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B-5762/2011

B-5762/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-11 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der (...) geborene (...) Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lebte von (...) bis anfangs (...) in der Schweiz und bezahlte während über 18 Jahren die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), zuerst als unselbständig und ab (...) als selbständiger Erwerbstätiger. Am (...) 2001 stellte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons (...) (nachfolgend: [...]) ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom (...) 2002 sprach die (...) dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Nach einer ersten Rentenrevision 2003 bestätigte die (...) mit Verfügung vom 11. Mai 2004 die unveränderte Invalidenrente. Infolge der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in (...) ab dem (...) 2006 ging die Zuständigkeit von der (...) an die Schweizerische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) über. Am (...) 2007 leitete die Vorinstanz ein Rentenrevisionsverfahren ein, das nach eingehenden medizinischen Abklärungen mit der am (...) 2009 verfügten Einstellung der Invalidenrente per (...) 2009 endete. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am (...) 2010 Arztberichte ein, auf welche die Vorinstanz mit Vorbescheid vom (...) 2010 bzw. Verfügung vom (...) 2010 nicht eintrat. B. Am (...) 2010 reichte der Beschwerdeführer wiederum diverse ärztliche Kurzberichte ein. Mit Schreiben vom (...) 2011 forderte ihn die Vorinstanz auf, eine schriftliche Begründung einzureichen, sofern es sich dabei um ein neues Gesuch handeln sollte. Sie wies ihn darauf hin, dass eine neue Anmeldung nur dann geprüft werde, wenn mit ausführlichen Arztberichten glaubhaft gemacht werde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Mit Eingabe vom (...) 2011 stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich ein neues Leistungsgesuch. Die Vorinstanz unterbreitete das Gesuch und die eingereichten Dokumente dem (...). In der Folge teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom (...) 2011 mit, bereits auf seine Neuanmeldung vom (...) 2010 sei nicht eingetreten worden, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich der Grad der Invalidität in anspruchsrelevanter Weise geändert habe. Diese Voraussetzungen seien immer noch nicht erfüllt, weshalb voraussichtlich auf sein Gesuch nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom (...) 2011 reichte der Beschwerdeführer erneut das ärztliche Attest der Gesundheitskommission für Behinderte des (...) Gesundheitsministeriums vom (...) 2010 ein. Mit Verfügung vom (...) 2011 trat die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein. Sie führte aus, sie sei nicht in der Lage, sein Gesuch zu prüfen, weil weiterhin nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch auf die Invaliditätsversicherung erheblichen Weise geändert habe. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am (...) 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin stellt er sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, um Überprüfung des von ihm eingereichten ärztlichen Attests und um Gewährung einer Invalidenrente. Zur Begründung führt er aus, dass er im Jahr 2001 mit einem Behinderungsgrad von 70 % die ganze Invalidenrente erhalten habe. 2006 sei er mit der Hoffnung in (...) zurückgegangen, dass es ihm dort besser gehen würde. Mit Verfügung vom (...) 2009 sei seine Invalidenrente aufgehoben worden. Diese Verfügung basiere auf einem (...) Attest, das seinen Invaliditätsgrad von 70 % auf 36 % reduziert habe. In einem zweiten (...) Attest vom (...) 2010 sei sein Invaliditätsgrad von 36 % auf 59 % erhöht worden. Die (...) Ärzte hätten ihn nur körperlich und nicht psychologisch untersucht und er habe seine Krankheit nicht ausdrücken können. Er könne einen Behinderungsgrad von 59 % akzeptieren, wisse aber nicht, wie er sonst glaubhaft machen könne, dass er nicht in der Lage sei, zu arbeiten. Es sei aber ersichtlich, dass er wieder einen Anspruch auf die Zusprechung einer Invalidenrente habe. Falls erforderlich, sei er auch bereit, sich in einer psychiatrischen Klinik untersuchen zu lassen. D. In ihrer Vernehmlassung vom (...) 2012 führt die Vorinstanz aus, dass das dritte Leistungsgesuch vom (...) 2011 erneut mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des Invaliditätsgrades abgewiesen worden sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bestehe keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung durch ausländische Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte. Die Organe der schweizerischen Invalidenversicherung würdigten diese Beurteilungen und Bescheinigungen frei. Eine Neuanmeldung einer vorangehenden, abweisenden Verfügung werde nur geprüft, falls glaubhaft dargelegt werde, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Im Rahmen der Vorabklärung erfolge eine summarische Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf die Invalidität. Wenn der Nachweis scheitere, trete die Vorinstanz auf ein erneutes Gesuch nicht ein und erlasse eine Nichteintretensverfügung. Vorliegend sei beim Beschwerdeführer sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenaufhebenden Verfügung festgestellt worden. Die Beurteilung durch B._______, wonach das vorgelegte Attest keine neuen Elemente enthalte, sei nachvollziehbar. Insofern erübrigten sich weitere Abklärungen. Sie beantrage daher die Abweisung der Beschwerde. E. In seiner Replik vom (...) 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und wiederholt im Wesentlichen die Begründung seiner Beschwerde. F. Mit Duplik vom (...) 2012 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom (...) 2011. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Eine Ausnahme liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Nichteintretensentscheid. Streitig und zu prüfen ist somit lediglich, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, nicht eingetreten werden, da die Vorinstanz über sein Gesuch nicht materiell entschieden hat (vgl. dazu BGE 132 V 74 E. 1.1; BGE 125 V 505 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressat der Verfügung ist er durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG, Art. 60 ATSG) und der Kostenvorschuss wurde innerhalb der Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist im dargelegten Umfang einzutreten.

E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3 Der Beschwerdeführer ist (...) Staatsangehöriger, weshalb das Abkommen vom (...) zwischen der Schweiz und der (...) über soziale Sicherheit ([...]; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) - einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht (...) Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, (...) Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und der (...) über Soziale Sicherheit (...). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen), insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

E. 4 Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers damit, dass eine Neuanmeldung einer vorangehenden, abweisenden Verfügung nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur geprüft werde, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Im Rahmen der Vorabklärung erfolge eine summarische Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf die Invalidität. Wenn der Nachweis scheitere, trete die Vorinstanz auf ein erneutes Gesuch nicht ein und erlasse eine Nichteintretensverfügung. Vorliegend sei beim Beschwerdeführer sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenaufhebenden Verfügung festgestellt worden. Die Beurteilung durch B._______, wonach das vorgelegte Attest keine neuen Elemente enthalte, sei nachvollziehbar. Insofern erübrigten sich weitere Abklärungen.

E. 4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Ob eine im Sinne dieser Bestimmungen erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung. Das Gesetz knüpft das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten (BGE 133 V 108 E. 5.2). Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Die genannten Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 87 Abs. 2-3 IVV) sollen verhindern, dass sich die zuständige Instanz immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Gesuchen befassen muss (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Dementsprechend ist die Verwaltung nach Eingang eines Gesuchs zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dementsprechend ist mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Vorinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast. Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die Vorinstanz eine angemessene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Bei der Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung im massgeblichen Vergleichszeitraum als Beweismass geht es um eine Rechtsfrage, welche das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer belegte seine Neuanmeldung mit einem ärztlichen Attest, das gemäss Übersetzung vom Krankenhaus (...), Gesundheitskommission für Behinderte, am (...) 2010 ausgestellt worden war. Nach diesem Attest wurden verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt, welche nach Auffassung der für die Untersuchung und Diagnose verantwortlichen (...) Fachärzte insgesamt zu einer Behinderung von 59 % führten. Im Einzelnen aufgeführt werden insbesondere eine Erkrankung des Atemsystems, das - in der deutschen Übersetzung - so dargelegt wird: "KOAH. SFT: Respiratorische Insuffizienz mittelmässig Obstruktive Type.FUC%65 FEV1/FUC:%100, bei bilaterale Auskultation verminderte Atemgeräusche, Ral Sekratuar und Reskus liegt streckenweise". Dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung massen die (...) Ärzte einen Behinderungswert von 40 % zu. Weiter diagnostizierten sie eine Diabetes Mellitus Typ II mit einem Behinderungswert von 20 %. Bezüglich allfälliger psychischer Beeinträchtigungen wird eine Remission der Depression festgestellt, der kein Behinderungswert mehr zukomme. Das Attest ist von sechs zuständigen Fachärzten und zwei Assistenten unterzeichnet.

E. 4.3 In seiner internen Stellungnahme kam B._______ zum Schluss, dass aufgrund dieses Attests im psychiatrischen Fachgebiet keine erhebliche Veränderung, insbesondere keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu vermuten sei. Dieser Teil der Beurteilung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, geht das Attest doch davon aus, dass in psychischer Hinsicht keine an den Behinderungsgrad anrechenbare gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege.

E. 4.4 Zur Beurteilung der im Attest dargelegten anderen Beeinträchtigungen wurde C._______ beigezogen, die mit Stellungnahme vom (...) 2011 zum Schluss kam, dass der Diabetes mellitus seit mindestens 2001 bekannt sei, aber unklar sei, ob der Beschwerdeführer nun sekundär insulinpflichtig und unter Metformintherapie stehe. Auch lägen keine Angaben über die Beschwerden, allfällige Sekundärschäden und die Blutzuckereinstellung vor. Bezüglich des Verdachts auf eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei einer chronischen Raucherbronchitis sei fraglich, ob eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung vorliege. Anlässlich der Untersuchung von 2007 seien die Werte noch als normal beschrieben worden. Angegeben sei zwar Tiffenau 100 % und FEV1 62 %, aber es fehle der Kontext, eine Anamnese, eine Lungenfunktionskurve und die RX Thorax-Bilder. Ohne diese Angaben seien die Zahlen nicht interpretierbar.

E. 4.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall ist dies die Verfügung vom (...) 2009, welcher in sachverhaltlicher Hinsicht die psychiatrische Begutachtung durch D._______ vom (...) 2009 sowie die umfassende Untersuchung durch das Spital (...) vom (...) 2007 zu Grunde lagen. Anlässlich der letzteren wurde zwar der Diabetes Mellitus Typ 2 festgestellt, die Lungenfunktionen dagegen wurden als normal beschrieben. Da die Neuanmeldung vom (...) 2011 mehr als 15 Monate nach der rentenablehnenden Verfügung vom (...) 2009 datiert und die massgeblichen Untersuchungen sogar drei Jahre auseinanderliegen, sind an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2).

E. 4.6 Richtig ist zwar, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht, dass die schweizerische Invalidenversicherung nicht an die Beurteilung durch ausländische Versicherungsträger oder Behörden gebunden ist. Die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung erfolgt allein nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Nichtsdestotrotz geht es nicht an, im Kontext der Überprüfung, ob ein Versicherter eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht habe, den Feststellungen der zuständigen ausländischen Behörde jegliche Relevanz abzusprechen. Unabhängig von inhaltlichen Kriterien wie dem Detaillierungsgrad oder der Nachvollziehbarkeit der Begründung der Diagnose der (...) Ärzte ist daher bereits allein der Umstand, dass es sich dabei offenbar um das Ergebnis einer interdisziplinären Abklärung durch eine für die Feststellung des Behinderungsgrades zuständige staatliche Behörde handelt, als relevantes Indiz für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Feststellungen mitzuberücksichtigen.

E. 4.7 Dass die Feststellungen der (...) Behörde inhaltlich unglaubwürdig wären, hat die Vorinstanz nicht dargetan. Der Schluss der (...) Ärzte, der Beschwerdeführer weise gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, die insgesamt zu einem Behinderungsgrad von 59 % führten, stehen in keinem Zusammenhang mit der früher bei ihm diagnostizierten Depression, deren Verlauf im (...) 2009 Gegenstand einer psychiatrischen Begutachtung durch D._______ war. Die Einstufung der (...) Behörde basiert vielmehr auf rein körperlichen Beeinträchtigungen. Warum es nicht glaubwürdig sein sollte, dass sich diese Beschwerden, insbesondere der Diabetes mellitus und die chronisch obstruktive Lungenerkrankung aufgrund einer Raucherbronchitis, seit der letzten Untersuchung im Jahr 2007 in dieser Art verschlechtert bzw. entwickelt haben sollten, hat die Vorinstanz nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.

E. 4.8 Zutreffend ist zwar, dass die Feststellungen im eingereichten Attest nur sehr knapp begründet sind und sicher nicht ausreichen würden, um einen materiellen Entscheid darauf abzustützen. Soweit der medizinische Dienst der Vorinstanz daher die Auffassung vertrat, es fehle an den erforderlichen Angaben und Daten, um die Schlussfolgerungen der (...) Ärzte nachzuvollziehen, ist dies zwar verständlich. Angesichts des Umstands, dass es sich beim eingereichten Attest um das Ergebnis einer interdisziplinären Abklärung durch eine für die Feststellung des Behinderungsgrades zuständige staatliche Behörde handelt, durfte die Vorinstanz aber nicht ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass diese Diagnosen ohne fachgerechte Anamnese und Untersuchungen erfolgt waren. Vielmehr hätte sie zumindest die fehlenden Unterlagen und Daten einverlangen und prüfen müssen, bevor sie die Diagnose der zuständigen (...) Ärzte als nicht glaubhaft eingestuft hat und auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid.

E. 6 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 7 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, weshalb ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2011 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über das Eintreten auf das neue Rentengesuch des Beschwerdeführers entscheide.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführergeleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückbezahlt.
  3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Juni 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5762/2011 Urteil vom 11. Juni 2012 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Myriam Senn. Parteien _______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Rentenanspruch). Sachverhalt: A. Der (...) geborene (...) Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lebte von (...) bis anfangs (...) in der Schweiz und bezahlte während über 18 Jahren die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), zuerst als unselbständig und ab (...) als selbständiger Erwerbstätiger. Am (...) 2001 stellte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons (...) (nachfolgend: [...]) ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom (...) 2002 sprach die (...) dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Nach einer ersten Rentenrevision 2003 bestätigte die (...) mit Verfügung vom 11. Mai 2004 die unveränderte Invalidenrente. Infolge der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in (...) ab dem (...) 2006 ging die Zuständigkeit von der (...) an die Schweizerische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) über. Am (...) 2007 leitete die Vorinstanz ein Rentenrevisionsverfahren ein, das nach eingehenden medizinischen Abklärungen mit der am (...) 2009 verfügten Einstellung der Invalidenrente per (...) 2009 endete. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am (...) 2010 Arztberichte ein, auf welche die Vorinstanz mit Vorbescheid vom (...) 2010 bzw. Verfügung vom (...) 2010 nicht eintrat. B. Am (...) 2010 reichte der Beschwerdeführer wiederum diverse ärztliche Kurzberichte ein. Mit Schreiben vom (...) 2011 forderte ihn die Vorinstanz auf, eine schriftliche Begründung einzureichen, sofern es sich dabei um ein neues Gesuch handeln sollte. Sie wies ihn darauf hin, dass eine neue Anmeldung nur dann geprüft werde, wenn mit ausführlichen Arztberichten glaubhaft gemacht werde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Mit Eingabe vom (...) 2011 stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich ein neues Leistungsgesuch. Die Vorinstanz unterbreitete das Gesuch und die eingereichten Dokumente dem (...). In der Folge teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom (...) 2011 mit, bereits auf seine Neuanmeldung vom (...) 2010 sei nicht eingetreten worden, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich der Grad der Invalidität in anspruchsrelevanter Weise geändert habe. Diese Voraussetzungen seien immer noch nicht erfüllt, weshalb voraussichtlich auf sein Gesuch nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom (...) 2011 reichte der Beschwerdeführer erneut das ärztliche Attest der Gesundheitskommission für Behinderte des (...) Gesundheitsministeriums vom (...) 2010 ein. Mit Verfügung vom (...) 2011 trat die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein. Sie führte aus, sie sei nicht in der Lage, sein Gesuch zu prüfen, weil weiterhin nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch auf die Invaliditätsversicherung erheblichen Weise geändert habe. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am (...) 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin stellt er sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, um Überprüfung des von ihm eingereichten ärztlichen Attests und um Gewährung einer Invalidenrente. Zur Begründung führt er aus, dass er im Jahr 2001 mit einem Behinderungsgrad von 70 % die ganze Invalidenrente erhalten habe. 2006 sei er mit der Hoffnung in (...) zurückgegangen, dass es ihm dort besser gehen würde. Mit Verfügung vom (...) 2009 sei seine Invalidenrente aufgehoben worden. Diese Verfügung basiere auf einem (...) Attest, das seinen Invaliditätsgrad von 70 % auf 36 % reduziert habe. In einem zweiten (...) Attest vom (...) 2010 sei sein Invaliditätsgrad von 36 % auf 59 % erhöht worden. Die (...) Ärzte hätten ihn nur körperlich und nicht psychologisch untersucht und er habe seine Krankheit nicht ausdrücken können. Er könne einen Behinderungsgrad von 59 % akzeptieren, wisse aber nicht, wie er sonst glaubhaft machen könne, dass er nicht in der Lage sei, zu arbeiten. Es sei aber ersichtlich, dass er wieder einen Anspruch auf die Zusprechung einer Invalidenrente habe. Falls erforderlich, sei er auch bereit, sich in einer psychiatrischen Klinik untersuchen zu lassen. D. In ihrer Vernehmlassung vom (...) 2012 führt die Vorinstanz aus, dass das dritte Leistungsgesuch vom (...) 2011 erneut mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des Invaliditätsgrades abgewiesen worden sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bestehe keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung durch ausländische Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte. Die Organe der schweizerischen Invalidenversicherung würdigten diese Beurteilungen und Bescheinigungen frei. Eine Neuanmeldung einer vorangehenden, abweisenden Verfügung werde nur geprüft, falls glaubhaft dargelegt werde, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Im Rahmen der Vorabklärung erfolge eine summarische Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf die Invalidität. Wenn der Nachweis scheitere, trete die Vorinstanz auf ein erneutes Gesuch nicht ein und erlasse eine Nichteintretensverfügung. Vorliegend sei beim Beschwerdeführer sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenaufhebenden Verfügung festgestellt worden. Die Beurteilung durch B._______, wonach das vorgelegte Attest keine neuen Elemente enthalte, sei nachvollziehbar. Insofern erübrigten sich weitere Abklärungen. Sie beantrage daher die Abweisung der Beschwerde. E. In seiner Replik vom (...) 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und wiederholt im Wesentlichen die Begründung seiner Beschwerde. F. Mit Duplik vom (...) 2012 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom (...) 2011. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Eine Ausnahme liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Nichteintretensentscheid. Streitig und zu prüfen ist somit lediglich, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, nicht eingetreten werden, da die Vorinstanz über sein Gesuch nicht materiell entschieden hat (vgl. dazu BGE 132 V 74 E. 1.1; BGE 125 V 505 E. 1 mit Hinweisen). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressat der Verfügung ist er durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 1.4. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG, Art. 60 ATSG) und der Kostenvorschuss wurde innerhalb der Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.5. Auf die Beschwerde ist im dargelegten Umfang einzutreten.

2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

3. Der Beschwerdeführer ist (...) Staatsangehöriger, weshalb das Abkommen vom (...) zwischen der Schweiz und der (...) über soziale Sicherheit ([...]; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) - einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht (...) Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, (...) Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und der (...) über Soziale Sicherheit (...). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen), insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

4. Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers damit, dass eine Neuanmeldung einer vorangehenden, abweisenden Verfügung nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur geprüft werde, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Im Rahmen der Vorabklärung erfolge eine summarische Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf die Invalidität. Wenn der Nachweis scheitere, trete die Vorinstanz auf ein erneutes Gesuch nicht ein und erlasse eine Nichteintretensverfügung. Vorliegend sei beim Beschwerdeführer sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenaufhebenden Verfügung festgestellt worden. Die Beurteilung durch B._______, wonach das vorgelegte Attest keine neuen Elemente enthalte, sei nachvollziehbar. Insofern erübrigten sich weitere Abklärungen. 4.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Ob eine im Sinne dieser Bestimmungen erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung. Das Gesetz knüpft das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten (BGE 133 V 108 E. 5.2). Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Die genannten Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 87 Abs. 2-3 IVV) sollen verhindern, dass sich die zuständige Instanz immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Gesuchen befassen muss (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Dementsprechend ist die Verwaltung nach Eingang eines Gesuchs zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dementsprechend ist mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Vorinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast. Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die Vorinstanz eine angemessene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Bei der Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung im massgeblichen Vergleichszeitraum als Beweismass geht es um eine Rechtsfrage, welche das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft. 4.2. Der Beschwerdeführer belegte seine Neuanmeldung mit einem ärztlichen Attest, das gemäss Übersetzung vom Krankenhaus (...), Gesundheitskommission für Behinderte, am (...) 2010 ausgestellt worden war. Nach diesem Attest wurden verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt, welche nach Auffassung der für die Untersuchung und Diagnose verantwortlichen (...) Fachärzte insgesamt zu einer Behinderung von 59 % führten. Im Einzelnen aufgeführt werden insbesondere eine Erkrankung des Atemsystems, das - in der deutschen Übersetzung - so dargelegt wird: "KOAH. SFT: Respiratorische Insuffizienz mittelmässig Obstruktive Type.FUC%65 FEV1/FUC:%100, bei bilaterale Auskultation verminderte Atemgeräusche, Ral Sekratuar und Reskus liegt streckenweise". Dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung massen die (...) Ärzte einen Behinderungswert von 40 % zu. Weiter diagnostizierten sie eine Diabetes Mellitus Typ II mit einem Behinderungswert von 20 %. Bezüglich allfälliger psychischer Beeinträchtigungen wird eine Remission der Depression festgestellt, der kein Behinderungswert mehr zukomme. Das Attest ist von sechs zuständigen Fachärzten und zwei Assistenten unterzeichnet. 4.3. In seiner internen Stellungnahme kam B._______ zum Schluss, dass aufgrund dieses Attests im psychiatrischen Fachgebiet keine erhebliche Veränderung, insbesondere keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu vermuten sei. Dieser Teil der Beurteilung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, geht das Attest doch davon aus, dass in psychischer Hinsicht keine an den Behinderungsgrad anrechenbare gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege. 4.4. Zur Beurteilung der im Attest dargelegten anderen Beeinträchtigungen wurde C._______ beigezogen, die mit Stellungnahme vom (...) 2011 zum Schluss kam, dass der Diabetes mellitus seit mindestens 2001 bekannt sei, aber unklar sei, ob der Beschwerdeführer nun sekundär insulinpflichtig und unter Metformintherapie stehe. Auch lägen keine Angaben über die Beschwerden, allfällige Sekundärschäden und die Blutzuckereinstellung vor. Bezüglich des Verdachts auf eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei einer chronischen Raucherbronchitis sei fraglich, ob eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung vorliege. Anlässlich der Untersuchung von 2007 seien die Werte noch als normal beschrieben worden. Angegeben sei zwar Tiffenau 100 % und FEV1 62 %, aber es fehle der Kontext, eine Anamnese, eine Lungenfunktionskurve und die RX Thorax-Bilder. Ohne diese Angaben seien die Zahlen nicht interpretierbar. 4.5. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall ist dies die Verfügung vom (...) 2009, welcher in sachverhaltlicher Hinsicht die psychiatrische Begutachtung durch D._______ vom (...) 2009 sowie die umfassende Untersuchung durch das Spital (...) vom (...) 2007 zu Grunde lagen. Anlässlich der letzteren wurde zwar der Diabetes Mellitus Typ 2 festgestellt, die Lungenfunktionen dagegen wurden als normal beschrieben. Da die Neuanmeldung vom (...) 2011 mehr als 15 Monate nach der rentenablehnenden Verfügung vom (...) 2009 datiert und die massgeblichen Untersuchungen sogar drei Jahre auseinanderliegen, sind an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2). 4.6. Richtig ist zwar, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht, dass die schweizerische Invalidenversicherung nicht an die Beurteilung durch ausländische Versicherungsträger oder Behörden gebunden ist. Die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung erfolgt allein nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Nichtsdestotrotz geht es nicht an, im Kontext der Überprüfung, ob ein Versicherter eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht habe, den Feststellungen der zuständigen ausländischen Behörde jegliche Relevanz abzusprechen. Unabhängig von inhaltlichen Kriterien wie dem Detaillierungsgrad oder der Nachvollziehbarkeit der Begründung der Diagnose der (...) Ärzte ist daher bereits allein der Umstand, dass es sich dabei offenbar um das Ergebnis einer interdisziplinären Abklärung durch eine für die Feststellung des Behinderungsgrades zuständige staatliche Behörde handelt, als relevantes Indiz für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Feststellungen mitzuberücksichtigen. 4.7. Dass die Feststellungen der (...) Behörde inhaltlich unglaubwürdig wären, hat die Vorinstanz nicht dargetan. Der Schluss der (...) Ärzte, der Beschwerdeführer weise gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, die insgesamt zu einem Behinderungsgrad von 59 % führten, stehen in keinem Zusammenhang mit der früher bei ihm diagnostizierten Depression, deren Verlauf im (...) 2009 Gegenstand einer psychiatrischen Begutachtung durch D._______ war. Die Einstufung der (...) Behörde basiert vielmehr auf rein körperlichen Beeinträchtigungen. Warum es nicht glaubwürdig sein sollte, dass sich diese Beschwerden, insbesondere der Diabetes mellitus und die chronisch obstruktive Lungenerkrankung aufgrund einer Raucherbronchitis, seit der letzten Untersuchung im Jahr 2007 in dieser Art verschlechtert bzw. entwickelt haben sollten, hat die Vorinstanz nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. 4.8. Zutreffend ist zwar, dass die Feststellungen im eingereichten Attest nur sehr knapp begründet sind und sicher nicht ausreichen würden, um einen materiellen Entscheid darauf abzustützen. Soweit der medizinische Dienst der Vorinstanz daher die Auffassung vertrat, es fehle an den erforderlichen Angaben und Daten, um die Schlussfolgerungen der (...) Ärzte nachzuvollziehen, ist dies zwar verständlich. Angesichts des Umstands, dass es sich beim eingereichten Attest um das Ergebnis einer interdisziplinären Abklärung durch eine für die Feststellung des Behinderungsgrades zuständige staatliche Behörde handelt, durfte die Vorinstanz aber nicht ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass diese Diagnosen ohne fachgerechte Anamnese und Untersuchungen erfolgt waren. Vielmehr hätte sie zumindest die fehlenden Unterlagen und Daten einverlangen und prüfen müssen, bevor sie die Diagnose der zuständigen (...) Ärzte als nicht glaubhaft eingestuft hat und auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid.

6. Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

7. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, weshalb ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2011 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über das Eintreten auf das neue Rentengesuch des Beschwerdeführers entscheide.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführergeleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückbezahlt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Juni 2012