Direktzahlungen und Ökobeiträge
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bewirtschaftete im Beitragsjahr 2023 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung in der Gemeinde (...) im Kanton Zürich. Am 22. März und 8. Juni 2023 führte das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) eine Kontrolle auf dem Betrieb des Beschwerdeführers durch, wobei es verschiedene Mängel im Bereich "Hygiene tierischer Primärproduktion", "Tiergesundheit" und "Tierschutz" feststellte. B. B.a Mit Schreiben vom 13. November 2023 teilte das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich ALN (nachfolgend: Erstinstanz) dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Mängelmeldungen des Veterinäramtes vom 29. Juni 2023 auf dessen Betrieb Folgendes festgestellt worden sei:
22. März 2023
- mind. 1 Rind Stallböden nicht gleitsicher (Mindestkürzung)Fr. 200.-
- Liegeboxe (1 Rind) nass und morastig (Mindestkürzung)Fr. 200.-
- ein Fressgitter (1 Rind) mangelhaft/verletzungsgefährlichFr. 200.- Fr. 600.-
8. Juni 2023
- eine Liegeboxe (1 Rind) zu schmal (Mindestkürzung/Wiederholung)Fr. 400.-
- Boxenlaufstall mit 3 Rindern (1.2 GVE x 10 Punkte) überbelegtFr. 1'200.-
- 100 Rinder/6 Kälber (40.78 GVE) Trittsicherheit Stallböden (Wiederholung)Fr. 8'156.- Fr. 9'756.- Insgesamt würden dem Beschwerdeführer daher die Direktzahlungen für das Jahr 2023 um Fr. 10'356.- gekürzt werden. B.b Auf Antrag des Beschwerdeführers kürzte die Erstinstanz mit anfechtbarer Verfügung vom 18. Januar 2024 die Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 um Fr. 9'156.-. Die angekündigte Kürzung aufgrund des überbelegten Boxenlaufstalls in der Höhe von Fr. 1'200.- wurde erlassen. C. C.a Der Beschwerdeführer erhob gegen die vorgenannte Verfügung mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Rekurs bei der Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte die Aufhebung der Kürzung von Fr. 8'156.- wegen der fehlenden Trittsicherheit der Stallböden. C.b Die Vorinstanz wies den Rekurs des Beschwerdeführers mit Rekursentscheid vom 17. Juli 2024 ab und hielt an der Kürzung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 in der Höhe von Fr. 9'156.- fest. D. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Kürzungen der Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 8'156.-, die ihm wegen der nicht trittsicheren Stallböden auferlegt worden sind. E. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. F. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 beantragt die Vorinstanz ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 10. November 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und bekräftigt seine Begründung. H. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2025 hat das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (nachfolgend: BLW) einen Fachbericht eingereicht. I. Der Beschwerdeführer hat auf eine abschliessende Stellungnahme verzichtet. J. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird im Rahmen nachstehender Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch BVGE 2016/15 E. 1 mit Hinweis).
E. 1.2 Es beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Nach Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2024 handelt es sich um einen solchen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes stützt und eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt (vgl. auch § 19 Abs. 3 i.V.m. § 42 Bst. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH, LS 175.2]). Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist als Adressat des Rekursentscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt bzw. gebietet. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung der Vorinstanzen abweichen, die über besondere Fachkompetenz verfügen. Dies gilt jedenfalls soweit, als die mit besonderer Fachkompetenz ausgestattete Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteile des BGer 2C_698/2021 vom 5. März 2024 E. 11.5; 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 2.6; Urteil des BVGer B-1767/2024 vom 7. Juli 2025 E. 3.2).
E. 2.3 Eine solche Instanz mit besonderer Fachkompetenz ist auch das BLW, welches im vorliegenden Verfahren einen Fachbericht eingereicht hat. Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes überprüft das Bundesverwaltungsgericht nur dann inhaltlich und weicht nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (Urteile des BVGer B-1767/2024 vom 7. Juli 2025 E. 3.3 und B-7270/2024 vom 19. Juni 2025 E. 2.3). Hingegen obliegt die Beantwortung von Rechtsfragen zwingend dem Gericht (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.1; Urteil des BVGer B-1767/2024 vom 7. Juli 2025 E. 3.3).
E. 3 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts - vorbehaltlich einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung - nach der Rechtslage im Zeitpunkt seines Ergehens bzw. der für die Rechtsfolgen massgebenden Sachverhaltsverwirklichung zu beurteilen (vgl. BGE 150 II 444 E. 3.3.2; 150 II 390 E. 4.3; 150 II 334 E. 4; 139 II 263 E. 6 je mit Hinweisen). Der vorliegend zu beurteilende Direktzahlungsanspruch betrifft die Periode vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Anwendbar sind somit die Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes und der Verordnung des Bundesrates vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) mit Stand am 1. Januar 2023, des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) mit Stand am 1. Januar 2022 sowie der Tierschutzverordnung des Bundesrates vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) und der Verordnung des Bundesrates vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV; SR 817.032) mit Stand am 1. Juni 2022. Soweit die seither in Kraft getretenen Revisionen zu keinen materiellen Änderungen der vorliegend einschlägigen Bestimmungen geführt haben, können sie im Folgenden in den heute gültigen Fassungen zitiert werden (vgl. Urteil des BVGer B-2197/2021 vom 25. April 2022 E. 3, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_446/2022 vom 20. März 2024 E. 5.1).
E. 4.1 Im angefochtenen Rekursentscheid hält die Vorinstanz fest, dass sowohl anlässlich der Kontrolle am 22. März 2023 als auch bei der - nach Vollzugsmeldung der Mängelbehebung seitens des Beschwerdeführers vorgenommenen - Nachkontrolle vom 8. Juni 2023 im Stall nicht gleitsichere Böden festgestellt worden seien. Während den Kontrollen seien mehrere Tiere beim Ausgleiten beobachtet worden. Der anlässlich der ersten Kontrolle festgestellte Mangel sei durch die Reinigung offensichtlich nicht behoben worden. Dem Beschwerdeführer sei zwar darin zuzustimmen, dass die anberaumte Frist von drei Tagen zur permanenten Sicherstellung der Gleitsicherheit zu kurz bemessen gewesen sei. Dies bedeute indes nicht, dass er mit der Sanierung des Stallbodens beliebig lange hätte zuwarten können. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen umgehend reinigt und innert der anberaumten Frist Massnahmen zur Sicherstellung der permanenten Gleitsicherheit einleitet. Mit anderen Worten hätte er den Auftrag für das Fräsen der Böden in den Tagen nach der Kontrolle vom 22. März 2023 erteilen müssen und nicht erst im Mai. Da die Reinigung die Gleitsicherheit höchstens kurzfristig herstellen könne und die Böden anlässlich der Nachkontrolle am 8. Juni 2023 wiederum rutschig gewesen seien, habe die Erstinstanz den Mangel der nicht gleitsicheren Böden zu Recht zum zweiten Mal festgestellt. Es liege zweifelsohne ein Wiederholungsfall vor. Vom Mangel seien 100 Rinder à 0.4 GVE sowie 6 Kälber à 0.13 GVE, insgesamt also 40.78 GVE betroffen gewesen. Pro betroffene GVE werde mit 1 Punkt gerechnet. Da es sich um einen Wiederholungsfall gehandelt habe, würden die Punkte verdoppelt. Für die Kürzung der Direktzahlungen sei daher von 81.56 Punkten auszugehen. Multipliziert mit Fr. 100.- ergebe dies eine Kürzung um Fr. 8'156.- wegen der nicht trittsicheren Stallböden.
E. 4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei der ersten Kontrolle am 22. März 2023 Mängel festgestellt worden seien, die er auch nicht bestreite. Zu schmale und zu tiefe Liegeboxen habe er umgehend in Ordnung gebracht. Noch am gleichen Tag habe er Säure bestellt, um den Stallgang etwas rutschsicherer zu machen. Da die Erstellung der Trittsicherheit im ganzen Stall je nach Variante zwischen Fr. 8'000.- und 30'000.- kosten könne, habe er vor der Auftragserteilung versucht, die idealste Variante zu suchen, und habe auch bei Berufskollegen nachgefragt. Im Mai 2023 habe er Gummimatten für die exponierte Stelle bestellt und den Auftrag für das Fräsen der Rillen im Betonboden erteilt. Für die Gummimatten sei eine Lieferfrist von fünf Wochen vorgesehen gewesen und für das Fräsen habe eine Wartefrist von drei Monaten bestanden, da es im Frühjahr regelmässig einen Stau bei den Aufträgen gebe. Im Übrigen sei er lediglich einmal, bei der ersten Kontrolle, auf die anstehende Nachkontrolle hingewiesen worden und nicht wie behauptet wiederholt. Er führt zudem aus, dass es sich ihm nicht erschliesse, warum auf der Trittsicherheit herumgeritten werde, da in seinem Stall die Unfallquote extrem niedrig sei und massiv unter dem Durchschnitt liege. Die Tiere seien zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Es sei völlig normal, dass Rinder im Übermut manchmal ausrutschen würden. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, die Auflagen zu umgehen oder zu betrügen. Die Behauptung, die Kürzungen seien keine Strafe, sei absolut lächerlich. In der Replik führt der Beschwerdeführer zudem aus, dass ihm beim Setzen des Hakens ein "Fehler" unterlaufen sei. Mit dem Haken habe er bestätigt, dass er den Kälberstall gereinigt habe.
E. 4.3 Die Erstinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 aus, dass anlässlich der beiden Kontrollen durch das Veterinäramt vor Ort Tiere hätten beobachtet werden können, die ausgerutscht seien. Dies sei in den Kontrollberichten entsprechend erwähnt und werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es spiele keine Rolle, ob tatsächlich verletzte Tiere im Stall seien. Nicht gleitsichere Stallböden würden eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere bedeuten. Bereits anlässlich der Kontrolle vom 22. März 2023 sei der gesamte Tierbestand von der mangelnden Gleitsicherheit betroffen gewesen. Im Hinblick auf eine zeitnahe Behebung des Mangels sei auf eine exakte Erhebung des Bestandes verzichtet und zugunsten des Beschwerdeführers lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindestkürzung von Fr. 200.- festgelegt worden. Bei Meldung des gesamten Bestandes hätte dies schon nach der ersten Kontrolle eine Kürzung in der Grössenordnung von Fr. 4'000.- zur Folge gehabt. Obschon der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass eine Nachkontrolle stattfinden werde, habe er am 4. April 2023 dem Veterinäramt per E-Mail mitgeteilt, die Mängel seien allesamt behoben. Er habe dabei überhaupt nicht auf allfällige Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Behebung der Mängel hingewiesen. Auch beim Mangel Nr. 4 habe er einen Haken gesetzt, obschon dort explizit aufgeführt sei, dass die Gleitsicherheit permanent sicherzustellen sei. Die ersten dokumentierten Verbesserungen für eine permanente Gleitsicherheit des Stallbodens habe er frühestens Mitte Mai mit der Bestellung von Gummimatten eingeleitet. Selbst nach der zweiten Kontrolle vom 8. Juni 2023 habe das Veterinäramt mehrmals nachfragen müssen, bis die Gleitsicherheit am 4. Oktober 2023 tatsächlich hergestellt worden sei. Es sei unbestritten, dass anlässlich der Kontrollen vom 22. März 2023 und vom 8. Juni 2023 die Stallböden nicht gleitsicher gewesen seien, weshalb die Direktzahlungen richtigerweise gekürzt worden seien. Bei der Kontrolle vom 8. Juni 2023 handle es sich damit auch klar um einen Wiederholungsfall.
E. 4.4 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
E. 4.5 Das BLW hält in seinem Fachbericht fest, dass die Absicht des Beschwerdeführers, die festgestellten Mängel zu verbessern, in Bezug auf die Kürzung von Direktzahlungen keine Rolle spiele. Es anerkenne zwar die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Trittsicherheit in seinem Rinderstall, Direktzahlungskürzungen würden aber kein Verschulden voraussetzen. Aus rechtlicher Sicht sei zentral und bedeutsam, ob die Trittsicherheit im zu beurteilenden Direktzahlungsjahr vorgelegen habe oder nicht. Weiter hält das BLW die vom Veterinäramt im März 2023 gesetzte Frist für die Behebung des Mangels für sehr kurz. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 5 TSchV Mängel an Einrichtungen unverzüglich zu beheben seien; ausserdem sehe die Direktzahlungsverordnung bei Tierschutzverletzungen keine Frist für Nachbesserungen vor. Bei Vorliegen eines Mangels seien die Direktzahlungen zu kürzen und das Vorgehen der Behörden sei folglich aus fachlicher Sicht nachvollziehbar. Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen sei, dass Tierschutzbestimmungen eingehalten werden. Dazu gehöre, dass Stallböden gleitsicher seien. Diesbezüglich sei zu beachten, dass die Qualität eines Bodens keine stabile Eigenschaft sei. Um den richtigen Sanierungszeitpunkt nicht zu verpassen, gelte es, das Verhalten und den Klauenzustand der Tiere im Auge zu behalten. Das BLW erachte es als sehr wahrscheinlich, dass sich die Sanierungsbedürftigkeit der Oberflächenstruktur des Stalles des Beschwerdeführers schon länger abgezeichnet habe und es ihm deshalb zuzumuten gewesen sei, nach der Kontrolle vom 22. März 2023 unverzüglich (innert weniger Tage) zumindest umfassende Massnahmen für deren Sanierung in die Wege zu leiten. Um einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung zu bejahen, sei auch keine tatsächliche Verletzung eines Tieres notwendig. Der nicht trittsichere Boden erhöhe die Gefahr für Verletzungen von Rindern im Stall des Beschwerdeführers. Das vom Veterinäramt beobachtete Ausrutschen von mehreren Tieren zeige klar, dass die Böden nicht trittsicher gewesen seien. Die Darstellungen des Veterinäramtes respektive der Erstinstanz und der Vorinstanz seien für das BLW schlüssig und überzeugend. Ob dem Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Formulars versehentlich ein Fehler unterlaufen sei, könne offengelassen werden; die Frage sei für die Kürzung unerheblich. Dass der Beschwerdeführer schliesslich die Direktzahlungskürzung als Strafe empfinde, könne es nachvollziehen. Im rechtlichen Sinne seien Kürzungen von öffentlich-rechtlichen Geldern, auf die nur bei Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen Anspruch bestehe, jedoch keine Strafen.
E. 4.6 Vorliegend umstritten ist somit nur noch die Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2023 wegen fehlender Trittsicherheit der Stallböden (Fr. 8'156.-). Die Mindestkürzungen der ersten Kontrolle für nicht gleitsichere Stallböden, eine nasse und morastige Liegeboxe sowie ein mangelhaftes bzw. verletzungsgefährliches Fressgitter im Betrag von insgesamt Fr. 600.- sowie die Kürzung für die wiederholt festgestellte zu schmale Liegeboxe um Fr. 400.- hatte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt.
E. 5.1 Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) legt fest, dass der Bund das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen ergänzt, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN). Hierzu werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben zwecks Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 1 LwG). Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist neben der Erbringung des ÖLN unter anderem, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 70a Abs. 1 Bst. b und c LWG). Der ÖLN wiederum umfasst nach Art. 70a Abs. 2 Bst. a und b LwG insbesondere eine artgerechte Haltung der Nutztiere sowie eine ausgeglichene Düngerbilanz. Diesbezüglich hält Art. 12 DZV fest, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden müssen.
E. 5.2 Sinn und Zweck der Direktzahlungen liegen darin, die gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe abzugelten, um damit namentlich das Tierwohl zu gewährleisten (Art. 1 Bst. e sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. b LwG). Voraussetzung der Beitragszahlung ist daher, dass diese gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge zu verweigern. Die Verweigerung der Beiträge hat keinen pönalen Charakter; sie hat ihren Grund vielmehr darin, dass die Leistungen, welche mit den Zahlungen abgegolten werden sollen, nicht erbracht werden. Es muss mit anderen Worten ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (vgl. BGE 137 II 366 E. 3.2; Urteil des BVGer B-7579/2015 vom 6. Januar 2017 E. 7.3.1).
E. 5.3 Die Direktzahlungsbeiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG zudem ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Diese berücksichtigen dabei alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Sie können die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden (Art. 108 Abs. 3 DZV). Eine Kürzung der Direktzahlungen ist namentlich für den Fall vorgesehen, dass in einem beitragsberechtigten Betrieb Tierschutzbestimmungen verletzt werden (Anhang 8 Ziff. 2.3 DZV).
E. 5.4 Im Bereich des Tierschutzes erfolgen die Kürzungen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der Vergabe von Punkten, die - hier relevant - folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte mal Fr. 100.- pro Punkt, mindestens jedoch Fr. 200.- und im Wiederholungsfall mindestens Fr. 400.-. Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a-f des Anhangs 8 Ziff. 2.3.1 DZV. Die Punkte bei einem Mangel und die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht (Anhang 8 Ziff. 2.3.1 DZV). Verstösse gegen die baulichen und die Qualitätsvorgaben beim Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenem Rindvieh und von angebundenen Ziegen, werden nach Anhang 8 Ziff. 2.3.1 Bst. a DZV mit mindestens einem Punkt pro betroffene Grossvieheinheit (GVE) gekürzt.
E. 5.5 Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde (Anhang 8 Ziff. 1.2 DZV).
E. 5.6 Vorliegend sind im Rahmen des ÖLN die tierschutzrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Beschaffenheit von Böden in einem Stall von Bedeutung. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 TschV muss die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtung so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an der Einrichtung, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b TSchV müssen Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist und die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Ausserdem müssen die Böden so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 3 TSchV). Nach Art. 34 Abs. 1 TSchV müssen die befestigten Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein.
E. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass das Veterinäramt am 22. März 2023 eine nicht angemeldete Kontrolle beim Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt hat, bei der unter anderem nicht gleitsichere Stallböden als Mangel festgehalten wurden. Anlässlich einer zweiten, ebenfalls nicht angemeldeten Kontrolle vom 8. Juni 2023 (Nachkontrolle) wurde erneut festgestellt, dass die Gleitsicherheit der Böden nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht.
E. 6.2 Vorab ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die vom Veterinäramt gesetzte Frist von drei Tagen äusserst kurz ausgefallen ist. Allerdings gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 TSchV Mängel an der Einrichtung unverzüglich zu beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen sind. Zu solchen Massnahmen sieht die Direktzahlungsverordnung keine Frist für allfällige Nachbesserungen vor. Es ist sodann auch irrelevant, ob das Veterinäramt den Beschwerdeführer wiederholt oder bloss einmalig auf die anstehende Nachkontrolle hingewiesen hat, da gemäss der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände keine Pflicht besteht, den Beschwerdeführer überhaupt auf anstehende Nachkontrollen hinzuweisen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer darum wusste, unverzüglich die Gleitsicherheit in seinem Stall (wieder) herstellen zu müssen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer muss sich auch entgegenhalten lassen, dass es - wie auch das BWL in seinem Fachbericht ausführt - sehr wahrscheinlich ist, dass sich die Sanierungsbedürftigkeit der Oberflächenstruktur des Stalles schon länger abzeichnete und nicht "aus heiterem Himmel" unmittelbar vor der Kontrolle entstand. Es war ihm deshalb erst recht zuzumuten, gleich nach der Kontrolle vom 22. März 2023 unverzüglich (innert weniger Tage) zumindest entsprechende Massnahmen für die Sanierung der Böden in die Wege zu leiten. Hierfür genügt es insbesondere nicht, erst im Mai 2023 - wie dies der Beschwerdeführer selbst geltend macht - die entsprechenden Massnahmen in Auftrag zu geben.
E. 6.4 Bei der fehlenden Gleitsicherheit der Stallböden handelt sich um einen Verstoss gegen Art. 34 Abs. 1 TSchV i.V.m. Anhang 8 Ziff. 2.3.1 Bst. a DZV, bei dem die Direktzahlungen mit mindestens einem Punkt pro betroffene GVE zu kürzen sind. Bei der Kontrolle am 22. März 2023 wurde dieser Mangel erstmalig festgestellt; bei der Nachkontrolle am 8. Juni 2023 bestand der Mangel nach wie vor. Es handelt sich somit um einen Wiederholungsfall, weil beim selben Kontrollpunkt der gleiche Mangel für das gleiche Beitragsjahr festgestellt wurde. Aus der Behandlung mit der Säure kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn die Böden - wie vorliegend - nach der entsprechenden Behandlung weiterhin nicht gleitsicher waren.
E. 6.5 Gemäss dem Schreiben "Direktzahlungen 2023; Kürzung wegen Mängeln im Tierschutz" waren 100 Rinder à 0.4 GVE sowie 6 Kälber à 0.13 GVE, insgesamt also 40.78 GVE vom Mangel betroffen. Da es sich um einen ersten Wiederholungsfall handelt, sind die Punkte für die Kürzung der Direktzahlungen zu verdoppeln und ist von 81.56 Punkten auszugehen, aus denen eine Kürzung um Fr. 8'156.- wegen der nicht trittsicheren Stallböden resultiert. Folglich ist die Berechnung der Erstinstanz betreffend die Kürzung nicht zu beanstanden.
E. 6.6 Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie beim vorliegenden Sachverhalt zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer gegen Tierschutzvorschriften verstossen hat, da die Stallböden nicht gleit- bzw. trittsicher waren. Die Kürzungen der Direktzahlungen für das Jahr 2022 wegen Verstössen gegen die baulichen Vorgaben beim Tierschutz erweisen sich damit als rechtmässig. Wie bereits das BLW ausgeführt hat, ist bei diesem Entscheid ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht entscheidend; es wird ihm denn auch von keiner Stelle eine Absicht unterstellt. Ebensowenig geht es darum, den Beschwerdeführer zu bestrafen. Vielmehr gebietet es die gesetzliche Ordnung, dass - im Interesse des Wohlergehens der Nutztiere - ein minimaler Standard zu deren Sicherheit und zum Schutz ihrer Gesundheit zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist.
E. 7 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) sind die Kosten auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Vorinstanzen sind in der Regel nicht entschädigungsberechtigt (Art. 63 Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz, das Bundesamt für Landwirtschaft und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Okan Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. November 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5110/2024 Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiber Okan Yildiz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Baudirektion des Kantons Zürich, Vorinstanz Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich, Erstinstanz, Gegenstand Direktzahlungen 2023. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bewirtschaftete im Beitragsjahr 2023 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung in der Gemeinde (...) im Kanton Zürich. Am 22. März und 8. Juni 2023 führte das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) eine Kontrolle auf dem Betrieb des Beschwerdeführers durch, wobei es verschiedene Mängel im Bereich "Hygiene tierischer Primärproduktion", "Tiergesundheit" und "Tierschutz" feststellte. B. B.a Mit Schreiben vom 13. November 2023 teilte das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich ALN (nachfolgend: Erstinstanz) dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Mängelmeldungen des Veterinäramtes vom 29. Juni 2023 auf dessen Betrieb Folgendes festgestellt worden sei:
22. März 2023
- mind. 1 Rind Stallböden nicht gleitsicher (Mindestkürzung)Fr. 200.-
- Liegeboxe (1 Rind) nass und morastig (Mindestkürzung)Fr. 200.-
- ein Fressgitter (1 Rind) mangelhaft/verletzungsgefährlichFr. 200.- Fr. 600.-
8. Juni 2023
- eine Liegeboxe (1 Rind) zu schmal (Mindestkürzung/Wiederholung)Fr. 400.-
- Boxenlaufstall mit 3 Rindern (1.2 GVE x 10 Punkte) überbelegtFr. 1'200.-
- 100 Rinder/6 Kälber (40.78 GVE) Trittsicherheit Stallböden (Wiederholung)Fr. 8'156.- Fr. 9'756.- Insgesamt würden dem Beschwerdeführer daher die Direktzahlungen für das Jahr 2023 um Fr. 10'356.- gekürzt werden. B.b Auf Antrag des Beschwerdeführers kürzte die Erstinstanz mit anfechtbarer Verfügung vom 18. Januar 2024 die Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 um Fr. 9'156.-. Die angekündigte Kürzung aufgrund des überbelegten Boxenlaufstalls in der Höhe von Fr. 1'200.- wurde erlassen. C. C.a Der Beschwerdeführer erhob gegen die vorgenannte Verfügung mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Rekurs bei der Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte die Aufhebung der Kürzung von Fr. 8'156.- wegen der fehlenden Trittsicherheit der Stallböden. C.b Die Vorinstanz wies den Rekurs des Beschwerdeführers mit Rekursentscheid vom 17. Juli 2024 ab und hielt an der Kürzung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 in der Höhe von Fr. 9'156.- fest. D. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Kürzungen der Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 8'156.-, die ihm wegen der nicht trittsicheren Stallböden auferlegt worden sind. E. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. F. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 beantragt die Vorinstanz ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 10. November 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und bekräftigt seine Begründung. H. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2025 hat das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (nachfolgend: BLW) einen Fachbericht eingereicht. I. Der Beschwerdeführer hat auf eine abschliessende Stellungnahme verzichtet. J. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird im Rahmen nachstehender Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch BVGE 2016/15 E. 1 mit Hinweis). 1.2 Es beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Nach Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2024 handelt es sich um einen solchen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes stützt und eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt (vgl. auch § 19 Abs. 3 i.V.m. § 42 Bst. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH, LS 175.2]). Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist als Adressat des Rekursentscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt bzw. gebietet. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung der Vorinstanzen abweichen, die über besondere Fachkompetenz verfügen. Dies gilt jedenfalls soweit, als die mit besonderer Fachkompetenz ausgestattete Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteile des BGer 2C_698/2021 vom 5. März 2024 E. 11.5; 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 2.6; Urteil des BVGer B-1767/2024 vom 7. Juli 2025 E. 3.2). 2.3 Eine solche Instanz mit besonderer Fachkompetenz ist auch das BLW, welches im vorliegenden Verfahren einen Fachbericht eingereicht hat. Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes überprüft das Bundesverwaltungsgericht nur dann inhaltlich und weicht nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (Urteile des BVGer B-1767/2024 vom 7. Juli 2025 E. 3.3 und B-7270/2024 vom 19. Juni 2025 E. 2.3). Hingegen obliegt die Beantwortung von Rechtsfragen zwingend dem Gericht (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.1; Urteil des BVGer B-1767/2024 vom 7. Juli 2025 E. 3.3).
3. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts - vorbehaltlich einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung - nach der Rechtslage im Zeitpunkt seines Ergehens bzw. der für die Rechtsfolgen massgebenden Sachverhaltsverwirklichung zu beurteilen (vgl. BGE 150 II 444 E. 3.3.2; 150 II 390 E. 4.3; 150 II 334 E. 4; 139 II 263 E. 6 je mit Hinweisen). Der vorliegend zu beurteilende Direktzahlungsanspruch betrifft die Periode vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Anwendbar sind somit die Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes und der Verordnung des Bundesrates vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) mit Stand am 1. Januar 2023, des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) mit Stand am 1. Januar 2022 sowie der Tierschutzverordnung des Bundesrates vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) und der Verordnung des Bundesrates vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV; SR 817.032) mit Stand am 1. Juni 2022. Soweit die seither in Kraft getretenen Revisionen zu keinen materiellen Änderungen der vorliegend einschlägigen Bestimmungen geführt haben, können sie im Folgenden in den heute gültigen Fassungen zitiert werden (vgl. Urteil des BVGer B-2197/2021 vom 25. April 2022 E. 3, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_446/2022 vom 20. März 2024 E. 5.1). 4. 4.1 Im angefochtenen Rekursentscheid hält die Vorinstanz fest, dass sowohl anlässlich der Kontrolle am 22. März 2023 als auch bei der - nach Vollzugsmeldung der Mängelbehebung seitens des Beschwerdeführers vorgenommenen - Nachkontrolle vom 8. Juni 2023 im Stall nicht gleitsichere Böden festgestellt worden seien. Während den Kontrollen seien mehrere Tiere beim Ausgleiten beobachtet worden. Der anlässlich der ersten Kontrolle festgestellte Mangel sei durch die Reinigung offensichtlich nicht behoben worden. Dem Beschwerdeführer sei zwar darin zuzustimmen, dass die anberaumte Frist von drei Tagen zur permanenten Sicherstellung der Gleitsicherheit zu kurz bemessen gewesen sei. Dies bedeute indes nicht, dass er mit der Sanierung des Stallbodens beliebig lange hätte zuwarten können. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen umgehend reinigt und innert der anberaumten Frist Massnahmen zur Sicherstellung der permanenten Gleitsicherheit einleitet. Mit anderen Worten hätte er den Auftrag für das Fräsen der Böden in den Tagen nach der Kontrolle vom 22. März 2023 erteilen müssen und nicht erst im Mai. Da die Reinigung die Gleitsicherheit höchstens kurzfristig herstellen könne und die Böden anlässlich der Nachkontrolle am 8. Juni 2023 wiederum rutschig gewesen seien, habe die Erstinstanz den Mangel der nicht gleitsicheren Böden zu Recht zum zweiten Mal festgestellt. Es liege zweifelsohne ein Wiederholungsfall vor. Vom Mangel seien 100 Rinder à 0.4 GVE sowie 6 Kälber à 0.13 GVE, insgesamt also 40.78 GVE betroffen gewesen. Pro betroffene GVE werde mit 1 Punkt gerechnet. Da es sich um einen Wiederholungsfall gehandelt habe, würden die Punkte verdoppelt. Für die Kürzung der Direktzahlungen sei daher von 81.56 Punkten auszugehen. Multipliziert mit Fr. 100.- ergebe dies eine Kürzung um Fr. 8'156.- wegen der nicht trittsicheren Stallböden. 4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei der ersten Kontrolle am 22. März 2023 Mängel festgestellt worden seien, die er auch nicht bestreite. Zu schmale und zu tiefe Liegeboxen habe er umgehend in Ordnung gebracht. Noch am gleichen Tag habe er Säure bestellt, um den Stallgang etwas rutschsicherer zu machen. Da die Erstellung der Trittsicherheit im ganzen Stall je nach Variante zwischen Fr. 8'000.- und 30'000.- kosten könne, habe er vor der Auftragserteilung versucht, die idealste Variante zu suchen, und habe auch bei Berufskollegen nachgefragt. Im Mai 2023 habe er Gummimatten für die exponierte Stelle bestellt und den Auftrag für das Fräsen der Rillen im Betonboden erteilt. Für die Gummimatten sei eine Lieferfrist von fünf Wochen vorgesehen gewesen und für das Fräsen habe eine Wartefrist von drei Monaten bestanden, da es im Frühjahr regelmässig einen Stau bei den Aufträgen gebe. Im Übrigen sei er lediglich einmal, bei der ersten Kontrolle, auf die anstehende Nachkontrolle hingewiesen worden und nicht wie behauptet wiederholt. Er führt zudem aus, dass es sich ihm nicht erschliesse, warum auf der Trittsicherheit herumgeritten werde, da in seinem Stall die Unfallquote extrem niedrig sei und massiv unter dem Durchschnitt liege. Die Tiere seien zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Es sei völlig normal, dass Rinder im Übermut manchmal ausrutschen würden. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, die Auflagen zu umgehen oder zu betrügen. Die Behauptung, die Kürzungen seien keine Strafe, sei absolut lächerlich. In der Replik führt der Beschwerdeführer zudem aus, dass ihm beim Setzen des Hakens ein "Fehler" unterlaufen sei. Mit dem Haken habe er bestätigt, dass er den Kälberstall gereinigt habe. 4.3 Die Erstinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 aus, dass anlässlich der beiden Kontrollen durch das Veterinäramt vor Ort Tiere hätten beobachtet werden können, die ausgerutscht seien. Dies sei in den Kontrollberichten entsprechend erwähnt und werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es spiele keine Rolle, ob tatsächlich verletzte Tiere im Stall seien. Nicht gleitsichere Stallböden würden eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere bedeuten. Bereits anlässlich der Kontrolle vom 22. März 2023 sei der gesamte Tierbestand von der mangelnden Gleitsicherheit betroffen gewesen. Im Hinblick auf eine zeitnahe Behebung des Mangels sei auf eine exakte Erhebung des Bestandes verzichtet und zugunsten des Beschwerdeführers lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindestkürzung von Fr. 200.- festgelegt worden. Bei Meldung des gesamten Bestandes hätte dies schon nach der ersten Kontrolle eine Kürzung in der Grössenordnung von Fr. 4'000.- zur Folge gehabt. Obschon der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass eine Nachkontrolle stattfinden werde, habe er am 4. April 2023 dem Veterinäramt per E-Mail mitgeteilt, die Mängel seien allesamt behoben. Er habe dabei überhaupt nicht auf allfällige Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Behebung der Mängel hingewiesen. Auch beim Mangel Nr. 4 habe er einen Haken gesetzt, obschon dort explizit aufgeführt sei, dass die Gleitsicherheit permanent sicherzustellen sei. Die ersten dokumentierten Verbesserungen für eine permanente Gleitsicherheit des Stallbodens habe er frühestens Mitte Mai mit der Bestellung von Gummimatten eingeleitet. Selbst nach der zweiten Kontrolle vom 8. Juni 2023 habe das Veterinäramt mehrmals nachfragen müssen, bis die Gleitsicherheit am 4. Oktober 2023 tatsächlich hergestellt worden sei. Es sei unbestritten, dass anlässlich der Kontrollen vom 22. März 2023 und vom 8. Juni 2023 die Stallböden nicht gleitsicher gewesen seien, weshalb die Direktzahlungen richtigerweise gekürzt worden seien. Bei der Kontrolle vom 8. Juni 2023 handle es sich damit auch klar um einen Wiederholungsfall. 4.4 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. 4.5 Das BLW hält in seinem Fachbericht fest, dass die Absicht des Beschwerdeführers, die festgestellten Mängel zu verbessern, in Bezug auf die Kürzung von Direktzahlungen keine Rolle spiele. Es anerkenne zwar die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Trittsicherheit in seinem Rinderstall, Direktzahlungskürzungen würden aber kein Verschulden voraussetzen. Aus rechtlicher Sicht sei zentral und bedeutsam, ob die Trittsicherheit im zu beurteilenden Direktzahlungsjahr vorgelegen habe oder nicht. Weiter hält das BLW die vom Veterinäramt im März 2023 gesetzte Frist für die Behebung des Mangels für sehr kurz. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 5 TSchV Mängel an Einrichtungen unverzüglich zu beheben seien; ausserdem sehe die Direktzahlungsverordnung bei Tierschutzverletzungen keine Frist für Nachbesserungen vor. Bei Vorliegen eines Mangels seien die Direktzahlungen zu kürzen und das Vorgehen der Behörden sei folglich aus fachlicher Sicht nachvollziehbar. Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen sei, dass Tierschutzbestimmungen eingehalten werden. Dazu gehöre, dass Stallböden gleitsicher seien. Diesbezüglich sei zu beachten, dass die Qualität eines Bodens keine stabile Eigenschaft sei. Um den richtigen Sanierungszeitpunkt nicht zu verpassen, gelte es, das Verhalten und den Klauenzustand der Tiere im Auge zu behalten. Das BLW erachte es als sehr wahrscheinlich, dass sich die Sanierungsbedürftigkeit der Oberflächenstruktur des Stalles des Beschwerdeführers schon länger abgezeichnet habe und es ihm deshalb zuzumuten gewesen sei, nach der Kontrolle vom 22. März 2023 unverzüglich (innert weniger Tage) zumindest umfassende Massnahmen für deren Sanierung in die Wege zu leiten. Um einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung zu bejahen, sei auch keine tatsächliche Verletzung eines Tieres notwendig. Der nicht trittsichere Boden erhöhe die Gefahr für Verletzungen von Rindern im Stall des Beschwerdeführers. Das vom Veterinäramt beobachtete Ausrutschen von mehreren Tieren zeige klar, dass die Böden nicht trittsicher gewesen seien. Die Darstellungen des Veterinäramtes respektive der Erstinstanz und der Vorinstanz seien für das BLW schlüssig und überzeugend. Ob dem Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Formulars versehentlich ein Fehler unterlaufen sei, könne offengelassen werden; die Frage sei für die Kürzung unerheblich. Dass der Beschwerdeführer schliesslich die Direktzahlungskürzung als Strafe empfinde, könne es nachvollziehen. Im rechtlichen Sinne seien Kürzungen von öffentlich-rechtlichen Geldern, auf die nur bei Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen Anspruch bestehe, jedoch keine Strafen. 4.6 Vorliegend umstritten ist somit nur noch die Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2023 wegen fehlender Trittsicherheit der Stallböden (Fr. 8'156.-). Die Mindestkürzungen der ersten Kontrolle für nicht gleitsichere Stallböden, eine nasse und morastige Liegeboxe sowie ein mangelhaftes bzw. verletzungsgefährliches Fressgitter im Betrag von insgesamt Fr. 600.- sowie die Kürzung für die wiederholt festgestellte zu schmale Liegeboxe um Fr. 400.- hatte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt. 5. 5.1 Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) legt fest, dass der Bund das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen ergänzt, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN). Hierzu werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben zwecks Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 1 LwG). Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist neben der Erbringung des ÖLN unter anderem, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 70a Abs. 1 Bst. b und c LWG). Der ÖLN wiederum umfasst nach Art. 70a Abs. 2 Bst. a und b LwG insbesondere eine artgerechte Haltung der Nutztiere sowie eine ausgeglichene Düngerbilanz. Diesbezüglich hält Art. 12 DZV fest, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden müssen. 5.2 Sinn und Zweck der Direktzahlungen liegen darin, die gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe abzugelten, um damit namentlich das Tierwohl zu gewährleisten (Art. 1 Bst. e sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. b LwG). Voraussetzung der Beitragszahlung ist daher, dass diese gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge zu verweigern. Die Verweigerung der Beiträge hat keinen pönalen Charakter; sie hat ihren Grund vielmehr darin, dass die Leistungen, welche mit den Zahlungen abgegolten werden sollen, nicht erbracht werden. Es muss mit anderen Worten ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (vgl. BGE 137 II 366 E. 3.2; Urteil des BVGer B-7579/2015 vom 6. Januar 2017 E. 7.3.1). 5.3 Die Direktzahlungsbeiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG zudem ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Diese berücksichtigen dabei alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Sie können die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden (Art. 108 Abs. 3 DZV). Eine Kürzung der Direktzahlungen ist namentlich für den Fall vorgesehen, dass in einem beitragsberechtigten Betrieb Tierschutzbestimmungen verletzt werden (Anhang 8 Ziff. 2.3 DZV). 5.4 Im Bereich des Tierschutzes erfolgen die Kürzungen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der Vergabe von Punkten, die - hier relevant - folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte mal Fr. 100.- pro Punkt, mindestens jedoch Fr. 200.- und im Wiederholungsfall mindestens Fr. 400.-. Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a-f des Anhangs 8 Ziff. 2.3.1 DZV. Die Punkte bei einem Mangel und die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht (Anhang 8 Ziff. 2.3.1 DZV). Verstösse gegen die baulichen und die Qualitätsvorgaben beim Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenem Rindvieh und von angebundenen Ziegen, werden nach Anhang 8 Ziff. 2.3.1 Bst. a DZV mit mindestens einem Punkt pro betroffene Grossvieheinheit (GVE) gekürzt. 5.5 Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde (Anhang 8 Ziff. 1.2 DZV). 5.6 Vorliegend sind im Rahmen des ÖLN die tierschutzrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Beschaffenheit von Böden in einem Stall von Bedeutung. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 TschV muss die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtung so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an der Einrichtung, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b TSchV müssen Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist und die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Ausserdem müssen die Böden so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 3 TSchV). Nach Art. 34 Abs. 1 TSchV müssen die befestigten Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein. 6. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass das Veterinäramt am 22. März 2023 eine nicht angemeldete Kontrolle beim Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt hat, bei der unter anderem nicht gleitsichere Stallböden als Mangel festgehalten wurden. Anlässlich einer zweiten, ebenfalls nicht angemeldeten Kontrolle vom 8. Juni 2023 (Nachkontrolle) wurde erneut festgestellt, dass die Gleitsicherheit der Böden nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. 6.2 Vorab ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die vom Veterinäramt gesetzte Frist von drei Tagen äusserst kurz ausgefallen ist. Allerdings gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 TSchV Mängel an der Einrichtung unverzüglich zu beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen sind. Zu solchen Massnahmen sieht die Direktzahlungsverordnung keine Frist für allfällige Nachbesserungen vor. Es ist sodann auch irrelevant, ob das Veterinäramt den Beschwerdeführer wiederholt oder bloss einmalig auf die anstehende Nachkontrolle hingewiesen hat, da gemäss der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände keine Pflicht besteht, den Beschwerdeführer überhaupt auf anstehende Nachkontrollen hinzuweisen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer darum wusste, unverzüglich die Gleitsicherheit in seinem Stall (wieder) herstellen zu müssen. 6.3 Der Beschwerdeführer muss sich auch entgegenhalten lassen, dass es - wie auch das BWL in seinem Fachbericht ausführt - sehr wahrscheinlich ist, dass sich die Sanierungsbedürftigkeit der Oberflächenstruktur des Stalles schon länger abzeichnete und nicht "aus heiterem Himmel" unmittelbar vor der Kontrolle entstand. Es war ihm deshalb erst recht zuzumuten, gleich nach der Kontrolle vom 22. März 2023 unverzüglich (innert weniger Tage) zumindest entsprechende Massnahmen für die Sanierung der Böden in die Wege zu leiten. Hierfür genügt es insbesondere nicht, erst im Mai 2023 - wie dies der Beschwerdeführer selbst geltend macht - die entsprechenden Massnahmen in Auftrag zu geben. 6.4 Bei der fehlenden Gleitsicherheit der Stallböden handelt sich um einen Verstoss gegen Art. 34 Abs. 1 TSchV i.V.m. Anhang 8 Ziff. 2.3.1 Bst. a DZV, bei dem die Direktzahlungen mit mindestens einem Punkt pro betroffene GVE zu kürzen sind. Bei der Kontrolle am 22. März 2023 wurde dieser Mangel erstmalig festgestellt; bei der Nachkontrolle am 8. Juni 2023 bestand der Mangel nach wie vor. Es handelt sich somit um einen Wiederholungsfall, weil beim selben Kontrollpunkt der gleiche Mangel für das gleiche Beitragsjahr festgestellt wurde. Aus der Behandlung mit der Säure kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn die Böden - wie vorliegend - nach der entsprechenden Behandlung weiterhin nicht gleitsicher waren. 6.5 Gemäss dem Schreiben "Direktzahlungen 2023; Kürzung wegen Mängeln im Tierschutz" waren 100 Rinder à 0.4 GVE sowie 6 Kälber à 0.13 GVE, insgesamt also 40.78 GVE vom Mangel betroffen. Da es sich um einen ersten Wiederholungsfall handelt, sind die Punkte für die Kürzung der Direktzahlungen zu verdoppeln und ist von 81.56 Punkten auszugehen, aus denen eine Kürzung um Fr. 8'156.- wegen der nicht trittsicheren Stallböden resultiert. Folglich ist die Berechnung der Erstinstanz betreffend die Kürzung nicht zu beanstanden. 6.6 Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie beim vorliegenden Sachverhalt zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer gegen Tierschutzvorschriften verstossen hat, da die Stallböden nicht gleit- bzw. trittsicher waren. Die Kürzungen der Direktzahlungen für das Jahr 2022 wegen Verstössen gegen die baulichen Vorgaben beim Tierschutz erweisen sich damit als rechtmässig. Wie bereits das BLW ausgeführt hat, ist bei diesem Entscheid ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht entscheidend; es wird ihm denn auch von keiner Stelle eine Absicht unterstellt. Ebensowenig geht es darum, den Beschwerdeführer zu bestrafen. Vielmehr gebietet es die gesetzliche Ordnung, dass - im Interesse des Wohlergehens der Nutztiere - ein minimaler Standard zu deren Sicherheit und zum Schutz ihrer Gesundheit zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist.
7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) sind die Kosten auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Vorinstanzen sind in der Regel nicht entschädigungsberechtigt (Art. 63 Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz, das Bundesamt für Landwirtschaft und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Okan Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. November 2025 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)