Anerkennung Abschluss/Ausbildung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 18. September 2025 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)
Dispositiv
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 18. September 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6954/2025 Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Daniel Staffelbach und/oder Dr. iur. Mirjam Olah, Beschwerdeführer, gegen Medizinalberufekommission MEBEKO, Ressort Ausbildung, Vorinstanz. Gegenstand Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 10. Juni 2016 bei der Medizinalberufekommission MEBEKO (im Folgenden: Vorinstanz) die direkte Anerkennung seines 1993 in Deutschland erworbenen Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung sowie der von ihm im Jahr 2003 in Deutschland erworbenen Facharztbezeichnung Internist beantragt hat, dass der Beschwerdeführer seinem Gesuch auch die von der Bayerischen Landesärztekammer am 14. März 2014 ausgestellte "Anerkennung der Zusatzbezeichnung Geriatrie" beigefügt und den Titel "Geriatrie" beantragt hat, dass die Vorinstanz mit Anerkennungsbestätigungen vom 20. Juli 2016 das vom Beschwerdeführer in Deutschland erworbene Zeugnis über die Ärztliche Prüfung als Arztdiplom und die ihm in Deutschland ausgestellte Anerkennung als Internist als eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin anerkannt hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung eines deutschen Weiterbildungstitels auf dem Gebiet der Geriatrie nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer dagegen am 21. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (Verfahren B-413/2020), dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2020 den verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- bezahlt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 28. März 2022 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zum materiellen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, wobei es dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt und ihm eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen hat, dass das Eidgenössische Departement des Innern EDI das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Mai 2022 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahren 2C_382/2022), dass das Bundesgericht mit Urteil vom 5. August 2025 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2022 aufgehoben hat, dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass die Verfahrenskosten entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dabei der Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundes-gericht massgebend ist, weshalb in der Hauptsache das Eidgenössische Departement des Innern EDI als obsiegend und der Beschwerdeführer als unterliegend anzusehen sind, dass dem Beschwerdeführer daher Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- aufzuerlegen sind, dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 VGKE), dass Bundesbehörden und andere Behörden, die als Partei auftreten, keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 18. September 2025 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)