Revisionsaufsicht
Sachverhalt
A. Am 13. Dezember 2007 reichte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin und um Aufnahme in das Register der Revisionsaufsichtsbehörde (nachfolgend: RAB, Vorinstanz) ein. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 hiess die RAB das Zulassungsgesuch provisorisch gut. Die Beschwerdeführerin wurde bis zur definitiven Beurteilung des Gesuchs und unter Vorbehalt der fristgerechten Einreichung der verlangten Unterlagen provisorisch als Revisionsexpertin zugelassen sowie in das Revisorenregister eingetragen. Mit E-Mail vom 24. März 2009 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch bis 1. Mai 2009 mit diversen zusätzlichen Unterlagen zu ergänzen (vgl. hinten E. 5.2.1). Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 räumte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit ein, die mit E-Mail vom 24. März 2009 ersuchten zusätzlichen Unterlagen bis spätestens 29. Juni 2009 einzureichen. Für den Fall, dass diese Frist unbenutzt ablaufen würde, stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entzug der provisorischen Zulassung und die Löschung des entsprechenden Antrags im Register in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Vorinstanz vom 28. Mai 2009 nicht reagiert hatte, forderte sie die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 nochmals auf, die gewünschten Unterlagen bis 16. Dezember 2009 einzureichen, insbesondere die Bestätigungen zur beaufsichtigten bzw. unbeaufsichtigten Fachpraxis. Dies erfolgte mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechtem Eingang der Unterlagen das Gesuch aufgrund der vorliegenden Akten beurteilt bzw. die provisorische Zulassung entzogen werde. Zugleich lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein, zur vorläufigen Feststellung des Sachverhalts und zur rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, hob die provisorische Zulassung als Revisionsexpertin auf und verfügte die Löschung der entsprechenden Eintragung im Revisorenregister. Zugleich entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe ihre notwendige und zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei "auf die Aufhebung des Zulassungsgesuchs und die Löschung im Revisorenregister (...) zu verzichten". In der Beschwerdebegründung erklärt die Beschwerdeführerin, sie habe die E-Mail der Vorinstanz vom 24. März 2009 zwar erhalten, doch sei sie schon in jenem Zeitpunkt gesundheitlich angeschlagen gewesen und sie habe wichtige Arbeiten nicht erledigen können. Am 20. Mai bzw. 4. Juni 2009 habe sie die Auszüge aus dem Straf- bzw. Betreibungsregister beantragt. Trotzdem habe sie diese Unterlagen auch nach deren Erhalt nicht an die Vorinstanz weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, sie sei in eine Burnout-Situation geraten, aufgrund derer sie nur eine auf 50% beschränkte Arbeitsleistung habe erbringen können und unter welcher auch das Geschäft und ihre Mitarbeiter gelitten hätten. Durch einen Todesfall im engsten Kreis sei ihr bewusst geworden, wie schlimm es um sie stehe. Im Moment arbeite sie daran, von dieser Situation wegzukommen, wenn auch dies nicht innert weniger Tage bereinigt werden könne. Da sie heute auf dem Besserungsweg sei, ersuche sie um Gewährung der Zulassung als Revisionsexpertin. Sie sei diesbezüglich auch bereit, das Verfahren nochmals von vorne durchzuführen. Ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin einen neuen Strafregister- bzw. Betreibungsregisterauszug bei. Daraus seien ihre Bemühungen ersichtlich, den Aufforderungen der Vorinstanz nachzukommen. C. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2010 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie erachtet es als angemessen, einer Person, die mehrfach aufgefordert worden sei, die notwendigen Unterlagen einzureichen und die auf die Rechtsfolgen ihrer Säumigkeit hingewiesen worden sei, die provisorische Zulassung zu entziehen. Abgesehen davon, dass es auch bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% möglich sein sollte, die erforderlichen Bestätigungen und Belege zusammenzutragen, hätte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz über ihre gesundheitliche Situation informieren und um eine Fristerstreckung ersuchen können. Dies habe sie jedoch unterlassen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ihre teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein entsprechendes Arztzeugnis belegt. Mit Verfügung vom 24. März 2010 erachtete das Gericht die Sache aufgrund der vorliegenden Akten für spruchreif und teilte den Verfahrensbeteiligten mit, dass - vorbehältlich weiterer Eingaben und Instruktionen - ein weiterer Schriftenwechsel aus damaliger Sicht nicht erforderlich schien. D. Auf die bisher genannten Vorbringen und die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 172.32] i. V. m. Art. 28 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG, SR 221.302]. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Best. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021], ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Das Revisionsaufsichtsgesetz ist seit dem 1. September 2007 in Kraft (Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 22. August 2007 [AS 2007 3969]). Dieses regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 RAG i. V. m. Art. 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Die Aufsicht obliegt nach Art. 28 Abs. 1 RAG der Vorinstanz. Diese entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren sowie staatlich beauftragten Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 1 RAG). Eine natürliche Person kann als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen werden, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt (Art. 4 Abs. 2 RAG). Zudem muss die Anwärterin oder der Anwärter über einen unbescholtenen Leumund verfügen (Art. 4 Abs. 1 RAG). Art. 43 Abs. 3 RAG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 RAV sehen übergangsrechtlich ein erleichtertes Zulassungsverfahren vor: Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die bis vier Monate nach Inkrafttreten des RAG bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als Revisorin oder Revisor, Revisionsexpertin oder Revisionsexperte oder als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen einreichen, dürfen bis zum Entscheid über die Zulassung Revisionsdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Bst. a RAG erbringen. Bei fristgerechter Einreichung des Zulassungsgesuchs wird der Gesuchsteller grundsätzlich provisorisch zugelassen. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch gemäss Art. 47 Abs. 2 RAV befugt, Gesuche abzuweisen und eine provisorische Zulassung zu verweigern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen aufgrund einer summarischen Überprüfung offensichtlich nicht erfüllt sind, etwa wenn das Gesuch offensichtlich unvollständig oder aussichtslos ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 4092 f., nachfolgend: Botschaft RAG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin am 13. Dezember 2007 eingereicht , somit innerhalb der viermonatigen Frist, und sie wurde in der Folge provisorisch als Revisionsexpertin zugelassen (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2007). In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin der Beschwerdeführerin abgewiesen, die provisorische Zulassung als Revisionsexpertin aufgehoben und die Löschung der entsprechenden Eintragung im Revisorenregister angeordnet. Ausschlaggebender Grund für die Abweisung des Gesuchs war gemäss Ansicht der Vorinstanz die Verletzung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin. Diese habe die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abweisen und die provisorische Eintragung im Revisorenregister löschen durfte.
E. 4 Im Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz wird jedoch dadurch gemildert und relativiert, dass den Parteien aufgrund von Art. 13 VwVG gewisse Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts obliegen (vgl. statt vieler: CHRISTOPH AUER in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, N 1 ff. zu Art. 13 VwVG). Eine Mitwirkungspflicht besteht im Verwaltungsrecht allgemein für Tatsachen, die eine Partei, die das Verfahren durch eigenes Begehren einleitet oder die eigene Rechte geltend macht, besser kennt als die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (BGE 128 II 142 E. 2b). Die Mitwirkungspflicht der Parteien gilt nicht in sämtlichen Verfahren, sondern konzentriert sich alternativ auf drei bestimmte Kategorien von Verfahren: Verfahren, welche die Parteien durch eigenes Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG); andere Verfahren, in denen die Parteien selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG); Verfahren, in denen den Parteien nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG). Vorbehalten bleiben die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Mitwirkungspflichten (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 8 ad Art. 13 VwVG; AUER, a. a. O., N 12 f. ad Art. 13 VwVG; CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 143 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268 ff). Der Inhalt der Mitwirkungspflicht ist entweder in der Spezialgesetzgebung (besondere Auskunftspflichten gibt es z. B. im Asyl-, Steuer-, Kartell- und Bankenrecht) oder, soweit sich im einschlägigen Gesetz keine besonderen bzw. weitergehenden Bestimmungen finden, in Art. 13 VwVG umschrieben (Art. 13 Abs.1 Bst.c VwVG). Die Mitwirkungspflicht dient der beschleunigten und optimalen Sachverhaltserforschung und umfasst in erster Linie die Auskunftserteilung sowie die Herausgabe von Urkunden und Akten (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a. a. O., N 37 ff. ad Art. 13 VwVG; AUER, a. .a .O., N 3 ad Art. 13 VwVG). Der Mitwirkungspflicht sind insofern Grenzen gesetzt, als die Beschaffung der Beweismassnahmen zumutbar und nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a. a. .O., N 43 ff. ad Art. 13 VwVG; AUER, a. a .O., N 6, 8 ad Art. 13 VwVG). Den Mitwirkungspflichten der Parteien steht die Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Die Beweisführungslast verbleibt bei ihr. Die Behörden haben somit die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel im Einzelnen beizulegen sind und welche mögliche Rechtsfolgen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach sich ziehen kann (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a. a. .O., N 47 ff. ad Art. 13 VwVG; AUER, a. .a .O., N 6 i. f. ad Art. 13 VwVG; KÖLZ/HÄNER, a. a. O., Rz. 274). Die durch die Mitwirkungspflichten der Parteien gemilderte und relativierte Untersuchungsmaxime ändert hingegen nichts an der materiellen Beweislast. Diese richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will. Die Beschwerdeführer sind daher gezwungen, an der Beweisbeschaffung mitzuwirken und auf die für sie günstigen Umstände hinzuweisen und sie zu belegen (AUER, a. a. O. N 11 ad Art. 13 VwVG; GRISEL, a. a. O., Rz. 169 ff.; KÖLZ/HÄNER, a. a. O. Rz. 269). Die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht wurden vom Gesetzgeber nicht abschliessend festgelegt. Der Behörde steht in diesem Sinne ein gewisser Ermessensspielraum zu: entweder erlässt sie einen Nichteintretensentscheid - wie dies ausdrücklich in Art. 13 Abs. 2 VwVG verankert ist - oder sie entscheidet aufgrund der vorhandenen Aktenlage, wobei sie die unterlassene Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt (AUER, a. a. O., N 22 ff. ad Art. 13 VwVG; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a. a. O., N 53 ff. ad Art. 13 VwVG; GRISEL, a. a. O., Rz. 768 ff.).
E. 5 Das Zulassungsverfahren für Revisionsexpertin wurde vorliegend durch das Gesuch der Beschwerdeführerin ausgelöst.
E. 5.1 Bei Verwaltungsverfahren, welche wie vorliegend durch ein Gesuch der Parteien eingeleitet werden, liesse sich die Mitwirkungspflicht zunächst ohne weiteres aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ableiten. Dem RAG lässt sich nur eine Bestimmung entnehmen, welche explizit die Mitwirkungspflicht regelt; nämlich jene der bereits registrierten natürlichen Personen und Unternehmen (Art. 15 Abs. 3 RAG). Für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen besteht sodann eine Meldepflicht (Art. 14 RAG). Dass den Gesuchstellern im Zulassungsverfahren beispielsweise in Bezug auf die Vorlage von Ausbildungsabschlüssen und den Nachweis einer entsprechenden Fachpraxis eine Mitwirkungspflicht obliegt, lässt sich aber zwanglos auch aus dem gesetzlich geregelten Gesuchsverfahren schlechthin, mithin auch aus Art. 4 und 15 RAG schliessen. Die nähere Ausgestaltung der Mitwirkungspflicht für die Gesuchsteller im Zulassungsverfahren erfolgt auf Verordnungsstufe (vgl. Art. 2, 3 und 13 Abs. 1 RAV). Weitere Konkretisierungen finden sich im Rundschreiben 1/2007 der Vorinstanz vom 27. August 2007 über die Angaben im Gesuch um Zulassung und die einzureichenden Unterlagen (nachfolgend: RS 1/07, abrufbar unter www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch). Darin wird hervorgehoben, welche Angaben die Gesuchsteller in ihrem Gesuch zu machen haben, je nachdem ob es sich bei diesen um eine natürliche Person oder um ein Revisionsunternehmen handelt (vgl. zum Thema auch Pascal Montavon/Jean-Marc Wichser, Droit Suisse De La Révision, Lausanne 2009, S. 48). Die Mitwirkungspflicht im Zulassungsverfahren für Revisionsexperten und Revisoren deckt sich im Grunde genommen mit derjenigen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG, handelt es sich doch in beiden Fällen in erster Linie um die Auskunftserteilung und Herausgabe von Urkunden und Akten. Ob und inwiefern die dem Zulassungsverfahren inhärente Mitwirkungspflicht im Sinne von Art 13 Abs. 1 Bst. c VwVG weiter als jene nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG geht, kann zumindest bis hierher offen bleiben.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat am 7. Dezember 2007 das Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin und um Aufnahme in das Register der RAB online ausgefüllt. Am 13. Dezember 2007 hat sie der Vorinstanz das Gesuch in Papierform und mit ihrer Unterschrift versehen zugestellt, unter Beilage der einzureichenden Unterlagen für die Prüfung des Gesuchs um provisorische Zulassung, d. h. gültiger Pass und Diplom oder gleichwertige Bestätigung des Abschlusses eines Ausbildungsganges gemäss Art. 4 Abs. 2 RAG, wie in Randziffer 10 RS 1/07 (vgl. vorne E. 5.1) verlangt. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Diploms "Eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertin" (vgl. S. 6 der Beilagen zur Vernehmlassung der Vorinstanz). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2007 wurde das Zulassungsgesuch provisorisch gutgeheissen, die Beschwerdeführerin provisorisch als Revisionsexpertin zugelassen und die entsprechende Eintragung in das Revisorenregister angeordnet. Aus Ziffer 1 des Dispositivs dieser Verfügung geht hervor, dass die provisorische Zulassung und Eintragung in das Revisorenregister unter Vorbehalt der fristgerechten Einreichung der verlangten Unterlagen gelten. Am 23. Juli 2008 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine E-Mail betreffend generelle Informationen zur Meldepflicht / Häufige Fehler beim Ausfüllen des Online-Anmeldeformulars verschickt. Mit E-Mail vom 24. März 2009 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ersucht, - im Hinblick auf die Prüfung, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt waren - bis 1. Mai 2009 folgende Unterlagen einzureichen: (1) ausgedrucktes, allenfalls aktualisiertes und korrigiertes Online-Gesuch, datiert und unterzeichnet; (2) Kopie des Zentralstrafregisterauszugs (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Einreichung); (3) gegebenenfalls verfahrensabschliessender Entscheid oder Urteil zu allen im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen stehenden und innerhalb der letzten zehn Jahren vor der Gesuchstellung abgeschlossenen Verfahren der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit (insbesondere nach Art. 755 OR) und Verfahren vor spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, börsenrechtlichen Sanktionsorganen oder berufsrechtlichen Standesorganen (in Kopie); (4) Kopie des Betreibungs- und Konkursregisterauszugs (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Einreichung); (5) schriftliche Bestätigung der Arbeitgeber zur beaufsichtigten Fachpraxis; (6) Bestätigung zur unbeaufsichtigten Fachpraxis. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist bis spätestens 29. Juni 2009 angesetzt, um ihr die kompletten Unterlagen einzureichen, unter Androhung des Entzugs der provisorischen Zulassung und der Löschung der provisorischen Registereintragung im Säumnisfall. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal aufgefordert, die in der E-Mail vom 24. März 2009 aufgelisteten Unterlagen bis 16. Dezember 2009 einzureichen, insbesondere die Bestätigungen zur beaufsichtigten bzw. unbeaufsichtigten Fachpraxis, erneut mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Einreichung das Gesuch aufgrund der vorhandenen Akten beurteilt bzw. die provisorische Zulassung entzogen werde. Gleichzeitig wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hin, dass in begründeten Fällen eine Erstreckung der Frist beantragt (Art. 22 Abs. 2 VwVG) bzw. das Gesuch zurückgezogen werden könne.
E. 5.3 Nach Einleitung des Zulassungsverfahrens auf Begehren der Beschwerdeführerin lag und liegt es an ihr, das Gesuch mit Ausführungen und Belegen zum rechtserheblichen Sachverhalt zu untermauern. Sie hatte im Sinne von Art. 8 ZGB darzulegen, dass sie die Voraussetzungen erfüllt, um als Revisionsexpertin zugelassen zu werden (vgl. GRISEL, zitiert vorne in E. 4, Rz. 187). Mit anderen Worten hatte sie die notwendigen und verlangten Vorkehren zu treffen, damit die Vorinstanz einen korrekten Entscheid fällen kann. Mit der Einreichung ihres Diploms einer eidgenössisch diplomierten Treuhandexpertin hat die Beschwerdeführerin einzig den Nachweis erbracht, dass sie die Anforderungen an die Ausbildung gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. b RAG erfüllt. Mit E-Mail vom 23. März 2009 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine detaillierte Liste der für die Gesuchsprüfung noch erforderlichen Unterlagen zukommen lassen und sie zugleich aufgefordert, diese innert der angesetzten Frist einzureichen. Mangels Reaktion der Beschwerdeführerin auf diese E-Mail hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Mai 2009 und 10. Dezember 2009 ihre Einladung auf Einreichung der fehlenden Unterlagen, insbesondere die Bestätigung der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Fachpraxis, erneuert. In beiden Fällen hat die Vorinstanz neue Fristen angesetzt und auf die Säumnisfolgen - Entzug der provisorischen Zulassung und Löschung der entsprechenden Eintragung im Revisorenregister - hingewiesen. Mit anderen Worten hat die Vorinstanz im Rahmen der Instruktion des Gesuchsverfahrens durch ihre mehrmalige Aufforderung, bestimmte Unterlagen einzureichen, den Inhalt der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin genügend festgelegt. Die Zulassung der Beschwerdeführerin als Revisionsexpertin hängt in erster Linie davon ab, ob die Anforderungen an Ausbildung, Fachpraxis und an einen unbescholtenen Leumund erfüllt sind (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 1 RAG). Insbesondere bezüglich der Strafregister- bzw. Betreibungsregisterauszüge und der Bestätigung der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Fachpraxis handelt es sich um Unterlagen, die für die Behandlung des Zulassungsgesuchs unabdingbar sind.
E. 5.4 Indem es die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderungen der Vorinstanz unterlassen hat, die erforderlichen Unterlagen insbesondere die Bestätigung zur beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Fachpraxis innert der ihr angesetzten Fristen einzureichen, ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz befugt, die wiederholt angedrohten Säumnisfolgen eintreten zu lassen. Der aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten erlassene angefochtene Entscheid der Vorinstanz verletzt insofern kein Bundesrecht. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Allerdings bleibt zu prüfen, ob die in der Beschwerde angeführten Vorbringen etwas an diesem Zwischenergebnis ändern könnten (vgl. E. 5.4 ff. hiernach).
E. 5.5 Im Rechtsmittelverfahren besteht die Mitwirkungspflicht ferner darin, dass die beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Mit anderen Worten müssen die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Rechtsbegehren begründet sein (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a. a. O., N 3 und 11 zu Art. 12 VwVG m. w. H.).
E. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsbegehren damit, dass sie bereits beim Eingang der E-Mail vom 24. März 2009 gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Am 20. Mai 2009, also noch vor Erhalt des Schreibens der Vorinstanz vom 28. Mai 2009, habe sie den Strafregisterauszug verlangt. Sodann, am 4. Juni 2009, habe sie den Auszug aus dem Betreibungsregister eingeholt. Diese Unterlagen habe sie dann doch nicht eingereicht, weil sie in ein Burn-Out geraten sei. Ihre Arbeitsleistung habe damals kaum mehr als 50% betragen. Unter dieser Situation hätten das Geschäft und ihre Mitarbeiter stark gelitten. Heute befinde sie sich auf dem Weg zur Besserung. Noch bevor sie von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erhalten habe, habe sie einen neuen Strafregister- und Betreibungsregisterauszug angefordert. Daraus sei ihr Bemühen ersichtlich, den Aufforderungen der Vorinstanz Folge zu leisten.
E. 5.5.2 Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin weder die ihr in der angefochtenen Verfügung vorgeworfene Verletzung der Mitwirkungspflicht zu rechtfertigen noch die einleuchtende Begründung der Vorinstanz umzustossen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zweimal aktuelle Auszüge aus dem Zentralstraf- und Betreibungsregister einholen konnte, lässt darauf schliessen, dass sie möglicherweise auch in der Lage gewesen wäre, die weiteren von ihr verlangten Unterlagen zu besorgen und diese fristgerecht der Vorinstanz einzureichen, wenn nötig unter Beizug von Hilfspersonen. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Mailanfrage der Vorinstanz vom 8. Januar 2008 prompt bzw. am nächsten Tag mit einer Gegenfrage beantwortete sowie insbesondere auch der von der Beschwerdeführerin selbst eingeschätzte Grad der Arbeitsfähigkeit von etwa 50%. Trifft Letzteres zu, so bleibt es bei der Annahme, dass es für die Beschwerdeführerin zumutbar war, die erforderlichen Unterlagen innert den angesetzten Fristen einzureichen bzw. über ihre gesundheitlichen Probleme zu orientieren und ein Gesuch um Fristerstreckung zu stellen. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG die Möglichkeit gehabt, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist einzureichen. Angesichts der Gesamtumstände konnte die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgehen.
E. 5.5.3 Die an die Mitwirkungspflicht geknüpften Folgen bei deren Nichteinhaltung richten sich nach Art. 13 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 23 VwVG, mithin nach den allenfalls weitergehenden spezialgesetzlichen Vorschriften (Art. 13 Abs.1 Bst. c VwVG). Es liegt auf der Hand, dass die Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisorin nicht erteilt werden kann, solange die Anforderungen gemäss Art. 4 RAG nicht mit der Einreichung der entsprechenden Unterlagen und Dokumenten dargetan sind. In der Verfügung vom 18. Dezember 2007 wird mehrfach explizit darauf hingewiesen, dass die provisorische Zulassung unter Vorbehalt der fristgerechten Einreichung der verlangten Unterlagen erfolgt und entzogen wird, falls diese Voraussetzung nicht eingehalten wird. Der gleiche Hinweis erfolgte mit Mail vom 24. März 2009 und - erneut in unzweideutiger Formulierung - mit den Briefen der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 28 Mai und 10. Dezember 2009. Mit der angefochtenen Verfügung hob die Vorinstanz die provisorische Zulassung der Beschwerdeführerin als Revisionsexpertin auf und ordnete ihre Streichung aus dem Register an. Insofern vollzog die Vorinstanz in Anwendung von Art. 23 VwVG, was sie zuvor rechtsgenüglich androhte. Faktisch hat dies zur Folge, dass die Beschwerdeführerin keine Revisionsdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Bst. a RAG mehr vornehmen darf, zumindest, solange sie den Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen nicht in einem allfälligen neu angehobenen Gesuchsverfahren erbracht hat. Dass die Vorinstanz darüber hinaus - ohne entsprechende Androhung im Sinne von Art. 23 VwVG - auch die Abweisung des Zulassungsgesuchs verfügt hat, führt für die Beschwerdeführerin faktisch nicht zu einem weitergehenden Nachteil. Trotzdem könnte man sich aber fragen, ob es aus rechtlichen Gründen nicht angezeigt gewesen wäre, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, statt dieses abzuweisen (vgl. zu den Voraussetzungen Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, zitiert vorne in E.4, N 54 ff. ad Art. 13 VwVG). Die Vorinstanz weist jedoch selbst auf die Möglichkeit einer neuen Gesuchseinreichung hin, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie sich, falls es zu einem neuen Gesuch kommt, nicht auf die Einrede der rechtskräftig beurteilten Sache wird berufen können, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstossen.
E. 5.6 Bei allem Verständnis für die schwierige Situation, lässt sich nicht nachvollziehen, warum die Beschwerdeführerin, die sich immerhin auf dem Weg zur Besserung sieht, ihre Beschwerdeschrift mit keinen Belegen zu ihrem damaligen Gesundheitszustand versehen hat. Allenfalls in Beachtung der Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG hätte die Beschwerdeführerin spätestens mit der Einreichung der Beschwerde die im vorinstanzlichen Verfahren versäumte Orientierung bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme, beispielsweise mit einem ärztlichen Attest über den damaligen Gesundheitszustand, sowie die bisher versäumte Einreichung der nötigen Unterlagen und Dokumente nachholen müssen. Mit der Einreichung von neuen Auszügen aus dem Zentralstraf- und Betreibungsregister im vorliegenden Beschwerdeverfahren manifestiert die Beschwerdeführerin zwar, dass sie es heute mit der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten ernst zu meinen scheint. Doch selbst wenn sie mit diesen Belegen Hinweise auf ihren unbescholtenen Leumund liefert, ändert dies nichts am Umstand, dass sie auch im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen eingereicht hat, welche ihre unbeaufsichtigte bzw. beaufsichtigte Fachpraxis dokumentieren. Dies zeigt, dass ihr Zulassungsgesuch als Revisionsexpertin nach wie vor bzw. ohnehin abzuweisen wäre. Ist die angeordnete Verwirkungsfolge zurecht ergangen, so kann sie im Rechtsmittelverfahren nicht verhindert werden. Insbesondere auch dann nicht, wenn die unterlassene Mitwirkung, wie in casu, auch, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht nachgeholt worden ist. Wie bereits angetönt bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, erneut ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin einzureichen, auch wenn ihr mit der angefochtenen Verfügung die provisorische Zulassung entzogen wurde. Mit der Behauptung, sie sei bereit, das Gesuchsverfahren nochmals von vorne durchzuführen, scheint die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen.
E. 6 Nach dem Gesagten trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Zulassungsvoraussetzungen als Revisionsexpertin. Für die Ermittlung (insbesondere) der unbeaufsichtigten und beaufsichtigten Fachpraxis hatte sie die entsprechenden Beweismittel von sich aus beizubringen. Indem sie dies bis heute unterliess, hat sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt und das Vorhandensein der wichtigsten Zulassungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen, weshalb die Vorinstanz die provisorische Eintragung zurecht gelöscht hat. Im Rechtsmittelverfahren bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, die von ihr verlangten Unterlagen nicht eingereicht zu haben. Trotz Einreichung aktueller Auszüge aus dem Zentralstraf- und Betreibungsregister, welche für einen unbescholtenen Leumund sprechen, liegen nach wie vor keine Unterlagen zur Bestätigung der unbeaufsichtitgten bzw. beaufsichtigten Fachpraxis vor, womit ihr Zulassungsgesuch ohnehin nicht gutgeheissen werden könnte. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 8 Im Bereich des Revisionsaufsichtsgesetzes handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Fachpraxis und -ausbildung um Fragen, deren Überprüfung dem Bundesgericht entzogen ist (vgl. Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Urteile des Bundesgerichts 2C_438/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2 und 2C_136/2009 vom 16. Juni 2009). Über die Zulässigkeit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil, in dem es im Hinblick auf die Zulassung als Revisionsexperte um die Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht geht, wird das Bundesgericht gegebenenfalls selbst entscheiden. Aus diesen Gründen ist dem nachfolgenden Entscheiddispositiv eine offen formulierte Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); die Vorinstanz (Ref-Nr. 105'131; Gerichtsurkunde); das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Corrado Bergomi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 29. November 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-703/2010 {T 0/2} Urteil vom 23. November 2010 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiber Corrado Bergomi. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB, Postfach 6023, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zulassung als Revisionsexpertin. Sachverhalt: A. Am 13. Dezember 2007 reichte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin und um Aufnahme in das Register der Revisionsaufsichtsbehörde (nachfolgend: RAB, Vorinstanz) ein. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 hiess die RAB das Zulassungsgesuch provisorisch gut. Die Beschwerdeführerin wurde bis zur definitiven Beurteilung des Gesuchs und unter Vorbehalt der fristgerechten Einreichung der verlangten Unterlagen provisorisch als Revisionsexpertin zugelassen sowie in das Revisorenregister eingetragen. Mit E-Mail vom 24. März 2009 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch bis 1. Mai 2009 mit diversen zusätzlichen Unterlagen zu ergänzen (vgl. hinten E. 5.2.1). Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 räumte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit ein, die mit E-Mail vom 24. März 2009 ersuchten zusätzlichen Unterlagen bis spätestens 29. Juni 2009 einzureichen. Für den Fall, dass diese Frist unbenutzt ablaufen würde, stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entzug der provisorischen Zulassung und die Löschung des entsprechenden Antrags im Register in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Vorinstanz vom 28. Mai 2009 nicht reagiert hatte, forderte sie die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 nochmals auf, die gewünschten Unterlagen bis 16. Dezember 2009 einzureichen, insbesondere die Bestätigungen zur beaufsichtigten bzw. unbeaufsichtigten Fachpraxis. Dies erfolgte mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechtem Eingang der Unterlagen das Gesuch aufgrund der vorliegenden Akten beurteilt bzw. die provisorische Zulassung entzogen werde. Zugleich lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein, zur vorläufigen Feststellung des Sachverhalts und zur rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, hob die provisorische Zulassung als Revisionsexpertin auf und verfügte die Löschung der entsprechenden Eintragung im Revisorenregister. Zugleich entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe ihre notwendige und zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei "auf die Aufhebung des Zulassungsgesuchs und die Löschung im Revisorenregister (...) zu verzichten". In der Beschwerdebegründung erklärt die Beschwerdeführerin, sie habe die E-Mail der Vorinstanz vom 24. März 2009 zwar erhalten, doch sei sie schon in jenem Zeitpunkt gesundheitlich angeschlagen gewesen und sie habe wichtige Arbeiten nicht erledigen können. Am 20. Mai bzw. 4. Juni 2009 habe sie die Auszüge aus dem Straf- bzw. Betreibungsregister beantragt. Trotzdem habe sie diese Unterlagen auch nach deren Erhalt nicht an die Vorinstanz weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, sie sei in eine Burnout-Situation geraten, aufgrund derer sie nur eine auf 50% beschränkte Arbeitsleistung habe erbringen können und unter welcher auch das Geschäft und ihre Mitarbeiter gelitten hätten. Durch einen Todesfall im engsten Kreis sei ihr bewusst geworden, wie schlimm es um sie stehe. Im Moment arbeite sie daran, von dieser Situation wegzukommen, wenn auch dies nicht innert weniger Tage bereinigt werden könne. Da sie heute auf dem Besserungsweg sei, ersuche sie um Gewährung der Zulassung als Revisionsexpertin. Sie sei diesbezüglich auch bereit, das Verfahren nochmals von vorne durchzuführen. Ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin einen neuen Strafregister- bzw. Betreibungsregisterauszug bei. Daraus seien ihre Bemühungen ersichtlich, den Aufforderungen der Vorinstanz nachzukommen. C. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2010 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie erachtet es als angemessen, einer Person, die mehrfach aufgefordert worden sei, die notwendigen Unterlagen einzureichen und die auf die Rechtsfolgen ihrer Säumigkeit hingewiesen worden sei, die provisorische Zulassung zu entziehen. Abgesehen davon, dass es auch bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% möglich sein sollte, die erforderlichen Bestätigungen und Belege zusammenzutragen, hätte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz über ihre gesundheitliche Situation informieren und um eine Fristerstreckung ersuchen können. Dies habe sie jedoch unterlassen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ihre teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein entsprechendes Arztzeugnis belegt. Mit Verfügung vom 24. März 2010 erachtete das Gericht die Sache aufgrund der vorliegenden Akten für spruchreif und teilte den Verfahrensbeteiligten mit, dass - vorbehältlich weiterer Eingaben und Instruktionen - ein weiterer Schriftenwechsel aus damaliger Sicht nicht erforderlich schien. D. Auf die bisher genannten Vorbringen und die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 172.32] i. V. m. Art. 28 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG, SR 221.302]. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Best. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021], ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Revisionsaufsichtsgesetz ist seit dem 1. September 2007 in Kraft (Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 22. August 2007 [AS 2007 3969]). Dieses regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 RAG i. V. m. Art. 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Die Aufsicht obliegt nach Art. 28 Abs. 1 RAG der Vorinstanz. Diese entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren sowie staatlich beauftragten Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 1 RAG). Eine natürliche Person kann als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen werden, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt (Art. 4 Abs. 2 RAG). Zudem muss die Anwärterin oder der Anwärter über einen unbescholtenen Leumund verfügen (Art. 4 Abs. 1 RAG). Art. 43 Abs. 3 RAG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 RAV sehen übergangsrechtlich ein erleichtertes Zulassungsverfahren vor: Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die bis vier Monate nach Inkrafttreten des RAG bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als Revisorin oder Revisor, Revisionsexpertin oder Revisionsexperte oder als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen einreichen, dürfen bis zum Entscheid über die Zulassung Revisionsdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Bst. a RAG erbringen. Bei fristgerechter Einreichung des Zulassungsgesuchs wird der Gesuchsteller grundsätzlich provisorisch zugelassen. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch gemäss Art. 47 Abs. 2 RAV befugt, Gesuche abzuweisen und eine provisorische Zulassung zu verweigern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen aufgrund einer summarischen Überprüfung offensichtlich nicht erfüllt sind, etwa wenn das Gesuch offensichtlich unvollständig oder aussichtslos ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 4092 f., nachfolgend: Botschaft RAG). 3. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin am 13. Dezember 2007 eingereicht , somit innerhalb der viermonatigen Frist, und sie wurde in der Folge provisorisch als Revisionsexpertin zugelassen (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2007). In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin der Beschwerdeführerin abgewiesen, die provisorische Zulassung als Revisionsexpertin aufgehoben und die Löschung der entsprechenden Eintragung im Revisorenregister angeordnet. Ausschlaggebender Grund für die Abweisung des Gesuchs war gemäss Ansicht der Vorinstanz die Verletzung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin. Diese habe die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abweisen und die provisorische Eintragung im Revisorenregister löschen durfte. 4. Im Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz wird jedoch dadurch gemildert und relativiert, dass den Parteien aufgrund von Art. 13 VwVG gewisse Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts obliegen (vgl. statt vieler: CHRISTOPH AUER in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, N 1 ff. zu Art. 13 VwVG). Eine Mitwirkungspflicht besteht im Verwaltungsrecht allgemein für Tatsachen, die eine Partei, die das Verfahren durch eigenes Begehren einleitet oder die eigene Rechte geltend macht, besser kennt als die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (BGE 128 II 142 E. 2b). Die Mitwirkungspflicht der Parteien gilt nicht in sämtlichen Verfahren, sondern konzentriert sich alternativ auf drei bestimmte Kategorien von Verfahren: Verfahren, welche die Parteien durch eigenes Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG); andere Verfahren, in denen die Parteien selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG); Verfahren, in denen den Parteien nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG). Vorbehalten bleiben die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Mitwirkungspflichten (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 8 ad Art. 13 VwVG; AUER, a. a. O., N 12 f. ad Art. 13 VwVG; CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 143 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268 ff). Der Inhalt der Mitwirkungspflicht ist entweder in der Spezialgesetzgebung (besondere Auskunftspflichten gibt es z. B. im Asyl-, Steuer-, Kartell- und Bankenrecht) oder, soweit sich im einschlägigen Gesetz keine besonderen bzw. weitergehenden Bestimmungen finden, in Art. 13 VwVG umschrieben (Art. 13 Abs.1 Bst.c VwVG). Die Mitwirkungspflicht dient der beschleunigten und optimalen Sachverhaltserforschung und umfasst in erster Linie die Auskunftserteilung sowie die Herausgabe von Urkunden und Akten (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a. a. O., N 37 ff. ad Art. 13 VwVG; AUER, a. .a .O., N 3 ad Art. 13 VwVG). Der Mitwirkungspflicht sind insofern Grenzen gesetzt, als die Beschaffung der Beweismassnahmen zumutbar und nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a. a. .O., N 43 ff. ad Art. 13 VwVG; AUER, a. a .O., N 6, 8 ad Art. 13 VwVG). Den Mitwirkungspflichten der Parteien steht die Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Die Beweisführungslast verbleibt bei ihr. Die Behörden haben somit die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel im Einzelnen beizulegen sind und welche mögliche Rechtsfolgen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach sich ziehen kann (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a. a. .O., N 47 ff. ad Art. 13 VwVG; AUER, a. .a .O., N 6 i. f. ad Art. 13 VwVG; KÖLZ/HÄNER, a. a. O., Rz. 274). Die durch die Mitwirkungspflichten der Parteien gemilderte und relativierte Untersuchungsmaxime ändert hingegen nichts an der materiellen Beweislast. Diese richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will. Die Beschwerdeführer sind daher gezwungen, an der Beweisbeschaffung mitzuwirken und auf die für sie günstigen Umstände hinzuweisen und sie zu belegen (AUER, a. a. O. N 11 ad Art. 13 VwVG; GRISEL, a. a. O., Rz. 169 ff.; KÖLZ/HÄNER, a. a. O. Rz. 269). Die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht wurden vom Gesetzgeber nicht abschliessend festgelegt. Der Behörde steht in diesem Sinne ein gewisser Ermessensspielraum zu: entweder erlässt sie einen Nichteintretensentscheid - wie dies ausdrücklich in Art. 13 Abs. 2 VwVG verankert ist - oder sie entscheidet aufgrund der vorhandenen Aktenlage, wobei sie die unterlassene Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt (AUER, a. a. O., N 22 ff. ad Art. 13 VwVG; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a. a. O., N 53 ff. ad Art. 13 VwVG; GRISEL, a. a. O., Rz. 768 ff.). 5. Das Zulassungsverfahren für Revisionsexpertin wurde vorliegend durch das Gesuch der Beschwerdeführerin ausgelöst. 5.1 Bei Verwaltungsverfahren, welche wie vorliegend durch ein Gesuch der Parteien eingeleitet werden, liesse sich die Mitwirkungspflicht zunächst ohne weiteres aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ableiten. Dem RAG lässt sich nur eine Bestimmung entnehmen, welche explizit die Mitwirkungspflicht regelt; nämlich jene der bereits registrierten natürlichen Personen und Unternehmen (Art. 15 Abs. 3 RAG). Für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen besteht sodann eine Meldepflicht (Art. 14 RAG). Dass den Gesuchstellern im Zulassungsverfahren beispielsweise in Bezug auf die Vorlage von Ausbildungsabschlüssen und den Nachweis einer entsprechenden Fachpraxis eine Mitwirkungspflicht obliegt, lässt sich aber zwanglos auch aus dem gesetzlich geregelten Gesuchsverfahren schlechthin, mithin auch aus Art. 4 und 15 RAG schliessen. Die nähere Ausgestaltung der Mitwirkungspflicht für die Gesuchsteller im Zulassungsverfahren erfolgt auf Verordnungsstufe (vgl. Art. 2, 3 und 13 Abs. 1 RAV). Weitere Konkretisierungen finden sich im Rundschreiben 1/2007 der Vorinstanz vom 27. August 2007 über die Angaben im Gesuch um Zulassung und die einzureichenden Unterlagen (nachfolgend: RS 1/07, abrufbar unter www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch). Darin wird hervorgehoben, welche Angaben die Gesuchsteller in ihrem Gesuch zu machen haben, je nachdem ob es sich bei diesen um eine natürliche Person oder um ein Revisionsunternehmen handelt (vgl. zum Thema auch Pascal Montavon/Jean-Marc Wichser, Droit Suisse De La Révision, Lausanne 2009, S. 48). Die Mitwirkungspflicht im Zulassungsverfahren für Revisionsexperten und Revisoren deckt sich im Grunde genommen mit derjenigen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG, handelt es sich doch in beiden Fällen in erster Linie um die Auskunftserteilung und Herausgabe von Urkunden und Akten. Ob und inwiefern die dem Zulassungsverfahren inhärente Mitwirkungspflicht im Sinne von Art 13 Abs. 1 Bst. c VwVG weiter als jene nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG geht, kann zumindest bis hierher offen bleiben. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat am 7. Dezember 2007 das Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin und um Aufnahme in das Register der RAB online ausgefüllt. Am 13. Dezember 2007 hat sie der Vorinstanz das Gesuch in Papierform und mit ihrer Unterschrift versehen zugestellt, unter Beilage der einzureichenden Unterlagen für die Prüfung des Gesuchs um provisorische Zulassung, d. h. gültiger Pass und Diplom oder gleichwertige Bestätigung des Abschlusses eines Ausbildungsganges gemäss Art. 4 Abs. 2 RAG, wie in Randziffer 10 RS 1/07 (vgl. vorne E. 5.1) verlangt. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Diploms "Eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertin" (vgl. S. 6 der Beilagen zur Vernehmlassung der Vorinstanz). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2007 wurde das Zulassungsgesuch provisorisch gutgeheissen, die Beschwerdeführerin provisorisch als Revisionsexpertin zugelassen und die entsprechende Eintragung in das Revisorenregister angeordnet. Aus Ziffer 1 des Dispositivs dieser Verfügung geht hervor, dass die provisorische Zulassung und Eintragung in das Revisorenregister unter Vorbehalt der fristgerechten Einreichung der verlangten Unterlagen gelten. Am 23. Juli 2008 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine E-Mail betreffend generelle Informationen zur Meldepflicht / Häufige Fehler beim Ausfüllen des Online-Anmeldeformulars verschickt. Mit E-Mail vom 24. März 2009 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ersucht, - im Hinblick auf die Prüfung, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt waren - bis 1. Mai 2009 folgende Unterlagen einzureichen: (1) ausgedrucktes, allenfalls aktualisiertes und korrigiertes Online-Gesuch, datiert und unterzeichnet; (2) Kopie des Zentralstrafregisterauszugs (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Einreichung); (3) gegebenenfalls verfahrensabschliessender Entscheid oder Urteil zu allen im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen stehenden und innerhalb der letzten zehn Jahren vor der Gesuchstellung abgeschlossenen Verfahren der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit (insbesondere nach Art. 755 OR) und Verfahren vor spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, börsenrechtlichen Sanktionsorganen oder berufsrechtlichen Standesorganen (in Kopie); (4) Kopie des Betreibungs- und Konkursregisterauszugs (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Einreichung); (5) schriftliche Bestätigung der Arbeitgeber zur beaufsichtigten Fachpraxis; (6) Bestätigung zur unbeaufsichtigten Fachpraxis. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist bis spätestens 29. Juni 2009 angesetzt, um ihr die kompletten Unterlagen einzureichen, unter Androhung des Entzugs der provisorischen Zulassung und der Löschung der provisorischen Registereintragung im Säumnisfall. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal aufgefordert, die in der E-Mail vom 24. März 2009 aufgelisteten Unterlagen bis 16. Dezember 2009 einzureichen, insbesondere die Bestätigungen zur beaufsichtigten bzw. unbeaufsichtigten Fachpraxis, erneut mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Einreichung das Gesuch aufgrund der vorhandenen Akten beurteilt bzw. die provisorische Zulassung entzogen werde. Gleichzeitig wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hin, dass in begründeten Fällen eine Erstreckung der Frist beantragt (Art. 22 Abs. 2 VwVG) bzw. das Gesuch zurückgezogen werden könne. 5.3 Nach Einleitung des Zulassungsverfahrens auf Begehren der Beschwerdeführerin lag und liegt es an ihr, das Gesuch mit Ausführungen und Belegen zum rechtserheblichen Sachverhalt zu untermauern. Sie hatte im Sinne von Art. 8 ZGB darzulegen, dass sie die Voraussetzungen erfüllt, um als Revisionsexpertin zugelassen zu werden (vgl. GRISEL, zitiert vorne in E. 4, Rz. 187). Mit anderen Worten hatte sie die notwendigen und verlangten Vorkehren zu treffen, damit die Vorinstanz einen korrekten Entscheid fällen kann. Mit der Einreichung ihres Diploms einer eidgenössisch diplomierten Treuhandexpertin hat die Beschwerdeführerin einzig den Nachweis erbracht, dass sie die Anforderungen an die Ausbildung gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. b RAG erfüllt. Mit E-Mail vom 23. März 2009 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine detaillierte Liste der für die Gesuchsprüfung noch erforderlichen Unterlagen zukommen lassen und sie zugleich aufgefordert, diese innert der angesetzten Frist einzureichen. Mangels Reaktion der Beschwerdeführerin auf diese E-Mail hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Mai 2009 und 10. Dezember 2009 ihre Einladung auf Einreichung der fehlenden Unterlagen, insbesondere die Bestätigung der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Fachpraxis, erneuert. In beiden Fällen hat die Vorinstanz neue Fristen angesetzt und auf die Säumnisfolgen - Entzug der provisorischen Zulassung und Löschung der entsprechenden Eintragung im Revisorenregister - hingewiesen. Mit anderen Worten hat die Vorinstanz im Rahmen der Instruktion des Gesuchsverfahrens durch ihre mehrmalige Aufforderung, bestimmte Unterlagen einzureichen, den Inhalt der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin genügend festgelegt. Die Zulassung der Beschwerdeführerin als Revisionsexpertin hängt in erster Linie davon ab, ob die Anforderungen an Ausbildung, Fachpraxis und an einen unbescholtenen Leumund erfüllt sind (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 1 RAG). Insbesondere bezüglich der Strafregister- bzw. Betreibungsregisterauszüge und der Bestätigung der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Fachpraxis handelt es sich um Unterlagen, die für die Behandlung des Zulassungsgesuchs unabdingbar sind. 5.4 Indem es die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderungen der Vorinstanz unterlassen hat, die erforderlichen Unterlagen insbesondere die Bestätigung zur beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Fachpraxis innert der ihr angesetzten Fristen einzureichen, ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz befugt, die wiederholt angedrohten Säumnisfolgen eintreten zu lassen. Der aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten erlassene angefochtene Entscheid der Vorinstanz verletzt insofern kein Bundesrecht. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Allerdings bleibt zu prüfen, ob die in der Beschwerde angeführten Vorbringen etwas an diesem Zwischenergebnis ändern könnten (vgl. E. 5.4 ff. hiernach). 5.5 Im Rechtsmittelverfahren besteht die Mitwirkungspflicht ferner darin, dass die beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Mit anderen Worten müssen die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Rechtsbegehren begründet sein (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a. a. O., N 3 und 11 zu Art. 12 VwVG m. w. H.). 5.5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsbegehren damit, dass sie bereits beim Eingang der E-Mail vom 24. März 2009 gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Am 20. Mai 2009, also noch vor Erhalt des Schreibens der Vorinstanz vom 28. Mai 2009, habe sie den Strafregisterauszug verlangt. Sodann, am 4. Juni 2009, habe sie den Auszug aus dem Betreibungsregister eingeholt. Diese Unterlagen habe sie dann doch nicht eingereicht, weil sie in ein Burn-Out geraten sei. Ihre Arbeitsleistung habe damals kaum mehr als 50% betragen. Unter dieser Situation hätten das Geschäft und ihre Mitarbeiter stark gelitten. Heute befinde sie sich auf dem Weg zur Besserung. Noch bevor sie von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erhalten habe, habe sie einen neuen Strafregister- und Betreibungsregisterauszug angefordert. Daraus sei ihr Bemühen ersichtlich, den Aufforderungen der Vorinstanz Folge zu leisten. 5.5.2 Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin weder die ihr in der angefochtenen Verfügung vorgeworfene Verletzung der Mitwirkungspflicht zu rechtfertigen noch die einleuchtende Begründung der Vorinstanz umzustossen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zweimal aktuelle Auszüge aus dem Zentralstraf- und Betreibungsregister einholen konnte, lässt darauf schliessen, dass sie möglicherweise auch in der Lage gewesen wäre, die weiteren von ihr verlangten Unterlagen zu besorgen und diese fristgerecht der Vorinstanz einzureichen, wenn nötig unter Beizug von Hilfspersonen. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Mailanfrage der Vorinstanz vom 8. Januar 2008 prompt bzw. am nächsten Tag mit einer Gegenfrage beantwortete sowie insbesondere auch der von der Beschwerdeführerin selbst eingeschätzte Grad der Arbeitsfähigkeit von etwa 50%. Trifft Letzteres zu, so bleibt es bei der Annahme, dass es für die Beschwerdeführerin zumutbar war, die erforderlichen Unterlagen innert den angesetzten Fristen einzureichen bzw. über ihre gesundheitlichen Probleme zu orientieren und ein Gesuch um Fristerstreckung zu stellen. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG die Möglichkeit gehabt, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist einzureichen. Angesichts der Gesamtumstände konnte die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgehen. 5.5.3 Die an die Mitwirkungspflicht geknüpften Folgen bei deren Nichteinhaltung richten sich nach Art. 13 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 23 VwVG, mithin nach den allenfalls weitergehenden spezialgesetzlichen Vorschriften (Art. 13 Abs.1 Bst. c VwVG). Es liegt auf der Hand, dass die Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisorin nicht erteilt werden kann, solange die Anforderungen gemäss Art. 4 RAG nicht mit der Einreichung der entsprechenden Unterlagen und Dokumenten dargetan sind. In der Verfügung vom 18. Dezember 2007 wird mehrfach explizit darauf hingewiesen, dass die provisorische Zulassung unter Vorbehalt der fristgerechten Einreichung der verlangten Unterlagen erfolgt und entzogen wird, falls diese Voraussetzung nicht eingehalten wird. Der gleiche Hinweis erfolgte mit Mail vom 24. März 2009 und - erneut in unzweideutiger Formulierung - mit den Briefen der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 28 Mai und 10. Dezember 2009. Mit der angefochtenen Verfügung hob die Vorinstanz die provisorische Zulassung der Beschwerdeführerin als Revisionsexpertin auf und ordnete ihre Streichung aus dem Register an. Insofern vollzog die Vorinstanz in Anwendung von Art. 23 VwVG, was sie zuvor rechtsgenüglich androhte. Faktisch hat dies zur Folge, dass die Beschwerdeführerin keine Revisionsdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Bst. a RAG mehr vornehmen darf, zumindest, solange sie den Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen nicht in einem allfälligen neu angehobenen Gesuchsverfahren erbracht hat. Dass die Vorinstanz darüber hinaus - ohne entsprechende Androhung im Sinne von Art. 23 VwVG - auch die Abweisung des Zulassungsgesuchs verfügt hat, führt für die Beschwerdeführerin faktisch nicht zu einem weitergehenden Nachteil. Trotzdem könnte man sich aber fragen, ob es aus rechtlichen Gründen nicht angezeigt gewesen wäre, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, statt dieses abzuweisen (vgl. zu den Voraussetzungen Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, zitiert vorne in E.4, N 54 ff. ad Art. 13 VwVG). Die Vorinstanz weist jedoch selbst auf die Möglichkeit einer neuen Gesuchseinreichung hin, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie sich, falls es zu einem neuen Gesuch kommt, nicht auf die Einrede der rechtskräftig beurteilten Sache wird berufen können, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstossen. 5.6 Bei allem Verständnis für die schwierige Situation, lässt sich nicht nachvollziehen, warum die Beschwerdeführerin, die sich immerhin auf dem Weg zur Besserung sieht, ihre Beschwerdeschrift mit keinen Belegen zu ihrem damaligen Gesundheitszustand versehen hat. Allenfalls in Beachtung der Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG hätte die Beschwerdeführerin spätestens mit der Einreichung der Beschwerde die im vorinstanzlichen Verfahren versäumte Orientierung bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme, beispielsweise mit einem ärztlichen Attest über den damaligen Gesundheitszustand, sowie die bisher versäumte Einreichung der nötigen Unterlagen und Dokumente nachholen müssen. Mit der Einreichung von neuen Auszügen aus dem Zentralstraf- und Betreibungsregister im vorliegenden Beschwerdeverfahren manifestiert die Beschwerdeführerin zwar, dass sie es heute mit der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten ernst zu meinen scheint. Doch selbst wenn sie mit diesen Belegen Hinweise auf ihren unbescholtenen Leumund liefert, ändert dies nichts am Umstand, dass sie auch im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen eingereicht hat, welche ihre unbeaufsichtigte bzw. beaufsichtigte Fachpraxis dokumentieren. Dies zeigt, dass ihr Zulassungsgesuch als Revisionsexpertin nach wie vor bzw. ohnehin abzuweisen wäre. Ist die angeordnete Verwirkungsfolge zurecht ergangen, so kann sie im Rechtsmittelverfahren nicht verhindert werden. Insbesondere auch dann nicht, wenn die unterlassene Mitwirkung, wie in casu, auch, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht nachgeholt worden ist. Wie bereits angetönt bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, erneut ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin einzureichen, auch wenn ihr mit der angefochtenen Verfügung die provisorische Zulassung entzogen wurde. Mit der Behauptung, sie sei bereit, das Gesuchsverfahren nochmals von vorne durchzuführen, scheint die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen. 6. Nach dem Gesagten trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Zulassungsvoraussetzungen als Revisionsexpertin. Für die Ermittlung (insbesondere) der unbeaufsichtigten und beaufsichtigten Fachpraxis hatte sie die entsprechenden Beweismittel von sich aus beizubringen. Indem sie dies bis heute unterliess, hat sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt und das Vorhandensein der wichtigsten Zulassungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen, weshalb die Vorinstanz die provisorische Eintragung zurecht gelöscht hat. Im Rechtsmittelverfahren bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, die von ihr verlangten Unterlagen nicht eingereicht zu haben. Trotz Einreichung aktueller Auszüge aus dem Zentralstraf- und Betreibungsregister, welche für einen unbescholtenen Leumund sprechen, liegen nach wie vor keine Unterlagen zur Bestätigung der unbeaufsichtitgten bzw. beaufsichtigten Fachpraxis vor, womit ihr Zulassungsgesuch ohnehin nicht gutgeheissen werden könnte. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 8. Im Bereich des Revisionsaufsichtsgesetzes handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Fachpraxis und -ausbildung um Fragen, deren Überprüfung dem Bundesgericht entzogen ist (vgl. Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Urteile des Bundesgerichts 2C_438/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2 und 2C_136/2009 vom 16. Juni 2009). Über die Zulässigkeit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil, in dem es im Hinblick auf die Zulassung als Revisionsexperte um die Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht geht, wird das Bundesgericht gegebenenfalls selbst entscheiden. Aus diesen Gründen ist dem nachfolgenden Entscheiddispositiv eine offen formulierte Rechtsmittelbelehrung beizufügen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); die Vorinstanz (Ref-Nr. 105'131; Gerichtsurkunde); das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Corrado Bergomi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 29. November 2010