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B-513/2011

B-513/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-25 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Die am (Geburtsdatum) geborene, verheiratete schweizerische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der schweizerischen Ausgleichskasse (IV act. 134) von 1987 bis 1997 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nach der Geburt ihres Sohnes Anfang Januar 1998 übte die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr aus, sondern war seither ausschliesslich als Hausfrau und Mutter beschäftigt (vgl. IV act. 1). B. Mit Formular vom 10. April 2006 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Aargau (nachfolgend: IV-Stelle AG) zum Leistungsbezug an (Posteingang 18. April 2006). Sie machte geltend, seit dem 20. April 2005 infolge eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig zu sein (IV act. 1). C. In der Folge holte die IV-Stelle AG bei der Versicherten einen am 10. Mai 2006 ausgefüllten Fragebogen für Versicherte (IV act. 12) und ein ausgefülltes Regressformular (IV act. 15) ein und nahm folgende medizinische Unterlagen zu den Akten:

- Arztberichte von Dr. A._______ vom 30. Mai 2005 und 5. Juni 2005 (IV act. 7 und 8)

- Arztberichte von Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______, Kantonsspital D._______, vom 17. Februar 2006 (IV act. 9)

- Arztberichte von Dr. med. E._______ und Dr. med. F._______, Kantonspital D._______, vom 8. März 2006 und 30. März 2006 (IV act. 39 und 40)

- Arztbericht von Dr. med. G._______, Rehaklinik T._______, vom 12. April 2006 (IV act. 36)

- Bericht der Physiotherapeutin I._______, Rehaklinik T._______, vom 13. April 2006 (IV act. 35)

- Arztberichte von Prof. Dr. J._______ und Dr. med. G._______, Rehaklinik T._______, vom 8. Juni 2006 und 18. Mai 2006 (IV act. 13 und 38)

- Arztbericht von Prof. Dr. J._______, Rehaklinik T._______, vom 12. Juni 2006 (IV act. 5). D. Die Beschwerdeführerin teilte der IV-Stelle AG mit Schreiben vom 17. Juli 2006 mit, dass sie nach Deutschland ziehen werde (IV act. 18). Die IV-Stelle AG leitete die Unterlagen rund zwei Jahre nach dieser Mitteilung und nach Abschluss der Regressabklärungen der Y._______ Versicherungsgesellschaft am 19. August 2008 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) weiter. E. Mit Vorbescheid vom 26. November 2008 teilte die IVSTA der Versicherten zunächst mit, dass sie das Gesuch um Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit aufgrund fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG abweisen müsse. Die IVSTA stellte jedoch weitere medizinische Abklärungen für die Prüfung einer Invalidenrente in Aussicht (IV act. 50). Mit Datum vom 29. Dezember 2008 erhob die Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid und beantragte, das Verfahren betreffend Eingliederungsmassnahmen mindestens bis Ende März 2009 zu sistieren. Zudem wurde in diesem Schreiben erwähnt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als vorübergehend Entsandter in Deutschland erwerbstätig sei (IV act. 54). F. In der Folge nahm die IVSTA im Rahmen der Prüfung einer Invalidenrente zusätzlich namentlich folgende Unterlagen zu den Akten:

- die für die unfallversicherungsrechtliche Schadensabwicklung erstellten medizinischen Akten der Y._______ Versicherungsgesellschaft, insbesondere ein ärztliches Attest von Dr. A._______ vom 25. Mai 2005, diverse ärztliche Atteste von Dr. med. K._______ aus den Jahren 2005 und 2006, ein Arbeitsmedizinische Gutachten von Dr. L._______ vom 18. Mai 2007 (nachfolgend: Gutachten L._______), ein Arztbericht von Dr. M._______ und Dr. N._______ vom 24. Mai 2007, ein Arztbericht von Dr. med. O._______ vom 20. September 2007, ein Arztbericht von Dr. P._______ vom 4. Juni 2007, ein Arztbericht von Prof. Dr. Drescher vom 15. August 2007, eine Bestätigung von Dr. med. dent. X._______ vom 15. Januar 2009 und vom 11. September 2009, ein Arztbericht von Dr. med. dent. R._______ vom 3. Februar 2009 sowie ein Arztbericht von Prof. Dr. T._______ vom 22. Februar 2009 (vgl. IV Beizugsakten)

- Arztberichte von Dr. med. U._______, Klinik V._______, Fachklinik für Rehabilitative Medizin, Orthopädie, Innere Medizin, Traditionelle Chinesische Medizin, vom 21. August 2008, 19. Januar 2009, 17. März 2009 und 10. August 2009 (IV act. 60, 63, 67 und 93)

- Arztbericht von Dr. med. dent. R._______ vom 3. Februar 2009 (IV act. 64)

- Arztbericht von Dr. M._______ und Dr. N._______, Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, vom 25. Februar 2009 (IV act. 66)

- Arztbericht von Dr. med. W._______, Praxis für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 2. April 2009 (IV act. 69)

- Arztbericht von Prof. Dr. von Y._______, Praxis für kraniomandibuläre und -faziale Dysfunktion und Schmerzen, vom 6. April 2009 (IV act. 70)

- Fragebogen für die Versicherte vom 4./5. Mai 2009 (IV act. 59)

- Fragebogen für die im Haushalt tätige Versicherte vom 4./5. Mai 2009 (IV act. 74)

- Arztbericht von Dr. med. Z._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Chirotherapie, Psychotherapie, Rehabilitationswesen, vom 25. Juni 2009 (IV act. 92)

- ein im Auftrag der IVSTA erstelltes polydisziplinäres Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH in Basel (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom 1. März 2010 (IV act. 107) sowie eine entsprechende Ergänzung dazu vom 17. Mai 2010 (IV act. 112). G. Anschliessend legte die IVSTA das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zur Beurteilung vor. Nachdem die MEDAS die Zusatzfragen des RAD-Arztes Dr. med. H._______ mit der entsprechenden Ergänzung des Gutachtens vom 17. Mai 2010 beantwortete (vgl. IV act. 110, 112), hielt dieser in seinem Schlussbericht vom 1. Juli 2010 (IV act. 114) fest, dass die Versicherte nach einer Frontalkollision am 19. April 2005 ein banales WAD entwickelt habe. Er diagnostizierte ein chronisches HWS-BWS-Schmerzsyndrom, atypischen Gesichtsschmerz mit neuralgiformen Schmerzen links und asymptomatische Syrinx C4-C6. Der RAD-Arzt hielt gestützt auf diesen Befund dafür, dass bei der Versicherten für körperlich schwere Tätigkeiten seit dem Unfallereignis eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für die Zeit vom 19. April 2005 bis 18. Mai 2007 sei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, währenddessen für Tätigkeiten im Haushalt für diese Zeitspanne eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % bestanden habe. Seit spätestens 18. Mai 2007 bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und somit für sämtliche von der Versicherten früher getätigten Arbeiten eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Für die Zeit vom 5. Juni 2005 bis 18. Mai 2007 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit. H. Hinsichtlich der Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Übernahme der Kosten für berufliche Eingliederungsmassnahmen stellte die IVSTA mit Vorbescheid vom 16. August 2010 eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Die Versicherte nahm dazu mit Eingabe vom 20. September 2010 Stellung. Am 15. November 2010 wies die IVSTA das Gesuch ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. I. In Bezug auf die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf eine Invalidenrente stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. August 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels rentenbegründender Invalidität in Aussicht. Die Versicherte teilte daraufhin der IVSTA mit Schreiben vom 3. September 2010 mit, dass sie seit Anfang August 2010 wieder Wohnsitz in der Schweiz habe und sie machte die IVSTA auf einen Zuständigkeitswechsel der IV-Stellen aufmerksam (IV act. 122, vgl. IV act. 124 Meldebestätigung für Hauptwohnsitz vom 9. August 2010). Mit Eingabe vom 20. September 2010 nahm die Versicherte zum Vorbescheid vom 16. August 2010 Stellung (IV act. 126). Die IVSTA wies mit Verfügung vom 24. November 2010 das Leistungsbegehren ab. J. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2011 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau, welches in der Folge die Beschwerdeschrift zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Ergänzung der Abklärungen, insbesondere der gutachterlichen Abklärungen, und gestützt darauf die Zusprechung einer Invalidenrente. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihre Einwände gegen den Vorbescheid nicht geprüft, was einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs entspreche und gegen Art. 74 Abs. 2 IVV verstosse. Zudem sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von der gemischten Methode auszugehen. Ihre Invalidität sei nicht nur für den Aufgabenbereich Hausfrau und Mutter festzuhalten, sondern auch für die Einschränkungen in der angestammten Erwerbstätigkeit. Der Grad der Einschränkung sei mittels Gutachten bzw. Obergutachten festzustellen. Das MEDAS-Gutachten stelle wesentlich auf das Gutachten L._______ ab. Das Gutachten L._______ sei aber nicht mehr aktuell und verwertbar. Das MEDAS-Gutachten weise zahlreiche Fehler auf und zeuge von einer nur oberflächlichen Aktenkenntnis und Voreingenommenheit der RAD-Ärzte, insbesondere des Neurologen. Es sei daher unbrauchbar und ebenfalls nicht verwertbar. K. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2011 beantragt die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. L. In ihrer Replik vom 30. Mai 2011 liess die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten und ergänzende Ausführungen machen. M. Mit Duplik vom 16. Juni 2011 hielt die IVSTA fest, dass die replicando gemachten Ausführungen keinen Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise geben würden und sie verwies auf die Begründung ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2011. N. Mit Verfügung vom 24. August 2011 wurde der Beschwerdeführerin, der IVSTA sowie der IV-Stelle AG Frist angesetzt, um zur Frage der Zuständigkeit der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA Stellung zu nehmen. Die IV-Stelle AG teilte mit ihrem Schreiben vom 29. August 2011 mit, dass sie die Sache zu Recht an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland abgetreten habe. Sie berief sich dabei auf das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (KSVI, Rz. 4011), wonach die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen seien, wenn das weitere Verweilen der Antragstellerin in der Schweiz ungewiss sei oder deren Rückkehr ins Ausland bevorstehe. Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber mit ihrem Schreiben vom 26. September 2011 fest, dass im Zeitpunkt der Überweisung der Akten an die IVSTA bereits festgestanden habe, dass zufolge der bloss vorübergehenden Entsendung ihres Ehemannes nach Deutschland eine Rückkehr in die Schweiz erfolgen werde, weshalb die IV-Stelle AG die Abklärungen hätte weiterführen und zu Ende bringen müssen. Die Beschwerdeführerin beantragte mithin aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der IVSTA die Verfügung der IVSTA aufzuheben und die Sache zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle AG zurückzuweisen. Von der IVSTA ist innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit eingegangen. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver­waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).

E. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 24. November 2010. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel, nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.

E. 2.1 Da die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist und Wohnsitz in der Schweiz hat, richtet sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).

E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind. Im vorliegenden Fall sind bis zum 31. Dezember 2007 die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestim­mungen der 4. IV-Revision anwendbar, und ab dem 1. Januar 2008 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der 5. IV-Revi­sion (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt im vorliegenden Verfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die fehlende Zuständigkeit der IVSTA. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung der IVSTA vom 24. November 2010 und die Rückweisung an die zuständige IV-Stelle AG zur weiteren Abklärung und Bearbeitung. Vorweg ist - auch von Amtes wegen - darüber zu befinden, ob die IVSTA zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war.

E. 3.2 Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV geregelt. Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a) oder für im Ausland wohnende Versicherte - unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (welche hier keine Anwendung findet, da die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht Grenzgängerin war) - die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Bst. b). Laut Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten.

E. 3.3 In der höchstrichterlichen Praxis wurde die Erhaltung der einmal begründeten Zuständigkeit einer IV-Stelle immer wieder bestätigt. Im Grundsatz gilt dies auch für Fälle, in denen der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Einleitung des IV-Verwaltungsverfahrens ins Ausland verlegt hat (vgl. Urteile EVG I 516/01 vom 19. Dezember 2002 E. 1, I 232/03 vom 22. Januar 2004 [publiziert als SVR 2005 IV Nr. 39] E. 3.1 und 3.3.1, I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6 sowie Urteile des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 5, I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2, 9C_755/2008 vom 28. Januar 2009, je m.w.H.). Allerdings kann gemäss Eidgenössischem Versicherungsgericht unter gewissen Umständen ein Wechsel der Zuständigkeit von der ursprünglich zuständigen kantonalen IV-Stelle auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland erfolgen, wenn prozessökonomische Gründe oder rechtliche Überlegungen für einen solchen Wechsel sprechen. In der Regel überwiegen gemäss der höchstrichterlichen Praxis die Gründe für einen ausnahmsweisen Wechsel der Zuständigkeit zur IVSTA, wenn der Wohnsitz für eine unbestimmte Zeit ins Ausland verlegt wird (vgl. auch das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSVI, Rz. 4011 in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung]). Dabei erweist sich die IVSTA in der Regel als die IV-Stelle, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung am besten in der Lage ist, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen sowie eine einheitliche Rechtsanwendung für Fälle von im Ausland wohnenden Personen zu gewährleisten (vgl. Urteil EVG 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 3.1 bis 3.3 sowie Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 je m.w.H.).

E. 3.4 Vorliegend stehen für die Zuständigkeit die IV-Stelle AG und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA in Frage. Es gilt somit zu prüfen, welche IV-Stelle für die Durchführung des Verfahrens und insbesondere zum Erlass der abschliessenden Verfügung zuständig war.

E. 3.5 Aus dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton Aargau zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung zum Leistungsbezug (18. April 2006) resultierte die originäre Zuständigkeit der IV-Stelle AG, welche grundsätzlich im Verlauf des (gesamten) Verfahrens erhalten bleibt (vgl. Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV sowie die entsprechende höchstrichterliche Praxis [vgl. oben E. 3.2 und 3.3]). Die IV-Stelle AG hatte vom 18. April 2006 bis zum 19. August 2008 die tatsächliche Verfahrensherrschaft und nahm entsprechende Abklärungen vor. Im Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus Deutschland per 1. August 2010 - also vor Abschluss des Abklärungsverfahrens und Erlass der angefochtenen Verfügung - wieder Wohnsitz bezogen und lebt seither dort. Angesichts des schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses sowie des Umstandes, dass die avisierten medizinischen Abklärungen in der Schweiz vorgenommen wurden, fallen vorliegend die Argumente einer einheitlichen Praxis gegenüber Versicherten im Ausland und einer kompetenten Würdigung entsprechender auslandbezogener Abläufe ausser Betracht. Schliesslich ist davon auszugehen, dass eine kantonale IV-Stelle über eine grössere Erfahrung mit Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz verfügt als die IVSTA. Auch aus der gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV für Grenzgänger geltenden Regelung ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass die kantonalen IV-Stellen besser für die Abklärungen geeignet sind, während die IVSTA einer einheitlichen Praxis betreffend Versicherte im Ausland und besonderen auslandsbezogenen Elementen korrigierend Rechnung tragen kann.

E. 3.6 Für den Übergang der Zuständigkeit von der IV-Stelle AG auf die IVSTA spricht im vorliegenden Fall einzig, dass die IV-Stelle AG zum damaligen Zeitpunkt - aufgrund der gegebenen Aktenlage - keine Kenntnis davon hatte, dass der Wegzug der Beschwerdeführerin nach Deutschland nur vorübergehend sei. Es gilt jedoch festzuhalten, dass nur kurze Zeit nachdem das Verfahren auf die IVSTA übertragen wurde, die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 die IVSTA auf den lediglich vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland aufmerksam machte (vgl. IV act. 54). Die IVSTA hatte es somit in der Hand, nach Bekanntgabe dieser Tatsache oder spätestens nach Bekanntgabe des neuen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit Schreiben vom 3. September 2010 (IV act. 122) - und damit vor Erlass der Verfügung vom 24. November 2010 -, ihre Unzuständigkeit zu erkennen und die Akten zur weiteren Bearbeitung an die zuständige kantonale IV-Stelle zu überweisen.

E. 3.7 Unter den dargelegten Umständen fällt der für einen bleibenden ausserordentlichen Zuständigkeitswechsel von der IV-Stelle AG auf die IVSTA sprechende Grund weniger ins Gewicht als der Grundsatz der Beständigkeit einer einmal begründeten Zuständigkeit. Für die (weitere) Durchführung des Abklärungsverfahrens (nach Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz) und zum Erlass der angefochtenen Verfügung war demnach die IV-Stelle AG zuständig und nicht die IVSTA.

E. 3.8 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die von einer örtlich unzuständigen IV-Stelle erlassene Verfügung in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Aus prozessökonomischen Gründen kann die Beschwerdeinstanz von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen IV-Stelle (namentlich der IVSTA) und von der Überweisung der Sache an die zuständige (kantonale) IV-Stelle absehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und dass aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 i.V.m. E. 1.1, Urteile EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1 und 4.2 und I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6, m.w.H.).

E. 3.9 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz indessen ausdrücklich gerügt und eine Überweisung der Sache an die IV-Stelle AG beantragt. Hinzu kommt, dass auch kein Entscheid in der Sache möglich wäre, wie noch darzulegen ist.

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die IVSTA die Einwände gegen den Vorbescheid nicht geprüft habe, sondern lediglich behauptet habe, die Einwände gegen das MEDAS-Gutachten seien zur Kenntnis genommen worden und vermöchten an der Richtigkeit des Vorbescheides nichts zu ändern.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und dem gestützt darauf erlassenen Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene und weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 E. 2a/aa, 124 V 181 E. 1a, 375 E. 3b, je mit Hinweisen). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich unter anderem auch die Pflicht der Behörden ab, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Begründung ihres Entscheids. Darin muss die Behörde zu den vorgebrachten Argumenten und Anträgen Stellung nehmen, wobei sie sich allerdings nicht mit jedem Argument, dem sie nicht zu folgen vermag, ausdrücklich auseinandersetzen muss. Werden durch die Partei Einwände vorgebracht, muss aus der Begründung zu entnehmen sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat. Die Behörde darf sich nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie bestimmte Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 130 II 530 E. 4.3; 124 V 180 E. 1a; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 49 N 37 ff.).

E. 4.2 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung - abgesehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V 97) - das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG) zu gewähren.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör (Satz 2). Die Parteien können innerhalb von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle deponieren (Art. 73ter Abs. 2 Satz 1 IVV). Beschliesst die IV-Stelle über ein Leistungsbegehren, hat sie sich in der Begründung mit den für den Beschluss relevanten Einwänden auseinander zu setzen (Art. 74 Abs. 2 IVV).

E. 4.2.2 Das Vorbescheidverfahren wurde im Rahmen der Massnahmen zur Verfahrensstraffung per 1. Juli 2006 wieder eingeführt - mit dem Ziel, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz der Entscheide bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Der Dialog zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts erschienen dem Gesetzgeber entscheidend für die Verbesserung der Akzeptanz der Entscheide der IV-Stellen. An die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die daraus fliessende Begründungspflicht sind daher erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 2006, S. 277 ff. mit Hinweisen).

E. 4.2.3 Im vorliegenden Fall hat die IVSTA am 16. August 2010 einen Vorbescheid erlassen, in welchem sie die Abweisung des Leistungsgesuches der Beschwerdeführerin in Aussicht stellte. Es wurde darauf hingewiesen, dass innert dreissig Tagen schriftlich dagegen Einwand erhoben werden könne (IV act. 117). Mit Schreiben vom 20. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht ihre Stellungnahme zum Vorbescheid sowie einen medizinischen Bericht von Dr. S._______ vom 28. Juli 2010 ein (IV act. 125, 126). In dieser Eingabe wurde u.a. ausgeführt, dass das MEDAS-Gutachten sich im Wesentlichen auf das Gutachten L._______, welches jedoch nicht verwertbar sei, abstütze. Hinsichtlich des Gutachtens L._______ machte die Beschwerdeführerin geltend, dass dieses nicht mehr aktuell sei und der Gutachter damals die unterschiedlichen Tagesformen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen habe. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Untersuchung auf Medikamenten-Entzug gewesen und habe sich in einem Zustand befunden, der abwechselnd Hochs und Tiefs ausgelöst habe. Der Gutachter habe dies nicht berücksichtigt. Die Tagesform der Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Untersuchung nicht repräsentativ gewesen, denn sie habe sich in einem Hoch befunden, so dass ihr üblicher Zustand und ihre üblichen Einschränkungen durch den Gutachter weder korrekt eingeschätzt noch korrekt im Gutachten habe wiedergegeben werden können. Diese Einschätzung ergebe sich auch aus dem Arztbericht von Dr. Z._______. Dr. U._______, welcher die Beschwerdeführerin schon längere Zeit behandelt habe, sei ebenfalls zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich gekommen. Das MEDAS-Gutachten weise Ungenauigkeiten auf, welche auf oberflächliche Aktenkenntnis und auf eine nicht wirkliche Beurteilung der Akten und der Untersuchungsergebnisse schliessen liessen. Vielmehr sei einfach auf das Gutachten L._______ abgestellt worden. Die Beschwerdeführerin legt weiter dar, aus welchen Anhaltspunkten sie geschlossen habe, dass der neurologische Gutachter ihre gegenüber voreingenommen gewesen sei. Zudem sei der ganze Ablauf betreffend Zahnfehlstellung, Kieferoperation und anschliessenden andauernden Schmerzen nirgends im Gutachten erwähnt oder ernsthaft abgehandelt worden. Die Behauptung des Gutachters, die Beschwerdeführerin leide nicht unter einer schweren chronischen somatischen Erkrankung, erweise sich in Anbetracht der von Dr. S._______ radiologisch nachgewiesenen Verletzung des Canalis mandibulae sinister durch eine Osteosyntheseschraube als falsch. Ebenso sei die Beurteilung des Gutachters betreffend einer Symptomausweitung nicht richtig, da die Schmerzen der Beschwerdeführerin inzwischen auch nachgewiesene körperliche Verletzungen zur Ursache hätten. Der neurologische Gutachter habe festgehalten, dass in den vorliegenden Arztberichten das Auftreten der Gesichtsschmerzen nicht nachvollzogen werden könne. Dazu hielt die Beschwerdeführerin fest, dass bereits im Bericht der Rehaklinik T._______ ausgeführt worden sei, dass sich die Schmerzen nicht auf Kopf und Nacken beschränkten, sondern auch Gesicht- und Kieferbereich betroffen gewesen seien. Die Behauptung, die Gesichtsschmerzen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht und es beständen keine klinischen Hinweise auf eine Trigeminusneuralgie, werde somit unter Hinweis auf den Bericht von Dr. S._______ vom 28. Juli 2010 bestritten. Die chronischen Gesichtsschmerzen verursachten unter anderem Konzentrationsstörungen und verhinderten einen normalen Tages- oder Arbeitsablauf, weshalb sie sowohl im Aufgabenbereich wie auch an einer Arbeitsstelle stark eingeschränkt sei bzw. wäre. Es sei deshalb eine ergänzende Begutachtung betreffend die Kieferproblematik bzw. eine gesichtschirurgische Abklärung sowie zusätzlich eine Ergänzung durch einen Rheumatologen und einen Orthopäden anzuordnen. Auffallend sei ebenfalls, dass sich die MEDAS-Gutachter nicht mit den vorhandenen Arzt- und Therapieberichten auseinandergesetzt hätten. Es liege lediglich eine Aufzählung vor, mit denen weitgehend keine und schon gar keine fundierte Auseinandersetzung stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe immer vorgesehen, erneut teilzeitig erwerbstätig zu werden, sobald ihr Kind die ersten Schuljahre absolviert habe. Sie habe diesen Vorsatz nur deswegen nicht umgesetzt, weil die Schmerzsituation es nicht zugelassen habe. Es sei deshalb bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von der gemischten Methode auszugehen und die Invalidität nicht nur für den Aufgabenbereich Hausfrau und Mutter festzuhalten, sondern auch für die Einschränkungen in der angestammten Erwerbstätigkeit. Der Grad der Einschränkung sei mittels Gutachten bzw. Obergutachten festzustellen.

E. 4.2.4 In der Begründung ihrer Verfügung vom 24. November 2010 wiederholte die IVSTA den Begründungstext ihres Vorbescheids vom 16. August 2010. Zusätzlich führte sie lediglich aus, sie habe von den Bemerkungen betreffend Qualität des MEDAS-Gutachtens sowie vom Bericht von Dr. S._______ Kenntnis genommen und sei zum Schluss gekommen, dass diese an der Richtigkeit des Vorbescheides vom 16. August 2010 nichts zu ändern vermöchten. Das MEDAS-Gutachten vom 1. März 2010 erfülle alle von der Rechtsprechung verlangten Kriterien, weshalb keine Zweifel an dessen Beweiswert bestünden. Die Beurteilung der Experten beruhe auf einer detaillierten Anamnese, geklagten Beschwerden, medizinische Abklärungen und objektiven Untersuchungen (IV act. 133).

E. 4.3 Die Verfügung der IVSTA vom 24. November 2010 enthält nur eine rudimentäre inhaltliche Begründung. Sie führt im Wesentlichen die gesetzlichen Bestimmungen auf, die erfüllt sein müssen, damit eine versicherte Person Anspruch auf eine Rente hat. Weiter stellte die IVSTA fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit am 28. Februar 1998 wegen ihrer Schwangerschaft aufgegeben und seither keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, sondern sich ausschliesslich ihrem Haushalt gewidmet habe. Daher sei die spezifische Bemessungsmethode anwendbar. Mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe immer vorgesehen, erneut teilzeitig erwerbstätig zu werden, sobald ihr Kind die ersten Schuljahre absolviert habe, sie habe diesen Vorsatz nur deswegen nicht umgesetzt, weil die Schmerzsituation es nicht zugelassen habe, setzte die IVSTA sich nicht auseinander. Die Beschwerdeführerin hatte in ihren Einwänden vom 20. September 2010 auch die Feststellung des MEDAS-Gutachtens bezüglich der nicht konkret feststellbaren klinischen Ursachen der behaupteten Gesichtsschmerzen bestritten, einen Arztbericht von Dr. S._______ vom 28. Juli 2010 ins Recht gelegt und eine ergänzende spezialärztliche Begutachtung beantragt. Auch auf diese Vorbringen und Anträge ging die IVSTA nicht ein. Ebensowenig setzte die IVSTA sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten L._______, auf das sich die MEDAS-Ärzte teilweise gestützt hatten, sowie mit den Rügen bezüglich einer allfälligen Voreingenommenheit der MEDAS-Ärzte und mit der Kritik an der Qualität dieser Begutachtung auseinander. Gestützt auf welche Sachverhaltumstände oder aufgrund welcher Überlegungen die IVSTA zum Schluss gelangt war, alle Einwände der Beschwerdeführerin seien nicht entscheidrelevant, lässt sich ihrer Verfügung somit nicht entnehmen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verfügung vom 24. November 2010 den Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht genügt, da sich die IVSTA nicht mit den entscheidwesentlichen Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandersetzt.

E. 4.4 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen). In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, Heilungen von Gehörsverletzungen seien abzulehnen bzw. wesentlich zurückhaltender zuzulassen, als dies in der Praxis effektiv geschieht. Begründet wird diese Auffassung einerseits damit, dass der Instanzenzug dadurch verkürzt werde und der Betroffene sich gegenüber einem negativen Entscheid einer Behörde durchsetzen müsse. Vor allem aber mache ihn die Behörde durch die Gehörsverweigerung zum Verfahrensobjekt, statt ihn als Partner zu behandeln. Dies könne nicht geheilt werden, sondern müsse sanktioniert werden. Das Nachschieben von Motiven im Beschwerdeverfahren genüge dafür in der Regel nicht, weil damit der Zweck der Begründungspflicht nicht erfüllt werde (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1711, mit Hinweisen; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 23 RZ 1334). Dieser Auffassung kann, jedenfalls in Bezug auf die Heilung von Begründungsmängeln, nicht gefolgt werden. Liegt nämlich lediglich eine ungenügende Begründung vor, so liegt die Situation wesentlich anders als bei Gehörsverletzungen, welche den Betroffenen daran gehindert haben, seine Argumente vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids in das erstinstanzliche Verfahren einzubringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7038/2009 vom 20. November 2009 E. 1.13 ff). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel daher als geheilt erachtet, wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachliefert, typischerweise in der Vernehmlassung, und der Beschwerdeführer dazu im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit erhält, sich dazu zu äussern (Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 21 zu Art. 35; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen). Dass die betroffene Partei nur durch Erheben einer Beschwerde zu einer rechtsgenüglichen Begründung gelangt, ist indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen.

E. 4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2011 legte die IVSTA dar, dass sie die Einwände der Beschwerdeführerin vom 20. September 2010 dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet habe. Dieser habe in der Folge in seinem Schlussbericht vom 7. Oktober 2010 (vgl. IV act. 131) lediglich festgehalten, dass auf das umfassende und schlüssige MEDAS-Gutachten zu verweisen sei und sich keine relevanten neuen Gesichtspunkte ergeben hätten. Bezüglich der anwendbaren Bemessungsmethode führte die IVSTA zusätzlich aus, dass von einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle vor der MEDAS-Begutachtung im Dezember 2009 nie die Rede gewesen sei und die anwendbare Bemessungsmethode ohnehin offen gelassen werden könne, da keine anspruchsbegründende Invalidität festzustellen sei. Warum dies so sei, begründete sie indessen nicht. Insbesondere setzte sie sich diesbezüglich nicht mit den Einwänden auseinander, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die allfällige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht nur durch ihre Schmerzsituation, sondern auch durch die beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit, den erhöhten Zeitbedarf für die Haushaltführung und die schnelle Ermüdung erheblich eingeschränkt sei. Auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin ging die IVSTA auch in ihrer Vernehmlassung nicht ein.

E. 4.6 Die festgestellte Verletzung der Begründungspflicht konnte damit im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Ein Entscheid in der Sache wäre daher auch aus diesem Grund nicht möglich gewesen.

E. 5 Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die Verfügung vom 24. November 2010 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zur weiteren Behandlung zu überweisen ist. Die IV-Stelle AG hat sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auseinanderzusetzen. Sie hat die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände (inkl. der beschwerdeweise vorgebrachten) rechtsgenüglich zu prüfen und alsdann in einer ausreichend begründeten Verfügung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu entscheiden.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da sie keine Kostennote eingereicht hat, ist die ihr zuzusprechende Parteientschädigung nach Ermessen und aufgrund der Akten auf Fr. 2'300. (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 24. November 2010 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zur weiteren Behandlung überwiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - die IV-Stelle des Kantons Aargau (Gerichtsurkunde; Beilage: vollständige Kopie des Beschwerdedossiers B-513/2011 und die dazugehörigen Vorakten) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Bianca Spescha Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. Oktober 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-513/2011 Urteil vom 25.Oktober 2011 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher, Niederlenzerstrasse 27, Postfach, 5600 Lenzburg 2, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Prüfung IV-Rentenanspruch. Sachverhalt: A. Die am (Geburtsdatum) geborene, verheiratete schweizerische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der schweizerischen Ausgleichskasse (IV act. 134) von 1987 bis 1997 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nach der Geburt ihres Sohnes Anfang Januar 1998 übte die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr aus, sondern war seither ausschliesslich als Hausfrau und Mutter beschäftigt (vgl. IV act. 1). B. Mit Formular vom 10. April 2006 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Aargau (nachfolgend: IV-Stelle AG) zum Leistungsbezug an (Posteingang 18. April 2006). Sie machte geltend, seit dem 20. April 2005 infolge eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig zu sein (IV act. 1). C. In der Folge holte die IV-Stelle AG bei der Versicherten einen am 10. Mai 2006 ausgefüllten Fragebogen für Versicherte (IV act. 12) und ein ausgefülltes Regressformular (IV act. 15) ein und nahm folgende medizinische Unterlagen zu den Akten:

- Arztberichte von Dr. A._______ vom 30. Mai 2005 und 5. Juni 2005 (IV act. 7 und 8)

- Arztberichte von Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______, Kantonsspital D._______, vom 17. Februar 2006 (IV act. 9)

- Arztberichte von Dr. med. E._______ und Dr. med. F._______, Kantonspital D._______, vom 8. März 2006 und 30. März 2006 (IV act. 39 und 40)

- Arztbericht von Dr. med. G._______, Rehaklinik T._______, vom 12. April 2006 (IV act. 36)

- Bericht der Physiotherapeutin I._______, Rehaklinik T._______, vom 13. April 2006 (IV act. 35)

- Arztberichte von Prof. Dr. J._______ und Dr. med. G._______, Rehaklinik T._______, vom 8. Juni 2006 und 18. Mai 2006 (IV act. 13 und 38)

- Arztbericht von Prof. Dr. J._______, Rehaklinik T._______, vom 12. Juni 2006 (IV act. 5). D. Die Beschwerdeführerin teilte der IV-Stelle AG mit Schreiben vom 17. Juli 2006 mit, dass sie nach Deutschland ziehen werde (IV act. 18). Die IV-Stelle AG leitete die Unterlagen rund zwei Jahre nach dieser Mitteilung und nach Abschluss der Regressabklärungen der Y._______ Versicherungsgesellschaft am 19. August 2008 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) weiter. E. Mit Vorbescheid vom 26. November 2008 teilte die IVSTA der Versicherten zunächst mit, dass sie das Gesuch um Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit aufgrund fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG abweisen müsse. Die IVSTA stellte jedoch weitere medizinische Abklärungen für die Prüfung einer Invalidenrente in Aussicht (IV act. 50). Mit Datum vom 29. Dezember 2008 erhob die Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid und beantragte, das Verfahren betreffend Eingliederungsmassnahmen mindestens bis Ende März 2009 zu sistieren. Zudem wurde in diesem Schreiben erwähnt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als vorübergehend Entsandter in Deutschland erwerbstätig sei (IV act. 54). F. In der Folge nahm die IVSTA im Rahmen der Prüfung einer Invalidenrente zusätzlich namentlich folgende Unterlagen zu den Akten:

- die für die unfallversicherungsrechtliche Schadensabwicklung erstellten medizinischen Akten der Y._______ Versicherungsgesellschaft, insbesondere ein ärztliches Attest von Dr. A._______ vom 25. Mai 2005, diverse ärztliche Atteste von Dr. med. K._______ aus den Jahren 2005 und 2006, ein Arbeitsmedizinische Gutachten von Dr. L._______ vom 18. Mai 2007 (nachfolgend: Gutachten L._______), ein Arztbericht von Dr. M._______ und Dr. N._______ vom 24. Mai 2007, ein Arztbericht von Dr. med. O._______ vom 20. September 2007, ein Arztbericht von Dr. P._______ vom 4. Juni 2007, ein Arztbericht von Prof. Dr. Drescher vom 15. August 2007, eine Bestätigung von Dr. med. dent. X._______ vom 15. Januar 2009 und vom 11. September 2009, ein Arztbericht von Dr. med. dent. R._______ vom 3. Februar 2009 sowie ein Arztbericht von Prof. Dr. T._______ vom 22. Februar 2009 (vgl. IV Beizugsakten)

- Arztberichte von Dr. med. U._______, Klinik V._______, Fachklinik für Rehabilitative Medizin, Orthopädie, Innere Medizin, Traditionelle Chinesische Medizin, vom 21. August 2008, 19. Januar 2009, 17. März 2009 und 10. August 2009 (IV act. 60, 63, 67 und 93)

- Arztbericht von Dr. med. dent. R._______ vom 3. Februar 2009 (IV act. 64)

- Arztbericht von Dr. M._______ und Dr. N._______, Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, vom 25. Februar 2009 (IV act. 66)

- Arztbericht von Dr. med. W._______, Praxis für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 2. April 2009 (IV act. 69)

- Arztbericht von Prof. Dr. von Y._______, Praxis für kraniomandibuläre und -faziale Dysfunktion und Schmerzen, vom 6. April 2009 (IV act. 70)

- Fragebogen für die Versicherte vom 4./5. Mai 2009 (IV act. 59)

- Fragebogen für die im Haushalt tätige Versicherte vom 4./5. Mai 2009 (IV act. 74)

- Arztbericht von Dr. med. Z._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Chirotherapie, Psychotherapie, Rehabilitationswesen, vom 25. Juni 2009 (IV act. 92)

- ein im Auftrag der IVSTA erstelltes polydisziplinäres Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH in Basel (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom 1. März 2010 (IV act. 107) sowie eine entsprechende Ergänzung dazu vom 17. Mai 2010 (IV act. 112). G. Anschliessend legte die IVSTA das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zur Beurteilung vor. Nachdem die MEDAS die Zusatzfragen des RAD-Arztes Dr. med. H._______ mit der entsprechenden Ergänzung des Gutachtens vom 17. Mai 2010 beantwortete (vgl. IV act. 110, 112), hielt dieser in seinem Schlussbericht vom 1. Juli 2010 (IV act. 114) fest, dass die Versicherte nach einer Frontalkollision am 19. April 2005 ein banales WAD entwickelt habe. Er diagnostizierte ein chronisches HWS-BWS-Schmerzsyndrom, atypischen Gesichtsschmerz mit neuralgiformen Schmerzen links und asymptomatische Syrinx C4-C6. Der RAD-Arzt hielt gestützt auf diesen Befund dafür, dass bei der Versicherten für körperlich schwere Tätigkeiten seit dem Unfallereignis eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für die Zeit vom 19. April 2005 bis 18. Mai 2007 sei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, währenddessen für Tätigkeiten im Haushalt für diese Zeitspanne eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % bestanden habe. Seit spätestens 18. Mai 2007 bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und somit für sämtliche von der Versicherten früher getätigten Arbeiten eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Für die Zeit vom 5. Juni 2005 bis 18. Mai 2007 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit. H. Hinsichtlich der Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Übernahme der Kosten für berufliche Eingliederungsmassnahmen stellte die IVSTA mit Vorbescheid vom 16. August 2010 eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Die Versicherte nahm dazu mit Eingabe vom 20. September 2010 Stellung. Am 15. November 2010 wies die IVSTA das Gesuch ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. I. In Bezug auf die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf eine Invalidenrente stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. August 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels rentenbegründender Invalidität in Aussicht. Die Versicherte teilte daraufhin der IVSTA mit Schreiben vom 3. September 2010 mit, dass sie seit Anfang August 2010 wieder Wohnsitz in der Schweiz habe und sie machte die IVSTA auf einen Zuständigkeitswechsel der IV-Stellen aufmerksam (IV act. 122, vgl. IV act. 124 Meldebestätigung für Hauptwohnsitz vom 9. August 2010). Mit Eingabe vom 20. September 2010 nahm die Versicherte zum Vorbescheid vom 16. August 2010 Stellung (IV act. 126). Die IVSTA wies mit Verfügung vom 24. November 2010 das Leistungsbegehren ab. J. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2011 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau, welches in der Folge die Beschwerdeschrift zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Ergänzung der Abklärungen, insbesondere der gutachterlichen Abklärungen, und gestützt darauf die Zusprechung einer Invalidenrente. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihre Einwände gegen den Vorbescheid nicht geprüft, was einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs entspreche und gegen Art. 74 Abs. 2 IVV verstosse. Zudem sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von der gemischten Methode auszugehen. Ihre Invalidität sei nicht nur für den Aufgabenbereich Hausfrau und Mutter festzuhalten, sondern auch für die Einschränkungen in der angestammten Erwerbstätigkeit. Der Grad der Einschränkung sei mittels Gutachten bzw. Obergutachten festzustellen. Das MEDAS-Gutachten stelle wesentlich auf das Gutachten L._______ ab. Das Gutachten L._______ sei aber nicht mehr aktuell und verwertbar. Das MEDAS-Gutachten weise zahlreiche Fehler auf und zeuge von einer nur oberflächlichen Aktenkenntnis und Voreingenommenheit der RAD-Ärzte, insbesondere des Neurologen. Es sei daher unbrauchbar und ebenfalls nicht verwertbar. K. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2011 beantragt die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. L. In ihrer Replik vom 30. Mai 2011 liess die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten und ergänzende Ausführungen machen. M. Mit Duplik vom 16. Juni 2011 hielt die IVSTA fest, dass die replicando gemachten Ausführungen keinen Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise geben würden und sie verwies auf die Begründung ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2011. N. Mit Verfügung vom 24. August 2011 wurde der Beschwerdeführerin, der IVSTA sowie der IV-Stelle AG Frist angesetzt, um zur Frage der Zuständigkeit der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA Stellung zu nehmen. Die IV-Stelle AG teilte mit ihrem Schreiben vom 29. August 2011 mit, dass sie die Sache zu Recht an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland abgetreten habe. Sie berief sich dabei auf das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (KSVI, Rz. 4011), wonach die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen seien, wenn das weitere Verweilen der Antragstellerin in der Schweiz ungewiss sei oder deren Rückkehr ins Ausland bevorstehe. Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber mit ihrem Schreiben vom 26. September 2011 fest, dass im Zeitpunkt der Überweisung der Akten an die IVSTA bereits festgestanden habe, dass zufolge der bloss vorübergehenden Entsendung ihres Ehemannes nach Deutschland eine Rückkehr in die Schweiz erfolgen werde, weshalb die IV-Stelle AG die Abklärungen hätte weiterführen und zu Ende bringen müssen. Die Beschwerdeführerin beantragte mithin aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der IVSTA die Verfügung der IVSTA aufzuheben und die Sache zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle AG zurückzuweisen. Von der IVSTA ist innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit eingegangen. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver­waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2. Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 24. November 2010. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel, nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten. 2. 2.1. Da die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist und Wohnsitz in der Schweiz hat, richtet sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind. Im vorliegenden Fall sind bis zum 31. Dezember 2007 die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestim­mungen der 4. IV-Revision anwendbar, und ab dem 1. Januar 2008 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der 5. IV-Revi­sion (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt im vorliegenden Verfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die fehlende Zuständigkeit der IVSTA. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung der IVSTA vom 24. November 2010 und die Rückweisung an die zuständige IV-Stelle AG zur weiteren Abklärung und Bearbeitung. Vorweg ist - auch von Amtes wegen - darüber zu befinden, ob die IVSTA zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war. 3.2. Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV geregelt. Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a) oder für im Ausland wohnende Versicherte - unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (welche hier keine Anwendung findet, da die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht Grenzgängerin war) - die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Bst. b). Laut Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten. 3.3. In der höchstrichterlichen Praxis wurde die Erhaltung der einmal begründeten Zuständigkeit einer IV-Stelle immer wieder bestätigt. Im Grundsatz gilt dies auch für Fälle, in denen der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Einleitung des IV-Verwaltungsverfahrens ins Ausland verlegt hat (vgl. Urteile EVG I 516/01 vom 19. Dezember 2002 E. 1, I 232/03 vom 22. Januar 2004 [publiziert als SVR 2005 IV Nr. 39] E. 3.1 und 3.3.1, I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6 sowie Urteile des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 5, I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2, 9C_755/2008 vom 28. Januar 2009, je m.w.H.). Allerdings kann gemäss Eidgenössischem Versicherungsgericht unter gewissen Umständen ein Wechsel der Zuständigkeit von der ursprünglich zuständigen kantonalen IV-Stelle auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland erfolgen, wenn prozessökonomische Gründe oder rechtliche Überlegungen für einen solchen Wechsel sprechen. In der Regel überwiegen gemäss der höchstrichterlichen Praxis die Gründe für einen ausnahmsweisen Wechsel der Zuständigkeit zur IVSTA, wenn der Wohnsitz für eine unbestimmte Zeit ins Ausland verlegt wird (vgl. auch das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSVI, Rz. 4011 in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung]). Dabei erweist sich die IVSTA in der Regel als die IV-Stelle, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung am besten in der Lage ist, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen sowie eine einheitliche Rechtsanwendung für Fälle von im Ausland wohnenden Personen zu gewährleisten (vgl. Urteil EVG 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 3.1 bis 3.3 sowie Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 je m.w.H.). 3.4. Vorliegend stehen für die Zuständigkeit die IV-Stelle AG und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA in Frage. Es gilt somit zu prüfen, welche IV-Stelle für die Durchführung des Verfahrens und insbesondere zum Erlass der abschliessenden Verfügung zuständig war. 3.5. Aus dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton Aargau zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung zum Leistungsbezug (18. April 2006) resultierte die originäre Zuständigkeit der IV-Stelle AG, welche grundsätzlich im Verlauf des (gesamten) Verfahrens erhalten bleibt (vgl. Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV sowie die entsprechende höchstrichterliche Praxis [vgl. oben E. 3.2 und 3.3]). Die IV-Stelle AG hatte vom 18. April 2006 bis zum 19. August 2008 die tatsächliche Verfahrensherrschaft und nahm entsprechende Abklärungen vor. Im Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus Deutschland per 1. August 2010 - also vor Abschluss des Abklärungsverfahrens und Erlass der angefochtenen Verfügung - wieder Wohnsitz bezogen und lebt seither dort. Angesichts des schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses sowie des Umstandes, dass die avisierten medizinischen Abklärungen in der Schweiz vorgenommen wurden, fallen vorliegend die Argumente einer einheitlichen Praxis gegenüber Versicherten im Ausland und einer kompetenten Würdigung entsprechender auslandbezogener Abläufe ausser Betracht. Schliesslich ist davon auszugehen, dass eine kantonale IV-Stelle über eine grössere Erfahrung mit Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz verfügt als die IVSTA. Auch aus der gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV für Grenzgänger geltenden Regelung ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass die kantonalen IV-Stellen besser für die Abklärungen geeignet sind, während die IVSTA einer einheitlichen Praxis betreffend Versicherte im Ausland und besonderen auslandsbezogenen Elementen korrigierend Rechnung tragen kann. 3.6. Für den Übergang der Zuständigkeit von der IV-Stelle AG auf die IVSTA spricht im vorliegenden Fall einzig, dass die IV-Stelle AG zum damaligen Zeitpunkt - aufgrund der gegebenen Aktenlage - keine Kenntnis davon hatte, dass der Wegzug der Beschwerdeführerin nach Deutschland nur vorübergehend sei. Es gilt jedoch festzuhalten, dass nur kurze Zeit nachdem das Verfahren auf die IVSTA übertragen wurde, die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 die IVSTA auf den lediglich vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland aufmerksam machte (vgl. IV act. 54). Die IVSTA hatte es somit in der Hand, nach Bekanntgabe dieser Tatsache oder spätestens nach Bekanntgabe des neuen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit Schreiben vom 3. September 2010 (IV act. 122) - und damit vor Erlass der Verfügung vom 24. November 2010 -, ihre Unzuständigkeit zu erkennen und die Akten zur weiteren Bearbeitung an die zuständige kantonale IV-Stelle zu überweisen. 3.7. Unter den dargelegten Umständen fällt der für einen bleibenden ausserordentlichen Zuständigkeitswechsel von der IV-Stelle AG auf die IVSTA sprechende Grund weniger ins Gewicht als der Grundsatz der Beständigkeit einer einmal begründeten Zuständigkeit. Für die (weitere) Durchführung des Abklärungsverfahrens (nach Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz) und zum Erlass der angefochtenen Verfügung war demnach die IV-Stelle AG zuständig und nicht die IVSTA. 3.8. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die von einer örtlich unzuständigen IV-Stelle erlassene Verfügung in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Aus prozessökonomischen Gründen kann die Beschwerdeinstanz von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen IV-Stelle (namentlich der IVSTA) und von der Überweisung der Sache an die zuständige (kantonale) IV-Stelle absehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und dass aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 i.V.m. E. 1.1, Urteile EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1 und 4.2 und I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6, m.w.H.). 3.9. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz indessen ausdrücklich gerügt und eine Überweisung der Sache an die IV-Stelle AG beantragt. Hinzu kommt, dass auch kein Entscheid in der Sache möglich wäre, wie noch darzulegen ist.

4. Die Beschwerdeführerin rügt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die IVSTA die Einwände gegen den Vorbescheid nicht geprüft habe, sondern lediglich behauptet habe, die Einwände gegen das MEDAS-Gutachten seien zur Kenntnis genommen worden und vermöchten an der Richtigkeit des Vorbescheides nichts zu ändern. 4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und dem gestützt darauf erlassenen Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene und weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 E. 2a/aa, 124 V 181 E. 1a, 375 E. 3b, je mit Hinweisen). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich unter anderem auch die Pflicht der Behörden ab, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Begründung ihres Entscheids. Darin muss die Behörde zu den vorgebrachten Argumenten und Anträgen Stellung nehmen, wobei sie sich allerdings nicht mit jedem Argument, dem sie nicht zu folgen vermag, ausdrücklich auseinandersetzen muss. Werden durch die Partei Einwände vorgebracht, muss aus der Begründung zu entnehmen sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat. Die Behörde darf sich nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie bestimmte Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 130 II 530 E. 4.3; 124 V 180 E. 1a; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 49 N 37 ff.). 4.2. Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung - abgesehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V 97) - das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG) zu gewähren. 4.2.1. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör (Satz 2). Die Parteien können innerhalb von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle deponieren (Art. 73ter Abs. 2 Satz 1 IVV). Beschliesst die IV-Stelle über ein Leistungsbegehren, hat sie sich in der Begründung mit den für den Beschluss relevanten Einwänden auseinander zu setzen (Art. 74 Abs. 2 IVV). 4.2.2. Das Vorbescheidverfahren wurde im Rahmen der Massnahmen zur Verfahrensstraffung per 1. Juli 2006 wieder eingeführt - mit dem Ziel, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz der Entscheide bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Der Dialog zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts erschienen dem Gesetzgeber entscheidend für die Verbesserung der Akzeptanz der Entscheide der IV-Stellen. An die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die daraus fliessende Begründungspflicht sind daher erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 2006, S. 277 ff. mit Hinweisen). 4.2.3. Im vorliegenden Fall hat die IVSTA am 16. August 2010 einen Vorbescheid erlassen, in welchem sie die Abweisung des Leistungsgesuches der Beschwerdeführerin in Aussicht stellte. Es wurde darauf hingewiesen, dass innert dreissig Tagen schriftlich dagegen Einwand erhoben werden könne (IV act. 117). Mit Schreiben vom 20. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht ihre Stellungnahme zum Vorbescheid sowie einen medizinischen Bericht von Dr. S._______ vom 28. Juli 2010 ein (IV act. 125, 126). In dieser Eingabe wurde u.a. ausgeführt, dass das MEDAS-Gutachten sich im Wesentlichen auf das Gutachten L._______, welches jedoch nicht verwertbar sei, abstütze. Hinsichtlich des Gutachtens L._______ machte die Beschwerdeführerin geltend, dass dieses nicht mehr aktuell sei und der Gutachter damals die unterschiedlichen Tagesformen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen habe. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Untersuchung auf Medikamenten-Entzug gewesen und habe sich in einem Zustand befunden, der abwechselnd Hochs und Tiefs ausgelöst habe. Der Gutachter habe dies nicht berücksichtigt. Die Tagesform der Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Untersuchung nicht repräsentativ gewesen, denn sie habe sich in einem Hoch befunden, so dass ihr üblicher Zustand und ihre üblichen Einschränkungen durch den Gutachter weder korrekt eingeschätzt noch korrekt im Gutachten habe wiedergegeben werden können. Diese Einschätzung ergebe sich auch aus dem Arztbericht von Dr. Z._______. Dr. U._______, welcher die Beschwerdeführerin schon längere Zeit behandelt habe, sei ebenfalls zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich gekommen. Das MEDAS-Gutachten weise Ungenauigkeiten auf, welche auf oberflächliche Aktenkenntnis und auf eine nicht wirkliche Beurteilung der Akten und der Untersuchungsergebnisse schliessen liessen. Vielmehr sei einfach auf das Gutachten L._______ abgestellt worden. Die Beschwerdeführerin legt weiter dar, aus welchen Anhaltspunkten sie geschlossen habe, dass der neurologische Gutachter ihre gegenüber voreingenommen gewesen sei. Zudem sei der ganze Ablauf betreffend Zahnfehlstellung, Kieferoperation und anschliessenden andauernden Schmerzen nirgends im Gutachten erwähnt oder ernsthaft abgehandelt worden. Die Behauptung des Gutachters, die Beschwerdeführerin leide nicht unter einer schweren chronischen somatischen Erkrankung, erweise sich in Anbetracht der von Dr. S._______ radiologisch nachgewiesenen Verletzung des Canalis mandibulae sinister durch eine Osteosyntheseschraube als falsch. Ebenso sei die Beurteilung des Gutachters betreffend einer Symptomausweitung nicht richtig, da die Schmerzen der Beschwerdeführerin inzwischen auch nachgewiesene körperliche Verletzungen zur Ursache hätten. Der neurologische Gutachter habe festgehalten, dass in den vorliegenden Arztberichten das Auftreten der Gesichtsschmerzen nicht nachvollzogen werden könne. Dazu hielt die Beschwerdeführerin fest, dass bereits im Bericht der Rehaklinik T._______ ausgeführt worden sei, dass sich die Schmerzen nicht auf Kopf und Nacken beschränkten, sondern auch Gesicht- und Kieferbereich betroffen gewesen seien. Die Behauptung, die Gesichtsschmerzen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht und es beständen keine klinischen Hinweise auf eine Trigeminusneuralgie, werde somit unter Hinweis auf den Bericht von Dr. S._______ vom 28. Juli 2010 bestritten. Die chronischen Gesichtsschmerzen verursachten unter anderem Konzentrationsstörungen und verhinderten einen normalen Tages- oder Arbeitsablauf, weshalb sie sowohl im Aufgabenbereich wie auch an einer Arbeitsstelle stark eingeschränkt sei bzw. wäre. Es sei deshalb eine ergänzende Begutachtung betreffend die Kieferproblematik bzw. eine gesichtschirurgische Abklärung sowie zusätzlich eine Ergänzung durch einen Rheumatologen und einen Orthopäden anzuordnen. Auffallend sei ebenfalls, dass sich die MEDAS-Gutachter nicht mit den vorhandenen Arzt- und Therapieberichten auseinandergesetzt hätten. Es liege lediglich eine Aufzählung vor, mit denen weitgehend keine und schon gar keine fundierte Auseinandersetzung stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe immer vorgesehen, erneut teilzeitig erwerbstätig zu werden, sobald ihr Kind die ersten Schuljahre absolviert habe. Sie habe diesen Vorsatz nur deswegen nicht umgesetzt, weil die Schmerzsituation es nicht zugelassen habe. Es sei deshalb bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von der gemischten Methode auszugehen und die Invalidität nicht nur für den Aufgabenbereich Hausfrau und Mutter festzuhalten, sondern auch für die Einschränkungen in der angestammten Erwerbstätigkeit. Der Grad der Einschränkung sei mittels Gutachten bzw. Obergutachten festzustellen. 4.2.4. In der Begründung ihrer Verfügung vom 24. November 2010 wiederholte die IVSTA den Begründungstext ihres Vorbescheids vom 16. August 2010. Zusätzlich führte sie lediglich aus, sie habe von den Bemerkungen betreffend Qualität des MEDAS-Gutachtens sowie vom Bericht von Dr. S._______ Kenntnis genommen und sei zum Schluss gekommen, dass diese an der Richtigkeit des Vorbescheides vom 16. August 2010 nichts zu ändern vermöchten. Das MEDAS-Gutachten vom 1. März 2010 erfülle alle von der Rechtsprechung verlangten Kriterien, weshalb keine Zweifel an dessen Beweiswert bestünden. Die Beurteilung der Experten beruhe auf einer detaillierten Anamnese, geklagten Beschwerden, medizinische Abklärungen und objektiven Untersuchungen (IV act. 133). 4.3. Die Verfügung der IVSTA vom 24. November 2010 enthält nur eine rudimentäre inhaltliche Begründung. Sie führt im Wesentlichen die gesetzlichen Bestimmungen auf, die erfüllt sein müssen, damit eine versicherte Person Anspruch auf eine Rente hat. Weiter stellte die IVSTA fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit am 28. Februar 1998 wegen ihrer Schwangerschaft aufgegeben und seither keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, sondern sich ausschliesslich ihrem Haushalt gewidmet habe. Daher sei die spezifische Bemessungsmethode anwendbar. Mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe immer vorgesehen, erneut teilzeitig erwerbstätig zu werden, sobald ihr Kind die ersten Schuljahre absolviert habe, sie habe diesen Vorsatz nur deswegen nicht umgesetzt, weil die Schmerzsituation es nicht zugelassen habe, setzte die IVSTA sich nicht auseinander. Die Beschwerdeführerin hatte in ihren Einwänden vom 20. September 2010 auch die Feststellung des MEDAS-Gutachtens bezüglich der nicht konkret feststellbaren klinischen Ursachen der behaupteten Gesichtsschmerzen bestritten, einen Arztbericht von Dr. S._______ vom 28. Juli 2010 ins Recht gelegt und eine ergänzende spezialärztliche Begutachtung beantragt. Auch auf diese Vorbringen und Anträge ging die IVSTA nicht ein. Ebensowenig setzte die IVSTA sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten L._______, auf das sich die MEDAS-Ärzte teilweise gestützt hatten, sowie mit den Rügen bezüglich einer allfälligen Voreingenommenheit der MEDAS-Ärzte und mit der Kritik an der Qualität dieser Begutachtung auseinander. Gestützt auf welche Sachverhaltumstände oder aufgrund welcher Überlegungen die IVSTA zum Schluss gelangt war, alle Einwände der Beschwerdeführerin seien nicht entscheidrelevant, lässt sich ihrer Verfügung somit nicht entnehmen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verfügung vom 24. November 2010 den Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht genügt, da sich die IVSTA nicht mit den entscheidwesentlichen Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. 4.4. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen). In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, Heilungen von Gehörsverletzungen seien abzulehnen bzw. wesentlich zurückhaltender zuzulassen, als dies in der Praxis effektiv geschieht. Begründet wird diese Auffassung einerseits damit, dass der Instanzenzug dadurch verkürzt werde und der Betroffene sich gegenüber einem negativen Entscheid einer Behörde durchsetzen müsse. Vor allem aber mache ihn die Behörde durch die Gehörsverweigerung zum Verfahrensobjekt, statt ihn als Partner zu behandeln. Dies könne nicht geheilt werden, sondern müsse sanktioniert werden. Das Nachschieben von Motiven im Beschwerdeverfahren genüge dafür in der Regel nicht, weil damit der Zweck der Begründungspflicht nicht erfüllt werde (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1711, mit Hinweisen; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 23 RZ 1334). Dieser Auffassung kann, jedenfalls in Bezug auf die Heilung von Begründungsmängeln, nicht gefolgt werden. Liegt nämlich lediglich eine ungenügende Begründung vor, so liegt die Situation wesentlich anders als bei Gehörsverletzungen, welche den Betroffenen daran gehindert haben, seine Argumente vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids in das erstinstanzliche Verfahren einzubringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7038/2009 vom 20. November 2009 E. 1.13 ff). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel daher als geheilt erachtet, wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachliefert, typischerweise in der Vernehmlassung, und der Beschwerdeführer dazu im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit erhält, sich dazu zu äussern (Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 21 zu Art. 35; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen). Dass die betroffene Partei nur durch Erheben einer Beschwerde zu einer rechtsgenüglichen Begründung gelangt, ist indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen. 4.5. In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2011 legte die IVSTA dar, dass sie die Einwände der Beschwerdeführerin vom 20. September 2010 dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet habe. Dieser habe in der Folge in seinem Schlussbericht vom 7. Oktober 2010 (vgl. IV act. 131) lediglich festgehalten, dass auf das umfassende und schlüssige MEDAS-Gutachten zu verweisen sei und sich keine relevanten neuen Gesichtspunkte ergeben hätten. Bezüglich der anwendbaren Bemessungsmethode führte die IVSTA zusätzlich aus, dass von einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle vor der MEDAS-Begutachtung im Dezember 2009 nie die Rede gewesen sei und die anwendbare Bemessungsmethode ohnehin offen gelassen werden könne, da keine anspruchsbegründende Invalidität festzustellen sei. Warum dies so sei, begründete sie indessen nicht. Insbesondere setzte sie sich diesbezüglich nicht mit den Einwänden auseinander, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die allfällige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht nur durch ihre Schmerzsituation, sondern auch durch die beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit, den erhöhten Zeitbedarf für die Haushaltführung und die schnelle Ermüdung erheblich eingeschränkt sei. Auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin ging die IVSTA auch in ihrer Vernehmlassung nicht ein. 4.6. Die festgestellte Verletzung der Begründungspflicht konnte damit im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Ein Entscheid in der Sache wäre daher auch aus diesem Grund nicht möglich gewesen. 5. Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die Verfügung vom 24. November 2010 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zur weiteren Behandlung zu überweisen ist. Die IV-Stelle AG hat sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auseinanderzusetzen. Sie hat die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände (inkl. der beschwerdeweise vorgebrachten) rechtsgenüglich zu prüfen und alsdann in einer ausreichend begründeten Verfügung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu entscheiden. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da sie keine Kostennote eingereicht hat, ist die ihr zuzusprechende Parteientschädigung nach Ermessen und aufgrund der Akten auf Fr. 2'300. (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 24. November 2010 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zur weiteren Behandlung überwiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- die IV-Stelle des Kantons Aargau (Gerichtsurkunde; Beilage: vollständige Kopie des Beschwerdedossiers B-513/2011 und die dazugehörigen Vorakten)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Bianca Spescha Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. Oktober 2011