Finanzmarktaufsicht (Übriges)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 W.________ Ltd.,
E. 2 H._________ Ltd
E. 3 K._________ Corp., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd, Beschwerdeführerinnen, gegen UBS AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger, Beschwerdegegnerin, Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass mit Verfügung vom 18. Februar 2009 die Vorinstanz die sofortige Herausgabe von Daten betreffend 255 Bankkunden durch die UBS AG an das U.S. Department of Justice und allenfalls weitere mit der Verfolgung von Straftatbeständen befasste U.S.-Behörden anordnete, dass hiergegen mit Faxeingabe am 20. Februar 2009 und darauf folgender postalischer Eingabe die W._______ Ltd, die K.________ Corp., die H.________ Ltd., die B._______ Ltd., sowie A._______, B.________ , C.________ und D.________ Beschwerde erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid B-1092/2009 vom 30. April 2009 die Beschwerdelegitimation der W._________ Ltd, der K.________ Corp. und der H._________ Ltd. (Beschwerdeführerinnen) bestätigte, in Bezug auf die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen und weitere Beschwerdeführer, welche den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlten, nicht eingetreten ist, dass mit Endentscheid B-1092/2009 vom 5. Januar 2010 das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der W._______ Ltd., der H._______ Ltd. und der K.________ Corp. guthiess, soweit es darauf eintrat, dass das Bundesgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der Vorinstanz mit Urteil vom 15. Juli 2011 (BGE 2C_127/2010) teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Verfügung der FINMA vom 18. Februar 2009 "inhaltlich bestätigt" hat, gleichzeitig jedoch feststellte, dass der Präsident der FINMA beim Erlass derselben Verfügung in den Ausstand hätte treten sollen (Ziff. 1 des Dispositivs), dass das Bundesgericht in seiner Urteilsbegründung von einem im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung bestehenden begründeten Verdacht auf Steuerbetrug unter Beihilfe von UBS-Mitarbeitern bei einem Teil der betroffenen Bankbeziehungen ausgeht (vgl. E.4.4 des zitierten Bundesgerichtsurteils, unter anderem mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7342/2008 vom 5. März 2009), dass dieser begründete Verdacht vor dem Hintergrund der damals herrschenden katastrophalen Situation auf den Finanzmärkten zu der drohenden Anklagerhebung gegen die UBS AG in den USA führte, dass in Bestätigung der entsprechenden Begründung des Bundesverwaltungsgerichts die von der Vorinstanz angeordnete Datenherausgabe über keine gesetzliche Grundlage verfügt (vgl. E. 2.1-2.3 des zitierten Bundesgerichtsurteils), dass diese Bestätigung entgegen dem Antrag der UBS AG auf eine wesentliche Relativierung der Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage erfolgte (vgl. Punkt D.c. der Sachverhaltsfeststellungen im zitierten Bundesgerichtsurteil), dass das Geschäftsgebaren der UBS AG nicht nur die FINMA in eine aufsichtsrechtliche Notsituation, sondern die gesamte Schweiz in eine Zwangslage brachte (vgl. E. 4.4 des zitierten Bundesgerichtsurteils), dass das Bundesgericht die angeordnete Datenherausgabe vor dem Hintergrund der existentiellen Bedrohung einer systemrelevanten Bank letztlich nur gestützt auf die polizeiliche Generalklausel als rechtmässig erachtete, dass das Bundesgericht in diesem Urteil gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für sein Verfahren keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen hat (vgl. E. 6 und Ziff. 2 des Dispositivs im zitierten Bundesgerichtsurteil), dass das Bundesgericht die Sache zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht an Letzteres zurückgewiesen hat (vgl. E. 6 und Ziff. 3 des Dispositivs im zitierten Bundesgerichtsurteil), dass demnach das erwähnte Urteil B-1092/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 im Rahmen des Streitgegenstands auch im Kosten- und Entschädigungspunkt aufgehoben wurde, dass die UBS AG das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 nicht an das Bundesgericht weitergezogen hat, dass die Parteistellung der UBS AG im Verfahren vor Bundesgericht offen geblieben ist, sie jedoch als weitere Beteiligte in das Verfahren einbezogen wurde (E. 1.3 des zitierten Bundesgerichtsurteils), dass sich die UBS AG im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht formell als Beschwerdegegnerin konstituiert hatte, dass unter der Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit des Prozesses die Kosten- und Entschädigungsfrage vorliegend von der materiellrechtlichen Hauptfrage über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung abhängig zu machen ist, dass die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht demnach auch im Bezug auf die UBS AG den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen hat, obwohl deren Parteistellung vor Bundesgericht offen geblieben ist, dass hinsichtlich der Kosten und Entschädigungen daher nicht von der Rechtskraft der Ziffern 2 und 3 des Urteilsdispositivs im erwähnten Urteil B-1092/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 im Bezug auf die UBS AG ausgegangen werden kann, dass das Bundesgericht den Verzicht auf eine Kostenerhebung sowie auf eine Zusprechung von Parteientschädigungen für sein Verfahren nicht näher begründet (vgl. E. 6 des zitierten Bundesgerichtsurteils), dass dieser Verzicht auf eine Erhebung von Verfahrenskosten auch mit einem bedeutenden öffentlichen Interesses an einer höchstrichterlichen Klärung der vorgelegten Rechtsfragen begründet werden könnte, selbst wenn ein solches im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktaufsicht (FINMAG, SR 956.1) nicht dargetan werden muss (vgl. E. 1.2.1 des zitierten Bundesgerichtsurteils sowie Bernhard Waldmann in: Marcel Alexander Niggli, Peter Uebersax, Hans Wiprächtiger (Hrsg), Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 89 N. 65), dass es gemäss Art. 6 lit. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR173.320.2) aus Billigkeitsgründen angemessen erscheint, auch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auf eine Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. André Moser, Michael Beusch, Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 211, N. 4.60), zumal dieses in seinem Zwischenentscheid ein massgebliches öffentliches Interesse an der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen als "offensichtlich" erachtete (vgl. E. 4.2 des zitierten Zwischenentscheids des Bundesverwaltungsgerichts), dass den Beschwerdeführerinnen der am 13. März 2009 geleistete Kostenvorschuss von je Fr. 3000.- (insgesamt Fr. 9000.-) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der Gerichtskasse zurückerstattet wird, dass gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE Bundesbehörden und somit vorliegend auch der Vorinstanz kein Anspruch auf Parteientschädigung zukommt, dass die UBS AG entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesgericht und insbesondere unter Berücksichtigung der dort behandelten Ausstandsfrage kostenmässig auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als nur teilweise obsiegend zu betrachten ist, dass sie in Bezug auf den gestellten Nichteintretensantrag betreffend der Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zusätzlich als unterliegend zu betrachten ist (vgl. Punkt L der Sachverhaltsfeststellungen sowie Ziff. 3 des Dispositivs im zitierten Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts), dass über die Parteientschädigung im zitierten Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht befunden bzw. auf den Hauptentscheid verwiesen wurde (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs), dass die UBS AG daher lediglich als teilweise obsiegend zu betrachten ist, dass der Beschwerdegegnerin als teilweise obsiegender Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VGKE grundsätzlich von Amtes wegen oder auf Begehren eine anteilsmässig gekürzte Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist, dass die Beschwerdegegnerin zwar einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt, jedoch keine Kostennote eingereicht hat und der Parteiaufwand somit gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten festzusetzen ist, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Verfahrens relativ umfassende Rechtsschriften erstellt hat und dass in diesem Zusammenhang insbesondere die Beschwerdeantwort vom 31. August 2009, die Stellungnahme vom 30. März 2009 wie auch die Stellungnahme vom 24. Februar 2009 zu benennen sind, dass der Umfang und die Zahl dieser Rechtschriften einen Aufwand von insgesamt Fr. 15'000.- (inkl. MwSt.) als angemessen erscheinen lassen, dass für ein Verzicht auf eine Zusprechung von Parteientschädigungen ex aequo et bono analog zu Art. 6 lit. b VGKE keine gesetzliche Grundlage besteht (ähnlich Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-5049/2010 vom 14. Oktober 2011, E. 11), dass jedoch wie im privaten Haftpflichtrecht auch im verwaltungsrechtlichen Parteientschädigungsrecht im Rahmen des richterlichen Ermessens gewisse, nicht abschliessend zu benennende Umstände regelmässig als Reduktionsgründe anerkannt werden (vgl. Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Dissertation, Zürich 1986, N. 237 ff. und 274 mit weiteren Hinweisen), dass der oben genannte Betrag daher gemäss Art. 7 Abs. 2 VGKE und unter Berücksichtigung der dargelegten Gesamtumstände auf Fr. 4'500.- (inkl. MwSt.) zu kürzen ist, dass der Beschwerdegegnerin demnach eine ermässigte Parteientschädigung von Fr. 4'500.- (inkl. MwSt.) zuzusprechen ist, dass dieser Betrag den teilweise unterliegenden Beschwerdeführerinnen auferlegt wird, dass diese gemäss Art. 7 Abs. 5 i.V.m. Art. 6a VGKE je Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) zu zahlen haben, dass der Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht.
Dispositiv
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Der am 13. März 2009 geleistete Kostenvorschuss von je Fr. 3000.- (insgesamt Fr. 9000.-) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den Beschwerdeführerinnen von der Gerichtskasse zurückerstattet. 2.Der Beschwerdegegnerin wird zulasten der Beschwerdeführerinnen eine ermässigte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.- (inkl. MwSt.) zugesprochen. Die Beschwerdeführerinnen haben je Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 3.Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde, Beilage: Rückerstat-tungsformular); - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Francesco Brentani Barbara Schroeder de Castro Lopes Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. Januar 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6256/2011 Urteil vom 17. Januar 2012 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Barbara Schroeder de Castro Lopes. Parteien
1. W.________ Ltd.,
2. H._________ Ltd
3. K._________ Corp., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd, Beschwerdeführerinnen, gegen UBS AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger, Beschwerdegegnerin, Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass mit Verfügung vom 18. Februar 2009 die Vorinstanz die sofortige Herausgabe von Daten betreffend 255 Bankkunden durch die UBS AG an das U.S. Department of Justice und allenfalls weitere mit der Verfolgung von Straftatbeständen befasste U.S.-Behörden anordnete, dass hiergegen mit Faxeingabe am 20. Februar 2009 und darauf folgender postalischer Eingabe die W._______ Ltd, die K.________ Corp., die H.________ Ltd., die B._______ Ltd., sowie A._______, B.________ , C.________ und D.________ Beschwerde erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid B-1092/2009 vom 30. April 2009 die Beschwerdelegitimation der W._________ Ltd, der K.________ Corp. und der H._________ Ltd. (Beschwerdeführerinnen) bestätigte, in Bezug auf die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen und weitere Beschwerdeführer, welche den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlten, nicht eingetreten ist, dass mit Endentscheid B-1092/2009 vom 5. Januar 2010 das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der W._______ Ltd., der H._______ Ltd. und der K.________ Corp. guthiess, soweit es darauf eintrat, dass das Bundesgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der Vorinstanz mit Urteil vom 15. Juli 2011 (BGE 2C_127/2010) teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Verfügung der FINMA vom 18. Februar 2009 "inhaltlich bestätigt" hat, gleichzeitig jedoch feststellte, dass der Präsident der FINMA beim Erlass derselben Verfügung in den Ausstand hätte treten sollen (Ziff. 1 des Dispositivs), dass das Bundesgericht in seiner Urteilsbegründung von einem im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung bestehenden begründeten Verdacht auf Steuerbetrug unter Beihilfe von UBS-Mitarbeitern bei einem Teil der betroffenen Bankbeziehungen ausgeht (vgl. E.4.4 des zitierten Bundesgerichtsurteils, unter anderem mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7342/2008 vom 5. März 2009), dass dieser begründete Verdacht vor dem Hintergrund der damals herrschenden katastrophalen Situation auf den Finanzmärkten zu der drohenden Anklagerhebung gegen die UBS AG in den USA führte, dass in Bestätigung der entsprechenden Begründung des Bundesverwaltungsgerichts die von der Vorinstanz angeordnete Datenherausgabe über keine gesetzliche Grundlage verfügt (vgl. E. 2.1-2.3 des zitierten Bundesgerichtsurteils), dass diese Bestätigung entgegen dem Antrag der UBS AG auf eine wesentliche Relativierung der Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage erfolgte (vgl. Punkt D.c. der Sachverhaltsfeststellungen im zitierten Bundesgerichtsurteil), dass das Geschäftsgebaren der UBS AG nicht nur die FINMA in eine aufsichtsrechtliche Notsituation, sondern die gesamte Schweiz in eine Zwangslage brachte (vgl. E. 4.4 des zitierten Bundesgerichtsurteils), dass das Bundesgericht die angeordnete Datenherausgabe vor dem Hintergrund der existentiellen Bedrohung einer systemrelevanten Bank letztlich nur gestützt auf die polizeiliche Generalklausel als rechtmässig erachtete, dass das Bundesgericht in diesem Urteil gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für sein Verfahren keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen hat (vgl. E. 6 und Ziff. 2 des Dispositivs im zitierten Bundesgerichtsurteil), dass das Bundesgericht die Sache zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht an Letzteres zurückgewiesen hat (vgl. E. 6 und Ziff. 3 des Dispositivs im zitierten Bundesgerichtsurteil), dass demnach das erwähnte Urteil B-1092/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 im Rahmen des Streitgegenstands auch im Kosten- und Entschädigungspunkt aufgehoben wurde, dass die UBS AG das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 nicht an das Bundesgericht weitergezogen hat, dass die Parteistellung der UBS AG im Verfahren vor Bundesgericht offen geblieben ist, sie jedoch als weitere Beteiligte in das Verfahren einbezogen wurde (E. 1.3 des zitierten Bundesgerichtsurteils), dass sich die UBS AG im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht formell als Beschwerdegegnerin konstituiert hatte, dass unter der Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit des Prozesses die Kosten- und Entschädigungsfrage vorliegend von der materiellrechtlichen Hauptfrage über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung abhängig zu machen ist, dass die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht demnach auch im Bezug auf die UBS AG den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen hat, obwohl deren Parteistellung vor Bundesgericht offen geblieben ist, dass hinsichtlich der Kosten und Entschädigungen daher nicht von der Rechtskraft der Ziffern 2 und 3 des Urteilsdispositivs im erwähnten Urteil B-1092/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 im Bezug auf die UBS AG ausgegangen werden kann, dass das Bundesgericht den Verzicht auf eine Kostenerhebung sowie auf eine Zusprechung von Parteientschädigungen für sein Verfahren nicht näher begründet (vgl. E. 6 des zitierten Bundesgerichtsurteils), dass dieser Verzicht auf eine Erhebung von Verfahrenskosten auch mit einem bedeutenden öffentlichen Interesses an einer höchstrichterlichen Klärung der vorgelegten Rechtsfragen begründet werden könnte, selbst wenn ein solches im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktaufsicht (FINMAG, SR 956.1) nicht dargetan werden muss (vgl. E. 1.2.1 des zitierten Bundesgerichtsurteils sowie Bernhard Waldmann in: Marcel Alexander Niggli, Peter Uebersax, Hans Wiprächtiger (Hrsg), Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 89 N. 65), dass es gemäss Art. 6 lit. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR173.320.2) aus Billigkeitsgründen angemessen erscheint, auch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auf eine Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. André Moser, Michael Beusch, Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 211, N. 4.60), zumal dieses in seinem Zwischenentscheid ein massgebliches öffentliches Interesse an der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen als "offensichtlich" erachtete (vgl. E. 4.2 des zitierten Zwischenentscheids des Bundesverwaltungsgerichts), dass den Beschwerdeführerinnen der am 13. März 2009 geleistete Kostenvorschuss von je Fr. 3000.- (insgesamt Fr. 9000.-) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der Gerichtskasse zurückerstattet wird, dass gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE Bundesbehörden und somit vorliegend auch der Vorinstanz kein Anspruch auf Parteientschädigung zukommt, dass die UBS AG entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesgericht und insbesondere unter Berücksichtigung der dort behandelten Ausstandsfrage kostenmässig auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als nur teilweise obsiegend zu betrachten ist, dass sie in Bezug auf den gestellten Nichteintretensantrag betreffend der Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zusätzlich als unterliegend zu betrachten ist (vgl. Punkt L der Sachverhaltsfeststellungen sowie Ziff. 3 des Dispositivs im zitierten Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts), dass über die Parteientschädigung im zitierten Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht befunden bzw. auf den Hauptentscheid verwiesen wurde (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs), dass die UBS AG daher lediglich als teilweise obsiegend zu betrachten ist, dass der Beschwerdegegnerin als teilweise obsiegender Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VGKE grundsätzlich von Amtes wegen oder auf Begehren eine anteilsmässig gekürzte Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist, dass die Beschwerdegegnerin zwar einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt, jedoch keine Kostennote eingereicht hat und der Parteiaufwand somit gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten festzusetzen ist, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Verfahrens relativ umfassende Rechtsschriften erstellt hat und dass in diesem Zusammenhang insbesondere die Beschwerdeantwort vom 31. August 2009, die Stellungnahme vom 30. März 2009 wie auch die Stellungnahme vom 24. Februar 2009 zu benennen sind, dass der Umfang und die Zahl dieser Rechtschriften einen Aufwand von insgesamt Fr. 15'000.- (inkl. MwSt.) als angemessen erscheinen lassen, dass für ein Verzicht auf eine Zusprechung von Parteientschädigungen ex aequo et bono analog zu Art. 6 lit. b VGKE keine gesetzliche Grundlage besteht (ähnlich Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-5049/2010 vom 14. Oktober 2011, E. 11), dass jedoch wie im privaten Haftpflichtrecht auch im verwaltungsrechtlichen Parteientschädigungsrecht im Rahmen des richterlichen Ermessens gewisse, nicht abschliessend zu benennende Umstände regelmässig als Reduktionsgründe anerkannt werden (vgl. Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Dissertation, Zürich 1986, N. 237 ff. und 274 mit weiteren Hinweisen), dass der oben genannte Betrag daher gemäss Art. 7 Abs. 2 VGKE und unter Berücksichtigung der dargelegten Gesamtumstände auf Fr. 4'500.- (inkl. MwSt.) zu kürzen ist, dass der Beschwerdegegnerin demnach eine ermässigte Parteientschädigung von Fr. 4'500.- (inkl. MwSt.) zuzusprechen ist, dass dieser Betrag den teilweise unterliegenden Beschwerdeführerinnen auferlegt wird, dass diese gemäss Art. 7 Abs. 5 i.V.m. Art. 6a VGKE je Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) zu zahlen haben, dass der Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Der am 13. März 2009 geleistete Kostenvorschuss von je Fr. 3000.- (insgesamt Fr. 9000.-) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den Beschwerdeführerinnen von der Gerichtskasse zurückerstattet. 2.Der Beschwerdegegnerin wird zulasten der Beschwerdeführerinnen eine ermässigte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.- (inkl. MwSt.) zugesprochen. Die Beschwerdeführerinnen haben je Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 3.Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde, Beilage: Rückerstat-tungsformular);
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Francesco Brentani Barbara Schroeder de Castro Lopes Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. Januar 2012