Direktzahlungen und Ökobeiträge
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer A. und R. H._______ führen eine landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft (vgl. Verfügung des Landwirtschaftsamts des Kantons Zürich vom 10. Mai 1990 betreffend Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft). Obwohl sie im Rahmen der koordinierten landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung vor dem Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) für die Beitragsjahre 2003, 2004 und 2005 ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht deklariert hatten, hat ihnen das ALN aufgrund eines Versehens Direktzahlungen im Betrag von Fr. 70'977.85 für das Jahr 2003, Fr. 70'999.90 für das Jahr 2004 und Fr. 33'925.35 für das Jahr 2005 ausbezahlt. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 widerrief das ALN gestützt auf die beim Steueramt der Gemeinde eingeholten Steuerdaten der Beschwerdeführer die an die Betriebsgemeinschaft ausgerichteten Direktzahlungen und forderte die Beiträge von Fr. 70'977.85 für das Jahr 2003, von Fr. 70'999.90 für das Jahr 2004 und von Fr. 33'925.35 für das Jahr 2005 zurück. Es auferlegte den Beschwerdeführern auf die ausbezahlten Direktzahlungen 2003 und 2004 Zinsen von insgesamt Fr. 12'990.40. Zur Begründung führt das ALN aus, die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch auf Direktzahlungen, da ihre Vermögensverhältnisse den Grenzwert von 1 Mio. Franken für die Ausrichtung von Direktzahlungen deutlich überstiegen. C. Die Baudirektion des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 18. November 2006 (versandt am 20. November 2006) den Rekurs der Beschwerdeführer vom 23. Juni 2006 gegen die Verfügung des ALN vom 19. Mai 2006 ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung die Verfahrenskosten von Fr. 1'040.--. Zur Begründung des Rekursentscheids führte sie aus, die Delegationsnorm von Art. 70 Abs. 5 Bst. f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) gebe dem Verordnungseber in verfassungskonformer Weise vor, dass bezüglich des steuerbaren Einkommens bzw. Vermögens Grenzwerte nach den jeweiligen kantonalen Steuergesetzen massgebend seien, ab denen keine Direktzahlungen mehr ausgerichtet würden. Diese Vorgaben seien für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Da die Rekurrenten die Richtigkeit der ermittelten Einkommens- und Vermögensbeiträge nicht bestritten, sei für die Klärung der Anspruchsberechtigung von diesen Beiträgen auszugehen. Beide Rekurrenten wiesen ein steuerbares Vermögen von weit über 1 Mio. Franken aus, womit der in Art. 23 Abs. 3 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) festgelegte Grenzwert überschritten sei. Die Auszahlung der Direktzahlungen sei daher zu Unrecht erfolgt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) für eine Rückforderung der Beiträge seien erfüllt, denn den Rekurrenten sei bekannt gewesen, dass sie keinen Anspruch auf Direktzahlungen hätten und sie diese demzufolge zu Unrecht bekommen hätten. Damit sei die Rechtsverletzung für die Rekurrenten klar erkennbar gewesen. Aufgrund ihrer lückenhaften Angaben auf dem Antragsformular treffe sie zumindest ein Teilverschulden an der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt und die Zinsen seien ihnen zu Recht auferlegt worden. D. Die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Aeschbach, Möhlin, legten am 20. Dezember 2006 gegen den Rekursentscheid der Baudirektion vom 18. November 2006 beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs ein und stellten die folgenden Anträge: 1a) Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.
b) Es sei festzustellen, dass die Rückforderungsansprüche betreffend die Direktzahlungen pro 2003 und 2004 verjährt seien.
c) Auf die Rückforderung der Direktzahlungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sei zu verzichten.
d) Auf die Erhebung von Verzugszinsen sei ebenfalls zu verzichten.
2. Die Verfügung der Baudirektion vom 18. November 2006 sei ersatzlos aufzuheben.
3. Die Verfügung des ALN vom 19. Mai 2006 sei ersatzlos aufzuheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. E. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs vom 23. Juni 2006 mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1083 vom 18. Juli 2007 ab und auferlegte den Rekurrenten die Kosten von ingesamt Fr. 1'722.- je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Teil. In den Entscheiderwägungen führte der Regierungsrat aus, die Höhe des steuerbaren Vermögens in den Jahren 2003-2005, auf welches das ALN und die Baudirektion abgestellt hätten, sei von den Rekurrenten nicht beanstandet worden. Sie machten geltend, sie hätten die Ausrichtung von Direktzahlungen als Erfolg für ihre Argumentation betrachtet, dass die festgelegte Vermögensobergrenze verfassungswidrig sei. Sie hätten daher davon ausgehen dürfen, dass das ALN die Auszahlungen im Wissen um ihre tatsächlichen Vermögensverhältnisse vorgenommen habe. In ihrer Auffassung seien sie bestärkt worden, da sie in den eingereichten Gesuchen die massgeblichen Positionen offengelassen hätten. Das ALN habe somit seine Abklärungs- und Kontrollpflichten verletzt und die Leistungen freiwillig und irrtumsfrei erbracht, weshalb diese gemäss Art. 63 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) nicht zurückgefordert werden könnten. Diesen Vorbringen sei indessen entgegenzuhalten, dass die Rekurrenten über die Einkommens- und Vermögensgrenzen genau Bescheid gewusst hätten und nicht von einer Aufhebung dieser Obergrenze hätten ausgehen dürfen. Sonst hätten die ihnen zugestellten Formulare keinen Sinn mehr gehabt. Die Rekurrenten hätten nicht in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass sie die Direktzahlungen zu Recht und ohne Irrtum erhalten hätten. Es sei ihnen als schuldhaftes Verhalten anzulasten, dass sie sich nicht anlässlich der erstmaligen Zahlungsüberweisung mit dem ALN in Verbindung gesetzt hätten und der Sache auf den Grund gegangen seien. Das ALN habe den Rekurrenten zu Recht einen jährlichen Zins von 5 Prozent auf die widerrechtlich ausgerichteten Direktzahlungen auferlegt. F. Die Beschwerdeführer, vertreten durch den gleichen Rechtsanwalt wie im vorinstanzlichen Verfahren, fochten den Rekursentscheid des Regierungsrates vom 18. Juli 2007 mit Beschwerdeschrift vom 23. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten Folgendes:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.
2. Es sei festzustellen, dass Art. 70 Abs. 5 LwG und Art. 22 und 23 (ergänze: DZV) in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensgrenzen, soweit diese eine Reduktion bzw. eine Verweigerung von Direktzahlungen zur Folge haben, gegen höherrangige Normen verstossen.
3. Es sei festzustellen, dass die Rückforderungsansprüche betreffend Direktzahlungen pro 2003 und 2004 verjährt seien.
4. Auf die Rückforderung der Direktzahlungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sei insgesamt zu verzichten.
5. Auf die Erhebung von Verzugszinsen sei ebenfalls zu verzichten.
6. Der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 18. Juli 2007 sowie die Verfügungen der weiteren Vorinstanzen seien ersatzlos aufzuheben.
7. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. F.a Zur Begründung ihrer Anträge liessen die Beschwerdeführer ausführen, Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG sowie Art. 22 und 23 DZV verstössen gegen die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die landwirtschaftlichen Direktzahlungen seien als lohnmässige Einkünfte von Landwirten für geleistete Arbeit zu betrachten. Dass die landwirtschaftlichen Direktzahlungen für Landwirte ohne Kürzung von der Einkommenssteuer erfasst würden und nicht zu den steuerfreien Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln zählten, führe zum stossenden Ergebnis, dass einige Landwirte im Gegensatz zu anderen vom Staat keinen Lohn erhielten. In keinem anderen Rechtsgebiet werde eine Kürzung oder Verweigerung des Lohns vorgenommen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten seien. Diese Regelung komme somit einer bestimmte Personen diskriminierenden, gegenleistungsfreien Bereicherung des Staates und damit einer Verletzung von Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gleich. Es gebe keine sachlichen Gründe, Personen mit einem Vermögen von mehr bzw. weniger als 1 Mio. Franken bei sonst gleichen Verhältnissen unterschiedlich zu behandeln. Da das massgebende Vermögen von den kantonalen Steuerbehörden erhoben werde, werde bereits durch die unterschiedlichen Vermögensfreigrenzen eine Ungleichheit geschaffen, ganz zu schweigen von den von Kanton zu Kanton verschiedenen Regelungen zur Vermögensberechnung. Das alleinige Abstellen auf das Vermögen führe somit zu einer Ungleichbehandlung der Empfänger von Direktzahlungen und verletze Art. 14 EMRK. Die umstrittenen Bestimmungen führten im Weiteren zu einer Ungleichbehandlung von Ehepaaren und nicht verheirateten Paaren, da letztere individuell veranlagt und besteuert würden. Diese unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren im Bereich der Direktzahlungen, die in sonst ohne weiteres vergleichbaren Umständen lebten, verdiene keinen Schutz. Es könne in diesem Zusammenhang auf den Fall Hegetschweiler (BGE 110 Ia 7) verwiesen werden, in welchem das Bundesgericht ausgeführt habe, durch die unterschiedliche Behandlung von Konkubinats- und Ehepaaren könnten vorausschauende Personen vom Eingehen einer Ehe abgehalten werden. Diese bundesgerichtlichen Erwägungen könnten ohne Weiteres auch auf Art. 12 EMRK angewendet werden. Es bestehe im Bereich der Direktzahlungen kein vernünftiger Grund, Ehepaare und Konkubinatspaare unterschiedlich zu behandeln. Des Weiteren stehe die Grenze von Art. 23 Abs. 3 DZV der Vorsorgeförderung von Art. 111 Abs. 4 BV im Wege, was eben gerade nicht Sinn dieser Verfassungsbestimmung sei. In der EU gäbe es für die Ausrichtung von Direktzahlungen keine anspruchsschmälernden Einkommens- und Vermögensgrenzen. Den Behörden sei das Wissen um die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer ohne Weiteres anzurechnen. So spreche denn auch für sich, dass der Leiter der Ackerbaustelle Meilen gegen Ende 2005 selber interveniert habe. Zu dieser Frage werde wie im vorinstanzlichen Verfahren als Beweis die Einholung eines Amtsberichts bei der Ackerbaustelle beantragt. Ein Irrtum sei für die Beschwerdeführer in keiner Weise erkennbar gewesen. F.b Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte am 3. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung seines Antrags auf die Akten und die Erwägungen des Rekursentscheids. F.c Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Replik vom 2. November 2007 an ihren Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest. F.d Die Vorinstanz verzichtete auf das Einreichen einer Duplik. G. Der Schriftenwechsel wurde am 7. Februar 2008 abgeschlossen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.1 Gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 LwG kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Beim angefochtenen Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich handelt es sich gemäss kantonalem Recht um einen letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 42 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2) und um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Entscheidadressaten vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, womit sie gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdeberechtigt sind.
E. 1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es ist somit auf diese einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG bestimmt der Bundesrat "Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden". Der französische und der italienische Gesetzestext sprechen ihrerseits von "le revenu et la fortune imposables" und "al reddito e alla sostanza imponibili", also dem steuerbaren Einkommen und dem ebenso steuerbaren Vermögen. Zur Berechnung der Grenzwerte in Direktzahlungssachen ist somit nicht ein irgendwie zu berechnendes, sondern grundsätzlich das steuerbare Vermögen massgebend.
E. 2.1 Die Delegationsnorm in Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG statuiert eine grundsätzlich steuerrechtliche Betrachtungsweise (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1456/2007 vom 16. Januar 2008, Erw. 2.1). Da bei der Bestimmung des steuerbaren Vermögens nicht, wie für die Bemessung des steuerbaren Einkommens, auf ein gesamtschweizerisch einheitliches Bundesgesetz wie das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) zurückgegriffen werden kann, kommt zur Berechnung des steuerbaren Vermögens kantonales Steuerrecht zur Anwendung.
E. 2.2 Nach Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG bestimmt der Bundesrat für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Die Grenzwerte und Abzugsmöglichkeiten bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens werden in Art. 23 DZV konkretisiert. Art. 23 Abs. 3 DZV hält fest, dass keine Direktzahlungen ausgerichtet werden, wenn das massgebliche Vermögen 1 Mio. Franken übersteigt. In Bezug auf die heranzuziehenden Veranlagungsperioden hält Art. 24 DZV fest, dass die Werte der letzten zwei Steuerjahre massgebend sind, die bis zum Ende des Betriebsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese Zahlen mehr als vier Jahre zurück, ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Aus Art. 24 DZV ergibt sich, dass nur rechtskräftige Steuerveranlagungen zur Berechnung herangezogen werden dürfen, es sei denn, diese liegen weiter als vier Jahre zurück, was auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft.
E. 2.3 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, ihr steurbares Vermögen sei nicht richtig festgestellt worden und sie bestreiten auch nicht, dass ihr definitiv veranlagtes Vermögen des Jahres 2002 den Grenzwert von 1 Mio. Franken deutlich übersteigt. Vielmehr rügen sie, der vom Bundesrat in Art. 23 Abs. 3 DZV festgelegte Grenzwert verstosse gegen die Bundesverfassung und die EMRK. Wie bereits die Baudirektion und der Regierungsrat in ihren Rekursentscheiden festgehalten haben, enthält Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG eine Ermächtigung an den Bundesrat, Vermögensgrenzen für die Ausrichtung von Direktzahlungen vorzusehen. Es liegt somit eine vom Gesetz eingeräumte Delegation an den Verordnungsgeber vor.
E. 2.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen an die Regierung oder ein anderes Organ in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein und sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränken. Weiter müssen die Grundzüge der Regelung im delegierenden Gesetz selbst enthalten sein (statt vieler: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 407 mit Hinweis auf BGE 128 I 113, 122). Ebenso sieht Art. 164 Abs. 2 BV die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen durch Bundesgesetz vor, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
E. 2.5 Das Landwirtschaftsgesetz ist ein Bundesgesetz und damit ein Gesetz im formellen Sinn. Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG räumt dem Bundesrat die detailliert umschriebene Rechtsetzungskompetenz ein, Grenzwerte bezüglich steuerbarem Vermögen festzusetzen, ab denen die Beiträge gekürzt oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Ebenso sieht die Bestimmung vor, dass für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter höhere Grenzwerte festgelegt werden. Damit liegt eine gültige Delegation im Sinne der Rechtsprechung vor, die Delegation wird auch nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen. Somit ist die vom Bundesrat festgelegte Vermögensobergrenze rechtmässig.
E. 2.6 Art. 190 BV erklärt Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden für massgebend, was heisst, dass das Gericht an gültige Normen gebunden ist und diese nicht auf Verfassungsmässigkeit hin überprüft. Wie auch schon in den Erwägungen der Baudirektion und des Regierungsrates festgestellt, stossen die Rügen der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid verletze die Bundesverfassung, somit ins Leere, und es ist nicht weiter auf diese einzugehen.
E. 2.7 Im Weiteren lassen die Beschwerdeführer vorbringen, das alleinige Abstellen auf das Vermögen treffe eine Unterscheidung, die sich mit Blick auf den Grundsatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sei, nicht aufrechterhalten lasse. Es finde eine Diskriminierung der Landwirte mit über 1 Mio. Franken Vermögen gegenüber den anderen allein gestützt auf das Vermögen statt. Da es sich bei den Direktzahlungen um Lohn für geleistete Arbeit handle, halte diese Unterscheidung vor Art. 8 BV und Art. 14 EMRK nicht stand. Die Regelung verletze auch Art. 12 EMRK, da sie Verheiratete und Nichtverheiratete nicht gleich behandle.
E. 2.7.1 Eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann diskriminierend, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig ist, d.h. zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Zweck kein vernünftiges Verhältnis besteht. Das Diskriminierungsverbot bedeutet also nicht, dass jede Person in den von der Konvention geschützten Rechten genau gleich behandelt werden müsste. Eine Verschiedenheit in der rechtlichen Behandlung ist nur verboten, wenn sie innerlich unbegründet ist (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 323 mit Hinweisen). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer werden verheiratete Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bei der Festlegung der Vermögensobergrenzen nicht benachteiligt. Gemäss Art. 23 Abs. 1 DZV ist das massgebende Vermögen das steuerbare Vermögen, vermindert um Fr. 240'000.- pro Standardarbeitskraft und um weitere Fr. 300'000.- für verheiratete Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter. Dieser zusätzliche Abzug und damit eine Verminderung des massgebenden Vermögens wird gerade damit gerechtfertigt, dass verheiratete Paare bei der Begrenzung der Direktzahlungen aufgrund des massgeblichen Vermögens gegenüber Unverheirateten nicht benachteiligt werden sollen. Diese Unterscheidung ist sachlich gerechtfertigt und verstösst somit nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Art. 23 Abs. 3 DZV legt als Obergrenze des massgeblichen Vermögens, ab welcher gar keine Direktzahlungen mehr ausgerichtet werden, 1 Mio. Franken fest. Auf weitere Ausführungen zu diesem Punkt kann insbesondere auch deswegen verzichtet werden, weil das massgebende Vermögen der Beschwerdeführer die Obergrenze von 1 Mio. Franken um ein Vielfaches übersteigt.
E. 2.7.2 Wie bereits ausgeführt, ist nach Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG und nach Art. 23 DZV das steuerbare Vermögen für die Festlegung des Anspruchs auf Direktzahlungen massgebend. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern Art. 12 und 14 EMRK durch die Anwendbarkeit der steuerrechtlichen Grundsätze verletzt wären. Damit sind ihre Rügen nicht substantiiert. Sie beschränken sich vielmehr auf appellatorische Kritik, die allenfalls im Gesetzgebungsverfahren vorzubringen wäre.
E. 3 Als Nächstes bringen die Beschwerdeführer vor, die Rückforderungsansprüche seien verjährt, da dafür das Auszahlungsdatum der irrtümlich ausgerichteten Direktzahlungen massgebend sei. Wie der angefochtene Entscheid des Regierungsrates vom 18. Juli 2007 ausführlich darlegt, kommen für die Rückforderung von Direktzahlungen Art. 171 Abs. 2 LwG und Art. 30 SuG zur Anwendung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Direktzahlungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 SuG gegeben, und es liegen keine Gründe für einen Verzicht nach Art. 30 Abs. 2 SuG vor. Die Verjährung richtet sich nach Art. 32 Abs. 2 SuG, welcher bestimmt, dass der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, verjährt, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. Da das ALN bei der Auszahlung der streitigen Direktzahlungen einem Irrtum unterlegen ist, der erst Ende 2005 aufgedeckt worden ist, wurde die relative Verjährungsfrist durch die Reaktion des ALN mittels Schreibens vom 28. November 2005 an die Beschwerdeführer unterbrochen. Die Rückforderungsansprüche sind damit nicht verjährt, und es kann auf die zutreffenden Erwägung der Vorinstanz (Erw. 4 mit Verweis auf Erw. 7 des Rekursentscheids der Baudirektion) verwiesen werden. Dieser rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz ist nichts beizufügen.
E. 4 Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, vom ALN seien zu Unrecht Verzugszinsen erhoben worden. Auch in diesem Punkt verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Art. 30 Abs. 3 SuG bestimmt, dass die Behörde mit dem Widerruf die bereits ausgerichteten Leistungen zurückfordert und, sofern der Empfänger schuldhaft gehandelt hat, zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung erhebt. Es ist schlüssig und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gehandelt haben, wenn sie, obwohl sie davor nie Direktzahlungen erhalten haben, aufgrund der Auszahlung von über Fr. 70'000.- in den Jahren 2003 und 2004 und von rund Fr. 34'000.- im Jahr 2005 (erste Tranche) sich nicht mit dem ALN in Verbindung gesetzt und nachgefragt haben, weshalb sie trotz ihrer fehlenden Angaben in der Vermögensdeklaration auf einmal Direktzahlungen erhielten. Die Behauptungen der Beschwerdeführer, sie seien davon ausgegangen, mit ihrer rechtlichen Argumentation endlich durchgedrungen zu sein oder der Bundesrat habe die Vermögensgrenze aufgehoben, sind demgegenüber wenig überzeugend. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte das ALN auch für die im Jahr 2005 irrtümlich ausgerichteten Beiträge Zinsen erheben können. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5 Da die Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegen, sind ihnen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- aufzuerlegen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft diese Urteils mit den am 17. September 2007 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 600.- verrechnet.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit den am 17. September 2007 geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (RRB Nr. 1083 vom 18. Juli 2007; Gerichtsurkunde) - Eidg. Volkswirtschaftsdepartement EVD Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans-Jacob Heitz Katharina Walder Salamin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 27. Juni 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung II B-5624/2007/heh/wak/sas {T 0/2} Urteil vom 20. Juni 2008 Besetzung Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin. Parteien
1. A. H._______,
2. R. H._______, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Aeschbach, Bahnhofstrasse 77, 4313 Möhlin, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, Neumühlequai 10, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH, Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer A. und R. H._______ führen eine landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft (vgl. Verfügung des Landwirtschaftsamts des Kantons Zürich vom 10. Mai 1990 betreffend Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft). Obwohl sie im Rahmen der koordinierten landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung vor dem Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) für die Beitragsjahre 2003, 2004 und 2005 ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht deklariert hatten, hat ihnen das ALN aufgrund eines Versehens Direktzahlungen im Betrag von Fr. 70'977.85 für das Jahr 2003, Fr. 70'999.90 für das Jahr 2004 und Fr. 33'925.35 für das Jahr 2005 ausbezahlt. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 widerrief das ALN gestützt auf die beim Steueramt der Gemeinde eingeholten Steuerdaten der Beschwerdeführer die an die Betriebsgemeinschaft ausgerichteten Direktzahlungen und forderte die Beiträge von Fr. 70'977.85 für das Jahr 2003, von Fr. 70'999.90 für das Jahr 2004 und von Fr. 33'925.35 für das Jahr 2005 zurück. Es auferlegte den Beschwerdeführern auf die ausbezahlten Direktzahlungen 2003 und 2004 Zinsen von insgesamt Fr. 12'990.40. Zur Begründung führt das ALN aus, die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch auf Direktzahlungen, da ihre Vermögensverhältnisse den Grenzwert von 1 Mio. Franken für die Ausrichtung von Direktzahlungen deutlich überstiegen. C. Die Baudirektion des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 18. November 2006 (versandt am 20. November 2006) den Rekurs der Beschwerdeführer vom 23. Juni 2006 gegen die Verfügung des ALN vom 19. Mai 2006 ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung die Verfahrenskosten von Fr. 1'040.--. Zur Begründung des Rekursentscheids führte sie aus, die Delegationsnorm von Art. 70 Abs. 5 Bst. f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) gebe dem Verordnungseber in verfassungskonformer Weise vor, dass bezüglich des steuerbaren Einkommens bzw. Vermögens Grenzwerte nach den jeweiligen kantonalen Steuergesetzen massgebend seien, ab denen keine Direktzahlungen mehr ausgerichtet würden. Diese Vorgaben seien für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Da die Rekurrenten die Richtigkeit der ermittelten Einkommens- und Vermögensbeiträge nicht bestritten, sei für die Klärung der Anspruchsberechtigung von diesen Beiträgen auszugehen. Beide Rekurrenten wiesen ein steuerbares Vermögen von weit über 1 Mio. Franken aus, womit der in Art. 23 Abs. 3 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) festgelegte Grenzwert überschritten sei. Die Auszahlung der Direktzahlungen sei daher zu Unrecht erfolgt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) für eine Rückforderung der Beiträge seien erfüllt, denn den Rekurrenten sei bekannt gewesen, dass sie keinen Anspruch auf Direktzahlungen hätten und sie diese demzufolge zu Unrecht bekommen hätten. Damit sei die Rechtsverletzung für die Rekurrenten klar erkennbar gewesen. Aufgrund ihrer lückenhaften Angaben auf dem Antragsformular treffe sie zumindest ein Teilverschulden an der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt und die Zinsen seien ihnen zu Recht auferlegt worden. D. Die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Aeschbach, Möhlin, legten am 20. Dezember 2006 gegen den Rekursentscheid der Baudirektion vom 18. November 2006 beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs ein und stellten die folgenden Anträge: 1a) Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.
b) Es sei festzustellen, dass die Rückforderungsansprüche betreffend die Direktzahlungen pro 2003 und 2004 verjährt seien.
c) Auf die Rückforderung der Direktzahlungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sei zu verzichten.
d) Auf die Erhebung von Verzugszinsen sei ebenfalls zu verzichten.
2. Die Verfügung der Baudirektion vom 18. November 2006 sei ersatzlos aufzuheben.
3. Die Verfügung des ALN vom 19. Mai 2006 sei ersatzlos aufzuheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. E. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs vom 23. Juni 2006 mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1083 vom 18. Juli 2007 ab und auferlegte den Rekurrenten die Kosten von ingesamt Fr. 1'722.- je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Teil. In den Entscheiderwägungen führte der Regierungsrat aus, die Höhe des steuerbaren Vermögens in den Jahren 2003-2005, auf welches das ALN und die Baudirektion abgestellt hätten, sei von den Rekurrenten nicht beanstandet worden. Sie machten geltend, sie hätten die Ausrichtung von Direktzahlungen als Erfolg für ihre Argumentation betrachtet, dass die festgelegte Vermögensobergrenze verfassungswidrig sei. Sie hätten daher davon ausgehen dürfen, dass das ALN die Auszahlungen im Wissen um ihre tatsächlichen Vermögensverhältnisse vorgenommen habe. In ihrer Auffassung seien sie bestärkt worden, da sie in den eingereichten Gesuchen die massgeblichen Positionen offengelassen hätten. Das ALN habe somit seine Abklärungs- und Kontrollpflichten verletzt und die Leistungen freiwillig und irrtumsfrei erbracht, weshalb diese gemäss Art. 63 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) nicht zurückgefordert werden könnten. Diesen Vorbringen sei indessen entgegenzuhalten, dass die Rekurrenten über die Einkommens- und Vermögensgrenzen genau Bescheid gewusst hätten und nicht von einer Aufhebung dieser Obergrenze hätten ausgehen dürfen. Sonst hätten die ihnen zugestellten Formulare keinen Sinn mehr gehabt. Die Rekurrenten hätten nicht in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass sie die Direktzahlungen zu Recht und ohne Irrtum erhalten hätten. Es sei ihnen als schuldhaftes Verhalten anzulasten, dass sie sich nicht anlässlich der erstmaligen Zahlungsüberweisung mit dem ALN in Verbindung gesetzt hätten und der Sache auf den Grund gegangen seien. Das ALN habe den Rekurrenten zu Recht einen jährlichen Zins von 5 Prozent auf die widerrechtlich ausgerichteten Direktzahlungen auferlegt. F. Die Beschwerdeführer, vertreten durch den gleichen Rechtsanwalt wie im vorinstanzlichen Verfahren, fochten den Rekursentscheid des Regierungsrates vom 18. Juli 2007 mit Beschwerdeschrift vom 23. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten Folgendes:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.
2. Es sei festzustellen, dass Art. 70 Abs. 5 LwG und Art. 22 und 23 (ergänze: DZV) in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensgrenzen, soweit diese eine Reduktion bzw. eine Verweigerung von Direktzahlungen zur Folge haben, gegen höherrangige Normen verstossen.
3. Es sei festzustellen, dass die Rückforderungsansprüche betreffend Direktzahlungen pro 2003 und 2004 verjährt seien.
4. Auf die Rückforderung der Direktzahlungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sei insgesamt zu verzichten.
5. Auf die Erhebung von Verzugszinsen sei ebenfalls zu verzichten.
6. Der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 18. Juli 2007 sowie die Verfügungen der weiteren Vorinstanzen seien ersatzlos aufzuheben.
7. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. F.a Zur Begründung ihrer Anträge liessen die Beschwerdeführer ausführen, Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG sowie Art. 22 und 23 DZV verstössen gegen die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die landwirtschaftlichen Direktzahlungen seien als lohnmässige Einkünfte von Landwirten für geleistete Arbeit zu betrachten. Dass die landwirtschaftlichen Direktzahlungen für Landwirte ohne Kürzung von der Einkommenssteuer erfasst würden und nicht zu den steuerfreien Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln zählten, führe zum stossenden Ergebnis, dass einige Landwirte im Gegensatz zu anderen vom Staat keinen Lohn erhielten. In keinem anderen Rechtsgebiet werde eine Kürzung oder Verweigerung des Lohns vorgenommen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten seien. Diese Regelung komme somit einer bestimmte Personen diskriminierenden, gegenleistungsfreien Bereicherung des Staates und damit einer Verletzung von Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gleich. Es gebe keine sachlichen Gründe, Personen mit einem Vermögen von mehr bzw. weniger als 1 Mio. Franken bei sonst gleichen Verhältnissen unterschiedlich zu behandeln. Da das massgebende Vermögen von den kantonalen Steuerbehörden erhoben werde, werde bereits durch die unterschiedlichen Vermögensfreigrenzen eine Ungleichheit geschaffen, ganz zu schweigen von den von Kanton zu Kanton verschiedenen Regelungen zur Vermögensberechnung. Das alleinige Abstellen auf das Vermögen führe somit zu einer Ungleichbehandlung der Empfänger von Direktzahlungen und verletze Art. 14 EMRK. Die umstrittenen Bestimmungen führten im Weiteren zu einer Ungleichbehandlung von Ehepaaren und nicht verheirateten Paaren, da letztere individuell veranlagt und besteuert würden. Diese unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren im Bereich der Direktzahlungen, die in sonst ohne weiteres vergleichbaren Umständen lebten, verdiene keinen Schutz. Es könne in diesem Zusammenhang auf den Fall Hegetschweiler (BGE 110 Ia 7) verwiesen werden, in welchem das Bundesgericht ausgeführt habe, durch die unterschiedliche Behandlung von Konkubinats- und Ehepaaren könnten vorausschauende Personen vom Eingehen einer Ehe abgehalten werden. Diese bundesgerichtlichen Erwägungen könnten ohne Weiteres auch auf Art. 12 EMRK angewendet werden. Es bestehe im Bereich der Direktzahlungen kein vernünftiger Grund, Ehepaare und Konkubinatspaare unterschiedlich zu behandeln. Des Weiteren stehe die Grenze von Art. 23 Abs. 3 DZV der Vorsorgeförderung von Art. 111 Abs. 4 BV im Wege, was eben gerade nicht Sinn dieser Verfassungsbestimmung sei. In der EU gäbe es für die Ausrichtung von Direktzahlungen keine anspruchsschmälernden Einkommens- und Vermögensgrenzen. Den Behörden sei das Wissen um die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer ohne Weiteres anzurechnen. So spreche denn auch für sich, dass der Leiter der Ackerbaustelle Meilen gegen Ende 2005 selber interveniert habe. Zu dieser Frage werde wie im vorinstanzlichen Verfahren als Beweis die Einholung eines Amtsberichts bei der Ackerbaustelle beantragt. Ein Irrtum sei für die Beschwerdeführer in keiner Weise erkennbar gewesen. F.b Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte am 3. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung seines Antrags auf die Akten und die Erwägungen des Rekursentscheids. F.c Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Replik vom 2. November 2007 an ihren Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest. F.d Die Vorinstanz verzichtete auf das Einreichen einer Duplik. G. Der Schriftenwechsel wurde am 7. Februar 2008 abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.1 Gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 LwG kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Beim angefochtenen Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich handelt es sich gemäss kantonalem Recht um einen letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 42 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2) und um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Entscheidadressaten vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, womit sie gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdeberechtigt sind. 1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es ist somit auf diese einzutreten. 2. Gemäss Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG bestimmt der Bundesrat "Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden". Der französische und der italienische Gesetzestext sprechen ihrerseits von "le revenu et la fortune imposables" und "al reddito e alla sostanza imponibili", also dem steuerbaren Einkommen und dem ebenso steuerbaren Vermögen. Zur Berechnung der Grenzwerte in Direktzahlungssachen ist somit nicht ein irgendwie zu berechnendes, sondern grundsätzlich das steuerbare Vermögen massgebend. 2.1 Die Delegationsnorm in Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG statuiert eine grundsätzlich steuerrechtliche Betrachtungsweise (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1456/2007 vom 16. Januar 2008, Erw. 2.1). Da bei der Bestimmung des steuerbaren Vermögens nicht, wie für die Bemessung des steuerbaren Einkommens, auf ein gesamtschweizerisch einheitliches Bundesgesetz wie das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) zurückgegriffen werden kann, kommt zur Berechnung des steuerbaren Vermögens kantonales Steuerrecht zur Anwendung. 2.2 Nach Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG bestimmt der Bundesrat für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Die Grenzwerte und Abzugsmöglichkeiten bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens werden in Art. 23 DZV konkretisiert. Art. 23 Abs. 3 DZV hält fest, dass keine Direktzahlungen ausgerichtet werden, wenn das massgebliche Vermögen 1 Mio. Franken übersteigt. In Bezug auf die heranzuziehenden Veranlagungsperioden hält Art. 24 DZV fest, dass die Werte der letzten zwei Steuerjahre massgebend sind, die bis zum Ende des Betriebsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese Zahlen mehr als vier Jahre zurück, ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Aus Art. 24 DZV ergibt sich, dass nur rechtskräftige Steuerveranlagungen zur Berechnung herangezogen werden dürfen, es sei denn, diese liegen weiter als vier Jahre zurück, was auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft. 2.3 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, ihr steurbares Vermögen sei nicht richtig festgestellt worden und sie bestreiten auch nicht, dass ihr definitiv veranlagtes Vermögen des Jahres 2002 den Grenzwert von 1 Mio. Franken deutlich übersteigt. Vielmehr rügen sie, der vom Bundesrat in Art. 23 Abs. 3 DZV festgelegte Grenzwert verstosse gegen die Bundesverfassung und die EMRK. Wie bereits die Baudirektion und der Regierungsrat in ihren Rekursentscheiden festgehalten haben, enthält Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG eine Ermächtigung an den Bundesrat, Vermögensgrenzen für die Ausrichtung von Direktzahlungen vorzusehen. Es liegt somit eine vom Gesetz eingeräumte Delegation an den Verordnungsgeber vor. 2.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen an die Regierung oder ein anderes Organ in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein und sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränken. Weiter müssen die Grundzüge der Regelung im delegierenden Gesetz selbst enthalten sein (statt vieler: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 407 mit Hinweis auf BGE 128 I 113, 122). Ebenso sieht Art. 164 Abs. 2 BV die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen durch Bundesgesetz vor, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. 2.5 Das Landwirtschaftsgesetz ist ein Bundesgesetz und damit ein Gesetz im formellen Sinn. Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG räumt dem Bundesrat die detailliert umschriebene Rechtsetzungskompetenz ein, Grenzwerte bezüglich steuerbarem Vermögen festzusetzen, ab denen die Beiträge gekürzt oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Ebenso sieht die Bestimmung vor, dass für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter höhere Grenzwerte festgelegt werden. Damit liegt eine gültige Delegation im Sinne der Rechtsprechung vor, die Delegation wird auch nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen. Somit ist die vom Bundesrat festgelegte Vermögensobergrenze rechtmässig. 2.6 Art. 190 BV erklärt Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden für massgebend, was heisst, dass das Gericht an gültige Normen gebunden ist und diese nicht auf Verfassungsmässigkeit hin überprüft. Wie auch schon in den Erwägungen der Baudirektion und des Regierungsrates festgestellt, stossen die Rügen der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid verletze die Bundesverfassung, somit ins Leere, und es ist nicht weiter auf diese einzugehen. 2.7 Im Weiteren lassen die Beschwerdeführer vorbringen, das alleinige Abstellen auf das Vermögen treffe eine Unterscheidung, die sich mit Blick auf den Grundsatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sei, nicht aufrechterhalten lasse. Es finde eine Diskriminierung der Landwirte mit über 1 Mio. Franken Vermögen gegenüber den anderen allein gestützt auf das Vermögen statt. Da es sich bei den Direktzahlungen um Lohn für geleistete Arbeit handle, halte diese Unterscheidung vor Art. 8 BV und Art. 14 EMRK nicht stand. Die Regelung verletze auch Art. 12 EMRK, da sie Verheiratete und Nichtverheiratete nicht gleich behandle. 2.7.1 Eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann diskriminierend, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig ist, d.h. zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Zweck kein vernünftiges Verhältnis besteht. Das Diskriminierungsverbot bedeutet also nicht, dass jede Person in den von der Konvention geschützten Rechten genau gleich behandelt werden müsste. Eine Verschiedenheit in der rechtlichen Behandlung ist nur verboten, wenn sie innerlich unbegründet ist (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 323 mit Hinweisen). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer werden verheiratete Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bei der Festlegung der Vermögensobergrenzen nicht benachteiligt. Gemäss Art. 23 Abs. 1 DZV ist das massgebende Vermögen das steuerbare Vermögen, vermindert um Fr. 240'000.- pro Standardarbeitskraft und um weitere Fr. 300'000.- für verheiratete Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter. Dieser zusätzliche Abzug und damit eine Verminderung des massgebenden Vermögens wird gerade damit gerechtfertigt, dass verheiratete Paare bei der Begrenzung der Direktzahlungen aufgrund des massgeblichen Vermögens gegenüber Unverheirateten nicht benachteiligt werden sollen. Diese Unterscheidung ist sachlich gerechtfertigt und verstösst somit nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Art. 23 Abs. 3 DZV legt als Obergrenze des massgeblichen Vermögens, ab welcher gar keine Direktzahlungen mehr ausgerichtet werden, 1 Mio. Franken fest. Auf weitere Ausführungen zu diesem Punkt kann insbesondere auch deswegen verzichtet werden, weil das massgebende Vermögen der Beschwerdeführer die Obergrenze von 1 Mio. Franken um ein Vielfaches übersteigt. 2.7.2 Wie bereits ausgeführt, ist nach Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG und nach Art. 23 DZV das steuerbare Vermögen für die Festlegung des Anspruchs auf Direktzahlungen massgebend. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern Art. 12 und 14 EMRK durch die Anwendbarkeit der steuerrechtlichen Grundsätze verletzt wären. Damit sind ihre Rügen nicht substantiiert. Sie beschränken sich vielmehr auf appellatorische Kritik, die allenfalls im Gesetzgebungsverfahren vorzubringen wäre. 3. Als Nächstes bringen die Beschwerdeführer vor, die Rückforderungsansprüche seien verjährt, da dafür das Auszahlungsdatum der irrtümlich ausgerichteten Direktzahlungen massgebend sei. Wie der angefochtene Entscheid des Regierungsrates vom 18. Juli 2007 ausführlich darlegt, kommen für die Rückforderung von Direktzahlungen Art. 171 Abs. 2 LwG und Art. 30 SuG zur Anwendung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Direktzahlungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 SuG gegeben, und es liegen keine Gründe für einen Verzicht nach Art. 30 Abs. 2 SuG vor. Die Verjährung richtet sich nach Art. 32 Abs. 2 SuG, welcher bestimmt, dass der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, verjährt, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. Da das ALN bei der Auszahlung der streitigen Direktzahlungen einem Irrtum unterlegen ist, der erst Ende 2005 aufgedeckt worden ist, wurde die relative Verjährungsfrist durch die Reaktion des ALN mittels Schreibens vom 28. November 2005 an die Beschwerdeführer unterbrochen. Die Rückforderungsansprüche sind damit nicht verjährt, und es kann auf die zutreffenden Erwägung der Vorinstanz (Erw. 4 mit Verweis auf Erw. 7 des Rekursentscheids der Baudirektion) verwiesen werden. Dieser rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz ist nichts beizufügen. 4. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, vom ALN seien zu Unrecht Verzugszinsen erhoben worden. Auch in diesem Punkt verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Art. 30 Abs. 3 SuG bestimmt, dass die Behörde mit dem Widerruf die bereits ausgerichteten Leistungen zurückfordert und, sofern der Empfänger schuldhaft gehandelt hat, zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung erhebt. Es ist schlüssig und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gehandelt haben, wenn sie, obwohl sie davor nie Direktzahlungen erhalten haben, aufgrund der Auszahlung von über Fr. 70'000.- in den Jahren 2003 und 2004 und von rund Fr. 34'000.- im Jahr 2005 (erste Tranche) sich nicht mit dem ALN in Verbindung gesetzt und nachgefragt haben, weshalb sie trotz ihrer fehlenden Angaben in der Vermögensdeklaration auf einmal Direktzahlungen erhielten. Die Behauptungen der Beschwerdeführer, sie seien davon ausgegangen, mit ihrer rechtlichen Argumentation endlich durchgedrungen zu sein oder der Bundesrat habe die Vermögensgrenze aufgehoben, sind demgegenüber wenig überzeugend. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte das ALN auch für die im Jahr 2005 irrtümlich ausgerichteten Beiträge Zinsen erheben können. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Da die Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegen, sind ihnen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- aufzuerlegen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft diese Urteils mit den am 17. September 2007 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 600.- verrechnet. 6. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit den am 17. September 2007 geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (RRB Nr. 1083 vom 18. Juli 2007; Gerichtsurkunde)
- Eidg. Volkswirtschaftsdepartement EVD Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans-Jacob Heitz Katharina Walder Salamin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 27. Juni 2008