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B-6398/2026

B-6398/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung) · 2026-09-21 · Deutsch CH

Anerkennung Diplome u.a.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Für das Verfahren B-3655/2024 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

E. 2 Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren B-3655/2024 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zugesprochen.

E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. September 2026 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer

- die Vorinstanz

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Dispositiv
  1. Für das Verfahren B-3655/2024 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren B-3655/2024 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zugesprochen.
  3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. September 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6398/2026 Urteil vom 21. September 2026 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiber Urs Küpfer. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli, Beschwerdeführer, gegen Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid im Verfahren B-3655/2024 nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Urteil 2C_557/2025 vom 6. August 2026). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 14. Dezember 2023 beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK, Vorinstanz) die Anerkennung seines britischen Ausbildungsabschlusses als Osteopath beantragte; dass das SRK mit Verfügung vom 8. Mai 2024 gemäss deren Dispositiv-Ziff. 1 einen Nichteintretensentscheid fällte; dass der Beschwerdeführer diesen beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- bezahlte; dass das Gericht die Beschwerde mit Urteil B-3655/2024 vom 22. August 2025 unter Korrektur von Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung abwies, die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer auferlegte und keine Parteientschädigung zusprach; dass der Beschwerdeführer hiergegen an das Bundesgericht gelangte; dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 2C_557/2025 vom 6. August 2026 guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an das SRK sowie zur Neuregelung von Kosten und Entschädigungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies; dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021); dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG); dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht für die Kostenauferlegung massgebend ist (Urteil des BVGer B-6954/2025 vom 17. September 2025 S. 3); dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht obsiegte, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind; dass ihm der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- dementsprechend zurückzuerstatten ist; dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2); dass die Entschädigung der Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen ist, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG); dass dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer daher zu Lasten des SRK eine Parteientschädigung für das Verfahren B-3655/2024 zuzusprechen ist; dass das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote oder, falls keine eingereicht wurde, aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE); dass der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist; dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE), während unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE); dass Parteikosten als notwendig gelten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2); dass neben der Komplexität der Streitsache etwa in Betracht zu ziehen ist, ob der Vertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war; dass beispielsweise Wiederholungen in den Rechtsschriften und unaufgeforderte Eingaben zu einer geringeren Parteientschädigung führen; dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemessen wird (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei das Anwaltshonorar in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse erhöht werden kann (Art. 10 Abs. 3 VGKE); dass die Parteientschädigung vor diesem Hintergrund in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 5'000.- festzusetzen ist; dass für den vorliegenden Entscheid keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Für das Verfahren B-3655/2024 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren B-3655/2024 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zugesprochen.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. September 2026 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer

- die Vorinstanz

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF