Öffentliches Beschaffungswesen
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) sowie das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (Government Procurement Agreement [GPA; SR 0.632.231.422], Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012 [im Folgenden: GPA 2012], BBl 2017 2175 ff.) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Vorliegend wurde das Vergabeverfahren mit Ausschreibung vom 8. Juli 2021 eingeleitet, weshalb das revidierte Beschaffungsrecht anzuwenden ist.
E. 1.2 Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig gemachten Beschwerde zuständig, so entscheidet es auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 54 BöB). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlags, der in den Anwendungsbereich des BöB fällt (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB). Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GPA 2012 unterstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI"). Das BöB ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist.
E. 1.2.1 Die Vergabestelle untersteht als Teileinheit der allgemeinen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB).
E. 1.2.2 Die Vergabestelle geht in Ziffer 1.8 der Ausschreibung vom 8. Juli 2021 von einem "Bauauftrag" aus. Art. 8 Abs. 4 BöB sieht vor, dass im Staatsvertragsbereich die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3 dem BöB unterstehen, soweit sie den Schwellenwert nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen. Der Schwellenwert für Bauleistungen (Gesamtwert) beträgt 8.7 Mio. Fr. (Ziff. 1.1 Anhang 4 zum BöB). Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen (Art. 8 Abs. 3 BöB). Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen nach Anhang 1 Ziffer 1 für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel) (Art. 16 Abs. 4 BöB). Im vorliegenden Fall beträgt der Zuschlagspreis Fr. 1'505'851.25 (exkl. MWST), weshalb davon auszugehen ist, dass der geschätzte Wert des in Frage stehenden Auftrags unter dem Schwellenwert für Bauleistungen (8.7 Mio. Fr.), aber über dem Schwellenwert für Lieferaufträge (Fr. 230'000.-) liegt (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.1 zum BöB). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, bei gemischten Aufträgen gelte, dass derjenige Schwellenwert einschlägig sei, der den gewichtigsten Auftragsteil betreffe. Die vorliegende Beschaffung müsse daher wegen der Lieferung der Elementwände als Lieferauftrag qualifiziert werden. Gemäss den Ausführungen der Vergabestelle liegen die Gesamtprojektkosten bei rund 16 Mio. Fr., verteilt auf total 30 Submissionen mit Werten von Fr. 20'000.- bis 1.6 Mio. Fr. Die Frage, ob die vorliegende Beschaffung als Lieferung oder als Bauleistung einzustufen ist, kann daher offengelassen werden, da der massgebliche Schwellenwert auf jeden Fall erreicht ist.
E. 1.2.3 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den sachlichen Anwendungsbereich des BöB.
E. 1.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
E. 2 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 1.2, m.H.; dazu Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1340 m.H.).
E. 3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG).
E. 4 Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 VwVG sieht Art. 54 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 54 Abs. 2 BöB). Das revidierte BöB nennt die Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind: Das Bundesverwaltungsgericht kann einer Beschwerde bei einem Auftrag im Staatsvertragsbereich auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 54 Abs. 2 BöB). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum aBöB können die Grundsätze übernommen werden, die Rechtsprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. November 2010 E. 2.1 m.H. "Lüftung Belchentunnel"). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 m.H. "Microsoft"). Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK), die sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 "Vermessung Durchmesserlinie" (E. 2.2) im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 "Microsoft"). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (aIVöB) - heute Art. 54 Abs. 2 der revidierten IVöB vom 15. November 2019 (in Kraft seit 1. Juli 2021) - fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m.H.; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Prestations de planification à Grolley/FR"). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei - insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA 1994 beziehungsweise von Art. XVIII Ziff. 1 und Ziff. 7 Bst. a GPA 2012 - die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 m.H. "Vermessung Durchmesserlinie"; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1341). Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht nur dann abzuweisen, wenn die Beschwerde materiell als offensichtlich unbegründet erscheint, sondern auch, wenn die Beschwerde prima facie deshalb keine Erfolgsaussichten hat, weil aller Voraussicht nach darauf nicht eingetreten werden kann (Zwischenentscheid des BVGer B-562/2015 vom 21. April 2015 E. 4.1 "Support Software ORMA").
E. 5 Die Vergabestelle macht zu Recht nicht geltend, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden könne:
E. 5.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin ist formell beschwert, denn sie hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen, und sie ist durch die angefochtene Verfügung auch offensichtlich besonders berührt, weil der Zuschlag nicht ihr erteilt wurde.
E. 5.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri"). Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine derartige reelle Chance besitzt, ist aufgrund der von ihm gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, ist insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"; 137 II 313 E. 3.3.3 "Microsoft"). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht ("mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht", "rende vraisemblable"), dass seine Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind (BGE 141 II 14 E. 5.1 m.H. "Monte Ceneri").
E. 5.1.3 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, der Ausschluss ihrer Offerte, weil sie bei Position 1.3 (Elementwand Vollwand) eine Wandstärke von 100 mm anstelle der ausgeschriebenen 125 mm angeboten habe, sei unverhältnismässig gewesen. Da die Vergabestelle ihr Angebot nicht bewertet hat, ist die Punktzahl, die ihre Offerte erhalten hätte, nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin weist indessen darauf hin, dass die Zuschlagsempfängerin zu einem Preis von Fr. 1'505'851.25 (exkl. MSWT) offeriert habe, die Beschwerdeführerin dagegen zu einem Preis von Fr. 1'488'553 (exkl. MWST). Der Preis werde bei den Zuschlagskriterien mit 70 % gewichtet. Würde das Gericht der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen, dass ihre Offerte zu Unrecht ausgeschlossen worden sei, wäre daher prima facie nicht auszuschliessen, dass sie reelle Chancen auf einen Zuschlag hätte.
E. 5.1.4 Hinzu kommt, dass auch ein ausgeschlossener Anbieter legitimiert sein kann, einen Zuschlag anzufechten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er die Eignung des Zuschlagsempfängers und einzigen anderen Anbieters bestreitet, weil bei einem Ausschluss auch dieser Offerte die Aufhebung des ganzen Verfahrens und eine Neuausschreibung des Auftrags erfolgen könnte, was ihm allenfalls die Möglichkeit eines neuen Angebots eröffnen würde. Auch wenn der ausgeschlossene Anbieter keinen direkten Zuschlag an sich selbst, sondern lediglich eine Neuausschreibung erwirken könnte, gilt dieses Interesse als schutzwürdig. Der Anspruch eines ausgeschlossenen Anbieters auf gerichtliche Prüfung der Frage, ob nicht auch der einzige andere Anbieter hätte ausgeschlossen werden müssen, darf daher nicht vereitelt werden, indem ihm die Legitimation abgesprochen wird (BGE 141 II 14 E. 4.7 "Monte Ceneri", vgl. auch Urteile des EuGH vom 4. Juli 2013 C-100/12 Fastweb und vom 5. April 2016 C-689/13 PFE; Urteile des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel" und B-6366/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.4 "Erneuerung Weissensteintunnel"). Im vorliegenden Fall liegt in Bezug auf die Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin eine derartige Konstellation vor. Die Beschwerdeführerin rügt, auch das Angebot der Zuschlagsempfängerin weiche vom Leistungsverzeichnis ab. Gemäss Leistungsverzeichnis dürfe bei der Elementwand Position 1.2 und Position 1.3 eine Stossfuge von höchstens 2-3 mm sichtbar sein, doch weise die Systemwand der Zuschlagsempfängerin eine Fugenausbildung von 6 mm auf. Es sei rechtswidrig, das Angebot der Beschwerdeführerin auszuschliessen, nicht aber dasjenige der Zuschlagsempfängerin, obschon auch deren Angebot vom Leistungsverzeichnis beziehungsweise Baubeschrieb abweiche. Würde die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge durchdringen, dass die Vergabestelle gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen habe, indem sie die Offerte der Beschwerdeführerin, nicht aber diejenige der Zuschlagsempfängerin ausgeschlossen habe, obwohl auch Letztere nicht alle technischen Spezifikationen eingehalten habe, so könnte sie zumindest einen Abbruch und eine mögliche Neuausschreibung erwirken.
E. 5.1.5 Prima facie sind daher keine Gründe ersichtlich, die gegen die Legitimation der Beschwerdeführerin sprechen würden.
E. 5.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 56 Abs. 1 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 5.3 Prima facie ist daher davon auszugehen, dass die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind.
E. 6 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vergabestelle habe ihr Angebot zu Unrecht als unzulässige Variante eingestuft und vom Verfahren ausgeschlossen. Angesichts von Widersprüchen in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen und mit Blick auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Anbietenden könne es nicht angehen, eine geringfügige funktional beziehungsweise technisch begründete Abweichung vom Baubeschrieb als unzulässige Variante zu qualifizieren. Mit einer Ausnahme entspreche das Angebot der Beschwerdeführerin vollumfänglich dem Leistungsverzeichnis beziehungsweise Baubeschrieb. Der Wanddicke komme keine eigenständige Funktion zu, weshalb es widersinnig sei, für die drei Elementwände gemäss den Positionen 1.1-1.3 unterschiedliche Wanddicken zu verlangen. Aus technischer Sicht gebe es bezüglich Anschlusswerke keinen Grund, zwei verschiedene Wandstärken auszuschreiben. Vielmehr werde dadurch die für Elementwände typische vollumfängliche Flexibilität unterlaufen. Sie habe in ihrem Angebot das System SP 100 mit einer einheitlichen Wandstärke von 100 mm offeriert, da diese Elementwand den verlangten Schalldämmwert von 51dB aufweise. Es handle sich daher nicht um eine Variante, sondern um ein technisch, funktional und optisch optimales Angebot, in welchem von den Anforderungen in der Ausschreibung in keiner Weise abgewichen werde. Die Beschwerdeführerin rügt, auch das Angebot der Zuschlagsempfängerin weiche vom Leistungsverzeichnis bzw. Baubeschrieb ab. Bei der Elementwand Position 1.2 und Position 1.3 dürfe eine Stossfuge von 2-3 mm sichtbar sein. Die Systemwand der Zuschlagsempfängerin weise indessen eine Fugenausbildung von 6 mm auf. Die Vergabestelle verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot und das spezifische vergaberechtliche Diskriminierungsverbot, wenn sie das Angebot der Beschwerdeführerin aufgrund einer Abweichung vom Leistungsverzeichnis ausschliesse, nicht aber dasjenige der Zuschlagsempfängerin, das ebenfalls davon abweiche. Die Vergabestelle macht dagegen geltend, im Leistungsverzeichnis sei explizit vermerkt gewesen, dass der Ausschreibungstext und sämtliche auf den beiliegenden Plänen dargestellten Abmessungen und Ausführungsdetails zwingend einzuhalten seien. Das Angebot der Beschwerdeführerin enthalte eine Abweichung von diesen Abmessungen. Gemäss den technischen Spezifikationen sei vorgesehen gewesen, dass die Trennwände zwischen zwei Büros eine Wandstärke von 125 mm aufweisen müssten (LV Pos. 1.3), diejenigen zum Korridor und offener Bürofläche dagegen eine Wandstärke von 100 mm (LV Pos. 1.1 und 1.2). Die Beschwerdeführerin habe indessen auch für die Position 1.3 eine Wandstärke von 100 mm anstelle der verlangten 125 mm vorgesehen. Diese Abweichung in den Abmessungen entspreche nicht der technischen Spezifikation der Ausschreibung, weshalb sie gezwungen gewesen sei, das Angebot der Beschwerdeführerin vom Verfahren auszuschliessen. Sie habe das Angebot auch nicht als Unternehmervariante entgegennehmen können, da Varianten gemäss Ausschreibung nicht zulässig seien und die Beschwerdeführerin kein ausschreibungskonformes Grundangebot mit 125 mm Wandstärke eingereicht habe. Daher sei auch eine Bereinigung des Angebots mit der Beschwerdeführerin von vornherein nicht möglich und eine Nachfrage bei der Beschwerdeführerin wäre nicht zulässig gewesen. Was die Stossfugen betreffe, so weiche auch die Offerte der Beschwerdeführerin diesbezüglich vom Leistungsverzeichnis ab, denn sie biete eine Stossfuge von 5 mm an. Die ausgeschriebenen Stossfugen seien aber rein ästhetische Zielvorgaben und könnten bei überwiegenden konstruktiven Begründungen angepasst werden. Gegen das Gleichbehandlungsgebot würde die Vergabestelle nur verstossen, wenn sie die technische Vorgabe von 125 mm Wandstärke nicht berücksichtigen und das Angebot der Beschwerdeführerin mit 100 mm Wandstärke zulassen würde, denn eine dünnere Wand sei günstiger und auch die Zuschlagsempfängerin hätte eine dünnere Wand zu einem günstigeren Preis als dem Zuschlagspreis anbieten können.
E. 6.1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung (Art. 30 Abs. 1 BöB). Die Ausschreibungsunterlagen haben unter anderem Aufschluss über den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendige Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge zu geben (Art. 36 Bst. b BöB). Die Auftraggeberin beschreibt die Anforderungen an die Leistung, insbesondere deren technische Spezifikationen nach Art. 30 BöB so ausführlich und klar wie nötig (Art. 7 Abs. 1 VöB). Der Leistungsbeschrieb (Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes) enthält alle notwendigen Anforderungen an den Leistungsgegenstand und bildet zusammen mit den technischen Spezifikationen (Formulierung der Detailanforderungen) das Kernstück der Ausschreibung (Hans Rudolf Trüeb, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, Kommentar, 2011, Art. 12 BöB N. 1 f., Art. 18 BöB N. 13 f.; Barbara Oechslin/Thomas Locher, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 30 BöB N. 7 f.). Produktanforderungen sind - soweit sich aus der Ausschreibung nichts anderes ergibt - absolute Kriterien. Ihre Nichterfüllung führt grundsätzlich zur Nichtberücksichtigung des Angebots (Zwischenentscheid des BVGer B-6295/2017 vom 18. Juni 2018 E. 4.7 "Produkte zur Aussenreinigung"; Oechslin/Locher, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar 2020, a.a.O., Art. 30 N. 7 f.).
E. 6.2 Im vorliegenden Fall verwies die Ausschreibung bezüglich aller Zuschlagskriterien pauschal auf die Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 2.10). Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine allgemeine Vorgabe, dass der Ausschreibungstext wie sämtliche auf den beiliegenden Plänen dargestellten Abmessungen und Ausführungsdetails etc. zwingend einzuhalten seien. Es sei die exakt beschriebene Ausführung anzubieten. Auf allfällige Änderungen und Ergänzungen dazu sei ausdrücklich hinzuweisen. Abweichende Angebote müssten nicht berücksichtigt werden (Leistungsverzeichnis, S. 2 "Allgemein").
E. 6.3 Die umstrittene Position 1 ist im Leistungsverzeichnis "Gewerk: 377.1 Element-Trennwände" wie folgt definiert: "Pos. 1 Elementwand System Pos. 1.1 Elementwand Doppelverglasung Glas-Systemwand, Wanddicke 100 mm; (...) Schalldämmwert mind. (Rw+C) >=44dB (Laborwert); (...) Pos. 1.2 Elementwand Vollwand Systemwand, Wanddicke 100 mm; (...) Stossfuge sichtbar 2-3 mm; Schalldämmwert mind. (Rw+C) >=44dB (Laborwert); (...) Pos. 1.3 Elementwand Vollwand Systemwand, Wanddicke 125 mm; (...) Stossfuge sichtbar 2-3 mm; Schalldämmwert mind. (Rw+C) >=50dB (Laborwert); (...)"
E. 6.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei der Position 1.3 eine Wandstärke von 100 mm angeboten hat und nicht von 125 mm, wie es gefordert war (vgl. Offerte der Beschwerdeführerin, Leistungsverzeichnis vom 16. August 2021). Unbestritten ist aber auch, dass sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Zuschlagsempfängerin die in Position 1.2 und 1.3 verlangte Anforderung "Stossfuge sichtbar 2-3 mm" nicht eingehalten haben.
E. 6.5 Die Vergabestelle vertritt die Auffassung, sie sei aufgrund der Abweichung zur technischen Spezifikation gezwungen gewesen, die Offerte der Beschwerdeführerin vom Verfahren auszuschliessen. Die massgebliche Formulierung in den Ausschreibungsunterlagen lautet indessen dahingehend, dass abweichende Angebote nicht berücksichtigt werden "müssten". Wenn die Beschwerdeführerin daher sinngemäss argumentiert, die Vergabestelle sei keineswegs gezwungen gewesen, wegen jeder Abweichung vom Leistungsverzeichnis eine Offerte auszuschliessen, so erscheint ihre Auffassung prima facie nicht als offensichtlich haltlos.
E. 6.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dem Kriterium der Wandstärke aus funktionaler Sicht keine selbständige Bedeutung zukomme, solange der Schalldämmwert eingehalten sei. Die Vergabestelle führt diesbezüglich lediglich aus, in der Ausschreibung sei bei Wänden mit akustisch höheren Anforderungen eine Konstruktionsstärke von 125 mm geplant gewesen. Bereits in der Phase Bauprojekt seien für alle Wandtypen spezifische Schalldämmwerte vorgegeben worden. Die Wände zwischen zwei Büros müssten den besseren Schallschutz erfüllen als beispielsweise Wände vom Büro zum Korridor. Prüfberichte beziehungsweise Schalldämmwertkurven verschiedener Hersteller hätten gezeigt, dass die Wandstärke 125 mm deutlich bessere Werte als die Wandstärke 100 mm erziele. Insbesondere bei hohen Frequenzen schneide die dünnere Wand schlechter ab. Die gegenüber 100 mm Wandstärke zusätzlichen 25 mm Dämmstoff seien hier eine entscheidende Verbesserung. Dass die Beschwerdeführerin auch mit ihrer dünneren Wand den verlangten Schalldämmwert effektiv einhält, bestreitet die Vergabestelle indessen nicht.
E. 6.7 Bezüglich der durch beide Anbieter nicht eingehaltenen Vorgabe bezüglich der Stossfugen macht die Vergabestelle geltend, dabei handle es sich um rein ästhetische Zielvorgaben, die bei überwiegenden konstruktiven Begründungen angepasst werden könnten. Sie legt indessen nicht dar, dass die Zuschlagsempfängerin derartige überwiegende konstruktive Begründungen vorgebracht habe.
E. 6.8 Die Vergabestelle hat somit bisher nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie aus sachlichen Gründen bezüglich der Wandstärke auf der Einhaltung des Leistungsverzeichnisses insistiert, im Fall der Stossfugen aber darauf verzichtet hat.
E. 6.9 Prima facie erscheint die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe mit dem Ausschluss ihrer Offerte und dem Nichtausschluss der Offerte der Zuschlagsempfängerin den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, daher nicht zum vorneherein als haltlos.
E. 7 Zusammenfassend erscheint demnach die Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet.
E. 8 Erweist sich eine Beschwerde prima facie nicht als offensichtlich unbegründet, so ist im Prinzip in einem nächsten Schritt abzuwägen, ob die Interessen der Vergabestelle an einer sofortigen Vollstreckung gewichtiger sind als das Interesse der Beschwerdeführerin, dass ihre Chance auf einen Zu-schlag durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gewahrt werde. Dabei ist es grundsätzlich Sache der Vergabestelle, allfällige gravierende Folgen einer Verzögerung, welche die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründen sollen, substantiiert darzulegen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1328; Zwischenentscheid des BVGer B-998/2014 vom 26. Oktober 2014 E. 7.2 "Datentransport BIT I").
E. 9 Im vorliegenden Fall macht die Vergabestelle geltend, sie bezahle für die Mietfläche seit dem 1. Februar 2020 einen monatlichen Bruttomietzins von rund Fr. 260'000.-. Mit einem Verzug durch die Beschwerde könnten weitere bauliche Leistungen an den Nebengewerken nicht ausgeführt, sondern müssten hinausgeschoben werden, was dazu führe, dass gewisse Leistungen zeitlich zusammen erfolgen würden. Es werde einen "Stau" von gleichzeitig auszuführenden Leistungen wie Montage Elementwände, integrierte Elektroinstallationen, AV-Technik, Folierung von Glaswänden etc. geben. Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, es seien keine öffentlichen Interessen ersichtlich, welche der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen könnten, namentlich bestehe keine zeitliche Dringlichkeit. Bei einer prima facie-Beurteilung müsse von einer ausreichenden Begründetheit der Beschwerde ausgegangen werden. Der rechtswidrige Ausschluss der Beschwerdeführerin habe zur Folge, dass die Vergabestelle nicht das preisgünstigste Angebot berücksichtige, obschon der Preis mit 70% gewichtet werde.
E. 9.1 Grundsätzlich gilt, dass eine Vergabestelle den Umstand, dass gegen den Zuschlag ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, welchem gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung erteilt wird, bei sorgfältiger Disponierung bereits in ihre Planung einzubeziehen und die Termine, die eingehalten werden müssen, entsprechend anzusetzen hat (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1328 und Rz. 1346 f.). Dementsprechend hat etwa auch das Bundesgericht mit Urteil 2C_339/2010 vom 11. Juni 2010 (E. 3.2) erkannt, dass der Dringlichkeit im zu beurteilenden Fall nur ein beschränktes Gewicht zukomme, da die Kantonsregierung den Zuschlag erst spät erteilt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat einer Vergabestelle mit Zwischenentscheid B-891/2009 vom 23. März 2009 (E. 4.1) "Kurierdienst BAG I" vorgehalten, sie habe einen allfälligen zeitlichen Engpass selbst zu vertreten.
E. 9.2 Nicht jedes Beschleunigungsinteresse der Vergabestelle ist als so dringend einzustufen, dass es zur Abweisung der aufschiebenden Wirkung führen müsste. Vielmehr hat die Auftraggeberin den Umstand, dass gegen den Zuschlag ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, dem gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung erteilt wird, bei sorgfältiger Disponierung bereits in ihre Planung einzubeziehen und die Termine, die eingehalten werden müssen, entsprechend anzusetzen. Beschaffungsgeschäfte samt Durchführung des eigentlichen Submissionsverfahrens und eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens sind demnach nach Möglichkeit so langfristig zu planen, dass grundsätzlich keine Dringlichkeit eintreten kann (Urteil des BGer 2C_339/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.2; Zwischenentscheide des BVGer B-4958/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 5.3 "Projektcontrollingsystem AlpTransit" und B-891/2009 vom 23. März 2009 E. 4.1 "Kurierdienst BAG I"). Aber auch eine selbstverschuldete Dringlichkeit kann nicht dazu führen, dass sich der Richter daran gehindert sieht, einer Beschwerde zur Vermeidung substantiiert dargelegter gravierender Folgen einer Verzögerung im Einzelfall nicht gleichwohl die aufschiebende Wirkung zu versagen (zum Ganzen GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1328 mit Hinweisen). Dabei ist es grundsätzlich Sache der Vergabestelle, allfällige gravierende Folgen einer Verzögerung, welche die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründen sollen, substantiiert darzulegen (Zwischenentscheid des BVGer B-998/2014 vom 26. Oktober 2014 E. 7.2 "Datentransport BIT").
E. 9.3 Im vorliegenden Fall weist die Vergabestelle zwar darauf hin, dass im Falle, dass die beantragte aufschiebende Wirkung gewährt würde, infolge des verzögerten Einbaus der Elementwände auch weitere bauliche Leistungen wie die Elektroinstallationen oder die Folierung von Glaswänden hinausgeschoben werden müssten und es diesfalls zu einem Stau kommen würde. Dieses Problem ist indessen als selbstverschuldet einzustufen, da die Vergabestelle unbestrittenermassen den Ablauf ohne Zeitreserven für ein mögliches Rechtsmittelverfahren geplant hat. Besonders gravierende Auswirkungen der Verzögerung, welche es aus Gründen des öffentlichen Interessens rechtfertigen würden, trotz Selbstverschuldens der Vergabestelle die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren, sind nicht ersichtlich.
E. 9.4 Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollstreckung der Zuschlagsverfügung erscheint daher nicht als gewichtiger als das Interesse der Beschwerdeführerin, dass ihre Chance auf einen Zuschlag durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gewahrt werde.
E. 10 Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher stattzugeben.
E. 11 Die weitergehende Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin kann daher auf das Hauptverfahren verschoben werden.
E. 12 Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem Endentscheid zu befinden sein.
Dispositiv
- Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.
- Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem Endentscheid befunden werden.
- Diese Verfügung geht an: - die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) - die Vergabestelle (Ref.-Nr. SIMAP-Projekt-ID 223624; Gerichts-urkunde) - die Zuschlagsempfängerin (Auszug; A-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 10. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 60 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. B-4199/2021 sce/grb/fem Zwischenentscheidvom 9. November 2021 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann, In der Beschwerdesache Parteien X._______ AG, vertreten durch lic. iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, Abteilung Immobilien, Vergabestelle, Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen,Projekt "7000.0849.EE_OAT_Mieterausbau Andreasturm_BKP 377.1_Elementwände",SIMAP-Meldungsnummer 1215887,SIMAP-Projekt-ID 223624, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Am 8. Juli 2021 schrieb die Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) Zürich, Abteilung Immobilien (im Folgenden: Vergabestelle), auf der Internetplattform Simap (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) einen Lieferauftrag unter dem Projekttitel "7000.0849.EE_OAT_Mieterausbau Andreasturm_BKP 377.1_Elementwände" im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 1207235; Projekt-ID 223624). Der Auftrag betrifft den Innenausbau der Mietfläche 14.-21. OG (moderne Büroarbeitsplätze und Sitzungszimmer) im Andreasturm an zentralem Arbeitsort des Departements Informatik in Zürich Oerlikon (Ausschreibung, Ziff. 2.6). Der Auftrag sollte am 1. September 2021 beginnen und am 30. Juni 2022 enden (Ausschreibung, Ziff. 2.8). Die Angebote waren bis zum 17. August 2021 einzureichen (Ausschreibung, Ziff. 1.4). B. In der Folge gingen zwei Angebote ein, wovon eines das Angebot der X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) war. C. Mit Schreiben vom 27. August 2021 teilte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Angebot vom Verfahren ausgeschlossen werde, da es in Position 1.3 (Elementwand Vollwand) eine Wandstärke von 100 mm anstelle der ausgeschriebenen 125 mm vorsehe und daher als Unternehmervariante einzustufen sei. Gemäss den Submissionsbestimmungen (Teil A / Ziff. 2.11) seien keine Varianten zugelassen. D. Am 27. August 2021 erteilte die Vergabestelle der Y._______ AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag zum Preis von Fr. 1'505'851.25 (exkl. MWST) und teilte dies der Zuschlagsempfängerin mit Schreiben vom 30. August 2021 mit. E. Die Vergabestelle veröffentlichte die Zuschlagsverfügung am 31. August 2021 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer 1215887). Zur Begründung führte sie aus, ausschlaggebend für den Zuschlag an die Firma Y._______ AG sei die beste Bewertung in den genannten Zuschlagskriterien gewesen. Insgesamt habe es das vorteilhafteste Angebot dargestellt (SIMAP-Zuschlagsverfügung, Ziff. 3.2 f.). F. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 16. September 2021 an die Vergabestelle und ersuchte sie, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Sie habe das preisgünstigste Angebot eingereicht. Sie könne die Position 1.3 (Elementwand Vollwand) standardgemäss mit der Wandstärke 100 mm oder 125 mm anbieten und wolle im Rahmen eines mündlichen Debriefings darlegen, dass auf ihren Ausschluss zurückzukommen sei. G. Mit Schreiben vom 17. September 2021 wies die Vergabestelle darauf hin, dass sie in der Ausschreibung in Position 1.3 explizit eine Wandstärke von 125 mm verlangt habe. Diese bautechnische Vorgabe habe die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Nachträglich könne die Vergabestelle aus Gründen der Gleichbehandlung aller Anbieter keine Angebote mehr entgegennehmen und auch nicht den erfolgten Zuschlag zurücknehmen. Die Ausschreibung sei von keiner Partei innert Rechtsmittelfrist angefochten worden. H. Mit E-Mail vom 20. September 2021 teilte die Beschwerdeführerin der Vergabestelle mit, dass sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe und an einer mündlichen Besprechung interessiert sei. I. Am 23. September 2021 fand ein Debriefing bei der Vergabestelle statt. J. Gegen die SIMAP-Zuschlagsverfügung vom 31. August 2021 erhebt die Beschwerdeführerin am 20. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Ausschlussentscheid der Vergabestelle vom 27. August 2021 und der am 31. August 2021 auf SIMAP publizierte Zuschlagsentscheid der Vergabestelle seien aufzuheben und die Vergabestelle sei anzuweisen, den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass der verfügte Ausschluss der Beschwerdeführerin und die Zuschlagserteilung an die Mitbeteiligte bundesrechtswidrig seien, und es sei der Beschwerdeführerin nach Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts Schadenersatz zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vergabestelle sei demgemäss zu verbieten, mit der Mitbeteiligten den Vertrag betreffend die zu beschaffenden Elementwände abzuschliessen, und es sei nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu bestätigen. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr Einsicht in die Akten des Vergabeverfahrens zu gewähren. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund von Widersprüchen in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen und mit Blick auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Anbietenden könne es nicht angehen, eine geringfügige funktional beziehungsweise technisch begründete Abweichung vom Baubeschrieb als unzulässige Variante zu qualifizieren. Mit einer Ausnahme entspreche das Angebot der Beschwerdeführerin vollumfänglich dem Leistungsverzeichnis beziehungsweise Baubeschrieb. Die zu beschaffende Leistung gemäss Angebot optimiere lediglich die zu beschaffende Leistung, ohne dass eine andere Art der Leistungserfüllung vorliege. Der Wanddicke komme keine eigenständige Funktion zu, weshalb es widersinnig sei, für die drei Elementwände gemäss den Positionen 1.1-1.3 unterschiedliche Wanddicken zu verlangen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Angebot das System SP 100 mit einer Wandstärke von 100 mm offeriert, da diese Elementwand einen Schalldämmwert von 51dB aufweise. Es handle sich hierbei nicht um eine Variante, sondern um ein technisch, funktional und optisch optimales Angebot, in welchem von den Anforderungen in der Ausschreibung in keiner Weise abgewichen werde. Die Beschwerdeführerin beanstandet überdies, dass auch das Angebot der Zuschlagsempfängerin vom Leistungsverzeichnis beziehungsweise Baubeschrieb abweiche. Bei der Elementwand Position 1.2 und Position 1.3 dürfe eine Stossfuge von 2-3 mm sichtbar sein. Die Systemwand der Zuschlagsempfängerin weise indessen eine Fugenausbildung von 6 mm auf. Die Vergabestelle verstosse damit gegen das Gleichbehandlungsgebot und das spezifische vergaberechtliche Diskriminierungsverbot. Es sei rechtswidrig, das Angebot der Beschwerdeführerin auszuschliessen und der Mitbeteiligten den Zuschlag zu erteilen, obschon auch deren Angebot vom Leistungsverzeichnis beziehungsweise Baubeschrieb abweiche. K. Mit superprovisorischer Verfügung vom 21. September 2021 ordnete die Instruktionsrichterin an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben hätten. L. Mit Stellungnahme vom 30. September 2021 beantragt die Vergabestelle, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, die Beschwerde vom 20. September 2021 sei abzuweisen und der Zuschlag vom 31. August 2021 sei zu bestätigen. Die Vergabestelle legt dar, die Beschwerde sei aussichtslos, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren sei. Im Leistungsverzeichnis sei explizit vermerkt gewesen, dass der Ausschreibungstext und sämtliche auf den beiliegenden Plänen dargestellten Abmessungen und Ausführungsdetails zwingend einzuhalten seien. Die Beschwerdeführerin habe ihr Angebot mit einer Abweichung in der Abmessung von 100 mm Wandstärke anstelle der verlangten 125 mm eingereicht. Die Abweichung in den Abmessungen entspreche nicht der technischen Spezifikation der Ausschreibung. Deshalb sei sie gezwungen gewesen, die Beschwerdeführerin vom Verfahren auszuschliessen. Sie habe das Angebot auch nicht als Unternehmervariante entgegennehmen können, da Varianten gemäss Ausschreibung ausgeschlossen seien und die Beschwerdeführerin kein ausschreibungskonformes Grundangebot mit 125 mm Wandstärke eingereicht habe. Daher sei auch eine Bereinigung des Angebots mit der Beschwerdeführerin von vornherein nicht möglich gewesen. Auch eine Nachfrage wäre nicht zulässig gewesen. M. Die Zuschlagsempfängerin liess sich innert der ihr gesetzten Frist nicht vernehmen und beantragte nicht, als Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren teilzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 1.1 Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) sowie das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (Government Procurement Agreement [GPA; SR 0.632.231.422], Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012 [im Folgenden: GPA 2012], BBl 2017 2175 ff.) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Vorliegend wurde das Vergabeverfahren mit Ausschreibung vom 8. Juli 2021 eingeleitet, weshalb das revidierte Beschaffungsrecht anzuwenden ist. 1.2 Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig gemachten Beschwerde zuständig, so entscheidet es auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 54 BöB). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlags, der in den Anwendungsbereich des BöB fällt (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB). Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GPA 2012 unterstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI"). Das BöB ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist. 1.2.1 Die Vergabestelle untersteht als Teileinheit der allgemeinen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB). 1.2.2 Die Vergabestelle geht in Ziffer 1.8 der Ausschreibung vom 8. Juli 2021 von einem "Bauauftrag" aus. Art. 8 Abs. 4 BöB sieht vor, dass im Staatsvertragsbereich die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3 dem BöB unterstehen, soweit sie den Schwellenwert nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen. Der Schwellenwert für Bauleistungen (Gesamtwert) beträgt 8.7 Mio. Fr. (Ziff. 1.1 Anhang 4 zum BöB). Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen (Art. 8 Abs. 3 BöB). Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen nach Anhang 1 Ziffer 1 für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel) (Art. 16 Abs. 4 BöB). Im vorliegenden Fall beträgt der Zuschlagspreis Fr. 1'505'851.25 (exkl. MWST), weshalb davon auszugehen ist, dass der geschätzte Wert des in Frage stehenden Auftrags unter dem Schwellenwert für Bauleistungen (8.7 Mio. Fr.), aber über dem Schwellenwert für Lieferaufträge (Fr. 230'000.-) liegt (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.1 zum BöB). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, bei gemischten Aufträgen gelte, dass derjenige Schwellenwert einschlägig sei, der den gewichtigsten Auftragsteil betreffe. Die vorliegende Beschaffung müsse daher wegen der Lieferung der Elementwände als Lieferauftrag qualifiziert werden. Gemäss den Ausführungen der Vergabestelle liegen die Gesamtprojektkosten bei rund 16 Mio. Fr., verteilt auf total 30 Submissionen mit Werten von Fr. 20'000.- bis 1.6 Mio. Fr. Die Frage, ob die vorliegende Beschaffung als Lieferung oder als Bauleistung einzustufen ist, kann daher offengelassen werden, da der massgebliche Schwellenwert auf jeden Fall erreicht ist. 1.2.3 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den sachlichen Anwendungsbereich des BöB. 1.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
2. Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 1.2, m.H.; dazu Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1340 m.H.).
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG).
4. Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 VwVG sieht Art. 54 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 54 Abs. 2 BöB). Das revidierte BöB nennt die Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind: Das Bundesverwaltungsgericht kann einer Beschwerde bei einem Auftrag im Staatsvertragsbereich auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 54 Abs. 2 BöB). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum aBöB können die Grundsätze übernommen werden, die Rechtsprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. November 2010 E. 2.1 m.H. "Lüftung Belchentunnel"). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 m.H. "Microsoft"). Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK), die sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 "Vermessung Durchmesserlinie" (E. 2.2) im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 "Microsoft"). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (aIVöB) - heute Art. 54 Abs. 2 der revidierten IVöB vom 15. November 2019 (in Kraft seit 1. Juli 2021) - fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m.H.; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Prestations de planification à Grolley/FR"). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei - insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA 1994 beziehungsweise von Art. XVIII Ziff. 1 und Ziff. 7 Bst. a GPA 2012 - die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 m.H. "Vermessung Durchmesserlinie"; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1341). Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht nur dann abzuweisen, wenn die Beschwerde materiell als offensichtlich unbegründet erscheint, sondern auch, wenn die Beschwerde prima facie deshalb keine Erfolgsaussichten hat, weil aller Voraussicht nach darauf nicht eingetreten werden kann (Zwischenentscheid des BVGer B-562/2015 vom 21. April 2015 E. 4.1 "Support Software ORMA").
5. Die Vergabestelle macht zu Recht nicht geltend, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden könne: 5.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 5.1.1 Die Beschwerdeführerin ist formell beschwert, denn sie hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen, und sie ist durch die angefochtene Verfügung auch offensichtlich besonders berührt, weil der Zuschlag nicht ihr erteilt wurde. 5.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri"). Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine derartige reelle Chance besitzt, ist aufgrund der von ihm gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, ist insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"; 137 II 313 E. 3.3.3 "Microsoft"). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht ("mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht", "rende vraisemblable"), dass seine Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind (BGE 141 II 14 E. 5.1 m.H. "Monte Ceneri"). 5.1.3 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, der Ausschluss ihrer Offerte, weil sie bei Position 1.3 (Elementwand Vollwand) eine Wandstärke von 100 mm anstelle der ausgeschriebenen 125 mm angeboten habe, sei unverhältnismässig gewesen. Da die Vergabestelle ihr Angebot nicht bewertet hat, ist die Punktzahl, die ihre Offerte erhalten hätte, nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin weist indessen darauf hin, dass die Zuschlagsempfängerin zu einem Preis von Fr. 1'505'851.25 (exkl. MSWT) offeriert habe, die Beschwerdeführerin dagegen zu einem Preis von Fr. 1'488'553 (exkl. MWST). Der Preis werde bei den Zuschlagskriterien mit 70 % gewichtet. Würde das Gericht der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen, dass ihre Offerte zu Unrecht ausgeschlossen worden sei, wäre daher prima facie nicht auszuschliessen, dass sie reelle Chancen auf einen Zuschlag hätte. 5.1.4 Hinzu kommt, dass auch ein ausgeschlossener Anbieter legitimiert sein kann, einen Zuschlag anzufechten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er die Eignung des Zuschlagsempfängers und einzigen anderen Anbieters bestreitet, weil bei einem Ausschluss auch dieser Offerte die Aufhebung des ganzen Verfahrens und eine Neuausschreibung des Auftrags erfolgen könnte, was ihm allenfalls die Möglichkeit eines neuen Angebots eröffnen würde. Auch wenn der ausgeschlossene Anbieter keinen direkten Zuschlag an sich selbst, sondern lediglich eine Neuausschreibung erwirken könnte, gilt dieses Interesse als schutzwürdig. Der Anspruch eines ausgeschlossenen Anbieters auf gerichtliche Prüfung der Frage, ob nicht auch der einzige andere Anbieter hätte ausgeschlossen werden müssen, darf daher nicht vereitelt werden, indem ihm die Legitimation abgesprochen wird (BGE 141 II 14 E. 4.7 "Monte Ceneri", vgl. auch Urteile des EuGH vom 4. Juli 2013 C-100/12 Fastweb und vom 5. April 2016 C-689/13 PFE; Urteile des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel" und B-6366/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.4 "Erneuerung Weissensteintunnel"). Im vorliegenden Fall liegt in Bezug auf die Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin eine derartige Konstellation vor. Die Beschwerdeführerin rügt, auch das Angebot der Zuschlagsempfängerin weiche vom Leistungsverzeichnis ab. Gemäss Leistungsverzeichnis dürfe bei der Elementwand Position 1.2 und Position 1.3 eine Stossfuge von höchstens 2-3 mm sichtbar sein, doch weise die Systemwand der Zuschlagsempfängerin eine Fugenausbildung von 6 mm auf. Es sei rechtswidrig, das Angebot der Beschwerdeführerin auszuschliessen, nicht aber dasjenige der Zuschlagsempfängerin, obschon auch deren Angebot vom Leistungsverzeichnis beziehungsweise Baubeschrieb abweiche. Würde die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge durchdringen, dass die Vergabestelle gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen habe, indem sie die Offerte der Beschwerdeführerin, nicht aber diejenige der Zuschlagsempfängerin ausgeschlossen habe, obwohl auch Letztere nicht alle technischen Spezifikationen eingehalten habe, so könnte sie zumindest einen Abbruch und eine mögliche Neuausschreibung erwirken. 5.1.5 Prima facie sind daher keine Gründe ersichtlich, die gegen die Legitimation der Beschwerdeführerin sprechen würden. 5.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 56 Abs. 1 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 5.3 Prima facie ist daher davon auszugehen, dass die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind.
6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vergabestelle habe ihr Angebot zu Unrecht als unzulässige Variante eingestuft und vom Verfahren ausgeschlossen. Angesichts von Widersprüchen in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen und mit Blick auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Anbietenden könne es nicht angehen, eine geringfügige funktional beziehungsweise technisch begründete Abweichung vom Baubeschrieb als unzulässige Variante zu qualifizieren. Mit einer Ausnahme entspreche das Angebot der Beschwerdeführerin vollumfänglich dem Leistungsverzeichnis beziehungsweise Baubeschrieb. Der Wanddicke komme keine eigenständige Funktion zu, weshalb es widersinnig sei, für die drei Elementwände gemäss den Positionen 1.1-1.3 unterschiedliche Wanddicken zu verlangen. Aus technischer Sicht gebe es bezüglich Anschlusswerke keinen Grund, zwei verschiedene Wandstärken auszuschreiben. Vielmehr werde dadurch die für Elementwände typische vollumfängliche Flexibilität unterlaufen. Sie habe in ihrem Angebot das System SP 100 mit einer einheitlichen Wandstärke von 100 mm offeriert, da diese Elementwand den verlangten Schalldämmwert von 51dB aufweise. Es handle sich daher nicht um eine Variante, sondern um ein technisch, funktional und optisch optimales Angebot, in welchem von den Anforderungen in der Ausschreibung in keiner Weise abgewichen werde. Die Beschwerdeführerin rügt, auch das Angebot der Zuschlagsempfängerin weiche vom Leistungsverzeichnis bzw. Baubeschrieb ab. Bei der Elementwand Position 1.2 und Position 1.3 dürfe eine Stossfuge von 2-3 mm sichtbar sein. Die Systemwand der Zuschlagsempfängerin weise indessen eine Fugenausbildung von 6 mm auf. Die Vergabestelle verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot und das spezifische vergaberechtliche Diskriminierungsverbot, wenn sie das Angebot der Beschwerdeführerin aufgrund einer Abweichung vom Leistungsverzeichnis ausschliesse, nicht aber dasjenige der Zuschlagsempfängerin, das ebenfalls davon abweiche. Die Vergabestelle macht dagegen geltend, im Leistungsverzeichnis sei explizit vermerkt gewesen, dass der Ausschreibungstext und sämtliche auf den beiliegenden Plänen dargestellten Abmessungen und Ausführungsdetails zwingend einzuhalten seien. Das Angebot der Beschwerdeführerin enthalte eine Abweichung von diesen Abmessungen. Gemäss den technischen Spezifikationen sei vorgesehen gewesen, dass die Trennwände zwischen zwei Büros eine Wandstärke von 125 mm aufweisen müssten (LV Pos. 1.3), diejenigen zum Korridor und offener Bürofläche dagegen eine Wandstärke von 100 mm (LV Pos. 1.1 und 1.2). Die Beschwerdeführerin habe indessen auch für die Position 1.3 eine Wandstärke von 100 mm anstelle der verlangten 125 mm vorgesehen. Diese Abweichung in den Abmessungen entspreche nicht der technischen Spezifikation der Ausschreibung, weshalb sie gezwungen gewesen sei, das Angebot der Beschwerdeführerin vom Verfahren auszuschliessen. Sie habe das Angebot auch nicht als Unternehmervariante entgegennehmen können, da Varianten gemäss Ausschreibung nicht zulässig seien und die Beschwerdeführerin kein ausschreibungskonformes Grundangebot mit 125 mm Wandstärke eingereicht habe. Daher sei auch eine Bereinigung des Angebots mit der Beschwerdeführerin von vornherein nicht möglich und eine Nachfrage bei der Beschwerdeführerin wäre nicht zulässig gewesen. Was die Stossfugen betreffe, so weiche auch die Offerte der Beschwerdeführerin diesbezüglich vom Leistungsverzeichnis ab, denn sie biete eine Stossfuge von 5 mm an. Die ausgeschriebenen Stossfugen seien aber rein ästhetische Zielvorgaben und könnten bei überwiegenden konstruktiven Begründungen angepasst werden. Gegen das Gleichbehandlungsgebot würde die Vergabestelle nur verstossen, wenn sie die technische Vorgabe von 125 mm Wandstärke nicht berücksichtigen und das Angebot der Beschwerdeführerin mit 100 mm Wandstärke zulassen würde, denn eine dünnere Wand sei günstiger und auch die Zuschlagsempfängerin hätte eine dünnere Wand zu einem günstigeren Preis als dem Zuschlagspreis anbieten können. 6.1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung (Art. 30 Abs. 1 BöB). Die Ausschreibungsunterlagen haben unter anderem Aufschluss über den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendige Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge zu geben (Art. 36 Bst. b BöB). Die Auftraggeberin beschreibt die Anforderungen an die Leistung, insbesondere deren technische Spezifikationen nach Art. 30 BöB so ausführlich und klar wie nötig (Art. 7 Abs. 1 VöB). Der Leistungsbeschrieb (Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes) enthält alle notwendigen Anforderungen an den Leistungsgegenstand und bildet zusammen mit den technischen Spezifikationen (Formulierung der Detailanforderungen) das Kernstück der Ausschreibung (Hans Rudolf Trüeb, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, Kommentar, 2011, Art. 12 BöB N. 1 f., Art. 18 BöB N. 13 f.; Barbara Oechslin/Thomas Locher, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 30 BöB N. 7 f.). Produktanforderungen sind - soweit sich aus der Ausschreibung nichts anderes ergibt - absolute Kriterien. Ihre Nichterfüllung führt grundsätzlich zur Nichtberücksichtigung des Angebots (Zwischenentscheid des BVGer B-6295/2017 vom 18. Juni 2018 E. 4.7 "Produkte zur Aussenreinigung"; Oechslin/Locher, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar 2020, a.a.O., Art. 30 N. 7 f.). 6.2 Im vorliegenden Fall verwies die Ausschreibung bezüglich aller Zuschlagskriterien pauschal auf die Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 2.10). Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine allgemeine Vorgabe, dass der Ausschreibungstext wie sämtliche auf den beiliegenden Plänen dargestellten Abmessungen und Ausführungsdetails etc. zwingend einzuhalten seien. Es sei die exakt beschriebene Ausführung anzubieten. Auf allfällige Änderungen und Ergänzungen dazu sei ausdrücklich hinzuweisen. Abweichende Angebote müssten nicht berücksichtigt werden (Leistungsverzeichnis, S. 2 "Allgemein"). 6.3 Die umstrittene Position 1 ist im Leistungsverzeichnis "Gewerk: 377.1 Element-Trennwände" wie folgt definiert: "Pos. 1 Elementwand System Pos. 1.1 Elementwand Doppelverglasung Glas-Systemwand, Wanddicke 100 mm; (...) Schalldämmwert mind. (Rw+C) >=44dB (Laborwert); (...) Pos. 1.2 Elementwand Vollwand Systemwand, Wanddicke 100 mm; (...) Stossfuge sichtbar 2-3 mm; Schalldämmwert mind. (Rw+C) >=44dB (Laborwert); (...) Pos. 1.3 Elementwand Vollwand Systemwand, Wanddicke 125 mm; (...) Stossfuge sichtbar 2-3 mm; Schalldämmwert mind. (Rw+C) >=50dB (Laborwert); (...)" 6.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei der Position 1.3 eine Wandstärke von 100 mm angeboten hat und nicht von 125 mm, wie es gefordert war (vgl. Offerte der Beschwerdeführerin, Leistungsverzeichnis vom 16. August 2021). Unbestritten ist aber auch, dass sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Zuschlagsempfängerin die in Position 1.2 und 1.3 verlangte Anforderung "Stossfuge sichtbar 2-3 mm" nicht eingehalten haben. 6.5 Die Vergabestelle vertritt die Auffassung, sie sei aufgrund der Abweichung zur technischen Spezifikation gezwungen gewesen, die Offerte der Beschwerdeführerin vom Verfahren auszuschliessen. Die massgebliche Formulierung in den Ausschreibungsunterlagen lautet indessen dahingehend, dass abweichende Angebote nicht berücksichtigt werden "müssten". Wenn die Beschwerdeführerin daher sinngemäss argumentiert, die Vergabestelle sei keineswegs gezwungen gewesen, wegen jeder Abweichung vom Leistungsverzeichnis eine Offerte auszuschliessen, so erscheint ihre Auffassung prima facie nicht als offensichtlich haltlos. 6.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dem Kriterium der Wandstärke aus funktionaler Sicht keine selbständige Bedeutung zukomme, solange der Schalldämmwert eingehalten sei. Die Vergabestelle führt diesbezüglich lediglich aus, in der Ausschreibung sei bei Wänden mit akustisch höheren Anforderungen eine Konstruktionsstärke von 125 mm geplant gewesen. Bereits in der Phase Bauprojekt seien für alle Wandtypen spezifische Schalldämmwerte vorgegeben worden. Die Wände zwischen zwei Büros müssten den besseren Schallschutz erfüllen als beispielsweise Wände vom Büro zum Korridor. Prüfberichte beziehungsweise Schalldämmwertkurven verschiedener Hersteller hätten gezeigt, dass die Wandstärke 125 mm deutlich bessere Werte als die Wandstärke 100 mm erziele. Insbesondere bei hohen Frequenzen schneide die dünnere Wand schlechter ab. Die gegenüber 100 mm Wandstärke zusätzlichen 25 mm Dämmstoff seien hier eine entscheidende Verbesserung. Dass die Beschwerdeführerin auch mit ihrer dünneren Wand den verlangten Schalldämmwert effektiv einhält, bestreitet die Vergabestelle indessen nicht. 6.7 Bezüglich der durch beide Anbieter nicht eingehaltenen Vorgabe bezüglich der Stossfugen macht die Vergabestelle geltend, dabei handle es sich um rein ästhetische Zielvorgaben, die bei überwiegenden konstruktiven Begründungen angepasst werden könnten. Sie legt indessen nicht dar, dass die Zuschlagsempfängerin derartige überwiegende konstruktive Begründungen vorgebracht habe. 6.8 Die Vergabestelle hat somit bisher nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie aus sachlichen Gründen bezüglich der Wandstärke auf der Einhaltung des Leistungsverzeichnisses insistiert, im Fall der Stossfugen aber darauf verzichtet hat. 6.9 Prima facie erscheint die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe mit dem Ausschluss ihrer Offerte und dem Nichtausschluss der Offerte der Zuschlagsempfängerin den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, daher nicht zum vorneherein als haltlos.
7. Zusammenfassend erscheint demnach die Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet.
8. Erweist sich eine Beschwerde prima facie nicht als offensichtlich unbegründet, so ist im Prinzip in einem nächsten Schritt abzuwägen, ob die Interessen der Vergabestelle an einer sofortigen Vollstreckung gewichtiger sind als das Interesse der Beschwerdeführerin, dass ihre Chance auf einen Zu-schlag durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gewahrt werde. Dabei ist es grundsätzlich Sache der Vergabestelle, allfällige gravierende Folgen einer Verzögerung, welche die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründen sollen, substantiiert darzulegen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1328; Zwischenentscheid des BVGer B-998/2014 vom 26. Oktober 2014 E. 7.2 "Datentransport BIT I").
9. Im vorliegenden Fall macht die Vergabestelle geltend, sie bezahle für die Mietfläche seit dem 1. Februar 2020 einen monatlichen Bruttomietzins von rund Fr. 260'000.-. Mit einem Verzug durch die Beschwerde könnten weitere bauliche Leistungen an den Nebengewerken nicht ausgeführt, sondern müssten hinausgeschoben werden, was dazu führe, dass gewisse Leistungen zeitlich zusammen erfolgen würden. Es werde einen "Stau" von gleichzeitig auszuführenden Leistungen wie Montage Elementwände, integrierte Elektroinstallationen, AV-Technik, Folierung von Glaswänden etc. geben. Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, es seien keine öffentlichen Interessen ersichtlich, welche der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen könnten, namentlich bestehe keine zeitliche Dringlichkeit. Bei einer prima facie-Beurteilung müsse von einer ausreichenden Begründetheit der Beschwerde ausgegangen werden. Der rechtswidrige Ausschluss der Beschwerdeführerin habe zur Folge, dass die Vergabestelle nicht das preisgünstigste Angebot berücksichtige, obschon der Preis mit 70% gewichtet werde. 9.1 Grundsätzlich gilt, dass eine Vergabestelle den Umstand, dass gegen den Zuschlag ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, welchem gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung erteilt wird, bei sorgfältiger Disponierung bereits in ihre Planung einzubeziehen und die Termine, die eingehalten werden müssen, entsprechend anzusetzen hat (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1328 und Rz. 1346 f.). Dementsprechend hat etwa auch das Bundesgericht mit Urteil 2C_339/2010 vom 11. Juni 2010 (E. 3.2) erkannt, dass der Dringlichkeit im zu beurteilenden Fall nur ein beschränktes Gewicht zukomme, da die Kantonsregierung den Zuschlag erst spät erteilt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat einer Vergabestelle mit Zwischenentscheid B-891/2009 vom 23. März 2009 (E. 4.1) "Kurierdienst BAG I" vorgehalten, sie habe einen allfälligen zeitlichen Engpass selbst zu vertreten. 9.2 Nicht jedes Beschleunigungsinteresse der Vergabestelle ist als so dringend einzustufen, dass es zur Abweisung der aufschiebenden Wirkung führen müsste. Vielmehr hat die Auftraggeberin den Umstand, dass gegen den Zuschlag ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, dem gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung erteilt wird, bei sorgfältiger Disponierung bereits in ihre Planung einzubeziehen und die Termine, die eingehalten werden müssen, entsprechend anzusetzen. Beschaffungsgeschäfte samt Durchführung des eigentlichen Submissionsverfahrens und eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens sind demnach nach Möglichkeit so langfristig zu planen, dass grundsätzlich keine Dringlichkeit eintreten kann (Urteil des BGer 2C_339/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.2; Zwischenentscheide des BVGer B-4958/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 5.3 "Projektcontrollingsystem AlpTransit" und B-891/2009 vom 23. März 2009 E. 4.1 "Kurierdienst BAG I"). Aber auch eine selbstverschuldete Dringlichkeit kann nicht dazu führen, dass sich der Richter daran gehindert sieht, einer Beschwerde zur Vermeidung substantiiert dargelegter gravierender Folgen einer Verzögerung im Einzelfall nicht gleichwohl die aufschiebende Wirkung zu versagen (zum Ganzen GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1328 mit Hinweisen). Dabei ist es grundsätzlich Sache der Vergabestelle, allfällige gravierende Folgen einer Verzögerung, welche die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründen sollen, substantiiert darzulegen (Zwischenentscheid des BVGer B-998/2014 vom 26. Oktober 2014 E. 7.2 "Datentransport BIT"). 9.3 Im vorliegenden Fall weist die Vergabestelle zwar darauf hin, dass im Falle, dass die beantragte aufschiebende Wirkung gewährt würde, infolge des verzögerten Einbaus der Elementwände auch weitere bauliche Leistungen wie die Elektroinstallationen oder die Folierung von Glaswänden hinausgeschoben werden müssten und es diesfalls zu einem Stau kommen würde. Dieses Problem ist indessen als selbstverschuldet einzustufen, da die Vergabestelle unbestrittenermassen den Ablauf ohne Zeitreserven für ein mögliches Rechtsmittelverfahren geplant hat. Besonders gravierende Auswirkungen der Verzögerung, welche es aus Gründen des öffentlichen Interessens rechtfertigen würden, trotz Selbstverschuldens der Vergabestelle die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren, sind nicht ersichtlich. 9.4 Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollstreckung der Zuschlagsverfügung erscheint daher nicht als gewichtiger als das Interesse der Beschwerdeführerin, dass ihre Chance auf einen Zuschlag durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gewahrt werde.
10. Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher stattzugeben.
11. Die weitergehende Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin kann daher auf das Hauptverfahren verschoben werden.
12. Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem Endentscheid zu befinden sein. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.
2. Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem Endentscheid befunden werden.
3. Diese Verfügung geht an:
- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)
- die Vergabestelle (Ref.-Nr. SIMAP-Projekt-ID 223624; Gerichts-urkunde)
- die Zuschlagsempfängerin (Auszug; A-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 10. November 2021