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B-6547/2018

B-6547/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-16 · Deutsch CH

Öffentliches Beschaffungswesen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge aussergerichtlichen Vergleichs erledigt abgeschrieben.

E. 2.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 2.2 Der Kostenvorschuss von Fr. 10'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 178227; Gerichtsurkunde)

- die Zuschlagsempfängerin (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Marc Steiner Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Januar 2019

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge aussergerichtlichen Vergleichs erledigt abgeschrieben.
  2. 2.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 2.2. Der Kostenvorschuss von Fr. 10'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 178227; Gerichtsurkunde) - die Zuschlagsempfängerin (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Marc Steiner Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6547/2018 Abschreibungsentscheid vom 16. Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Joel Günthardt. Parteien X._______ GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Amédée Kasser und Ralph Schlosser, Kasser Schlosser avocats, Beschwerdeführerin, gegen Post CH AG, Vergabestelle. Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Cloud Computing Leistungen - (SIMAP-Meldungsnummer 1044397; Projekt-ID 178227). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2018 (Posteingang: 20 November 2018, vorab per Fax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die auf der Internetplattform simap.ch am 31. Oktober 2018 publizierte Verfügung der Vergabestelle (SIMAP-Meldungsnummer 1044397; Projekt-ID 178227) betreffend den Zuschlag im Beschaffungsverfahren Cloud Computing Leistungen erhoben und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. November 2018 der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt hat und zudem unter anderem einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.- verlangt hat, welchen die Beschwerdeführerin innert Frist bezahlt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 5. Dezember 2018 den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung aufgrund übereinstimmender Anträge gutgeheissen und das Verfahren zwecks Vergleichsverhandlungen bis zum 17. Dezember 2018 sistiert hat, dass das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 bis zum 8. Januar 2019 weiterhin sistiert gehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Januar 2019 im Einverständnis mit der Vergabestelle beantragt, das Verfahren sei zufolge aussergerichtlicher Einigung als erledigt abzuschreiben, die Verfahrenskosten seien der Vergabestelle aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen, dass das Verfahren einzelrichterlich (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32) als durch Rückzug infolge Vergleichs erledigt abzuschreiben ist, dass die Parteien diesbezüglich die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Vergabestelle beantragen, dass gemäss Art. 6 Bst. a des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten bei Rückzug oder Vergleich ganz oder teilweise erlassen werden können, dass aufgrund des eher geringen Aufwands vorliegend der vollständige Erlass der Verfahrenskosten aufgrund des aussergerichtlichen Vergleichs angezeigt ist, dass es sich somit erübrigt, auf die Verlegung der Verfahrenskosten nach den übereinstimmenden Anträgen der Parteien einzugehen, dass bei dieser Ausgangslage zudem offengelassen werden kann, ob eine gänzliche Kostenbefreiung auch nach Art. 33b Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) aufgrund aussergerichtlicher Einigung auch bei erheblichem Aufwand (verpflichtend) zu erfolgen hätte (vgl. BVGer B-562/2015 vom 2. September 2015), dass antragsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge aussergerichtlichen Vergleichs erledigt abgeschrieben. 2. 2.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 2.2. Der Kostenvorschuss von Fr. 10'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 178227; Gerichtsurkunde)

- die Zuschlagsempfängerin (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Marc Steiner Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Januar 2019