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B-5821/2009

B-5821/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-04 · Deutsch CH

Revisionsaufsicht

Sachverhalt

A. _______ (Beschwerdeführer) stellte am 8. Mai 2009 ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte bei der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (Vorinstanz). Eventualiter beantragte er die Zulassung als Revisor. Als Grundlage für die Zulassung führte er sein im Jahre _______ erworbenes eidg. Diplom als Steuerexperte und seine im Jahre _______ "magna cum laude" abgeschlossene Ausbildung als mag. rer. pol. sowie seine Fachpraxis an. B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung als Revisionsexperte und das in diesem Gesuch enthaltene Gesuch um Zulassung als Revisor ab. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe keine genügende Fachpraxis nachgewiesen. Den Vorbereitungslehrgang zur Steuerexpertenprüfung _______ könne er nicht geltend machen, weil die anrechenbare Ausbildungszeit auf das übliche zeitliche Vorfeld eines Ausbildungsabschlusses beschränkt sei. In Bezug auf die Steuerexpertenausbildung würden ihm daher nur die drei Jahre vor dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss als Fachpraxis angerechnet. Er könne auch nicht geltend machen, dass seine Erstausbildung als mag. rer. pol. einen wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss darstelle oder einem solchen gleichwertig sei. Dementsprechend werde die nach diesem Abschluss, aber vor dem _______ ausgewiesene Fachpraxis nicht anerkannt. Die Vorinstanz kam aus diesen Gründen zum Schluss, dass insgesamt eine Fachpraxis von 13 Monaten anrechenbar sei, was für die Zulassung als Revisionsexperte nicht ausreiche. Auch die Möglichkeit einer Zulassung als Revisor bestehe nicht, weil der Beschwerdeführer die vom Gesetz verlangte beaufsichtigte Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechnungsrevision nicht nachweisen könne. Die Härtefallklausel komme ebenfalls nicht zur Anwendung, weil dem Beschwerdeführer die dafür notwendige langjährige Fachpraxis im Bereich der Rechnungsrevision und des Rechnungswesens fehle. Weiter rügte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Einreichung des Gesuchs um Zulassung als Revisionsexperte sich mit dem Titel eines "Revisionsexperte" ins Handelsregister habe eintragen lassen. Sie lasse eine abschliessende Beurteilung der Gewähr aber offen. Schliesslich stellte sie fest, dass die Verweigerung der Zulassung verhältnismässig sei; die entsprechende Güterabwägung habe bereits der Gesetzgeber vorgenommen. C. Am 14. September 2009 liess der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er stellt den Antrag, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juli 2009 sei aufzuheben und sein Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte gutzuheissen. Zur Begründung hebt er hervor, dass er ein vollwertiges Hochschulstudium absolviert habe. Sein Diplom als mag. rer. pol. sei mit dem lic. rer. pol. oder dem heutigen äquivalenten M. Sc. gleichwertig und seine Fachpraxis aus den Jahren vor Beginn der Ausbildung zum eidg. dipl. Steuerexperten sei daher anzurechnen. D. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei ihre Verfügung vom 28. Juli 2009 aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers zur Neubeurteilung der Zulassungsvoraussetzung des unbescholtenen Leumunds an sie zurückzuweisen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16. Dezember 2005 [Revisionsaufsichtsgesetz, RAG, SR 221.302]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 50 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass seine Erstausbildung nicht anerkannt wurde und er Anspruch darauf habe, als Revisionsexperte zugelassen zu werden. Er verweist insbesondere darauf, dass es - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - eine tatsächliche Gleichwertigkeit zwischen dem Titel als mag. rer. pol., den er besitzt, und dem Titel als lic. rer. pol. gebe. Beim mag. rer. pol. handle es sich um einen vollwertigen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. c RAG, der anzuerkennen sei.

E. 2.1 Das Revisionsaufsichtsgesetz ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Es regelt die Zulassung und Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). Natürliche Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 RAG). Die Aufsicht obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB, Art. 28 Abs. 1 RAG). Sie entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten (Art. 15 Abs. 1 Bst. b RAG) oder Revisorinnen und Revisoren (Art. 15 Abs. 1 Bst. a RAG) sowie von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 1 Bst. c RAG). Eine natürliche Person kann als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen werden, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt (Art. 4 Abs. 2 RAG). Zudem muss die Anwärterin oder der Anwärter über einen unbescholtenen Leumund verfügen (Art. 4 Abs. 1 RAG). Die Anforderungen an die Ausbildung erfüllen gemäss Art. 4 Abs. 2 RAG: Eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Art. 4 Abs. 2 Bst. a RAG); eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis (Bst. b); Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis (Bst. c), und schliesslich Personen, die eine in den Buchstaben a, b oder c aufgeführte vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält (Bst. d).

E. 2.2 Vorliegend lehnt die Vorinstanz die Zulassung vor allem mit dem Argument ab, dass keine tatsächliche Gleichwertigkeit zwischen den Studienabschlüssen mag. rer. pol. und lic. rer. pol. gegeben sei. Aus der faktischen Gleichbehandlung der beiden Ausbildungsgänge in Bezug auf weiterführende Studien könne nicht auf eine tatsächliche Gleichwertigkeit geschlossen werden. Unterschiede bestünden beispielsweise bei der Zulassung; so sei für die Zulassung zur Ausbildung zum _______ Handelslehrer keine Maturität erforderlich, sondern es genüge das Primarlehrerpatent. Dass keine Gleichwertigkeit gegeben sei, ergebe sich auch aus den Bedingungen für die Umwandlung eines Handelslehrer-Abschlusses in ein Lizentiat in Wirtschaftswissenschaften. Diesbezüglich bezieht sich die Vorinstanz auf eine _______ aus dem Jahre _______. Die fehlende Gleichwertigkeit der Abschlüsse ergebe sich auch aus den seinerzeitigen Reglementen.

E. 2.3 Wie sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen ergibt, hat die Erziehungsdirektion des Kantons _______ bestätigt, dass der Abschluss als mag. rer. pol. dem ehemaligen Lizentiat als lic. rer. pol. der Universität _______ und damit einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss gleichzusetzen sei. Sie begründet dies vor allem damit, dass die beiden Ausbildungen an der Universität _______ absolviert worden seien und dass das Diplom als _______ Handelslehrer damals wie heute zum Doktorat in Wirtschaftswissenschaften berechtige.

E. 2.4 Neben der Erziehungsdirektion des Kantons _______ hat auch die Universitätsleitung der Universität _______ die Gleichwertigkeit in Bezug auf den neuen Titel als Master of Science, M. Sc. (anstelle des Lizentiates) bestätigt. Zudem hat die direkt betroffene Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität _______ bzw. deren Dekan ihrerseits ausdrücklich bestätigt, dass ein mag. rer. pol. mit dem Prädikat "magna cum laude", wie dies der Beschwerdeführer vorweisen kann, zum Doktorat berechtigt. Es wird ausdrücklich von einer Gleichwertigkeit dieser beiden Studienabschlüsse ausgegangen. Im August 2009 - nach dem Inkrafttreten der neuen Ordnung betreffend die universitären Abschlüsse - beantragte der Beschwerdeführer die Umwandlung seines Abschlusses als mag. rer. pol. in ein Master of Science (M. Sc.). In der Folge bestätigte ihm die Universität _______ am _______ 2009 die Gleichwertigkeit der Abschlüsse und erteilte ihm die Erlaubnis, alternativ den Grad als Lizentiat, Diplom oder Master zu führen.

E. 2.5 Als Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG gilt der Abschluss als Bachelor, Master, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sowie ein Lizentiat (Art. 5 der Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 22. August 2007 [Revisionsaufsichtsverordnung, RAV, SR 221.302.3]). Mit der formellen Bestätigung der Universität _______, dass sein Abschluss als mag. rer. pol. einem Master of Science gleichwertig sei und der Beschwerdeführer daher berechtigt sei, den Mastergrad zu führen, sind die Voraussetzungen von Gesetz und Verordnung offensichtlich erfüllt.

E. 2.6 Was die Vorinstanz demgegenüber einwendet, ist unbehelflich. Weder der Umstand, dass ein Maturitätsabschluss keine zwingende Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung als Handelslehrer war, noch die Unterschiede zwischen diesem Ausbildungsgang und dem wirtschaftswissenschaftlichen Studium, das damals mit einem Lizentiat abgeschlossen wurde, erscheinen neben der ausdrücklichen Gleichwertigkeitsbestätigung durch die Universität _______ relevant. Die Vorinstanz verfügt zwar, wie sie unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausführt, über keinen Ermessensspielraum, um weitere schweizerische Ausbildungsabschlüsse als gleichwertig anzuerkennen. Sie ist auch nicht kompetent, die Anerkennung eines Hochschulabschlusses durch die zuständige schweizerische Universität inhaltlich zu hinterfragen.

E. 2.7 Aus diesen Gründen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Abschluss des Beschwerdeführers als mag. rer. pol. als einem Masterabschluss gleichwertig hätte anerkennen müssen.

E. 3 Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, dass er das Erfordernis der genügenden Fachpraxis auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erfülle. Bereits die während seiner Erstausbildung sowie die danach erworbene Fachpraxis müssten anerkannt und angerechnet werden.

E. 3.1 Neben der Ausbildung sieht das Revisionsaufsichtsgesetz als zweite Zulassungsvoraussetzung eine genügende Fachpraxis vor (Art. 4 RAG). Die Anforderungen an die Fachpraxis können je nach der Art der Ausbildung variieren. Bei der Handhabung der Fachpraxis ging der Gesetzgeber davon aus, dass diese in Einklang mit der Ausbildung stehen sollte. Eine beschränkte Ausbildungstiefe im relevanten Bereich zum Beispiel sollte durch eine längere praktische Erfahrung ausgeglichen werden (vgl. Botschaft, BBl 2004, 3998, 4062-4063). Es ist somit grundsätzlich in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen, ob in Bezug auf die Anforderungen des Revisionsaufsichtsgesetzes die Voraussetzungen für eine genügende Fachpraxis als erfüllt erscheinen. Gesetz und Verordnung enthalten zwar Vorschriften zur erforderlichen Dauer, doch ist die geltend gemachte Fachpraxis nicht nur nach dieser rein formellen rechnerischen Anforderung, sondern auch unter qualitativen Gesichtspunkten zu würdigen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_438/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.3). Die Aufsichtsbehörde verfügt dabei über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz, da sie die _______ abgeschlossene Handelslehrerausbildung nicht anerkannte, die geltend gemachte Fachpraxis des Beschwerdeführers lediglich insoweit geprüft, als diese nach dem _______ erbracht wurde. Zu der Frage, ob er eine genügende Fachpraxis vorweisen könne, sofern sein mag. rer. pol. als Ausbildung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG anerkannt würde, hat sie sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung geäussert. Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Verwaltungsbeschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden und somit das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Wenn es sich indessen um technische Fragen handelt, die besondere Sachkenntnis bedingen, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, als erste Instanz in einem Fachbereich zu entscheiden, in dem ein gewisser Beurteilungsspielraum der fachkundigeren Vorinstanz zu respektieren ist. Vielmehr ist es in erster Linie Sache der Vorinstanz zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine genügende Fachpraxis vorweisen kann, nachdem sein mag. rer. pol. als Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG anzuerkennen ist. Dementsprechend ist die Streitsache zur Prüfung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Vorinstanz die dritte Zulassungsvoraussetzung, nämlich das Erfordernis eines unbescholtenen Leumunds, in Frage stellen wolle, insbesondere weil er im Handelsregister als "_______, Revisionsexperte" eingetragen sei. Die Vorinstanz führt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung aus, indem der Beschwerdeführer sich bereits vor der Einreichung seines Gesuchs um Zulassung als Revisionsexperte mit dem Titel eines "Revisionsexperten" ins Handelsregister habe eintragen lassen, habe er eine täuschende Bezeichnung verwendet und damit gegen Art. 12 Abs. 3 RAV verstossen.

E. 4.1 Der Begriff des unbescholtenen Leumunds wird im Gesetz nicht näher umschrieben (Art. 4 Abs. 1 RAG; Botschaft, BBl 2004, 3969); er wird vielmehr in der Revisionsaufsichtsverordnung konkretisiert. Danach muss ein Gesuchsteller über einen unbescholtenen Leumund verfügen und es darf sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergeben, dass er keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet (Art. 4 Abs. 1 RAV). Die Verordnung erwähnt ausdrücklich, dass insbesondere strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Zentralstrafregister nicht entfernt ist, sowie bestehende Verlustscheine zu berücksichtigen sind (Art. 4 Abs. 2 RAV). Ferner legt die Revisionsaufsichtsverordnung in diesem Zusammenhang fest, dass, bevor die Zulassung verfügt wird, keine täuschenden Bezeichnungen wie "zugelassene Revisionsexpertin" oder "zugelassener Revisionsexperte" verwendet werden dürfen (Art. 12 Abs. 3 RAV).

E. 4.2 Der Umstand, dass die Revisionsaufsichtsverordnung die Bezeichnung "zugelassener Revisionsexperte" vor der Verwendung durch nicht zugelassene Personen schützt, nicht aber die allgemeinere Bezeichnung "Revisionsexperte", lässt den Schluss zu, dass die Bezeichnung "Revisionsexperte" allein, ohne den Zusatz "zugelassener", nicht geschützt ist. Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht erst seit 2008, sondern im Kontext der _______ bereits seit 1996 als "besonders befähigter Revisor" im Sinne der früheren Ordnung des Obligationenrechts im Handelsregister eingetragen war. Deshalb kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie allein aus dem fraglichen Handelsregistereintrag einen Verstoss gegen Art. 12. Abs 3 RAV bzw. gegen die Voraussetzung eines unbescholtenen Leumunds ableitet.

E. 4.3 Die Vorinstanz verfügt auch über einen gewissen Beurteilungsspielraum mit Bezug auf die Prüfung des Leumunds der Gesuchsteller, der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2440/2008 E. 4.3). Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung geltend macht, sie habe die Frage, ob der Beschwerdeführer über einen unbescholtenen Leumund verfüge, noch nicht abschliessend geprüft, ist die Sache daher auch zur Prüfung dieser Voraussetzung an sie zurückzuweisen.

E. 5 Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen ist, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers zum mag. rer. pol. eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG ist und die Eintragung der Bezeichnung "Revisionsexperte" im Handelsregister unter den Umständen des konkreten Falles keine Täuschung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 RAV darstellt. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung als Revisionsexperte oder als Revisor erfüllt oder nicht und anschliessend erneut über die Zulassung entscheide.

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Unterliegenden Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sein Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen auf CHF 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

E. 7 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Das Bundesgericht hat daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil betreffend die Zulassung als Revisionsexperte als unzulässig beurteilt, in dem es um die Frage der Gleichwertigkeit einer schweizerischen Ausbildung ging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_136/2009 vom 16. Juni 2009).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB vom 28. Juli 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers zum mag. rer. pol. eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG darstellt. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese prüfe, ob der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung als Revisionsexperte, eventualiter als Revisor, erfüllt, und anschliessend erneut über die Zulassung entscheide.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 2'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular, Akten zurück); die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Beilage: Akten zurück); das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (Einschreiben). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 12. März 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5821/2009 {T 0/2} Urteil vom 4. März 2010 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Myriam Senn. Parteien X._______, vertreten durch Fürsprecher Heinz Dornauer, Ambralaw, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB, Vorinstanz. Gegenstand Zulassung als Revisionsexperte. Sachverhalt: A. _______ (Beschwerdeführer) stellte am 8. Mai 2009 ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte bei der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (Vorinstanz). Eventualiter beantragte er die Zulassung als Revisor. Als Grundlage für die Zulassung führte er sein im Jahre _______ erworbenes eidg. Diplom als Steuerexperte und seine im Jahre _______ "magna cum laude" abgeschlossene Ausbildung als mag. rer. pol. sowie seine Fachpraxis an. B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung als Revisionsexperte und das in diesem Gesuch enthaltene Gesuch um Zulassung als Revisor ab. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe keine genügende Fachpraxis nachgewiesen. Den Vorbereitungslehrgang zur Steuerexpertenprüfung _______ könne er nicht geltend machen, weil die anrechenbare Ausbildungszeit auf das übliche zeitliche Vorfeld eines Ausbildungsabschlusses beschränkt sei. In Bezug auf die Steuerexpertenausbildung würden ihm daher nur die drei Jahre vor dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss als Fachpraxis angerechnet. Er könne auch nicht geltend machen, dass seine Erstausbildung als mag. rer. pol. einen wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss darstelle oder einem solchen gleichwertig sei. Dementsprechend werde die nach diesem Abschluss, aber vor dem _______ ausgewiesene Fachpraxis nicht anerkannt. Die Vorinstanz kam aus diesen Gründen zum Schluss, dass insgesamt eine Fachpraxis von 13 Monaten anrechenbar sei, was für die Zulassung als Revisionsexperte nicht ausreiche. Auch die Möglichkeit einer Zulassung als Revisor bestehe nicht, weil der Beschwerdeführer die vom Gesetz verlangte beaufsichtigte Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechnungsrevision nicht nachweisen könne. Die Härtefallklausel komme ebenfalls nicht zur Anwendung, weil dem Beschwerdeführer die dafür notwendige langjährige Fachpraxis im Bereich der Rechnungsrevision und des Rechnungswesens fehle. Weiter rügte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Einreichung des Gesuchs um Zulassung als Revisionsexperte sich mit dem Titel eines "Revisionsexperte" ins Handelsregister habe eintragen lassen. Sie lasse eine abschliessende Beurteilung der Gewähr aber offen. Schliesslich stellte sie fest, dass die Verweigerung der Zulassung verhältnismässig sei; die entsprechende Güterabwägung habe bereits der Gesetzgeber vorgenommen. C. Am 14. September 2009 liess der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er stellt den Antrag, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juli 2009 sei aufzuheben und sein Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte gutzuheissen. Zur Begründung hebt er hervor, dass er ein vollwertiges Hochschulstudium absolviert habe. Sein Diplom als mag. rer. pol. sei mit dem lic. rer. pol. oder dem heutigen äquivalenten M. Sc. gleichwertig und seine Fachpraxis aus den Jahren vor Beginn der Ausbildung zum eidg. dipl. Steuerexperten sei daher anzurechnen. D. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei ihre Verfügung vom 28. Juli 2009 aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers zur Neubeurteilung der Zulassungsvoraussetzung des unbescholtenen Leumunds an sie zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16. Dezember 2005 [Revisionsaufsichtsgesetz, RAG, SR 221.302]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 50 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass seine Erstausbildung nicht anerkannt wurde und er Anspruch darauf habe, als Revisionsexperte zugelassen zu werden. Er verweist insbesondere darauf, dass es - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - eine tatsächliche Gleichwertigkeit zwischen dem Titel als mag. rer. pol., den er besitzt, und dem Titel als lic. rer. pol. gebe. Beim mag. rer. pol. handle es sich um einen vollwertigen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. c RAG, der anzuerkennen sei. 2.1 Das Revisionsaufsichtsgesetz ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Es regelt die Zulassung und Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). Natürliche Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 RAG). Die Aufsicht obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB, Art. 28 Abs. 1 RAG). Sie entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten (Art. 15 Abs. 1 Bst. b RAG) oder Revisorinnen und Revisoren (Art. 15 Abs. 1 Bst. a RAG) sowie von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 1 Bst. c RAG). Eine natürliche Person kann als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen werden, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt (Art. 4 Abs. 2 RAG). Zudem muss die Anwärterin oder der Anwärter über einen unbescholtenen Leumund verfügen (Art. 4 Abs. 1 RAG). Die Anforderungen an die Ausbildung erfüllen gemäss Art. 4 Abs. 2 RAG: Eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Art. 4 Abs. 2 Bst. a RAG); eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis (Bst. b); Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis (Bst. c), und schliesslich Personen, die eine in den Buchstaben a, b oder c aufgeführte vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält (Bst. d). 2.2 Vorliegend lehnt die Vorinstanz die Zulassung vor allem mit dem Argument ab, dass keine tatsächliche Gleichwertigkeit zwischen den Studienabschlüssen mag. rer. pol. und lic. rer. pol. gegeben sei. Aus der faktischen Gleichbehandlung der beiden Ausbildungsgänge in Bezug auf weiterführende Studien könne nicht auf eine tatsächliche Gleichwertigkeit geschlossen werden. Unterschiede bestünden beispielsweise bei der Zulassung; so sei für die Zulassung zur Ausbildung zum _______ Handelslehrer keine Maturität erforderlich, sondern es genüge das Primarlehrerpatent. Dass keine Gleichwertigkeit gegeben sei, ergebe sich auch aus den Bedingungen für die Umwandlung eines Handelslehrer-Abschlusses in ein Lizentiat in Wirtschaftswissenschaften. Diesbezüglich bezieht sich die Vorinstanz auf eine _______ aus dem Jahre _______. Die fehlende Gleichwertigkeit der Abschlüsse ergebe sich auch aus den seinerzeitigen Reglementen. 2.3 Wie sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen ergibt, hat die Erziehungsdirektion des Kantons _______ bestätigt, dass der Abschluss als mag. rer. pol. dem ehemaligen Lizentiat als lic. rer. pol. der Universität _______ und damit einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss gleichzusetzen sei. Sie begründet dies vor allem damit, dass die beiden Ausbildungen an der Universität _______ absolviert worden seien und dass das Diplom als _______ Handelslehrer damals wie heute zum Doktorat in Wirtschaftswissenschaften berechtige. 2.4 Neben der Erziehungsdirektion des Kantons _______ hat auch die Universitätsleitung der Universität _______ die Gleichwertigkeit in Bezug auf den neuen Titel als Master of Science, M. Sc. (anstelle des Lizentiates) bestätigt. Zudem hat die direkt betroffene Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität _______ bzw. deren Dekan ihrerseits ausdrücklich bestätigt, dass ein mag. rer. pol. mit dem Prädikat "magna cum laude", wie dies der Beschwerdeführer vorweisen kann, zum Doktorat berechtigt. Es wird ausdrücklich von einer Gleichwertigkeit dieser beiden Studienabschlüsse ausgegangen. Im August 2009 - nach dem Inkrafttreten der neuen Ordnung betreffend die universitären Abschlüsse - beantragte der Beschwerdeführer die Umwandlung seines Abschlusses als mag. rer. pol. in ein Master of Science (M. Sc.). In der Folge bestätigte ihm die Universität _______ am _______ 2009 die Gleichwertigkeit der Abschlüsse und erteilte ihm die Erlaubnis, alternativ den Grad als Lizentiat, Diplom oder Master zu führen. 2.5 Als Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG gilt der Abschluss als Bachelor, Master, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sowie ein Lizentiat (Art. 5 der Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 22. August 2007 [Revisionsaufsichtsverordnung, RAV, SR 221.302.3]). Mit der formellen Bestätigung der Universität _______, dass sein Abschluss als mag. rer. pol. einem Master of Science gleichwertig sei und der Beschwerdeführer daher berechtigt sei, den Mastergrad zu führen, sind die Voraussetzungen von Gesetz und Verordnung offensichtlich erfüllt. 2.6 Was die Vorinstanz demgegenüber einwendet, ist unbehelflich. Weder der Umstand, dass ein Maturitätsabschluss keine zwingende Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung als Handelslehrer war, noch die Unterschiede zwischen diesem Ausbildungsgang und dem wirtschaftswissenschaftlichen Studium, das damals mit einem Lizentiat abgeschlossen wurde, erscheinen neben der ausdrücklichen Gleichwertigkeitsbestätigung durch die Universität _______ relevant. Die Vorinstanz verfügt zwar, wie sie unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausführt, über keinen Ermessensspielraum, um weitere schweizerische Ausbildungsabschlüsse als gleichwertig anzuerkennen. Sie ist auch nicht kompetent, die Anerkennung eines Hochschulabschlusses durch die zuständige schweizerische Universität inhaltlich zu hinterfragen. 2.7 Aus diesen Gründen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Abschluss des Beschwerdeführers als mag. rer. pol. als einem Masterabschluss gleichwertig hätte anerkennen müssen. 3. Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, dass er das Erfordernis der genügenden Fachpraxis auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erfülle. Bereits die während seiner Erstausbildung sowie die danach erworbene Fachpraxis müssten anerkannt und angerechnet werden. 3.1 Neben der Ausbildung sieht das Revisionsaufsichtsgesetz als zweite Zulassungsvoraussetzung eine genügende Fachpraxis vor (Art. 4 RAG). Die Anforderungen an die Fachpraxis können je nach der Art der Ausbildung variieren. Bei der Handhabung der Fachpraxis ging der Gesetzgeber davon aus, dass diese in Einklang mit der Ausbildung stehen sollte. Eine beschränkte Ausbildungstiefe im relevanten Bereich zum Beispiel sollte durch eine längere praktische Erfahrung ausgeglichen werden (vgl. Botschaft, BBl 2004, 3998, 4062-4063). Es ist somit grundsätzlich in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen, ob in Bezug auf die Anforderungen des Revisionsaufsichtsgesetzes die Voraussetzungen für eine genügende Fachpraxis als erfüllt erscheinen. Gesetz und Verordnung enthalten zwar Vorschriften zur erforderlichen Dauer, doch ist die geltend gemachte Fachpraxis nicht nur nach dieser rein formellen rechnerischen Anforderung, sondern auch unter qualitativen Gesichtspunkten zu würdigen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_438/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.3). Die Aufsichtsbehörde verfügt dabei über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz, da sie die _______ abgeschlossene Handelslehrerausbildung nicht anerkannte, die geltend gemachte Fachpraxis des Beschwerdeführers lediglich insoweit geprüft, als diese nach dem _______ erbracht wurde. Zu der Frage, ob er eine genügende Fachpraxis vorweisen könne, sofern sein mag. rer. pol. als Ausbildung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG anerkannt würde, hat sie sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung geäussert. Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Verwaltungsbeschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden und somit das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Wenn es sich indessen um technische Fragen handelt, die besondere Sachkenntnis bedingen, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, als erste Instanz in einem Fachbereich zu entscheiden, in dem ein gewisser Beurteilungsspielraum der fachkundigeren Vorinstanz zu respektieren ist. Vielmehr ist es in erster Linie Sache der Vorinstanz zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine genügende Fachpraxis vorweisen kann, nachdem sein mag. rer. pol. als Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG anzuerkennen ist. Dementsprechend ist die Streitsache zur Prüfung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Vorinstanz die dritte Zulassungsvoraussetzung, nämlich das Erfordernis eines unbescholtenen Leumunds, in Frage stellen wolle, insbesondere weil er im Handelsregister als "_______, Revisionsexperte" eingetragen sei. Die Vorinstanz führt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung aus, indem der Beschwerdeführer sich bereits vor der Einreichung seines Gesuchs um Zulassung als Revisionsexperte mit dem Titel eines "Revisionsexperten" ins Handelsregister habe eintragen lassen, habe er eine täuschende Bezeichnung verwendet und damit gegen Art. 12 Abs. 3 RAV verstossen. 4.1 Der Begriff des unbescholtenen Leumunds wird im Gesetz nicht näher umschrieben (Art. 4 Abs. 1 RAG; Botschaft, BBl 2004, 3969); er wird vielmehr in der Revisionsaufsichtsverordnung konkretisiert. Danach muss ein Gesuchsteller über einen unbescholtenen Leumund verfügen und es darf sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergeben, dass er keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet (Art. 4 Abs. 1 RAV). Die Verordnung erwähnt ausdrücklich, dass insbesondere strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Zentralstrafregister nicht entfernt ist, sowie bestehende Verlustscheine zu berücksichtigen sind (Art. 4 Abs. 2 RAV). Ferner legt die Revisionsaufsichtsverordnung in diesem Zusammenhang fest, dass, bevor die Zulassung verfügt wird, keine täuschenden Bezeichnungen wie "zugelassene Revisionsexpertin" oder "zugelassener Revisionsexperte" verwendet werden dürfen (Art. 12 Abs. 3 RAV). 4.2 Der Umstand, dass die Revisionsaufsichtsverordnung die Bezeichnung "zugelassener Revisionsexperte" vor der Verwendung durch nicht zugelassene Personen schützt, nicht aber die allgemeinere Bezeichnung "Revisionsexperte", lässt den Schluss zu, dass die Bezeichnung "Revisionsexperte" allein, ohne den Zusatz "zugelassener", nicht geschützt ist. Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht erst seit 2008, sondern im Kontext der _______ bereits seit 1996 als "besonders befähigter Revisor" im Sinne der früheren Ordnung des Obligationenrechts im Handelsregister eingetragen war. Deshalb kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie allein aus dem fraglichen Handelsregistereintrag einen Verstoss gegen Art. 12. Abs 3 RAV bzw. gegen die Voraussetzung eines unbescholtenen Leumunds ableitet. 4.3 Die Vorinstanz verfügt auch über einen gewissen Beurteilungsspielraum mit Bezug auf die Prüfung des Leumunds der Gesuchsteller, der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2440/2008 E. 4.3). Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung geltend macht, sie habe die Frage, ob der Beschwerdeführer über einen unbescholtenen Leumund verfüge, noch nicht abschliessend geprüft, ist die Sache daher auch zur Prüfung dieser Voraussetzung an sie zurückzuweisen. 5. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen ist, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers zum mag. rer. pol. eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG ist und die Eintragung der Bezeichnung "Revisionsexperte" im Handelsregister unter den Umständen des konkreten Falles keine Täuschung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 RAV darstellt. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung als Revisionsexperte oder als Revisor erfüllt oder nicht und anschliessend erneut über die Zulassung entscheide. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Unterliegenden Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sein Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen auf CHF 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). 7. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Das Bundesgericht hat daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil betreffend die Zulassung als Revisionsexperte als unzulässig beurteilt, in dem es um die Frage der Gleichwertigkeit einer schweizerischen Ausbildung ging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_136/2009 vom 16. Juni 2009). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB vom 28. Juli 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers zum mag. rer. pol. eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG darstellt. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese prüfe, ob der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung als Revisionsexperte, eventualiter als Revisor, erfüllt, und anschliessend erneut über die Zulassung entscheide. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 2'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular, Akten zurück); die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Beilage: Akten zurück); das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (Einschreiben). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 12. März 2010