Anerkennung Abschluss/Ausbildung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erwarb am 17. März 2005 nach 15 Semester Ausbildung (inkl. Praxisanteile) an der Fachhochschule Kiel, Deutschland, Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit, den Hochschulgrad "Diplom-Sozialpädagoge (Fachhochschule), Dipl.-Soz. Päd. (FH), und Diplom-Sozialarbeiter (Fachhochschule), Dipl.-Soz. Arb. (FH)". Am 26. Juli 2008 erteilte ihm das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein die staatliche Anerkennung als Sozialpädagoge und damit die Berechtigung zu beruflicher Tätigkeit auf den Gebieten der Sozialarbeit und Sozialpäda-gogik. Von 2006 bis 2009 war der Beschwerdeführer als Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiter in Deutschland tätig. Derzeit ist der Beschwerdeführer (Angaben zum Arbeitsort) tätig. B. Am 12. April 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, nachfolgend: Vorinstanz) ein Vor-gesuch um Anerkennung seines ausländischen Diploms ein. Die Vor-instanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2010, dass es sich beim Beruf, den er in der Schweiz ausüben möchte, um einen reglementierten Beruf handle, und sie forderte den Beschwer-deführer auf, innert Frist ein Anerkennungsgesuch einzureichen. C. Mit Gesuch vom 24. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen die Anerkennung seines ausländischen Diploms als Diplom einer Fachhochschule FH (Tertiärstufe A: Hochschulstufe [ISCED 97: 5A]). D. Mit Verfügung vom 23. August 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch gestützt auf die Richtlinie 92/51/EWG (zitiert in E. 2.3) ab. Die Gleichstellung der deutschen Ausbildung zum "Diplomsozialarbeiter/-Sozial-pädagoge FH" mit der Ausbildung eines (schweizerischen) Sozialarbei-ters FH könne nur dann erfolgen, wenn der Beschwerdeführer Aus-gleichsmassnahmen in folgenden Bereichen absolviere: sozialer Wandel in der Schweiz, Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens, rechtliche Grundlagen sozialer Arbeit in der Schweiz. Eine Überprüfung des Inhalts der Ausbildung habe ergeben, dass diese sich wesentlich von den schweizerischen Anforderungen unterscheide. Die vom Beschwerdeführer ausgewiesene Arbeitserfahrung erfülle zudem nicht die Anfor-derungen an die Voraussetzung einer zweijährigen Berufsausübung in der Schweiz in einem relevanten sozialpädagogischen Umfeld. Zudem wies die Vorinstanz auf die zur Verfügungen stehenden Möglichkeiten bezüglich Ausgleichsmassnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungs-lehrgang) sowie deren Modalitäten hin. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses als Diplom einer Fachhochschule FH. Zu Begründung bringt er vor, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid fälschlicherweise auf die Richtlinie 92/51/EWG (zitiert in E. 2.3). Anwendbar sei vielmehr die Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3), da er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens drei Jahren absolviert habe. Der Aufwand zur Erlangung eines zur Berufsreife führenden Bachelor of Science in sozialer Arbeit beispiels-weise an der Fachhochschule Bern bewege sich insgesamt betrachtet signifikant unterhalb des zu leistenden Aufwandes zur Erreichung eines berufsbefähigenden Diploms in Sozialarbeit an der Fachhochschule Kiel. Das Verlangen eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung sei nicht angemessen. Es bestünden keine fachlich-inhaltlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung in der Schweiz und in Deutschland. Überdies sei er aufgrund seiner aktuellen Tätigkeit mit den den An-passungslehrgang beinhaltenden Materien ausreichend vertraut. Zudem habe er mehrere Fortbildungen absolviert, die u.a. rechtliche Aspekte der Sozialen Arbeit in der Schweiz behandelt hätten. Der Beschwerdeführer erachtet den Entscheid der Vorinstanz als diskriminierend, da er gegenüber anderen Schweizer Bürgern oder Ausländern in der Schweiz bei der Ausübung seines Berufs benachteiligt werde und es für ihn schwieriger sei, eine Stelle zu finden. F. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2010 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen bzw. auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Die Ausbildung an einer schweizerischen Fachhochschule falle in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3), weshalb zu überprüfen sei, ob der Inhalt der deutschen Ausbildung des Beschwerdeführers sich (nicht) wesentlich vom Inhalt der schweizerischen Ausbildung unterscheide. Falls, wie vorliegend, wesentliche Fächer während der Ausbildung des Gesuchstellers nicht unterrichtet worden seien, könne die Vorinstanz gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 89/48/EWG das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen, bevor das Diplom als gleichwertig mit einem Diplom "Bachelor FH in Sozialer Arbeit" anerkannt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/51/EWG (recte: 92/51/EWG). In den für einen Sozialarbeiter in der Schweiz unerlässlichen Ausbildungsmodulen "Aufbau des schweizerischen Sozialwesens", "Sozialer Wandel in der Schweiz" sowie "Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" sei der Beschwerdeführer nicht ausgebildet worden, weshalb das Absolvieren einer Ausgleichsmassnahme angezeigt sei. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben keine nennenswerte berufliche Weiterbildung in Sozialer Arbeit absolviert.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-fahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Anforderungen an Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Strittig ist das anwendbare Recht. Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend sei die Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3) anwendbar, da die Regelstudienzeit zur Erlangung des Hochschulabschlusses als "Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagoge (FH)" an deutschen Fachhochschulen mindestens drei Jahre dauere und die Berufsreife (vgl. Sachverhalt A.) erst nach erfolgreicher Absolvierung eines in der Prü-fungsordnung der Hochschule zwingend vorgesehenen einjährigen Anerkennungsjahres in einem Praxisfeld der Sozialen Arbeit sowie eines erfolgreichen Ablegens der anschliessenden Kolloquiumsprüfung erlangt werde. Dies verdeutliche ein Vergleich der zu erarbeitenden ECTS-Punkten (European Credit Transfer and Accumulation System) im Herkunftsstaat (Deutschland) mit dem Aufnahmestaat (Schweiz). Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung auf die Richtlinie 92/51/EWG (zitiert in E. 2.3). In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2010 hält sie jedoch fest, dass die Ausbildung an einer schweizerischen Fachhochschule in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3) falle.
E. 2.1 Die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise ist in Art. 69 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) geregelt. Nach Art. 69 Abs. 4 BBV sind völkerrechtliche Verträge vorbehalten.
E. 2.2 Beim Beruf des in Deutschland erlernten "Diplom-Sozialpädagogen (FH) und Diplom-Sozialarbeiter (FH)" handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit (vgl. die Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz [Stand 15. November 2010], abrufbar unter www.bbt.admin.ch > Themen > Anerkennung ausländischer Diplome > Anerkennungsverfahren), weshalb vorliegend das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist. Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen sind im Anhang III des FZA aufgeführt (vgl. Art. 9 FZA; Max Wild, Die Anerkennung von Diplomen, in: Daniel Felder/Christine Kaddous [Hrsg.], Bilaterale Abkommen Schweiz - EU, Erste Analysen, Basel et. al. 2001, S. 383 ff., 401 f.).
E. 2.3 Die allgemeinen Anerkennungsregelungen, welche nicht für bestimmte berufliche Tätigkeiten gelten, setzen sich zusammen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung der Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [ABl.] 1989 L 19 S. 16), sowie aus der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. 1992 L 209 S. 25).
E. 2.4 Von der Richtlinie 89/48/EWG erfasst werden Studienabschlüsse nach einem Studium von mindestens drei Jahren (Art. 1 Bst. a alinea 2). Die Richtlinie 92/51/EWG demgegenüber bezieht sich auf die Sekundarschulbildung sowie die kurzen postsekundären Studiengänge von mindestens einem Jahr und alle im Anhang C der Richtlinien aufgeführten Studiengänge (Erwägung 9 und Art. 1 der Richtlinie 92/51/EWG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6408/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 3.5 mit Hinweisen).
E. 2.5 Die Ausbildung an einer schweizerischen Fachhochschule fällt in den Geltungsbereich der (Hochschul-) Richtlinie 89/48/EWG (vgl. Rudolf Natsch, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Roger Zäch [Hrsg.], Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Ein Handbuch, Zürich 2002, S. 195 ff., 199). Beim Ausbildungsabschluss des Beschwerdeführers handelt es sich ebenfalls um einen hochschulrechtlichen Abschluss (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein [Hochschulgesetz, HSG] vom 28. Februar 2007 sowie § 1 der Verfassung [Satzung] der Fachhochschule Kiel vom 17. Juli 2008). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise die Richtlinie 92/51/EWG zitiert, dies jedoch im Rahmen der Vernehmlassung korrigiert (vgl. Sachverhalt F.). Die Rüge des Beschwerdeführers ist insofern zutreffend. Dies ändert jedoch im Ergebnis nichts, da der Aufnahmestaat gestützt auf die Richtlinie 89/48/EWG ebenfalls einen Vergleich des Ausbildungsinhalts anstellen und gegebenenfalls das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eig-nungsprüfung verlangen kann (hierzu sogleich).
E. 3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Gleichwertigkeit seiner deutschen Ausbildung als "Diplomsozialarbeiter/-Sozialpädagoge (FH)" mit einem schweizerischen Abschluss als "Sozialarbeiter FH" versagt bzw. die Anerkennung vom Absolvieren von Ausgleichsmassnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) in den Bereichen "Sozialer Wandel in der Schweiz", "Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens" sowie "Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" abhängig gemacht. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass zwischen seiner deutschen Ausbildung und der entsprechenden schweizerischen Ausbildung Gleichwertigkeit besteht, weshalb die ihm auferlegten Ausgleichsmassnahmen unangemessen seien.
E. 3.1 Der Aufnahmestaat hat das Recht zum Vergleich der Ausbildung sowie zur Ablehnung eines Anerkennungsgesuchs, wenn die Ausbildung des Gesuchstellenden sich hinsichtlich Dauer, Inhalt oder Tätigkeitsbereiche wesentlich unterscheidet. Die Kompensation unterschiedlicher Ausbildungsdauer kann durch den Nachweis von Berufserfahrung erbracht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 89/48/EWG). Bei unterschiedlichem Ausbildungsinhalt darf der Aufnahmestaat vom Gesuchsteller verlangen, dass dieser einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ablegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 89/48/EWG). Macht der Aufnahmestaat bei Vorliegen eines unterschied-lichen Ausbildungsinhalts von der Möglichkeit einer Ausgleichsmass-nahme Gebrauch, ist dem Gesuchstellenden die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu überlassen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b am Ende der Richtlinie 89/48/EWG).
E. 3.2 Hinsichtlich der Ausbildungsdauer bestehen zwischen der Ausbildung des Beschwerdeführers zum "Diplom-Sozialpädagogen (FH) und Diplom-Sozialarbeiter (FH)" an der Fachhochschule Kiel und der schweizerischen Ausbildung an einer Fachhochschule zum "Sozialarbeiter FH" keine wesentlichen Unterschiede: Die Regelstudienzeit für den Studiengang Soziale Arbeit an der Fachhochschule Kiel beträgt bis zum Bachelor drei Jahre (vgl. § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die staatliche Prüfung im Diplomstudiengang Sozialwesen der Fachhochschule Kiel vom 17. Oktober 2008, § 1 Abs. 4 der Prüfungsordnung [Satzung] für den Studiengang Soziale Arbeit [BA] der Fachhochschule Kiel sowie § 2 Abs. 2 der Studienordnung für den Studiengang Soziale Arbeit [BA] der Fachhochschule Kiel); dasselbe gilt für den schweizerischen Bachelor-Studiengang (bspw. an der Hochschule für Soziale Arbeit [HSA] Luzern) im Vollzeitstudium (vgl. die Aufstellung der HSA Luzern abrufbar unter www.hslu.ch > Soziale Arbeit > Ausbildung > Bachelor in Sozialer Arbeit > Zeitstrukturen). Bei der deutschen Ausbildung wird die staatliche Anerkennung nach erfolgreicher Absolvierung zweier Praxissemester sowie einer anschliessenden Kolloquiumsprüfung erlangt (vgl. § 10 und 23 der Landesverordnung über die staatliche Prüfung im Diplomstudiengang Sozialwesen der Fachhochschule Kiel vom 17. Oktober 2008), während die Praxisausbildung bei der schweizerischen Ausbildung in der Regelstudienzeit bereits erfasst ist (vgl. die Aufstellung der HSA Luzern, abrufbar unter www.hslu.ch > Soziale Arbeit > Ausbildung > Bachelor in Sozialer Arbeit > Aufbau Studium).
E. 3.3 Die Tätigkeitsbereiche des deutschen "Diplomsozialarbeiter/-Sozialpädagogen (FH)" und des schweizerischen "Sozialarbeiters FH" sind in beiden Staaten deckungsgleich.
E. 3.4 In Bezug auf den Ausbildungsinhalt ergibt ein Vergleich der Ausbildungsmodule, dass die Ausbildungsinhalte einander zumindest weitgehend entsprechen (vgl. für die Ausbildungsmodule an der Fachhochschule Kiel § 4 der Prüfungsordnung [Satzung] für den Studiengang Soziale Arbeit [BA] der Fachhochschule Kiel sowie § 3 Abs. 4 der Studienordnung für den Studiengang Soziale Arbeit [BA] der Fachhochschule Kiel; die Ausbildungsmodule an der HSA Luzern sind abrufbar unter www.hslu.ch > Soziale Arbeit > Ausbildung > Bachelor in Sozialer Arbeit > Aufbau Studium > Modulangebot Grundstudium bzw. Modulangebot Hauptstudium). Der Beschwerdeführer wurde dagegen in den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezeichneten Bereichen/Fächern "Sozialer Wandel in der Schweiz", "Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens" sowie "Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" nicht ausgebildet; eine Ausbildung in diesen Bereichen ist jedoch wesentlich und unerlässlich für die Ausübung des Berufs eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen in der Schweiz. Diesbezüglich kann auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2010 verwiesen werden.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch seine aktuelle Tätigkeit (...) laufend mit den Materien, in welchen die Vorinstanz ihm Ausgleichsmassnahmen auferlegt habe, beschäftigt. Zudem habe er im Rahmen seiner Anstellung bereits mehrere Fortbil-dungen absolviert. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Bereichen nicht ausgebildet worden sei, da er seine Ausbildung in Deutschland durchlaufen und überdies keine entsprechende nennenswerte Weiterbildung in der Schweiz absolviert habe. Die im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse in den genannten Bereichen vermögen eine entsprechende fundierte Ausbildung nicht zu ersetzen; der Beschwerdeführer hat überdies die Möglichkeit, an Stelle des Anpassungslehrgangs die Eignungsprüfung zu wählen, die Aufschluss über seine bis anhin erworbenen Kenntnisse in den betreffenden Bereichen erlaubt. Die vom Beschwerdeführer in der Schweiz absol-vierten Weiterbildungen zu den Themen "Kind und Schule: Handeln zwischen Kindesinteressen, Recht und Bildungspolitik" (Universität Frei-burg), "Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses" (Kantonales Jugendamt Bern) sowie "Zwangsverheiratung und -ehe: Hintergründe und Interventionsansätze" (Stadt Bern, Direktion für Bildung, Soziales und Sport) sind zwar mit seiner Tätigkeit zusammenhängende und ange-messene Weiterbildungsveranstaltungen, bilden jedoch lediglich punktuelle Ergänzungen und können den Kompensationsbedarf in den genannten Bereichen nicht ausgleichen (vgl. oben E. 3.4).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA, indem er geltend macht, die angefochtene Verfügung sei diskriminierend, weil er gegenüber ande-ren Schweizer Bürgern und Ausländern mit einem entsprechenden schweizerischen Ausbildungsabschluss bei der Ausübung seines Berufes benachteiligt sei (schlechtere Aussichten auf Erhalt einer Arbeitsstelle). Der Beschwerdeführer kann unter diesem Aspekt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen besteht mit Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 89/48 EWG eine gesetzliche Grundlage, die an sachliche Gründe (Unterschied im Ausbildungsinhalt) anknüpft. Art. 2 FZA (Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit) ist vorliegend nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Anerkennung des deutschen Ausbildungsabschlusses des Beschwerdeführers als "Diplom-Sozialpädagoge (FH) und Diplom-Sozialarbeiter (FH)" mit dem schweizerischen "Sozialarbeiter FH" zu Recht von der Absolvierung von Ausgleichsmassnahmen in den Bereichen "Sozialer Wandel in der Schweiz", "Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens" sowie "Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) abhängig gemacht hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem am 11. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 10. Mai 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7095/2010 Urteil vom 5. Mai 2011 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Claude Morvant, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erwarb am 17. März 2005 nach 15 Semester Ausbildung (inkl. Praxisanteile) an der Fachhochschule Kiel, Deutschland, Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit, den Hochschulgrad "Diplom-Sozialpädagoge (Fachhochschule), Dipl.-Soz. Päd. (FH), und Diplom-Sozialarbeiter (Fachhochschule), Dipl.-Soz. Arb. (FH)". Am 26. Juli 2008 erteilte ihm das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein die staatliche Anerkennung als Sozialpädagoge und damit die Berechtigung zu beruflicher Tätigkeit auf den Gebieten der Sozialarbeit und Sozialpäda-gogik. Von 2006 bis 2009 war der Beschwerdeführer als Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiter in Deutschland tätig. Derzeit ist der Beschwerdeführer (Angaben zum Arbeitsort) tätig. B. Am 12. April 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, nachfolgend: Vorinstanz) ein Vor-gesuch um Anerkennung seines ausländischen Diploms ein. Die Vor-instanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2010, dass es sich beim Beruf, den er in der Schweiz ausüben möchte, um einen reglementierten Beruf handle, und sie forderte den Beschwer-deführer auf, innert Frist ein Anerkennungsgesuch einzureichen. C. Mit Gesuch vom 24. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen die Anerkennung seines ausländischen Diploms als Diplom einer Fachhochschule FH (Tertiärstufe A: Hochschulstufe [ISCED 97: 5A]). D. Mit Verfügung vom 23. August 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch gestützt auf die Richtlinie 92/51/EWG (zitiert in E. 2.3) ab. Die Gleichstellung der deutschen Ausbildung zum "Diplomsozialarbeiter/-Sozial-pädagoge FH" mit der Ausbildung eines (schweizerischen) Sozialarbei-ters FH könne nur dann erfolgen, wenn der Beschwerdeführer Aus-gleichsmassnahmen in folgenden Bereichen absolviere: sozialer Wandel in der Schweiz, Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens, rechtliche Grundlagen sozialer Arbeit in der Schweiz. Eine Überprüfung des Inhalts der Ausbildung habe ergeben, dass diese sich wesentlich von den schweizerischen Anforderungen unterscheide. Die vom Beschwerdeführer ausgewiesene Arbeitserfahrung erfülle zudem nicht die Anfor-derungen an die Voraussetzung einer zweijährigen Berufsausübung in der Schweiz in einem relevanten sozialpädagogischen Umfeld. Zudem wies die Vorinstanz auf die zur Verfügungen stehenden Möglichkeiten bezüglich Ausgleichsmassnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungs-lehrgang) sowie deren Modalitäten hin. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses als Diplom einer Fachhochschule FH. Zu Begründung bringt er vor, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid fälschlicherweise auf die Richtlinie 92/51/EWG (zitiert in E. 2.3). Anwendbar sei vielmehr die Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3), da er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens drei Jahren absolviert habe. Der Aufwand zur Erlangung eines zur Berufsreife führenden Bachelor of Science in sozialer Arbeit beispiels-weise an der Fachhochschule Bern bewege sich insgesamt betrachtet signifikant unterhalb des zu leistenden Aufwandes zur Erreichung eines berufsbefähigenden Diploms in Sozialarbeit an der Fachhochschule Kiel. Das Verlangen eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung sei nicht angemessen. Es bestünden keine fachlich-inhaltlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung in der Schweiz und in Deutschland. Überdies sei er aufgrund seiner aktuellen Tätigkeit mit den den An-passungslehrgang beinhaltenden Materien ausreichend vertraut. Zudem habe er mehrere Fortbildungen absolviert, die u.a. rechtliche Aspekte der Sozialen Arbeit in der Schweiz behandelt hätten. Der Beschwerdeführer erachtet den Entscheid der Vorinstanz als diskriminierend, da er gegenüber anderen Schweizer Bürgern oder Ausländern in der Schweiz bei der Ausübung seines Berufs benachteiligt werde und es für ihn schwieriger sei, eine Stelle zu finden. F. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2010 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen bzw. auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Die Ausbildung an einer schweizerischen Fachhochschule falle in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3), weshalb zu überprüfen sei, ob der Inhalt der deutschen Ausbildung des Beschwerdeführers sich (nicht) wesentlich vom Inhalt der schweizerischen Ausbildung unterscheide. Falls, wie vorliegend, wesentliche Fächer während der Ausbildung des Gesuchstellers nicht unterrichtet worden seien, könne die Vorinstanz gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 89/48/EWG das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen, bevor das Diplom als gleichwertig mit einem Diplom "Bachelor FH in Sozialer Arbeit" anerkannt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/51/EWG (recte: 92/51/EWG). In den für einen Sozialarbeiter in der Schweiz unerlässlichen Ausbildungsmodulen "Aufbau des schweizerischen Sozialwesens", "Sozialer Wandel in der Schweiz" sowie "Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" sei der Beschwerdeführer nicht ausgebildet worden, weshalb das Absolvieren einer Ausgleichsmassnahme angezeigt sei. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben keine nennenswerte berufliche Weiterbildung in Sozialer Arbeit absolviert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-fahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Anforderungen an Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Strittig ist das anwendbare Recht. Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend sei die Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3) anwendbar, da die Regelstudienzeit zur Erlangung des Hochschulabschlusses als "Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagoge (FH)" an deutschen Fachhochschulen mindestens drei Jahre dauere und die Berufsreife (vgl. Sachverhalt A.) erst nach erfolgreicher Absolvierung eines in der Prü-fungsordnung der Hochschule zwingend vorgesehenen einjährigen Anerkennungsjahres in einem Praxisfeld der Sozialen Arbeit sowie eines erfolgreichen Ablegens der anschliessenden Kolloquiumsprüfung erlangt werde. Dies verdeutliche ein Vergleich der zu erarbeitenden ECTS-Punkten (European Credit Transfer and Accumulation System) im Herkunftsstaat (Deutschland) mit dem Aufnahmestaat (Schweiz). Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung auf die Richtlinie 92/51/EWG (zitiert in E. 2.3). In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2010 hält sie jedoch fest, dass die Ausbildung an einer schweizerischen Fachhochschule in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3) falle. 2.1. Die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise ist in Art. 69 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) geregelt. Nach Art. 69 Abs. 4 BBV sind völkerrechtliche Verträge vorbehalten. 2.2. Beim Beruf des in Deutschland erlernten "Diplom-Sozialpädagogen (FH) und Diplom-Sozialarbeiter (FH)" handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit (vgl. die Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz [Stand 15. November 2010], abrufbar unter www.bbt.admin.ch > Themen > Anerkennung ausländischer Diplome > Anerkennungsverfahren), weshalb vorliegend das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist. Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen sind im Anhang III des FZA aufgeführt (vgl. Art. 9 FZA; Max Wild, Die Anerkennung von Diplomen, in: Daniel Felder/Christine Kaddous [Hrsg.], Bilaterale Abkommen Schweiz - EU, Erste Analysen, Basel et. al. 2001, S. 383 ff., 401 f.). 2.3. Die allgemeinen Anerkennungsregelungen, welche nicht für bestimmte berufliche Tätigkeiten gelten, setzen sich zusammen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung der Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [ABl.] 1989 L 19 S. 16), sowie aus der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. 1992 L 209 S. 25). 2.4. Von der Richtlinie 89/48/EWG erfasst werden Studienabschlüsse nach einem Studium von mindestens drei Jahren (Art. 1 Bst. a alinea 2). Die Richtlinie 92/51/EWG demgegenüber bezieht sich auf die Sekundarschulbildung sowie die kurzen postsekundären Studiengänge von mindestens einem Jahr und alle im Anhang C der Richtlinien aufgeführten Studiengänge (Erwägung 9 und Art. 1 der Richtlinie 92/51/EWG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6408/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.5. Die Ausbildung an einer schweizerischen Fachhochschule fällt in den Geltungsbereich der (Hochschul-) Richtlinie 89/48/EWG (vgl. Rudolf Natsch, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Roger Zäch [Hrsg.], Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Ein Handbuch, Zürich 2002, S. 195 ff., 199). Beim Ausbildungsabschluss des Beschwerdeführers handelt es sich ebenfalls um einen hochschulrechtlichen Abschluss (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein [Hochschulgesetz, HSG] vom 28. Februar 2007 sowie § 1 der Verfassung [Satzung] der Fachhochschule Kiel vom 17. Juli 2008). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise die Richtlinie 92/51/EWG zitiert, dies jedoch im Rahmen der Vernehmlassung korrigiert (vgl. Sachverhalt F.). Die Rüge des Beschwerdeführers ist insofern zutreffend. Dies ändert jedoch im Ergebnis nichts, da der Aufnahmestaat gestützt auf die Richtlinie 89/48/EWG ebenfalls einen Vergleich des Ausbildungsinhalts anstellen und gegebenenfalls das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eig-nungsprüfung verlangen kann (hierzu sogleich).
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Gleichwertigkeit seiner deutschen Ausbildung als "Diplomsozialarbeiter/-Sozialpädagoge (FH)" mit einem schweizerischen Abschluss als "Sozialarbeiter FH" versagt bzw. die Anerkennung vom Absolvieren von Ausgleichsmassnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) in den Bereichen "Sozialer Wandel in der Schweiz", "Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens" sowie "Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" abhängig gemacht. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass zwischen seiner deutschen Ausbildung und der entsprechenden schweizerischen Ausbildung Gleichwertigkeit besteht, weshalb die ihm auferlegten Ausgleichsmassnahmen unangemessen seien. 3.1. Der Aufnahmestaat hat das Recht zum Vergleich der Ausbildung sowie zur Ablehnung eines Anerkennungsgesuchs, wenn die Ausbildung des Gesuchstellenden sich hinsichtlich Dauer, Inhalt oder Tätigkeitsbereiche wesentlich unterscheidet. Die Kompensation unterschiedlicher Ausbildungsdauer kann durch den Nachweis von Berufserfahrung erbracht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 89/48/EWG). Bei unterschiedlichem Ausbildungsinhalt darf der Aufnahmestaat vom Gesuchsteller verlangen, dass dieser einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ablegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 89/48/EWG). Macht der Aufnahmestaat bei Vorliegen eines unterschied-lichen Ausbildungsinhalts von der Möglichkeit einer Ausgleichsmass-nahme Gebrauch, ist dem Gesuchstellenden die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu überlassen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b am Ende der Richtlinie 89/48/EWG). 3.2. Hinsichtlich der Ausbildungsdauer bestehen zwischen der Ausbildung des Beschwerdeführers zum "Diplom-Sozialpädagogen (FH) und Diplom-Sozialarbeiter (FH)" an der Fachhochschule Kiel und der schweizerischen Ausbildung an einer Fachhochschule zum "Sozialarbeiter FH" keine wesentlichen Unterschiede: Die Regelstudienzeit für den Studiengang Soziale Arbeit an der Fachhochschule Kiel beträgt bis zum Bachelor drei Jahre (vgl. § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die staatliche Prüfung im Diplomstudiengang Sozialwesen der Fachhochschule Kiel vom 17. Oktober 2008, § 1 Abs. 4 der Prüfungsordnung [Satzung] für den Studiengang Soziale Arbeit [BA] der Fachhochschule Kiel sowie § 2 Abs. 2 der Studienordnung für den Studiengang Soziale Arbeit [BA] der Fachhochschule Kiel); dasselbe gilt für den schweizerischen Bachelor-Studiengang (bspw. an der Hochschule für Soziale Arbeit [HSA] Luzern) im Vollzeitstudium (vgl. die Aufstellung der HSA Luzern abrufbar unter www.hslu.ch > Soziale Arbeit > Ausbildung > Bachelor in Sozialer Arbeit > Zeitstrukturen). Bei der deutschen Ausbildung wird die staatliche Anerkennung nach erfolgreicher Absolvierung zweier Praxissemester sowie einer anschliessenden Kolloquiumsprüfung erlangt (vgl. § 10 und 23 der Landesverordnung über die staatliche Prüfung im Diplomstudiengang Sozialwesen der Fachhochschule Kiel vom 17. Oktober 2008), während die Praxisausbildung bei der schweizerischen Ausbildung in der Regelstudienzeit bereits erfasst ist (vgl. die Aufstellung der HSA Luzern, abrufbar unter www.hslu.ch > Soziale Arbeit > Ausbildung > Bachelor in Sozialer Arbeit > Aufbau Studium). 3.3. Die Tätigkeitsbereiche des deutschen "Diplomsozialarbeiter/-Sozialpädagogen (FH)" und des schweizerischen "Sozialarbeiters FH" sind in beiden Staaten deckungsgleich. 3.4. In Bezug auf den Ausbildungsinhalt ergibt ein Vergleich der Ausbildungsmodule, dass die Ausbildungsinhalte einander zumindest weitgehend entsprechen (vgl. für die Ausbildungsmodule an der Fachhochschule Kiel § 4 der Prüfungsordnung [Satzung] für den Studiengang Soziale Arbeit [BA] der Fachhochschule Kiel sowie § 3 Abs. 4 der Studienordnung für den Studiengang Soziale Arbeit [BA] der Fachhochschule Kiel; die Ausbildungsmodule an der HSA Luzern sind abrufbar unter www.hslu.ch > Soziale Arbeit > Ausbildung > Bachelor in Sozialer Arbeit > Aufbau Studium > Modulangebot Grundstudium bzw. Modulangebot Hauptstudium). Der Beschwerdeführer wurde dagegen in den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezeichneten Bereichen/Fächern "Sozialer Wandel in der Schweiz", "Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens" sowie "Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" nicht ausgebildet; eine Ausbildung in diesen Bereichen ist jedoch wesentlich und unerlässlich für die Ausübung des Berufs eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen in der Schweiz. Diesbezüglich kann auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2010 verwiesen werden. 3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch seine aktuelle Tätigkeit (...) laufend mit den Materien, in welchen die Vorinstanz ihm Ausgleichsmassnahmen auferlegt habe, beschäftigt. Zudem habe er im Rahmen seiner Anstellung bereits mehrere Fortbil-dungen absolviert. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Bereichen nicht ausgebildet worden sei, da er seine Ausbildung in Deutschland durchlaufen und überdies keine entsprechende nennenswerte Weiterbildung in der Schweiz absolviert habe. Die im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse in den genannten Bereichen vermögen eine entsprechende fundierte Ausbildung nicht zu ersetzen; der Beschwerdeführer hat überdies die Möglichkeit, an Stelle des Anpassungslehrgangs die Eignungsprüfung zu wählen, die Aufschluss über seine bis anhin erworbenen Kenntnisse in den betreffenden Bereichen erlaubt. Die vom Beschwerdeführer in der Schweiz absol-vierten Weiterbildungen zu den Themen "Kind und Schule: Handeln zwischen Kindesinteressen, Recht und Bildungspolitik" (Universität Frei-burg), "Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses" (Kantonales Jugendamt Bern) sowie "Zwangsverheiratung und -ehe: Hintergründe und Interventionsansätze" (Stadt Bern, Direktion für Bildung, Soziales und Sport) sind zwar mit seiner Tätigkeit zusammenhängende und ange-messene Weiterbildungsveranstaltungen, bilden jedoch lediglich punktuelle Ergänzungen und können den Kompensationsbedarf in den genannten Bereichen nicht ausgleichen (vgl. oben E. 3.4).
4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA, indem er geltend macht, die angefochtene Verfügung sei diskriminierend, weil er gegenüber ande-ren Schweizer Bürgern und Ausländern mit einem entsprechenden schweizerischen Ausbildungsabschluss bei der Ausübung seines Berufes benachteiligt sei (schlechtere Aussichten auf Erhalt einer Arbeitsstelle). Der Beschwerdeführer kann unter diesem Aspekt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen besteht mit Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 89/48 EWG eine gesetzliche Grundlage, die an sachliche Gründe (Unterschied im Ausbildungsinhalt) anknüpft. Art. 2 FZA (Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit) ist vorliegend nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Anerkennung des deutschen Ausbildungsabschlusses des Beschwerdeführers als "Diplom-Sozialpädagoge (FH) und Diplom-Sozialarbeiter (FH)" mit dem schweizerischen "Sozialarbeiter FH" zu Recht von der Absolvierung von Ausgleichsmassnahmen in den Bereichen "Sozialer Wandel in der Schweiz", "Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens" sowie "Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) abhängig gemacht hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem am 11. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 10. Mai 2011