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B-7095/2010

B-7095/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-05 · Deutsch CH

Anerkennung Abschluss/Ausbildung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erwarb am 17. März 2005 nach 15 Semester Ausbildung (inkl. Praxisanteile) an der Fach­hoch­schule Kiel, Deutsch­land, Fachbereich Soziale Ar­beit und Gesundheit, den Hochschulgrad "Diplom-Sozialpädagoge (Fachhochschule), Dipl.-Soz. Päd. (FH), und Diplom-Sozialarbeiter (Fachhochschule), Dipl.-Soz. Arb. (FH)". Am 26. Juli 2008 erteilte ihm das Ministerium für Wis­sen­schaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein die staat­liche Anerkennung als Sozialpädagoge und damit die Berechtigung zu be­ruf­licher Tätigkeit auf den Gebieten der Sozialarbeit und Sozial­päda-gogik. Von 2006 bis 2009 war der Beschwerdeführer als Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiter in Deutschland tätig. Derzeit ist der Beschwerdeführer (Angaben zum Arbeitsort) tätig. B. Am 12. April 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, nachfolgend: Vorinstanz) ein Vor-gesuch um Anerkennung seines ausländischen Diploms ein. Die Vor-instanz informierte den Beschwerdeführer mit Schrei­ben vom 22. April 2010, dass es sich beim Beruf, den er in der Schweiz ausüben möchte, um einen reg­lementierten Beruf handle, und sie forderte den Beschwer-deführer auf, innert Frist ein Anerkennungsgesuch einzureichen. C. Mit Gesuch vom 24. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer unter Ein­reichung der erforderlichen Unterlagen die Anerkennung seines aus­ländischen Diploms als Diplom einer Fach­hoch­schule FH (Tertiärstufe A: Hochschulstufe [ISCED 97: 5A]). D. Mit Verfügung vom 23. August 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch gestützt auf die Richtlinie 92/51/EWG (zitiert in E. 2.3) ab. Die Gleich­stellung der deutschen Ausbildung zum "Diplomsozialarbeiter/-Sozial-päda­goge FH" mit der Ausbildung eines (schweizerischen) Sozial­arbei-ters FH könne nur dann erfolgen, wenn der Beschwerdeführer Aus-gleichs­massnahmen in folgenden Bereichen absolviere: sozialer Wan­del in der Schweiz, Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens, rechtliche Grund­lagen sozialer Arbeit in der Schweiz. Eine Überprüfung des Inhalts der Ausbildung habe ergeben, dass diese sich wesentlich von den schwei­zerischen Anforderungen unterscheide. Die vom Beschwerde­führer aus­ge­wiesene Arbeitserfahrung erfülle zudem nicht die Anfor-derungen an die Voraus­setzung einer zweijährigen Berufsausübung in der Schweiz in einem relevanten sozialpädagogischen Umfeld. Zudem wies die Vor­ins­tanz auf die zur Verfügungen stehenden Möglichkeiten bezüglich Aus­gleichs­mass­nahmen (Eignungsprüfung, Anpassungs-lehrgang) sowie deren Mo­da­litäten hin. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 Be­schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerken­nung seines Ausbildungsabschlusses als Diplom einer Fach­hoch­schule FH. Zu Begründung bringt er vor, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid fälschlicherweise auf die Richtlinie 92/51/EWG (zitiert in E. 2.3). Anwend­bar sei vielmehr die Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3), da er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens drei Jahren absolviert habe. Der Aufwand zur Erlangung eines zur Berufsreife füh­ren­den Bachelor of Science in sozialer Arbeit bei­spiels-weise an der Fach­hoch­schule Bern bewege sich insgesamt be­trach­tet signifikant unterhalb des zu leistenden Aufwandes zur Erreichung eines berufs­befähigenden Diploms in Sozialarbeit an der Fachhochschule Kiel. Das Verlangen eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungs­prü­fung sei nicht ange­mes­sen. Es bestünden keine fachlich-inhaltlichen Unter­schiede zwischen der Ausbildung in der Schweiz und in Deutsch­land. Überdies sei er aufgrund seiner aktuellen Tätigkeit mit den den An-passungs­lehrgang beinhaltenden Materien ausreichend vertraut. Zudem habe er mehrere Fortbildungen ab­solviert, die u.a. rechtliche Aspekte der Sozialen Arbeit in der Schweiz be­handelt hätten. Der Beschwerdeführer erachtet den Entscheid der Vor­instanz als diskriminierend, da er gegen­über anderen Schweizer Bürgern oder Ausländern in der Schweiz bei der Ausübung seines Berufs be­nachteiligt werde und es für ihn schwieriger sei, eine Stelle zu finden. F. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2010 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen bzw. auf die Anträge des Beschwerde­führers nicht einzutreten. Die Ausbildung an einer schweizerischen Fach­hochschule falle in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3), wes­halb zu überprüfen sei, ob der Inhalt der deut­schen Ausbildung des Be­schwerdeführers sich (nicht) wesentlich vom In­halt der schweizeri­schen Ausbildung unterscheide. Falls, wie vorliegend, wesent­liche Fächer wäh­rend der Ausbildung des Gesuch­stellers nicht unterrichtet worden seien, könne die Vorinstanz gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 89/48/EWG das Absolvieren eines höchs­tens dreijährigen Anpassungs­lehrgangs oder das Ablegen einer Eig­nungs­prüfung ver­langen, bevor das Diplom als gleichwertig mit einem Diplom "Bachelor FH in Sozialer Arbeit" anerkannt werden könne. Der Beschwerdeführer ver­füge nicht über ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/51/EWG (recte: 92/51/EWG). In den für einen Sozialarbeiter in der Schweiz un­er­läs­slichen Ausbildungsmodulen "Aufbau des schweizeri­schen Sozial­we­sens", "Sozialer Wandel in der Schweiz" sowie "Rechtli­che Grundlagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" sei der Beschwerdeführer nicht ausge­bildet worden, weshalb das Absol­vieren einer Ausgleichs­mass­nahme angezeigt sei. Der Beschwerde­führer habe nach eigenen Angaben keine nennens­werte berufliche Wei­ter­bil­dung in Sozialer Arbeit absolviert.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nom­men (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Ver­wal­tungs­ver-fahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Als Ver­fügungs­adressat ist er durch die an­gefochtene Verfügung be­son­ders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Anforderungen an Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Der Kosten­vor­schuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Strittig ist das anwendbare Recht. Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend sei die Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3) anwendbar, da die Regel­studien­zeit zur Erlangung des Hoch­schul­abschlusses als "Diplom-Sozial­arbei­ter/Diplom-Sozialpädagoge (FH)" an deutschen Fach­hoch­schulen min­destens drei Jahre dauere und die Berufsreife (vgl. Sach­verhalt A.) erst nach erfolgreicher Absolvierung eines in der Prü-fungs­ordnung der Hoch­schule zwingend vorgesehenen einjährigen Aner­ken­nungs­jahres in einem Praxisfeld der Sozialen Arbeit sowie eines erfolg­reichen Ablegens der an­schliessenden Kolloquiums­prü­fung erlangt werde. Dies verdeutliche ein Vergleich der zu erar­bei­ten­den ECTS-Punk­ten (European Credit Trans­fer and Accumulation System) im Herkunfts­staat (Deutschland) mit dem Aufnahmestaat (Schweiz). Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung auf die Richtlinie 92/51/EWG (zitiert in E. 2.3). In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2010 hält sie jedoch fest, dass die Ausbildung an einer schwei­ze­rischen Fach­hochschule in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3) falle.

E. 2.1 Die Anerkennung aus­ländischer Diplome und Ausweise ist in Art. 69 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) geregelt. Nach Art. 69 Abs. 4 BBV sind völkerrechtliche Ver­träge vorbehalten.

E. 2.2 Beim Beruf des in Deutschland erlernten "Diplom-Sozialpädagogen (FH) und Diplom-Sozialarbeiter (FH)" handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit (vgl. die Liste der reglemen­tier­ten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz [Stand 15. November 2010], abrufbar unter www.bbt.admin.ch > Themen > Anerkennung ausländischer Diplo­me > Anerkennungs­ver­fahren), weshalb vorliegend das Freizügigkeits­ab­kommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist. Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen sind im Anhang III des FZA aufgeführt (vgl. Art. 9 FZA; Max Wild, Die Anerkennung von Diplomen, in: Daniel Felder/Christine Kaddous [Hrsg.], Bilaterale Abkommen Schweiz - EU, Erste Analysen, Basel et. al. 2001, S. 383 ff., 401 f.).

E. 2.3 Die allgemeinen Anerkennungsregelungen, welche nicht für bestimmte berufliche Tätigkeiten gelten, setzen sich zusammen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung der Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (Amtsblatt der Euro­päischen Gemeinschaften [ABl.] 1989 L 19 S. 16), sowie aus der Richt­linie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all­gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. 1992 L 209 S. 25).

E. 2.4 Von der Richtlinie 89/48/EWG erfasst werden Studienabschlüsse nach einem Studium von mindestens drei Jahren (Art. 1 Bst. a alinea 2). Die Richtlinie 92/51/EWG demgegenüber bezieht sich auf die Sekundar­schulbildung sowie die kurzen postsekundären Studiengänge von min­destens einem Jahr und alle im Anhang C der Richtlinien aufgeführten Studiengänge (Erwägung 9 und Art. 1 der Richtlinie 92/51/EWG; vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts B-6408/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 3.5 mit Hin­weisen).

E. 2.5 Die Ausbildung an einer schweizerischen Fachhochschule fällt in den Geltungsbereich der (Hochschul-) Richtlinie 89/48/EWG (vgl. Rudolf Natsch, Ge­gen­seitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Roger Zäch [Hrsg.], Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Ein Handbuch, Zürich 2002, S. 195 ff., 199). Beim Ausbildungs­ab­schluss des Beschwerdeführers handelt es sich ebenfalls um einen hoch­schul­rechtlichen Abschluss (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hoch­schulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein [Hochschul­gesetz, HSG] vom 28. Februar 2007 sowie § 1 der Verfassung [Satzung] der Fachhochschule Kiel vom 17. Juli 2008). Die Vorinstanz hat in der an­gefochtenen Verfügung fälschlicherweise die Richtlinie 92/51/EWG zitiert, dies jedoch im Rahmen der Vernehmlassung korrigiert (vgl. Sach­verhalt F.). Die Rüge des Beschwerdeführers ist in­sofern zutreffend. Dies ändert jedoch im Ergebnis nichts, da der Auf­nahme­staat gestützt auf die Richtlinie 89/48/EWG ebenfalls einen Ver­gleich des Aus­bil­dungsinhalts anstellen und ge­ge­benen­falls das Absolvieren eines An­passungslehrgangs oder das Ablegen einer Eig-nungsprüfung verlangen kann (hierzu sogleich).

E. 3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Gleichwertigkeit seiner deutschen Ausbildung als "Diplomsozialarbeiter/-Sozial­pä­da­goge (FH)" mit einem schweizerischen Abschluss als "Sozialarbeiter FH" versagt bzw. die Anerkennung vom Absolvieren von Ausgleichsmassnahmen (An­passungslehrgang oder Eignungsprüfung) in den Be­reichen "Sozialer Wan­del in der Schweiz", "Aufbau des Schwei­zerischen Sozialwesens" sowie "Rechtliche Grund­lagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" ab­hängig gemacht. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass zwischen seiner deutschen Ausbildung und der ent­spre­chen­den schweizerischen Aus­bildung Gleichwertigkeit besteht, weshalb die ihm auferlegten Aus­gleichs­massnahmen unan­ge­messen seien.

E. 3.1 Der Aufnahmestaat hat das Recht zum Vergleich der Ausbildung sowie zur Ablehnung eines Anerkennungsgesuchs, wenn die Ausbildung des Gesuchstellenden sich hinsichtlich Dauer, Inhalt oder Tätigkeits­bereiche wesentlich unterscheidet. Die Kompensation unterschiedlicher Aus­bildungsdauer kann durch den Nachweis von Berufserfahrung erbracht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 89/48/EWG). Bei unter­schied­li­chem Ausbildungsinhalt darf der Aufnahmestaat vom Gesuch­steller verlangen, dass dieser einen Anpas­sungslehrgang oder eine Eig­nungs­prüfung ablegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 89/48/EWG). Macht der Aufnahmestaat bei Vorliegen eines unterschied-lichen Aus­bil­dungsinhalts von der Möglichkeit einer Ausgleichsmass-nahme Ge­brauch, ist dem Gesuchstellenden die Wahl zwischen einem An­pas­sungs­lehr­gang und der Eignungsprüfung zu überlassen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b am Ende der Richtlinie 89/48/EWG).

E. 3.2 Hinsichtlich der Ausbildungsdauer bestehen zwischen der Ausbildung des Beschwerdeführers zum "Diplom-Sozialpädagogen (FH) und Diplom-Sozialarbeiter (FH)" an der Fachhochschule Kiel und der schweizerischen Ausbildung an einer Fachhochschule zum "Sozialarbeiter FH" keine wesentlichen Unterschiede: Die Regelstudienzeit für den Studiengang Soziale Arbeit an der Fachhochschule Kiel beträgt bis zum Bachelor drei Jahre (vgl. § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die staatliche Prüfung im Diplomstudiengang Sozialwesen der Fachhochschule Kiel vom 17. Oktober 2008, § 1 Abs. 4 der Prüfungsordnung [Satzung] für den Studien­gang Soziale Arbeit [BA] der Fachhochschule Kiel sowie § 2 Abs. 2 der Studienordnung für den Studien­gang Soziale Arbeit [BA] der Fach­hochschule Kiel); dasselbe gilt für den schweizerischen Bachelor-Stu­dien­gang (bspw. an der Hochschule für Soziale Arbeit [HSA] Luzern) im Vollzeitstudium (vgl. die Aufstellung der HSA Luzern abrufbar unter www.hslu.ch > Soziale Arbeit  >  Ausbildung  >  Bachelor in Sozialer Arbeit >  Zeit­struk­turen). Bei der deutschen Ausbildung wird die staatliche An­er­kennung nach erfolg­reicher Absolvierung zweier Praxissemester sowie einer an­schlies­senden Kolloquiumsprüfung erlangt (vgl. § 10 und 23 der Landes­verordnung über die staatliche Prüfung im Diplom­studien­gang Sozial­wesen der Fachhochschule Kiel vom 17. Oktober 2008), während die Praxis­ausbildung bei der schweizerischen Ausbildung in der Regel­studien­zeit bereits erfasst ist (vgl. die Aufstellung der HSA Luzern, abrufbar unter www.hslu.ch > Soziale Arbeit  >  Ausbildung  >  Bachelor in Sozialer Arbeit > Aufbau Studium).

E. 3.3 Die Tätigkeitsbereiche des deutschen "Diplom­sozialarbeiter/-Sozial­pä­da­gogen (FH)" und des schweizerischen "Sozialarbeiters FH" sind in beiden Staaten deckungsgleich.

E. 3.4 In Bezug auf den Ausbildungsinhalt ergibt ein Vergleich der Aus­bil­dungs­module, dass die Ausbildungsinhalte einander zumindest weit­gehend entsprechen (vgl. für die Ausbildungsmodule an der Fach­hoch­schule Kiel § 4 der Prüfungsordnung [Satzung] für den Studien­gang Soziale Arbeit [BA] der Fachhochschule Kiel sowie § 3 Abs. 4 der Studienordnung für den Studien­gang Soziale Arbeit [BA] der Fach­hochschule Kiel; die Ausbildungsmodule an der HSA Luzern sind abrufbar unter www.hslu.ch > Soziale Arbeit  >  Ausbildung  >  Bachelor in Sozialer Arbeit > Aufbau Stu­dium > Modul­angebot Grundstudium bzw. Modul­an­gebot Haupt­studium). Der Beschwerdeführer wurde dagegen in den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezeichneten Bereichen/Fächern "Sozialer Wan­del in der Schweiz", "Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens" sowie "Rechtliche Grund­lagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" nicht aus­gebildet; eine Ausbildung in diesen Bereichen ist jedoch wesentlich und unerlässlich für die Ausübung des Berufs eines Sozial­arbei­ters/Sozial­pädagogen in der Schweiz. Diesbezüglich kann auf die schlüs­sigen Aus­führungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. No­vember 2010 verwiesen werden.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch seine aktuelle Tätig­keit (...) laufend mit den Materien, in welchen die Vorinstanz ihm Ausgleichsmassnahmen auferlegt habe, beschäftigt. Zudem habe er im Rahmen seiner Anstellung bereits mehrere Fort­bil-dungen absol­viert. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Be­schwer­de­führer in den fraglichen Bereichen nicht ausgebildet worden sei, da er seine Aus­bil­dung in Deutschland durchlaufen und überdies keine ent­sprechende nen­nens­werte Weiterbildung in der Schweiz absolviert habe. Die im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse in den genannten Bereichen vermögen eine entsprechende fundierte Ausbildung nicht zu ersetzen; der Be­schwerdeführer hat überdies die Möglichkeit, an Stelle des Anpassungslehrgangs die Eignungsprüfung zu wählen, die Auf­schluss über seine bis anhin erworbenen Kenntnisse in den be­treffenden Be­reichen erlaubt. Die vom Beschwerde­führer in der Schweiz ab­sol-vierten Weiterbildungen zu den Themen "Kind und Schule: Handeln zwischen Kindesinteressen, Recht und Bildungspolitik" (Universität Frei-burg), "Ent­stehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses" (Kantonales Jugend­amt Bern) sowie "Zwangsverheiratung und -ehe: Hintergründe und Inter­ventionsansätze" (Stadt Bern, Direktion für Bildung, Soziales und Sport) sind zwar mit seiner Tätigkeit zusammenhängende und ange-messene Weiter­bildungsveranstaltungen, bilden jedoch lediglich punk­tuelle Ergän­zungen und können den Kompensationsbedarf in den genannten Be­reichen nicht ausgleichen (vgl. oben E. 3.4).

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Gleichbe­hand­lungs­grundsatzes (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA, indem er geltend macht, die angefochtene Verfügung sei diskriminierend, weil er gegenüber an­de-ren Schweizer Bürgern und Ausländern mit einem entsprechenden schweizerischen Ausbildungsabschluss bei der Aus­übung seines Berufes benachteiligt sei (schlechtere Aussichten auf Erhalt einer Arbeitsstelle). Der Beschwerdeführer kann unter diesem Aspekt nichts zu seinen Guns­ten ableiten. Für die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen besteht mit Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 89/48 EWG eine gesetzliche Grundlage, die an sachliche Gründe (Unterschied im Ausbildungsinhalt) anknüpft. Art. 2 FZA (Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit) ist vorliegend nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Anerkennung des deutschen Ausbildungsabschlusses des Beschwerdeführers als "Diplom-Sozialpädagoge (FH) und Diplom-Sozialarbeiter (FH)" mit dem schwei­zerischen "Sozialarbeiter FH" zu Recht von der Absolvierung von Aus­gleichs­massnahmen in den Bereichen "Sozialer Wan­del in der Schweiz", "Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens" sowie "Rechtliche Grund­lagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" (Eignungsprüfung oder An­pas­sungs­lehrgang) abhängig gemacht hat. Die Beschwerde er­weist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wer­den auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem am 11. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Partei­entschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichts­urkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 10. Mai 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7095/2010 Urteil vom 5. Mai 2011 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Claude Morvant, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erwarb am 17. März 2005 nach 15 Semester Ausbildung (inkl. Praxisanteile) an der Fach­hoch­schule Kiel, Deutsch­land, Fachbereich Soziale Ar­beit und Gesundheit, den Hochschulgrad "Diplom-Sozialpädagoge (Fachhochschule), Dipl.-Soz. Päd. (FH), und Diplom-Sozialarbeiter (Fachhochschule), Dipl.-Soz. Arb. (FH)". Am 26. Juli 2008 erteilte ihm das Ministerium für Wis­sen­schaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein die staat­liche Anerkennung als Sozialpädagoge und damit die Berechtigung zu be­ruf­licher Tätigkeit auf den Gebieten der Sozialarbeit und Sozial­päda-gogik. Von 2006 bis 2009 war der Beschwerdeführer als Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiter in Deutschland tätig. Derzeit ist der Beschwerdeführer (Angaben zum Arbeitsort) tätig. B. Am 12. April 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, nachfolgend: Vorinstanz) ein Vor-gesuch um Anerkennung seines ausländischen Diploms ein. Die Vor-instanz informierte den Beschwerdeführer mit Schrei­ben vom 22. April 2010, dass es sich beim Beruf, den er in der Schweiz ausüben möchte, um einen reg­lementierten Beruf handle, und sie forderte den Beschwer-deführer auf, innert Frist ein Anerkennungsgesuch einzureichen. C. Mit Gesuch vom 24. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer unter Ein­reichung der erforderlichen Unterlagen die Anerkennung seines aus­ländischen Diploms als Diplom einer Fach­hoch­schule FH (Tertiärstufe A: Hochschulstufe [ISCED 97: 5A]). D. Mit Verfügung vom 23. August 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch gestützt auf die Richtlinie 92/51/EWG (zitiert in E. 2.3) ab. Die Gleich­stellung der deutschen Ausbildung zum "Diplomsozialarbeiter/-Sozial-päda­goge FH" mit der Ausbildung eines (schweizerischen) Sozial­arbei-ters FH könne nur dann erfolgen, wenn der Beschwerdeführer Aus-gleichs­massnahmen in folgenden Bereichen absolviere: sozialer Wan­del in der Schweiz, Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens, rechtliche Grund­lagen sozialer Arbeit in der Schweiz. Eine Überprüfung des Inhalts der Ausbildung habe ergeben, dass diese sich wesentlich von den schwei­zerischen Anforderungen unterscheide. Die vom Beschwerde­führer aus­ge­wiesene Arbeitserfahrung erfülle zudem nicht die Anfor-derungen an die Voraus­setzung einer zweijährigen Berufsausübung in der Schweiz in einem relevanten sozialpädagogischen Umfeld. Zudem wies die Vor­ins­tanz auf die zur Verfügungen stehenden Möglichkeiten bezüglich Aus­gleichs­mass­nahmen (Eignungsprüfung, Anpassungs-lehrgang) sowie deren Mo­da­litäten hin. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 Be­schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerken­nung seines Ausbildungsabschlusses als Diplom einer Fach­hoch­schule FH. Zu Begründung bringt er vor, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid fälschlicherweise auf die Richtlinie 92/51/EWG (zitiert in E. 2.3). Anwend­bar sei vielmehr die Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3), da er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens drei Jahren absolviert habe. Der Aufwand zur Erlangung eines zur Berufsreife füh­ren­den Bachelor of Science in sozialer Arbeit bei­spiels-weise an der Fach­hoch­schule Bern bewege sich insgesamt be­trach­tet signifikant unterhalb des zu leistenden Aufwandes zur Erreichung eines berufs­befähigenden Diploms in Sozialarbeit an der Fachhochschule Kiel. Das Verlangen eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungs­prü­fung sei nicht ange­mes­sen. Es bestünden keine fachlich-inhaltlichen Unter­schiede zwischen der Ausbildung in der Schweiz und in Deutsch­land. Überdies sei er aufgrund seiner aktuellen Tätigkeit mit den den An-passungs­lehrgang beinhaltenden Materien ausreichend vertraut. Zudem habe er mehrere Fortbildungen ab­solviert, die u.a. rechtliche Aspekte der Sozialen Arbeit in der Schweiz be­handelt hätten. Der Beschwerdeführer erachtet den Entscheid der Vor­instanz als diskriminierend, da er gegen­über anderen Schweizer Bürgern oder Ausländern in der Schweiz bei der Ausübung seines Berufs be­nachteiligt werde und es für ihn schwieriger sei, eine Stelle zu finden. F. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2010 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen bzw. auf die Anträge des Beschwerde­führers nicht einzutreten. Die Ausbildung an einer schweizerischen Fach­hochschule falle in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3), wes­halb zu überprüfen sei, ob der Inhalt der deut­schen Ausbildung des Be­schwerdeführers sich (nicht) wesentlich vom In­halt der schweizeri­schen Ausbildung unterscheide. Falls, wie vorliegend, wesent­liche Fächer wäh­rend der Ausbildung des Gesuch­stellers nicht unterrichtet worden seien, könne die Vorinstanz gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 89/48/EWG das Absolvieren eines höchs­tens dreijährigen Anpassungs­lehrgangs oder das Ablegen einer Eig­nungs­prüfung ver­langen, bevor das Diplom als gleichwertig mit einem Diplom "Bachelor FH in Sozialer Arbeit" anerkannt werden könne. Der Beschwerdeführer ver­füge nicht über ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/51/EWG (recte: 92/51/EWG). In den für einen Sozialarbeiter in der Schweiz un­er­läs­slichen Ausbildungsmodulen "Aufbau des schweizeri­schen Sozial­we­sens", "Sozialer Wandel in der Schweiz" sowie "Rechtli­che Grundlagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" sei der Beschwerdeführer nicht ausge­bildet worden, weshalb das Absol­vieren einer Ausgleichs­mass­nahme angezeigt sei. Der Beschwerde­führer habe nach eigenen Angaben keine nennens­werte berufliche Wei­ter­bil­dung in Sozialer Arbeit absolviert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nom­men (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Ver­wal­tungs­ver-fahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Als Ver­fügungs­adressat ist er durch die an­gefochtene Verfügung be­son­ders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Anforderungen an Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Der Kosten­vor­schuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Strittig ist das anwendbare Recht. Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend sei die Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3) anwendbar, da die Regel­studien­zeit zur Erlangung des Hoch­schul­abschlusses als "Diplom-Sozial­arbei­ter/Diplom-Sozialpädagoge (FH)" an deutschen Fach­hoch­schulen min­destens drei Jahre dauere und die Berufsreife (vgl. Sach­verhalt A.) erst nach erfolgreicher Absolvierung eines in der Prü-fungs­ordnung der Hoch­schule zwingend vorgesehenen einjährigen Aner­ken­nungs­jahres in einem Praxisfeld der Sozialen Arbeit sowie eines erfolg­reichen Ablegens der an­schliessenden Kolloquiums­prü­fung erlangt werde. Dies verdeutliche ein Vergleich der zu erar­bei­ten­den ECTS-Punk­ten (European Credit Trans­fer and Accumulation System) im Herkunfts­staat (Deutschland) mit dem Aufnahmestaat (Schweiz). Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung auf die Richtlinie 92/51/EWG (zitiert in E. 2.3). In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2010 hält sie jedoch fest, dass die Ausbildung an einer schwei­ze­rischen Fach­hochschule in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3) falle. 2.1. Die Anerkennung aus­ländischer Diplome und Ausweise ist in Art. 69 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) geregelt. Nach Art. 69 Abs. 4 BBV sind völkerrechtliche Ver­träge vorbehalten. 2.2. Beim Beruf des in Deutschland erlernten "Diplom-Sozialpädagogen (FH) und Diplom-Sozialarbeiter (FH)" handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit (vgl. die Liste der reglemen­tier­ten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz [Stand 15. November 2010], abrufbar unter www.bbt.admin.ch > Themen > Anerkennung ausländischer Diplo­me > Anerkennungs­ver­fahren), weshalb vorliegend das Freizügigkeits­ab­kommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist. Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen sind im Anhang III des FZA aufgeführt (vgl. Art. 9 FZA; Max Wild, Die Anerkennung von Diplomen, in: Daniel Felder/Christine Kaddous [Hrsg.], Bilaterale Abkommen Schweiz - EU, Erste Analysen, Basel et. al. 2001, S. 383 ff., 401 f.). 2.3. Die allgemeinen Anerkennungsregelungen, welche nicht für bestimmte berufliche Tätigkeiten gelten, setzen sich zusammen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung der Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (Amtsblatt der Euro­päischen Gemeinschaften [ABl.] 1989 L 19 S. 16), sowie aus der Richt­linie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all­gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. 1992 L 209 S. 25). 2.4. Von der Richtlinie 89/48/EWG erfasst werden Studienabschlüsse nach einem Studium von mindestens drei Jahren (Art. 1 Bst. a alinea 2). Die Richtlinie 92/51/EWG demgegenüber bezieht sich auf die Sekundar­schulbildung sowie die kurzen postsekundären Studiengänge von min­destens einem Jahr und alle im Anhang C der Richtlinien aufgeführten Studiengänge (Erwägung 9 und Art. 1 der Richtlinie 92/51/EWG; vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts B-6408/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 3.5 mit Hin­weisen). 2.5. Die Ausbildung an einer schweizerischen Fachhochschule fällt in den Geltungsbereich der (Hochschul-) Richtlinie 89/48/EWG (vgl. Rudolf Natsch, Ge­gen­seitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Roger Zäch [Hrsg.], Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Ein Handbuch, Zürich 2002, S. 195 ff., 199). Beim Ausbildungs­ab­schluss des Beschwerdeführers handelt es sich ebenfalls um einen hoch­schul­rechtlichen Abschluss (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hoch­schulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein [Hochschul­gesetz, HSG] vom 28. Februar 2007 sowie § 1 der Verfassung [Satzung] der Fachhochschule Kiel vom 17. Juli 2008). Die Vorinstanz hat in der an­gefochtenen Verfügung fälschlicherweise die Richtlinie 92/51/EWG zitiert, dies jedoch im Rahmen der Vernehmlassung korrigiert (vgl. Sach­verhalt F.). Die Rüge des Beschwerdeführers ist in­sofern zutreffend. Dies ändert jedoch im Ergebnis nichts, da der Auf­nahme­staat gestützt auf die Richtlinie 89/48/EWG ebenfalls einen Ver­gleich des Aus­bil­dungsinhalts anstellen und ge­ge­benen­falls das Absolvieren eines An­passungslehrgangs oder das Ablegen einer Eig-nungsprüfung verlangen kann (hierzu sogleich).

3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Gleichwertigkeit seiner deutschen Ausbildung als "Diplomsozialarbeiter/-Sozial­pä­da­goge (FH)" mit einem schweizerischen Abschluss als "Sozialarbeiter FH" versagt bzw. die Anerkennung vom Absolvieren von Ausgleichsmassnahmen (An­passungslehrgang oder Eignungsprüfung) in den Be­reichen "Sozialer Wan­del in der Schweiz", "Aufbau des Schwei­zerischen Sozialwesens" sowie "Rechtliche Grund­lagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" ab­hängig gemacht. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass zwischen seiner deutschen Ausbildung und der ent­spre­chen­den schweizerischen Aus­bildung Gleichwertigkeit besteht, weshalb die ihm auferlegten Aus­gleichs­massnahmen unan­ge­messen seien. 3.1. Der Aufnahmestaat hat das Recht zum Vergleich der Ausbildung sowie zur Ablehnung eines Anerkennungsgesuchs, wenn die Ausbildung des Gesuchstellenden sich hinsichtlich Dauer, Inhalt oder Tätigkeits­bereiche wesentlich unterscheidet. Die Kompensation unterschiedlicher Aus­bildungsdauer kann durch den Nachweis von Berufserfahrung erbracht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 89/48/EWG). Bei unter­schied­li­chem Ausbildungsinhalt darf der Aufnahmestaat vom Gesuch­steller verlangen, dass dieser einen Anpas­sungslehrgang oder eine Eig­nungs­prüfung ablegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 89/48/EWG). Macht der Aufnahmestaat bei Vorliegen eines unterschied-lichen Aus­bil­dungsinhalts von der Möglichkeit einer Ausgleichsmass-nahme Ge­brauch, ist dem Gesuchstellenden die Wahl zwischen einem An­pas­sungs­lehr­gang und der Eignungsprüfung zu überlassen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b am Ende der Richtlinie 89/48/EWG). 3.2. Hinsichtlich der Ausbildungsdauer bestehen zwischen der Ausbildung des Beschwerdeführers zum "Diplom-Sozialpädagogen (FH) und Diplom-Sozialarbeiter (FH)" an der Fachhochschule Kiel und der schweizerischen Ausbildung an einer Fachhochschule zum "Sozialarbeiter FH" keine wesentlichen Unterschiede: Die Regelstudienzeit für den Studiengang Soziale Arbeit an der Fachhochschule Kiel beträgt bis zum Bachelor drei Jahre (vgl. § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die staatliche Prüfung im Diplomstudiengang Sozialwesen der Fachhochschule Kiel vom 17. Oktober 2008, § 1 Abs. 4 der Prüfungsordnung [Satzung] für den Studien­gang Soziale Arbeit [BA] der Fachhochschule Kiel sowie § 2 Abs. 2 der Studienordnung für den Studien­gang Soziale Arbeit [BA] der Fach­hochschule Kiel); dasselbe gilt für den schweizerischen Bachelor-Stu­dien­gang (bspw. an der Hochschule für Soziale Arbeit [HSA] Luzern) im Vollzeitstudium (vgl. die Aufstellung der HSA Luzern abrufbar unter www.hslu.ch > Soziale Arbeit  >  Ausbildung  >  Bachelor in Sozialer Arbeit >  Zeit­struk­turen). Bei der deutschen Ausbildung wird die staatliche An­er­kennung nach erfolg­reicher Absolvierung zweier Praxissemester sowie einer an­schlies­senden Kolloquiumsprüfung erlangt (vgl. § 10 und 23 der Landes­verordnung über die staatliche Prüfung im Diplom­studien­gang Sozial­wesen der Fachhochschule Kiel vom 17. Oktober 2008), während die Praxis­ausbildung bei der schweizerischen Ausbildung in der Regel­studien­zeit bereits erfasst ist (vgl. die Aufstellung der HSA Luzern, abrufbar unter www.hslu.ch > Soziale Arbeit  >  Ausbildung  >  Bachelor in Sozialer Arbeit > Aufbau Studium). 3.3. Die Tätigkeitsbereiche des deutschen "Diplom­sozialarbeiter/-Sozial­pä­da­gogen (FH)" und des schweizerischen "Sozialarbeiters FH" sind in beiden Staaten deckungsgleich. 3.4. In Bezug auf den Ausbildungsinhalt ergibt ein Vergleich der Aus­bil­dungs­module, dass die Ausbildungsinhalte einander zumindest weit­gehend entsprechen (vgl. für die Ausbildungsmodule an der Fach­hoch­schule Kiel § 4 der Prüfungsordnung [Satzung] für den Studien­gang Soziale Arbeit [BA] der Fachhochschule Kiel sowie § 3 Abs. 4 der Studienordnung für den Studien­gang Soziale Arbeit [BA] der Fach­hochschule Kiel; die Ausbildungsmodule an der HSA Luzern sind abrufbar unter www.hslu.ch > Soziale Arbeit  >  Ausbildung  >  Bachelor in Sozialer Arbeit > Aufbau Stu­dium > Modul­angebot Grundstudium bzw. Modul­an­gebot Haupt­studium). Der Beschwerdeführer wurde dagegen in den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezeichneten Bereichen/Fächern "Sozialer Wan­del in der Schweiz", "Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens" sowie "Rechtliche Grund­lagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" nicht aus­gebildet; eine Ausbildung in diesen Bereichen ist jedoch wesentlich und unerlässlich für die Ausübung des Berufs eines Sozial­arbei­ters/Sozial­pädagogen in der Schweiz. Diesbezüglich kann auf die schlüs­sigen Aus­führungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. No­vember 2010 verwiesen werden. 3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch seine aktuelle Tätig­keit (...) laufend mit den Materien, in welchen die Vorinstanz ihm Ausgleichsmassnahmen auferlegt habe, beschäftigt. Zudem habe er im Rahmen seiner Anstellung bereits mehrere Fort­bil-dungen absol­viert. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Be­schwer­de­führer in den fraglichen Bereichen nicht ausgebildet worden sei, da er seine Aus­bil­dung in Deutschland durchlaufen und überdies keine ent­sprechende nen­nens­werte Weiterbildung in der Schweiz absolviert habe. Die im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse in den genannten Bereichen vermögen eine entsprechende fundierte Ausbildung nicht zu ersetzen; der Be­schwerdeführer hat überdies die Möglichkeit, an Stelle des Anpassungslehrgangs die Eignungsprüfung zu wählen, die Auf­schluss über seine bis anhin erworbenen Kenntnisse in den be­treffenden Be­reichen erlaubt. Die vom Beschwerde­führer in der Schweiz ab­sol-vierten Weiterbildungen zu den Themen "Kind und Schule: Handeln zwischen Kindesinteressen, Recht und Bildungspolitik" (Universität Frei-burg), "Ent­stehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses" (Kantonales Jugend­amt Bern) sowie "Zwangsverheiratung und -ehe: Hintergründe und Inter­ventionsansätze" (Stadt Bern, Direktion für Bildung, Soziales und Sport) sind zwar mit seiner Tätigkeit zusammenhängende und ange-messene Weiter­bildungsveranstaltungen, bilden jedoch lediglich punk­tuelle Ergän­zungen und können den Kompensationsbedarf in den genannten Be­reichen nicht ausgleichen (vgl. oben E. 3.4).

4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Gleichbe­hand­lungs­grundsatzes (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA, indem er geltend macht, die angefochtene Verfügung sei diskriminierend, weil er gegenüber an­de-ren Schweizer Bürgern und Ausländern mit einem entsprechenden schweizerischen Ausbildungsabschluss bei der Aus­übung seines Berufes benachteiligt sei (schlechtere Aussichten auf Erhalt einer Arbeitsstelle). Der Beschwerdeführer kann unter diesem Aspekt nichts zu seinen Guns­ten ableiten. Für die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen besteht mit Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 89/48 EWG eine gesetzliche Grundlage, die an sachliche Gründe (Unterschied im Ausbildungsinhalt) anknüpft. Art. 2 FZA (Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit) ist vorliegend nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Anerkennung des deutschen Ausbildungsabschlusses des Beschwerdeführers als "Diplom-Sozialpädagoge (FH) und Diplom-Sozialarbeiter (FH)" mit dem schwei­zerischen "Sozialarbeiter FH" zu Recht von der Absolvierung von Aus­gleichs­massnahmen in den Bereichen "Sozialer Wan­del in der Schweiz", "Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens" sowie "Rechtliche Grund­lagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" (Eignungsprüfung oder An­pas­sungs­lehrgang) abhängig gemacht hat. Die Beschwerde er­weist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wer­den auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem am 11. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Partei­entschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichts­urkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 10. Mai 2011