Übriges
Sachverhalt
A. Am (...) erteilte der Schweizerische Akkreditierungsrat (nachfolgend: Vorinstanz) der von der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) getragenen B._______ die institutionelle Akkreditierung für eine Dauer von sieben Jahren. Er verband diese mit neun Auflagen. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Erstattung eines Berichts über die Erfüllung der Auflagen bis zum (...). Für die Überprüfung der Auflagenerfüllung sah die Akkreditierungsverfügung eine Vor-Ort-Visite durch drei Gutachterinnen bzw. Gutachter vor (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). B. Am (...) reichte die B._______ ihren Bericht zur Auflagenerfüllung vom (...) ein. C. Am 11. November 2024 überprüften drei von der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (nachfolgend: Akkreditierungsagentur) bestimmte Gutachterinnen und Gutachter (nachfolgend: Gutachtergruppe) die Erfüllung der Auflagen vor Ort. D. Am 10. März 2025 erstattete die Akkreditierungsagentur der Vorinstanz einen vorläufigen Bericht über die Auflagenüberprüfung, mit dem Antrag, der B._______ die Akkreditierung zu entziehen. Diese habe die Auflagen 1, 3, 4, 6 und 7, die zentrale Voraussetzungen der Akkreditierung zum Inhalt hätten, nicht oder nur mangelhaft erfüllt. Am 28. März 2025 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Bericht Stellung. E. Am 16. April 2025 erstattete die Akkreditierungsagentur der Vorinstanz ihren definitiven Bericht über die Auflagenüberprüfung. Sie gelangte zum Schluss, dass aufgrund der Stellungnahme der B._______ eine vormals als nicht erfüllt eingestufte Auflage (Auflage 4) nun erfüllt worden sei. Damit sei inzwischen eine Mehrheit der Auflagen (Auflagen 2, 4, 5, 8 und 9) erfüllt. Angesichts des neuen Gesamtbilds erscheine eine Nachfrist für die Behebung der Mängel angemessen. Sie schlage vier Auflagen vor, welche die nicht erfüllten Auflagen 1, 3, 6 und 7 konkret neu definieren würden. Für die Erfüllung der Auflagen empfehle sie einen Zeithorizont von sechs Monaten und anschliessend eine Überprüfung «sur dossier». F. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 entzog die Vorinstanz der B._______ die Akkreditierung (Ziff. 1 des Dispositivs) und ordnete an, dass diese aus der Liste der akkreditierten Hochschulen gestrichen werde (Ziff. 2 des Dispositivs). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin erfülle die Auflagen 1, 3, 6 und 7 nicht. In der Folge seien drei gesetzliche Anforderungen an die institutionelle Akkreditierung nicht gegeben. Der Entzug der Akkreditierung erweise sich zudem als angemessene und verhältnismässige Massnahme. G. Am 29. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: «1. Es sei die Verfügung des Schweizerischen Akkreditierungsrates vom 20. Juni 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Auflagen gemäss der Verfügung des Schweizerischen Akkreditierungsrates vom (...) erfüllt sind.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Schweizerischen Akkreditierungsrates vom 20. Juni 2025 aufzuheben und es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststellung, dass die Auflagen gemäss der Verfügung des Schweizerischen Akkreditierungsrates vom (...) erfüllt sind.
3. Subeventualiter sei die Verfügung des Schweizerischen Akkreditierungsrates vom 20. Juni 2025 aufzuheben und es seien der B._______ die folgenden, innert 6 Monaten zu erfüllenden Auflagen gemäss dem Antrag der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung vom 26. April 2025 aufzuerlegen: Auflage 1: Die B._______ muss das Qualitätssicherungssystem erkennbar mit ihrer Strategie 2025-2030 verzahnen. Auflage 2: Gemäss eigenem Anspruch verankert die B._______ das Thema «Gleichstellung» in der Strategie 2025-2030. Ausgehend von dieser Strategie muss die B._______ konkrete Massnahmen vorlegen, welche zum Ziel haben, eine weibliche Besetzung in der Professor:innenschaft zu erreichen. Auflage 3: Die B._______ muss nachvollziehbar darlegen, wie sie ihre gesammelten quantitativen und qualitativen Daten für strategische Entscheide nutzt. Auflage 4: Die B._______ muss die Qualitätskreise im Rahmen der Lehrevaluation nachweislich schliessen und aufzeigen, wie die Ergebnisse der Lehrevaluation an die Studierenden kommuniziert werden.
4. Subsubeventualiter sei die Verfügung des Schweizerischen Akkreditierungsrates vom 20. Juni 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Auflagen gemäss dem Antrag der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung vom 26. April 2025 bereits erfüllt sind.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Vorinstanz.» Sie stellt zudem folgenden Verfahrensantrag: «Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen und es sei der Beschwerdeführerin ein Exemplar der Vorakten zuzustellen.» Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie erfülle die betreffenden Auflagen. Die Vorinstanz leite aus den unklar formulierten Auflagen nicht vorhersehbare Anforderungen ab. Die angebliche Nichterfüllung betreffe zudem untergeordnete Punkte, die in kurzer Zeit behoben werden könnten oder bereits behoben seien. Der Entzug der Akkreditierung sei nicht erforderlich und stelle die Existenz der B._______ in Frage. H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Voraussetzungen für eine institutionelle Akkreditierung seien nicht mehr gegeben; wesentliche Auflagen seien innerhalb der vorgesehenen Frist nicht oder nicht vollständig erfüllt worden. Eine weitere Nachfrist sei abzulehnen, da dies das System der befristeten Akkreditierung unterlaufen und eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Hochschulen bedeuten würde. I. Mit Replik vom 17. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen über die Umsetzung der Auflagen ein. J. Am 29. Januar 2026 reichte die Vorinstanz ihre Duplik ein. K. Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes (HFKG, SR 414.20) können Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen (vgl. Art. 6 HFKG) erlassen werden, mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der angefochtene Entscheid des Akkreditierungsrates stützt sich auf das HFKG und bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 65 Abs.1 HFKG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Beim Schweizerischen Akkreditierungsrat handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32; vgl. nachfolgend E. 4.4), gegen deren Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (vgl. Urteil des BVGer B-2340/2022 vom 17. Oktober 2023 E. 1). Folglich ist dieses für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist eine (...). Sie ist als Trägerin des betroffenen Instituts zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde fristgemäss eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG); sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf sie ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.
E. 2 Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob der Entzug der Akkreditierung rechtmässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung beantragt, dass die mit der Verfügung verbundenen Auflagen erfüllt seien, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Denn bei einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung wäre die B._______ weiterhin akkreditiert, so dass kein Raum für eine entsprechende Feststellung bliebe (vgl. zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren BGE 131 I 166 E. 1.4).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen den Entzug der Akkreditierung ein, sie habe die betreffenden Auflagen erfüllt. Die Vorinstanz leite aus den teils offen und unklar formulierten Auflagen Anforderungen ab, die über deren Wortlaut hinausgingen und mit denen die B._______ nach guten Treuen nicht habe rechnen müssen. Die angebliche Nichterfüllung betreffe zudem keine zentralen Anforderungen, sondern untergeordnete Punkte. Diese könnten innert kurzer Zeit behoben werden oder seien bereits behoben worden. Ein Entzug der Akkreditierung würde die Existenz der B._______ gefährden: Einerseits werde die Zahl der Neuimmatrikulationen stark sinken, wenn sie kein universitäres Studium anbieten könnte. Zudem dürften auch zahlreiche immatrikulierte Studierende das Studium abbrechen, da sie einen Abschluss einer akkreditierten Institution erlangen wollten oder müssten. Andererseits würde ein Teil des hochqualifizierten akademischen Personals im Falle der Nichtakkreditierung die B._______ wohl verlassen. Die Vorinstanz sei mit dem Entzug der Akkreditierung direkt zur schwersten Massnahme geschritten. Dies, obwohl mit der Anordnung von Auflagen ein milderes, geeignetes Mittel zur Verfügung gestanden wäre, das sogar durch die Akkreditierungsagentur beantragt worden sei. Sie sei bereit und in der Lage, die von der Akkreditierungsagentur in ihrem (definitiven) Antrag empfohlenen neuen Auflagen innert kurzer Frist zu erfüllen. Der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unhaltbaren Beweiswürdigung, weiche bei den Auflagen 1 und 7 unzulässig von der Schlussfolgerung im Fachgutachten ab und verletze das Fairnessgebot, Treu und Glauben, die Wirtschaftsfreiheit, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie das HFKG.
E. 3.2 Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihrer Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin die Auflagen 1, 3, 6 und 7 nicht erfülle, auf den Bericht der Akkreditierungsagentur vom 16. April 2025 und die darin von der Gutachtergruppe aufgeführten Mängel. Die Beschwerdeführerin habe sich vorgängig mit den Auflagen gemäss dem Akkreditierungsentscheid vom (...) einverstanden erklärt, weshalb die Auflagen für sie nachvollziehbar gewesen seien. Wenn sie sich nun darüber beklage, es sei ihr nicht klar gewesen, was sie habe tun müssen, sei diese Rüge verspätet und treuwidrig. Folglich seien drei Anforderungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. a HFKG nicht erfüllt, namentlich dass die Hochschule über ein Qualitätssicherungssystem verfüge, welches sicherstelle, dass (Ziff. 1) Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität seien und das Personal entsprechend qualifiziert sei (Auflage 7), (Ziff. 3) eine leistungsfähige Hochschulorganisation und Hochschulleitung vorhanden seien (Auflage 1 / Standard 1.2 und Auflage 3 / Standard 2.1) und (Ziff. 5) die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Auflage 6 / Standard 2.5). Der Entzug der Akkreditierung sei des Weiteren verhältnismässig. Die im Streit stehenden Auflagen könnten nicht mit rein administrativen Massnahmen umgesetzt werden, weil sie die Qualitätskultur beträfen. Laut Bericht zur Auflagenüberprüfung fehle ein deutlich erkennbarer Wille der Beschwerdeführerin, die Auflagen vollständig zu erfüllen. Zudem habe die B._______ genügend Zeit gehabt, die Auflagen zu erfüllen. Im Akkreditierungsentscheid sei eine Frist von (...) vorgesehen gewesen. Stelle man auf die Eröffnung des Akkreditierungsverfahrens im August 2020 ab, habe die B._______ rund 4,5 Jahre Zeit gehabt. Die Setzung einer weiteren Frist oder von neuen Auflagen sei darum nicht angemessen.
E. 4.1 Die institutionelle Akkreditierung ist in den Art. 27 ff. HFKG und in der Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung HFKG, SR 414.205.3) geregelt. Danach werden unter anderem Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs akkreditiert (institutionelle Akkreditierung; Art. 28 Abs. 1 Bst. a HFKG). Die erstmalige Akkreditierung gilt fünf Jahre und ihre Erneuerung acht Jahre ab dem Akkreditierungsentscheid (Art. 19 Akkreditierungsverordnung HFKG in der Fassung vom 22. Mai 2026, in Kraft seit 15. Juli 2026); zuvor galt die Akkreditierung für sieben Jahre ab Akkreditierungsentscheid (vgl. zur entsprechenden Frist im vorliegenden Fall Sachverhalt, A). Sie ist nach Art. 28 Abs. 2 HFKG unter anderem Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht (Bst. a) und die Gewährung von Bundesbeiträgen (Bst. b).
E. 4.2 Die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung werden in Art. 30 Abs. 1 HFKG geregelt und in Anhang I der Akkreditierungsverordnung HFKG durch sog. Qualitätsstandards konkretisiert (Art. 22 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG). Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a HFKG muss die Hochschule über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, das unter anderem Gewähr dafür bietet, dass:
- Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist (Ziff 1.);
- eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3);
- die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5).
E. 4.3 Die Voraussetzungen für die Akkreditierung sollen die Schaffung eines wettbewerbsfähigen Hochschulraums Schweiz von hoher Qualität sicherstellen (Art. 1 und Art. 27 ff. HFKG; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich [HFKG] vom 29. Mai 2009 [nachfolgend: Botschaft HFKG], BBl 2009 4561 ff., 4611, 4631 und 4646 ff. zu Art. 1 und Art. 30; Epiney/Kern, Zur Stellung ausländischer und privater Institutionen des Hochschulbereichs unter dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, Rechtsgutachten im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI], 2014, S. 8 f., 14, 16, 21, 25).
E. 4.4 In institutioneller Hinsicht sind der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Schweizerische Akkreditierungsagentur zu erwähnen. Ersterer besteht aus 15-20 unabhängigen Mitgliedern; diese vertreten insbesondere die Hochschulen, die Arbeitswelt, die Studierenden, den Mittelbau und den Lehrkörper (vgl. Art. 21 Abs. 1 HFKG). Letztere ist als rechtlich unselbständige Anstalt der Vorinstanz unterstellt (vgl. Art. 22 HFKG).
E. 4.5 Das Verfahren der institutionellen Akkreditierung richtet sich unter anderem nach Art. 32 f. HFKG und Art. 8a ff. der Akkreditierungsverordnung HFKG. Die Schweizerische Akkreditierungsagentur oder die anderen von der Vorinstanz anerkannten Akkreditierungsagenturen führen das Akkreditierungsverfahren durch (vgl. Art. 32 HFKG). In dessen Rahmen hat die Hochschule einen Selbstbeurteilungsbericht einzureichen (vgl. Art. 11 Akkreditierungsverordnung HFKG). Eine Gutachtergruppe prüft auf der Grundlage dieses Berichts und einer Vor-Ort-Visite, ob die Hochschule die Qualitätsstandards erfüllt und erstellt dazu einen Bericht (vgl. Art. 12 Akkreditierungsverordnung HFKG). Die Vorinstanz entscheidet aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur über die institutionelle Akkreditierung (vgl. Art. 33 HFKG; Art. 15 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG). Sie kann die Akkreditierung - mit oder ohne Auflagen - erteilen oder verweigern (vgl. Art. 15 Abs. 2 Akkreditierungsverordnung HFKG). Erteilt sie die Akkreditierung mit Auflagen, bestimmt sie im Akkreditierungsentscheid Frist und Modalitäten für die Überprüfung, ob diese erfüllt worden sind (vgl. Art. 15 Abs. 3 Akkreditierungsverordnung HFKG).
E. 4.6 Für das Verfahren der Auflagenüberprüfung ist Art. 15a der Akkreditierungsverordnung HFKG zu beachten: Danach überprüft die Akkreditierungsagentur gemäss den im Akkreditierungsentscheid festgelegten Modalitäten die Erfüllung der Auflagen und dokumentiert ihre Schlussfolgerungen in einem Bericht zuhanden der Vorinstanz (vgl. Abs. 2), zu dem die Hochschule Stellung nehmen kann (vgl. Abs. 3). Die Vorinstanz stellt in der Folge fest, ob die Auflagen erfüllt sind, und entscheidet (vgl. Abs. 5). Entsprechend dieser Regelung kann sie von den tatsächlichen Feststellungen der Gutachtergruppe oder der Akkreditierungsagentur nicht ohne Weiteres abweichen, kommt diesen doch die Aufgabe zu festzustellen, ob die Hochschule die Qualitätsstandards erfüllt (vgl. Art. 12 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG). Die Vorinstanz ist jedoch bei ihrer (rechtlichen) Würdigung dieser Feststellungen frei, weshalb sie von der Beurteilung im Gutachterbericht ohne Weiteres abweichen kann. Denn es obliegt allein ihr, über die Erfüllung der Auflagen und der diesen zugrunde liegenden gesetzlichen Voraussetzungen zu befinden (vgl. Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 7.2, in Bezug die Wettbewerbskommission, sowie BGE 132 II 257 E. 4.2, betreffend die Kommunikationskommission).
E. 4.7 Nach Art. 64 HFKG trifft die Vorinstanz die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen, wenn die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt sind oder allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten Frist erfüllt werden (Art. 64 Abs. 1 HFKG, vgl. auch Art. 15a Abs. 6 und Art. 18 Akkreditierungsverordnung HFKG). Als Verwaltungsmassnahmen fallen gemäss Art. 64 Abs. 2 HFKG insbesondere die Mahnung (Bst. a); die Auferlegung von Auflagen (Bst. b) und der Entzug der Akkreditierung (Bst. c) in Betracht.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Wenn es um die Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht es jedoch nicht leichthin von deren Auffassung ab. Es hat sich diesfalls grundsätzlich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und sich von sachbezogenen Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Urteile des BVGer A-2940/2017 vom 26. November 2018 E. 2.2; A-523/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 4). Die vorliegend im Streit stehenden Auflagen und gesetzlichen Voraussetzungen für die Akkreditierung betreffen hochschulspezifische Fachfragen. Bei deren Beurteilung kommt der Vorinstanz als Fachinstanz ein Spielraum zu. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition hat, auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von Fachfragen, die die Vorinstanz aufgrund ihrer Kenntnisse besser beurteilen kann (vgl. Urteil des BVGer B-5968/2023 vom 30. Juli 2024 E. 4.4 f.).
E. 6 Es sind zunächst die formellen Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz setze sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der Erfüllung der Auflagen auseinander. Sie sei zudem bei den Auflagen 1 (Qualitätssicherung) und 7 (Evaluation) von den Schlussfolgerungen der Gutachtergruppe abgewichen, ohne triftige Gründe anzuführen. Zudem sei sie ohne Begründung vom (definitiven) Antrag der Agentur, gegenüber der Beschwerdeführerin eine Nachfrist mit neuen Auflagen zu verfügen, abgewichen.
E. 6.2 Die Behörde muss sich, bevor sie verfügt, mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen; dazu gehören auch alle erheblichen Vorbringen der Parteien (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-7024/2023 vom 31. März 2025 E. 3.3.1). Dies muss sich in ihrer Begründung widerspiegeln (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; allenfalls kann auch auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden. Es muss jedoch für die Adressatin erkennbar sein, welches die wesentlichen Entscheidgründe der Vorinstanz waren (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2; Urteile des BVGer B-719/2023 vom 13. August 2024 E. 4.1.3; A-3593/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 35 N 13).
E. 6.3.1 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung zur Begründung ihrer Beurteilung, dass einzelne Auflagen nicht erfüllt seien, auf den Bericht der Akkreditierungsagentur und die darin enthaltene Einschätzung der Gutachtergruppe. Die beanstandeten Defizite bei der Auflagenerfüllung ergeben sich hieraus. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz dürfe nur aus gewichtigen Gründen von den Schlussfolgerungen der Gutachtergruppe und dem Antrag der Akkreditierungsagentur abweichen, geht sie von falschen rechtlichen Annahmen aus (vgl. vorstehend E. 4.6). Ob die Abweichung der Vorinstanz von den Schlussfolgerungen der Gutachtergruppe aus anderen Gründen in der Sache zu beanstanden ist, ist im materiellen Teil zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 8). Dass die Vorinstanz ohne Begründung vom (definitiven) Antrag der Akkreditierungsagentur, gegenüber der Beschwerdeführerin eine Nachfrist sowie neue, innert sechs Monate zu erfüllende Auflagen zu verfügen (vgl. Sachverhalt, E), abgewichen ist, trifft sodann nicht zu. Vielmehr legte sie in ihrer Verfügung - wenn auch knapp - dar, weshalb sie sich dem Antrag nicht anschliessen kann und auch weshalb sie eine Nachfrist für nicht zielführend hält.
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Erfüllung der Auflagen nicht geprüft, wodurch sie Art. 15a Abs. 5 der Akkreditierungsverordnung HFKG verletzt habe. Diese Bestimmung sehe vor, dass die Vorinstanz «selbst feststellen (und somit: zuvor selbst prüfen)» müsse, ob die Auflagen erfüllt worden seien, was sie jedoch unterlassen habe. Diese Argumentation beruht auf einer verkürzten Auslegung der Bestimmung von Art. 15a der Akkreditierungsverordnung HFKG über das Verfahren zur Überprüfung der Auflagenerfüllung. Aus dieser ergibt sich, dass die Vorinstanz auf der Grundlage der Abklärungen der Agentur über die Erfüllung verfügter Auflagen entscheidet (vgl. zum Verfahren der Auflagenüberprüfung vorstehend E. 4.6). Es besteht kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Frage der Auflagenerfüllung befasst hat. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Beurteilung - in zulässiger Weise (vgl. vorstehend E. 6.3.1) - auf den Bericht der Akkreditierungsagentur verweist, lässt sich jedenfalls nicht auf eine fehlende Auseinandersetzung schliessen. Eine Verletzung der Prüfungspflicht ist somit nicht erkennbar.
E. 7 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Sie kritisiert zunächst, die Vorinstanz würdige den Bericht der Gutachtergruppe willkürlich, indem sie daraus nur einzelne Aussagen zitiere, die zu ihren Ungunsten lauteten, und positive Aspekte ausblende. So stütze sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung massgeblich auf die Aussage im Gutachterbericht, wonach die «Gutachtenden einen deutlich erkennbaren Willen der B._______, die Auflagen wie vom Schweizerischen Akkreditierungsrat gefordert vollständig zu erfüllen» vermissen würden. Der Hauptkritikpunkt im Gutachterbericht sei jedoch die noch zu wenig starke Sichtbarkeit und Dokumentation der Auflagenerfüllung. Die Gutachtenden stellten denn auch fest, dass die Mängel verbessert werden könnten und die B._______ die Absicht habe, die Auflagen umzusetzen. Die Rüge der unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts beschlägt in der Sache die Beurteilung der Auflagenerfüllung, die Grundlage für die Frage allfälliger Verwaltungsmassnahmen ist. Sie hängt eng mit der materiell-rechtlichen Beurteilung zusammen und ist deshalb dort zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 8).
E. 8 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin - was die Vorinstanz verneint - die Auflagen 1, 3, 6 und 7 umgesetzt hat. Im Streit stehen auch die mit diesen Auflagen in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Voraussetzungen nach 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 3 und 5 HFKG für die Akkreditierung. Umstritten ist zudem, ob der Entzug der Akkreditierung die weiteren verfassungsmässigen und gesetzlichen Voraussetzungen wahrt (vgl. nachfolgend E. 9).
E. 8.1.1 Die Auflage 1 des Akkreditierungsentscheids vom (...) betrifft das Qualitätssicherungssystem und lautet wie folgt: «Auflage 1: Die B._______ muss das Qualitätssicherungssystem noch besser erkennbar mit ihrer Strategie verzahnen und die Qualitätskreise schliessen, indem Ziele, Massnahmen und die Verantwortung der Umsetzung und Überprüfung nachvollziehbar und nachweislich (als evaluierte Fakten) sichtbar werden.»
E. 8.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die Gutachtergruppe die Auflage 1 als erfüllt erachte. Die B._______ habe zudem das Qualitätssicherungssystem im April 2024 angepasst, um dieses besser mit der Strategie zu verzahnen. Es sei der B._______ nicht bewusst gewesen und es gehe auch nicht aus der Auflage 1 hervor, dass von ihr unter dieser Auflage auch eine ausserterminliche Anpassung der Strategie erwartet werde. Die Strategie werde in einem ordentlichen 5-Jahres-Rhythmus angepasst. Eine ausserterminliche Anpassung hätte explizit gefordert werden müssen. Somit gingen die Erwartungen zur Auflage 1 über deren Formulierung hinaus.
E. 8.1.3 Im Bericht der Gutachtergruppe wird der Beschwerdeführerin zwar zugutegehalten, dass die B._______ ihr Qualitätssicherungssystem weiterentwickelt habe. Beanstandet wird jedoch, dass das Qualitätssicherungssystem nur unzureichend mit der Strategie verzahnt sei. Die B._______ habe - so die Kritik - ihre Strategie während der (...) Frist, die sie zur Erfüllung der Auflage gehabt habe, nicht an das Qualitätssicherungssystem angepasst, was nicht nachvollziehbar sei. Im Bericht der Gutachtergruppe wird dazu folgendes ausgeführt: «Die Gutachtenden stellen fest, dass die B._______ ihr Qualitätssicherungssystem weiterentwickelt hat. Gemäss QS-Prozessdarstellungen sind die Qualitätskreise geschlossen und die Verantwortlichkeiten zugewiesen. Die Verzahnung mit der Strategie erfolgt jedoch momentan einzig über den jährlichen Bericht zum Stand der Umsetzung der Strategie. Mit der neuen Strategie, die im 2025 entwickelt werden soll und deren Prozess die B._______ bereits erarbeitet hat, soll die Verzahnung künftig besser umgesetzt werden. Die Gutachtenden haben dies zur Kenntnis genommen, halten aber an dieser Stelle fest, dass es für sie nicht nachvollziehbar ist, warum die B._______ in den (...) Monaten, die sie vom Schweizerischen Akkreditierungsrat (SAR) als Frist zur Erfüllung der Auflage erhalten hat, nicht die Strategie überarbeitet hat und damit einerseits die Verzahnung mit dem Qualitätssicherungssystem - wie in der Auflage gefordert - vollständig umgesetzt und andererseits die «zeitliche Inkonsistenz» zwischen Strategieplan und Qualitätssicherungssystem aufgehoben hat. Die Gutachtenden sehen Entwicklungsschritte, den jährlichen Bericht zur Umsetzung der Strategie als Massnahme zur Vorbereitung der Verzahnung von Strategie und Qualitätssicherungssystem voranzubringen und würdigen die Planungen als intentional anerkennenswert. Jedoch resümieren sie ihre deutlichen Bedenken hinsichtlich ihres nur sehr knapp geschlossenen Fazits, dass die Auflage erfüllt ist. Nicht nachvollziehbar ist für die Gutachtenden, dass die B._______ darauf verzichtet hat, die Strategie in der Zwischenzeit neu aufzusetzen und somit die Verzahnung mit dem Qualitätssicherungssystem, wie in der Auflage des SAR gefordert, umzusetzen. Die Gutachtergruppe hält die Auflage für erfüllt. Die Gutachtergruppe bringt jedoch an dieser Stelle zum Ausdruck, dass es nicht verständlich sei, warum in den vergangenen (...) Jahren kein den Auflagen entsprechender Strategieplan entwickelt wurde und die B._______ hier mit einer Ungleichzeitigkeit, die doch in ihrer eigenen Verantwortung liegt, argumentiert. Es entsteht teilweise der Eindruck, das Qualitätssicherungssystem diene mehr der Rechenschaftslegung als dass aus ihm konkrete (strategische) Massnahmen abgeleitet werden würden.»
E. 8.1.4 Die Vorinstanz verweist für ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin die Auflage nicht erfüllt hat, auf den Bericht der Gutachtergruppe. Dieser erscheint differenziert und sachbezogen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich die Kritik der Gutachtergruppe, die B._______ habe ihre Strategie nicht innerhalb der (...) Frist zur Auflagenerfüllung angepasst, sehr wohl auf die Auflage abstützen. Nach dieser ist das Qualitätssicherungssystem «besser erkennbar» mit der Strategie zu verzahnen; daraus ergibt sich die Erwartung, dass (auch) die Strategie nötigenfalls ausserterminlich anzupassen ist. Dass die Vorinstanz insoweit den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) verletzt haben soll, überzeugt nicht. Zwar hält die Gutachtergruppe die Auflage für «nur sehr knapp» erfüllt. Die gegenteilige Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die Auflage nicht erfülle, erscheint aufgrund der im Bericht der Gutachtergruppe aufgezeigten Defizite jedoch nachvollziehbar und sachlich vertretbar. Die Vorinstanz hat damit ihr Ermessen bei der Würdigung des Gutachterberichts pflichtgemäss ausgeübt.
E. 8.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, die Vorinstanz dürfe nur aus triftigen Gründen von den Schlussfolgerungen im Gutachterbericht über die Auflagenerfüllung abweichen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.5 f.), kann die Vorinstanz gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen im Bericht frei über die Erfüllung der Auflagen entscheiden.
E. 8.2.1 Die Auflage 3 betrifft das Zusammentragen und die Nutzung von Daten für strategische Entscheidungen. Sie lautet wie folgt: «Auflage 3: Die B._______ muss die für sie relevanten Daten und Kriterien systematisch zusammentragen und für strategische Entscheidungen nutzen.»
E. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, die Auflage sei generisch formuliert, weshalb unklar sei, wie sie erfüllt werden könne. Die Vorinstanz leite daraus mehr ab als in der Auflage stehe. Das Erfordernis, dass die Zuständigkeiten gegen aussen erkennbar sein müssten, gehe aus der Auflage nicht hervor. Auch handle es sich um einen leichten Mangel: Dass die B._______ sich für ihre strategischen Entscheide auf systematisch erfasste Daten stütze, sei unbestritten.
E. 8.2.3 Im Bericht der Gutachtergruppe wird der B._______ im Wesentlichen vorgehalten, es sei nicht ersichtlich, wie sie die erhobenen Daten für strategische Entscheidungen nutze. Nicht erkennbar seien auch die Zuständigkeiten für die Erhebung und Verwertung der Daten. Im Bericht wird folgendes ausgeführt: «Die Gutachtenden attestieren der B._______, dass sie Daten zu den Studierenden, den wissenschaftlichen Hilfskräften, der Personaladministration, dem Rechnungswesen, dem Fundraising, dem Marketing und zum Eventmanagement sammelt. Für jeden Bereich hat die B._______ eine Liste der zu erhebenden Daten erstellt. Wer für die jeweilige Datenerhebung verantwortlich ist und wer diese auswertet, ist aus der dem SAR eingereichten und der Gutachtergruppe vorliegenden Tabelle nicht ersichtlich. Die Gutachtenden konnten aufgrund des Berichts zur Auflagenerfüllung und den Gesprächen vor Ort nicht erkennen, wie die Daten für die strategische Entscheidfindung genutzt werden. Folgende Kritikpunkte formuliert die Gutachtergruppe in Bezug auf die Erfüllung dieser Auflage:
- Es werden Daten gesammelt, aber es wird nicht ersichtlich, wie diese genutzt werden.
- Wie werden strategische Entscheidungen konkret getroffen: Dies wird nicht aus der von der B._______ eingereichten Tabelle ersichtlich und konnte auch vor Ort nicht geklärt werden. Die Gutachtergruppe hält fest, dass der erste Teil der Auflage insofern erfüllt ist, als dass die B._______ systematisch Daten zu den für sie wichtigen Stakeholdern und Bereichen sammelt. Als ganz klar nicht erfüllt erachtet die Gutachtergruppe jedoch den zweiten Teil - es ist nicht ersichtlich, wie die Daten für strategische Entscheidungen genutzt werden.»
E. 8.2.4 Die Einschätzung der Vorinstanz, dass die betreffende Auflage nicht erfüllt sei, stützt sich auf den Bericht der Gutachtergruppe. Dieser ist auch insoweit differenziert und sachbezogen. Zwar attestiert die Gutachtergruppe der B._______, dass sie den ersten Teil der Auflage insofern erfülle, als dass sie systematisch Daten zu den für sie wichtigen Stakeholdern und Bereichen sammle. Der Bericht der Gutachtergruppe stellt jedoch - wie erwähnt - konkrete Mängel bei der Nutzung der Daten für strategische Entscheide und bei der Regelung der Zuständigkeiten für die Datenerhebung und -verwertung fest. Die im Bericht geäusserte Erwartung der Sachverständigen, dass die B._______ aufzeige, wie sie die Daten für strategische Entscheide nutzt und wer für die Erhebung und Verwertung von Daten zuständig ist, steht im Einklang mit dem Wortlaut der Auflage sowie deren Sinn und Zweck. Die in der angefochtenen Verfügung vertretene Einschätzung, dass die Auflage nicht erfüllt sei, erscheint insoweit nachvollziehbar.
E. 8.3.1 Die Auflage 6 betrifft das Thema Gleichstellung und Diversität. Sie lautet wie folgt: «Auflage 6: Die B._______ muss im Bereich der Diversität klare Ziele sowie Massnahmen definieren und deren Umsetzung periodisch überprüfen.»
E. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, es würde gegen die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) und die Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV) verstossen, wenn von der B._______ die Berufung einer Frau verlangt würde. Die Erwartung einer weiblichen Besetzung der Professur könne weder aus der Auflage noch aus den Rechtsgrundlagen zur Akkreditierung abgeleitet werden. Die B._______ habe die Auflage bereits umgesetzt, soweit sie zulässig sei. Es würden bei der Schaffung und Neubesetzung von Stellen Frauen besonders ermutigt, sich zu bewerben, und bei Berufungen würden bei gleichen Qualifikationen Frauen bevorzugt. Der Gutachterbericht stelle denn auch fest, dass die B._______ zahlreiche Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau ergriffen habe, wie etwa die Einsetzung einer (...). Im Übrigen basiere die Auflage auf einem zu weiten Diversitätsbegriff, der über den engen Diversitätsbegriff des HFKG (Gleichstellung von Mann und Frau) hinausgehe. Weder die Gutachtenden noch die Agentur hätten auch nur ansatzweise konkretisieren können, welche Aspekte zusätzlich zur Gleichstellung von Mann und Frau von der B._______ gefordert würden.
E. 8.3.3 Im Bericht der Gutachtergruppe wird insbesondere bemängelt, die Beschwerdeführerin habe «keine eindeutige Strategie» zur weiblichen Besetzung der nächsten Professur formuliert. Vielmehr fehlten die konkreten Ziele und Massnahmen, um eine echte Gleichstellung an der B._______ zu institutionalisieren. Der Bericht hält folgendes fest: «Die Gutachtenden haben zur Kenntnis genommen, dass die B._______ Bemühungen unternommen hat, um die Gleichstellung von Mann und Frau - wie sie im Leitbild der B._______ verankert ist - zu fördern. Die Studierenden / weiblichen Mitglieder der B._______ fühlen sich laut der vorgelegten Auswahl der Evaluationen akzeptiert und beklagen keinerlei Diskriminierung. Gleichwohl stellen die Gutachtenden fest, dass es in der gelebten Qualitätskultur eine Diskrepanz von Leitbild und persönlichen Ansichten von Lehrpersonen gibt. Dies wird im Sinne von Einzelfällen von der B._______ bestätigt und somit offensichtlich geduldet. Die Gutachtenden erachten dies als kritisch und stellen sich auf den Standpunkt, dass die B._______ die Gleichstellung wie sie im Leitbild verankert ist, auch von allen Lehrpersonen einfordern kann und muss. Eine (...) Hochschulbildung muss auch im Sinne eines Professionalisierungsanspruchs an die Lehrenden mit dem Prinzip einer geschlechtergerechten beruflichen Akzeptanz verbunden sein. Die Gutachtenden stellen fest, dass die B._______ Massnahmen zur wissenschaftlichen Laufbahnentwicklung entwickelt hat und dass eine 'Ermutigung' der weiblichen Mitglieder der Hochschule stattfindet. Sie haben die Einsetzung der (...), die jährlichen Treffen mit einer externen (...) zu akademischen und (...) Karrierewegen, die Neuernennung von Mentorinnen, die Verstetigung der (...) zur Kenntnis genommen und haben festgestellt, dass die meisten wissenschaftlichen Hilfskräfte aus der weiblichen Studierendenschaft stammen. Die Gutachtenden bemängeln, dass die B._______ bis dato keine eindeutige Strategie zu einer weiblichen Besetzung der Professor:innenschaft formuliert hat. Sie haben zur Kenntnis genommen, dass im 'Projekt Gleichstellung' auf Seite 3, die Intention festgeschrieben ist, 'in künftigen Berufungsverfahren werden Frauen nachdrücklich zur Bewerbung aufgefordert' und bei 'gleichwertiger Qualifikation werden Frauen bevorzugt berufen' werden, sie ist jedoch klar der Ansicht, dass zur Erfüllung der Auflage ein dezidierter Strategieplan zu entwickeln gewesen wäre - vor allem auch im Hinblick darauf, dass die nächste Neubesetzung erst 2029 stattfinden wird. Sie stellen fest, dass es zwar eine (...) an der B._______ gibt, sie erkennen aber keinen, mit klarer strategischer Planung verbundenen Willen, dass die nächste Berufung eine Professorin sein wird. Es fehlen die konkreten Ziele und Massnahmen, um eine echte und gelebte Gleichstellung an der B._______ zu institutionalisieren. Darüber hinaus erachten die Gutachtenden als kritisch, dass sich 'Diversität' bei der B._______ rein auf die Gleichstellung von Mann/Frau bezieht; in der Auflage ist explizit vom Begriff 'Diversität' die Rede, der weit mehr umfasst als die Gleichstellung von Mann/Frau. Sie haben festgestellt, dass es zwar durchaus einen Diskurs über (...) Diversität an der B._______ gibt, doch weitere Diversitätsfragen sind (noch) nicht im Blick. Sie halten fest, dass der Bereich der Diversitätsfragen zu stark noch auf die Gleichstellung von Mann und Frau bezogen wird (jedoch nicht ausreichend umgesetzt wird) und der interdisziplinäre Diversitätsdiskurs noch nicht aufgenommen, reflektiert und mit strategischen Zielen einbezogen wird. Die Gutachtergruppe hält die Auflage für nicht erfüllt.»
E. 8.3.4 Der in der Auflage verwendete Begriff der Diversität wird - wie die Beschwerdeführerin zurecht bemerkt - in der Akkreditierungsverfügung nicht näher umschrieben. Der Begriff bedeutet jedoch nach allgemeinem Sprachverständnis Vielfalt und Vielfältigkeit (vgl. den Eintrag auf DUDEN Online, abrufbar unter https://www.duden.de/ [zuletzt besucht am 30. Juli 2026]) und geht damit über die Gleichstellung der Geschlechter hinaus. Wenn die Gutachtergruppe in ihrem Bericht beanstandet, die B._______ habe - abgesehen von der (...) Diversität - weitere Diversitätsfragen «(noch) nicht im Blick», ist dies daher nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - in Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 HFKG und Ziff. 2.5 des Anhang 1 zur Akkreditierungsverordnung HFKG diesbezüglich «lediglich» die Förderung der Chancengleichheit und der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann erwähnt werden. Dies steht einer Ausweitung der Auflagen im Bereich der Diversität über die Gleichstellung von Frau und Mann hinaus nicht entgegen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal die Beschwerdeführerin den Akkreditierungsentscheid nicht angefochten hat. Im Übrigen erweist sich der Bericht der Gutachtergruppe, auf den sich die Vorinstanz stützt, als differenziert und sachbezogen. Zwar anerkennt die Gutachtergruppe, dass die B._______ konkrete Bemühungen zur Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung unternommen hat. Der Bericht zeigt jedoch - wie gesehen - nachvollziehbar auf, dass und inwiefern die Auflage nicht vollumfänglich erfüllt ist. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Auflage nicht umgesetzt worden sei, ist deshalb vertretbar.
E. 8.4.1 Die Auflage 7 hat die Evaluation von Lehre und Schrifttum zum Gegenstand und lautet wie folgt: «Auflage 7: Die B._______ muss die regelmässige Evaluation der Lehr- und Forschungstätigkeit nachvollziehbar aufzeigen. Die Evaluation der Lehre muss quantitativ und qualitativ sowohl der Rechenschaftslegung dienen als auch verbesserungsorientiert ineinandergreifen.»
E. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Auflage 7 sei aus Sicht der Sachverständigen erfüllt. Wenn überhaupt, sei die Auflage 7 nur knapp verpasst worden. Es gehe darum, dass festgehalten werde, wie den Studierenden die Ergebnisse der Lehrevaluation mitgeteilt werden. Eine Mitteilung sei bereits bisher erfolgt, jedoch nur mündlich. Dieser «Mangel» wiege leicht und könne einfach verbessert werden. Im Übrigen erwähne die Auflage - anders als die von der Agentur in ihrem definitiven Bericht beantragte Auflage 4 - die Kommunikation gerade nicht, was zeige, dass die Auflagen unklar formuliert seien. Mit dem Hinweis in der Vernehmlassung der Vorinstanz auf «(...) Journale» anstelle von international anerkannten Formaten wolle diese die Beschwerdeführerin in eine (...) Ecke rücken. Der Inhalt der Forschung, wozu auch die Art und Weise der Veröffentlichung gehöre, sei jedoch aus Gründen der Wissenschaftsfreiheit nicht Gegenstand des Akkreditierungsverfahrens. Die Qualität der Forschung an der B._______ sei im Akkreditierungsverfahren nie infrage gestellt worden und sei im Hinblick auf die Auflage 7 nie beanstandet worden. Weiter handle es sich um einen Vorwurf, der objektiv zwar irrelevant, für die Vorinstanz aber offenbar dennoch entscheidrelevant gewesen sei. Gleichwohl sei er in keinem Bericht enthalten und die Beschwerdeführerin habe dazu nie Stellung nehmen können. Die Vorinstanz verletze damit die Aktenführungspflicht, das Fairnessgebot sowie das rechtliche Gehör. Schliesslich publizierten die Dozierenden sehr wohl in national und international anerkannten Formaten, was sich aus den Publikationslisten auf der Website der Beschwerdeführerin ergebe.
E. 8.4.3 Im Bericht der Gutachtergruppe wird der B._______ attestiert, dass sie ihre Lehre regelmässig evaluiere und die Evaluation der Lehre weiterentwickle. Es wird jedoch insbesondere bemängelt, dass nicht klar aufgezeigt werde, «inwiefern alle Lehrveranstaltungen (oder nur eine Auswahl)» evaluiert würden. Auch sei nicht ersichtlich, ob das «Feedback systematisch an die Studierenden» tatsächlich erfolge. Es sei sodann zu bemängeln, dass innerhalb der Evaluation der Lehrtätigkeit keine Zwischenevaluation vorgesehen sei. Was die Evaluation der Forschung angehe, überrasche das «Fehlen jeglicher Erwähnung (sowohl bei den Forschungsoutputs als auch bei den Forschungszielen)» von auch nur angestrebten SNF-Forschungsprojekten oder von anderen kompetitiven Forschungsprojekten. Es bleibe trotz aller Verbesserungen der Eindruck bestehen, dass das Qualitätssicherungssystem von Lehre und Forschung weiter eher auf den Aspekt der Rechenschaftslegung als auf den der Optimierung ausgelegt sei. Der Bericht hält folgendes fest: «Die Gutachtenden attestieren der B._______, dass sie wie gefordert die Lehrevaluation weiter entwickelt und nachvollziehbar aufgezeigt hat. Diese findet regelmässig statt und umfasst neben quantitativen auch qualitative Elemente, die je nach Bedarf von den Lehrpersonen/Professoren ergänzt werden können. Es wird jedoch nicht klar aufgezeigt, inwiefern alle Lehrveranstaltungen (oder nur eine Auswahl) einer Evaluation unterzogen werden. Ob das Feedback systematisch an die Studierenden tatsächlich erfolgt, ist nicht ganz ersichtlich und könnte noch transparenter gemacht werden. Die Studierenden ihrerseits fühlen sich gut informiert und haben an der Vor-Ort-Visite berichtet, dass Verbesserungen aufgrund ihrer Rückmeldungen gemacht werden. Die Gutachtenden haben weiter festgestellt, dass die Publikationen bzw. Forschungstätigkeiten der Professoren in den Tätigkeitsberichten aufgenommen werden und die Forschungstätigkeit als Möglichkeit der Besprechung im Personalgespräch evaluiert wird. Sie sind jedoch der Ansicht, dass diese Möglichkeit nur eben die Möglichkeit einer Bewertung bleibt. In diesem Zusammenhang ist das völlige Fehlen jeglicher Erwähnung (sowohl bei den Forschungsoutputs als auch bei den Forschungszielen) von auch nur angestrebten SNF-Forschungsprojekten oder von anderen kompetitiven Forschungsprojekten überraschend. Die kompetitiven Forschungsprojekte (in der Schweiz: die SNF-Forschungsprojekte) sind nämlich im akademischen Umfeld die optimale Gelegenheit (auch im Fall einer Ablehnung) für eine externe Bewertung seitens peers der eigenen Forschung (ganz zu schweigen von der Möglichkeit der Einbettung der B._______ in die Schweizer Forschungslandschaft und der Möglichkeit der Nachwuchsförderung). Die Gutachtergruppe hält fest, dass Lehre und Forschung ineinanderfliessen, dies wurde auch von den Studierenden bestätigt. Nichtsdestotrotz ist zu bemängeln, dass innerhalb der Evaluation der Lehrtätigkeit keine Zwischenevaluation vorgesehen ist. Das von der B._______ in ihrer Berichterstattung geschilderte Qualitätsproblem bezgl. dem Einsatz von Hilfsmitteln im Seminar hätte so - im Sinne einer Qualitätsverbesserung - noch im laufenden Semester angegangen und damit zu einer direkten Optimierung der Lehrveranstaltung führen können. Auch wurden die 2022 von der Gutachtergruppe bei der Vor-Ort-Visite zur Akkreditierung angeregten Impulse einer Leistungskontrollevaluation nicht umgesetzt. Diese bietet sich gerade auch im Hinblick auf die überschaubare Grösse der B._______ und die damit einhergehende enge Verflechtung der Lehrenden und Studierenden an. Auch die Chance einer gesamthaften Evaluation des Studienprogrammes unter Einbezug externer Expert:innen blieb ungenutzt, hätte aber der B._______ im Sinne einer strategischen Standortbestimmung innerhalb des universitären Marktes der (...) Ausbildung von Nutzen sein können. Es bleibt trotz aller Verbesserungen der Eindruck bestehen, dass das Qualitätssicherungssystem von Lehre und Forschung weiter eher auf den Aspekt der Rechenschaftslegung als auf den der Optimierung ausgelegt ist. Die Gutachtergruppe hält die Auflage für erfüllt. Die Gutachtergruppe bemängelt jedoch an dieser Stelle, dass die B._______ die Möglichkeit von kompetitiven Forschungsprojekten nicht erwähnt oder gar berücksichtigt und auch im Bereich der Lehre in ihrer Evaluationstätigkeit weiterhin noch Ausbaupotenzial besteht.»
E. 8.4.4 Die Vorinstanz stützt sich für ihre Einschätzung, wonach die Auflage nicht erfüllt sei, auf den Bericht der Gutachtergruppe. Diese erachtet die Auflage zwar als erfüllt, verweist jedoch in ihrem Bericht auf Mängel bei der Umsetzung der Auflage. Beanstandet werden insbesondere eine ungenügende Transparenz bei der Frage, ob sämtliche Lehrveranstaltungen evaluiert werden, Unklarheiten über die Art und Weise der Kommunikation der Evaluationsergebnisse an die Studierenden sowie das Fehlen einer Zwischenevaluation. Der Einwand, dass die Gutachtergruppe in Bezug auf die Kommunikation der Ergebnisse der Evaluation über die Auflage hinausgegangen sei und nicht vorhersehbare Vorgaben aufgestellt habe, überzeugt nicht. Denn die Kommunikation der Evaluationsergebnisse an die Studierenden und deren Besprechung mit diesen kann als Teil einer wirksamen Evaluation erachtet werden. Die - von der positiven Schlussfolgerung der Gutachtergruppe abweichende - Einschätzung der Vorinstanz, dass die Auflage nicht erfüllt sei, ist aufgrund der im Bericht erwähnten Mängel sachlich vertretbar. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Würdigung des Gutachterberichts auch hier pflichtgemäss ausgeübt (vgl. schon vorstehend E. 8.1.4). Auf den von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwurf, Forschungsergebnisse würden nur in (...) Zeitschriften und nicht in national oder international anerkannten Formaten publiziert, braucht deshalb mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht eingegangen zu werden. Dasselbe gilt für die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bericht der Akkreditierungsagentur, auf den sich die Vorinstanz abstützt, bei allen im Streit stehenden vier Auflagen Mängel bei der Umsetzung festgestellt hat. Diese erscheinen - entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin - in einer Gesamtschau, d.h. insgesamt, als erheblich. Die Vorinstanz ist eine Fachbehörde und hat einen Beurteilungsspielraum, weshalb das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Prüfung eine gewisse Zurückhaltung an den Tag legt (vgl. vorstehend E. 5). Dass die Vorinstanz ihre Einschätzung, wonach die betroffenen Auflagen nicht erfüllt seien, auf unsachliche Kriterien gestützt oder wesentliche Aspekte übersehen hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint die vorinstanzliche Einschätzung auf der Grundlage des Gutachterberichts sowohl als nachvollziehbar als auch als vertretbar. Daran vermögen auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unternehmungen zur Umsetzung der Auflagen nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, war für die Beurteilung der Auflagenerfüllung der Zeitpunkt der Vor-Ort-Visite der Gutachtergruppe respektive der Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz massgeblich. Die Vorbringen erweisen sich damit als verspätet.
E. 9 Die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die betreffenden vier Auflagen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Akkreditierung von Art. 30 HFKG nicht erfüllt hat, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bestimmung von Art. 64 Abs. 1 HFKG sieht für einen solchen Fall - wie aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 4.7) - vor, dass die Vorinstanz die «erforderlichen Verwaltungsmassnahmen» trifft.
E. 9.1 Nach dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 2 HFKG hat die Vorinstanz ein Auswahlermessen bei der Anordnung von Massnahmen. Sie hat dieses nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts pflichtgemäss, insbesondere verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, vgl. auch 64 Abs. 1 HFKG [«erforderlichen Verwaltungsmassnahmen»]) auszuüben (vgl. Botschaft HFKG, BBl 2009 4561 ff., 4664 zu Art. 64; BGE 146 I 49 E. 2.6; BVGE 2015/2 E. 4.3.1). Der Entzug der Akkreditierung ist die schwerste Massnahme, die das Gesetz für den Fall der Nichterfüllung von Auflagen oder der gesetzlichen Voraussetzungen vorsieht. Er kommt - wie in der Botschaft HFKG ausgeführt wird - nur bei schwerer Verletzung oder Nichterfüllung grundlegender Akkreditierungsvoraussetzungen oder -auflagen und nach erfolgloser Mahnung zur Behebung der Mängel in Frage (Botschaft HFKG, BBl 2009 4664 zu Art. 64). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird vorausgesetzt, dass der Entzug der Akkreditierung geeignet ist, die zu schützenden öffentlichen Interessen zu fördern, und dass keine mildere Massnahme zur Verfügung steht, mit der die öffentlichen Interessen ebenfalls verwirklicht werden können (Voraussetzung der Erforderlichkeit). Zudem müssen die öffentlichen Interessen an einem Entzug die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen (vgl. BGE 151 I 137 E. 6.6; 142 I 49 E. 9.1; Urteil des BVGer B-2340/2022 vom 17. Oktober 2023 E. 7.7.3). Der Entzug der Akkreditierung soll sicherstellen, dass nur solche Institutionen akkreditiert sind, welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllen. Es geht damit auch um den Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in das «Qualitätssiegel» der Akkreditierung. Sichergestellt werden soll mittelbar auch die hohe Qualität des Schweizer Hochschulraums (vgl. vorstehend E. 4.2 f.). Diesem öffentlichen Interesse steht das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer fortbestehenden Akkreditierung der B._______ gegenüber.
E. 9.2 Die Geeignetheit der Massnahme ist nicht in Frage zu stellen, zumal diese jedenfalls nicht untauglich erscheint, das besagte öffentliche Interesse zu fördern.
E. 9.3 Zu prüfen ist sodann, ob die Massnahme zur Wahrung des öffentlichen Interesses (vgl. vorstehend E. 4.2 f.) erforderlich ist.
E. 9.3.1 Die Beschwerdeführerin hat - wie dargelegt - vier (von neun) Auflagen, welche ihr die Vorinstanz in der Akkreditierungsverfügung vom (...) auferlegt hat, nicht innert der ihr gesetzten (...) Frist (vgl. Sachverhalt, A) vollständig umgesetzt. Vielmehr bestehen nach Ablauf dieser Frist zahlreiche Defizite bei der Umsetzung der betreffenden Auflagen. Nicht gewahrt sind damit auch die diesen zugrundeliegenden gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 Bst. a HFKG. Die der B._______ vorgehaltenen Defizite bei der Erfüllung der Auflagen erscheinen - wie aufgezeigt - insgesamt als erheblich. Die nicht erfüllten Auflagen haben - wie die Vorinstanz ausführt - zentrale gesetzliche Voraussetzungen zum Gegenstand, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Dass die Vorinstanz die Akkreditierung mit neun Auflagen verbunden hat (vgl. Sachverhalt, A), macht deutlich, dass sie die Akkreditierung auch hätte verweigern können, weil die gesetzlichen Voraussetzungen bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig erfüllt waren (vgl. Botschaft HFKG, ad Art. 33, 4649; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 907 ff.). Die Beschwerdeführerin erfüllte demnach weder im Zeitpunkt der Akkreditierung noch zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Entscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Akkreditierung. Das öffentliche Interesse, das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine Akkreditierung und darin zu schützen, dass nur solche Institutionen akkreditiert sind, welche die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich einhalten, erscheint unter diesen Umständen ernsthaft in Frage gestellt.
E. 9.3.2 Mit der Akkreditierungsverfügung vom (...) setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von (...) zur Umsetzung der Auflagen. Die Beschwerdeführerin hatte damit genügend Zeit, die Auflagen umzusetzen. Dies gilt umso mehr, als sie ihr Gesuch um Akkreditierung bereits am 23. April 2019 eingereicht hatte und die entsprechenden Voraussetzungen an sich bereits zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls zum Zeitpunkt des Akkreditierungsentscheids der Vorinstanz, hätten gegeben sein müssen. Eine Nachfrist zur Erfüllung der Auflagen würde - wie die Vorinstanz geltend macht - das System der befristeten Akkreditierung unterlaufen. Es geht nicht an, dass die Beschwerdeführerin während eines beträchtlichen Teils der Geltungsdauer der Akkreditierungsverfügung akkreditiert bleibt, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Ein solches Vorgehen könnte denn auch zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Hochschulen, welche die Voraussetzungen vollumfänglich erfüllen, führen. Im Übrigen sieht auch Art. 15a der Akkreditierungsverordnung nicht vor, dass bei nicht fristgemässer Erfüllung von Auflagen eine Nachfrist zu gewähren wäre. Insgesamt ist somit weder dargetan noch ersichtlich, dass mildere Massnahmen, namentlich eine Mahnung unter Ansetzung einer Nachfrist, zur Erfüllung der betreffenden Auflagen, geeignet gewesen wären, das in Frage stehende öffentliche Interesse an einer Sicherstellung einer hohen Qualität des Schweizer Hochschulraums zeitnah sicherzustellen. Aus diesen Gründen ist der Entzug der Akkreditierung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 HFKG erforderlich. Dass die Akkreditierungsagentur in ihrem (definitiven) Antrag an die Vorinstanz die Ansetzung einer Nachfrist und den Erlass neuer, die Defizite konkret erfassender Auflagen empfahl, vermag unter diesen Umständen hieran nichts zu ändern. Dies auch deshalb, weil sich die Rüge, die Vorinstanz habe Erwartungen an die B._______ gestellt, die von den Auflagen nicht gedeckt seien, als unbegründet erwiesen hat (vgl. vorstehend E. 8). Das im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei bereit, neue konkretere Auflagen, wie sie von der Agentur beantragt worden seien, innert kurzer Frist umzusetzen, ist deshalb - soweit es erheblich ist - unbehelflich.
E. 9.4 Zu prüfen ist schliesslich, ob die öffentlichen Interessen an einem Entzug der Akkreditierung das Interesse der B._______ am Fortbestand der Akkreditierung überwiegen (vgl. vorstehend E. 9.3).
E. 9.4.1 Der Entzug der Akkreditierung stellt für die B._______ zweifelsohne eine einschneidende Massnahme dar, die die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 27 BV) tangiert (vgl. Urteil des BVGer B-5968/2023 vom 30. Juli 2024 E. 7.7.3; Epiney/Kern, a.a.O., S. 15). Wie aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 4.1), ist die Akkreditierung unter anderem Voraussetzung für das Recht, sich als universitäres Institut zu bezeichnen. Die B._______ wirbt denn auch auf ihrer Webseite (...), dass sie akkreditiert sei (...). Es ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Akkreditierung für Studieninteressierte ein Kriterium bei der Wahl der Bildungsinstitution ist. Dementsprechend dürfte deren Verlust zu einer geringeren Attraktivität der B._______ für Studieninteressierte führen. Die B._______ hat deshalb ein erhebliches Interesse an einem Weiterbestand der Akkreditierung. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die B._______ bereits seit dem Jahr (...) und damit seit über (...) Jahren existiert. Am (...) erhielt sie erstmals - noch unter dem früheren Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 (AS 2000 948) von der Schweizerischen Universitätskonferenz die Akkreditierung als universitäre Institution. Sie bezieht sodann - soweit ersichtlich - keine Bundesbeiträge, womit sie insoweit auf eine Akkreditierung nicht angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 4.1). Es ist unter diesen Umständen unwahrscheinlich, dass die B._______ ihren Betrieb bei einem Entzug der Akkreditierung nicht mehr fortführen könnte. Der Einwand, dass ein Teil der akademischen Mitarbeitenden die B._______ bei Entzug der Akkreditierung verlassen und zahlreiche Studierende ihr Studium abbrechen dürften, wird nicht belegt und erscheint spekulativ.
E. 9.4.2 Für den Entzug der Akkreditierung spricht demgegenüber das öffentliche Interesse, dass nur solche Hochschulen akkreditiert sind, welche die gesetzlichen Voraussetzungen und allfällige Auflagen vollständig erfüllen. Dieses Interesse erscheint als gewichtig, soll es doch - wie aufgezeigt - eine hohe Qualität des Schweizer Hochschulraums sicherstellen. Die B._______ weist nach Ablauf der (...) Umsetzungsfrist zahlreiche Mängel bei der Umsetzung von vier (von neun) Auflagen auf. Neben den betreffenden Auflagen sind auch die diesen zugrundeliegenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewahrt. Diese Defizite sind gesamthaft betrachtet erheblich, weshalb das zu wahrende öffentliche Interesse ernsthaft in Frage gestellt ist. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse am Entzug der Akkreditierung das entgegenstehende private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Fortführung der Akkreditierung. Die Massnahme erscheint unter diesen Umständen als zumutbar. Die B._______ kann - worauf die Vorinstanz hinweist - ein neues Gesuch um Akkreditierung stellen und aufzeigen, dass sie die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nunmehr vollständig erfüllt.
E. 9.5 Der angefochtene Entzug der Akkreditierung erweist sich damit als verhältnismässig. Die Vorinstanz hat die Bestimmung von Art. 64 HFKG bundesrechtskonform angewendet.
E. 10 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung der relevanten Bemessungskriterien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 4'000.- festzulegen. Dieser Betrag ist dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
E. 11.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Robert Weyeneth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 10. September 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6610/2025
Urteil vom 7. September 2026
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Chiara Piras, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Robert Weyeneth.
Parteien
A._______, Trägerin der B._______, (...),
vertreten durch die Rechtsanwälte
Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Florian Brunner, Bratschi AG, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Akkreditierungsrat, (...),
vertreten durch Dr. iur. Jörg Sprecher, Rechtsanwalt,
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG, (...),
Vorinstanz.
Gegenstand
Institutionelle Akkreditierung.
Sachverhalt:
A. Am (...) erteilte der Schweizerische Akkreditierungsrat (nachfolgend: Vorinstanz) der von der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) getragenen B._______ die institutionelle Akkreditierung für eine Dauer von sieben Jahren. Er verband diese mit neun Auflagen.
Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Erstattung eines Berichts über die Erfüllung der Auflagen bis zum (...). Für die Überprüfung der Auflagenerfüllung sah die Akkreditierungsverfügung eine Vor-Ort-Visite durch drei Gutachterinnen bzw. Gutachter vor (Dispositiv-Ziff. 2 und 3).
B. Am (...) reichte die B._______ ihren Bericht zur Auflagenerfüllung vom (...) ein.
C. Am 11. November 2024 überprüften drei von der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (nachfolgend: Akkreditierungsagentur) bestimmte Gutachterinnen und Gutachter (nachfolgend: Gutachtergruppe) die Erfüllung der Auflagen vor Ort.
D. Am 10. März 2025 erstattete die Akkreditierungsagentur der Vorinstanz einen vorläufigen Bericht über die Auflagenüberprüfung, mit dem Antrag, der B._______ die Akkreditierung zu entziehen. Diese habe die Auflagen 1, 3, 4, 6 und 7, die zentrale Voraussetzungen der Akkreditierung zum Inhalt hätten, nicht oder nur mangelhaft erfüllt. Am 28. März 2025 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Bericht Stellung.
E. Am 16. April 2025 erstattete die Akkreditierungsagentur der Vorinstanz ihren definitiven Bericht über die Auflagenüberprüfung. Sie gelangte zum Schluss, dass aufgrund der Stellungnahme der B._______ eine vormals als nicht erfüllt eingestufte Auflage (Auflage 4) nun erfüllt worden sei. Damit sei inzwischen eine Mehrheit der Auflagen (Auflagen 2, 4, 5, 8 und 9) erfüllt. Angesichts des neuen Gesamtbilds erscheine eine Nachfrist für die Behebung der Mängel angemessen. Sie schlage vier Auflagen vor, welche die nicht erfüllten Auflagen 1, 3, 6 und 7 konkret neu definieren würden. Für die Erfüllung der Auflagen empfehle sie einen Zeithorizont von sechs Monaten und anschliessend eine Überprüfung «sur dossier».
F. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 entzog die Vorinstanz der B._______ die Akkreditierung (Ziff. 1 des Dispositivs) und ordnete an, dass diese aus der Liste der akkreditierten Hochschulen gestrichen werde (Ziff. 2 des Dispositivs). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin erfülle die Auflagen 1, 3, 6 und 7 nicht. In der Folge seien drei gesetzliche Anforderungen an die institutionelle Akkreditierung nicht gegeben. Der Entzug der Akkreditierung erweise sich zudem als angemessene und verhältnismässige Massnahme.
G. Am 29. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
«1. Es sei die Verfügung des Schweizerischen Akkreditierungsrates vom 20. Juni 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Auflagen gemäss der Verfügung des Schweizerischen Akkreditierungsrates vom (...) erfüllt sind.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Schweizerischen Akkreditierungsrates vom 20. Juni 2025 aufzuheben und es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststellung, dass die Auflagen gemäss der Verfügung des Schweizerischen Akkreditierungsrates vom (...) erfüllt sind.
3. Subeventualiter sei die Verfügung des Schweizerischen Akkreditierungsrates vom 20. Juni 2025 aufzuheben und es seien der B._______ die folgenden, innert 6 Monaten zu erfüllenden Auflagen gemäss dem Antrag der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung vom 26. April 2025 aufzuerlegen:
Auflage 1: Die B._______ muss das Qualitätssicherungssystem erkennbar mit ihrer Strategie 2025-2030 verzahnen.
Auflage 2: Gemäss eigenem Anspruch verankert die B._______ das Thema «Gleichstellung» in der Strategie 2025-2030. Ausgehend von dieser Strategie muss die B._______ konkrete Massnahmen vorlegen, welche zum Ziel haben, eine weibliche Besetzung in der Professor:innenschaft zu erreichen.
Auflage 3: Die B._______ muss nachvollziehbar darlegen, wie sie ihre gesammelten quantitativen und qualitativen Daten für strategische Entscheide nutzt.
Auflage 4: Die B._______ muss die Qualitätskreise im Rahmen der Lehrevaluation nachweislich schliessen und aufzeigen, wie die Ergebnisse der Lehrevaluation an die Studierenden kommuniziert werden.
4. Subsubeventualiter sei die Verfügung des Schweizerischen Akkreditierungsrates vom 20. Juni 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Auflagen gemäss dem Antrag der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung vom 26. April 2025 bereits erfüllt sind.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Vorinstanz.»
Sie stellt zudem folgenden Verfahrensantrag:
«Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen und es sei der Beschwerdeführerin ein Exemplar der Vorakten zuzustellen.»
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie erfülle die betreffenden Auflagen. Die Vorinstanz leite aus den unklar formulierten Auflagen nicht vorhersehbare Anforderungen ab. Die angebliche Nichterfüllung betreffe zudem untergeordnete Punkte, die in kurzer Zeit behoben werden könnten oder bereits behoben seien. Der Entzug der Akkreditierung sei nicht erforderlich und stelle die Existenz der B._______ in Frage.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Voraussetzungen für eine institutionelle Akkreditierung seien nicht mehr gegeben; wesentliche Auflagen seien innerhalb der vorgesehenen Frist nicht oder nicht vollständig erfüllt worden. Eine weitere Nachfrist sei abzulehnen, da dies das System der befristeten Akkreditierung unterlaufen und eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Hochschulen bedeuten würde.
I. Mit Replik vom 17. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen über die Umsetzung der Auflagen ein.
J. Am 29. Januar 2026 reichte die Vorinstanz ihre Duplik ein.
K. Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes (HFKG, SR 414.20) können Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen (vgl. Art. 6 HFKG) erlassen werden, mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der angefochtene Entscheid des Akkreditierungsrates stützt sich auf das HFKG und bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 65 Abs.1 HFKG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Beim Schweizerischen Akkreditierungsrat handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32; vgl. nachfolgend E. 4.4), gegen deren Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (vgl. Urteil des BVGer B-2340/2022 vom 17. Oktober 2023 E. 1). Folglich ist dieses für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist eine (...). Sie ist als Trägerin des betroffenen Instituts zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde fristgemäss eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG); sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf sie ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.
2. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob der Entzug der Akkreditierung rechtmässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung beantragt, dass die mit der Verfügung verbundenen Auflagen erfüllt seien, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Denn bei einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung wäre die B._______ weiterhin akkreditiert, so dass kein Raum für eine entsprechende Feststellung bliebe (vgl. zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren BGE 131 I 166 E. 1.4).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen den Entzug der Akkreditierung ein, sie habe die betreffenden Auflagen erfüllt. Die Vorinstanz leite aus den teils offen und unklar formulierten Auflagen Anforderungen ab, die über deren Wortlaut hinausgingen und mit denen die B._______ nach guten Treuen nicht habe rechnen müssen. Die angebliche Nichterfüllung betreffe zudem keine zentralen Anforderungen, sondern untergeordnete Punkte. Diese könnten innert kurzer Zeit behoben werden oder seien bereits behoben worden. Ein Entzug der Akkreditierung würde die Existenz der B._______ gefährden: Einerseits werde die Zahl der Neuimmatrikulationen stark sinken, wenn sie kein universitäres Studium anbieten könnte. Zudem dürften auch zahlreiche immatrikulierte Studierende das Studium abbrechen, da sie einen Abschluss einer akkreditierten Institution erlangen wollten oder müssten. Andererseits würde ein Teil des hochqualifizierten akademischen Personals im Falle der Nichtakkreditierung die B._______ wohl verlassen. Die Vorinstanz sei mit dem Entzug der Akkreditierung direkt zur schwersten Massnahme geschritten. Dies, obwohl mit der Anordnung von Auflagen ein milderes, geeignetes Mittel zur Verfügung gestanden wäre, das sogar durch die Akkreditierungsagentur beantragt worden sei. Sie sei bereit und in der Lage, die von der Akkreditierungsagentur in ihrem (definitiven) Antrag empfohlenen neuen Auflagen innert kurzer Frist zu erfüllen. Der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unhaltbaren Beweiswürdigung, weiche bei den Auflagen 1 und 7 unzulässig von der Schlussfolgerung im Fachgutachten ab und verletze das Fairnessgebot, Treu und Glauben, die Wirtschaftsfreiheit, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie das HFKG.
3.2 Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihrer Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin die Auflagen 1, 3, 6 und 7 nicht erfülle, auf den Bericht der Akkreditierungsagentur vom 16. April 2025 und die darin von der Gutachtergruppe aufgeführten Mängel. Die Beschwerdeführerin habe sich vorgängig mit den Auflagen gemäss dem Akkreditierungsentscheid vom (...) einverstanden erklärt, weshalb die Auflagen für sie nachvollziehbar gewesen seien. Wenn sie sich nun darüber beklage, es sei ihr nicht klar gewesen, was sie habe tun müssen, sei diese Rüge verspätet und treuwidrig. Folglich seien drei Anforderungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. a HFKG nicht erfüllt, namentlich dass die Hochschule über ein Qualitätssicherungssystem verfüge, welches sicherstelle, dass (Ziff. 1) Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität seien und das Personal entsprechend qualifiziert sei (Auflage 7), (Ziff. 3) eine leistungsfähige Hochschulorganisation und Hochschulleitung vorhanden seien (Auflage 1 / Standard 1.2 und Auflage 3 / Standard 2.1) und (Ziff. 5) die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Auflage 6 / Standard 2.5). Der Entzug der Akkreditierung sei des Weiteren verhältnismässig. Die im Streit stehenden Auflagen könnten nicht mit rein administrativen Massnahmen umgesetzt werden, weil sie die Qualitätskultur beträfen. Laut Bericht zur Auflagenüberprüfung fehle ein deutlich erkennbarer Wille der Beschwerdeführerin, die Auflagen vollständig zu erfüllen. Zudem habe die B._______ genügend Zeit gehabt, die Auflagen zu erfüllen. Im Akkreditierungsentscheid sei eine Frist von (...) vorgesehen gewesen. Stelle man auf die Eröffnung des Akkreditierungsverfahrens im August 2020 ab, habe die B._______ rund 4,5 Jahre Zeit gehabt. Die Setzung einer weiteren Frist oder von neuen Auflagen sei darum nicht angemessen.
4.
4.1 Die institutionelle Akkreditierung ist in den Art. 27 ff. HFKG und in der Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung HFKG, SR 414.205.3) geregelt. Danach werden unter anderem Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs akkreditiert (institutionelle Akkreditierung; Art. 28 Abs. 1 Bst. a HFKG). Die erstmalige Akkreditierung gilt fünf Jahre und ihre Erneuerung acht Jahre ab dem Akkreditierungsentscheid (Art. 19 Akkreditierungsverordnung HFKG in der Fassung vom 22. Mai 2026, in Kraft seit 15. Juli 2026); zuvor galt die Akkreditierung für sieben Jahre ab Akkreditierungsentscheid (vgl. zur entsprechenden Frist im vorliegenden Fall Sachverhalt, A). Sie ist nach Art. 28 Abs. 2 HFKG unter anderem Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht (Bst. a) und die Gewährung von Bundesbeiträgen (Bst. b).
4.2 Die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung werden in Art. 30 Abs. 1 HFKG geregelt und in Anhang I der Akkreditierungsverordnung HFKG durch sog. Qualitätsstandards konkretisiert (Art. 22 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG). Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a HFKG muss die Hochschule über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, das unter anderem Gewähr dafür bietet, dass:
- Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist (Ziff 1.);
- eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3);
- die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5).
4.3 Die Voraussetzungen für die Akkreditierung sollen die Schaffung eines wettbewerbsfähigen Hochschulraums Schweiz von hoher Qualität sicherstellen (Art. 1 und Art. 27 ff. HFKG; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich [HFKG] vom 29. Mai 2009 [nachfolgend: Botschaft HFKG], BBl 2009 4561 ff., 4611, 4631 und 4646 ff. zu Art. 1 und Art. 30; Epiney/Kern, Zur Stellung ausländischer und privater Institutionen des Hochschulbereichs unter dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, Rechtsgutachten im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI], 2014, S. 8 f., 14, 16, 21, 25).
4.4 In institutioneller Hinsicht sind der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Schweizerische Akkreditierungsagentur zu erwähnen. Ersterer besteht aus 15-20 unabhängigen Mitgliedern; diese vertreten insbesondere die Hochschulen, die Arbeitswelt, die Studierenden, den Mittelbau und den Lehrkörper (vgl. Art. 21 Abs. 1 HFKG). Letztere ist als rechtlich unselbständige Anstalt der Vorinstanz unterstellt (vgl. Art. 22 HFKG).
4.5 Das Verfahren der institutionellen Akkreditierung richtet sich unter anderem nach Art. 32 f. HFKG und Art. 8a ff. der Akkreditierungsverordnung HFKG. Die Schweizerische Akkreditierungsagentur oder die anderen von der Vorinstanz anerkannten Akkreditierungsagenturen führen das Akkreditierungsverfahren durch (vgl. Art. 32 HFKG). In dessen Rahmen hat die Hochschule einen Selbstbeurteilungsbericht einzureichen (vgl. Art. 11 Akkreditierungsverordnung HFKG). Eine Gutachtergruppe prüft auf der Grundlage dieses Berichts und einer Vor-Ort-Visite, ob die Hochschule die Qualitätsstandards erfüllt und erstellt dazu einen Bericht (vgl. Art. 12 Akkreditierungsverordnung HFKG). Die Vorinstanz entscheidet aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur über die institutionelle Akkreditierung (vgl. Art. 33 HFKG; Art. 15 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG). Sie kann die Akkreditierung - mit oder ohne Auflagen - erteilen oder verweigern (vgl. Art. 15 Abs. 2 Akkreditierungsverordnung HFKG). Erteilt sie die Akkreditierung mit Auflagen, bestimmt sie im Akkreditierungsentscheid Frist und Modalitäten für die Überprüfung, ob diese erfüllt worden sind (vgl. Art. 15 Abs. 3 Akkreditierungsverordnung HFKG).
4.6 Für das Verfahren der Auflagenüberprüfung ist Art. 15a der Akkreditierungsverordnung HFKG zu beachten: Danach überprüft die Akkreditierungsagentur gemäss den im Akkreditierungsentscheid festgelegten Modalitäten die Erfüllung der Auflagen und dokumentiert ihre Schlussfolgerungen in einem Bericht zuhanden der Vorinstanz (vgl. Abs. 2), zu dem die Hochschule Stellung nehmen kann (vgl. Abs. 3). Die Vorinstanz stellt in der Folge fest, ob die Auflagen erfüllt sind, und entscheidet (vgl. Abs. 5). Entsprechend dieser Regelung kann sie von den tatsächlichen Feststellungen der Gutachtergruppe oder der Akkreditierungsagentur nicht ohne Weiteres abweichen, kommt diesen doch die Aufgabe zu festzustellen, ob die Hochschule die Qualitätsstandards erfüllt (vgl. Art. 12 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG). Die Vorinstanz ist jedoch bei ihrer (rechtlichen) Würdigung dieser Feststellungen frei, weshalb sie von der Beurteilung im Gutachterbericht ohne Weiteres abweichen kann. Denn es obliegt allein ihr, über die Erfüllung der Auflagen und der diesen zugrunde liegenden gesetzlichen Voraussetzungen zu befinden (vgl. Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 7.2, in Bezug die Wettbewerbskommission, sowie BGE 132 II 257 E. 4.2, betreffend die Kommunikationskommission).
4.7 Nach Art. 64 HFKG trifft die Vorinstanz die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen, wenn die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt sind oder allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten Frist erfüllt werden (Art. 64 Abs. 1 HFKG, vgl. auch Art. 15a Abs. 6 und Art. 18 Akkreditierungsverordnung HFKG). Als Verwaltungsmassnahmen fallen gemäss Art. 64 Abs. 2 HFKG insbesondere die Mahnung (Bst. a); die Auferlegung von Auflagen (Bst. b) und der Entzug der Akkreditierung (Bst. c) in Betracht.
5. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Wenn es um die Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht es jedoch nicht leichthin von deren Auffassung ab. Es hat sich diesfalls grundsätzlich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und sich von sachbezogenen Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Urteile des BVGer A-2940/2017 vom 26. November 2018 E. 2.2; A-523/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 4).
Die vorliegend im Streit stehenden Auflagen und gesetzlichen Voraussetzungen für die Akkreditierung betreffen hochschulspezifische Fachfragen. Bei deren Beurteilung kommt der Vorinstanz als Fachinstanz ein Spielraum zu. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition hat, auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von Fachfragen, die die Vorinstanz aufgrund ihrer Kenntnisse besser beurteilen kann (vgl. Urteil des BVGer B-5968/2023 vom 30. Juli 2024 E. 4.4 f.).
6. Es sind zunächst die formellen Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz setze sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der Erfüllung der Auflagen auseinander. Sie sei zudem bei den Auflagen 1 (Qualitätssicherung) und 7 (Evaluation) von den Schlussfolgerungen der Gutachtergruppe abgewichen, ohne triftige Gründe anzuführen. Zudem sei sie ohne Begründung vom (definitiven) Antrag der Agentur, gegenüber der Beschwerdeführerin eine Nachfrist mit neuen Auflagen zu verfügen, abgewichen.
6.2 Die Behörde muss sich, bevor sie verfügt, mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen; dazu gehören auch alle erheblichen Vorbringen der Parteien (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-7024/2023 vom 31. März 2025 E. 3.3.1). Dies muss sich in ihrer Begründung widerspiegeln (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; allenfalls kann auch auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden. Es muss jedoch für die Adressatin erkennbar sein, welches die wesentlichen Entscheidgründe der Vorinstanz waren (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2; Urteile des BVGer B-719/2023 vom 13. August 2024 E. 4.1.3; A-3593/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 35 N 13).
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung zur Begründung ihrer Beurteilung, dass einzelne Auflagen nicht erfüllt seien, auf den Bericht der Akkreditierungsagentur und die darin enthaltene Einschätzung der Gutachtergruppe. Die beanstandeten Defizite bei der Auflagenerfüllung ergeben sich hieraus. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz dürfe nur aus gewichtigen Gründen von den Schlussfolgerungen der Gutachtergruppe und dem Antrag der Akkreditierungsagentur abweichen, geht sie von falschen rechtlichen Annahmen aus (vgl. vorstehend E. 4.6). Ob die Abweichung der Vorinstanz von den Schlussfolgerungen der Gutachtergruppe aus anderen Gründen in der Sache zu beanstanden ist, ist im materiellen Teil zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 8).
Dass die Vorinstanz ohne Begründung vom (definitiven) Antrag der Akkreditierungsagentur, gegenüber der Beschwerdeführerin eine Nachfrist sowie neue, innert sechs Monate zu erfüllende Auflagen zu verfügen (vgl. Sachverhalt, E), abgewichen ist, trifft sodann nicht zu. Vielmehr legte sie in ihrer Verfügung - wenn auch knapp - dar, weshalb sie sich dem Antrag nicht anschliessen kann und auch weshalb sie eine Nachfrist für nicht zielführend hält.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Erfüllung der Auflagen nicht geprüft, wodurch sie Art. 15a Abs. 5 der Akkreditierungsverordnung HFKG verletzt habe. Diese Bestimmung sehe vor, dass die Vorinstanz «selbst feststellen (und somit: zuvor selbst prüfen)» müsse, ob die Auflagen erfüllt worden seien, was sie jedoch unterlassen habe.
Diese Argumentation beruht auf einer verkürzten Auslegung der Bestimmung von Art. 15a der Akkreditierungsverordnung HFKG über das Verfahren zur Überprüfung der Auflagenerfüllung. Aus dieser ergibt sich, dass die Vorinstanz auf der Grundlage der Abklärungen der Agentur über die Erfüllung verfügter Auflagen entscheidet (vgl. zum Verfahren der Auflagenüberprüfung vorstehend E. 4.6). Es besteht kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Frage der Auflagenerfüllung befasst hat. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Beurteilung - in zulässiger Weise (vgl. vorstehend E. 6.3.1) - auf den Bericht der Akkreditierungsagentur verweist, lässt sich jedenfalls nicht auf eine fehlende Auseinandersetzung schliessen. Eine Verletzung der Prüfungspflicht ist somit nicht erkennbar.
7. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG).
Sie kritisiert zunächst, die Vorinstanz würdige den Bericht der Gutachtergruppe willkürlich, indem sie daraus nur einzelne Aussagen zitiere, die zu ihren Ungunsten lauteten, und positive Aspekte ausblende. So stütze sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung massgeblich auf die Aussage im Gutachterbericht, wonach die «Gutachtenden einen deutlich erkennbaren Willen der B._______, die Auflagen wie vom Schweizerischen Akkreditierungsrat gefordert vollständig zu erfüllen» vermissen würden. Der Hauptkritikpunkt im Gutachterbericht sei jedoch die noch zu wenig starke Sichtbarkeit und Dokumentation der Auflagenerfüllung. Die Gutachtenden stellten denn auch fest, dass die Mängel verbessert werden könnten und die B._______ die Absicht habe, die Auflagen umzusetzen.
Die Rüge der unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts beschlägt in der Sache die Beurteilung der Auflagenerfüllung, die Grundlage für die Frage allfälliger Verwaltungsmassnahmen ist. Sie hängt eng mit der materiell-rechtlichen Beurteilung zusammen und ist deshalb dort zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 8).
8. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin - was die Vorinstanz verneint - die Auflagen 1, 3, 6 und 7 umgesetzt hat. Im Streit stehen auch die mit diesen Auflagen in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Voraussetzungen nach 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 3 und 5 HFKG für die Akkreditierung. Umstritten ist zudem, ob der Entzug der Akkreditierung die weiteren verfassungsmässigen und gesetzlichen Voraussetzungen wahrt (vgl. nachfolgend E. 9).
8.1
8.1.1 Die Auflage 1 des Akkreditierungsentscheids vom (...) betrifft das Qualitätssicherungssystem und lautet wie folgt:
«Auflage 1: Die B._______ muss das Qualitätssicherungssystem noch besser erkennbar mit ihrer Strategie verzahnen und die Qualitätskreise schliessen, indem Ziele, Massnahmen und die Verantwortung der Umsetzung und Überprüfung nachvollziehbar und nachweislich (als evaluierte Fakten) sichtbar werden.»
8.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die Gutachtergruppe die Auflage 1 als erfüllt erachte. Die B._______ habe zudem das Qualitätssicherungssystem im April 2024 angepasst, um dieses besser mit der Strategie zu verzahnen. Es sei der B._______ nicht bewusst gewesen und es gehe auch nicht aus der Auflage 1 hervor, dass von ihr unter dieser Auflage auch eine ausserterminliche Anpassung der Strategie erwartet werde. Die Strategie werde in einem ordentlichen 5-Jahres-Rhythmus angepasst. Eine ausserterminliche Anpassung hätte explizit gefordert werden müssen. Somit gingen die Erwartungen zur Auflage 1 über deren Formulierung hinaus.
8.1.3 Im Bericht der Gutachtergruppe wird der Beschwerdeführerin zwar zugutegehalten, dass die B._______ ihr Qualitätssicherungssystem weiterentwickelt habe. Beanstandet wird jedoch, dass das Qualitätssicherungssystem nur unzureichend mit der Strategie verzahnt sei. Die B._______ habe - so die Kritik - ihre Strategie während der (...) Frist, die sie zur Erfüllung der Auflage gehabt habe, nicht an das Qualitätssicherungssystem angepasst, was nicht nachvollziehbar sei. Im Bericht der Gutachtergruppe wird dazu folgendes ausgeführt:
«Die Gutachtenden stellen fest, dass die B._______ ihr Qualitätssicherungssystem weiterentwickelt hat. Gemäss QS-Prozessdarstellungen sind die Qualitätskreise geschlossen und die Verantwortlichkeiten zugewiesen. Die Verzahnung mit der Strategie erfolgt jedoch momentan einzig über den jährlichen Bericht zum Stand der Umsetzung der Strategie. Mit der neuen Strategie, die im 2025 entwickelt werden soll und deren Prozess die B._______ bereits erarbeitet hat, soll die Verzahnung künftig besser umgesetzt werden. Die Gutachtenden haben dies zur Kenntnis genommen, halten aber an dieser Stelle fest, dass es für sie nicht nachvollziehbar ist, warum die B._______ in den (...) Monaten, die sie vom Schweizerischen Akkreditierungsrat (SAR) als Frist zur Erfüllung der Auflage erhalten hat, nicht die Strategie überarbeitet hat und damit einerseits die Verzahnung mit dem Qualitätssicherungssystem - wie in der Auflage gefordert - vollständig umgesetzt und andererseits die «zeitliche Inkonsistenz» zwischen Strategieplan und Qualitätssicherungssystem aufgehoben hat.
Die Gutachtenden sehen Entwicklungsschritte, den jährlichen Bericht zur Umsetzung der Strategie als Massnahme zur Vorbereitung der Verzahnung von Strategie und Qualitätssicherungssystem voranzubringen und würdigen die Planungen als intentional anerkennenswert. Jedoch resümieren sie ihre deutlichen Bedenken hinsichtlich ihres nur sehr knapp geschlossenen Fazits, dass die Auflage erfüllt ist. Nicht nachvollziehbar ist für die Gutachtenden, dass die B._______ darauf verzichtet hat, die Strategie in der Zwischenzeit neu aufzusetzen und somit die Verzahnung mit dem Qualitätssicherungssystem, wie in der Auflage des SAR gefordert, umzusetzen.
Die Gutachtergruppe hält die Auflage für erfüllt.
Die Gutachtergruppe bringt jedoch an dieser Stelle zum Ausdruck, dass es nicht verständlich sei, warum in den vergangenen (...) Jahren kein den Auflagen entsprechender Strategieplan entwickelt wurde und die B._______ hier mit einer Ungleichzeitigkeit, die doch in ihrer eigenen Verantwortung liegt, argumentiert. Es entsteht teilweise der Eindruck, das Qualitätssicherungssystem diene mehr der Rechenschaftslegung als dass aus ihm konkrete (strategische) Massnahmen abgeleitet werden würden.»
8.1.4 Die Vorinstanz verweist für ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin die Auflage nicht erfüllt hat, auf den Bericht der Gutachtergruppe. Dieser erscheint differenziert und sachbezogen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich die Kritik der Gutachtergruppe, die B._______ habe ihre Strategie nicht innerhalb der (...) Frist zur Auflagenerfüllung angepasst, sehr wohl auf die Auflage abstützen. Nach dieser ist das Qualitätssicherungssystem «besser erkennbar» mit der Strategie zu verzahnen; daraus ergibt sich die Erwartung, dass (auch) die Strategie nötigenfalls ausserterminlich anzupassen ist. Dass die Vorinstanz insoweit den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) verletzt haben soll, überzeugt nicht. Zwar hält die Gutachtergruppe die Auflage für «nur sehr knapp» erfüllt. Die gegenteilige Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die Auflage nicht erfülle, erscheint aufgrund der im Bericht der Gutachtergruppe aufgezeigten Defizite jedoch nachvollziehbar und sachlich vertretbar. Die Vorinstanz hat damit ihr Ermessen bei der Würdigung des Gutachterberichts pflichtgemäss ausgeübt.
8.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, die Vorinstanz dürfe nur aus triftigen Gründen von den Schlussfolgerungen im Gutachterbericht über die Auflagenerfüllung abweichen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.5 f.), kann die Vorinstanz gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen im Bericht frei über die Erfüllung der Auflagen entscheiden.
8.2
8.2.1 Die Auflage 3 betrifft das Zusammentragen und die Nutzung von Daten für strategische Entscheidungen. Sie lautet wie folgt:
«Auflage 3: Die B._______ muss die für sie relevanten Daten und Kriterien systematisch zusammentragen und für strategische Entscheidungen nutzen.»
8.2.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, die Auflage sei generisch formuliert, weshalb unklar sei, wie sie erfüllt werden könne. Die Vorinstanz leite daraus mehr ab als in der Auflage stehe. Das Erfordernis, dass die Zuständigkeiten gegen aussen erkennbar sein müssten, gehe aus der Auflage nicht hervor. Auch handle es sich um einen leichten Mangel: Dass die B._______ sich für ihre strategischen Entscheide auf systematisch erfasste Daten stütze, sei unbestritten.
8.2.3 Im Bericht der Gutachtergruppe wird der B._______ im Wesentlichen vorgehalten, es sei nicht ersichtlich, wie sie die erhobenen Daten für strategische Entscheidungen nutze. Nicht erkennbar seien auch die Zuständigkeiten für die Erhebung und Verwertung der Daten. Im Bericht wird folgendes ausgeführt:
«Die Gutachtenden attestieren der B._______, dass sie Daten zu den Studierenden, den wissenschaftlichen Hilfskräften, der Personaladministration, dem Rechnungswesen, dem Fundraising, dem Marketing und zum Eventmanagement sammelt. Für jeden Bereich hat die B._______ eine Liste der zu erhebenden Daten erstellt. Wer für die jeweilige Datenerhebung verantwortlich ist und wer diese auswertet, ist aus der dem SAR eingereichten und der Gutachtergruppe vorliegenden Tabelle nicht ersichtlich. Die Gutachtenden konnten aufgrund des Berichts zur Auflagenerfüllung und den Gesprächen vor Ort nicht erkennen, wie die Daten für die strategische Entscheidfindung genutzt werden. Folgende Kritikpunkte formuliert die Gutachtergruppe in Bezug auf die Erfüllung dieser Auflage:
- Es werden Daten gesammelt, aber es wird nicht ersichtlich, wie diese genutzt werden.
- Wie werden strategische Entscheidungen konkret getroffen: Dies wird nicht aus der von der B._______ eingereichten Tabelle ersichtlich und konnte auch vor Ort nicht geklärt werden.
Die Gutachtergruppe hält fest, dass der erste Teil der Auflage insofern erfüllt ist, als dass die B._______ systematisch Daten zu den für sie wichtigen Stakeholdern und Bereichen sammelt. Als ganz klar nicht erfüllt erachtet die Gutachtergruppe jedoch den zweiten Teil - es ist nicht ersichtlich, wie die Daten für strategische Entscheidungen genutzt werden.»
8.2.4 Die Einschätzung der Vorinstanz, dass die betreffende Auflage nicht erfüllt sei, stützt sich auf den Bericht der Gutachtergruppe. Dieser ist auch insoweit differenziert und sachbezogen. Zwar attestiert die Gutachtergruppe der B._______, dass sie den ersten Teil der Auflage insofern erfülle, als dass sie systematisch Daten zu den für sie wichtigen Stakeholdern und Bereichen sammle. Der Bericht der Gutachtergruppe stellt jedoch - wie erwähnt - konkrete Mängel bei der Nutzung der Daten für strategische Entscheide und bei der Regelung der Zuständigkeiten für die Datenerhebung und -verwertung fest. Die im Bericht geäusserte Erwartung der Sachverständigen, dass die B._______ aufzeige, wie sie die Daten für strategische Entscheide nutzt und wer für die Erhebung und Verwertung von Daten zuständig ist, steht im Einklang mit dem Wortlaut der Auflage sowie deren Sinn und Zweck. Die in der angefochtenen Verfügung vertretene Einschätzung, dass die Auflage nicht erfüllt sei, erscheint insoweit nachvollziehbar.
8.3
8.3.1 Die Auflage 6 betrifft das Thema Gleichstellung und Diversität. Sie lautet wie folgt:
«Auflage 6: Die B._______ muss im Bereich der Diversität klare Ziele sowie Massnahmen definieren und deren Umsetzung periodisch überprüfen.»
8.3.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, es würde gegen die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) und die Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV) verstossen, wenn von der B._______ die Berufung einer Frau verlangt würde. Die Erwartung einer weiblichen Besetzung der Professur könne weder aus der Auflage noch aus den Rechtsgrundlagen zur Akkreditierung abgeleitet werden. Die B._______ habe die Auflage bereits umgesetzt, soweit sie zulässig sei. Es würden bei der Schaffung und Neubesetzung von Stellen Frauen besonders ermutigt, sich zu bewerben, und bei Berufungen würden bei gleichen Qualifikationen Frauen bevorzugt. Der Gutachterbericht stelle denn auch fest, dass die B._______ zahlreiche Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau ergriffen habe, wie etwa die Einsetzung einer (...).
Im Übrigen basiere die Auflage auf einem zu weiten Diversitätsbegriff, der über den engen Diversitätsbegriff des HFKG (Gleichstellung von Mann und Frau) hinausgehe. Weder die Gutachtenden noch die Agentur hätten auch nur ansatzweise konkretisieren können, welche Aspekte zusätzlich zur Gleichstellung von Mann und Frau von der B._______ gefordert würden.
8.3.3 Im Bericht der Gutachtergruppe wird insbesondere bemängelt, die Beschwerdeführerin habe «keine eindeutige Strategie» zur weiblichen Besetzung der nächsten Professur formuliert. Vielmehr fehlten die konkreten Ziele und Massnahmen, um eine echte Gleichstellung an der B._______ zu institutionalisieren. Der Bericht hält folgendes fest:
«Die Gutachtenden haben zur Kenntnis genommen, dass die B._______ Bemühungen unternommen hat, um die Gleichstellung von Mann und Frau - wie sie im Leitbild der B._______ verankert ist - zu fördern. Die Studierenden / weiblichen Mitglieder der B._______ fühlen sich laut der vorgelegten Auswahl der Evaluationen akzeptiert und beklagen keinerlei Diskriminierung. Gleichwohl stellen die Gutachtenden fest, dass es in der gelebten Qualitätskultur eine Diskrepanz von Leitbild und persönlichen Ansichten von Lehrpersonen gibt. Dies wird im Sinne von Einzelfällen von der B._______ bestätigt und somit offensichtlich geduldet. Die Gutachtenden erachten dies als kritisch und stellen sich auf den Standpunkt, dass die B._______ die Gleichstellung wie sie im Leitbild verankert ist, auch von allen Lehrpersonen einfordern kann und muss. Eine (...) Hochschulbildung muss auch im Sinne eines Professionalisierungsanspruchs an die Lehrenden mit dem Prinzip einer geschlechtergerechten beruflichen Akzeptanz verbunden sein.
Die Gutachtenden stellen fest, dass die B._______ Massnahmen zur wissenschaftlichen Laufbahnentwicklung entwickelt hat und dass eine 'Ermutigung' der weiblichen Mitglieder der Hochschule stattfindet. Sie haben die Einsetzung der (...), die jährlichen Treffen mit einer externen (...) zu akademischen und (...) Karrierewegen, die Neuernennung von Mentorinnen, die Verstetigung der (...) zur Kenntnis genommen und haben festgestellt, dass die meisten wissenschaftlichen Hilfskräfte aus der weiblichen Studierendenschaft stammen.
Die Gutachtenden bemängeln, dass die B._______ bis dato keine eindeutige Strategie zu einer weiblichen Besetzung der Professor:innenschaft formuliert hat. Sie haben zur Kenntnis genommen, dass im 'Projekt Gleichstellung' auf Seite 3, die Intention festgeschrieben ist, 'in künftigen Berufungsverfahren werden Frauen nachdrücklich zur Bewerbung aufgefordert' und bei 'gleichwertiger Qualifikation werden Frauen bevorzugt berufen' werden, sie ist jedoch klar der Ansicht, dass zur Erfüllung der Auflage ein dezidierter Strategieplan zu entwickeln gewesen wäre - vor allem auch im Hinblick darauf, dass die nächste Neubesetzung erst 2029 stattfinden wird. Sie stellen fest, dass es zwar eine (...) an der B._______ gibt, sie erkennen aber keinen, mit klarer strategischer Planung verbundenen Willen, dass die nächste Berufung eine Professorin sein wird. Es fehlen die konkreten Ziele und Massnahmen, um eine echte und gelebte Gleichstellung an der B._______ zu institutionalisieren.
Darüber hinaus erachten die Gutachtenden als kritisch, dass sich 'Diversität' bei der B._______ rein auf die Gleichstellung von Mann/Frau bezieht; in der Auflage ist explizit vom Begriff 'Diversität' die Rede, der weit mehr umfasst als die Gleichstellung von Mann/Frau. Sie haben festgestellt, dass es zwar durchaus einen Diskurs über (...) Diversität an der B._______ gibt, doch weitere Diversitätsfragen sind (noch) nicht im Blick. Sie halten fest, dass der Bereich der Diversitätsfragen zu stark noch auf die Gleichstellung von Mann und Frau bezogen wird (jedoch nicht ausreichend umgesetzt wird) und der interdisziplinäre Diversitätsdiskurs noch nicht aufgenommen, reflektiert und mit strategischen Zielen einbezogen wird.
Die Gutachtergruppe hält die Auflage für nicht erfüllt.»
8.3.4 Der in der Auflage verwendete Begriff der Diversität wird - wie die Beschwerdeführerin zurecht bemerkt - in der Akkreditierungsverfügung nicht näher umschrieben. Der Begriff bedeutet jedoch nach allgemeinem Sprachverständnis Vielfalt und Vielfältigkeit (vgl. den Eintrag auf DUDEN Online, abrufbar unter https://www.duden.de/ [zuletzt besucht am 30. Juli 2026]) und geht damit über die Gleichstellung der Geschlechter hinaus. Wenn die Gutachtergruppe in ihrem Bericht beanstandet, die B._______ habe - abgesehen von der (...) Diversität - weitere Diversitätsfragen «(noch) nicht im Blick», ist dies daher nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - in Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 HFKG und Ziff. 2.5 des Anhang 1 zur Akkreditierungsverordnung HFKG diesbezüglich «lediglich» die Förderung der Chancengleichheit und der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann erwähnt werden. Dies steht einer Ausweitung der Auflagen im Bereich der Diversität über die Gleichstellung von Frau und Mann hinaus nicht entgegen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal die Beschwerdeführerin den Akkreditierungsentscheid nicht angefochten hat. Im Übrigen erweist sich der Bericht der Gutachtergruppe, auf den sich die Vorinstanz stützt, als differenziert und sachbezogen. Zwar anerkennt die Gutachtergruppe, dass die B._______ konkrete Bemühungen zur Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung unternommen hat. Der Bericht zeigt jedoch - wie gesehen - nachvollziehbar auf, dass und inwiefern die Auflage nicht vollumfänglich erfüllt ist. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Auflage nicht umgesetzt worden sei, ist deshalb vertretbar.
8.4
8.4.1 Die Auflage 7 hat die Evaluation von Lehre und Schrifttum zum Gegenstand und lautet wie folgt:
«Auflage 7: Die B._______ muss die regelmässige Evaluation der Lehr- und Forschungstätigkeit nachvollziehbar aufzeigen. Die Evaluation der Lehre muss quantitativ und qualitativ sowohl der Rechenschaftslegung dienen als auch verbesserungsorientiert ineinandergreifen.»
8.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Auflage 7 sei aus Sicht der Sachverständigen erfüllt. Wenn überhaupt, sei die Auflage 7 nur knapp verpasst worden. Es gehe darum, dass festgehalten werde, wie den Studierenden die Ergebnisse der Lehrevaluation mitgeteilt werden. Eine Mitteilung sei bereits bisher erfolgt, jedoch nur mündlich. Dieser «Mangel» wiege leicht und könne einfach verbessert werden. Im Übrigen erwähne die Auflage - anders als die von der Agentur in ihrem definitiven Bericht beantragte Auflage 4 - die Kommunikation gerade nicht, was zeige, dass die Auflagen unklar formuliert seien.
Mit dem Hinweis in der Vernehmlassung der Vorinstanz auf «(...) Journale» anstelle von international anerkannten Formaten wolle diese die Beschwerdeführerin in eine (...) Ecke rücken. Der Inhalt der Forschung, wozu auch die Art und Weise der Veröffentlichung gehöre, sei jedoch aus Gründen der Wissenschaftsfreiheit nicht Gegenstand des Akkreditierungsverfahrens. Die Qualität der Forschung an der B._______ sei im Akkreditierungsverfahren nie infrage gestellt worden und sei im Hinblick auf die Auflage 7 nie beanstandet worden. Weiter handle es sich um einen Vorwurf, der objektiv zwar irrelevant, für die Vorinstanz aber offenbar dennoch entscheidrelevant gewesen sei. Gleichwohl sei er in keinem Bericht enthalten und die Beschwerdeführerin habe dazu nie Stellung nehmen können. Die Vorinstanz verletze damit die Aktenführungspflicht, das Fairnessgebot sowie das rechtliche Gehör. Schliesslich publizierten die Dozierenden sehr wohl in national und international anerkannten Formaten, was sich aus den Publikationslisten auf der Website der Beschwerdeführerin ergebe.
8.4.3 Im Bericht der Gutachtergruppe wird der B._______ attestiert, dass sie ihre Lehre regelmässig evaluiere und die Evaluation der Lehre weiterentwickle. Es wird jedoch insbesondere bemängelt, dass nicht klar aufgezeigt werde, «inwiefern alle Lehrveranstaltungen (oder nur eine Auswahl)» evaluiert würden. Auch sei nicht ersichtlich, ob das «Feedback systematisch an die Studierenden» tatsächlich erfolge. Es sei sodann zu bemängeln, dass innerhalb der Evaluation der Lehrtätigkeit keine Zwischenevaluation vorgesehen sei.
Was die Evaluation der Forschung angehe, überrasche das «Fehlen jeglicher Erwähnung (sowohl bei den Forschungsoutputs als auch bei den Forschungszielen)» von auch nur angestrebten SNF-Forschungsprojekten oder von anderen kompetitiven Forschungsprojekten. Es bleibe trotz aller Verbesserungen der Eindruck bestehen, dass das Qualitätssicherungssystem von Lehre und Forschung weiter eher auf den Aspekt der Rechenschaftslegung als auf den der Optimierung ausgelegt sei. Der Bericht hält folgendes fest:
«Die Gutachtenden attestieren der B._______, dass sie wie gefordert die Lehrevaluation weiter entwickelt und nachvollziehbar aufgezeigt hat. Diese findet regelmässig statt und umfasst neben quantitativen auch qualitative Elemente, die je nach Bedarf von den Lehrpersonen/Professoren ergänzt werden können. Es wird jedoch nicht klar aufgezeigt, inwiefern alle Lehrveranstaltungen (oder nur eine Auswahl) einer Evaluation unterzogen werden. Ob das Feedback systematisch an die Studierenden tatsächlich erfolgt, ist nicht ganz ersichtlich und könnte noch transparenter gemacht werden. Die Studierenden ihrerseits fühlen sich gut informiert und haben an der Vor-Ort-Visite berichtet, dass Verbesserungen aufgrund ihrer Rückmeldungen gemacht werden.
Die Gutachtenden haben weiter festgestellt, dass die Publikationen bzw. Forschungstätigkeiten der Professoren in den Tätigkeitsberichten aufgenommen werden und die Forschungstätigkeit als Möglichkeit der Besprechung im Personalgespräch evaluiert wird. Sie sind jedoch der Ansicht, dass diese Möglichkeit nur eben die Möglichkeit einer Bewertung bleibt. In diesem Zusammenhang ist das völlige Fehlen jeglicher Erwähnung (sowohl bei den Forschungsoutputs als auch bei den Forschungszielen) von auch nur angestrebten SNF-Forschungsprojekten oder von anderen kompetitiven Forschungsprojekten überraschend. Die kompetitiven Forschungsprojekte (in der Schweiz: die SNF-Forschungsprojekte) sind nämlich im akademischen Umfeld die optimale Gelegenheit (auch im Fall einer Ablehnung) für eine externe Bewertung seitens peers der eigenen Forschung (ganz zu schweigen von der Möglichkeit der Einbettung der B._______ in die Schweizer Forschungslandschaft und der Möglichkeit der Nachwuchsförderung).
Die Gutachtergruppe hält fest, dass Lehre und Forschung ineinanderfliessen, dies wurde auch von den Studierenden bestätigt.
Nichtsdestotrotz ist zu bemängeln, dass innerhalb der Evaluation der Lehrtätigkeit keine Zwischenevaluation vorgesehen ist. Das von der B._______ in ihrer Berichterstattung geschilderte Qualitätsproblem bezgl. dem Einsatz von Hilfsmitteln im Seminar hätte so - im Sinne einer Qualitätsverbesserung - noch im laufenden Semester angegangen und damit zu einer direkten Optimierung der Lehrveranstaltung führen können. Auch wurden die 2022 von der Gutachtergruppe bei der Vor-Ort-Visite zur Akkreditierung angeregten Impulse einer Leistungskontrollevaluation nicht umgesetzt. Diese bietet sich gerade auch im Hinblick auf die überschaubare Grösse der B._______ und die damit einhergehende enge Verflechtung der Lehrenden und Studierenden an. Auch die Chance einer gesamthaften Evaluation des Studienprogrammes unter Einbezug externer Expert:innen blieb ungenutzt, hätte aber der B._______ im Sinne einer strategischen Standortbestimmung innerhalb des universitären Marktes der (...) Ausbildung von Nutzen sein können.
Es bleibt trotz aller Verbesserungen der Eindruck bestehen, dass das Qualitätssicherungssystem von Lehre und Forschung weiter eher auf den Aspekt der Rechenschaftslegung als auf den der Optimierung ausgelegt ist.
Die Gutachtergruppe hält die Auflage für erfüllt.
Die Gutachtergruppe bemängelt jedoch an dieser Stelle, dass die B._______ die Möglichkeit von kompetitiven Forschungsprojekten nicht erwähnt oder gar berücksichtigt und auch im Bereich der Lehre in ihrer Evaluationstätigkeit weiterhin noch Ausbaupotenzial besteht.»
8.4.4 Die Vorinstanz stützt sich für ihre Einschätzung, wonach die Auflage nicht erfüllt sei, auf den Bericht der Gutachtergruppe. Diese erachtet die Auflage zwar als erfüllt, verweist jedoch in ihrem Bericht auf Mängel bei der Umsetzung der Auflage. Beanstandet werden insbesondere eine ungenügende Transparenz bei der Frage, ob sämtliche Lehrveranstaltungen evaluiert werden, Unklarheiten über die Art und Weise der Kommunikation der Evaluationsergebnisse an die Studierenden sowie das Fehlen einer Zwischenevaluation. Der Einwand, dass die Gutachtergruppe in Bezug auf die Kommunikation der Ergebnisse der Evaluation über die Auflage hinausgegangen sei und nicht vorhersehbare Vorgaben aufgestellt habe, überzeugt nicht. Denn die Kommunikation der Evaluationsergebnisse an die Studierenden und deren Besprechung mit diesen kann als Teil einer wirksamen Evaluation erachtet werden. Die - von der positiven Schlussfolgerung der Gutachtergruppe abweichende - Einschätzung der Vorinstanz, dass die Auflage nicht erfüllt sei, ist aufgrund der im Bericht erwähnten Mängel sachlich vertretbar. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Würdigung des Gutachterberichts auch hier pflichtgemäss ausgeübt (vgl. schon vorstehend E. 8.1.4). Auf den von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwurf, Forschungsergebnisse würden nur in (...) Zeitschriften und nicht in national oder international anerkannten Formaten publiziert, braucht deshalb mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht eingegangen zu werden. Dasselbe gilt für die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bericht der Akkreditierungsagentur, auf den sich die Vorinstanz abstützt, bei allen im Streit stehenden vier Auflagen Mängel bei der Umsetzung festgestellt hat. Diese erscheinen - entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin - in einer Gesamtschau, d.h. insgesamt, als erheblich. Die Vorinstanz ist eine Fachbehörde und hat einen Beurteilungsspielraum, weshalb das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Prüfung eine gewisse Zurückhaltung an den Tag legt (vgl. vorstehend E. 5). Dass die Vorinstanz ihre Einschätzung, wonach die betroffenen Auflagen nicht erfüllt seien, auf unsachliche Kriterien gestützt oder wesentliche Aspekte übersehen hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint die vorinstanzliche Einschätzung auf der Grundlage des Gutachterberichts sowohl als nachvollziehbar als auch als vertretbar. Daran vermögen auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unternehmungen zur Umsetzung der Auflagen nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, war für die Beurteilung der Auflagenerfüllung der Zeitpunkt der Vor-Ort-Visite der Gutachtergruppe respektive der Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz massgeblich. Die Vorbringen erweisen sich damit als verspätet.
9. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die betreffenden vier Auflagen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Akkreditierung von Art. 30 HFKG nicht erfüllt hat, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bestimmung von Art. 64 Abs. 1 HFKG sieht für einen solchen Fall - wie aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 4.7) - vor, dass die Vorinstanz die «erforderlichen Verwaltungsmassnahmen» trifft.
9.1 Nach dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 2 HFKG hat die Vorinstanz ein Auswahlermessen bei der Anordnung von Massnahmen. Sie hat dieses nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts pflichtgemäss, insbesondere verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, vgl. auch 64 Abs. 1 HFKG [«erforderlichen Verwaltungsmassnahmen»]) auszuüben (vgl. Botschaft HFKG, BBl 2009 4561 ff., 4664 zu Art. 64; BGE 146 I 49 E. 2.6; BVGE 2015/2 E. 4.3.1). Der Entzug der Akkreditierung ist die schwerste Massnahme, die das Gesetz für den Fall der Nichterfüllung von Auflagen oder der gesetzlichen Voraussetzungen vorsieht. Er kommt - wie in der Botschaft HFKG ausgeführt wird - nur bei schwerer Verletzung oder Nichterfüllung grundlegender Akkreditierungsvoraussetzungen oder -auflagen und nach erfolgloser Mahnung zur Behebung der Mängel in Frage (Botschaft HFKG, BBl 2009 4664 zu Art. 64). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird vorausgesetzt, dass der Entzug der Akkreditierung geeignet ist, die zu schützenden öffentlichen Interessen zu fördern, und dass keine mildere Massnahme zur Verfügung steht, mit der die öffentlichen Interessen ebenfalls verwirklicht werden können (Voraussetzung der Erforderlichkeit). Zudem müssen die öffentlichen Interessen an einem Entzug die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen (vgl. BGE 151 I 137 E. 6.6; 142 I 49 E. 9.1; Urteil des BVGer B-2340/2022 vom 17. Oktober 2023 E. 7.7.3).
Der Entzug der Akkreditierung soll sicherstellen, dass nur solche Institutionen akkreditiert sind, welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllen. Es geht damit auch um den Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in das «Qualitätssiegel» der Akkreditierung. Sichergestellt werden soll mittelbar auch die hohe Qualität des Schweizer Hochschulraums (vgl. vorstehend E. 4.2 f.). Diesem öffentlichen Interesse steht das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer fortbestehenden Akkreditierung der B._______ gegenüber.
9.2 Die Geeignetheit der Massnahme ist nicht in Frage zu stellen, zumal diese jedenfalls nicht untauglich erscheint, das besagte öffentliche Interesse zu fördern.
9.3 Zu prüfen ist sodann, ob die Massnahme zur Wahrung des öffentlichen Interesses (vgl. vorstehend E. 4.2 f.) erforderlich ist.
9.3.1 Die Beschwerdeführerin hat - wie dargelegt - vier (von neun) Auflagen, welche ihr die Vorinstanz in der Akkreditierungsverfügung vom (...) auferlegt hat, nicht innert der ihr gesetzten (...) Frist (vgl. Sachverhalt, A) vollständig umgesetzt. Vielmehr bestehen nach Ablauf dieser Frist zahlreiche Defizite bei der Umsetzung der betreffenden Auflagen. Nicht gewahrt sind damit auch die diesen zugrundeliegenden gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 Bst. a HFKG.
Die der B._______ vorgehaltenen Defizite bei der Erfüllung der Auflagen erscheinen - wie aufgezeigt - insgesamt als erheblich. Die nicht erfüllten Auflagen haben - wie die Vorinstanz ausführt - zentrale gesetzliche Voraussetzungen zum Gegenstand, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Dass die Vorinstanz die Akkreditierung mit neun Auflagen verbunden hat (vgl. Sachverhalt, A), macht deutlich, dass sie die Akkreditierung auch hätte verweigern können, weil die gesetzlichen Voraussetzungen bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig erfüllt waren (vgl. Botschaft HFKG, ad Art. 33, 4649; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 907 ff.). Die Beschwerdeführerin erfüllte demnach weder im Zeitpunkt der Akkreditierung noch zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Entscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Akkreditierung. Das öffentliche Interesse, das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine Akkreditierung und darin zu schützen, dass nur solche Institutionen akkreditiert sind, welche die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich einhalten, erscheint unter diesen Umständen ernsthaft in Frage gestellt.
9.3.2 Mit der Akkreditierungsverfügung vom (...) setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von (...) zur Umsetzung der Auflagen. Die Beschwerdeführerin hatte damit genügend Zeit, die Auflagen umzusetzen. Dies gilt umso mehr, als sie ihr Gesuch um Akkreditierung bereits am 23. April 2019 eingereicht hatte und die entsprechenden Voraussetzungen an sich bereits zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls zum Zeitpunkt des Akkreditierungsentscheids der Vorinstanz, hätten gegeben sein müssen. Eine Nachfrist zur Erfüllung der Auflagen würde - wie die Vorinstanz geltend macht - das System der befristeten Akkreditierung unterlaufen. Es geht nicht an, dass die Beschwerdeführerin während eines beträchtlichen Teils der Geltungsdauer der Akkreditierungsverfügung akkreditiert bleibt, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Ein solches Vorgehen könnte denn auch zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Hochschulen, welche die Voraussetzungen vollumfänglich erfüllen, führen. Im Übrigen sieht auch Art. 15a der Akkreditierungsverordnung nicht vor, dass bei nicht fristgemässer Erfüllung von Auflagen eine Nachfrist zu gewähren wäre.
Insgesamt ist somit weder dargetan noch ersichtlich, dass mildere Massnahmen, namentlich eine Mahnung unter Ansetzung einer Nachfrist, zur Erfüllung der betreffenden Auflagen, geeignet gewesen wären, das in Frage stehende öffentliche Interesse an einer Sicherstellung einer hohen Qualität des Schweizer Hochschulraums zeitnah sicherzustellen. Aus diesen Gründen ist der Entzug der Akkreditierung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 HFKG erforderlich. Dass die Akkreditierungsagentur in ihrem (definitiven) Antrag an die Vorinstanz die Ansetzung einer Nachfrist und den Erlass neuer, die Defizite konkret erfassender Auflagen empfahl, vermag unter diesen Umständen hieran nichts zu ändern. Dies auch deshalb, weil sich die Rüge, die Vorinstanz habe Erwartungen an die B._______ gestellt, die von den Auflagen nicht gedeckt seien, als unbegründet erwiesen hat (vgl. vorstehend E. 8). Das im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei bereit, neue konkretere Auflagen, wie sie von der Agentur beantragt worden seien, innert kurzer Frist umzusetzen, ist deshalb - soweit es erheblich ist - unbehelflich.
9.4 Zu prüfen ist schliesslich, ob die öffentlichen Interessen an einem Entzug der Akkreditierung das Interesse der B._______ am Fortbestand der Akkreditierung überwiegen (vgl. vorstehend E. 9.3).
9.4.1 Der Entzug der Akkreditierung stellt für die B._______ zweifelsohne eine einschneidende Massnahme dar, die die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 27 BV) tangiert (vgl. Urteil des BVGer B-5968/2023 vom 30. Juli 2024 E. 7.7.3; Epiney/Kern, a.a.O., S. 15). Wie aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 4.1), ist die Akkreditierung unter anderem Voraussetzung für das Recht, sich als universitäres Institut zu bezeichnen. Die B._______ wirbt denn auch auf ihrer Webseite (...), dass sie akkreditiert sei (...). Es ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Akkreditierung für Studieninteressierte ein Kriterium bei der Wahl der Bildungsinstitution ist. Dementsprechend dürfte deren Verlust zu einer geringeren Attraktivität der B._______ für Studieninteressierte führen. Die B._______ hat deshalb ein erhebliches Interesse an einem Weiterbestand der Akkreditierung.
Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die B._______ bereits seit dem Jahr (...) und damit seit über (...) Jahren existiert. Am (...) erhielt sie erstmals - noch unter dem früheren Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 (AS 2000 948) von der Schweizerischen Universitätskonferenz die Akkreditierung als universitäre Institution. Sie bezieht sodann - soweit ersichtlich - keine Bundesbeiträge, womit sie insoweit auf eine Akkreditierung nicht angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 4.1). Es ist unter diesen Umständen unwahrscheinlich, dass die B._______ ihren Betrieb bei einem Entzug der Akkreditierung nicht mehr fortführen könnte. Der Einwand, dass ein Teil der akademischen Mitarbeitenden die B._______ bei Entzug der Akkreditierung verlassen und zahlreiche Studierende ihr Studium abbrechen dürften, wird nicht belegt und erscheint spekulativ.
9.4.2 Für den Entzug der Akkreditierung spricht demgegenüber das öffentliche Interesse, dass nur solche Hochschulen akkreditiert sind, welche die gesetzlichen Voraussetzungen und allfällige Auflagen vollständig erfüllen. Dieses Interesse erscheint als gewichtig, soll es doch - wie aufgezeigt - eine hohe Qualität des Schweizer Hochschulraums sicherstellen.
Die B._______ weist nach Ablauf der (...) Umsetzungsfrist zahlreiche Mängel bei der Umsetzung von vier (von neun) Auflagen auf. Neben den betreffenden Auflagen sind auch die diesen zugrundeliegenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewahrt. Diese Defizite sind gesamthaft betrachtet erheblich, weshalb das zu wahrende öffentliche Interesse ernsthaft in Frage gestellt ist.
Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse am Entzug der Akkreditierung das entgegenstehende private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Fortführung der Akkreditierung. Die Massnahme erscheint unter diesen Umständen als zumutbar. Die B._______ kann - worauf die Vorinstanz hinweist - ein neues Gesuch um Akkreditierung stellen und aufzeigen, dass sie die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nunmehr vollständig erfüllt.
9.5 Der angefochtene Entzug der Akkreditierung erweist sich damit als verhältnismässig. Die Vorinstanz hat die Bestimmung von Art. 64 HFKG bundesrechtskonform angewendet.
10. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung der relevanten Bemessungskriterien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 4'000.- festzulegen. Dieser Betrag ist dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
11.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs
Robert Weyeneth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. September 2026
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)