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B-7348/2010

B-7348/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-15 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung

Sachverhalt

A. Der [...] geborene X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Er arbeitete während insgesamt über 16 Jahren als Grenzgänger in der Schweiz - zuletzt als CNC-Mechaniker - und entrichtete dementsprechend die Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. IV act. 17). B. Mit Formular vom 22. Februar 2010 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Schaffhausen zum Leistungsbezug an und führte aus, an Diabetes mellitus, Bluthochdruck und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (entzündliche und rheumatische Erkrankung) zu leiden (vgl. IV act. 12). Da der Versicherte zuletzt als Grenzgänger im Kanton Zürich angestellt war, wurde das Leistungsbegehren zuständigkeitshalber der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle ZH) zur Bearbeitung überwiesen. Die IV-Stelle ZH prüfte in der Folge das Leistungsbegehren. C. Mit Vorbescheid vom 9. Juni 2010 teilte die IV-Stelle ZH dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung habe (vgl. IV act. 28). In einem weiteren Vorbescheid vom 10. Juni 2010 wurde dem Versicherten die Abweisung des IV-Rentenbegehrens mangels rentenbegründender Invalidität in Aussicht gestellt (vgl. IV act. 30). Mit Eingabe vom 19. Juni 2010 nahm der Versicherte zum Vorbescheid vom 10. Juni 2010 betreffend IV-Rentenbegehren Stellung und ersuchte um eine Nachfrist zur ergänzenden Einwandsbegründung. Da innerhalb der erstreckten Frist keine Eingabe des Versicherten erfolgte, wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügungen vom 16. September 2010 sowohl das Begehren um Arbeitsvermittlung als auch das Rentenbegehren ab (vgl. IV act. 39). D. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. September 2010 betreffend IV-Rentenbegehren. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, dass sich seine Krankheiten (Diabetes, Bluthochdruck, Rheuma, Sehvermögen, Gelenkverschleiss) stetig verschlechtern würden. In Deutschland habe er einen Schwerbehindertenausweis aufgrund eines Behinderungsgrades von 50 % inne. Derzeit werde sogar eine Erhöhung auf 70 bis 80 % geprüft. Der Beschwerdeführer reichte diverse medizinische Unterlagen ein und stellte weitere Unterlagen in Aussicht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2010 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle ZH vom 21. Dezember 2010 und beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die IV-Stelle ZH führte aus, dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen unbestritten seien, doch seien die erwerblichen Auswirkungen relevant. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit gesundheitlich bedingt aufgrund den unregelmässigen Arbeitszeiten und den Gelenkschmerzen bei nasser Witterung eingeschränkt. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, das heisst einer körperlich nicht schweren, nicht die Knie belastenden Tätigkeit, unter Ausschluss von Tätigkeiten im Freien und solchen, in welchen aufgrund der Gefahr der Unterzuckerung eine Selbstgefährdung bestehen könnte (Nachtschichten, Arbeiten an gefährlichen Maschinen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten), sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. F. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte ein. In seiner Replik vom 8. Februar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, machte ergänzende Ausführungen und reichte einen weiteren ärztlichen Bericht zu den Akten. G. Mit Eingaben der Vorinstanz vom 22. März 2011 und der IV-Stelle ZH vom 10. März 2011 wurde auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. H. Mit Eingaben vom 14. August 2011 sowie vom 13. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert weitere Arztberichte ein. Die Vorinstanz und die IV-Stelle ZH verzichteten auf eine Stellungnahme. I. Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer einen radiologischen Untersuchungsbericht von Dr. med. A._______ vom 30. April 2012 sowie eine Aufstellung seiner erfolglosen Bewerbungen ein. Die IV-Stelle ZH führte in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2013 aus, dass die Anzahl der Stellenbewerbungen bzw. Absagen keine Rückschlüsse auf eine gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zulasse und sich aus dem Bericht von Dr. med. A._______ nichts über die gesundheitlichen Leistungseinbussen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. September 2010 ableiten lasse. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - sofern erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz, die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängerinnen und Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG sowie Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die IV-Stelle ZH, in deren Tätigkeitsgebiet der Versicherte zuletzt in seiner Eigenschaft als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmeldung für Leistungen der IV entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 16. September 2010 erlassen hat.

E. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 16. September 2010. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.5 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer - auf einer abteilungsübergreifenden, freiwilligen Zusammenarbeit basierenden - Entlastungsmassnahme der Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-7348/2010 lautet deshalb fortan B-7348/2010.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Häberli, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).

E. 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein-lichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 3 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be­sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die der Systeme der sozialen Sicherheit. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] vom 11. Dezember 1981 i.S. D).

E. 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2010 in Kraft standen (Bestimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (AS 2011 5659).

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. September 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 3.4 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar­beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize­rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).

E. 4.1 Das Bestehen eines Gesundheitsschadens beim Beschwerdeführer wird von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestritten. Sie erachtet den Beschwerdeführer jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen sinngemäss auf den Standpunkt, dass ihm aufgrund seiner sich stetig verschlechternden Krankheiten keine Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Seine letzten Arbeitsstellen im Jahr 2009 und 2010 habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, da er aufgrund der starken Schmerzen jeweils am Abend weder habe laufen noch stehen können. Vorliegend ist somit umstritten, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. September 2010 in einem rentenerheblichen Mass invalid geworden ist. Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (vgl. IV act. 17).

E. 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).

E. 4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben - was vorliegend der Fall ist (Art. 29 Abs. 4 IVG).

E. 4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).

E. 4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).

E. 4.8 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

E. 4.9 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, m.w.H.). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Auch die Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes der Vorinstanz (nachfolgend: RAD) müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.

E. 5.1 Es ist strittig, ob die Vorinstanz das IV-Leistungsgesuch zu Recht mangels anspruchsbegründeter Invalidität abgewiesen hat. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig sowie richtig erhoben hat.

E. 5.2 Die medizinische Aktenlage präsentierte sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 16. September 2010 wie folgt:

- Bescheid des Landratsamts B._______ vom 8. Januar 2010, womit festgestellt wird, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 % betrage und eine Schwerbehinderteneigenschaft vorliege. Es würden folgende Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen: Diabetes mellitus (mit Diät und Insulin) einstellbar, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Entzündlich rheumatische Erkrankung, Depressive Verstimmung, Bluthochdruck (vgl. IV act. 11).

- Mit Bericht vom 6. April 2010 stellten Dr. med. C._______ und D._______, Fachärzte Orthopädie und Unfallchirurgie, folgende Diagnosen:

- Kniedistorsion rechts, Innenbandriss rechtes Knie

- v.a. Polyarthrose

- Diabetes Mellitus

- LWS-Syndrom Da die letzte Behandlung am 24. Juni 2009 erfolgte, konnten Dr. med. C._______ und D._______ keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und zur Prognose machen (vgl. IV act. 18 S. 1-4, 8-9).

- Dr. med. E._______, Facharzt für Nuklearmedizin, stellte am 19. Juni 2009 nach durchgeführter Skelettzintigraphie folgende Befunde: Szintigraphischer Befund einer beginnenden systemisch entzündlichen Gelenkerkrankung z.B. einer Polyarthritis, Spondylarthrosenbildung der unteren HWS, der mittleren BWS, der unteren LWS (vgl. IV act. 19 S. 6). Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. med. E._______ keine Aussagen.

- Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 4. Mai 2010 über folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Insulinpfl. Diabetes mellitus Typ 2

- Rheumatologische Arthritis

- Gelenkarthrose beide Knie

- Einschränkung des Sehvermögens

- Taubheitsgefühl der Finger und Füsse Beim Beschwerdeführer bestehe eine Konzentrationsschwäche und er habe erhebliche Gelenkschmerzen bei nasser Witterung. Kälte und Nässe seinen ungünstig. Unregelmässige Arbeitszeiten seien mit der Diabetes nicht vereinbar. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eingeschränkt. Das Ausmass der Einschränkung hänge von der Arbeitsplatzorganisation ab (vgl. IV act. 23).

- Die RAD-Ärztin Dr. med. G._______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 1. Juni 2010 aus, dass mit der Diagnose des insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie dem Befund einer wahrscheinlich beginnenden entzündlichen Gelenkserkrankung ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Aus den vorliegenden Arztberichten lasse sich jedoch weder eine abschliessende medizinische Beurteilung noch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ableiten (vgl. IV act. 27 S. 3).

- Der RAD-Arzt Dr. med. H._______, Vertrauensarzt (SGV), erachtete für das weitere Vorgehen eine persönliche Untersuchung durch den RAD am effektivsten. Für den Fall, dass dies nicht realisierbar wäre, bedürfe es einer ausführlichen ärztlichen Begründung für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein Problem sei das fehlende Belastungsprofil. Erfahrungsgemäss seien Tätigkeit mit Selbstgefährdung (aufgrund der Gefahr der Unterzuckerung, mit Nachtschichten, Arbeiten an gefährlichen Maschinen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten) sowie kniebelastende Tätigkeiten ungünstig. Behinderungsangepasste Tätigkeiten ohne die genannten Einschränkungen seien zu 100 % zumutbar (vgl. IV act. 27 S. 3).

E. 5.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Strittig ist jedoch die Einschränkung seiner Leiden auf die Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Aussage des RAD-Arztes Dr. med. H._______. Dabei handelt es sich um eine erfahrungsgemässe Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die nicht mit der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers übereinstimmen muss. Eine solche Beurteilung vermag eine auf die Arbeitsfähigkeit gerichtete fachliche Beurteilung der somatischen und psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen und genügt keineswegs, um die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zuverlässig zu erheben. Vorliegend haben sich die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers weder zur Arbeitsfähigkeit geäussert noch haben sie ein Belastungs- bzw. Zumutbarkeitsprofil erstellt. Sie genügen den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht nicht. Die RAD-Ärzte Dr. med. G._______ und Dr. med. H._______ haben dies in ihren Stellungnahmen auch dargelegt und ausgeführt, dass daher keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Letzterer hat sogar die Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers oder das Einholen ausführlicher ärztlicher Berichte vorgeschlagen.

E. 5.4 Die Vorinstanz wäre bei solch einer Aktenlage verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen, sei es die Durchführung einer persönlichen Untersuchung resp. Begutachtung oder das Einholen weiterer medizinischer Berichte. Indem die Vorinstanz weitere Abklärungen unterlassen und statt dessen das IV-Leistungsbegehren abgewiesen hat, hat sie den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und somit ihre Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt.

E. 6 Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2010, welche auf einer lückenhaften medizinischen Aktenlage beruht, ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Vorliegend ist von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen, da im vorinstanzlichen Verfahren trotz der medizinischen Aktenlage die Einholung weiterer medizinischer Berichte bzw. die Durchführung einer Untersuchung resp. Begutachtung unterlassen wurde und somit wichtige medizinische Fragen ungeklärt geblieben sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da dem Verfahren im jetzigen Standpunkt die Entscheidungsreife mangelt, ist die Sache folglich zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen in der Schweiz, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. September 2010 aufgehoben und die Sache zur Durchführung der erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen in der Schweiz und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Kopie der Stellungnahme der Vorinstanz vom 18. März 2013 sowie Doppel der Stellungnahme der IV-Stelle Zürich vom 11. März 2013) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Maria Amgwerd Bianca Spescha Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7348/2010 Urteil vom 15. April 2013 Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha. Parteien X._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. Der [...] geborene X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Er arbeitete während insgesamt über 16 Jahren als Grenzgänger in der Schweiz - zuletzt als CNC-Mechaniker - und entrichtete dementsprechend die Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. IV act. 17). B. Mit Formular vom 22. Februar 2010 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Schaffhausen zum Leistungsbezug an und führte aus, an Diabetes mellitus, Bluthochdruck und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (entzündliche und rheumatische Erkrankung) zu leiden (vgl. IV act. 12). Da der Versicherte zuletzt als Grenzgänger im Kanton Zürich angestellt war, wurde das Leistungsbegehren zuständigkeitshalber der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle ZH) zur Bearbeitung überwiesen. Die IV-Stelle ZH prüfte in der Folge das Leistungsbegehren. C. Mit Vorbescheid vom 9. Juni 2010 teilte die IV-Stelle ZH dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung habe (vgl. IV act. 28). In einem weiteren Vorbescheid vom 10. Juni 2010 wurde dem Versicherten die Abweisung des IV-Rentenbegehrens mangels rentenbegründender Invalidität in Aussicht gestellt (vgl. IV act. 30). Mit Eingabe vom 19. Juni 2010 nahm der Versicherte zum Vorbescheid vom 10. Juni 2010 betreffend IV-Rentenbegehren Stellung und ersuchte um eine Nachfrist zur ergänzenden Einwandsbegründung. Da innerhalb der erstreckten Frist keine Eingabe des Versicherten erfolgte, wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügungen vom 16. September 2010 sowohl das Begehren um Arbeitsvermittlung als auch das Rentenbegehren ab (vgl. IV act. 39). D. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. September 2010 betreffend IV-Rentenbegehren. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, dass sich seine Krankheiten (Diabetes, Bluthochdruck, Rheuma, Sehvermögen, Gelenkverschleiss) stetig verschlechtern würden. In Deutschland habe er einen Schwerbehindertenausweis aufgrund eines Behinderungsgrades von 50 % inne. Derzeit werde sogar eine Erhöhung auf 70 bis 80 % geprüft. Der Beschwerdeführer reichte diverse medizinische Unterlagen ein und stellte weitere Unterlagen in Aussicht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2010 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle ZH vom 21. Dezember 2010 und beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die IV-Stelle ZH führte aus, dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen unbestritten seien, doch seien die erwerblichen Auswirkungen relevant. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit gesundheitlich bedingt aufgrund den unregelmässigen Arbeitszeiten und den Gelenkschmerzen bei nasser Witterung eingeschränkt. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, das heisst einer körperlich nicht schweren, nicht die Knie belastenden Tätigkeit, unter Ausschluss von Tätigkeiten im Freien und solchen, in welchen aufgrund der Gefahr der Unterzuckerung eine Selbstgefährdung bestehen könnte (Nachtschichten, Arbeiten an gefährlichen Maschinen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten), sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. F. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte ein. In seiner Replik vom 8. Februar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, machte ergänzende Ausführungen und reichte einen weiteren ärztlichen Bericht zu den Akten. G. Mit Eingaben der Vorinstanz vom 22. März 2011 und der IV-Stelle ZH vom 10. März 2011 wurde auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. H. Mit Eingaben vom 14. August 2011 sowie vom 13. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert weitere Arztberichte ein. Die Vorinstanz und die IV-Stelle ZH verzichteten auf eine Stellungnahme. I. Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer einen radiologischen Untersuchungsbericht von Dr. med. A._______ vom 30. April 2012 sowie eine Aufstellung seiner erfolglosen Bewerbungen ein. Die IV-Stelle ZH führte in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2013 aus, dass die Anzahl der Stellenbewerbungen bzw. Absagen keine Rückschlüsse auf eine gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zulasse und sich aus dem Bericht von Dr. med. A._______ nichts über die gesundheitlichen Leistungseinbussen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. September 2010 ableiten lasse. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - sofern erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz, die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängerinnen und Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG sowie Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). 1.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die IV-Stelle ZH, in deren Tätigkeitsgebiet der Versicherte zuletzt in seiner Eigenschaft als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmeldung für Leistungen der IV entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 16. September 2010 erlassen hat. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 16. September 2010. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer - auf einer abteilungsübergreifenden, freiwilligen Zusammenarbeit basierenden - Entlastungsmassnahme der Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-7348/2010 lautet deshalb fortan B-7348/2010. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Häberli, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein-lichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be­sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die der Systeme der sozialen Sicherheit. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] vom 11. Dezember 1981 i.S. D). 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2010 in Kraft standen (Bestimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (AS 2011 5659). 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. September 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.4 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar­beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize­rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). 4. 4.1 Das Bestehen eines Gesundheitsschadens beim Beschwerdeführer wird von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestritten. Sie erachtet den Beschwerdeführer jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen sinngemäss auf den Standpunkt, dass ihm aufgrund seiner sich stetig verschlechternden Krankheiten keine Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Seine letzten Arbeitsstellen im Jahr 2009 und 2010 habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, da er aufgrund der starken Schmerzen jeweils am Abend weder habe laufen noch stehen können. Vorliegend ist somit umstritten, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. September 2010 in einem rentenerheblichen Mass invalid geworden ist. Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (vgl. IV act. 17). 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). 4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben - was vorliegend der Fall ist (Art. 29 Abs. 4 IVG). 4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 4.8 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 4.9 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, m.w.H.). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Auch die Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes der Vorinstanz (nachfolgend: RAD) müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden. 5. 5.1 Es ist strittig, ob die Vorinstanz das IV-Leistungsgesuch zu Recht mangels anspruchsbegründeter Invalidität abgewiesen hat. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig sowie richtig erhoben hat. 5.2 Die medizinische Aktenlage präsentierte sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 16. September 2010 wie folgt:

- Bescheid des Landratsamts B._______ vom 8. Januar 2010, womit festgestellt wird, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 % betrage und eine Schwerbehinderteneigenschaft vorliege. Es würden folgende Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen: Diabetes mellitus (mit Diät und Insulin) einstellbar, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Entzündlich rheumatische Erkrankung, Depressive Verstimmung, Bluthochdruck (vgl. IV act. 11).

- Mit Bericht vom 6. April 2010 stellten Dr. med. C._______ und D._______, Fachärzte Orthopädie und Unfallchirurgie, folgende Diagnosen:

- Kniedistorsion rechts, Innenbandriss rechtes Knie

- v.a. Polyarthrose

- Diabetes Mellitus

- LWS-Syndrom Da die letzte Behandlung am 24. Juni 2009 erfolgte, konnten Dr. med. C._______ und D._______ keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und zur Prognose machen (vgl. IV act. 18 S. 1-4, 8-9).

- Dr. med. E._______, Facharzt für Nuklearmedizin, stellte am 19. Juni 2009 nach durchgeführter Skelettzintigraphie folgende Befunde: Szintigraphischer Befund einer beginnenden systemisch entzündlichen Gelenkerkrankung z.B. einer Polyarthritis, Spondylarthrosenbildung der unteren HWS, der mittleren BWS, der unteren LWS (vgl. IV act. 19 S. 6). Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. med. E._______ keine Aussagen.

- Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 4. Mai 2010 über folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Insulinpfl. Diabetes mellitus Typ 2

- Rheumatologische Arthritis

- Gelenkarthrose beide Knie

- Einschränkung des Sehvermögens

- Taubheitsgefühl der Finger und Füsse Beim Beschwerdeführer bestehe eine Konzentrationsschwäche und er habe erhebliche Gelenkschmerzen bei nasser Witterung. Kälte und Nässe seinen ungünstig. Unregelmässige Arbeitszeiten seien mit der Diabetes nicht vereinbar. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eingeschränkt. Das Ausmass der Einschränkung hänge von der Arbeitsplatzorganisation ab (vgl. IV act. 23).

- Die RAD-Ärztin Dr. med. G._______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 1. Juni 2010 aus, dass mit der Diagnose des insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie dem Befund einer wahrscheinlich beginnenden entzündlichen Gelenkserkrankung ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Aus den vorliegenden Arztberichten lasse sich jedoch weder eine abschliessende medizinische Beurteilung noch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ableiten (vgl. IV act. 27 S. 3).

- Der RAD-Arzt Dr. med. H._______, Vertrauensarzt (SGV), erachtete für das weitere Vorgehen eine persönliche Untersuchung durch den RAD am effektivsten. Für den Fall, dass dies nicht realisierbar wäre, bedürfe es einer ausführlichen ärztlichen Begründung für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein Problem sei das fehlende Belastungsprofil. Erfahrungsgemäss seien Tätigkeit mit Selbstgefährdung (aufgrund der Gefahr der Unterzuckerung, mit Nachtschichten, Arbeiten an gefährlichen Maschinen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten) sowie kniebelastende Tätigkeiten ungünstig. Behinderungsangepasste Tätigkeiten ohne die genannten Einschränkungen seien zu 100 % zumutbar (vgl. IV act. 27 S. 3). 5.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Strittig ist jedoch die Einschränkung seiner Leiden auf die Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Aussage des RAD-Arztes Dr. med. H._______. Dabei handelt es sich um eine erfahrungsgemässe Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die nicht mit der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers übereinstimmen muss. Eine solche Beurteilung vermag eine auf die Arbeitsfähigkeit gerichtete fachliche Beurteilung der somatischen und psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen und genügt keineswegs, um die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zuverlässig zu erheben. Vorliegend haben sich die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers weder zur Arbeitsfähigkeit geäussert noch haben sie ein Belastungs- bzw. Zumutbarkeitsprofil erstellt. Sie genügen den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht nicht. Die RAD-Ärzte Dr. med. G._______ und Dr. med. H._______ haben dies in ihren Stellungnahmen auch dargelegt und ausgeführt, dass daher keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Letzterer hat sogar die Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers oder das Einholen ausführlicher ärztlicher Berichte vorgeschlagen. 5.4 Die Vorinstanz wäre bei solch einer Aktenlage verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen, sei es die Durchführung einer persönlichen Untersuchung resp. Begutachtung oder das Einholen weiterer medizinischer Berichte. Indem die Vorinstanz weitere Abklärungen unterlassen und statt dessen das IV-Leistungsbegehren abgewiesen hat, hat sie den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und somit ihre Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt.

6. Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2010, welche auf einer lückenhaften medizinischen Aktenlage beruht, ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Vorliegend ist von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen, da im vorinstanzlichen Verfahren trotz der medizinischen Aktenlage die Einholung weiterer medizinischer Berichte bzw. die Durchführung einer Untersuchung resp. Begutachtung unterlassen wurde und somit wichtige medizinische Fragen ungeklärt geblieben sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da dem Verfahren im jetzigen Standpunkt die Entscheidungsreife mangelt, ist die Sache folglich zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen in der Schweiz, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. September 2010 aufgehoben und die Sache zur Durchführung der erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen in der Schweiz und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Kopie der Stellungnahme der Vorinstanz vom 18. März 2013 sowie Doppel der Stellungnahme der IV-Stelle Zürich vom 11. März 2013)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Maria Amgwerd Bianca Spescha Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. April 2013