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B-5229/2013

B-5229/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-15 · Deutsch CH

Öffentliches Beschaffungswesen

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Ein Doppel der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 geht (ohne Beilagen) an die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2.

E. 2 Die Verfahren B-5229/2013 und B-5272/2013 werden vereinigt. Das Verfahren wird unter der Nr. B-5229/2013 weitergeführt.

E. 3 Der Beschwerde 2 vom 18. September 2013 wird antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

E. 4 Der Vergabestelle wird Frist angesetzt bis zum 18. Oktober 2013 (vorab per Fax), um Anträge zur Prozessleitung zu stellen.

E. 5 Anordnungen im Hauptverfahren und betreffend die Akteneinsicht erfolgen nach Eingang der Stellungnahme gemäss Ziffer 4 hiervor mit separater Verfügung.

E. 6 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin 1 (Beilage gemäss Ziffer 1 hiervor; Gerichtsurkunde; Verfügung und Beilage vorab per Fax)

- die Beschwerdeführerin 2 (Beilage gemäss Ziffer 1 hiervor; Gerichtsurkunde; Verfügung und Beilage vorab per Fax)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 96151; Gerichtsurkunde; Verfügung vorab per Fax)

- die Zuschlagsempfängerin (A-Post) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Barbara Deli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Oktober 2013

Dispositiv
  1. Ein Doppel der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 geht (ohne Beilagen) an die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2.
  2. Die Verfahren B-5229/2013 und B-5272/2013 werden vereinigt. Das Verfahren wird unter der Nr. B-5229/2013 weitergeführt.
  3. Der Beschwerde 2 vom 18. September 2013 wird antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
  4. Der Vergabestelle wird Frist angesetzt bis zum 18. Oktober 2013 (vorab per Fax), um Anträge zur Prozessleitung zu stellen.
  5. Anordnungen im Hauptverfahren und betreffend die Akteneinsicht erfolgen nach Eingang der Stellungnahme gemäss Ziffer 4 hiervor mit separater Verfügung.
  6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin 1 (Beilage gemäss Ziffer 1 hiervor; Gerichtsurkunde; Verfügung und Beilage vorab per Fax) - die Beschwerdeführerin 2 (Beilage gemäss Ziffer 1 hiervor; Gerichtsurkunde; Verfügung und Beilage vorab per Fax) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 96151; Gerichtsurkunde; Verfügung vorab per Fax) - die Zuschlagsempfängerin (A-Post) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Barbara Deli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5229/2013 Zwischenentscheid vom 15. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Barbara Deli. Parteien X._______AG, Beschwerdeführerin 1, und Y._______AG vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Carmela Frey, BRUHIN KLASS AG, Poststrasse 24, Postfach 1017, 6301 Zug, Beschwerdeführerin 2, gegen armasuisse, Einkauf und Kooperationen, Wankdorfstrasse 2, 3003 Bern, Vergabestelle . Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Vergabeverfahren "Textilwaschmittel NEU" (SIMAP Meldungsnummer 788947). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 17. September 2013 und die Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 18. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben gegen die auf der Internetplattform SIMAP am 30. August 2013 publizierte Verfügung der Vergabestelle (Meldungsnummer 788947) betreffend Zuschlag im Beschaffungsverfahren " Textilwaschmittel NEU" (Projekt-ID: 96151), dass die Beschwerde 1 vom 17. September 2013 mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 der Vergabestelle zugestellt und zugleich festgestellt wurde, dass die Beschwerde keinen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung enthält, dass im Beschwerdeverfahren B-5229/2013 mit Verfügung vom 23. September 2013 festgestellt wurde, dass gegen den genannten Zuschlagsentscheid der Vergabestelle gleichentags zwei weitere Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden waren, und eine Vereinigung der Verfahren vorbehalten wurde, dass die Beschwerde 2 vom 18. September 2013 einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung enthält, dass die Beschwerde 2 der Vergabestelle mit Verfügung vom 20. September 2013 zugestellt wurde und ihr einstweilen alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren können, namentlich der Abschluss des Vertrages mit der Zuschlagsempfängerin, untersagt wurden, dass auch im Beschwerdeverfahren B-5272/2013 mit Zwischenverfügung vom 23. September 2013 eine mögliche Verfahrensvereinigung vorbehalten wurde, dass sich die Beschwerdeführerin 2 mit Stellungnahme vom 30. September 2013 zur Verfahrensvereinigung äussert und mitteilt, dass sie eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren begrüsst, dass die Vergabestelle mit Datum vom 11. Oktober 2013 (Posteingang: 15. Oktober 2013) eine Vernehmlassung für die Verfahren B-5229/2013, B-5272/2013 und B-5302/2013 eingereicht hat und unter anderem die Vereinigung dieser Verfahren beantragt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren B-5302/2013 mit schriftlicher Erklärung vom 14. Oktober 2013 (Faxeingang 15. Oktober 2013) den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt hat, dass demnach im Verfahren B-5302/2013 angeordnet wurde, dass dieses nicht mit den Verfahren B-5229/2013 und B-5272/2013 vereinigt wird, und das genannte Verfahren mit Abschreibungsverfügung vom heutigen Tag erledigt wurde, dass angesichts übereinstimmender Anträge und teilweise übereinstimmender Rügen betreffend denselben Zuschlag aus prozessökonomischen Gründen eine Vereinigung der Verfahren B-5229/2013 und B-5272/2013 geboten ist (vgl. ANDRÉ MOSER, in: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17 mit Hinweisen), dass das Verfahren unter der Nummer B-5229/2013 weiterzuführen ist, dass die Vergabestelle sodann in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 mitteilt, dass keine überwiegenden Interessen der Eidgenossenschaft den Interessen der Beschwerdeführerin 2 an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, dass der Entscheid betreffend den Antrag auf aufschiebende Wirkung angesichts dieser Ausgangslage durch den Instruktionsrichter zu treffen ist (Art. 39 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-738/2012 vom 20. Februar 2012), dass nach dem Gesagten dem Begehren der Beschwerdeführerin 2 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen ist, da weder geltend gemacht wird, die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet, noch Dringlichkeit der in Frage stehenden Vergabe behauptet wird, dass Anordnungen betreffend den Schriftenwechsel und die Akteneinsicht im Hauptverfahren mit separater Verfügung zu treffen sein werden, dass die Vergabestelle zwar angibt, sie habe ein Wiedererwägung vorgenommen, was aber jedenfalls insoweit nicht zutrifft, als die ursprüngliche Zuschlagsempfängerin nicht dahingehend informiert worden ist, dass der an sie erfolgte angefochtene Zuschlag aufgrund einer Neuevaluation neu erteilt werden wird, dass zwar eine Wiedererwägung jederzeit zulässig bleibt (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4308/2013 vom 18. September 2013), aber das Hauptverfahren einstweilen weitergeführt wird, wenn die Vergabestelle keine eigentliche Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 VwVG vornimmt, weshalb ihr Frist anzusetzen ist zwecks Anträgen zum weiteren Vorgehen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Ein Doppel der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 geht (ohne Beilagen) an die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2.

2. Die Verfahren B-5229/2013 und B-5272/2013 werden vereinigt. Das Verfahren wird unter der Nr. B-5229/2013 weitergeführt.

3. Der Beschwerde 2 vom 18. September 2013 wird antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Der Vergabestelle wird Frist angesetzt bis zum 18. Oktober 2013 (vorab per Fax), um Anträge zur Prozessleitung zu stellen.

5. Anordnungen im Hauptverfahren und betreffend die Akteneinsicht erfolgen nach Eingang der Stellungnahme gemäss Ziffer 4 hiervor mit separater Verfügung.

6. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin 1 (Beilage gemäss Ziffer 1 hiervor; Gerichtsurkunde; Verfügung und Beilage vorab per Fax)

- die Beschwerdeführerin 2 (Beilage gemäss Ziffer 1 hiervor; Gerichtsurkunde; Verfügung und Beilage vorab per Fax)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 96151; Gerichtsurkunde; Verfügung vorab per Fax)

- die Zuschlagsempfängerin (A-Post) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Barbara Deli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Oktober 2013