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B-6123/2008

B-6123/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-12-12 · Deutsch CH

Finanzmarktaufsicht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. November 2008 geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.

E. 2 Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2008 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz.

E. 3 Das Beschwerdeverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

E. 4 Über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung wird im Rahmen des vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahrens entschieden.

E. 5 Der vom Beschwerdeführer am 29. September 2008 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird an den Kostenvorschuss angerechnet, welcher im mit Beschwerde vom 3. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren zu bezahlen ist.

E. 6 Dieser Entscheid geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziff. 1) die Vorinstanz (Ref-Nr. 2008-08-04/257/25354; Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziff. 2) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 12. Dezember 2008

Dispositiv
  1. Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. November 2008 geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.
  2. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2008 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz.
  3. Das Beschwerdeverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  4. Über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung wird im Rahmen des vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahrens entschieden.
  5. Der vom Beschwerdeführer am 29. September 2008 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird an den Kostenvorschuss angerechnet, welcher im mit Beschwerde vom 3. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren zu bezahlen ist.
  6. Dieser Entscheid geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziff. 1) die Vorinstanz (Ref-Nr. 2008-08-04/257/25354; Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziff. 2) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 12. Dezember 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6123/2008/sef/spm/san {T 0/2} Abschreibungsentscheid vom 12. Dezember 2008 Besetzung Einzelrichter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Marion Spori. Parteien X._______, vertreten durch Fürsprecher Marc Gerber, Waisenhausplatz 14, Postfach, 3000 Bern 7, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Bankenkommission (EBK), Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. August 2008 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten) gegen den Beschwerdeführer und vier weitere Personen die zuvor mit superprovisorischer Verfügung angeordneten Massnahmen bestätigte, das heisst unter anderem die Ernennung von zwei Untersuchungsbeauftragten, die Sperre von Kontoverbindungen der Verfügungsadressaten, die Ermächtigung der Untersuchungsbeauftragten, über Vermögenswerte auf gesperrten Konten zu verfügen und Kostenvorschüsse zu beziehen; dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Datum vom 24. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei soweit ihn selber betreffend aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und es seien weitere vorsorgliche Massnahme nach Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu treffen; dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 25. September 2008 aufforderte, eine Vernehmlassung einzureichen; dass die Vorinstanz am 29. Oktober 2008 in gleicher Sache einen Entscheid betreffend unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen/kollektive Kapitalanlage/unerlaubter Effektenhandel/Werbeverbot fällte, worin sie unter anderem feststellte, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen habe und damit gegen das Bankengesetz verstossen habe sowie dass er eine kollektive Kapitalanlage öffentlich anbiete und vertreibe und damit gegen das Kollektivanlagengesetz verstosse; dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht; dass mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2008 das vorgängige Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden ist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); dass sich die Parteien mit Eingaben vom 26. November 2008 bzw. 1. Dezember 2008 aufforderungsgemäss zur Frage der Kostenverlegung äusserten; dass diese beiden Stellungnahmen der je anderen Partei zur Kenntnis zu geben sind; dass die Verfahrenskosten bei gegenstandslos gewordenen Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, bzw. - falls das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist - die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt werden (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass es sich, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, rechtfertigt, im Rahmen des nun hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2008 über die Kostenverlegung (Verfahrens- und Parteikosten) des abzuschreibenden Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden, so dass sich eine Abschätzung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes und damit der Prozessaussichten oder der Frage, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, im jetzigen Zeitpunkt erübrigt; dass der vom Beschwerdeführer am 29. September 2008 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- an den im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2008 zu zahlenden Kostenvorschuss angerechnet wird. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. November 2008 geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer. 2. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2008 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz. 3. Das Beschwerdeverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 4. Über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung wird im Rahmen des vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahrens entschieden. 5. Der vom Beschwerdeführer am 29. September 2008 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird an den Kostenvorschuss angerechnet, welcher im mit Beschwerde vom 3. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren zu bezahlen ist. 6. Dieser Entscheid geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziff. 1) die Vorinstanz (Ref-Nr. 2008-08-04/257/25354; Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziff. 2) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 12. Dezember 2008