt sich einerseits aus der Rechtsprechung zum Vergaberecht, welche - wie sogleich zu zeigen sein wird (E. 5.5.5 ff.) - in besonderen Konstellationen eine differenzierte, wirtschaftliche Betrachtungsweise zulässt. Andererseits folgt dies auch aus der Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des BöB vom 15. Februar 2017 (s. E. 5.5.8 unten).
5.5.5 Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Entscheid VD.2011.66 vom 4. November 2011 die Frage zu beurteilen, ob einer Anbieterin ein Referenzauftrag einer Drittperson zugerechnet werden kann, wenn als Eignungsnachweis ein Referenzauftrag mit dreijähriger Dauer verlangt wird und die beiden erstplatzierten Offerenten als juristische Personen erst seit weniger als drei Jahren bestehen. Das Gericht erwog, dass Umstrukturierungen in der entsprechenden Branche häufig seien. Die Berücksichtigung dieser Fakten erscheine im Hinblick auf die Hauptzwecke des Beschaffungsrechts, der Förderung des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel und die Stärkung des Wettbewerbs, sinnvoll. Es sei daher nicht von einem formalen, sondern von einem funktionalen Unternehmens- bzw. Eignungsverständnis auszugehen. Die Zurechnung des Referenzauftrags einer Drittperson der Anbieterin sei angesichts der identischen Schlüsselpersonen beider Gesellschaften, welche den Kern der beiden Unternehmen bildeten, nicht zu beanstanden (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt VD.2016.128 vom 30. Mai 2017 E. 3.4.2 m.H. auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt VD.2011.66 vom 4. November 2011 E. 3). In der Folge bestätigte auch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, dass die Hauptzwecke des Beschaffungsrechts für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und eine gewisse Milderung des Formalismus sprächen. Eine Anrechnung der Referenzen der übernommenen Unternehmung durch die anbietende «neue» Unternehmung sei bei der Übernahme eines Unternehmens durch ein anderes bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise grundsätzlich möglich. Im Einzelfall könne ein Rückgriff auf Referenzen einer Unternehmung, von der sich die Anbieterin faktisch abgespalten habe, zulässig sein (Urteil VD.2016.128 E. 3.4.3; vgl. auch Urteil VD 2019.132 E. 2.3.3).
5.5.6 Sodann erachtete es auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiederholt als zulässig, wenn die Vergabebehörde Referenzobjekte berücksichtigt, welche von einer Rechtsvorgängerin der Anbieterin bzw. von einem früher einer anderen Unternehmung zugehörigen Geschäftsbereich ausgeführt wurden (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00450 vom 15. November 2018 E. 6.3, VB.2016.00025 vom 27. September 2016 E. 3.3, VB.2016.00267 vom 14. Juli 2016 E. 3.4; VB.2010.00170 vom 22. September 2010 E. 5.2.1; VB.2002.00241 vom 18. Dezember 2002 E. 4b/aa; vgl. auch Schneider Heusi, a.a.O., S. 111). Wenn eine grössere Zahl von Mitarbeitenden - darunter auch solche in Führungspositionen - ihren alten Arbeitgeber verlassen hätten, um eine neue Unternehmung zu gründen, liege eine (mit dem Übergang von Firmen bzw. von Geschäftsbereichen) vergleichbare Situation vor (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2016.00025 vom 27. September 2016 E. 3.3).
5.5.7 Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits nahm im Zwischenentscheid B-4703/2021 vom 19. April 2022 Bezug auf die vorerwähnten kantonalen Entscheide VD.2019.132 und VB.2016.00025 und zog in Erwägung, dass sich auch für das Vergaberecht des Bundes hinsichtlich der Übertragung von Unternehmensreferenzen (bei mit der Übernahme eines Geschäftsbereichs vergleichbaren Situationen) eine «wirtschaftliche Betrachtungsweise» aufdränge (Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 7.8.3).
5.5.8 Ferner anerkennt die Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des BöB vom 15. Februar 2017 im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 3 BöB ausdrücklich einen beschränkten Konzerndurchgriff: Leistungen, die durch andere Konzerngesellschaften im In- oder Ausland erbracht werden, seien der Anbieterin zuzurechnen, sofern dies transparent offengelegt werde (BBl 2017 S. 1851 ff, S. 1948). Zwar betrifft diese Stelle in der Botschaft primär die Leistungserbringungspflicht und nicht unmittelbar die Eignungsprüfung. Es wäre jedoch widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber für die Leistungserbringung einen Konzerndurchgriff ausdrücklich als zulässig erachtet, denselben für den Eignungsnachweis jedoch kategorisch ausschliesst. So soll die Eignung ja gerade die Fähigkeit zur künftigen Leistungserbringung zum Ausdruck bringen.
5.5.9 Vor diesem Hintergrund hat die Vergabestelle die Angebote der Beschwerdeführerin zu Unrecht ohne weitere Prüfung allein gestützt auf die formale Feststellung ausgeschlossen, dass die jeweils angegebene Referenz von der Grossmuttergesellschaft stamme und die Beschwerdeführerin erst 2023 gegründet worden sei. Sie liess die konkreten Umstände des Einzelfalls ausser Acht und hat damit ihr Ermessen überschritten.
5.5.10 Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in ihren Offerten die massgeblichen Verknüpfungen im Konzern transparent und vollständig offengelegt hat, namentlich
die 100%-Beteiligungsverhältnisse innerhalb der Unternehmensgruppe (Grossmuttergesellschaft, Muttergesellschaft und Beschwerdeführerin),
die technische und personelle Vernetzung aller Standorte und die Kompatibilität der Arbeitsplätze,
die Identität der Schlüsselpersonen, die das Referenzprojekt ausgeführt haben, wobei sie darauf hingewiesen hat, dass es sich um dieselben Personen handelt, die bei den ausgeschriebenen Projekten als Projektleiter bzw. stellvertretender Projektleiter vorgesehen sind.
5.6 Diese Darlegungen gehen über einen bloss allgemeinen Hinweis auf die Konzernzugehörigkeit und die Erfahrung des Konzerns hinaus (s. E. 5.5.3 oben). Sie erbringen den materiellen Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über die sich aus der referenzierten Leistung ergebende technische Erfahrung verfügt. So hängt die qualitativ bzw. technisch einwandfreie Erbringung der nachgefragten Leistungen vorliegend im Wesentlichen von den individuellen Fähigkeiten und der Erfahrung der einzelnen Mitarbeitenden bzw. Schlüsselpersonen ab.
5.7 Die hier zu beurteilende Konstellation ist zudem mit dem vom Verwaltungsgericht Zürich beurteilten Sachverhalt (s. E. 5.5.6 oben) vergleichbar. Wenn der Wechsel von Mitarbeitenden zu einem neuen Rechtsträger eine Übertragung der Referenz rechtfertigt, muss auch die Zurechnung einer Referenz möglich sein, wenn - wie vorliegend - dieselben (Schlüssel-)Personen ohne Unterbruch und parallel für beide Gesellschaften tätig sind und die anbietende Enkelgesellschaft zu 100% von der referenzgebenden Grossmuttergesellschaft gehalten wird.
5.8 Unter diesen Umständen wäre es überspitzt formalistisch und mit Art. 27 Abs. 1 und 2 BöB sowie dem Zweck des BöB - den wirksamen Wettbewerb zu fördern und die öffentlichen Mittel wirtschaftlich, volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltig einzusetzen (Art. 1 BöB) - nicht vereinbar, die angegebene Referenz zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit nur zuzulassen, wenn zusätzlich eine förmliche Konzernerklärung, eine Bietergemeinschaft oder die Einbindung der Grossmuttergesellschaft als Subunternehmerin vorliegt. Denn die Beschwerdeführerin hat die für die Überprüfung ihrer Referenz bzw. die für den Nachweis ihrer Befähigung wesentlichen Angaben in ihren Angeboten bereits genügend offengelegt und nachgewiesen.
5.9 Im Ergebnis hat die Vergabestelle ihr Ermessen überschritten, indem sie die Angebote der Beschwerdeführerin ohne sachverhaltsbezogene Prüfung wegen Nichterfüllen des EK 1 vom Vergabeverfahren ausgeschlossen und das Referenzprojekt der Grossmuttergesellschaft unberücksichtigt gelassen hat.
6.
6.1 Die Beschwerden erweisen sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen sind. Die angefochtenen Zuschlagsverfügungen vom 15. Januar 2026 sind aufzuheben.
6.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 BöB entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vergabestelle zurück. Ersteres erfolgt nur dann, wenn die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Zuschlags als offenkundig spruchreif erscheint (Urteile des BVGer B-5601/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 4.2 und B-597/2023 vom 2. Juni 2023 E. 6). Vorliegend hat die Vergabestelle die Offerten der Beschwerdeführerin offensichtlich nur hinsichtlich des Eignungskriteriums 1 geprüft. Weitergehend erfolgte weder eine Prüfung der übrigen Eignungskriterien noch eine Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerin. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich die Vergabestelle bisher inhaltlich nicht dazu geäussert. Bei dieser Ausgangslage ist die Sache an die Vergabestelle zurückzuweisen. Sie wird zu prüfen haben, ob die Angebote der Beschwerdeführerin die weiteren Eignungskriterien erfüllen. Nach allfälliger Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerin wird die Vergabestelle sodann erneut über die beiden Zuschläge zu befinden haben.
6.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Es erübrigt sich somit, über ihn zu entscheiden.
7.
7.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
7.2 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).
7.2.1 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend obsiegt, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat. Die von ihr in den Verfahren B- 745/2026 und B-748/2025 geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 2'000.- sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Parteirechte nicht aktiv wahrgenommen und keine eigenen Anträge gestellt, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Urteile des BVGer B-5601/2025 E. 5.3 und B-1483/2022 vom 13. Juli 2022 E. 7). Der Vergabestelle werden als Bundesbehörde ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
7.3.1 Als obsiegende Partei hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, sofern keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE).
7.3.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 VGKE). Konkret erweist sich für beide Beschwerden eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) als angemessen.
7.3.3 Eine Entschädigung wird der Körperschaft auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Da die Beschwerdegegnerin keine eigenen Anträge gestellt hat, ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vergabestelle zuzuerkennen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren B-745/2026 und B-748/2025 werden vereinigt und unter der Verfahrensnummer B-745/2026 beurteilt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
3. Der am 16. Januar 2026 publizierte Zuschlag vom 15. Januar 2026 in der Ausschreibung "MP-250009, Werkhof Winterthur Instandsetzung,Bauherrenunterstützung Bau" wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückgewiesen.
4. Der am 19. Januar 2026 publizierte Zuschlag vom 15. Januar 2026 in der Ausschreibung "MP-250031, N01/54 Werkhof Neudorf Instandsetzung, BHU Bau" wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückgewiesen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 2'000.- werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
6. Die Vergabestelle hat der Beschwerdeführerin für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von total Fr. 2'500.- zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich
Corine Knupp
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. Juni 2026
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #20781 und #20802;
Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)