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B-5269/2014

B-5269/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-16 · Deutsch CH

Finanzhilfen für ausserschulische Jugendarbeit

Sachverhalt

A. Der Verein "X._______)" (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist gemäss seinen Statuten ein Zusammenschluss von (...) aus der Schweiz und den benachbarten Ländern (Art. 1) mit Sitz in Y._______ (Art. 2). Der Verein X._______ sieht ihren Auftrag (Art. 3) in der Ausführung des Missionsbefehls nach Matthäus 28, 19f: "Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende". Die Der Verein X._______ verfolgt in christlicher Verantwortung und auf einer ganzheitlichen Grundlage (Geist, Seele und Leib) karitative und gemeinnützige Zwecke. Damit sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden: · Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus im In- und Ausland; · Konstituierung und Betreuung von Ortsgemeinden; · Pflege der Gemeinschaft durch Veranstaltung gemeinsamer Anlässe; · Schulung von Mitarbeitern zur Verkündigung, Seelsorge und Gemeindeleitung sowie zur Ausübung der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit; · Führung von Häusern und Institutionen für Menschen, die Erholung, Schulung und geistliche Zurüstung suchen; · Förderung von sozialen und diakonischen Diensten. B. Mit Gesuch vom 11. April 2014 (Erstelldatum; Beschwerdebeilage 3) ersuchte die VFMG das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV oder Vorinstanz) um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 2011 (KJFG, SR 446.1). C. Mit Verfügung vom 27. August 2014 (Beschwerdebeilage 1) wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab. Die Vorinstanz begründete die Abweisung einerseits mit der Nichterfüllung von gesetzlichen Voraussetzungen. So müssten nicht migliederbasierte Organisationen als Grundvoraussetzung von Finanzhilfen mindestens 10 Veranstaltungen mit insgesamt 150 Teilnehmenden durchführen. Als Veranstaltungen würden dabei öffentlich ausgeschriebene Anlässe gelten, die ein Veranstaltungsprogramm beinhalteten und mindestens 3 Stunden thematischen Inhalt umfassten. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe die Beschwerdeführerin keine derartigen Veranstaltungen durchgeführt. Andererseits würden die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin den Zweck des KJFG verfehlen. Zweck der Organisation der Beschwerdeführerin sei nämlich nicht die auf den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen basierenden Förderung gemäss KJFG. Sondern es werde die Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung der Glaubensgrundlagen ins Zentrum gestellt. D. Mit Eingabe vom 17. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 27. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Neubeurteilung unter Berücksichtigung der aufgeführten Argumente anzuordnen. Sie macht insbesondere geltend, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Anzahl Veranstaltungen und der Anzahl der Teilnehmenden erfülle. Die von ihr durchgeführten "Kinderwochen" seien im Gesuchsformular unter "Lagertage" und nicht unter "Veranstaltungen" eingetragen worden. Das habe sie auch im Vorjahr so gehandhabt, ohne dass dies zur Abweisung des Gesuchs geführt hätte. Im weiteren sei ihre ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit mit derjenigen der Pfadibewegung Schweiz, CEVI Schweiz und Jungwacht Blauring vergleichbar. Sodann könnten die im KJFG erwähnten religiösen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen am besten in einem christlichen Jugendverband erworben werden. Es scheine schliesslich, dass eine Diskriminierung gegen staatlich unabhängige Kirchen vorliege. E. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. Januar 2015 im Wesentlichen an ihren Anträgen und Ausführungen fest. G. Mit Duplik vom 10. März 2015 beantragt die Vorinstanz unverändert die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, im Lichte des ergangen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, im Rahmen dessen sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert hat, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen bzw. einen allfälligen Rückzug der Beschwerde anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 14. August 2015 zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hielt vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest. I. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 28. August 2015 auf eine Vernehmlassung zur ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin. J. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 KJFG nach dem Subventionsgesetz. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und grundsätzlich auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6-10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV, SR 446.11) konkretisiert. Aus Art. 6 sowie Art. 12 Abs. 1 KJFG ergibt sich, dass die Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften als Ermessenssubventionen einzustufen sind, womit es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht. Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 ff. m.w.H.).

E. 3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung tragen.

E. 3.2 Der Bund kann Einzelorganisationen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten unter folgenden Voraussetzungen gewähren: "2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:

a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;b. seit mindestens drei Jahren bestehen;c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:

1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und

d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen."

E. 3.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet, wobei der Gesuchsteller der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen muss (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c KJFG können Finanzhilfen namentlich dann zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden, oder wenn die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden.

E. 3.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Jugendförderungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (JFG, AS 1990 2007 ff.) und die Jugendförderungsverordnung vom 10. Dezember 1990 (JFV, AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV). Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten. Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG. Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. September 2010, BBl 2010 6803 ff. und 6822 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG]).

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 7 KJFG und einen Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin widerspricht der Auffassung des BSV, wonach ihre Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung der Glaubensgrundlagen nicht mit dem Zweck des KJFG übereinstimmen würden. Zwei der drei in der Botschaft zum KJFG beispielhaft erwähnten Verbände hätten religiöse übergeordnete Ziele. So sei die Jugendarbeit von Jungwacht Blauring, wie bei ihr, Teil einer Kirche. Die Botschaft erwähne als Zielsetzung in Bezug auf die Förderung von Massnahmen der ausserschulischen Jugenderziehung und -arbeit unter anderem explizit die Förderung von religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen. Zudem erfülle die Beschwerdeführerin die Anforderungen betreffend Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume für Kinder und Jugendliche.

E. 4.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung und Duplik vor allem geltend, sie sei gemäss Art. 24 KJFG gehalten, die ausgerichteten Finanzhilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan, indem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensbasierten Organisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften Prüfung nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2 KJFG) unterzogen habe. Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausserschulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Förderung der Kinder und Jugendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller zu sein und nicht bloss Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tätigkeit nicht als förderungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend sei insoweit das Gesamtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhängig davon, ob diese glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die Vorinstanz nicht einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung einer Organisation, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der angebotenen Aktivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Unterlagen bezüglich strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien vor. Aus den eingereichten Unterlagen sei die Ausführung des Missionsbefehls nach Matthäus 28, 19f. die Grundlage der Vereinstätigkeit. In den Statuten liessen sich zudem keine Angaben finden, ob und wie Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefördert werden sollten. Die Bibel sei als Glaubensgrundlage die alleinverbindliche Autorität für Glaubens- und Lebensführung. Die Beschwerdeführerin erfülle die Merkmale der evangelikalen Bewegung. Die Ziele der Beschwerdeführerin würden im Bereich Kinderarbeit in Kids-Treffs, Sonntagsschulen und Kinderstunden umgesetzt. Dabei solle die biblische Geschichte nähergebracht, die Liebe Gottes gezeigt, das Vertrauen zu Gott vorgelebt und die Teamfähigkeit gefördert werden. Die Jugendarbeit sei dabei mehrheitlich an den Bund evangelischer Schweizer Jungscharen ausgelagert. Einzig der Konfirmandenunterricht und einzelne Jugendgruppen würden von der Beschwerdeführerin angeboten. Auch diesbezüglich fehle eine Darstellung, wie Jugendliche in ihrer Entwicklung gefördert würden. Allgemein stelle der aufgezeigte übergeordnete Organisationszweck der Beschwerdeführerin die zentrale, bestimmende und alleinige Handlungsmaxime dar und könne nicht in Einklang mit dem KJFG gebracht werden.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Urteils B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 bereits eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert. Danach ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttreten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organisationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne weitere Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgründen erfolgt sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013 einzureichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb von vier Monaten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 KJFV). Erst im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz, Gesuche religiöser Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen Gesetzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen. Ein solches Vorgehen verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Art. 24 KJFG verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahingehend zu überprüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind. Da in Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte bzw. musste die Vorinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit den Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls gewisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 5.3).

E. 4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beantragen, den Nachweis erbringen, dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbieten, die den in der Botschaft umschriebenen und sich auch aus Art. 6 Abs. 1 KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen. Nach der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5 KJFG das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6841 f.; vgl. zum Begriff der offenen Kinder- und Jugendarbeit Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O. E. 5.4.2). Nach dem Bundesrat zeichnet sich die ausserschulische Arbeit dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit leistet die ausserschulische Arbeit anerkanntermassen einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu deren sozialen, kulturellen und politischen Integration (vgl. Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6804). Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeiten zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht (Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 5.5).

E. 4.5 Bei der Beurteilung, wie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Spannungsfeld einzuordnen ist, ist von deren Statuten auszugehen.

E. 4.5.1 Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Auftrag gemäss der Zweckbestimmung von Art. 3 ihrer Statuten in der Ausführung des Missionsbefehls nach Matthäus 28, 19 f. sieht: "Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende". Die Beschwerdeführerin verfolgt karitative und gemeinnützige Zwecke und verbindet damit verschiedene Aufgaben, wie unter anderem die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus im In- und Ausland, die Konstituierung und Betreuung von Ortsgemeinden, die Schulung von Mitarbeitern zur Verkündigung, Seelsorge und Gemeindeleitung sowie zur Ausübung der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit. Gemäss Art. 4 der Statuten ist die Bibel für die Beschwerdeführerin die allein verbindliche Autorität für Glauben und die christliche Lebensführung. Im Weiteren bekennt die Beschwerdeführerin den Sündenfall und dessen zerstörende Wirkung auf die ganze Schöpfung, die den Menschen nicht erlaubt, sich selber zu erlösen. Zudem bekennen sich die Mitglieder der Beschwerdeführerin zum Endgericht, das für alle, die nicht an ihn glauben, zu einer Existenz in ewiger Verdammnis führe. Daraus folgert die Vorinstanz zurecht, dass die Beschwerdeführerin die Merkmale der evangelikalen Bewegung erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind evangelistisch ausgerichtete Organisationen auf die Evangelisierung oder Mission fokussiert. Dies ergibt sich wie gesehen ohne weiteres aus der Zweckbestimmung der Statuten.

E. 4.5.2 Fraglich bleibt somit nur, wie viel Raum die eigentliche, vom KJFG geregelte Kinder- und Jugendarbeit bei der Beschwerdeführerin überhaupt einnimmt. Gemäss Leitbild der Beschwerdeführerin (Vernehmlassungsbeilage 7) bietet sie hinsichtlich ihrer Kinder- und Jugendarbeit folgendes an:

a) Kids-Treffs, Sonntagsschule und Kinderstunde

b) Jungschar

c) Jugendlehre

d) Jugendgruppe In Bezug auf die Jungschararbeit wird die Beschwerdeführerin durch den Bund evangelikaler Schweizer Jungscharen (BESJ) unterstützt. Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen vermitteln den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin Kinder- und Jugendarbeit mit den von ihr verfolgten religiösen Zwecken - missionarische Tätigkeit, Vertiefung des Glaubens und Seelsorge - gleichsetzt. So ist beispielsweise einer der Grundwerte der Kids-Treffs die "Alltagsrelevanz". Hier wird unter anderem die Frage aufgeworfen, wie die Bibel wahr und alltagsbezogen in das Leben der Kinder übertragen werden kann? Alltagsrelevant heisst: Kinder sehen, dass Gottes Wort für sie geschrieben wurde und Bezug hat zu ihrem Leben (http://www.kidstreff.ch/de/ueber-kids-treff/werte.html). Gewisse Zielsetzungen, welche die Beschwerdeführerin mit den Kids-Treffs, der Sonntagsschule und Kinderstunde, der Jungschar, der Jugendlehre und der Jugendgruppe verfolgt, könnten für sich alleine betrachtet durchaus mit denjenigen des KJFG übereinstimmen, würden sie denn nicht dem einzigen Vereinszweck untergeordnet bzw. wären sie nicht allein Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks. Die Beschwerdeführerin hält denn in ihrer Replik vom 23. Januar 2015 selber fest, dass sie die Ziele ihrer Jugendarbeit in der Wertevermittlung nach biblischen Prinzipien und der Unterweisung der Kinder von biblischen Prinzipien sieht. In den mit der Stellungnahme vom 14. August 2015 von der Beschwerdeführerin eingereichten "Leitlinien für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Freien Missionsgemeinden" wird zudem unter Ziff. 2.1.2 aufgeführt, dass in allen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendarbeit der Verkündigung der Botschaft der Bibel eine zentrale Rolle zuzumessen sei.

E. 4.5.3 Das bestärkt den Gesamteindruck, dass die Beschwerdeführerin eine Organisation ist, die ihre Tätigkeit ganz überwiegend in der Vermittlung des Wortes Gottes unterordnet. Sie verfolgt somit vor allem missionarische Zwecke, und die Kinder- und Jugendarbeit ist vor allem als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen. Die Beschwerdeführerin bietet keine darüber hinausgehende eigenständige ausserschulische Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen an. Damit fehlt es schon am offenen und ganzheitlichen, auf die Bedürfnisse der Entwicklung junger Menschen ausgerichteten Ansatz, der die ausserschulische Tätigkeit im Sinne von Art. 5 KJFG auszeichnet. Ausserschulische Arbeiten nach dem KJFG sollen nach dem klaren gesetzgeberischen Willen in erster Linie den Interessen der Kinder und Jugendlichen dienen, wobei die Tätigkeit auch thematisch ausgerichtet und etwa dem Naturschutz oder der politischen Partizipation dienen kann. Bei der Beschwerdeführerin vermisst man diese Auseinandersetzung mit den Zielen der Kinder- und Jugendförderung. Ihr Fokus ist, was direkt auch aus dem einzigen Vereinszweck ersichtlich wird, vor allem das Missionarische. Entsprechend kann sie keine Finanzhilfe für etwas beanspruchen, dessen Ziele sie nicht bzw. nicht in einer dem KJFG genügenden qualitativen Weise verfolgt.

E. 4.6 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich die Kinder- und Jugendarbeit einer antragsstellenden Organisation am Zweck des KJFG orientieren muss und ein von religiösen Grundwerten geprägter Organisationszweck dies nicht generell verhindert. Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht. In der Folge hat die Vorinstanz im Rahmen der Evaluation gemäss Art. 24 KJFG in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu Recht festgestellt, dass deren allein - oder zumindest hauptsächlich - auf den Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtete bzw. missionarische Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielsetzung des KJFG und seiner Subventionsnormen unvereinbar ist. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 7 Abs. 2 KJFG unrichtig angewendet, sind unbegründet. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anrechnung der Gruppenlagertage als Veranstaltungstage nichts zu ändern. Entsprechend kann die rechtliche Qualifikation dieser Tage offen bleiben.

E. 4.7 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Evaluation gemäss Art. 24 KJFG in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu Recht festgestellt, dass deren vorrangig auf den Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtete Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielsetzung des KJFG und seiner Subventionsnormen unvereinbar ist. Die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in Bezug auf Art. 2 i.V.m. Art. 7 KJFG den Sachverhalt unrichtig bzw. gar willkürlich festgestellt, ist unbegründet.

E. 5 Ferner verletze die angefochtene Verfügung nach Ansicht der Beschwerdeführerin sinngemäss das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Sie habe festgestellt, dass bspw. "CEVI" und "Jungwacht/Blauring" und damit beides Organisationen, die in sehr ähnlicher Art und Weise arbeiten und genauso christliche Werte vertreten würden, nicht von einem negativen Entscheid der Vorinstanz betroffen seien. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber gleichgelagerten Organisationen dar.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie sei aufgrund einer Gesamtschau zum Schluss gekommen, dass nicht alle glaubensbasierten Organisationen die Unterweisung und Verbreitung von Glaubensgrundlagen ins Zentrum ihrer Aktivitäten stellten. Sie führten ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durch, die Kinder- und Jugendarbeit erfülle allerdings die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und nicht diejenigen der Organisation. Bei den weiterhin subventionsberechtigten Organisationen würden Kinder und Jugendliche nicht einzig zur Erfüllung des übergeordneten Organisationszwecks instrumentalisiert. Die Arbeit der "Jungwacht Blauring Schweiz" und des "Cevi Schweiz" würden nicht auf eine fehlende Zweckorientierung im Sinne des KJFG hinweisen, was sich mit dem Befund der Vorinstanz decke, wonach diese (und ein halbes Dutzend weitere) glaubensbasierte Organisationen in ihrer Gesamtheit Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des KJFG anbieten würden.

E. 5.2 Eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit kann durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen, wie die von der Beschwerdeführerin genannten Beispiele zeigen. Massgebend ist dabei nicht die Tatsache, dass es sich bei den von ihr genannten Beispielen um christliche Organisationen handelt, sondern die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der jeweiligen Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, ist entscheidend, dass die Organisation vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht vorrangig den eigenen missionarischen Zwecken dienen. Insoweit hat die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeit (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 6.2). Die vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8 BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.

E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG (Verfahren B-5483/2014) als unbegründet und ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'500.- festgelegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

E. 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 8 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular und Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 734.51; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 17. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5269/2014 Urteil vom 16. März 2016 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Angeli-Busi Pietro, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien Verein X._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten aus dem Kredit zur Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Sachverhalt: A. Der Verein "X._______)" (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist gemäss seinen Statuten ein Zusammenschluss von (...) aus der Schweiz und den benachbarten Ländern (Art. 1) mit Sitz in Y._______ (Art. 2). Der Verein X._______ sieht ihren Auftrag (Art. 3) in der Ausführung des Missionsbefehls nach Matthäus 28, 19f: "Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende". Die Der Verein X._______ verfolgt in christlicher Verantwortung und auf einer ganzheitlichen Grundlage (Geist, Seele und Leib) karitative und gemeinnützige Zwecke. Damit sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden: · Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus im In- und Ausland; · Konstituierung und Betreuung von Ortsgemeinden; · Pflege der Gemeinschaft durch Veranstaltung gemeinsamer Anlässe; · Schulung von Mitarbeitern zur Verkündigung, Seelsorge und Gemeindeleitung sowie zur Ausübung der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit; · Führung von Häusern und Institutionen für Menschen, die Erholung, Schulung und geistliche Zurüstung suchen; · Förderung von sozialen und diakonischen Diensten. B. Mit Gesuch vom 11. April 2014 (Erstelldatum; Beschwerdebeilage 3) ersuchte die VFMG das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV oder Vorinstanz) um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 2011 (KJFG, SR 446.1). C. Mit Verfügung vom 27. August 2014 (Beschwerdebeilage 1) wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab. Die Vorinstanz begründete die Abweisung einerseits mit der Nichterfüllung von gesetzlichen Voraussetzungen. So müssten nicht migliederbasierte Organisationen als Grundvoraussetzung von Finanzhilfen mindestens 10 Veranstaltungen mit insgesamt 150 Teilnehmenden durchführen. Als Veranstaltungen würden dabei öffentlich ausgeschriebene Anlässe gelten, die ein Veranstaltungsprogramm beinhalteten und mindestens 3 Stunden thematischen Inhalt umfassten. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe die Beschwerdeführerin keine derartigen Veranstaltungen durchgeführt. Andererseits würden die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin den Zweck des KJFG verfehlen. Zweck der Organisation der Beschwerdeführerin sei nämlich nicht die auf den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen basierenden Förderung gemäss KJFG. Sondern es werde die Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung der Glaubensgrundlagen ins Zentrum gestellt. D. Mit Eingabe vom 17. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 27. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Neubeurteilung unter Berücksichtigung der aufgeführten Argumente anzuordnen. Sie macht insbesondere geltend, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Anzahl Veranstaltungen und der Anzahl der Teilnehmenden erfülle. Die von ihr durchgeführten "Kinderwochen" seien im Gesuchsformular unter "Lagertage" und nicht unter "Veranstaltungen" eingetragen worden. Das habe sie auch im Vorjahr so gehandhabt, ohne dass dies zur Abweisung des Gesuchs geführt hätte. Im weiteren sei ihre ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit mit derjenigen der Pfadibewegung Schweiz, CEVI Schweiz und Jungwacht Blauring vergleichbar. Sodann könnten die im KJFG erwähnten religiösen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen am besten in einem christlichen Jugendverband erworben werden. Es scheine schliesslich, dass eine Diskriminierung gegen staatlich unabhängige Kirchen vorliege. E. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. Januar 2015 im Wesentlichen an ihren Anträgen und Ausführungen fest. G. Mit Duplik vom 10. März 2015 beantragt die Vorinstanz unverändert die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, im Lichte des ergangen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, im Rahmen dessen sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert hat, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen bzw. einen allfälligen Rückzug der Beschwerde anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 14. August 2015 zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hielt vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest. I. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 28. August 2015 auf eine Vernehmlassung zur ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin. J. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 KJFG nach dem Subventionsgesetz. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und grundsätzlich auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6-10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV, SR 446.11) konkretisiert. Aus Art. 6 sowie Art. 12 Abs. 1 KJFG ergibt sich, dass die Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften als Ermessenssubventionen einzustufen sind, womit es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht. Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 ff. m.w.H.). 3. 3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung tragen. 3.2 Der Bund kann Einzelorganisationen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten unter folgenden Voraussetzungen gewähren: "2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:

a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;b. seit mindestens drei Jahren bestehen;c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:

1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und

d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen." 3.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet, wobei der Gesuchsteller der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen muss (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c KJFG können Finanzhilfen namentlich dann zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden, oder wenn die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden. 3.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Jugendförderungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (JFG, AS 1990 2007 ff.) und die Jugendförderungsverordnung vom 10. Dezember 1990 (JFV, AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV). Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten. Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG. Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. September 2010, BBl 2010 6803 ff. und 6822 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG]).

4. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 7 KJFG und einen Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz. 4.1 Die Beschwerdeführerin widerspricht der Auffassung des BSV, wonach ihre Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung der Glaubensgrundlagen nicht mit dem Zweck des KJFG übereinstimmen würden. Zwei der drei in der Botschaft zum KJFG beispielhaft erwähnten Verbände hätten religiöse übergeordnete Ziele. So sei die Jugendarbeit von Jungwacht Blauring, wie bei ihr, Teil einer Kirche. Die Botschaft erwähne als Zielsetzung in Bezug auf die Förderung von Massnahmen der ausserschulischen Jugenderziehung und -arbeit unter anderem explizit die Förderung von religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen. Zudem erfülle die Beschwerdeführerin die Anforderungen betreffend Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume für Kinder und Jugendliche. 4.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung und Duplik vor allem geltend, sie sei gemäss Art. 24 KJFG gehalten, die ausgerichteten Finanzhilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan, indem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensbasierten Organisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften Prüfung nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2 KJFG) unterzogen habe. Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausserschulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Förderung der Kinder und Jugendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller zu sein und nicht bloss Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tätigkeit nicht als förderungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend sei insoweit das Gesamtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhängig davon, ob diese glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die Vorinstanz nicht einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung einer Organisation, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der angebotenen Aktivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Unterlagen bezüglich strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien vor. Aus den eingereichten Unterlagen sei die Ausführung des Missionsbefehls nach Matthäus 28, 19f. die Grundlage der Vereinstätigkeit. In den Statuten liessen sich zudem keine Angaben finden, ob und wie Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefördert werden sollten. Die Bibel sei als Glaubensgrundlage die alleinverbindliche Autorität für Glaubens- und Lebensführung. Die Beschwerdeführerin erfülle die Merkmale der evangelikalen Bewegung. Die Ziele der Beschwerdeführerin würden im Bereich Kinderarbeit in Kids-Treffs, Sonntagsschulen und Kinderstunden umgesetzt. Dabei solle die biblische Geschichte nähergebracht, die Liebe Gottes gezeigt, das Vertrauen zu Gott vorgelebt und die Teamfähigkeit gefördert werden. Die Jugendarbeit sei dabei mehrheitlich an den Bund evangelischer Schweizer Jungscharen ausgelagert. Einzig der Konfirmandenunterricht und einzelne Jugendgruppen würden von der Beschwerdeführerin angeboten. Auch diesbezüglich fehle eine Darstellung, wie Jugendliche in ihrer Entwicklung gefördert würden. Allgemein stelle der aufgezeigte übergeordnete Organisationszweck der Beschwerdeführerin die zentrale, bestimmende und alleinige Handlungsmaxime dar und könne nicht in Einklang mit dem KJFG gebracht werden. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Urteils B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 bereits eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert. Danach ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttreten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organisationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne weitere Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgründen erfolgt sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013 einzureichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb von vier Monaten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 KJFV). Erst im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz, Gesuche religiöser Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen Gesetzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen. Ein solches Vorgehen verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Art. 24 KJFG verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahingehend zu überprüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind. Da in Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte bzw. musste die Vorinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit den Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls gewisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 5.3). 4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beantragen, den Nachweis erbringen, dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbieten, die den in der Botschaft umschriebenen und sich auch aus Art. 6 Abs. 1 KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen. Nach der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5 KJFG das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6841 f.; vgl. zum Begriff der offenen Kinder- und Jugendarbeit Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O. E. 5.4.2). Nach dem Bundesrat zeichnet sich die ausserschulische Arbeit dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit leistet die ausserschulische Arbeit anerkanntermassen einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu deren sozialen, kulturellen und politischen Integration (vgl. Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6804). Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeiten zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht (Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 5.5). 4.5 Bei der Beurteilung, wie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Spannungsfeld einzuordnen ist, ist von deren Statuten auszugehen. 4.5.1 Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Auftrag gemäss der Zweckbestimmung von Art. 3 ihrer Statuten in der Ausführung des Missionsbefehls nach Matthäus 28, 19 f. sieht: "Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende". Die Beschwerdeführerin verfolgt karitative und gemeinnützige Zwecke und verbindet damit verschiedene Aufgaben, wie unter anderem die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus im In- und Ausland, die Konstituierung und Betreuung von Ortsgemeinden, die Schulung von Mitarbeitern zur Verkündigung, Seelsorge und Gemeindeleitung sowie zur Ausübung der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit. Gemäss Art. 4 der Statuten ist die Bibel für die Beschwerdeführerin die allein verbindliche Autorität für Glauben und die christliche Lebensführung. Im Weiteren bekennt die Beschwerdeführerin den Sündenfall und dessen zerstörende Wirkung auf die ganze Schöpfung, die den Menschen nicht erlaubt, sich selber zu erlösen. Zudem bekennen sich die Mitglieder der Beschwerdeführerin zum Endgericht, das für alle, die nicht an ihn glauben, zu einer Existenz in ewiger Verdammnis führe. Daraus folgert die Vorinstanz zurecht, dass die Beschwerdeführerin die Merkmale der evangelikalen Bewegung erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind evangelistisch ausgerichtete Organisationen auf die Evangelisierung oder Mission fokussiert. Dies ergibt sich wie gesehen ohne weiteres aus der Zweckbestimmung der Statuten. 4.5.2 Fraglich bleibt somit nur, wie viel Raum die eigentliche, vom KJFG geregelte Kinder- und Jugendarbeit bei der Beschwerdeführerin überhaupt einnimmt. Gemäss Leitbild der Beschwerdeführerin (Vernehmlassungsbeilage 7) bietet sie hinsichtlich ihrer Kinder- und Jugendarbeit folgendes an:

a) Kids-Treffs, Sonntagsschule und Kinderstunde

b) Jungschar

c) Jugendlehre

d) Jugendgruppe In Bezug auf die Jungschararbeit wird die Beschwerdeführerin durch den Bund evangelikaler Schweizer Jungscharen (BESJ) unterstützt. Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen vermitteln den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin Kinder- und Jugendarbeit mit den von ihr verfolgten religiösen Zwecken - missionarische Tätigkeit, Vertiefung des Glaubens und Seelsorge - gleichsetzt. So ist beispielsweise einer der Grundwerte der Kids-Treffs die "Alltagsrelevanz". Hier wird unter anderem die Frage aufgeworfen, wie die Bibel wahr und alltagsbezogen in das Leben der Kinder übertragen werden kann? Alltagsrelevant heisst: Kinder sehen, dass Gottes Wort für sie geschrieben wurde und Bezug hat zu ihrem Leben (http://www.kidstreff.ch/de/ueber-kids-treff/werte.html). Gewisse Zielsetzungen, welche die Beschwerdeführerin mit den Kids-Treffs, der Sonntagsschule und Kinderstunde, der Jungschar, der Jugendlehre und der Jugendgruppe verfolgt, könnten für sich alleine betrachtet durchaus mit denjenigen des KJFG übereinstimmen, würden sie denn nicht dem einzigen Vereinszweck untergeordnet bzw. wären sie nicht allein Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks. Die Beschwerdeführerin hält denn in ihrer Replik vom 23. Januar 2015 selber fest, dass sie die Ziele ihrer Jugendarbeit in der Wertevermittlung nach biblischen Prinzipien und der Unterweisung der Kinder von biblischen Prinzipien sieht. In den mit der Stellungnahme vom 14. August 2015 von der Beschwerdeführerin eingereichten "Leitlinien für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Freien Missionsgemeinden" wird zudem unter Ziff. 2.1.2 aufgeführt, dass in allen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendarbeit der Verkündigung der Botschaft der Bibel eine zentrale Rolle zuzumessen sei. 4.5.3 Das bestärkt den Gesamteindruck, dass die Beschwerdeführerin eine Organisation ist, die ihre Tätigkeit ganz überwiegend in der Vermittlung des Wortes Gottes unterordnet. Sie verfolgt somit vor allem missionarische Zwecke, und die Kinder- und Jugendarbeit ist vor allem als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen. Die Beschwerdeführerin bietet keine darüber hinausgehende eigenständige ausserschulische Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen an. Damit fehlt es schon am offenen und ganzheitlichen, auf die Bedürfnisse der Entwicklung junger Menschen ausgerichteten Ansatz, der die ausserschulische Tätigkeit im Sinne von Art. 5 KJFG auszeichnet. Ausserschulische Arbeiten nach dem KJFG sollen nach dem klaren gesetzgeberischen Willen in erster Linie den Interessen der Kinder und Jugendlichen dienen, wobei die Tätigkeit auch thematisch ausgerichtet und etwa dem Naturschutz oder der politischen Partizipation dienen kann. Bei der Beschwerdeführerin vermisst man diese Auseinandersetzung mit den Zielen der Kinder- und Jugendförderung. Ihr Fokus ist, was direkt auch aus dem einzigen Vereinszweck ersichtlich wird, vor allem das Missionarische. Entsprechend kann sie keine Finanzhilfe für etwas beanspruchen, dessen Ziele sie nicht bzw. nicht in einer dem KJFG genügenden qualitativen Weise verfolgt. 4.6 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich die Kinder- und Jugendarbeit einer antragsstellenden Organisation am Zweck des KJFG orientieren muss und ein von religiösen Grundwerten geprägter Organisationszweck dies nicht generell verhindert. Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht. In der Folge hat die Vorinstanz im Rahmen der Evaluation gemäss Art. 24 KJFG in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu Recht festgestellt, dass deren allein - oder zumindest hauptsächlich - auf den Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtete bzw. missionarische Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielsetzung des KJFG und seiner Subventionsnormen unvereinbar ist. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 7 Abs. 2 KJFG unrichtig angewendet, sind unbegründet. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anrechnung der Gruppenlagertage als Veranstaltungstage nichts zu ändern. Entsprechend kann die rechtliche Qualifikation dieser Tage offen bleiben. 4.7 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Evaluation gemäss Art. 24 KJFG in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu Recht festgestellt, dass deren vorrangig auf den Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtete Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielsetzung des KJFG und seiner Subventionsnormen unvereinbar ist. Die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in Bezug auf Art. 2 i.V.m. Art. 7 KJFG den Sachverhalt unrichtig bzw. gar willkürlich festgestellt, ist unbegründet.

5. Ferner verletze die angefochtene Verfügung nach Ansicht der Beschwerdeführerin sinngemäss das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Sie habe festgestellt, dass bspw. "CEVI" und "Jungwacht/Blauring" und damit beides Organisationen, die in sehr ähnlicher Art und Weise arbeiten und genauso christliche Werte vertreten würden, nicht von einem negativen Entscheid der Vorinstanz betroffen seien. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber gleichgelagerten Organisationen dar. 5.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie sei aufgrund einer Gesamtschau zum Schluss gekommen, dass nicht alle glaubensbasierten Organisationen die Unterweisung und Verbreitung von Glaubensgrundlagen ins Zentrum ihrer Aktivitäten stellten. Sie führten ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durch, die Kinder- und Jugendarbeit erfülle allerdings die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und nicht diejenigen der Organisation. Bei den weiterhin subventionsberechtigten Organisationen würden Kinder und Jugendliche nicht einzig zur Erfüllung des übergeordneten Organisationszwecks instrumentalisiert. Die Arbeit der "Jungwacht Blauring Schweiz" und des "Cevi Schweiz" würden nicht auf eine fehlende Zweckorientierung im Sinne des KJFG hinweisen, was sich mit dem Befund der Vorinstanz decke, wonach diese (und ein halbes Dutzend weitere) glaubensbasierte Organisationen in ihrer Gesamtheit Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des KJFG anbieten würden. 5.2 Eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit kann durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen, wie die von der Beschwerdeführerin genannten Beispiele zeigen. Massgebend ist dabei nicht die Tatsache, dass es sich bei den von ihr genannten Beispielen um christliche Organisationen handelt, sondern die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der jeweiligen Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, ist entscheidend, dass die Organisation vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht vorrangig den eigenen missionarischen Zwecken dienen. Insoweit hat die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeit (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 6.2). Die vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8 BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG (Verfahren B-5483/2014) als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'500.- festgelegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular und Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 734.51; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 17. März 2016