Öffentliches Beschaffungswesen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'500.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 9'010.- zu bezahlen.
E. 4 Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2019 geht zur Kenntnis an die Vergabestelle.
E. 5 Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 186144; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 4)
- die Zuschlagsempfängerin Y._______ AG (Auszug; A-Post) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 4. Dezember 2019
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'500.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 9'010.- zu bezahlen.
- Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2019 geht zur Kenntnis an die Vergabestelle.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 186144; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 4) - die Zuschlagsempfängerin Y._______ AG (Auszug; A-Post) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 4. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5634/2019 Abschreibungsentscheid vom 4. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien X._______ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Christoph Jäger und/oder MLaw Thomas Geiger, Beschwerdeführerin, gegen armasuisse, Einkauf und Kooperation, CC WTO, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und/oder MLaw Florian Roth, Vergabestelle. Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen,Projekt "Co-Location ZEM PLUS",SIMAP-Projekt-ID 186144,SIMAP-Meldungsnummer 1099839. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die armasuisse (im Folgenden: Vergabestelle) betreffend das Projekt "Co-Location ZEM PLUS" am 9. Oktober 2019 der Y._______ AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag erteilt hat, dass die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen die auf der Internetplattform SIMAP am 9. Oktober 2019 publizierte Zuschlagsverfügung der Vergabestelle (Meldungsnummer 1099839) mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass die Beschwerdeführerin darin die Aufhebung der Zuschlagsverfügung, den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin vom Submissionsverfahren sowie die Zuschlagserteilung an sich selbst beantragt hat, sowie eventualiter, es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zur neuen Zuschlagserteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen, dass die Vergabestelle mit Verfügungen vom 19. November 2019 alle drei am Vergabeverfahren beteiligten Anbieterinnen darüber informiert hat, dass sie aufgrund der Beschwerde vom 28. Oktober 2019 eine erneute, detaillierte Überprüfung der seitens der Anbieterinnen eingereichten Offerten vorgenommen habe und hierbei auf Umstände gestossen sei, welche die Vergleichbarkeit der eingegangenen Angebote in Frage stellten, insbesondere, weil ein Versehen bei der Bewertung der Angebotspreise nicht ausgeschlossen werden könne, weil die von den Anbieterinnen offerierten Leistungen einer Klärung bedürften und weil die Vergabestelle ergänzende Abklärungen dazu treffen wolle, ob das Angebot der Zuschlagsempfängerin den technischen Anforderungen entspreche, dass die Vergabestelle im Verfügungsdispositiv die Zuschlagsverfügung vom 9. Oktober 2019 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben sowie in Aussicht gestellt hat, dass die Anbieterinnen, welche am Ausschreibungsverfahren teilgenommen hätten, demnächst von der Vergabestelle zur Erläuterung und Bereinigung ihre jeweiligen Angebote aufgefordert würden (Dispositiv-Ziff. 1 und 2), dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 21. November 2019 das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht hat, das Beschwerdeverfahren sei infolge Wiedererwägung der Zuschlagsverfügung als gegenstandslos abzuschreiben, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. November 2019 eine Kostennote eingereicht und geltend gemacht hat, die Vergabestelle habe sich der Beschwerde vom 28. Oktober 2019 unterzogen und das Beschwerdeverfahren werde gegenstandslos, weshalb die Vergabestelle die Gerichtskosten zu tragen und die Parteikosten zu übernehmen habe, dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. November 2019 ausdrücklich mit der Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit einverstanden erklärt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vergabestelle, dass der in Frage stehende Dienstleistungsauftrag und daher die diesbezügliche Ausschreibung in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) fallen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB, Art. 29 Bst. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 BöB, Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB sowie Art. 6 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 1 Bst. b der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]), weshalb die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist (Art. 32 f. VGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das BöB und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG), dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin und die Vergabestelle übereinstimmend beantragen, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteien ebenfalls einvernehmlich davon ausgehen, dass die Vergabestelle aufgrund der Rügen der Beschwerdeführerin das Verfahren in Wiedererwägung gezogen und damit die Gegenstandlosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 VGKE), dass die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarnote für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht für die Zeitperiode vom 14. Oktober 2019 bis 22. November 2019 eingereicht und darin einen Honoraraufwand von Fr. 8'750.- und Auslagen von Fr. 260.- geltend gemacht hat, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zusätzlich einen Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7% im Betrag von Fr. 693.75 geltend gemacht hat, dass sowohl der vom Rechtsvertreter geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 25 Stunden als auch die von ihm verwendeten Stundenansätze von Fr. 350.- mit Blick auf die rechtlichen und sachverhaltlichen Schwierigkeiten des Falles als angemessen erscheinen, dass demgegenüber der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Mehrwertsteuerzuschlag nicht begründet ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass aufgrund dieser Überlegungen die Parteientschädigung (inkl. Auslagen) auf Fr. 9'010.- zu reduzieren ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'500.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 9'010.- zu bezahlen.
4. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2019 geht zur Kenntnis an die Vergabestelle.
5. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 186144; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 4)
- die Zuschlagsempfängerin Y._______ AG (Auszug; A-Post) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 4. Dezember 2019