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B-5601/2025

B-5601/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-30 · Deutsch CH

Öffentliches Beschaffungswesen

Sachverhalt

A. A.a Am 20. Mai 2025 schrieb armasuisse (im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP unter dem Projekttitel «Fett-/Ölbüchse mit Schraubdeckel und Pinsel» einen Lieferauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 5506-01). Der Auftrag beinhaltete folgende Leistungen: Herstellung der Fett-/Ölbüchsen mit Schraubdeckel und Pinsel, Labeling, Befüllen und Verpackung der Fett-/Ölbüchsen sowie Lieferung. A.b Innert der bis am 30. Juni 2025 gesetzten Frist gingen bei der Vergabestelle drei Angebote ein. Der Zuschlag wurde am 22. Juli 2025 der B._______ AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) zum Preis von Fr. 1'939'962.60 erteilt. Zur Begründung hielt die Vergabestelle in der am 23. Juli 2025 auf der Internetplattform SIMAP publizierten Zuschlagsverfügung fest, dass nach der Prüfung der Eignungskriterien das günstigste gültige Angebot den Zuschlag erhalten habe. A.c Das Angebot der A._______ AG wurde vom Verfahren ausgeschlossen. Die Vergabestelle informierte A._______ AG mit E-Mail vom 23. Juli 2025 über ihren Ausschluss und erklärte, sie habe gemäss ihrer Deklaration den Beschaffungsvertrag inkl. Annexe nicht akzeptiert, womit dieses Eignungskriterium nicht erfüllt sei. A.d Gleichentags teilte A._______ AG der Vergabestelle mit, sie habe «das Kreuz für die vollumfängliche Akzeptanz des Vertrages und aller Annexe irrtümlich am falschen Ort gesetzt». B. B.a Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 erhob A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den oben erwähnten Zuschlagsentscheid vom 22. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt eine Neubeurteilung zu ihren Gunsten. B.b Zur Begründung machte sie geltend, sie habe ein vollständiges und detailliertes Angebot ausgearbeitet und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. Ihr fristgerecht eingegebenes Angebot zum Preis von Fr. [...] erfülle alle Vorgaben und sei offensichtlich deutlich günstiger als jenes der Zuschlagsempfängerin. Den Beschaffungsvertrag inkl. aller Annexe habe sie in der Deklaration aus Versehen abgelehnt. Selbstverständlich akzeptiere sie diesen vollumfänglich. Für die Vergabestelle sei es leicht erkennbar gewesen, dass sie den Vertrag irrtümlicherweise nicht akzeptiert habe. Daher hätte die Vergabestelle mit ihr Rücksprache nehmen müssen. Dies hätte sich u.a. auch deshalb aufgedrängt, weil ihr Angebot deutlich günstiger ausgefallen sei als jenes der Zuschlagsempfängerin. C. C.a Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde vom 28. Juli 2025 und stellte fest, dass die Beschwerde kein Gesuch um aufschiebende Wirkung enthielt. C.b Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Eingabe vom 31. Juli 2025, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C.c Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2025 ordnete die Instruktionsrichterin an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zum Urteil in der Hauptsache alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben haben. D. D.a Am 20. August 2025 reichte die Vergabestelle die Vernehmlassung und die Vergabeakten ein. Sie beantragte unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. D.b Zur Begründung führte die Vergabestelle im Wesentlichen aus, es sei für die vorliegende Ausschreibung lediglich ein Eignungskriterium, das Kriterium «Vertrag», definiert worden. Demnach hätten die Anbieterinnen bestätigen müssen, den Beschaffungsvertrag inkl. aller Annexe uneingeschränkt zu akzeptieren. Die Anbieterinnen seien hierfür angehalten worden, im Dokument «Ausschreibungsangebot» den Vertrag durch Ankreuzen der unter dem Titel «Eignungskriterium Vertrag» vorgesehenen Schaltfläche «ja» zu akzeptieren. Es sei in der Ausschreibung zudem explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Anbieterin ausgeschlossen werde, wenn ein Eignungskriterium nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe die Akzeptanz des Vertrags jedoch nicht bestätigt, sondern die Schaltfläche «nein» angekreuzt. Daher habe sie vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. D.c Die Vergabestelle müsse eine Anbieterin nur bei unwesentlichen Fehlern auf Verfahrensfehler hinweisen bzw. ihr Gelegenheit zur Verbesserung einräumen. Seien wesentliche Punkte des Angebots betroffen und weise der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, sei ein Ausschluss ohne Rückfrage gerechtfertigt und nicht überspitzt formalistisch. Vorliegend sei die Akzeptanz des 22-seitigen Vertragsentwurfes mit detaillierten Vorschriften für die Vergabestelle von zentraler Bedeutung gewesen. Die gewichtige Rolle ergebe sich namentlich auch aus dem Umstand, dass die Vergabestelle - wie erwähnt - nur dieses eine Eignungskriterium definiert und auf den Ausschluss bei Nichterfüllen des Eignungskriteriums explizit hingewiesen habe. D.d Ferner sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Anbieterin, welche die mit der Ausschreibung kommunizierten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Vergabestelle nicht akzeptiere, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden könne. Dies müsse umso mehr auch für die Zustimmung zum Vertragsentwurf gelten, da letzterer - anders als etwa die AGB - nicht nur allgemeine Rahmenbedingungen enthalte, sondern speziell auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sei. D.e Schliesslich unterscheide sich der vorliegende Fall von jenem, den das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-985/2015 vom 12. Juli 2015 i.S. «Studien Schienengüterverkehr» zu beurteilen hatte. Die Beschwerdeführerin habe vorliegend gerade nicht vergessen eine Erklärung abzugeben. Vielmehr habe sie das Dokument «Ausschreibungsangebot» ausgefüllt und die Akzeptanz des Vertragsentwurfs ausdrücklich verneint. Bei einer solchen Konstellation sei nicht von einem Versehen auszugehen und die Vergabestelle müsse die Richtigkeit der Angaben auch nicht durch Rückspräche mit der Anbieterin überprüfen. D.f Die Zuschlagsempfängerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. E. E.a Mit Replik vom 5. September 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Sie bekräftigte ihre bisherigen Vorbringen, dass es sich bei ihrer Angabe, den Vertrag nicht zu akzeptieren, um ein Versehen gehandelt habe und dieser Fehler für die Vergabestelle leicht erkennbar gewesen sei. Es handle sich vorliegend zwar um ein wesentliches Eignungskriterium. Dieses habe im konkreten Einzelfall aber ein geringes Gewicht. Die Vergabestelle hätte deshalb bei ihr rückfragen müssen, zumal dies mit einem minimalen Aufwand möglich gewesen wäre und der Mangel sofort hätte behoben werden können. Indem die Vergabestelle auf eine Rückfrage verzichtet und das Angebot der Beschwerdeführerin ausgeschlossen habe, habe sie gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen und das öffentliche Interesse sowie die Verhältnismässigkeit missachtet. E.b Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vergabestelle ziehe die falschen Schlüsse aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Stelle die Akzeptanz des Beschaffungsvertrags das einzige Eignungskriterium dar und werde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Nicht-Akzeptanz den Ausschluss aus dem Verfahren zur Folge habe, müsse zwingend angenommen werden, dass sich eine Anbieterin, die die Bestimmungen des Beschaffungsvertrags ausdrücklich ablehne, in einem Irrtum befinde bzw. versehentlich eine falsche Erklärung abgegeben habe. Andernfalls würde eine Anbieterin gar kein Angebot einreichen. F. F.a Am 26. September 2025 reichte die Vergabestelle ihre Duplik ein. Sie machte geltend, das Ankreuzen von «nein» beim Eignungskriterium «Vertrag» stelle eine klare, eindeutige Handlung der Beschwerdeführerin dar. Es handle sich nicht um einen flüchtigen oder interpretationsbedürftigen Formfehler. Der Beschwerdeführerin könne auch nicht gefolgt werden, wenn sie behaupte, die Ablehnung der Vertragsbestimmungen stehe in einem klaren Widerspruch zur Abgabe eines Angebots. Denn nach der Erfahrung der Vergabestelle komme es immer wieder vor, dass Anbieterinnen den Vertrag, AGB oder einzelne Klauseln derselben nicht oder nur unter Vorbehalt(en) akzeptierten und so versuchten, einzelne Geschäftskonditionen bzw. Klauseln zu verhandeln. G. Mit abschliessender Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest. Ergänzend führte sie aus, es habe eine Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen, selbst wenn es gemäss den Erfahrungen der Vergabestelle immer wieder vorkomme, dass Anbieterinnen den Vertrag oder einzelne Klauseln davon nicht akzeptierten. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2017/IV/4 E. 1.1 «Publicom»; Trüeb/Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch, Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 52 N. 8).

E. 1.2 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs.

E. 1.3 Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB können Verfügungen (Art. 53 BöB, s. E. 1.4 unten) dieser Auftraggeberinnen (Art. 4 BöB, s. E. 1.5 unten) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie - wie vorliegend - Lieferungen betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreichen (Anhang 4 Ziff. 1 BöB, s. E. 1.6 unten), und der betreffende Auftrag nicht unter eine der Ausnahmen gemäss Art. 10 BöB fällt oder eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB darstellt (Art. 52 Abs. 5 BöB; s. E. 1.8 unten; Urteile des BVGer B-1714/2022 vom 19. September 2023 E. 1.2 und B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1 «Gare de Gruyères / travaux de génie civil»). Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde allerdings nur die Feststellung beantragt werden, dass die Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 52 Abs. 2 BöB; sog. Sekundärrechtsschutz). Fällt die Beschaffung hingegen in den Anwendungsbereich der Staatsverträge, greift der Primärrechtsschutz, d.h. es kann die Aufhebung oder Änderung des Zuschlags beantragt werden (Art. 52 Abs. 2 BöB e contrario; vgl. Jäger Christoph, Das neue Rechtsschutzsystem Überblick und ausgewählte Elemente / I. - III., in: Zufferey/Beyeler/Scherler, Aktuelles Vergaberecht 2022 / Marchés publics 2022, 2022, S. 385 und 389). Eine Lieferung untersteht dem Staatsvertragsbereich, wenn sie in Anhang 2 Ziff. 1 BöB erwähnt ist und die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziff. 1 BöB erreicht werden (Art. 8 Abs. 4 BöB; s. E. 1.7 unten).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Beschwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere gegen den Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB) und den Ausschluss aus dem Verfahren (Art. 53 Abs. 1 Bst. h BöB). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die auf www.simap.ch publizierte Zuschlagsverfügung vom 22. Juli 2025 angefochten, welche implizit auch den Ausschluss ihres Angebotes beinhaltete (Pascal Bieri, in: Trüeb, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 51 N. 15), weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist.

E. 1.5 Die angefochtene Verfügung muss sodann von einer dem Gesetz unterstellten Vergabebehörde stammen (Art. 4 BöB). Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB i. V. m. Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010)], Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]).

E. 1.6 Die Vergabestelle hat die ausgeschriebene Leistung zu Recht als Lieferauftrag eingestuft. Der Wert der Lieferung übersteigt den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert von Fr. 150'000.- (Anhang 4 Ziffer 2 BöB; vgl. auch E. 1.7.3 unten).

E. 1.7.1 Im Folgenden ist zusätzlich zu prüfen, ob die ausgeschriebene Lieferung dem Staatsvertragsbereich untersteht. Da es sich vorliegend um eine Beschaffung durch eine mit der Verteidigung und Sicherheit beauftragte Auftraggeberin handelt, trifft dies dann zu, wenn die entsprechenden Waren in der Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Sicherheit in Anhang 2 Ziff. 1.2 BöB bzw. in der Positivliste in Annex 4 des revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994, Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA 2012, SR 0.632.231.422]) aufgelistet sind (vgl. Art. 8 Abs. 4 i. V. m. Anhang 2 Ziff. 1.1 a BöB).

E. 1.7.2 Gegenstand des vorliegend angefochtenen Zuschlags ist die Lieferung von Fett-/Ölbüchsen mit Schraubdeckel und Pinsel für die Armee. Die mit 25 g Mg- und Geschützöl bzw. 25 g Automatenfett befüllten Büchsen dienen den Angehörigen der Armee als Putzzeug von Waffen (s. Präambel des Vertragsentwurfes sowie S. 3 der Technischen Anforderungen). Aus den Technischen Anforderungen zu den Fett-/Ölbüchsen geht hervor, dass diese wie bisher aus Kunststoff oder gleichwertigem Material beschaffen sein mussten. Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer «44618000 - Leichte Behälter, Kronenkorken, Verschlüsse für Behälter, Bottiche und Deckel» ausgeschrieben. Die zu beschaffenden Fett-/Ölbüchsen fallen daher im Ergebnis in die Kategorie 3923 «Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen» gemäss Kapitel 39 («Kunststoffe und Waren daraus») der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11). Diese ist gemäss Anhang 2 Ziff. 1.2 Nr. 15 BöB bzw. Annex 4 des GPA 2012 dem Staatsvertragsbereich unterstellt.

E. 1.7.3 Vorliegend wurde der Zuschlag zum Preis von Fr. 1'939'962.60 erteilt. Damit ist der für Lieferungen geltende Schwellenwert im Staatsvertragsbereich von Fr. 230'000.- ohne Weiteres überschritten (Art. 52 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 4 BöB i. V. m. Art. 16 Abs. 1 BöB i. V. m. Anhang 4 Ziff. 1 BöB).

E. 1.8 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchen kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB).

E. 1.9 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Es greift der Primärrechtsschutz.

E. 2.1 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist formell beschwert, denn sie hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen. Weil der Zuschlag nicht ihr erteilt wurde, ist sie durch die angefochtene Verfügung auch besonders berührt.

E. 2.3.1 Ein schutzwürdiges Interesse hat eine unterlegene Anbieterin praxisgemäss nur dann, wenn sie bei Gutheissung ihrer Anträge eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen kann (BGE 141 II 14 E. 4 ff. «Monte Ceneri» m.w.H.). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten.

E. 2.3.2 Wie erwähnt, beantragt die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Neubeurteilung des Zuschlagsentscheides zu ihren Gunsten. Ihr Angebot sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Sie habe ein günstigeres Angebot eingereicht als die Zuschlagsempfängerin.

E. 2.3.3 Würde das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und den Ausschlussgrund verneinen, so hätte die Beschwerdeführerin eine reelle Chance, den Zuschlag selber zu erhalten. Denn es sind nur drei Angebote eingegangen, die Beschwerdeführerin hat effektiv das günstigste Angebot eingereicht und der Angebotspreis wurde gemäss den Zuschlagskriterien mit 80% gewichtet. Die Beschwerdeführerin hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.

E. 2.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 2.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 3.1 In materieller Hinsicht ist vorliegend einzig umstritten, ob die Vergabestelle die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichterfüllung eines Eignungskriteriums vom Verfahren ausgeschlossen hat.

E. 3.2 Zur Begründung des Ausschlusses des Angebots der Beschwerdeführerin hielt die Vergabestelle, wie erwähnt, fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, den Vertrag inkl. aller Annexe nicht (uneingeschränkt) zu akzeptieren. Damit sei das Eignungskriterium «Vertrag», mithin das einzige Eignungskriterium und ein wesentlicher Punkt der Ausschreibung, nicht erfüllt. Bei dieser Ausgangslage habe das Angebot der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden müssen. Die Vergabestelle sei auch nicht zu einer Rückfrage verpflichtet gewesen, zumal die Beschwerdeführerin nicht aus Versehen keine Angaben gemacht habe, sondern explizit «nein» angegeben und die Richtigkeit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe im Dokument «Ausschreibungsangebot» versehentlich angegeben, den Vertrag nicht zu akzeptieren. Dieser Irrtum sei für die Vergabestelle leicht erkennbar gewesen, zumal die Ausschreibungsunterlagen festgehalten hätten, dass die Nicht-Akzeptanz den Ausschluss zur Folge habe und damit eine Anbieterin gar kein Angebot einreichen würde, wenn sie den Vertrag inkl. Annexe nicht akzeptiere. Die Vergabestelle hätte kurz mit ihr Rücksprache nehmen müssen. Der Ausschluss ihres Angebotes sei unverhältnismässig und überspitzt formalistisch.

E. 3.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BöB legt die Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB). Diese Bestimmung wird durch Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) konkretisiert, wonach die Auftraggeberin für die Überprüfung der Eignung der Anbieter die in Anhang 3 der VöB beispielhaft genannten Unterlagen oder Nachweise erheben und einsehen kann.

E. 3.4 Nach Art. 34 Abs. 1 BöB müssen Angebote schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden. Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (vgl. Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 «Bioggio»; BVGE 2007/13 E. 3.1 «Vermessung Duchmesserlinie» und Urteil des BVGer B-8115/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.8.1 «Gewölbearbeiten im Furkatunnel»). Nach der Angebotsöffnung prüft die Vergabestelle die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse (Art. 38 Abs. 1 BöB).

E. 3.5 Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer B-4199/2021 vom 29. März 2022 E. 2.1 m.w.H. «Elementwandsysteme ETH»).

E. 3.6 Die Auftraggeberin kann ein Angebot vom Vergabeverfahren namentlich dann ausschliessen, wenn die Anbieterin die Teilnahmebedingungen nicht erfüllt (Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB), das Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB).

E. 3.7 Eignungskriterien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren (BGE 143 I 177 E. 2.3.1 m.H. «Sammlung und Transport von Siedlungsabfall»; Urteil des BGer 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.2). Bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums muss deshalb ein Ausschluss vom Vergabeverfahren erfolgen, es sei denn, die Mängel sind geringfügig und der Ausschluss wäre unverhältnismässig (BGE 145 II 249 E. 3.3 «système de levage»; Urteil des BGer 2C_576/2022 vom 3. August 2023 E. 4.3 «Brandschutzkleidung Feuerwehren Kanton Aargau»; Urteile des BVGer B-6023/2023 vom 20. März 2024 E. 4.3.3 «Weiterentwicklung und Sanierung EAZ Schwarzenburg»; B-415/2023 vom 16. Mai 2023 E. 5.1 und 5.1.4 «Roaming / IMS Plattform 4G»; Laura Locher, Handkommentar, Art. 44 N. 12).

E. 3.8 Die Vergabestelle formulierte für das vorliegende Vergabeverfahren lediglich ein Eignungskriterium («Vertrag»). Mit diesem verlangte sie, dass die Anbieterinnen die uneingeschränkte Akzeptanz des Vertrages (Dokument Beschaffungsvertrag) inkl. aller Annexe bestätigen. Gemäss Ausschreibung wurden hierfür folgende Nachweise vorausgesetzt: (1) Bestätigung der Akzeptanz im Dokument «Ausschreibungsangebot»; (2) gültiges Qualitätsmanagementzertifikat gemäss ISO 9001 oder gleichwertig.

E. 3.9 Das Dokument «Ausschreibungsangebot» sah unter Ziffer 2 mit dem Titel «Eignungskriterium Vertrag» daher folgende Angabe vor: «Der Anbieter bestätigt die uneingeschränkte Akzeptanz des Vertrages inkl. aller Annexe. ja nein Beilage: gültiges Qualitätsmanagementzertifikat gemäss ISO 9001 oder gelichwertig liegt dem Angebot bei»

E. 3.10 Der fragliche Vertragsentwurf umfasste 22 Seiten. Er enthielt 41 Vertragsbestimmungen, u.a. zu teuerungsbedingten Preisanpassungen, Konventionalstrafen, zum Versand inkl. Zoll, Erfüllungsort, Gewährleistung, Haftung, geistiges Eigentum, Rücktrittsrecht, Abtretung, Gerichtsstand, usw.

E. 3.11 Die Beschwerdeführerin hat unbestritten ein bis am 20. Mai 2026 gültiges Zertifikat betreffend «Qualitätsmanagementsystems entsprechend den Forderungen der ISO 9001:2015» eingereicht. Im Weiteren hat sie im von ihr eingereichten «Ausschreibungsangebot» bei der oben wieder gegebenen Ziffer 2 die Antwort «nein» angekreuzt, womit das Eignungskriterium «Vertrag» an sich nicht erfüllt ist.

E. 3.12 Die Nichterfüllung von Eignungskriterien führt, wie erwähnt, grundsätzlich zum Ausschluss, sofern sich der Ausschluss nicht als unverhältnismässig und überspitzt formalistisch erweist. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht berücksichtigt werden kann (BVGE 2007/13 E. 3.3 «Vermessung Durchmesserlinie»; Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.1 «Studie Schienengüterverkehr»).

E. 3.13 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) liegt ein überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert werden kann (BGE 149 I 271 E. 2.3; 145 I 201 E. 4.2.1; 135 I 6 E. 2.1; 132 I 249 E. 5; Urteil B-985/2015 E. 4.3.2.1 «Studie Schienengüterverkehr»).

E. 3.14 Die Praxis unterscheidet bei unvollständigen oder nicht den Anforderungen entsprechenden Offerten drei Kategorien (vgl. Urteile des BVGer B-5403/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.3.2 «Geologische Vektordaten GeoCover 3» und B-2431/2020 vom 7. September 2020 E. 2.3 m.w.H. «Rechenleistungen ZEM»). Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots in die Bewertung einbeziehen kann, also ausschliessen muss. Dabei ist an jene Fälle zu denken, in welchen die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots betrifft und der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist (sog. schwer fehlerhafte bzw. unvollständige Offerten). Insbesondere Offerten, die unvollständig sind in Bezug auf Angaben, die sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirken, sind grundsätzlich auszuschliessen, ohne Gelegenheit zur Ergänzung. Die zweite Kategorie umfasst mittelschwer fehlerhafte Offerten. Diese Kategorie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Vergabestelle durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (BVGE 2007/13 E. 6.2 «Vermessung Durchmesserlinie»), welchen sie pflichtgemäss und widerspruchsfrei auszuüben hat. Die dritte Kategorie lässt sich schliesslich so umschreiben, dass die Mängel des Angebots derart geringfügig sind, dass der Zweck, den die in Frage stehende (Form-)Vorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird, so dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit vom Ausschluss der Offerte abgesehen werden darf und soll (vgl. BGE 141 II 353 E. 8.2.2 «Krankenhaus Riviera Chablais»). In derartigen Fällen muss die Vergabestelle zur Bereinigung der Mängel Hand bieten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.3 «Vermessung Durchmesserlinie»).

E. 3.15 Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus wie auch aus Art. 9 BV entsprechend ab, dass dem Anbieter in gewissen vergaberechtlichen Verfahren Gelegenheit gegeben werden muss, um den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann. Eine derartige Pflicht zur Rückfrage und Einräumung einer Gelegenheit zur Verbesserung besteht daher nur bei unwesentlichen Formfehlern (BVGE 2007/13 E. 3.2 «Vermessung Durchmesserlinie»; Urteile des BVGer B-1662/2020 vom 8. Juni 2020 E. 3.1 «Elektroinstallationen Müllheim»; B-3084/2016 vom 5. April 2017 E. 4 «Energieverbrauchserhebung 2016-2020»; B-2599/2016 vom 17. August 2016 E. 4.1 m.H. «Baumeisterarbeiten N1 Anschluss Baden/Dättwil»). In diesem Sinne kann der Ausschluss namentlich dann als unverhältnismässig erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (BVGE 2007/13 E. 3.3 «Vermessung Durchmesserlinie»).

E. 3.16 Im Urteil B-985/2015 erwog das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), eine Anbieterin könne in der Regel vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie die AGB nicht akzeptiere (Urteil B-985/2015, E. 5.2.3 «Studie Schienengüterverkehr»; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 83 vom 11. Januar 2023 E. 1.7.3; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 14 27 vom 4. Juni 2014 E. 7.4; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2013, Fn. 1232). Handle es sich jedoch lediglich um eine Erklärung, die von der Anbieterin (mittels Ankreuzen) zu bestätigen sei und seien zur Prüfung, ob die Anforderungen erfüllt seien, keine vertieften Abklärungen erforderlich, sei ein Ausschluss allerdings zumindest dann nicht gerechtfertigt, wenn aus dem Gesamtkontext hervorgehe, dass die Vergabestelle der Erklärung, die AGB einzuhalten, nicht besonders grosses Gewicht beimesse (Urteil B-985/2015 E. 5.2.3 «Studie Schienengüterverkehr»).

E. 3.17 Vorliegend hat die Vergabestelle nur ein Eignungskriterium, nämlich jenes der Erklärung der Akzeptanz des Vertrages inkl. aller Annexe definiert. Sie hat ferner in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen explizit darauf hingewiesen, dass Angebote bei Nichterfüllen des Eignungskriteriums vom Vergabeverfahren ausgeschlossen würden. Bereits daraus erhellt, dass es sich bei der Erklärung, den Vertrag inkl. aller Annexe zu akzeptieren, aus Sicht der Vergabestelle um einen wesentlichen Punkt handelte. Kommt hinzu, dass hier nicht nur AGB, sondern der Entwurf des Beschaffungsvertrages insgesamt zu akzeptieren war. Generell gelten die Vertragsgrundlagen für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots als ebenso wichtig wie technische Vorgaben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 83 vom 11. Januar 2023 E. 1.6.4; Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1927 f. m.H.a. Rz. 2051 ff. und insbesondere Rz. 2055). Namentlich im Hinblick auf die (juristische) Vergleichbarkeit der Offerten und in Bezug auf allfällige Risiken bei späteren Problemen in der Vertragserfüllung kommt der Akzeptanz des Vertrages inkl. aller Annexe grosse Bedeutung zu. Da nur das Eignungskriterium «Vertrag» formuliert wurde, konnte sich dieses allerdings nicht auf das Preis-Leistungsverhältnis auswirken.

E. 3.18 Die Vorgaben wurden vorliegend transparent und klar in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen festgehalten. Das einzige Eignungskriterium war klar und eindeutig formuliert. Die Anbieterinnen wussten, welche Angaben zu machen und welche Nachweise und Unterlagen einzureichen waren. Der Beschwerdeführerin war zudem bekannt, dass Angebote, welche das Eignungskriterium nicht erfüllen, vom Verfahren ausgeschlossen werden.

E. 3.19 Die Beschwerdeführerin macht - wie erwähnt - nun aber geltend, es sei für die Vergabestelle leicht erkennbar gewesen, dass sie den Vertrag inkl. aller Annexe versehentlich nicht akzeptiert habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein leicht erkennbarer Fehler namentlich dann angenommen werden, wenn der Anbieter vergessen hat, gewisse Erklärungen abzugeben, die lediglich durch Ankreuzen eines Feldes des Offertformulars hätten erfolgen sollen (Urteile des BVGer B-1662/2020 vom 8. Juni 2020 E. 3.2 «Elektroinstallationen Müllheim»; B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.2 f. «Studie Schienengüterverkehr»; BVGE 2007/13 E. 3.3 «Vermessung Durchmesserlinie»; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 447 f.). Auch hier war lediglich durch Ankreuzen der Felder «ja» bzw. «nein» zu erklären, ob der Vertrag inkl. aller Annexe von den Anbieterinnen akzeptiert wird. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend zwar nicht vergessen, ein Kreuz beim entsprechenden Feld des Offertformulars zu setzen. Das heisst, sie hat die Frage zur Akzeptanz des Vertrages nicht unbeantwortet gelassen, sondern das Feld «nein» angekreuzt. Gleichzeitig reichte sie aber auch das verlangte Zertifikat ein (s. E. 3.11 oben). Zudem war sie sich bewusst, dass es sich um das einzige Eignungskriterium handelte, und ihr war bekannt, dass neben dem Preis nur ein weiteres Zuschlagskriterium formuliert wurde («Umweltmanagementsystem»). Entgegen der Ansicht der Vergabestelle drängt sich bei einer solchen Ausgangslage ebenfalls die Annahme eines unbeabsichtigten Versehens oder eines Verschriebs auf. Der Beschwerdeführerin kann deshalb gefolgt werden, wenn sie implizit geltend macht, im vorliegenden Einzelfall müsse ihr Angebot, welches eine (irrtümlich) falsche Angabe enthielt, gleich behandelt werden wie Angebote mit (irrtümlich) fehlenden Angaben.

E. 3.20 Auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass sie ein vollständiges und detailliertes Angebot eingereicht hat, deutet auf ein offenkundiges Versehen bei der Ablehnung des Vertrages hin. Es mag zwar sein, dass bei Vergabestellen regelmässig Angebote eingehen, welche die in der Ausschreibung definierten Anforderungen (offensichtlich) nicht erfüllen. Auch kommt es - wie von der Vergabestelle dargelegt - immer wieder vor, dass Anbieterinnen AGB oder einzelne Klauseln derselben nicht oder nur unter Vorbehalt(en) akzeptieren (s. Bst. F.a oben; vgl. beispielhaft auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 83 vom 11. Januar 2023 E. 1.6.5, U 21 98 vom 21. April 2022 E. 2 ff.; Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 19 25 vom 29. April 2020 E. 8.1 ff.; 810 14 27 vom 4. Juni 2014 E. 3). Wird jedoch wie vorliegend nur das Eignungskriterium «Vertrag» formuliert und explizit auf den Ausschluss bei Nichterfüllung hingewiesen, ist es sinnlos, wenn eine Anbieterin ein vollständiges Angebot einreicht und gleichzeitig die Nichtakzeptanz des gesamten Vertrages erklärt. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Erklärung - wie hier - «nur» durch Ankreuzen eines Feldes im Offertformular zu erfolgen hatte und die Beschwerdeführerin zu ihrer vermeintlichen Nicht-Akzeptanz auch keine weiteren Anmerkungen gemacht hat.

E. 3.21 Bei dieser speziellen Ausgangslage hätte sich eine Nachfrage bei der Beschwerdeführerin aufgedrängt, zumal der Mangel sehr einfach, rasch und noch rechtzeitig hätte behoben werden können. Es kann kein (relevanter) Vorteil darin gesehen werden, wenn vorformulierte Erklärungen der Vergabestelle betreffend AGB oder Vertragsinhalte nicht mit der Offerte, sondern erst später abgegeben werden, solange sie wie verlangt abgegeben werden (Beyeler Martin/Scherler Stefan/Zufferey Jean-Baptiste, Angebot und Variante, in Baurecht 2016 S. 52 ff., S. 53). Eine Nachfrage bei der Beschwerdeführerin hätte folglich nicht zu einer Ungleichbehandlung der Anbieterinnen geführt.

E. 3.22 Als Fazit ergibt sich daher, dass der geforderten Erklärung, den Vertrag zu akzeptieren, zwar nicht blosser Bagatellcharakter zukam, auch wenn diese lediglich mittels Ankreuzen der Felder «Ja» oder «Nein» abzugeben war. Der Mangel des Angebotes der Beschwerdeführerin (Erklärung der Nicht-Akzeptanz des Vertrages inkl. Annexe) erweist sich unter Würdigung der konkreten Umstände auch nicht als geringfügig. Dennoch hat die Vergabestelle das ihr zustehende Ermessen im vorliegenden speziellen Einzelfall nicht pflichtgemäss ausgeübt.

E. 3.23 Im Ergebnis hat die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht (ohne Rückfrage) vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

E. 4.1 Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 22. Juli 2025 ist daher aufzuheben.

E. 4.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 BöB entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vergabestelle zurück. Ersteres erfolgt nur dann, wenn die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Zuschlags als offenkundig spruchreif erscheint (vgl. Urteil des BVGer B-597/2023 vom 2. Juni 2023 E. 6 «Baumeisterarbeiten Flughafen Zürich»). Vorliegend hat die Vergabestelle die Offerte der Beschwerdeführerin weder geprüft, noch hat sie sich bisher inhaltlich zu ihr geäussert. Bei dieser Ausgangslage ist die Sache an die Vergabestelle zurückzuweisen, damit sie unter Einbezug des Angebotes der Beschwerdeführerin erneut über den Zuschlag befindet.

E. 4.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Es erübrigt sich somit, über ihn zu entscheiden.

E. 5.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.

E. 5.2 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend obsiegt, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Parteirechte nicht aktiv wahrgenommen und keine eigenen Anträge gestellt, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Urteil des BVGer B-1483/2022 vom 13. Juli 2022 E. 7 «Erneuerung Weissensteintunnel II»). Der Vergabestelle werden als Bundesbehörde ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 5.4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.

E. 5.5 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Kostenersatz, da weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass ihr ausserordentlich hoher Aufwand entstanden wäre. Die Beschwerdegegnerin hat wie erwähnt ihre Parteirechte nicht aktiv wahrgenommen, womit sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Vergabestelle hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. auch Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der am 23. Juli 2025 publizierte Zuschlag vom 22. Juli 2025 in der Ausschreibung "Fett-/Ölbüchse mit Schraubdeckel und Pinsel" wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Corine Knupp Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 4. November 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #5506; Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5601/2025 Urteil vom 30. Oktober 2025 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Corine Knupp. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen armasuisse, Vergabestelle, B._______ AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Öffentliches BeschaffungswesenZuschlag betreffend Projekt"Fett-/Ölbüchse mit Schraubdeckel und Pinsel"SIMAP-Meldungsnummer 5506-02. Sachverhalt: A. A.a Am 20. Mai 2025 schrieb armasuisse (im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP unter dem Projekttitel «Fett-/Ölbüchse mit Schraubdeckel und Pinsel» einen Lieferauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 5506-01). Der Auftrag beinhaltete folgende Leistungen: Herstellung der Fett-/Ölbüchsen mit Schraubdeckel und Pinsel, Labeling, Befüllen und Verpackung der Fett-/Ölbüchsen sowie Lieferung. A.b Innert der bis am 30. Juni 2025 gesetzten Frist gingen bei der Vergabestelle drei Angebote ein. Der Zuschlag wurde am 22. Juli 2025 der B._______ AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) zum Preis von Fr. 1'939'962.60 erteilt. Zur Begründung hielt die Vergabestelle in der am 23. Juli 2025 auf der Internetplattform SIMAP publizierten Zuschlagsverfügung fest, dass nach der Prüfung der Eignungskriterien das günstigste gültige Angebot den Zuschlag erhalten habe. A.c Das Angebot der A._______ AG wurde vom Verfahren ausgeschlossen. Die Vergabestelle informierte A._______ AG mit E-Mail vom 23. Juli 2025 über ihren Ausschluss und erklärte, sie habe gemäss ihrer Deklaration den Beschaffungsvertrag inkl. Annexe nicht akzeptiert, womit dieses Eignungskriterium nicht erfüllt sei. A.d Gleichentags teilte A._______ AG der Vergabestelle mit, sie habe «das Kreuz für die vollumfängliche Akzeptanz des Vertrages und aller Annexe irrtümlich am falschen Ort gesetzt». B. B.a Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 erhob A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den oben erwähnten Zuschlagsentscheid vom 22. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt eine Neubeurteilung zu ihren Gunsten. B.b Zur Begründung machte sie geltend, sie habe ein vollständiges und detailliertes Angebot ausgearbeitet und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. Ihr fristgerecht eingegebenes Angebot zum Preis von Fr. [...] erfülle alle Vorgaben und sei offensichtlich deutlich günstiger als jenes der Zuschlagsempfängerin. Den Beschaffungsvertrag inkl. aller Annexe habe sie in der Deklaration aus Versehen abgelehnt. Selbstverständlich akzeptiere sie diesen vollumfänglich. Für die Vergabestelle sei es leicht erkennbar gewesen, dass sie den Vertrag irrtümlicherweise nicht akzeptiert habe. Daher hätte die Vergabestelle mit ihr Rücksprache nehmen müssen. Dies hätte sich u.a. auch deshalb aufgedrängt, weil ihr Angebot deutlich günstiger ausgefallen sei als jenes der Zuschlagsempfängerin. C. C.a Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde vom 28. Juli 2025 und stellte fest, dass die Beschwerde kein Gesuch um aufschiebende Wirkung enthielt. C.b Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Eingabe vom 31. Juli 2025, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C.c Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2025 ordnete die Instruktionsrichterin an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zum Urteil in der Hauptsache alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben haben. D. D.a Am 20. August 2025 reichte die Vergabestelle die Vernehmlassung und die Vergabeakten ein. Sie beantragte unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. D.b Zur Begründung führte die Vergabestelle im Wesentlichen aus, es sei für die vorliegende Ausschreibung lediglich ein Eignungskriterium, das Kriterium «Vertrag», definiert worden. Demnach hätten die Anbieterinnen bestätigen müssen, den Beschaffungsvertrag inkl. aller Annexe uneingeschränkt zu akzeptieren. Die Anbieterinnen seien hierfür angehalten worden, im Dokument «Ausschreibungsangebot» den Vertrag durch Ankreuzen der unter dem Titel «Eignungskriterium Vertrag» vorgesehenen Schaltfläche «ja» zu akzeptieren. Es sei in der Ausschreibung zudem explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Anbieterin ausgeschlossen werde, wenn ein Eignungskriterium nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe die Akzeptanz des Vertrags jedoch nicht bestätigt, sondern die Schaltfläche «nein» angekreuzt. Daher habe sie vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. D.c Die Vergabestelle müsse eine Anbieterin nur bei unwesentlichen Fehlern auf Verfahrensfehler hinweisen bzw. ihr Gelegenheit zur Verbesserung einräumen. Seien wesentliche Punkte des Angebots betroffen und weise der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, sei ein Ausschluss ohne Rückfrage gerechtfertigt und nicht überspitzt formalistisch. Vorliegend sei die Akzeptanz des 22-seitigen Vertragsentwurfes mit detaillierten Vorschriften für die Vergabestelle von zentraler Bedeutung gewesen. Die gewichtige Rolle ergebe sich namentlich auch aus dem Umstand, dass die Vergabestelle - wie erwähnt - nur dieses eine Eignungskriterium definiert und auf den Ausschluss bei Nichterfüllen des Eignungskriteriums explizit hingewiesen habe. D.d Ferner sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Anbieterin, welche die mit der Ausschreibung kommunizierten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Vergabestelle nicht akzeptiere, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden könne. Dies müsse umso mehr auch für die Zustimmung zum Vertragsentwurf gelten, da letzterer - anders als etwa die AGB - nicht nur allgemeine Rahmenbedingungen enthalte, sondern speziell auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sei. D.e Schliesslich unterscheide sich der vorliegende Fall von jenem, den das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-985/2015 vom 12. Juli 2015 i.S. «Studien Schienengüterverkehr» zu beurteilen hatte. Die Beschwerdeführerin habe vorliegend gerade nicht vergessen eine Erklärung abzugeben. Vielmehr habe sie das Dokument «Ausschreibungsangebot» ausgefüllt und die Akzeptanz des Vertragsentwurfs ausdrücklich verneint. Bei einer solchen Konstellation sei nicht von einem Versehen auszugehen und die Vergabestelle müsse die Richtigkeit der Angaben auch nicht durch Rückspräche mit der Anbieterin überprüfen. D.f Die Zuschlagsempfängerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. E. E.a Mit Replik vom 5. September 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Sie bekräftigte ihre bisherigen Vorbringen, dass es sich bei ihrer Angabe, den Vertrag nicht zu akzeptieren, um ein Versehen gehandelt habe und dieser Fehler für die Vergabestelle leicht erkennbar gewesen sei. Es handle sich vorliegend zwar um ein wesentliches Eignungskriterium. Dieses habe im konkreten Einzelfall aber ein geringes Gewicht. Die Vergabestelle hätte deshalb bei ihr rückfragen müssen, zumal dies mit einem minimalen Aufwand möglich gewesen wäre und der Mangel sofort hätte behoben werden können. Indem die Vergabestelle auf eine Rückfrage verzichtet und das Angebot der Beschwerdeführerin ausgeschlossen habe, habe sie gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen und das öffentliche Interesse sowie die Verhältnismässigkeit missachtet. E.b Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vergabestelle ziehe die falschen Schlüsse aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Stelle die Akzeptanz des Beschaffungsvertrags das einzige Eignungskriterium dar und werde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Nicht-Akzeptanz den Ausschluss aus dem Verfahren zur Folge habe, müsse zwingend angenommen werden, dass sich eine Anbieterin, die die Bestimmungen des Beschaffungsvertrags ausdrücklich ablehne, in einem Irrtum befinde bzw. versehentlich eine falsche Erklärung abgegeben habe. Andernfalls würde eine Anbieterin gar kein Angebot einreichen. F. F.a Am 26. September 2025 reichte die Vergabestelle ihre Duplik ein. Sie machte geltend, das Ankreuzen von «nein» beim Eignungskriterium «Vertrag» stelle eine klare, eindeutige Handlung der Beschwerdeführerin dar. Es handle sich nicht um einen flüchtigen oder interpretationsbedürftigen Formfehler. Der Beschwerdeführerin könne auch nicht gefolgt werden, wenn sie behaupte, die Ablehnung der Vertragsbestimmungen stehe in einem klaren Widerspruch zur Abgabe eines Angebots. Denn nach der Erfahrung der Vergabestelle komme es immer wieder vor, dass Anbieterinnen den Vertrag, AGB oder einzelne Klauseln derselben nicht oder nur unter Vorbehalt(en) akzeptierten und so versuchten, einzelne Geschäftskonditionen bzw. Klauseln zu verhandeln. G. Mit abschliessender Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest. Ergänzend führte sie aus, es habe eine Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen, selbst wenn es gemäss den Erfahrungen der Vergabestelle immer wieder vorkomme, dass Anbieterinnen den Vertrag oder einzelne Klauseln davon nicht akzeptierten. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2017/IV/4 E. 1.1 «Publicom»; Trüeb/Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch, Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 52 N. 8). 1.2 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs. 1.3 Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB können Verfügungen (Art. 53 BöB, s. E. 1.4 unten) dieser Auftraggeberinnen (Art. 4 BöB, s. E. 1.5 unten) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie - wie vorliegend - Lieferungen betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreichen (Anhang 4 Ziff. 1 BöB, s. E. 1.6 unten), und der betreffende Auftrag nicht unter eine der Ausnahmen gemäss Art. 10 BöB fällt oder eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB darstellt (Art. 52 Abs. 5 BöB; s. E. 1.8 unten; Urteile des BVGer B-1714/2022 vom 19. September 2023 E. 1.2 und B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1 «Gare de Gruyères / travaux de génie civil»). Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde allerdings nur die Feststellung beantragt werden, dass die Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 52 Abs. 2 BöB; sog. Sekundärrechtsschutz). Fällt die Beschaffung hingegen in den Anwendungsbereich der Staatsverträge, greift der Primärrechtsschutz, d.h. es kann die Aufhebung oder Änderung des Zuschlags beantragt werden (Art. 52 Abs. 2 BöB e contrario; vgl. Jäger Christoph, Das neue Rechtsschutzsystem Überblick und ausgewählte Elemente / I. - III., in: Zufferey/Beyeler/Scherler, Aktuelles Vergaberecht 2022 / Marchés publics 2022, 2022, S. 385 und 389). Eine Lieferung untersteht dem Staatsvertragsbereich, wenn sie in Anhang 2 Ziff. 1 BöB erwähnt ist und die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziff. 1 BöB erreicht werden (Art. 8 Abs. 4 BöB; s. E. 1.7 unten). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Beschwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere gegen den Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB) und den Ausschluss aus dem Verfahren (Art. 53 Abs. 1 Bst. h BöB). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die auf www.simap.ch publizierte Zuschlagsverfügung vom 22. Juli 2025 angefochten, welche implizit auch den Ausschluss ihres Angebotes beinhaltete (Pascal Bieri, in: Trüeb, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 51 N. 15), weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist. 1.5 Die angefochtene Verfügung muss sodann von einer dem Gesetz unterstellten Vergabebehörde stammen (Art. 4 BöB). Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB i. V. m. Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010)], Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). 1.6 Die Vergabestelle hat die ausgeschriebene Leistung zu Recht als Lieferauftrag eingestuft. Der Wert der Lieferung übersteigt den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert von Fr. 150'000.- (Anhang 4 Ziffer 2 BöB; vgl. auch E. 1.7.3 unten). 1.7 1.7.1 Im Folgenden ist zusätzlich zu prüfen, ob die ausgeschriebene Lieferung dem Staatsvertragsbereich untersteht. Da es sich vorliegend um eine Beschaffung durch eine mit der Verteidigung und Sicherheit beauftragte Auftraggeberin handelt, trifft dies dann zu, wenn die entsprechenden Waren in der Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Sicherheit in Anhang 2 Ziff. 1.2 BöB bzw. in der Positivliste in Annex 4 des revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994, Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA 2012, SR 0.632.231.422]) aufgelistet sind (vgl. Art. 8 Abs. 4 i. V. m. Anhang 2 Ziff. 1.1 a BöB). 1.7.2 Gegenstand des vorliegend angefochtenen Zuschlags ist die Lieferung von Fett-/Ölbüchsen mit Schraubdeckel und Pinsel für die Armee. Die mit 25 g Mg- und Geschützöl bzw. 25 g Automatenfett befüllten Büchsen dienen den Angehörigen der Armee als Putzzeug von Waffen (s. Präambel des Vertragsentwurfes sowie S. 3 der Technischen Anforderungen). Aus den Technischen Anforderungen zu den Fett-/Ölbüchsen geht hervor, dass diese wie bisher aus Kunststoff oder gleichwertigem Material beschaffen sein mussten. Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer «44618000 - Leichte Behälter, Kronenkorken, Verschlüsse für Behälter, Bottiche und Deckel» ausgeschrieben. Die zu beschaffenden Fett-/Ölbüchsen fallen daher im Ergebnis in die Kategorie 3923 «Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen» gemäss Kapitel 39 («Kunststoffe und Waren daraus») der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11). Diese ist gemäss Anhang 2 Ziff. 1.2 Nr. 15 BöB bzw. Annex 4 des GPA 2012 dem Staatsvertragsbereich unterstellt. 1.7.3 Vorliegend wurde der Zuschlag zum Preis von Fr. 1'939'962.60 erteilt. Damit ist der für Lieferungen geltende Schwellenwert im Staatsvertragsbereich von Fr. 230'000.- ohne Weiteres überschritten (Art. 52 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 4 BöB i. V. m. Art. 16 Abs. 1 BöB i. V. m. Anhang 4 Ziff. 1 BöB). 1.8 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchen kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB). 1.9 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Es greift der Primärrechtsschutz. 2. 2.1 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist formell beschwert, denn sie hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen. Weil der Zuschlag nicht ihr erteilt wurde, ist sie durch die angefochtene Verfügung auch besonders berührt. 2.3 2.3.1 Ein schutzwürdiges Interesse hat eine unterlegene Anbieterin praxisgemäss nur dann, wenn sie bei Gutheissung ihrer Anträge eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen kann (BGE 141 II 14 E. 4 ff. «Monte Ceneri» m.w.H.). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. 2.3.2 Wie erwähnt, beantragt die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Neubeurteilung des Zuschlagsentscheides zu ihren Gunsten. Ihr Angebot sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Sie habe ein günstigeres Angebot eingereicht als die Zuschlagsempfängerin. 2.3.3 Würde das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und den Ausschlussgrund verneinen, so hätte die Beschwerdeführerin eine reelle Chance, den Zuschlag selber zu erhalten. Denn es sind nur drei Angebote eingegangen, die Beschwerdeführerin hat effektiv das günstigste Angebot eingereicht und der Angebotspreis wurde gemäss den Zuschlagskriterien mit 80% gewichtet. Die Beschwerdeführerin hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 2.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1 In materieller Hinsicht ist vorliegend einzig umstritten, ob die Vergabestelle die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichterfüllung eines Eignungskriteriums vom Verfahren ausgeschlossen hat. 3.2 Zur Begründung des Ausschlusses des Angebots der Beschwerdeführerin hielt die Vergabestelle, wie erwähnt, fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, den Vertrag inkl. aller Annexe nicht (uneingeschränkt) zu akzeptieren. Damit sei das Eignungskriterium «Vertrag», mithin das einzige Eignungskriterium und ein wesentlicher Punkt der Ausschreibung, nicht erfüllt. Bei dieser Ausgangslage habe das Angebot der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden müssen. Die Vergabestelle sei auch nicht zu einer Rückfrage verpflichtet gewesen, zumal die Beschwerdeführerin nicht aus Versehen keine Angaben gemacht habe, sondern explizit «nein» angegeben und die Richtigkeit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe im Dokument «Ausschreibungsangebot» versehentlich angegeben, den Vertrag nicht zu akzeptieren. Dieser Irrtum sei für die Vergabestelle leicht erkennbar gewesen, zumal die Ausschreibungsunterlagen festgehalten hätten, dass die Nicht-Akzeptanz den Ausschluss zur Folge habe und damit eine Anbieterin gar kein Angebot einreichen würde, wenn sie den Vertrag inkl. Annexe nicht akzeptiere. Die Vergabestelle hätte kurz mit ihr Rücksprache nehmen müssen. Der Ausschluss ihres Angebotes sei unverhältnismässig und überspitzt formalistisch. 3.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BöB legt die Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB). Diese Bestimmung wird durch Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) konkretisiert, wonach die Auftraggeberin für die Überprüfung der Eignung der Anbieter die in Anhang 3 der VöB beispielhaft genannten Unterlagen oder Nachweise erheben und einsehen kann. 3.4 Nach Art. 34 Abs. 1 BöB müssen Angebote schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden. Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (vgl. Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 «Bioggio»; BVGE 2007/13 E. 3.1 «Vermessung Duchmesserlinie» und Urteil des BVGer B-8115/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.8.1 «Gewölbearbeiten im Furkatunnel»). Nach der Angebotsöffnung prüft die Vergabestelle die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse (Art. 38 Abs. 1 BöB). 3.5 Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer B-4199/2021 vom 29. März 2022 E. 2.1 m.w.H. «Elementwandsysteme ETH»). 3.6 Die Auftraggeberin kann ein Angebot vom Vergabeverfahren namentlich dann ausschliessen, wenn die Anbieterin die Teilnahmebedingungen nicht erfüllt (Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB), das Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB). 3.7 Eignungskriterien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren (BGE 143 I 177 E. 2.3.1 m.H. «Sammlung und Transport von Siedlungsabfall»; Urteil des BGer 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.2). Bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums muss deshalb ein Ausschluss vom Vergabeverfahren erfolgen, es sei denn, die Mängel sind geringfügig und der Ausschluss wäre unverhältnismässig (BGE 145 II 249 E. 3.3 «système de levage»; Urteil des BGer 2C_576/2022 vom 3. August 2023 E. 4.3 «Brandschutzkleidung Feuerwehren Kanton Aargau»; Urteile des BVGer B-6023/2023 vom 20. März 2024 E. 4.3.3 «Weiterentwicklung und Sanierung EAZ Schwarzenburg»; B-415/2023 vom 16. Mai 2023 E. 5.1 und 5.1.4 «Roaming / IMS Plattform 4G»; Laura Locher, Handkommentar, Art. 44 N. 12). 3.8 Die Vergabestelle formulierte für das vorliegende Vergabeverfahren lediglich ein Eignungskriterium («Vertrag»). Mit diesem verlangte sie, dass die Anbieterinnen die uneingeschränkte Akzeptanz des Vertrages (Dokument Beschaffungsvertrag) inkl. aller Annexe bestätigen. Gemäss Ausschreibung wurden hierfür folgende Nachweise vorausgesetzt: (1) Bestätigung der Akzeptanz im Dokument «Ausschreibungsangebot»; (2) gültiges Qualitätsmanagementzertifikat gemäss ISO 9001 oder gleichwertig. 3.9 Das Dokument «Ausschreibungsangebot» sah unter Ziffer 2 mit dem Titel «Eignungskriterium Vertrag» daher folgende Angabe vor: «Der Anbieter bestätigt die uneingeschränkte Akzeptanz des Vertrages inkl. aller Annexe. ja nein Beilage: gültiges Qualitätsmanagementzertifikat gemäss ISO 9001 oder gelichwertig liegt dem Angebot bei» 3.10 Der fragliche Vertragsentwurf umfasste 22 Seiten. Er enthielt 41 Vertragsbestimmungen, u.a. zu teuerungsbedingten Preisanpassungen, Konventionalstrafen, zum Versand inkl. Zoll, Erfüllungsort, Gewährleistung, Haftung, geistiges Eigentum, Rücktrittsrecht, Abtretung, Gerichtsstand, usw. 3.11 Die Beschwerdeführerin hat unbestritten ein bis am 20. Mai 2026 gültiges Zertifikat betreffend «Qualitätsmanagementsystems entsprechend den Forderungen der ISO 9001:2015» eingereicht. Im Weiteren hat sie im von ihr eingereichten «Ausschreibungsangebot» bei der oben wieder gegebenen Ziffer 2 die Antwort «nein» angekreuzt, womit das Eignungskriterium «Vertrag» an sich nicht erfüllt ist. 3.12 Die Nichterfüllung von Eignungskriterien führt, wie erwähnt, grundsätzlich zum Ausschluss, sofern sich der Ausschluss nicht als unverhältnismässig und überspitzt formalistisch erweist. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht berücksichtigt werden kann (BVGE 2007/13 E. 3.3 «Vermessung Durchmesserlinie»; Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.1 «Studie Schienengüterverkehr»). 3.13 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) liegt ein überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert werden kann (BGE 149 I 271 E. 2.3; 145 I 201 E. 4.2.1; 135 I 6 E. 2.1; 132 I 249 E. 5; Urteil B-985/2015 E. 4.3.2.1 «Studie Schienengüterverkehr»). 3.14 Die Praxis unterscheidet bei unvollständigen oder nicht den Anforderungen entsprechenden Offerten drei Kategorien (vgl. Urteile des BVGer B-5403/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.3.2 «Geologische Vektordaten GeoCover 3» und B-2431/2020 vom 7. September 2020 E. 2.3 m.w.H. «Rechenleistungen ZEM»). Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots in die Bewertung einbeziehen kann, also ausschliessen muss. Dabei ist an jene Fälle zu denken, in welchen die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots betrifft und der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist (sog. schwer fehlerhafte bzw. unvollständige Offerten). Insbesondere Offerten, die unvollständig sind in Bezug auf Angaben, die sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirken, sind grundsätzlich auszuschliessen, ohne Gelegenheit zur Ergänzung. Die zweite Kategorie umfasst mittelschwer fehlerhafte Offerten. Diese Kategorie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Vergabestelle durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (BVGE 2007/13 E. 6.2 «Vermessung Durchmesserlinie»), welchen sie pflichtgemäss und widerspruchsfrei auszuüben hat. Die dritte Kategorie lässt sich schliesslich so umschreiben, dass die Mängel des Angebots derart geringfügig sind, dass der Zweck, den die in Frage stehende (Form-)Vorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird, so dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit vom Ausschluss der Offerte abgesehen werden darf und soll (vgl. BGE 141 II 353 E. 8.2.2 «Krankenhaus Riviera Chablais»). In derartigen Fällen muss die Vergabestelle zur Bereinigung der Mängel Hand bieten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.3 «Vermessung Durchmesserlinie»). 3.15 Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus wie auch aus Art. 9 BV entsprechend ab, dass dem Anbieter in gewissen vergaberechtlichen Verfahren Gelegenheit gegeben werden muss, um den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann. Eine derartige Pflicht zur Rückfrage und Einräumung einer Gelegenheit zur Verbesserung besteht daher nur bei unwesentlichen Formfehlern (BVGE 2007/13 E. 3.2 «Vermessung Durchmesserlinie»; Urteile des BVGer B-1662/2020 vom 8. Juni 2020 E. 3.1 «Elektroinstallationen Müllheim»; B-3084/2016 vom 5. April 2017 E. 4 «Energieverbrauchserhebung 2016-2020»; B-2599/2016 vom 17. August 2016 E. 4.1 m.H. «Baumeisterarbeiten N1 Anschluss Baden/Dättwil»). In diesem Sinne kann der Ausschluss namentlich dann als unverhältnismässig erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (BVGE 2007/13 E. 3.3 «Vermessung Durchmesserlinie»). 3.16 Im Urteil B-985/2015 erwog das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), eine Anbieterin könne in der Regel vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie die AGB nicht akzeptiere (Urteil B-985/2015, E. 5.2.3 «Studie Schienengüterverkehr»; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 83 vom 11. Januar 2023 E. 1.7.3; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 14 27 vom 4. Juni 2014 E. 7.4; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2013, Fn. 1232). Handle es sich jedoch lediglich um eine Erklärung, die von der Anbieterin (mittels Ankreuzen) zu bestätigen sei und seien zur Prüfung, ob die Anforderungen erfüllt seien, keine vertieften Abklärungen erforderlich, sei ein Ausschluss allerdings zumindest dann nicht gerechtfertigt, wenn aus dem Gesamtkontext hervorgehe, dass die Vergabestelle der Erklärung, die AGB einzuhalten, nicht besonders grosses Gewicht beimesse (Urteil B-985/2015 E. 5.2.3 «Studie Schienengüterverkehr»). 3.17 Vorliegend hat die Vergabestelle nur ein Eignungskriterium, nämlich jenes der Erklärung der Akzeptanz des Vertrages inkl. aller Annexe definiert. Sie hat ferner in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen explizit darauf hingewiesen, dass Angebote bei Nichterfüllen des Eignungskriteriums vom Vergabeverfahren ausgeschlossen würden. Bereits daraus erhellt, dass es sich bei der Erklärung, den Vertrag inkl. aller Annexe zu akzeptieren, aus Sicht der Vergabestelle um einen wesentlichen Punkt handelte. Kommt hinzu, dass hier nicht nur AGB, sondern der Entwurf des Beschaffungsvertrages insgesamt zu akzeptieren war. Generell gelten die Vertragsgrundlagen für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots als ebenso wichtig wie technische Vorgaben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 83 vom 11. Januar 2023 E. 1.6.4; Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1927 f. m.H.a. Rz. 2051 ff. und insbesondere Rz. 2055). Namentlich im Hinblick auf die (juristische) Vergleichbarkeit der Offerten und in Bezug auf allfällige Risiken bei späteren Problemen in der Vertragserfüllung kommt der Akzeptanz des Vertrages inkl. aller Annexe grosse Bedeutung zu. Da nur das Eignungskriterium «Vertrag» formuliert wurde, konnte sich dieses allerdings nicht auf das Preis-Leistungsverhältnis auswirken. 3.18 Die Vorgaben wurden vorliegend transparent und klar in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen festgehalten. Das einzige Eignungskriterium war klar und eindeutig formuliert. Die Anbieterinnen wussten, welche Angaben zu machen und welche Nachweise und Unterlagen einzureichen waren. Der Beschwerdeführerin war zudem bekannt, dass Angebote, welche das Eignungskriterium nicht erfüllen, vom Verfahren ausgeschlossen werden. 3.19 Die Beschwerdeführerin macht - wie erwähnt - nun aber geltend, es sei für die Vergabestelle leicht erkennbar gewesen, dass sie den Vertrag inkl. aller Annexe versehentlich nicht akzeptiert habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein leicht erkennbarer Fehler namentlich dann angenommen werden, wenn der Anbieter vergessen hat, gewisse Erklärungen abzugeben, die lediglich durch Ankreuzen eines Feldes des Offertformulars hätten erfolgen sollen (Urteile des BVGer B-1662/2020 vom 8. Juni 2020 E. 3.2 «Elektroinstallationen Müllheim»; B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.2 f. «Studie Schienengüterverkehr»; BVGE 2007/13 E. 3.3 «Vermessung Durchmesserlinie»; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 447 f.). Auch hier war lediglich durch Ankreuzen der Felder «ja» bzw. «nein» zu erklären, ob der Vertrag inkl. aller Annexe von den Anbieterinnen akzeptiert wird. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend zwar nicht vergessen, ein Kreuz beim entsprechenden Feld des Offertformulars zu setzen. Das heisst, sie hat die Frage zur Akzeptanz des Vertrages nicht unbeantwortet gelassen, sondern das Feld «nein» angekreuzt. Gleichzeitig reichte sie aber auch das verlangte Zertifikat ein (s. E. 3.11 oben). Zudem war sie sich bewusst, dass es sich um das einzige Eignungskriterium handelte, und ihr war bekannt, dass neben dem Preis nur ein weiteres Zuschlagskriterium formuliert wurde («Umweltmanagementsystem»). Entgegen der Ansicht der Vergabestelle drängt sich bei einer solchen Ausgangslage ebenfalls die Annahme eines unbeabsichtigten Versehens oder eines Verschriebs auf. Der Beschwerdeführerin kann deshalb gefolgt werden, wenn sie implizit geltend macht, im vorliegenden Einzelfall müsse ihr Angebot, welches eine (irrtümlich) falsche Angabe enthielt, gleich behandelt werden wie Angebote mit (irrtümlich) fehlenden Angaben. 3.20 Auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass sie ein vollständiges und detailliertes Angebot eingereicht hat, deutet auf ein offenkundiges Versehen bei der Ablehnung des Vertrages hin. Es mag zwar sein, dass bei Vergabestellen regelmässig Angebote eingehen, welche die in der Ausschreibung definierten Anforderungen (offensichtlich) nicht erfüllen. Auch kommt es - wie von der Vergabestelle dargelegt - immer wieder vor, dass Anbieterinnen AGB oder einzelne Klauseln derselben nicht oder nur unter Vorbehalt(en) akzeptieren (s. Bst. F.a oben; vgl. beispielhaft auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 83 vom 11. Januar 2023 E. 1.6.5, U 21 98 vom 21. April 2022 E. 2 ff.; Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 19 25 vom 29. April 2020 E. 8.1 ff.; 810 14 27 vom 4. Juni 2014 E. 3). Wird jedoch wie vorliegend nur das Eignungskriterium «Vertrag» formuliert und explizit auf den Ausschluss bei Nichterfüllung hingewiesen, ist es sinnlos, wenn eine Anbieterin ein vollständiges Angebot einreicht und gleichzeitig die Nichtakzeptanz des gesamten Vertrages erklärt. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Erklärung - wie hier - «nur» durch Ankreuzen eines Feldes im Offertformular zu erfolgen hatte und die Beschwerdeführerin zu ihrer vermeintlichen Nicht-Akzeptanz auch keine weiteren Anmerkungen gemacht hat. 3.21 Bei dieser speziellen Ausgangslage hätte sich eine Nachfrage bei der Beschwerdeführerin aufgedrängt, zumal der Mangel sehr einfach, rasch und noch rechtzeitig hätte behoben werden können. Es kann kein (relevanter) Vorteil darin gesehen werden, wenn vorformulierte Erklärungen der Vergabestelle betreffend AGB oder Vertragsinhalte nicht mit der Offerte, sondern erst später abgegeben werden, solange sie wie verlangt abgegeben werden (Beyeler Martin/Scherler Stefan/Zufferey Jean-Baptiste, Angebot und Variante, in Baurecht 2016 S. 52 ff., S. 53). Eine Nachfrage bei der Beschwerdeführerin hätte folglich nicht zu einer Ungleichbehandlung der Anbieterinnen geführt. 3.22 Als Fazit ergibt sich daher, dass der geforderten Erklärung, den Vertrag zu akzeptieren, zwar nicht blosser Bagatellcharakter zukam, auch wenn diese lediglich mittels Ankreuzen der Felder «Ja» oder «Nein» abzugeben war. Der Mangel des Angebotes der Beschwerdeführerin (Erklärung der Nicht-Akzeptanz des Vertrages inkl. Annexe) erweist sich unter Würdigung der konkreten Umstände auch nicht als geringfügig. Dennoch hat die Vergabestelle das ihr zustehende Ermessen im vorliegenden speziellen Einzelfall nicht pflichtgemäss ausgeübt. 3.23 Im Ergebnis hat die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht (ohne Rückfrage) vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 22. Juli 2025 ist daher aufzuheben. 4.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 BöB entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vergabestelle zurück. Ersteres erfolgt nur dann, wenn die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Zuschlags als offenkundig spruchreif erscheint (vgl. Urteil des BVGer B-597/2023 vom 2. Juni 2023 E. 6 «Baumeisterarbeiten Flughafen Zürich»). Vorliegend hat die Vergabestelle die Offerte der Beschwerdeführerin weder geprüft, noch hat sie sich bisher inhaltlich zu ihr geäussert. Bei dieser Ausgangslage ist die Sache an die Vergabestelle zurückzuweisen, damit sie unter Einbezug des Angebotes der Beschwerdeführerin erneut über den Zuschlag befindet. 4.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Es erübrigt sich somit, über ihn zu entscheiden. 5. 5.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 5.2 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). 5.3 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend obsiegt, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Parteirechte nicht aktiv wahrgenommen und keine eigenen Anträge gestellt, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Urteil des BVGer B-1483/2022 vom 13. Juli 2022 E. 7 «Erneuerung Weissensteintunnel II»). Der Vergabestelle werden als Bundesbehörde ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. 5.5 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Kostenersatz, da weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass ihr ausserordentlich hoher Aufwand entstanden wäre. Die Beschwerdegegnerin hat wie erwähnt ihre Parteirechte nicht aktiv wahrgenommen, womit sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Vergabestelle hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. auch Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der am 23. Juli 2025 publizierte Zuschlag vom 22. Juli 2025 in der Ausschreibung "Fett-/Ölbüchse mit Schraubdeckel und Pinsel" wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Corine Knupp Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 4. November 2025 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #5506; Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)