Invalidenversicherung (Übriges)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom (...) 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, das Rentenrevisionsverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird ihm nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 3. April 2013
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom (...) 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, das Rentenrevisionsverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird ihm nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 3. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6/2011 Urteil vom 2. April 2013 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Myriam Senn. Parteien A._______,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Zahlungseinstellung); Verfügung der IVSTA vom (...) 2010. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom (...) 2009 über die bevorstehende Rentenrevision informierte und ihm einen Fragebogen zusandte, dass der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen am (...) 2009 zurückschickte, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom (...) 2009 darüber informierte, dass sie bei der Közép-magyarországi Regionális Nyugdíjbiztosítási Igazgatóság (nachfolgend: KRMNYI) die für die Durchführung des Rentenrevisionsverfahrens erforderlichen ärztliche Unterlagen angefordert habe, dass sie den Beschwerdeführer im gleichen Schreiben auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen einer allfälligen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hinwies, darunter insbesondere auf die Möglichkeit, dass Leistungen gekürzt oder verweigert werden könnten, wenn er sich weigern sollte, an einer ärztlichen oder fachlichen Untersuchung teilzunehmen, dass die Vorinstanz in der Folge von der KRMNYI keine Antwort erhielt, worauf sie dieser mit Schreiben vom (...) 2010 eine Frist bis spätestens (...) 2010 zur Einreichung der verlangten Unterlagen ansetzte, dass sie in diesem Schreiben, von dem eine Kopie als nicht eingeschriebene Sendung an den Versicherten geschickt wurde, die Aufhebung der Rente in Aussicht stellte, falls die verlangten Unterlagen nicht bis zu diesem Datum eingereicht würden, dass die KRMNYI mit Schreiben vom (...) 2010 sinngemäss um eine Fristverlängerung ersuchte, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom (...) 2010, von welchem wiederum eine uneingeschriebene Kopie an den Versicherten gesandt wurde, der KRMNYI eine Fristerstreckung bis zum (...) 2010 gewährte und für den Fall des Nichterhalts der Unterlagen bis zu diesem Datum erneut die Aufhebung der Rente androhte, dass die KRMNYI mit Schreiben vom (...) 2010 der Vorinstanz mitteilte, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht zur medizinischen Untersuchung erschienen sei, weshalb die verlangten Unterlagen nicht übermittelt werden könnten, dass die Vorinstanz in der Folge mit Verfügung vom (...) 2010 die Invalidenrente des Beschwerdeführers per (...) 2011 einstellte und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog, dass sie diese Verfügung mit der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers begründete, sich aber auch bereit erklärte, die Angelegenheit neu zu prüfen, sobald sie die von ihr verlangten Unterlagen erhalte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am (...) 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, dass er zur Begründung ausführt, das Ärztezentrum, in das er zur Begutachtung aufgeboten worden sei, sei 55 km von seinem Wohnort entfernt gewesen, was eindeutig zu weit gewesen sei, dass er weiter sinngemäss rügt, die dort vorgefundenen Zustände, insbesondere dass im Wartezimmer Gefangene gewartet hätten und in der Toilette am Boden das Wasser zentimeterhoch gestanden sei, seien unzumutbar gewesen und hätten erhebliche Zweifel an der Kompetenz dieses Zentrums geweckt, dass er aufgrund dieser Umstände hohen Blutdruck bekommen habe und wieder gegangen sei, dass er aber mit einer Untersuchung in der Schweiz einverstanden sei, dass der Beschwerdeführer weiter mit Eingabe vom (...) 2011 unaufgefordert verschiedene Unterlagen aus den Jahren 1996, 2005 und 2006 eingereicht hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom (...) 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass der Beschwerdeführer sich innert der ihm angesetzten Replikfrist nicht vernehmen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zuständig ist, dass vorliegend keine Ausnahme vorliegt (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass in zeitlicher Hinsicht jene Vorschriften Anwendung finden, die bei Erlass der Verfügung in Kraft standen, so insbesondere das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129), die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision) sowie das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11), nicht aber das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (für das IVG: Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]), dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Einstellung der Rentenzahlungen angeordnet hat, weil der Beschwerdeführer sich nicht der von ihr angeordneten ärztlichen Untersuchung unterzogen habe, obwohl diese für die Beurteilung der Rentenberechtigung notwendig und zumutbar gewesen sei, und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass die Versicherten indessen mitzuwirken und sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen haben, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 28 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), dass die Invalidenversicherungsleistungen gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person sich zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen nicht unterzieht (Art. 7 b Abs. 1 IVG), dass es dabei um eine Sanktion handelt, welche insbesondere die Zumutbarkeit der betreffenden Abklärungsmassnahme (Art. 7 a IVG), die Einhaltung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 ATSG) und ein Verschulden des Versicherten (Art. 7 b Abs. 3 IVG) voraussetzt, dass eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren nur unter den in Art. 7 b Abs. 2 IVG abschliessend aufgezählten und hier nicht erfüllten Tatbeständen zulässig ist (vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 79), dass das Mahnverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG beinhaltet, dass der Versicherte vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen der Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten hingewiesen wird, dass im vorliegenden Fall nicht erstellt ist, dass die Vorinstanz dies getan hat, dass die Vorinstanz zwar die KRMNYI schriftlich gemahnt und mehrfach auf die Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer hingewiesen hat, wobei sie jeweils eine Kopie dieser Schreiben an den Beschwerdeführer gesandt hat, dass die Vorinstanz indessen auch auf ausdrückliche Aufforderung der Instruktionsrichterin den Nachweis nicht erbringen konnte, dass der Beschwerdeführer auch nur eine dieser Orientierungskopien erhalten hat, oder dass der Beschwerdeführer direkt durch die KRMNYI auf die in Frage stehenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde, dass sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise darauf entnehmen lassen, dass er eines dieser Schreiben erhalten oder Kenntnis davon gehabt hätte, welche Rechtsfolgen die Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten haben könnte, dass die Vorinstanz die Beweislast dafür trägt, dass sie das Mahnverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt hat, weshalb die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit nicht den Beschwerdeführer treffen, dass im vorliegenden Fall daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zwar unzweifelhaft seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, dass er aber vor der Renteneinstellung nicht rechtsgenüglich gemahnt und auf die Rechtsfolgen der Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung der Invalidenrente daher nicht gegeben waren, dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese das Rentenrevisionsverfahren wieder aufnimmt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der unterliegenden Vorinstanz allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass daher dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss von CHF 300.- zurückzuerstatten ist, dass praxisgemäss davon auszugehen ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom (...) 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, das Rentenrevisionsverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird ihm nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 3. April 2013