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B-1440/2009

B-1440/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-12 · Deutsch CH

Finanzmarktaufsicht (Übriges)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A._______,

E. 2 B._______ Inc.,

E. 3 C._______ Ltd., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth, Beschwerdeführende, gegen UBS AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger, Beschwerdegegnerin, Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz . Gegenstand Aufsicht über Kreditinstitute und Börsen evtl. Amtshilfe. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Februar 2009 die sofortige Herausgabe der Daten von 255 Bankkunden durch die UBS AG an das U.S. Department of Justice (DoJ) und allenfalls weitere mit der Verfolgung von Straftatbeständen befasste U.S.-Behörden angeordnet hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ Inc. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie C._______ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) sich mit Eingabe vom 27. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gewandt haben und beantragen, es sei festzustellen, dass die Anordnung der FINMA an die UBS AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auch die in den Beschwerdeverfahren A-7828/2008 und A-535/2009 vor Bundesverwaltungsgericht im Streit stehenden Bankunterlagen an die US-Behörden zu übergeben, widerrechtlich sei, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. Juli 2009 das Verfahren längstens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Parallelverfahren B-1092/2009 sistiert hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Parallelverfahren B-1092/2009 mit Urteil vom 5. Januar 2010 die von den Beschwerdeführern gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2009 erhobene Beschwerde gutgeheissen hat, soweit es darauf eingetreten ist, dass die Vorinstanz gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_127/2010 vom 15. Juli 2011 (BGE 137 II 431) diese Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne der Erwägungen aufgehoben hat, dass das Bundesgericht in der Begründung seines Urteils zum Schluss kam, die Vorinstanz habe sich zur Abwendung schwerer und unmittelbarer Gefahren für fundamentale Rechtsgüter bei Fehlen einer spezifischen Rechtsgrundlage auf die polizeiliche Generalklausel stützen dürfen, da sie in Übereinstimmung und mit Zustimmung des Bundesrates gehandelt habe, weshalb die von ihr verfügte Herausgabe der umstrittenen Daten zulässig und verhältnismässig gewesen und die Verfügung im Resultat inhaltlich zu bestätigen sei (vgl. BGE 137 II 431 E. 3, 4 und 5), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge mit Urteil B-6256/2011 vom 17. Januar 2012 neu über den Kosten- und Entschädigungspunkt im Pilotverfahren entschieden hat, dass die Instruktionsrichterin nach Rechtskraft dieses Urteils mit Verfügung vom 6. März 2012 die Sistierung im vorliegenden Verfahren aufgehoben und den Beschwerdeführenden Gelegenheit geboten hat, ihre Beschwerde ohne Kosten und Entschädigungsfolge zurückzuziehen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. März 2012 mitgeteilt haben, dass sie an ihrer Beschwerde festhalten, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Mai 2012 auf eine Beschwerdeergänzung verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass zur Beschwerde legitimiert ist, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Parallelverfahren B-1092/2009 entschieden hat, dass zwar der Konteninhaber als Geheimnisherr direkt und unmittelbar in seinen eigenen, rechtlich durch das Bankkundengeheimnis geschützten Interessen berührt sei durch die angefochtene Verfügung, mit der die Bank angewiesen wurde, seine Bankdaten ohne seine Einwilligung an Dritte herauszugeben (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1092/2009 vom 30. April 2009 E. 2.5.1), dass das Bundesverwaltungsgericht im gleichen Entscheid aber auch entschieden hat, dass der nur wirtschaftlich Berechtigte neben dem eigentlichen Konteninhaber nur indirekt betroffen und daher - entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Amtshilfeverfahren - nicht beschwerdelegitimiert sei (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1092/2009 vom 30. April 2009 E. 2.5.2), dass der Beschwerdeführer 1 nicht Inhaber des Bankkontos bei der Beschwerdegegnerin war und daher nicht beschwerdelegitimiert ist, dass ein Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in der Regel nur dann schutzwürdig ist, wenn der Beschwerdeführer nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b, mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich ausführen, da die in Frage stehenden Unterlagen im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits herausgegeben worden seien, hätten sie grundsätzlich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an einer Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung, dass sie indessen geltend machen, im Interesse an richterlicher Klärung sei ausnahmsweise auf das aktuelle praktische Interesse zu verzichten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Gericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichten kann, namentlich, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 137 IV 230 E. 1; BGE 137 I 120 E. 2.2), dass dieser ausnahmsweise Verzicht auf das aktuelle praktische Interesse dem allgemeinen Interesse an richterlicher Klärung dient, und nicht dem Interesse des Einzelnen, im konkreten Fall noch eine gerichtliche Beurteilung zu erhalten, die ihm aufgrund des Wegfalls des aktuellen Interesses doch nichts mehr nützen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2012 vom 25. April 2012 E. 2.2), dass im vorliegenden Fall die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, insbesondere auch die Frage, ob die Anweisung der Vorinstanz, die fraglichen Daten ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Beschwerdeführenden zu übermitteln, rechtmässig gewesen sei, bereits durch das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2011 (BGE 137 II 431) höchstrichterlich geklärt sind, dass daher ein allgemeines Interesse an einem weiteren Entscheid zu dieser Frage nicht ersichtlich ist, dass die Sachurteilsvoraussetzungen daher auch in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2011 nicht mehr gegeben sind, dass folglich die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, soweit überhaupt darauf einzutreten gewesen wäre, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit im vorliegenden Fall weder durch eine Wiedererwägung noch durch einen Beschwerderückzug noch durch anderes, vergleichbares Zutun einer der Parteien bewirkt wurde, dass, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt werden (vgl. Art. 5 VGKE), dass die Verfahrenskosten daher aufgrund des mutmasslichen Prozessausgangs aufzuerlegen sind, dass aufgrund des Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2011 (BGE 137 II 431) davon auszugehen ist, dass die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführenden vollständig abzuweisen gewesen wäre, zumal sie diejenige Rüge, die im Pilotverfahren zu einer teilweisen Gutheissung geführt hat, nicht erhoben haben, dass zwar aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE), dass das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung dieser Bestimmung im Pilotverfahren auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6256/2011 vom 17. Januar 2012), dass indessen für einen analogen Verzicht im vorliegenden Verfahren kein Anlass besteht, nachdem die Beschwerdeführenden in nachgerade trölerischer Weise an ihrer Beschwerde ausdrücklich festhalten, ohne sich aber in irgendwelcher Weise mit der Begründung des bundesgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen, obwohl ihnen ausdrücklich Frist für eine Beschwerdeergänzung angesetzt wurde, dass den Beschwerdeführenden daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass sich die Spruchgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien richtet (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass daher die Gerichtsgebühr auf insgesamt Fr. 3'000.- festzulegen ist, wovon den Beschwerdeführenden je ein Drittel aufzuerlegen ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass im vorliegenden Verfahren weder eine Vernehmlassung noch eine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin daher keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden, dass fraglich ist, ob den Beschwerdeführenden eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht offen steht, da die Vorinstanz mit ihrer Verfügung letztlich den damals hängigen Amtshilfeverfahren vorgegriffen hat, in denen die Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen ist (vgl. Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1092/2009 vom 30. April 2009 E. 8), dass die Beantwortung der Frage, ob eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist oder nicht, nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts fällt, sondern dass das Bundesgericht gegebenenfalls selbst über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde entscheiden wird, weshalb praxisgemäss eine offen formulierte Rechtsmittelbelehrung angefügt wird.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie vom Beschwerdeführer 1 erhoben wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegen-standslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben.
  2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von je Fr. 1'000.- auferlegt. Diese Beträge werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3'000.-verrechnet und den Beschwerdeführenden wird je Fr. 2'000.- zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; 3 Rückerstattungs-formulare) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Juni 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1440/2009 Urteil vom 12. Juni 2012 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien

1. A._______,

2. B._______ Inc.,

3. C._______ Ltd., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth, Beschwerdeführende, gegen UBS AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger, Beschwerdegegnerin, Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz . Gegenstand Aufsicht über Kreditinstitute und Börsen evtl. Amtshilfe. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Februar 2009 die sofortige Herausgabe der Daten von 255 Bankkunden durch die UBS AG an das U.S. Department of Justice (DoJ) und allenfalls weitere mit der Verfolgung von Straftatbeständen befasste U.S.-Behörden angeordnet hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ Inc. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie C._______ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) sich mit Eingabe vom 27. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gewandt haben und beantragen, es sei festzustellen, dass die Anordnung der FINMA an die UBS AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auch die in den Beschwerdeverfahren A-7828/2008 und A-535/2009 vor Bundesverwaltungsgericht im Streit stehenden Bankunterlagen an die US-Behörden zu übergeben, widerrechtlich sei, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. Juli 2009 das Verfahren längstens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Parallelverfahren B-1092/2009 sistiert hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Parallelverfahren B-1092/2009 mit Urteil vom 5. Januar 2010 die von den Beschwerdeführern gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2009 erhobene Beschwerde gutgeheissen hat, soweit es darauf eingetreten ist, dass die Vorinstanz gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_127/2010 vom 15. Juli 2011 (BGE 137 II 431) diese Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne der Erwägungen aufgehoben hat, dass das Bundesgericht in der Begründung seines Urteils zum Schluss kam, die Vorinstanz habe sich zur Abwendung schwerer und unmittelbarer Gefahren für fundamentale Rechtsgüter bei Fehlen einer spezifischen Rechtsgrundlage auf die polizeiliche Generalklausel stützen dürfen, da sie in Übereinstimmung und mit Zustimmung des Bundesrates gehandelt habe, weshalb die von ihr verfügte Herausgabe der umstrittenen Daten zulässig und verhältnismässig gewesen und die Verfügung im Resultat inhaltlich zu bestätigen sei (vgl. BGE 137 II 431 E. 3, 4 und 5), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge mit Urteil B-6256/2011 vom 17. Januar 2012 neu über den Kosten- und Entschädigungspunkt im Pilotverfahren entschieden hat, dass die Instruktionsrichterin nach Rechtskraft dieses Urteils mit Verfügung vom 6. März 2012 die Sistierung im vorliegenden Verfahren aufgehoben und den Beschwerdeführenden Gelegenheit geboten hat, ihre Beschwerde ohne Kosten und Entschädigungsfolge zurückzuziehen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. März 2012 mitgeteilt haben, dass sie an ihrer Beschwerde festhalten, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Mai 2012 auf eine Beschwerdeergänzung verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass zur Beschwerde legitimiert ist, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Parallelverfahren B-1092/2009 entschieden hat, dass zwar der Konteninhaber als Geheimnisherr direkt und unmittelbar in seinen eigenen, rechtlich durch das Bankkundengeheimnis geschützten Interessen berührt sei durch die angefochtene Verfügung, mit der die Bank angewiesen wurde, seine Bankdaten ohne seine Einwilligung an Dritte herauszugeben (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1092/2009 vom 30. April 2009 E. 2.5.1), dass das Bundesverwaltungsgericht im gleichen Entscheid aber auch entschieden hat, dass der nur wirtschaftlich Berechtigte neben dem eigentlichen Konteninhaber nur indirekt betroffen und daher - entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Amtshilfeverfahren - nicht beschwerdelegitimiert sei (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1092/2009 vom 30. April 2009 E. 2.5.2), dass der Beschwerdeführer 1 nicht Inhaber des Bankkontos bei der Beschwerdegegnerin war und daher nicht beschwerdelegitimiert ist, dass ein Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in der Regel nur dann schutzwürdig ist, wenn der Beschwerdeführer nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b, mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich ausführen, da die in Frage stehenden Unterlagen im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits herausgegeben worden seien, hätten sie grundsätzlich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an einer Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung, dass sie indessen geltend machen, im Interesse an richterlicher Klärung sei ausnahmsweise auf das aktuelle praktische Interesse zu verzichten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Gericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichten kann, namentlich, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 137 IV 230 E. 1; BGE 137 I 120 E. 2.2), dass dieser ausnahmsweise Verzicht auf das aktuelle praktische Interesse dem allgemeinen Interesse an richterlicher Klärung dient, und nicht dem Interesse des Einzelnen, im konkreten Fall noch eine gerichtliche Beurteilung zu erhalten, die ihm aufgrund des Wegfalls des aktuellen Interesses doch nichts mehr nützen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2012 vom 25. April 2012 E. 2.2), dass im vorliegenden Fall die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, insbesondere auch die Frage, ob die Anweisung der Vorinstanz, die fraglichen Daten ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Beschwerdeführenden zu übermitteln, rechtmässig gewesen sei, bereits durch das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2011 (BGE 137 II 431) höchstrichterlich geklärt sind, dass daher ein allgemeines Interesse an einem weiteren Entscheid zu dieser Frage nicht ersichtlich ist, dass die Sachurteilsvoraussetzungen daher auch in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2011 nicht mehr gegeben sind, dass folglich die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, soweit überhaupt darauf einzutreten gewesen wäre, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit im vorliegenden Fall weder durch eine Wiedererwägung noch durch einen Beschwerderückzug noch durch anderes, vergleichbares Zutun einer der Parteien bewirkt wurde, dass, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt werden (vgl. Art. 5 VGKE), dass die Verfahrenskosten daher aufgrund des mutmasslichen Prozessausgangs aufzuerlegen sind, dass aufgrund des Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2011 (BGE 137 II 431) davon auszugehen ist, dass die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführenden vollständig abzuweisen gewesen wäre, zumal sie diejenige Rüge, die im Pilotverfahren zu einer teilweisen Gutheissung geführt hat, nicht erhoben haben, dass zwar aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE), dass das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung dieser Bestimmung im Pilotverfahren auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6256/2011 vom 17. Januar 2012), dass indessen für einen analogen Verzicht im vorliegenden Verfahren kein Anlass besteht, nachdem die Beschwerdeführenden in nachgerade trölerischer Weise an ihrer Beschwerde ausdrücklich festhalten, ohne sich aber in irgendwelcher Weise mit der Begründung des bundesgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen, obwohl ihnen ausdrücklich Frist für eine Beschwerdeergänzung angesetzt wurde, dass den Beschwerdeführenden daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass sich die Spruchgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien richtet (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass daher die Gerichtsgebühr auf insgesamt Fr. 3'000.- festzulegen ist, wovon den Beschwerdeführenden je ein Drittel aufzuerlegen ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass im vorliegenden Verfahren weder eine Vernehmlassung noch eine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin daher keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden, dass fraglich ist, ob den Beschwerdeführenden eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht offen steht, da die Vorinstanz mit ihrer Verfügung letztlich den damals hängigen Amtshilfeverfahren vorgegriffen hat, in denen die Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen ist (vgl. Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1092/2009 vom 30. April 2009 E. 8), dass die Beantwortung der Frage, ob eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist oder nicht, nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts fällt, sondern dass das Bundesgericht gegebenenfalls selbst über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde entscheiden wird, weshalb praxisgemäss eine offen formulierte Rechtsmittelbelehrung angefügt wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie vom Beschwerdeführer 1 erhoben wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegen-standslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben.

2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von je Fr. 1'000.- auferlegt. Diese Beträge werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3'000.-verrechnet und den Beschwerdeführenden wird je Fr. 2'000.- zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; 3 Rückerstattungs-formulare)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Juni 2012