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B-5839/2008

B-5839/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-09-19 · Deutsch CH

Finanzmarktaufsicht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 A._______ AG,

E. 2 B._______ AG,

E. 3 C._______ AG,

E. 4 D._______ AG,

E. 5 E._______ AG,

E. 6 F._______ AG,

E. 7 G._______,

E. 8 H._______, alle vertreten durch Rechtsanwalt André Schlatter (St. Gallen), Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Bankenkommission (EBK), Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern, Gegenstand Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit superprovisorischer Verfügung vom 19. August 2008 gegen die Beschwerdeführerinnen 1-6 wegen dringendem Verdacht auf unbewilligte gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen ein bankenaufsichtsrechtliches Verfahren eröffnet, einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt und weitere vorsorgliche Massnahmen verfügt hat, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen 1-6 im Rahmen der superprovisorischen Verfügung zu einer Stellungnahme eingeladen und ihnen den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die angeordneten vorsorglichen Massnahmen in Aussicht gestellt hat, dass die Beschwerdeführerinnen 1-6 sowie die Beschwerdeführer 7 und 8 (im Rahmen ihrer Organstellung bei den Beschwerdeführerinnen 1-6) beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. September 2008 (Eingang am 15. September 2008) eine "Stellungnahme" zur superprovisorischen Verfügung der Vorinstanz eingereicht haben, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen dieser "Stellungnahme" den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen und das Bundesverwaltungsgericht ersuchen, mittels superprovisorischer Verfügung die gegen die Beschwerdeführerinnen 2, 3, 4 und 6 verfügten Massnahmen sofort einzustellen bzw. rückgängig zu machen, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission (vgl. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 33 Bst. f VGG), dass sich die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden gegen Anordnungen richten, die (gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG) im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen ergingen, dass superprovisorische Verfügungen als solche nicht selbständig anfechtbar sind und erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung über vorsorgliche Massnahmen zu bestätigen sind (vgl. BGE 132 II 382 E. 1.2.1; BGE 130 II 351 E. 3.2.1 und 3.2.2), dass im vorliegenden Fall somit (noch) keine anfechtbare Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangen ist bzw. kein zulässiges Beschwerdeobjekt gegeben ist, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 12. September 2008 auch nicht als Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde i.S.v. Art. 46a VwVG aufgefasst werden kann, da die Vorinstanz - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs - ohnehin erst nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführenden eine anfechtbare Verfügung hätte erlassen dürfen, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 12. September 2008 somit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel darstellt, weshalb der Instruktionsrichter als Einzelrichter entscheidet (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden demnach mangels zulässigem Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten ist, dass indessen, weil die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 12. September 2008 ein bei der Vorinstanz hängiges Verfahren betrifft, diese Eingabe ohne Verzug an die Vorinstanz zu überweisen ist (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten u.a. dann erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich im vorliegenden Fall angesichts des frühen Verfahrensstadiums rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 VwVG).

Dispositiv
  1. Auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden wird nicht eingetreten.
  2. Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 12. September 2008 wird an die Vorinstanz überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 12. September 2008) - Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Kaspar Plüss Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 22. September 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5839/2008 {T 0/2} Urteil vom 19. September 2008 Besetzung Einzelrichter Frank Seethaler, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss. Parteien

1. A._______ AG,

2. B._______ AG,

3. C._______ AG,

4. D._______ AG,

5. E._______ AG,

6. F._______ AG,

7. G._______,

8. H._______, alle vertreten durch Rechtsanwalt André Schlatter (St. Gallen), Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Bankenkommission (EBK), Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern, Gegenstand Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit superprovisorischer Verfügung vom 19. August 2008 gegen die Beschwerdeführerinnen 1-6 wegen dringendem Verdacht auf unbewilligte gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen ein bankenaufsichtsrechtliches Verfahren eröffnet, einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt und weitere vorsorgliche Massnahmen verfügt hat, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen 1-6 im Rahmen der superprovisorischen Verfügung zu einer Stellungnahme eingeladen und ihnen den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die angeordneten vorsorglichen Massnahmen in Aussicht gestellt hat, dass die Beschwerdeführerinnen 1-6 sowie die Beschwerdeführer 7 und 8 (im Rahmen ihrer Organstellung bei den Beschwerdeführerinnen 1-6) beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. September 2008 (Eingang am 15. September 2008) eine "Stellungnahme" zur superprovisorischen Verfügung der Vorinstanz eingereicht haben, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen dieser "Stellungnahme" den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen und das Bundesverwaltungsgericht ersuchen, mittels superprovisorischer Verfügung die gegen die Beschwerdeführerinnen 2, 3, 4 und 6 verfügten Massnahmen sofort einzustellen bzw. rückgängig zu machen, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission (vgl. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 33 Bst. f VGG), dass sich die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden gegen Anordnungen richten, die (gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG) im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen ergingen, dass superprovisorische Verfügungen als solche nicht selbständig anfechtbar sind und erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung über vorsorgliche Massnahmen zu bestätigen sind (vgl. BGE 132 II 382 E. 1.2.1; BGE 130 II 351 E. 3.2.1 und 3.2.2), dass im vorliegenden Fall somit (noch) keine anfechtbare Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangen ist bzw. kein zulässiges Beschwerdeobjekt gegeben ist, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 12. September 2008 auch nicht als Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde i.S.v. Art. 46a VwVG aufgefasst werden kann, da die Vorinstanz - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs - ohnehin erst nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführenden eine anfechtbare Verfügung hätte erlassen dürfen, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 12. September 2008 somit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel darstellt, weshalb der Instruktionsrichter als Einzelrichter entscheidet (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden demnach mangels zulässigem Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten ist, dass indessen, weil die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 12. September 2008 ein bei der Vorinstanz hängiges Verfahren betrifft, diese Eingabe ohne Verzug an die Vorinstanz zu überweisen ist (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten u.a. dann erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich im vorliegenden Fall angesichts des frühen Verfahrensstadiums rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 12. September 2008 wird an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 12. September 2008) - Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Kaspar Plüss Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 22. September 2008