Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin bezweckte den Betrieb eines Taxiunternehmens. Sie bezog im Zeitraum von März 2020 bis und mit Juni 2021 Kurzarbeitsentschädigungen im Umfang von Fr. 422'276.30. A.a Am 9. Oktober 2024 führte die von der Vorinstanz beauftragte Treuhandstelle eine Arbeitgeberkontrolle im Betrieb der Beschwerdeführerin durch und überprüfte die beanspruchte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dabei stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin unrechtmässig Kurzarbeitsentschädigungen bezogen habe. A.b Mit Revisionsverfügung vom 19. November 2024 kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin für die Monate März 2020 bis Juni 2021 Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 92'478.65 unrechtmässig bezogen habe. Diese seien innert 60 Tagen der zuständigen Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten. A.c Mit unbegründeter vorsorglicher Einsprache vom 3. Dezember 2024 respektive begründeter Einsprache vom 11. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Anpassung der Revisionsverfügung dahingehend, "als dass für A._______, B._______ und C._______ [angestellte Personen] keine Revision der Kurzarbeitsentschädigung zu verfügen" sei. B. Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (Dispositiv-Ziff. 1) und bezifferte die Rückforderung erneut auf Fr. 92'478.65 (Dispositiv-Ziff. 2). Die unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen seien innert 60 Tagen der kantonalen Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziff. 3). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf die revisionsweise Aberkennung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für A._______ und B._______ zu verzichten, die auf diese Mitarbeitenden fallenden Kurzarbeitsentschädigungen zu quantifizieren und die Rückforderung der Versicherungsleistungen auf die Differenz zwischen Fr. 92'478.65 und dem ermittelten Betrag zu beschränken. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in diesem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Art. 772 ff. OR und anwaltlich vertreten. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Sie hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 2 Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht die Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 92'478.65 für die Monate März 2020 bis Juni 2021 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat. Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerde explizit, dass der Geschäftsführer C._______ im fraglichen Zeitraum effektiv gearbeitet habe. Seine sporadischen Buchhaltungsarbeiten seien nicht mittels Arbeitszeiterfassung vermerkt worden, weshalb der Arbeitsausfall nicht beziffert werden könne. Die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung betreffend C._______ sei folglich hinzunehmen. Zur Feststellung der Vorinstanz, wonach zwischen dem 16. und 31. März 2020 beinahe täglich Taxifahrten durchgeführt worden seien, obwohl für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden sowie für den Geschäftsführer C._______ in diesem Zeitraum ein Arbeitsausfall von 100% geltend gemacht worden sei, macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen. Damit akzeptiert sie implizit die Aberkennung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für sämtliche Arbeitnehmenden für den Monat März 2020. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden damit nur noch die Kurzarbeitsentschädigungen betreffend A._______ und B._______.
E. 3.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG).
E. 3.2 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). Mangelnde Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls kann unter anderem daraus resultieren, dass sich die geschuldete Arbeitszeit, also die vertraglich vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit (vgl. Art. 46 Abs. 1 AVIV), nicht ermitteln lässt. Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus, wobei der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 46b AVIV). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist. Die Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber (Art. 47 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG sowie Art. 46b AVIV; Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.1). Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das Kontrollorgan in die Lage versetzen, jederzeit möglichst zuverlässig die genauen Arbeitszeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers feststellen zu können (Urteil des BVGer B-3229/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3.2). Ausnahmsweise können Arbeitsausfälle in Zeiträumen berücksichtigt werden, in welchen der Betrieb vollständig geschlossen war oder betroffene Mitarbeitende nachweislich gar nie gearbeitet haben (Urteil des BVGer B-4231/2022 vom 24. Januar 2024 E. 5.2; Urteil des BGer C 59/2001 vom 5. November 2001 E. 2). Für diese Zeiträume ist davon auszugehen, dass eine Arbeitszeitkontrolle keine neuen Erkenntnisse gebracht hätte.
E. 3.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeitszeitkontrollen durchgeführt hat. Folglich kann der Arbeitsausfall ihrer Mitarbeitenden nicht ermittelt und kontrolliert werden, weshalb sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. Sofern für einzelne Arbeitnehmende und Abrechnungsperioden ein vollständiger Arbeitsausfall nachgewiesen werden kann, hat die Vorinstanz dennoch einen Anspruch anerkannt. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet.
E. 4.1 In Bezug auf A._______ bringt die Beschwerdeführerin vor, dieser sei im fraglichen Zeitraum nicht Taxi gefahren. Die Vorinstanz stütze sich auf ein Dokument, in dem angeblich Rechnungsfahrten für eine Klinik erwähnt würden. Allerdings sei aus diesem Dokument nicht ersichtlich, dass A._______ diese Fahrten ausgeführt habe. Vielmehr sei dieser während der Corona-Zeit nicht Taxi gefahren, da er aufgrund seines Alters zur Risikogruppe gehört habe. Beim Dokument "Rechnungsfahrten Klinik (...) August 2020", aus dem ersichtlich sei, dass A._______ im August 2020 sieben Taxifahrten erledigt habe, handle es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um ein Versehen des Treuhänders. Für die Monate April und Mai, in denen A._______ gemäss Vorinstanz ebenfalls Taxi gefahren sein soll, würden die Unterlagen fehlen. Somit habe A._______ keine Fahrten ausgeführt. Im Juli 2020 seien Fahrten für die Klinik (...) ausgeführt worden, jedoch werde A._______ im entsprechenden Dokument nicht erwähnt. Selbst wenn er im August 2020 gearbeitet hätte, was bestritten werde, hätte sie - die Beschwerdeführerin - für die restlichen Monate betreffend A._______ einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
E. 4.2 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, für A._______ gebe es keine Arbeitszeitkontrolle. Für ihn seien in den Abrechnungsperioden April, Mai und August 2020 ein vollständiger Arbeitsausfall geltend gemacht worden, obwohl die betrieblichen Unterlagen eine regelmässige und systematische Arbeitstätigkeit belegen würden. Aufgrund der bestehenden Unstimmigkeiten könne auf das Erfordernis einer Arbeitszeitkontrolle nicht ausnahmsweise verzichtet werden. A._______ habe in den erwähnten Abrechnungsperioden in einem nicht kontrollierbaren Ausmass gearbeitet, weshalb für ihn kein Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung bestehe.
E. 5 In den Unterlagen "Rechnungsfahrten Klinik (...)" betreffend die Monate April 2020, Mai 2020 und August 2020 (Vorakten der Vorinstanz: Nr. 10, 11 und 12) ist A._______ jeweils als Fahrer an verschiedenen Daten eingetragen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin fehlen weder die entsprechenden Unterlagen noch ist ersichtlich, weshalb es sich bei diesen Eintragungen um einen Fehler des Treuhänders handeln sollte. Die Beschwerdeführerin reicht denn auch keine anderweitigen Belege ein, sondern verweist lediglich auf das Alter von A._______ und seine Zugehörigkeit zur Risikogruppe während der Covid-Pandemie. Aufgrund der vorliegenden betrieblichen Unterlagen ist erstellt, dass A._______ in den Monaten April, Mai und August 2020 gearbeitet hat, obwohl in diesen Zeiträumen ein vollständiger Arbeitsausfall geltend gemacht wurde. Folglich hat dieVorinstanz zu Recht festgestellt, dass für A._______ für die Monate April, Mai und August 2020 kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht.
E. 6.1 In Bezug auf B._______ bringt die Beschwerdeführerin vor, in gewissen Zeitperioden sei die Zentrale des Taxibetriebs geschlossen gewesen. In diesen Perioden habe B._______ somit gar nicht arbeiten können, weshalb auf die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung zu verzichten sei.
E. 6.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, betreffend B._______ seien die Abrechnungsperioden März 2020, September 2020, Oktober 2020, Mai 2021 und Juni 2021 aberkannt worden. In diesen Perioden habe die Beschwerdeführerin für B._______ bloss einen teilweisen Arbeitsausfall geltend gemacht. Es sei unbestritten, dass für B._______ eine Arbeitszeitkontrolle fehle. Die Ausnahmeregelung für einen Verzicht auf eine Arbeitszeitkontrolle greife nicht, da in den erwähnten Perioden weder eine vollständige Betriebsschliessung noch ein vollständiger Arbeitsausfall des betreffenden Mitarbeitenden einschlägig seien. Demgegenüber sei die Kurzarbeitsentschädigung für B._______ für die Monate mit einem 100% Arbeitsausfall (April 2020 bis August 2020 sowie November 2020 bis April 2021) nicht aberkannt worden.
E. 7 In Bezug auf B._______ bringt die Beschwerdeführerin dieselben Argumente wie bereits anlässlich ihrer Einsprache vor. Dabei übersieht sie, dass die oben zitierte Rechtsprechung (E. 3.2) betreffend Verzicht des Erfordernisses einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nur dann greift, wenn ein vollständiger Arbeitsausfall eines Arbeitnehmenden nachgewiesen ist. Eine allfällige Schliessung der Telefonzentrale des Taxibetriebs spielt somit keine Rolle. Aus den entsprechenden Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass B._______ in den Monaten September 2020, Oktober 2020, Mai 2021 und Juni 2021 zu 50% arbeitstätig war. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin für ihn in diesen Zeiträumen lediglich Teilausfälle - und keine vollständigen Arbeitsausfälle - geltend gemacht. Folglich sind die Arbeitsausfälle anhand einer Arbeitszeitkontrolle nachzuweisen. Da unbestrittenermassen keine Arbeitszeitkontrollen durchgeführt wurden und somit kein Nachweis erfolgen kann, hat die Vorinstanz die entsprechend geltend gemachten Kurzarbeitsentschädigungen zu Recht aberkannt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis von B._______ am 31. Mai 2021 per 31. Juli 2021 gekündigt wurde. Dementsprechend hätte für den Monat Juni 2021 ohnehin kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestanden.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2025 gegen die Revisionsverfügung vom 19. November 2024 betreffend Kurzarbeitsentschädigungen im Umfang von Fr. 92'478.65 nicht zu beanstanden ist. Die Anträge auf Verzicht auf die Aberkennung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für A._______ und B._______ (Antrag 1) und auf Rückweisung (Antrag 2) erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteile des BVGer B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 7 und B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. April 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. AGK [...]; Gerichtsurkunde) Das Urteil wird mitgeteilt: - der Arbeitslosenkasse des Kantons Y._______,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6415/2025 Urteil vom 13. April 2026 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien X._______GmbH, vertreten durch Matthias Frey, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und Dr. iur. Florian Brunner, Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin bezweckte den Betrieb eines Taxiunternehmens. Sie bezog im Zeitraum von März 2020 bis und mit Juni 2021 Kurzarbeitsentschädigungen im Umfang von Fr. 422'276.30. A.a Am 9. Oktober 2024 führte die von der Vorinstanz beauftragte Treuhandstelle eine Arbeitgeberkontrolle im Betrieb der Beschwerdeführerin durch und überprüfte die beanspruchte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dabei stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin unrechtmässig Kurzarbeitsentschädigungen bezogen habe. A.b Mit Revisionsverfügung vom 19. November 2024 kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin für die Monate März 2020 bis Juni 2021 Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 92'478.65 unrechtmässig bezogen habe. Diese seien innert 60 Tagen der zuständigen Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten. A.c Mit unbegründeter vorsorglicher Einsprache vom 3. Dezember 2024 respektive begründeter Einsprache vom 11. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Anpassung der Revisionsverfügung dahingehend, "als dass für A._______, B._______ und C._______ [angestellte Personen] keine Revision der Kurzarbeitsentschädigung zu verfügen" sei. B. Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (Dispositiv-Ziff. 1) und bezifferte die Rückforderung erneut auf Fr. 92'478.65 (Dispositiv-Ziff. 2). Die unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen seien innert 60 Tagen der kantonalen Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziff. 3). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf die revisionsweise Aberkennung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für A._______ und B._______ zu verzichten, die auf diese Mitarbeitenden fallenden Kurzarbeitsentschädigungen zu quantifizieren und die Rückforderung der Versicherungsleistungen auf die Differenz zwischen Fr. 92'478.65 und dem ermittelten Betrag zu beschränken. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in diesem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Art. 772 ff. OR und anwaltlich vertreten. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Sie hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2. Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht die Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 92'478.65 für die Monate März 2020 bis Juni 2021 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat. Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerde explizit, dass der Geschäftsführer C._______ im fraglichen Zeitraum effektiv gearbeitet habe. Seine sporadischen Buchhaltungsarbeiten seien nicht mittels Arbeitszeiterfassung vermerkt worden, weshalb der Arbeitsausfall nicht beziffert werden könne. Die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung betreffend C._______ sei folglich hinzunehmen. Zur Feststellung der Vorinstanz, wonach zwischen dem 16. und 31. März 2020 beinahe täglich Taxifahrten durchgeführt worden seien, obwohl für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden sowie für den Geschäftsführer C._______ in diesem Zeitraum ein Arbeitsausfall von 100% geltend gemacht worden sei, macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen. Damit akzeptiert sie implizit die Aberkennung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für sämtliche Arbeitnehmenden für den Monat März 2020. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden damit nur noch die Kurzarbeitsentschädigungen betreffend A._______ und B._______. 3. 3.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). 3.2 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). Mangelnde Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls kann unter anderem daraus resultieren, dass sich die geschuldete Arbeitszeit, also die vertraglich vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit (vgl. Art. 46 Abs. 1 AVIV), nicht ermitteln lässt. Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus, wobei der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 46b AVIV). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist. Die Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber (Art. 47 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG sowie Art. 46b AVIV; Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.1). Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das Kontrollorgan in die Lage versetzen, jederzeit möglichst zuverlässig die genauen Arbeitszeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers feststellen zu können (Urteil des BVGer B-3229/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3.2). Ausnahmsweise können Arbeitsausfälle in Zeiträumen berücksichtigt werden, in welchen der Betrieb vollständig geschlossen war oder betroffene Mitarbeitende nachweislich gar nie gearbeitet haben (Urteil des BVGer B-4231/2022 vom 24. Januar 2024 E. 5.2; Urteil des BGer C 59/2001 vom 5. November 2001 E. 2). Für diese Zeiträume ist davon auszugehen, dass eine Arbeitszeitkontrolle keine neuen Erkenntnisse gebracht hätte. 3.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeitszeitkontrollen durchgeführt hat. Folglich kann der Arbeitsausfall ihrer Mitarbeitenden nicht ermittelt und kontrolliert werden, weshalb sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. Sofern für einzelne Arbeitnehmende und Abrechnungsperioden ein vollständiger Arbeitsausfall nachgewiesen werden kann, hat die Vorinstanz dennoch einen Anspruch anerkannt. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet. 4. 4.1 In Bezug auf A._______ bringt die Beschwerdeführerin vor, dieser sei im fraglichen Zeitraum nicht Taxi gefahren. Die Vorinstanz stütze sich auf ein Dokument, in dem angeblich Rechnungsfahrten für eine Klinik erwähnt würden. Allerdings sei aus diesem Dokument nicht ersichtlich, dass A._______ diese Fahrten ausgeführt habe. Vielmehr sei dieser während der Corona-Zeit nicht Taxi gefahren, da er aufgrund seines Alters zur Risikogruppe gehört habe. Beim Dokument "Rechnungsfahrten Klinik (...) August 2020", aus dem ersichtlich sei, dass A._______ im August 2020 sieben Taxifahrten erledigt habe, handle es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um ein Versehen des Treuhänders. Für die Monate April und Mai, in denen A._______ gemäss Vorinstanz ebenfalls Taxi gefahren sein soll, würden die Unterlagen fehlen. Somit habe A._______ keine Fahrten ausgeführt. Im Juli 2020 seien Fahrten für die Klinik (...) ausgeführt worden, jedoch werde A._______ im entsprechenden Dokument nicht erwähnt. Selbst wenn er im August 2020 gearbeitet hätte, was bestritten werde, hätte sie - die Beschwerdeführerin - für die restlichen Monate betreffend A._______ einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. 4.2 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, für A._______ gebe es keine Arbeitszeitkontrolle. Für ihn seien in den Abrechnungsperioden April, Mai und August 2020 ein vollständiger Arbeitsausfall geltend gemacht worden, obwohl die betrieblichen Unterlagen eine regelmässige und systematische Arbeitstätigkeit belegen würden. Aufgrund der bestehenden Unstimmigkeiten könne auf das Erfordernis einer Arbeitszeitkontrolle nicht ausnahmsweise verzichtet werden. A._______ habe in den erwähnten Abrechnungsperioden in einem nicht kontrollierbaren Ausmass gearbeitet, weshalb für ihn kein Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung bestehe.
5. In den Unterlagen "Rechnungsfahrten Klinik (...)" betreffend die Monate April 2020, Mai 2020 und August 2020 (Vorakten der Vorinstanz: Nr. 10, 11 und 12) ist A._______ jeweils als Fahrer an verschiedenen Daten eingetragen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin fehlen weder die entsprechenden Unterlagen noch ist ersichtlich, weshalb es sich bei diesen Eintragungen um einen Fehler des Treuhänders handeln sollte. Die Beschwerdeführerin reicht denn auch keine anderweitigen Belege ein, sondern verweist lediglich auf das Alter von A._______ und seine Zugehörigkeit zur Risikogruppe während der Covid-Pandemie. Aufgrund der vorliegenden betrieblichen Unterlagen ist erstellt, dass A._______ in den Monaten April, Mai und August 2020 gearbeitet hat, obwohl in diesen Zeiträumen ein vollständiger Arbeitsausfall geltend gemacht wurde. Folglich hat dieVorinstanz zu Recht festgestellt, dass für A._______ für die Monate April, Mai und August 2020 kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. 6. 6.1 In Bezug auf B._______ bringt die Beschwerdeführerin vor, in gewissen Zeitperioden sei die Zentrale des Taxibetriebs geschlossen gewesen. In diesen Perioden habe B._______ somit gar nicht arbeiten können, weshalb auf die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung zu verzichten sei. 6.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, betreffend B._______ seien die Abrechnungsperioden März 2020, September 2020, Oktober 2020, Mai 2021 und Juni 2021 aberkannt worden. In diesen Perioden habe die Beschwerdeführerin für B._______ bloss einen teilweisen Arbeitsausfall geltend gemacht. Es sei unbestritten, dass für B._______ eine Arbeitszeitkontrolle fehle. Die Ausnahmeregelung für einen Verzicht auf eine Arbeitszeitkontrolle greife nicht, da in den erwähnten Perioden weder eine vollständige Betriebsschliessung noch ein vollständiger Arbeitsausfall des betreffenden Mitarbeitenden einschlägig seien. Demgegenüber sei die Kurzarbeitsentschädigung für B._______ für die Monate mit einem 100% Arbeitsausfall (April 2020 bis August 2020 sowie November 2020 bis April 2021) nicht aberkannt worden.
7. In Bezug auf B._______ bringt die Beschwerdeführerin dieselben Argumente wie bereits anlässlich ihrer Einsprache vor. Dabei übersieht sie, dass die oben zitierte Rechtsprechung (E. 3.2) betreffend Verzicht des Erfordernisses einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nur dann greift, wenn ein vollständiger Arbeitsausfall eines Arbeitnehmenden nachgewiesen ist. Eine allfällige Schliessung der Telefonzentrale des Taxibetriebs spielt somit keine Rolle. Aus den entsprechenden Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass B._______ in den Monaten September 2020, Oktober 2020, Mai 2021 und Juni 2021 zu 50% arbeitstätig war. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin für ihn in diesen Zeiträumen lediglich Teilausfälle - und keine vollständigen Arbeitsausfälle - geltend gemacht. Folglich sind die Arbeitsausfälle anhand einer Arbeitszeitkontrolle nachzuweisen. Da unbestrittenermassen keine Arbeitszeitkontrollen durchgeführt wurden und somit kein Nachweis erfolgen kann, hat die Vorinstanz die entsprechend geltend gemachten Kurzarbeitsentschädigungen zu Recht aberkannt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis von B._______ am 31. Mai 2021 per 31. Juli 2021 gekündigt wurde. Dementsprechend hätte für den Monat Juni 2021 ohnehin kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestanden.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2025 gegen die Revisionsverfügung vom 19. November 2024 betreffend Kurzarbeitsentschädigungen im Umfang von Fr. 92'478.65 nicht zu beanstanden ist. Die Anträge auf Verzicht auf die Aberkennung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für A._______ und B._______ (Antrag 1) und auf Rückweisung (Antrag 2) erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteile des BVGer B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 7 und B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. April 2026 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. AGK [...]; Gerichtsurkunde) Das Urteil wird mitgeteilt:
- der Arbeitslosenkasse des Kantons Y._______,