opencaselaw.ch

B-6512/2013

B-6512/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-08 · Deutsch CH

Prüfungsergebnisse

Sachverhalt

A.Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 teilte die Prüfungskommission Humanmedizin (Vorinstanz) A._______ (Beschwerdeführer) unter anderem mit, dass er die Einzelprüfung 2 (strukturierte praktische Prüfung / "Clinical Skills", nachfolgend: CS) und damit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin als Ganzes nicht bestanden habe. B.Mit Beschwerde vom 19. November 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt primär die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung soweit sie sich auf das Nichtbestehen der CS-Prüfung bezieht sowie die Feststellung, dass er die CS-Prüfung und damit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin als Ganzes bestanden habe. Im Rahmen seiner Eventualanträge beantragt der Beschwerdeführer alternativ a) die Aufhebung der Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz mit der Weisung, das Bestehen der Prüfung zu verfügen, b) einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts "im Sinn anderer Erwägungen" sowie c) den Verzicht auf die Anrechnung des Ergebnisses der CS-Prüfung und die Feststellung, dass die Prüfung nicht abgelegt worden sei. Dies jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, wobei der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer zudem sinngemäss die Parteiöffentlichkeit der Vorakten. Im Rahmen seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer in einem ersten Teil eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufgrund der eingeschränkten Akteneinsicht sowie grundsätzliche Fehler im Prüfungsverfahren der Vorinstanz. In einem zweiten Teil rügt er eine mehrfache Diskriminierung bei einzelnen Prüfungsposten sowie den Umstand, dass ihm seiner Ansicht nach bei diversen Posten mehrfach Punkte unzutreffenderweise nicht gegeben worden seien. C.Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf die Vermögenslage des Beschwerdeführers wegen fehlender Mittellosigkeit im Sinne der Rechtsprechung ab. D.Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hält dabei insbesondere fest, dass die Prüfung korrekt durchgeführt und ausgewertet worden sei. Der Beschwerdeführer habe in sechs von zwölf Posten eine ungenügende Punktzahl erreicht, in vielen dieser Fälle eine lückenhafte Anamnese erhoben, wichtige differentialdiagnostische Überlegungen nicht in Betracht gezogen und aus erhobenen Informationen keine adäquaten Schlüsse gezogen. Da es ihm oft nicht möglich gewesen sei, eine korrekte Verdachtsdiagnose zu stellen oder den Dringlichkeitsbedarf richtig einzuschätzen, sei die Beurteilung nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass alleine der Umstand, dass erwartete Fragen gestellt oder geforderte Untersuchungen durchgeführt worden seien nicht auch gleich bedeute, dass dies korrekt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bringe denn auch keine konkreten Anhaltspunkte bzw. Beweise vor, dass die Bewertungen der Examinierenden nicht den Tatsachen entsprechen würden. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass in denjenigen Fällen, in denen nicht bei allen Beurteilungskriterien eine Markierung erfolgt sei (sog. "Missing"-Kriterien), praxisgemäss zugunsten des Kandidierenden entschieden und die entsprechenden Kriterien als "erfüllt" gewertet worden seien. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Vorinstanz auch die nicht parteiöffentlichen Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers ein. Sie weist dabei darauf hin, dass die Akteneinsichtnahme gemäss der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt und daher korrekt verlaufen sei. E.Mit Replik vom 18. März 2014 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest und erneuert dabei insbesondere auch sein Gesuch um Parteiöffentlichkeit der Vorakten. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer zudem den Erlass der Verfahrenskosten auch im Falle des Unterliegens. Im Rahmen seiner Replik hält der Beschwerdeführer an der in der Beschwerde ausgeführten Begründung fest. Hinsichtlich der Rüge der mehrfachen Diskriminierung bei einzelnen Prüfungsposten erneuert er dabei insbesondere auch die Vorwürfe hinsichtlich einer partiellen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts bzw. seiner Hautfarbe. F.Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Parteiöffentlichkeit der Vorakten gestützt auf die diesbezügliche Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Humanmedizinalprüfungsverfahren sowie den Rechtsgleichheitsgrundsatz ab, nachdem der Beschwerdeführer diese Akten bereits bei der Vorinstanz hatte vollständig konsultieren dürfen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4.1). G.Mit Duplik vom 25. April 2014 hält auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Ihrer Ansicht nach bestünden keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass die Leistungen des Beschwerdeführers offensichtlich unterbewertet oder offensichtlich zu hohe Prüfungsanforderungen gestellt worden wären. Vielmehr sei festzustellen, dass die Leistung eines Kandidierenden viele Mängel und Lücken aufweisen müsse und bei selbigem grobe Kompetenzmängel vorliegen müssen, um eine Punktzahl im Bereich der Bestehensgrenze zu erzielen. Im Weiteren erfülle die CS-Prüfung alle Vorgaben des schweizerischen Rechts und orientiere sich auch an weltweit geltenden internationalen Standards. So werde insbesondere auch die Prüfungsleistung eines Kandidierenden minutiös mit einer differenzierten Checkliste protokolliert.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Diese kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG).

E. 1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Dabei wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet; die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).

E. 2.2 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen, umfassen (vgl. Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidierenden anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung). 3.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Indessen auferlegt es sich bei der Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Justizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane, Examinatoren und Experten ab. Sind doch der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2010/10 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2008/14 E. 3.1 m.w.H.). Den beurteilenden Organen kommt damit ein grosser Beurteilungsspielraum zu. An den Beweis einer behaupteten Unangemessenheit von Bewertungen sind denn auch gewisse Anforderungen zu stellen. So müssen die entsprechenden Rügen insbesondere auch von objektiven, substantiierten und überzeugenden Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H., BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts findet dabei die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im Bereich der Humanmedizinalprüfungen Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit auch in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt oder sind die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 m.w.H., BVGE 2010/10 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). 4.Der Beschwerdeführer rügt einleitend eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufgrund der eingeschränkten Akteneinsicht sowie grundsätzliche Fehler im Prüfungsverfahren der Vorinstanz. 4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen hinsichtlich Akteneinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 29 VwVG nicht verletzt. Art. 56 MedBG sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt dabei, dass sich die Verweigerung der Akteneinsicht auf das Erforderliche zu beschränken hat (vgl. Art. 27 Abs. 2 VwVG). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen/Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen möglich, kein Abschreiben/Aufzeichnen von ganzen Fragen/Aufgabenstellungen/Bewertungs-kriterien, zeitliche Beschränkung von drei Minuten pro Station, Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (vgl. Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren vom 28. März 2014 bzw. im Verfahren B-6464/2011 vom 22. Mai 2012). Der Beschwerdeführer führt im Rahmen seiner Beschwerde aus, dass ihm anlässlich der Prüfungseinsicht vom 14. November 2013 pro Station drei Minuten Einsicht gewährt wurde, er weder fotografieren noch kopieren durfte und nur handschriftliche Notizen erlaubt gewesen seien. Daraus folgt, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfungseinsicht die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts beachtet hat. Zulässig ist im Übrigen auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Aufgabenstellungen und die ausgefüllten Checklisten. So ermöglichen diese Akten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Kontrolle der Beurteilung seiner Prüfungsleistung und setzen diesen in die Lage, seine Vorbringen in Bezug auf das Nichtbestehen der Prüfung vollständig zu begründen (vgl. Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren vom 28. März 2014 bzw. im Verfahren B-6464/2011 vom 22. Mai 2012). Nachdem für die Bewertung ausschliesslich die Markierungen der Examinierenden in den Checklisten massgebend sind, durfte der Beschwerdeführer somit alle im vorliegenden Verfahren entscheidrelevanten Akten konsultieren. Die von der Vorinstanz eingereichten Vorakten enthalten denn auch keine zusätzlichen Beweismittel und die gewährte Akteneinsicht ist somit nicht zu beanstanden. 4.2 Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die Praxis der Vorinstanz, an jedem der - im vorliegenden Falle drei - Prüfungstage unterschiedliche Posten und damit auch Prüfungsinhalte zu prüfen. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Lösung schon beinahe zwingend ist, würden doch ansonsten die Kandidierenden am ersten Prüfungstag im Vergleich zu denjenigen der anderen Prüfungstage, die sich aufgrund der einholbaren Kenntnisse hinsichtlich der zu absolvierenden Posten gezielt vorbereiten könnten, massiv benachteiligt. Von Bedeutung kann daher nur die Frage sein, ob das Prüfungsniveau der einzelnen Prüfungstage miteinander vergleichbar ist. Die tägliche Durchfallquote kann in diesem Zusammenhang als Indiz dienen, wobei jedoch nicht jede noch so kleine Differenz für die Annahme eines unterschiedlichen Prüfungsniveaus genügt. Vielmehr ist hierfür eine signifikante, geradezu ins Auge springende Differenz notwendig. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Eingaben nachvollziehbar dargelegt, dass durch eine Standardisierung der täglichen Prüfungsleistungen sowie durch eine thematisch ausgeglichene Zusammenstellung der Posten der jeweiligen Prüfungstage die Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall lagen zudem die täglichen gesamtschweizerischen Durchfallquoten zwischen 2,2% und 3,8%. Dies ist unzweifelhaft noch innerhalb der zulässigen statistischen Toleranz. Auch sonst sind keine Anzeichen ersichtlich bzw. werden letztere durch den Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht, dass das Prüfungsniveau der einzelnen Prüfungstage nicht miteinander vergleichbar gewesen sein soll. 4.3 Auch hinsichtlich der Rüge, dass insbesondere in den Teilbereichen "Kommunikation" die Examinierenden ihre Einschätzung anhand eines unklaren Bewertungsschemas nach rein subjektivem Empfinden und nicht anhand klarer Kriterien abgeben würden, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Art. 10 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG sieht vor, dass als Examinierende nur Fachleute in Frage kommen, die in der universitären Ausbildung oder in der Praxis tätig sind. Es kann bzw. muss vorausgesetzt werden, dass diese Fachleute nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Praxiserfahrung in der Lage sind, eine objektive Bewertung insbesondere auch der kommunikativen Kompetenz des Kandidierenden abzugeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann denn auch eine Kompetenz zur Bewertung der Kommunikationsfähigkeit von Kandidierenden nicht alleine Psychiatern oder Psychologen zugesprochen werden. Vielmehr ist die Fähigkeit zu einer zielführenden Arzt-Patienten-Kommunikation heutzutage als eine Kernkompetenz eines Arztes jeglicher Fachrichtung vorauszusetzen, bildet sie doch gerade auch deshalb einen Bestandteil der eidgenössischen Prüfung. Es obliegt daher auch bezüglich des Teilbereichs "Kommunikation" den jeweiligen Beschwerdeführenden, anhand objektiver, substantiierter und überzeugender Argumente sowie den entsprechenden Beweismitteln konkret darzulegen, inwieweit die Bewertungen der Examinierenden nicht den Tatsachen entsprechen oder inwieweit Kandidierende aus subjektiven Gründen bevor- oder benachteiligt wurden. Dies trifft insbesondere auch auf Fälle zu, in denen Beschwerdeführende, wie vorliegend, Examinierenden ein rassistisches Verhalten unterstellen. Der Beschwerde mangelt es indessen an solchen Argumenten und Beweisen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Examinierenden im Teilbereich "Kommunikation" nicht einfach nach eigenem Gutdünken Punkte verteilen (vgl. dazu auch zuvor E. 2.2). Vielmehr haben sie die Kandidierenden einerseits in vier Kategorien auf einer fünfstufigen Skala mit klar ausdefinierten Kriterien für die beiden Polbewertungen einzuteilen, andererseits haben sie abschliessend eine Globalbeurteilung, ebenfalls auf einer fünfstufigen Skala, mit klar ausdefinierten Kriterien für die Werte 1, 3 und 5 vorzunehmen. Dementsprechend ist denn auch die Ansicht des Beschwerdeführers unzutreffend, dass die Globalbewertung anhand einer rein mathematischen Berechnung des Schnitts der vier Einzelkategorien zustande zukommen hat. Vielmehr hat der Examinierende seine Globalbeurteilung anhand eines Gesamtbildes der gezeigten Leistung zu treffen, wobei ihm - wie bereits in E. 3 ausgeführt - ein grosser Beurteilungsspielraum zukommt. Dies trifft im Übrigen in verstärktem Ausmasse auch auf die Globalbeurteilung Anamnese, Status, Management zu, welche jeweils ebenfalls anhand einer fünfstufigen Skala mit klar ausdefinierten Kriterien für die Werte 1, 3 und 5 vorzunehmen ist. 4.4 Ins Leere führt schliesslich auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass bei vereinzelten Kriterien keine Bewertungen eingetragen worden seien und daher nicht einfach davon ausgegangen werden könne, dass alle Checklisten und die darauf enthaltenen Bewertungen automatisch richtig seien bzw. dass allenfalls noch weitere derartige Fehler vorliegen. Gemäss Vorinstanz wurde in denjenigen Fällen, in denen nicht bei allen Beurteilungskriterien eine Markierung erfolgt sei (sog. "Missing"-Kriterien), praxisgemäss zugunsten des Kandidierenden entschieden und die entsprechenden Kriterien als "erfüllt" gewertet, so auch beim Beschwerdeführer. Die Checkliste wurde daher letzten Endes korrekt und vollständig ausgewertet, so dass gerade nicht von einem Fehler auszugehen ist. Die "Missing"-Kriterium-Praxis der Vorinstanz an sich ist ebenfalls nicht zu beanstanden, bevorteilt sie doch gänzlich die Kandidierenden. Unzulässig ist im Übrigen der Schluss, dass "Missing"-Kriterien aufzeigen würden, dass nicht alle Checklisten bzw. die darauf enthaltenen Bewertungen automatisch als richtig anzusehen seien. Mit dieser Rüge wird der Beschwerdeführer seiner Substantiierungspflicht nicht gerecht. So reicht es nicht aus, sich im Rahmen einer Beschwerde einfach auf die pauschale Behauptung zu beschränken, eine Checkliste bzw. die Bewertung auf selbiger sei (in welchem Umfang auch immer) "falsch", ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2010/21 E. 5.1). Vielmehr hat sich der Beschwerdeführende mit jeder einzelnen kritisierten Bewertung konkret und substantiiert auseinanderzusetzen. Rein der Vollständigkeit halber ist denn auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es ohne Weiteres vorkommen kann, dass ein Kandidierender eine Prüfung wegen einem Punkt nicht besteht und dass in diesem Umstand alleine noch kein Hinweis auf eine Fehlbewertung erblickt werden kann. 4.5 Abschliessend ist auch der formalen Rüge hinsichtlich des Postens (...) kein Erfolg beschieden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG stellen die allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziele des MedBG und die Schweizerischen Lernzielkataloge die Grundlage für den Inhalt der eidgenössischen Prüfung dar. Dabei ist festzustellen, dass im (...) des "Swiss Catalogue of Learning Objectives for Undergraduate Medical Training", 2. Aufl., Bern 2008, im (...) ein ganzer Abschnitt ([...]) dem Thema (...) gewidmet ist ([...]). Es ist selbstredend, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der diversen anderen Lernziele hinsichtlich (...) somit auch (...) vom Lernzielkatalog mitumfasst wird und daher geprüft werden durfte. 5.Schliesslich rügt der Beschwerdeführer neben einer mehrfachen Diskriminierung bei den Posten (...),(...) und (...) auch, dass ihm seiner Ansicht nach mehrfach Punkte unzutreffenderweise nicht gegeben worden seien, so bei den Posten (...), (...), (...), (...) und (...). 5.1 Einleitend ist anzumerken, dass insoweit der Beschwerdeführer bei den Posten (...), (...) und (...) eine vermeintliche Benachteiligung gegenüber anderen Kandidierenden rügt, seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden ist. Erfahrungsgemäss sind Aussagen von anderen Kandidierenden zum Prüfungsverlauf jeweils kritisch zu hinterfragen, zumal diese keinerlei Rückschlüsse auf die jeweilige Bewertung des entsprechenden Kriteriums beim betreffenden Kandidierenden ermöglichen, dies insbesondere auch nicht hinsichtlich allfälliger erfolgter Abzüge für allfällige Hilfestellungen. Eine Benachteiligung ist daher anhand zusätzlicher objektiver, substantiierter und überzeugender Argumente sowie den entsprechenden Beweismitteln darzulegen. Dies trifft, wie bereits ausgeführt, insbesondere auch auf Fälle zu, in denen Beschwerdeführende, wie vorliegend, Examinierenden ein geschlechterdiskriminierendes oder gar ein rassistisches Verhalten vorwerfen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer seiner Substantiierungs- und Beweispflicht nicht genügend nachgekommen. So steht die Aussage des Beschwerdeführers hinsichtlich des Postens (...), dass er (...) und er daher auch (...) im Widerspruch mit der Bewertung des Kriteriums (...) der Checkliste ([...]), gemäss welcher der Beschwerdeführer (...) und dafür auch einen Punkt erhalten hat. Einen weiteren Punkt gab es zudem beim Kriterium (...) ([...]) für (...). Die Aussage des Beschwerdeführers in dessen Replik, dass er weder für (...) noch für (...) Punkte erhalten habe, ist somit ebenfalls nicht korrekt. Auch beim Posten (...) steht die Aussage des Beschwerdeführers im Gegensatz zu den Notizen auf der Checkliste, wird doch auf dieser explizit darauf hingewiesen ([...]), dass der Beschwerdeführer (...). Gerade auch vor dem schwerwiegenden Vorwurf des Beschwerdeführers, dass er vom Examinierenden aufgrund rassistischer Motive, i.c. der Hautfarbe, benachteiligt worden sei, ist es für eine genügende Darlegung einer vermeintlichen Ungleichbehandlung nicht ausreichend, ohne weitere Anhaltspunkte die Abgabe aller relevanten Prüfungsunterlagen (i.c. [...]) pauschal zu bestreiten. Hinsichtlich des Posten (...) bleibt schliesslich der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass von einem Kandidierenden bei der eidgenössischen Prüfung ohne Weiteres erwartet werden kann, dass er (...). 5.2 An der in E. 3 dargestellten Beweislastregel ändert sich auch nichts, wenn der Beschwerdeführende davon überzeugt ist, im Prüfungsverlauf richtige Antworten gegeben oder erwartete Fragen gestellt bzw. Untersuchungen durchgeführt zu haben. Ist es doch notorisch, dass die Erinnerungsleistungen bezüglich Prüfungsdetails einerseits mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Prüfungstag abnehmen und andererseits durch den Prüfungsstress zusätzlich beeinträchtigt werden. Erfahrungsgemäss können in diesem Zusammenhang insbesondere auch spätere Akteneinsichten zu trügerischen Erinnerungsverzerrungen führen. Gerade auch aus diesem Grund kommt Beweismitteln wie Prüfungsprotokollen und Checklisten eine grosse Bedeutung zu, haben sie doch in Echtzeit bzw. zumindest sehr zeitnah die Prüfungsabläufe und -antworten (möglichst) exakt festzuhalten (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung). Es erscheint nicht willkürlich, wenn vor diesem Hintergrund den ausgefüllten Checklisten eine höhere Beweiskraft zugemessen wird als dem Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführenden Monate nach der Prüfung. Mangels weitergehender Substantiierung sind denn auch aus diesem Grund die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bewertung des Kriteriums (...) beim Posten (...) nicht zu hören. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Bewertung durch lediglich einen Examinierenden von Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung vorgegeben ist und der Vorinstanz diesbezüglich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kein Rechtsverstoss vorgeworfen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.7). Anzumerken ist im Weiteren, dass alleine der Umstand, dass erwartete Fragen gestellt oder geforderte Untersuchungen durchgeführt wurden nicht auch gleich bedeutet, dass dies auch zur Gänze korrekt oder vollständig gemacht wurde. Daraus resultierte denn auch der vom Beschwerdeführer nicht näher substantiiert gerügte Abzug beim Posten (...) oder die nicht zu beanstandenden Abzüge beim Posten (...). Auch erscheint es nicht unzulässig, wenn der Examinierende beim Posten (...) nur (...) mit Punkten versah und es nicht genügen liess, wenn der Kandidierende (...). 5.3 Hinsichtlich des Postens (...) räumt selbst der Beschwerdeführer aufgrund von Rückmeldungen anderer Kandidierender ein, dass der Patient (...). Die Vorinstanz bestätigt denn auch, dass dies die korrekte Vorgehensweise gewesen wäre und es der Beschwerdeführer nicht einfach bei (...) hätte bewenden lassen dürfen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn dieser Umstand zu einem Unterschied in der Bewertung führt. Nachdem in der Folge der Patient (...) und die entsprechenden Prüfungen (...) nicht durchgeführt wurden, ist es nur folgerichtig, dass für diese beiden Kriterien auch keine Punkte vergeben wurden. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Einwendung, dass ihm beigebracht worden sei, (...). So wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, den Examinierenden auf diese Problematik aufmerksam zu machen, worauf eine entsprechende Reaktion des Examinierenden zu erwarten gewesen wäre (z.B. auch [...]). Ein solches Vorgehen wird jedoch selbst vom Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, sodass die Bewertung der Vorinstanz bei diesem Posten nicht zu beanstanden ist. 5.4 Hinsichtlich des Postens (...) rügt der Beschwerdeführer, dass ihm beim Kriterium (...) kein Punkt angerechnet worden sei, obwohl er die Patientin gefragt habe, ob (...) und sich daher infolge der Bejahung dieser Frage die Frage nach (...) erübrigt habe. Übereinstimmend mit der Ansicht der Vorinstanz erscheint es heutzutage mehr als gewagt, alleine aufgrund einer Bejahung (...) zu schliessen, dass die Patientin (...). Sind doch diverse Konstellationen denkbar, in denen (...) von (...) gesprochen werden kann. Die Bewertung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Selbiges gilt im Übrigen auch hinsichtlich des bereits genannten Kriteriums (...) des Postens (...). Kann doch alleine aus dem Umstand, dass sich eine Patientin (...) nicht direkt auf (...) geschlossen werden. Auch hier sind andere Konstellationen denkbar. 5.5 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich auch hinsichtlich seiner Rügen bezüglich (...) beim Posten (...), nachdem die von ihm gerügten Kriterien (...) bzw. (...) nachträglich eliminiert wurden und somit keinen Eingang in die Punktgebung fanden. 6.Zusammengefasst ist festzustellen, dass der Vorinstanz weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Diskriminierung des Beschwerdeführers vorgeworfen werden kann. Auch sind weder das Prüfungsverfahren an sich noch die jeweiligen Bewertungen der Leistungen des Beschwerdeführers zu beanstanden und Letzterem daher auch keine zusätzlichen Punkte anzurechnen. Das Prüfungsergebnis bleibt daher unverändert und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Gemäss Art. 6 VGKE können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (lit. a) oder wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (lit. b). Nachdem Ersteres im vorliegenden Fall offenkundig nicht vorliegt und der Beschwerdeführer keinerlei Gründe für einen Erlass im Sinne von lit. b substantiiert darlegt bzw. solche auch nicht ersichtlich sind, findet Art. 6 VGKE vorliegend keine Anwendung. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass alleine der Umstand, dass ein Kandidierender das Bestehen einer Prüfung um einen Punkt verpasst hat, keine Anwendung von Art. 6 VGKE rechtfertigt. Die Verfahrenskosten werden vorliegend auf Fr. 1'000.- festgelegt; zur Bezahlung ist der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verwenden. Der Beschwerdeführer hat als vollständig unterlegene Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 8.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Alexander Schaer Versand: 9. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6512/2013 Urteil vom 8. Juli 2014 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Alexander Schaer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Prüfungskommission Humanmedizin, Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung Humanmedizin 2013. Sachverhalt: A.Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 teilte die Prüfungskommission Humanmedizin (Vorinstanz) A._______ (Beschwerdeführer) unter anderem mit, dass er die Einzelprüfung 2 (strukturierte praktische Prüfung / "Clinical Skills", nachfolgend: CS) und damit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin als Ganzes nicht bestanden habe. B.Mit Beschwerde vom 19. November 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt primär die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung soweit sie sich auf das Nichtbestehen der CS-Prüfung bezieht sowie die Feststellung, dass er die CS-Prüfung und damit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin als Ganzes bestanden habe. Im Rahmen seiner Eventualanträge beantragt der Beschwerdeführer alternativ a) die Aufhebung der Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz mit der Weisung, das Bestehen der Prüfung zu verfügen, b) einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts "im Sinn anderer Erwägungen" sowie c) den Verzicht auf die Anrechnung des Ergebnisses der CS-Prüfung und die Feststellung, dass die Prüfung nicht abgelegt worden sei. Dies jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, wobei der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer zudem sinngemäss die Parteiöffentlichkeit der Vorakten. Im Rahmen seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer in einem ersten Teil eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufgrund der eingeschränkten Akteneinsicht sowie grundsätzliche Fehler im Prüfungsverfahren der Vorinstanz. In einem zweiten Teil rügt er eine mehrfache Diskriminierung bei einzelnen Prüfungsposten sowie den Umstand, dass ihm seiner Ansicht nach bei diversen Posten mehrfach Punkte unzutreffenderweise nicht gegeben worden seien. C.Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf die Vermögenslage des Beschwerdeführers wegen fehlender Mittellosigkeit im Sinne der Rechtsprechung ab. D.Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hält dabei insbesondere fest, dass die Prüfung korrekt durchgeführt und ausgewertet worden sei. Der Beschwerdeführer habe in sechs von zwölf Posten eine ungenügende Punktzahl erreicht, in vielen dieser Fälle eine lückenhafte Anamnese erhoben, wichtige differentialdiagnostische Überlegungen nicht in Betracht gezogen und aus erhobenen Informationen keine adäquaten Schlüsse gezogen. Da es ihm oft nicht möglich gewesen sei, eine korrekte Verdachtsdiagnose zu stellen oder den Dringlichkeitsbedarf richtig einzuschätzen, sei die Beurteilung nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass alleine der Umstand, dass erwartete Fragen gestellt oder geforderte Untersuchungen durchgeführt worden seien nicht auch gleich bedeute, dass dies korrekt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bringe denn auch keine konkreten Anhaltspunkte bzw. Beweise vor, dass die Bewertungen der Examinierenden nicht den Tatsachen entsprechen würden. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass in denjenigen Fällen, in denen nicht bei allen Beurteilungskriterien eine Markierung erfolgt sei (sog. "Missing"-Kriterien), praxisgemäss zugunsten des Kandidierenden entschieden und die entsprechenden Kriterien als "erfüllt" gewertet worden seien. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Vorinstanz auch die nicht parteiöffentlichen Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers ein. Sie weist dabei darauf hin, dass die Akteneinsichtnahme gemäss der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt und daher korrekt verlaufen sei. E.Mit Replik vom 18. März 2014 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest und erneuert dabei insbesondere auch sein Gesuch um Parteiöffentlichkeit der Vorakten. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer zudem den Erlass der Verfahrenskosten auch im Falle des Unterliegens. Im Rahmen seiner Replik hält der Beschwerdeführer an der in der Beschwerde ausgeführten Begründung fest. Hinsichtlich der Rüge der mehrfachen Diskriminierung bei einzelnen Prüfungsposten erneuert er dabei insbesondere auch die Vorwürfe hinsichtlich einer partiellen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts bzw. seiner Hautfarbe. F.Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Parteiöffentlichkeit der Vorakten gestützt auf die diesbezügliche Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Humanmedizinalprüfungsverfahren sowie den Rechtsgleichheitsgrundsatz ab, nachdem der Beschwerdeführer diese Akten bereits bei der Vorinstanz hatte vollständig konsultieren dürfen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4.1). G.Mit Duplik vom 25. April 2014 hält auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Ihrer Ansicht nach bestünden keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass die Leistungen des Beschwerdeführers offensichtlich unterbewertet oder offensichtlich zu hohe Prüfungsanforderungen gestellt worden wären. Vielmehr sei festzustellen, dass die Leistung eines Kandidierenden viele Mängel und Lücken aufweisen müsse und bei selbigem grobe Kompetenzmängel vorliegen müssen, um eine Punktzahl im Bereich der Bestehensgrenze zu erzielen. Im Weiteren erfülle die CS-Prüfung alle Vorgaben des schweizerischen Rechts und orientiere sich auch an weltweit geltenden internationalen Standards. So werde insbesondere auch die Prüfungsleistung eines Kandidierenden minutiös mit einer differenzierten Checkliste protokolliert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Diese kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG). 1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Dabei wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet; die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG). 2.2 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen, umfassen (vgl. Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidierenden anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung). 3.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Indessen auferlegt es sich bei der Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Justizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane, Examinatoren und Experten ab. Sind doch der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2010/10 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2008/14 E. 3.1 m.w.H.). Den beurteilenden Organen kommt damit ein grosser Beurteilungsspielraum zu. An den Beweis einer behaupteten Unangemessenheit von Bewertungen sind denn auch gewisse Anforderungen zu stellen. So müssen die entsprechenden Rügen insbesondere auch von objektiven, substantiierten und überzeugenden Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H., BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts findet dabei die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im Bereich der Humanmedizinalprüfungen Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit auch in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt oder sind die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 m.w.H., BVGE 2010/10 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). 4.Der Beschwerdeführer rügt einleitend eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufgrund der eingeschränkten Akteneinsicht sowie grundsätzliche Fehler im Prüfungsverfahren der Vorinstanz. 4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen hinsichtlich Akteneinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 29 VwVG nicht verletzt. Art. 56 MedBG sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt dabei, dass sich die Verweigerung der Akteneinsicht auf das Erforderliche zu beschränken hat (vgl. Art. 27 Abs. 2 VwVG). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen/Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen möglich, kein Abschreiben/Aufzeichnen von ganzen Fragen/Aufgabenstellungen/Bewertungs-kriterien, zeitliche Beschränkung von drei Minuten pro Station, Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (vgl. Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren vom 28. März 2014 bzw. im Verfahren B-6464/2011 vom 22. Mai 2012). Der Beschwerdeführer führt im Rahmen seiner Beschwerde aus, dass ihm anlässlich der Prüfungseinsicht vom 14. November 2013 pro Station drei Minuten Einsicht gewährt wurde, er weder fotografieren noch kopieren durfte und nur handschriftliche Notizen erlaubt gewesen seien. Daraus folgt, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfungseinsicht die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts beachtet hat. Zulässig ist im Übrigen auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Aufgabenstellungen und die ausgefüllten Checklisten. So ermöglichen diese Akten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Kontrolle der Beurteilung seiner Prüfungsleistung und setzen diesen in die Lage, seine Vorbringen in Bezug auf das Nichtbestehen der Prüfung vollständig zu begründen (vgl. Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren vom 28. März 2014 bzw. im Verfahren B-6464/2011 vom 22. Mai 2012). Nachdem für die Bewertung ausschliesslich die Markierungen der Examinierenden in den Checklisten massgebend sind, durfte der Beschwerdeführer somit alle im vorliegenden Verfahren entscheidrelevanten Akten konsultieren. Die von der Vorinstanz eingereichten Vorakten enthalten denn auch keine zusätzlichen Beweismittel und die gewährte Akteneinsicht ist somit nicht zu beanstanden. 4.2 Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die Praxis der Vorinstanz, an jedem der - im vorliegenden Falle drei - Prüfungstage unterschiedliche Posten und damit auch Prüfungsinhalte zu prüfen. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Lösung schon beinahe zwingend ist, würden doch ansonsten die Kandidierenden am ersten Prüfungstag im Vergleich zu denjenigen der anderen Prüfungstage, die sich aufgrund der einholbaren Kenntnisse hinsichtlich der zu absolvierenden Posten gezielt vorbereiten könnten, massiv benachteiligt. Von Bedeutung kann daher nur die Frage sein, ob das Prüfungsniveau der einzelnen Prüfungstage miteinander vergleichbar ist. Die tägliche Durchfallquote kann in diesem Zusammenhang als Indiz dienen, wobei jedoch nicht jede noch so kleine Differenz für die Annahme eines unterschiedlichen Prüfungsniveaus genügt. Vielmehr ist hierfür eine signifikante, geradezu ins Auge springende Differenz notwendig. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Eingaben nachvollziehbar dargelegt, dass durch eine Standardisierung der täglichen Prüfungsleistungen sowie durch eine thematisch ausgeglichene Zusammenstellung der Posten der jeweiligen Prüfungstage die Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall lagen zudem die täglichen gesamtschweizerischen Durchfallquoten zwischen 2,2% und 3,8%. Dies ist unzweifelhaft noch innerhalb der zulässigen statistischen Toleranz. Auch sonst sind keine Anzeichen ersichtlich bzw. werden letztere durch den Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht, dass das Prüfungsniveau der einzelnen Prüfungstage nicht miteinander vergleichbar gewesen sein soll. 4.3 Auch hinsichtlich der Rüge, dass insbesondere in den Teilbereichen "Kommunikation" die Examinierenden ihre Einschätzung anhand eines unklaren Bewertungsschemas nach rein subjektivem Empfinden und nicht anhand klarer Kriterien abgeben würden, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Art. 10 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG sieht vor, dass als Examinierende nur Fachleute in Frage kommen, die in der universitären Ausbildung oder in der Praxis tätig sind. Es kann bzw. muss vorausgesetzt werden, dass diese Fachleute nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Praxiserfahrung in der Lage sind, eine objektive Bewertung insbesondere auch der kommunikativen Kompetenz des Kandidierenden abzugeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann denn auch eine Kompetenz zur Bewertung der Kommunikationsfähigkeit von Kandidierenden nicht alleine Psychiatern oder Psychologen zugesprochen werden. Vielmehr ist die Fähigkeit zu einer zielführenden Arzt-Patienten-Kommunikation heutzutage als eine Kernkompetenz eines Arztes jeglicher Fachrichtung vorauszusetzen, bildet sie doch gerade auch deshalb einen Bestandteil der eidgenössischen Prüfung. Es obliegt daher auch bezüglich des Teilbereichs "Kommunikation" den jeweiligen Beschwerdeführenden, anhand objektiver, substantiierter und überzeugender Argumente sowie den entsprechenden Beweismitteln konkret darzulegen, inwieweit die Bewertungen der Examinierenden nicht den Tatsachen entsprechen oder inwieweit Kandidierende aus subjektiven Gründen bevor- oder benachteiligt wurden. Dies trifft insbesondere auch auf Fälle zu, in denen Beschwerdeführende, wie vorliegend, Examinierenden ein rassistisches Verhalten unterstellen. Der Beschwerde mangelt es indessen an solchen Argumenten und Beweisen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Examinierenden im Teilbereich "Kommunikation" nicht einfach nach eigenem Gutdünken Punkte verteilen (vgl. dazu auch zuvor E. 2.2). Vielmehr haben sie die Kandidierenden einerseits in vier Kategorien auf einer fünfstufigen Skala mit klar ausdefinierten Kriterien für die beiden Polbewertungen einzuteilen, andererseits haben sie abschliessend eine Globalbeurteilung, ebenfalls auf einer fünfstufigen Skala, mit klar ausdefinierten Kriterien für die Werte 1, 3 und 5 vorzunehmen. Dementsprechend ist denn auch die Ansicht des Beschwerdeführers unzutreffend, dass die Globalbewertung anhand einer rein mathematischen Berechnung des Schnitts der vier Einzelkategorien zustande zukommen hat. Vielmehr hat der Examinierende seine Globalbeurteilung anhand eines Gesamtbildes der gezeigten Leistung zu treffen, wobei ihm - wie bereits in E. 3 ausgeführt - ein grosser Beurteilungsspielraum zukommt. Dies trifft im Übrigen in verstärktem Ausmasse auch auf die Globalbeurteilung Anamnese, Status, Management zu, welche jeweils ebenfalls anhand einer fünfstufigen Skala mit klar ausdefinierten Kriterien für die Werte 1, 3 und 5 vorzunehmen ist. 4.4 Ins Leere führt schliesslich auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass bei vereinzelten Kriterien keine Bewertungen eingetragen worden seien und daher nicht einfach davon ausgegangen werden könne, dass alle Checklisten und die darauf enthaltenen Bewertungen automatisch richtig seien bzw. dass allenfalls noch weitere derartige Fehler vorliegen. Gemäss Vorinstanz wurde in denjenigen Fällen, in denen nicht bei allen Beurteilungskriterien eine Markierung erfolgt sei (sog. "Missing"-Kriterien), praxisgemäss zugunsten des Kandidierenden entschieden und die entsprechenden Kriterien als "erfüllt" gewertet, so auch beim Beschwerdeführer. Die Checkliste wurde daher letzten Endes korrekt und vollständig ausgewertet, so dass gerade nicht von einem Fehler auszugehen ist. Die "Missing"-Kriterium-Praxis der Vorinstanz an sich ist ebenfalls nicht zu beanstanden, bevorteilt sie doch gänzlich die Kandidierenden. Unzulässig ist im Übrigen der Schluss, dass "Missing"-Kriterien aufzeigen würden, dass nicht alle Checklisten bzw. die darauf enthaltenen Bewertungen automatisch als richtig anzusehen seien. Mit dieser Rüge wird der Beschwerdeführer seiner Substantiierungspflicht nicht gerecht. So reicht es nicht aus, sich im Rahmen einer Beschwerde einfach auf die pauschale Behauptung zu beschränken, eine Checkliste bzw. die Bewertung auf selbiger sei (in welchem Umfang auch immer) "falsch", ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2010/21 E. 5.1). Vielmehr hat sich der Beschwerdeführende mit jeder einzelnen kritisierten Bewertung konkret und substantiiert auseinanderzusetzen. Rein der Vollständigkeit halber ist denn auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es ohne Weiteres vorkommen kann, dass ein Kandidierender eine Prüfung wegen einem Punkt nicht besteht und dass in diesem Umstand alleine noch kein Hinweis auf eine Fehlbewertung erblickt werden kann. 4.5 Abschliessend ist auch der formalen Rüge hinsichtlich des Postens (...) kein Erfolg beschieden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG stellen die allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziele des MedBG und die Schweizerischen Lernzielkataloge die Grundlage für den Inhalt der eidgenössischen Prüfung dar. Dabei ist festzustellen, dass im (...) des "Swiss Catalogue of Learning Objectives for Undergraduate Medical Training", 2. Aufl., Bern 2008, im (...) ein ganzer Abschnitt ([...]) dem Thema (...) gewidmet ist ([...]). Es ist selbstredend, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der diversen anderen Lernziele hinsichtlich (...) somit auch (...) vom Lernzielkatalog mitumfasst wird und daher geprüft werden durfte. 5.Schliesslich rügt der Beschwerdeführer neben einer mehrfachen Diskriminierung bei den Posten (...),(...) und (...) auch, dass ihm seiner Ansicht nach mehrfach Punkte unzutreffenderweise nicht gegeben worden seien, so bei den Posten (...), (...), (...), (...) und (...). 5.1 Einleitend ist anzumerken, dass insoweit der Beschwerdeführer bei den Posten (...), (...) und (...) eine vermeintliche Benachteiligung gegenüber anderen Kandidierenden rügt, seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden ist. Erfahrungsgemäss sind Aussagen von anderen Kandidierenden zum Prüfungsverlauf jeweils kritisch zu hinterfragen, zumal diese keinerlei Rückschlüsse auf die jeweilige Bewertung des entsprechenden Kriteriums beim betreffenden Kandidierenden ermöglichen, dies insbesondere auch nicht hinsichtlich allfälliger erfolgter Abzüge für allfällige Hilfestellungen. Eine Benachteiligung ist daher anhand zusätzlicher objektiver, substantiierter und überzeugender Argumente sowie den entsprechenden Beweismitteln darzulegen. Dies trifft, wie bereits ausgeführt, insbesondere auch auf Fälle zu, in denen Beschwerdeführende, wie vorliegend, Examinierenden ein geschlechterdiskriminierendes oder gar ein rassistisches Verhalten vorwerfen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer seiner Substantiierungs- und Beweispflicht nicht genügend nachgekommen. So steht die Aussage des Beschwerdeführers hinsichtlich des Postens (...), dass er (...) und er daher auch (...) im Widerspruch mit der Bewertung des Kriteriums (...) der Checkliste ([...]), gemäss welcher der Beschwerdeführer (...) und dafür auch einen Punkt erhalten hat. Einen weiteren Punkt gab es zudem beim Kriterium (...) ([...]) für (...). Die Aussage des Beschwerdeführers in dessen Replik, dass er weder für (...) noch für (...) Punkte erhalten habe, ist somit ebenfalls nicht korrekt. Auch beim Posten (...) steht die Aussage des Beschwerdeführers im Gegensatz zu den Notizen auf der Checkliste, wird doch auf dieser explizit darauf hingewiesen ([...]), dass der Beschwerdeführer (...). Gerade auch vor dem schwerwiegenden Vorwurf des Beschwerdeführers, dass er vom Examinierenden aufgrund rassistischer Motive, i.c. der Hautfarbe, benachteiligt worden sei, ist es für eine genügende Darlegung einer vermeintlichen Ungleichbehandlung nicht ausreichend, ohne weitere Anhaltspunkte die Abgabe aller relevanten Prüfungsunterlagen (i.c. [...]) pauschal zu bestreiten. Hinsichtlich des Posten (...) bleibt schliesslich der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass von einem Kandidierenden bei der eidgenössischen Prüfung ohne Weiteres erwartet werden kann, dass er (...). 5.2 An der in E. 3 dargestellten Beweislastregel ändert sich auch nichts, wenn der Beschwerdeführende davon überzeugt ist, im Prüfungsverlauf richtige Antworten gegeben oder erwartete Fragen gestellt bzw. Untersuchungen durchgeführt zu haben. Ist es doch notorisch, dass die Erinnerungsleistungen bezüglich Prüfungsdetails einerseits mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Prüfungstag abnehmen und andererseits durch den Prüfungsstress zusätzlich beeinträchtigt werden. Erfahrungsgemäss können in diesem Zusammenhang insbesondere auch spätere Akteneinsichten zu trügerischen Erinnerungsverzerrungen führen. Gerade auch aus diesem Grund kommt Beweismitteln wie Prüfungsprotokollen und Checklisten eine grosse Bedeutung zu, haben sie doch in Echtzeit bzw. zumindest sehr zeitnah die Prüfungsabläufe und -antworten (möglichst) exakt festzuhalten (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung). Es erscheint nicht willkürlich, wenn vor diesem Hintergrund den ausgefüllten Checklisten eine höhere Beweiskraft zugemessen wird als dem Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführenden Monate nach der Prüfung. Mangels weitergehender Substantiierung sind denn auch aus diesem Grund die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bewertung des Kriteriums (...) beim Posten (...) nicht zu hören. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Bewertung durch lediglich einen Examinierenden von Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung vorgegeben ist und der Vorinstanz diesbezüglich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kein Rechtsverstoss vorgeworfen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.7). Anzumerken ist im Weiteren, dass alleine der Umstand, dass erwartete Fragen gestellt oder geforderte Untersuchungen durchgeführt wurden nicht auch gleich bedeutet, dass dies auch zur Gänze korrekt oder vollständig gemacht wurde. Daraus resultierte denn auch der vom Beschwerdeführer nicht näher substantiiert gerügte Abzug beim Posten (...) oder die nicht zu beanstandenden Abzüge beim Posten (...). Auch erscheint es nicht unzulässig, wenn der Examinierende beim Posten (...) nur (...) mit Punkten versah und es nicht genügen liess, wenn der Kandidierende (...). 5.3 Hinsichtlich des Postens (...) räumt selbst der Beschwerdeführer aufgrund von Rückmeldungen anderer Kandidierender ein, dass der Patient (...). Die Vorinstanz bestätigt denn auch, dass dies die korrekte Vorgehensweise gewesen wäre und es der Beschwerdeführer nicht einfach bei (...) hätte bewenden lassen dürfen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn dieser Umstand zu einem Unterschied in der Bewertung führt. Nachdem in der Folge der Patient (...) und die entsprechenden Prüfungen (...) nicht durchgeführt wurden, ist es nur folgerichtig, dass für diese beiden Kriterien auch keine Punkte vergeben wurden. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Einwendung, dass ihm beigebracht worden sei, (...). So wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, den Examinierenden auf diese Problematik aufmerksam zu machen, worauf eine entsprechende Reaktion des Examinierenden zu erwarten gewesen wäre (z.B. auch [...]). Ein solches Vorgehen wird jedoch selbst vom Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, sodass die Bewertung der Vorinstanz bei diesem Posten nicht zu beanstanden ist. 5.4 Hinsichtlich des Postens (...) rügt der Beschwerdeführer, dass ihm beim Kriterium (...) kein Punkt angerechnet worden sei, obwohl er die Patientin gefragt habe, ob (...) und sich daher infolge der Bejahung dieser Frage die Frage nach (...) erübrigt habe. Übereinstimmend mit der Ansicht der Vorinstanz erscheint es heutzutage mehr als gewagt, alleine aufgrund einer Bejahung (...) zu schliessen, dass die Patientin (...). Sind doch diverse Konstellationen denkbar, in denen (...) von (...) gesprochen werden kann. Die Bewertung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Selbiges gilt im Übrigen auch hinsichtlich des bereits genannten Kriteriums (...) des Postens (...). Kann doch alleine aus dem Umstand, dass sich eine Patientin (...) nicht direkt auf (...) geschlossen werden. Auch hier sind andere Konstellationen denkbar. 5.5 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich auch hinsichtlich seiner Rügen bezüglich (...) beim Posten (...), nachdem die von ihm gerügten Kriterien (...) bzw. (...) nachträglich eliminiert wurden und somit keinen Eingang in die Punktgebung fanden. 6.Zusammengefasst ist festzustellen, dass der Vorinstanz weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Diskriminierung des Beschwerdeführers vorgeworfen werden kann. Auch sind weder das Prüfungsverfahren an sich noch die jeweiligen Bewertungen der Leistungen des Beschwerdeführers zu beanstanden und Letzterem daher auch keine zusätzlichen Punkte anzurechnen. Das Prüfungsergebnis bleibt daher unverändert und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Gemäss Art. 6 VGKE können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (lit. a) oder wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (lit. b). Nachdem Ersteres im vorliegenden Fall offenkundig nicht vorliegt und der Beschwerdeführer keinerlei Gründe für einen Erlass im Sinne von lit. b substantiiert darlegt bzw. solche auch nicht ersichtlich sind, findet Art. 6 VGKE vorliegend keine Anwendung. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass alleine der Umstand, dass ein Kandidierender das Bestehen einer Prüfung um einen Punkt verpasst hat, keine Anwendung von Art. 6 VGKE rechtfertigt. Die Verfahrenskosten werden vorliegend auf Fr. 1'000.- festgelegt; zur Bezahlung ist der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verwenden. Der Beschwerdeführer hat als vollständig unterlegene Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 8.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Alexander Schaer Versand: 9. Juli 2014