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B-1767/2024

B-1767/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-07 · Deutsch CH

Direktzahlungen und Ökobeiträge

Sachverhalt

A. A.a X._______ ist Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Gemeinde A._______. A.b Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich (nachfolgend: ALN) führte am 5. Juli 2022 auf seinem Betrieb eine ergänzende Kontrolle «Anforderungen im Bereich Pflanzenschutz» durch. Dabei wurde von einer Kartoffelkultur eine Probe der Kartoffelblätter genommen. A.c Gemäss Laboranalyse vom 12. Juli 2022 stellte SQTS Swiss quality testing services in der untersuchten Probe u.a. 0.059 mg/kg des Wirkstoffes Lambda-Cyhalothrin fest. A.d Mit Schreiben vom 27. April 2023 teilte das ALN X._______ mit, es sei auf seinem Betrieb gegen die Vorschriften des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) verstossen worden, da die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht eingehalten worden seien. Deshalb seien die Direktzahlungen für das Jahr 2022 um Fr. 1'128.- zu kürzen. A.e X._______ erklärte sich mit E-Mail vom 11. Mai 2023 mit diesem Entscheid nicht einverstanden und verlangte eine anfechtbare Verfügung. A.f Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 entschied das ALN, dass die Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2022 im Betrag von Fr. 1'128.- bestehen bleibe. A.g Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 12. Juli 2023 Rekurs bei der Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Baudirektion) und beantragte, die Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter ersuchte er um die Aufhebung der Verfügung im Kostenpunkt. B. B.a Mit Rekursentscheid vom 15. Februar 2024 wies die Baudirektion den Rekurs ab und auferlegte X._______ die Verfahrenskosten von Fr. 620.-. B.b Zur Begründung erwog die Baudirektion, es dürften nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PMSV; SR 916.161) in Verkehr gebracht worden seien. Es sei grundsätzlich nicht erlaubt, Pflanzenschutzmittel, welche Wirkstoffe mit einem erhöhten Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser enthielten, einzusetzen. Der Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin dürfe nicht angewendet werden. Jeder Nachweis von Lambda-Cyhalothrin werde als unerlaubte Verwendung des Wirkstoffes gewertet. B.c In der Probe vom Feld des Betriebes von X._______ sei der Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin in einer - wenn auch niedrigen - Konzentration von 0.059 mg/kg nachgewiesen worden. Entsprechend liege ein Verstoss gegen den ÖLN vor, und zwar unabhängig davon, ob das Pflanzenschutzmittel absichtlich oder unabsichtlich angewendet worden sei. Die von X._______ dagegen erhobenen Einwände überzeugten nicht. Eine versehentliche Verwechslung der Probe könne ausgeschlossen werden. Auch sei weder eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben noch eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör erkennbar. C. C.a Gegen diesen Rekursentscheid erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Der Rekursentscheid vom 15. Februar 2024 sei aufzuheben.

2. Es sei von einer Kürzung der Direktzahlungen 2022 abzusehen.

3. Eventuell: Die Kostenauferlegung gegenüber dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren sei aufzuheben.

4. Subeventuell: Von einer Kostenerhebung gegenüber dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzusehen. C.b Zur Begründung macht er geltend, er habe keine unerlaubten Pflanzenschutzmittel angewendet. Es sei viel wahrscheinlicher, dass die geringe Verunreinigung durch Abdrift vom benachbarten Kartoffelfeld entstanden sei. Gegen eine direkte Anwendung des Pflanzenschutzmittels spreche nicht nur die geringe Konzentration des nachgewiesenen Wirkstoffes, sondern auch der Umstand, dass im Zeitpunkt der Kontrolle noch gar kein Schädlingsdruck bestanden habe. Ein vorgängiger Einsatz des monierten Pflanzenschutzmittels wäre unsinnig gewesen, zumal sich etwa zwei Wochen zuvor erst die Eier der Käfer an den Blättern befunden hätten. Zudem sei ohnehin unklar, ob die fragliche Probe überhaupt von seinem Grundstück stamme. C.c Der angefochtene Entscheid setze sich nicht mit seinen Vorbringen auseinander, sondern gehe davon aus, dass bereits das Vorhandensein des Wirkstoffes für sich allein einen Verstoss gegen den ÖLN darstelle und ein schuldhaftes Verhalten nicht nachgewiesen werden müsse. Damit werde jedoch in unzulässigerweise eine Kausalhaftung konstituiert und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. C.d Ferner rügt der Beschwerdeführer, es sei ihm verunmöglicht worden, nach dem Vorliegen des Ergebnisses der Probeanalyse eine zweite Probe zu veranlassen, um seine «Unschuld» zu beweisen. Denn das ALN habe ihm zunächst mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei. Erst mehrere Monate später sei ihm ein anderes Resultat eröffnet worden. Dieses Vorgehen verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Es greife der Vertrauensschutz. D. D.a Die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. D.b Zur Begründung hält sie fest, es sei rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die fragliche Probe von der Parzelle Kat.-Nr. [...] «B._______» in C._______ stamme. Eine Verwechslung der Proben im Labor sei ausgeschlossen. Auf dem Kontrollformular vom 5. Juli 2022 hätten drei Personen (u.a. ein Vertreter des Beschwerdeführers) bestätigt, dass es sich um die soeben genannte Parzelle gehandelt habe. Auch das Institut SQTS habe mit E-Mail vom 6. Mai 2023 eine Verwechslung der Proben verneint. Im Übrigen sei die Probe vom Labor fotografiert und die entsprechende Bildaufnahme in den Laborbericht aufgenommen worden. D.c Ferner rufe der Beschwerdeführer zu Unrecht den Vertrauensschutz an. Die Erstinstanz habe mit E-Mail vom 20. Juli 2022 nicht bestätigt, dass tatsächlich alles in Ordnung gewesen sei. D.d Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens diverse Gründe für die Rückstände genannt, u.a. Restwasser in der Spritze und Abdrift von einer anderen Parzelle. Eine Abdrift von einer Nachbarsparzelle sei aber angesichts der Bewirtschaftung der umliegenden Parzellen nahezu unmöglich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die festgestellten Rückstände entweder auf einen unerlaubten Einsatz eines Pflanzenschutz-mittels mit dem fraglichen Wirkstoff oder auf eine nicht korrekt gereinigte Spritze mit Restwasser zurückzuführen seien. Beide Varianten würden klare Verstösse gegen die Anwendungsvorschriften von Pflanzenschutzmittel darstellen. D.e Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 2. Mai 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme. E. E.a Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2025 wurde das Bundesamt für Landwirtschaft BLW ersucht, einen Fachbericht einzureichen. E.b Das BLW hielt mit Fachbericht vom 3. Juli 2025 fest, dass - sofern die Probeentnahme gemäss der Wegleitung des BLW betreffend «Kampagne 2022 Überprüfung der Anforderungen für den Pflanzenschutzmitteleinsatz im ÖLN, Extenso und bei den REB» erfolgt sei - die hier festgestellte Konzentration von 0.056 mg/kg (recte: 0.059 mg/kg) des Wirkstoffes Lambda-Cyhalothrin für eine Abdrift und/oder eine Verunreinigung durch Restwasser in der Spritze zu hoch sei. Die Rückstände könnten diesfalls nur von einer direkten Anwendung des unerlaubten Pflanzenschutzmittels auf dem Kartoffelfeld stammen. Zudem sei eine Behandlung gegen die Kartoffelkäferlarven Ende Juni aufgrund der klimatischen Bedingungen der letzten Jahre nicht unüblich gewesen. Schliesslich gäbe es für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Probe nicht von seinem Feld stamme, keine Anhaltspunkte. F. F.a Die Erstinstanz legte mit Stellungnahme vom 12. Juli 2024 aufforderungsgemäss dar, wie die am 5. Juli 2022 auf der Parzelle Nr. [...] in C._______ entnommene Probe von 80 Gramm zu Stande gekommen sei. F.b Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 28. August 2024 an seinen mit Beschwerde vom 20. März 2024 gestellten Anträgen fest. Er bestritt, dass ihm der Einsatz der verbotenen Substanz einen Vorteil geboten hätte. Er habe Ende Mai das Mittel Audienz eingesetzt, womit ein ergänzender Einsatz des verbotenen Mittels agronomisch unnötig und wirtschaftlich unsinnig gewesen wäre. Zudem machte er geltend, es würden Zweifel bestehen, dass die Probeentnahme korrekt erfolgt sei. Die Grenze zwischen seinem Feld und der benachbarten, ebenfalls mit Kartoffeln besähten Parzelle sei im Gelände nicht erkennbar gewesen und die Erstinstanz sei über den Grenzverlauf nicht ausreichend im Bild gewesen. Ausserdem seien fünf Probeentnahmen, jeweils mindestens 20 Meter vom Feldrand entfernt, auf seiner nur 188 Aren grossen Parzelle nur sehr eingeschränkt möglich. F.c Die Erstinstanz hielt mit Stellungnahme vom 18. September 2024 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie zeigte mittels einer Karte auf, in welchem Bereich die Probeentnahme auf dem Kartoffelfeld Kat.-Nr. [...] «B_______» des Beschwerdeführers erfolgt sei. Eine Verwechslung mit den Kulturen des Nachbarn könne ausgeschlossen werden, da der korrekte Standort jeweils vor Ort aufgrund der aktuellen AgriGIS-Karte überprüft werde. F.d Der Beschwerdeführer reichte am 3. Oktober 2024 eine abschliessende Stellungnahme ein. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (69 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.3 Nach Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-de erhoben werden. Beim angefochtenen Rekursentscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2024 handelt es sich um einen solchen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes stützt und eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt (§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 42 Bst. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH, LS 175.2]). Eine Ausnahme gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG liegt nicht vor.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

E. 2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c).

E. 2.2 Diese Voraussetzungen sind mit Bezug auf den Beschwerdeführer als vor der Vorinstanz unterlegene Partei ohne Weiteres erfüllt.

E. 2.3 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 20. März 2024 frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Rechtsvertretung hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 2.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 3.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG). Der Begriff des Bundesrechts umfasst die von den Bundesorganen erlassenen Rechtsnormen aller Erlassstufen, insbesondere die Bundesverfassung, die Bundesgesetze sowie die verschiedenen Arten von Verordnungen (BGE 133 I 201 E. 1). Indessen kann das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Kognition grundsätzlich nicht überprüfen, ob kantonales Recht richtig angewandt worden ist oder nicht. Ausnahmsweise kann jedoch auch die Verletzung von kantonalem (Verfahrens-)Recht gerügt werden, nämlich dann, wenn dieses im Zusammenhang mit der Anwendung von Bundesrecht verfassungswidrig in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) angewandt worden ist. Prüfungsmassstab bleibt aber das Bundesrecht (vgl. BVGE 2016/8 E. 5.3, Urteil des BVGer B-612/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.1).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt bzw. gebietet. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung der Vorinstanzen abweichen, die über besondere Fachkompetenz verfügen. Dies gilt jedenfalls soweit, als die mit besonderer Fachkompetenz ausgestattete Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (Urteile des BGer 2C_698/2021 vom 5. März 2024 E. 11.5 und 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 2.6; Urteile des BVGer B-612/2024 E. 3.2 und B-4086/2022 vom 14. Mai 2024 E. 8.2.1).

E. 3.3 Eine solche Instanz mit besonderer Fachkompetenz ist auch das BLW, welches im vorliegenden Verfahren einen Fachbericht eingereicht hat. Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes überprüft das Bundesverwaltungsgericht nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (Urteile des BVGer B-612/2024 E. 3.3; B-4086/2022 vom 14. Mai 2024 E. 8.2.2; A-1186/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2 m.w.H.). Hingegen obliegt die Beantwortung von Rechtsfragen zwingend dem Gericht (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.1; Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf, VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., 2023, Art. 12 N. 150; Reto Feller/Markus Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Dargestellt am Urteil BVGer A-109/2008 vom 12. Februar 2009, ZBl 110/2009 S. 442 ff., 462).

E. 4 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts - vorbehaltlich einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung - nach der Rechtslage im Zeitpunkt seines Ergehens bzw. der für die Rechtsfolgen massgebenden Sachverhaltsverwirklichung zu beurteilen (BGE 150 II 444 E. 3.3.2; 150 II 390 E. 4.3; 150 II 334 E. 4; 139 II 263 E. 6). Der vorliegend zu beurteilende Direktzahlungsanspruch betrifft die Periode vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022. Anwendbar sind somit die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1), der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR. 910.13) sowie der Pflanzenschutzmittelverordnung mit Stand am 1. Januar 2022. Soweit die seither in Kraft getretenen Revisionen zu keinen materiellen Änderungen der vorliegend einschlägigen Bestimmungen geführt haben, können sie im Folgenden in den heute gültigen Fassungen zitiert werden (Urteil des BVGer B-2197/2021 vom 25. April 2022 E. 3, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_446/2022 vom 20. März 2024 E. 5.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nicht ernsthaft mit den von ihm vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt.

E. 5.2 Diese geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit die unrichtige Anwendung kantonalen Verfahrensrechts kann das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin überprüfen (s. E. 3.1 oben). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 305 E. 4.3). Für das Verfahren vor der Vorinstanz ist das rechtliche Gehör in § 21 ff. VRG/ZH geregelt. Diese Bestimmungen entsprechen den bundesrechtlichen Normen (Art. 29 ff. VwVG) und stehen auch im Einklang mit Art. 29 Abs. 2 BV, dessen Voraussetzungen das Bundesverwaltungsgericht frei überprüft. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm das kantonale Verfahrensrecht bezüglich des Umfangs des rechtlichen Gehörs weitreichendere Verfahrensgarantien gewährt als die Bundesverfassung. Die von ihm erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird deshalb nachfolgend unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV und damit frei geprüft (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_654/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1).

E. 5.3 Das rechtliche Gehör erfordert, dass die Behörde die Vorbringen einer Partei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die betroffene Person soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (BGE 143 III 65 E. 5.2; 139 V 496 E. 5.1; 129 I 232 E. 3.2; Urteile des BGer 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 2.1; 1C_33/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S 885 ff.; Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1-72, 4. Aufl. 2023; Art. 29 Rz. 49; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Rz. 102 f. zu Art. 29 VwVG). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 II 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BVGer B-612/2024 vom 21. Januar 2025 E. 5.3).

E. 5.4 Vorliegend hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 15. Februar 2024 den Sachverhalt hinreichend dargestellt. Sie begründete zudem, weshalb ein Verstoss gegen den ÖLN durch Verletzung der Vorschriften zur Anwendung der Pflanzenschutzmittel vorliege, der zu einer Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 1'128.- führe. Die Vorinstanz ging überdies - wenn auch eher kurz - auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ein, es sei unklar, ob die Probe von seinem Feld stamme. Gleiches gilt für die Rügen der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des rechtlichen Gehörs.

E. 5.5 Mit den Vorbringen, dass die Verunreinigung wahrscheinlich durch Abdrift entstanden sei bzw. dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt unerlaubte Pflanzenschutzmittel verwendet habe, hat sich die Vorinstanz zwar nicht unmittelbar befasst. Mit der Darlegung ihrer Rechtsauffassung, wonach jeglicher absichtliche und unabsichtliche Einsatz von Lambda-Cyhalothrin verboten sei und bereits das Vorhandensein des Stoffes ein Verstoss gegen den ÖLN darstelle, machte sie jedoch klar, dass sie diese Argumente für unwesentlich erachtet.

E. 5.6 Insgesamt konnte sich der Beschwerdeführer daher von den Gründen, die zur Abweisung seines Rekurses führten, ein Bild machen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist demzufolge nicht verletzt worden.

E. 6.1 In materieller Hinsicht ist zu untersuchen, ob eine Verletzung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) durch Verstoss gegen die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vorliegt und ob die Vor-instanz dem Beschwerdeführer die Direktzahlungen für das Jahr 2022 daher zu Recht um Fr. 1'128.- gekürzt hat.

E. 6.2 Zum besseren Verständnis der Beschwerdesache werden hierfür nachfolgend vorab die relevanten rechtlichen Grundlagen kurz dargestellt.

E. 6.3 Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf erlassene Direktzahlungsverordnung. Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen aus. Als eine der Voraussetzungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen müssen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen einhalten (Art. 70a LwG). Insbesondere müssen sie den ÖLN erbringen (Art. 70a Abs. 1 Bst. b LwG). Der ÖLN ist eine entscheidende Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt Direktzahlungen vergeben werden können (Urteil des BVGer B-3666/2022 vom 22. April 2025 E. 10.5.3; vgl. Art. 11 DZV). Er umfasst gemäss Art. 70a Abs. 2 Bst. g LwG u.a. eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.

E. 6.3.1 Art. 18 aDZV (in der bis zum 31 Dezember 2022 geltenden Fassung, AS 2013 4145) konkretisierte die gezielte Auswahl und zulässige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Danach waren zum Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden (Abs. 1). Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mussten die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden (Abs. 2). Es durften nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung in Verkehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln waren in Anhang 1 Ziff. 6.1 und 6.2 DZV festgelegt (Abs. 3). Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz konnten für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach Anhang 1 Ziff. 6.2 ausgeschlossen waren, Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziff. 6.3 erteilen (Abs. 4).

E. 6.3.2 Gemäss Anhang 1 Ziff. 6.2.2 zweiter Satz aDZV (mit Stand am 1. Januar 2022) war die Verwendung von wenig spezifischen bzw. in Bezug auf Nützlinge und andere Nutzorganismen wenig selektiven Pflanzenschutzmittel eingeschränkt, um die Nützlinge zu schonen. Im Kartoffelanbau waren nach Erreichen der Schadschwelle gegen Kartoffelkäfer und gegen Blattläuse nur die insektiziden Spritzmittel nach Anhang 1 Ziff. 6.2.4 aDZV zugelassen (Anhang 1 Ziff. 6.2.3 Bst. d aDZV). Zum Schutz von Kartoffeln vor Kartoffelkäfern waren im Jahr 2022 im ÖLN daher nur Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Azadirachtin, Spinosad und Bacillus thuringiensis frei einsetzbar bzw. erlaubt (vgl. Anhang 1 Ziff. 6.2.4 Bst. c aDZV). Die kantonale Fachstelle für Pflanzenschutz konnte jedoch zeitlich befristete Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen ausstellen (Anhang 1 Ziff. 6.3.1 aDZV). Eine solche Sonderbewilligung musste durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin vor der Behandlung eingeholt werden (Anhang 1 Ziff. 6.3.3 aDZV).

E. 6.3.3 Die Direktzahlungsbeiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Wurden im Jahr 2022 im ÖLN nicht erlaubte Pflanzenschutzmittel ohne Vorhandensein einer Sonderbewilligung eingesetzt, war eine Kürzung für die betroffene Fläche von Fr. 600.-/ha vorgesehen (Anhang 8 Ziff. 2.2.6 Bst. h aDZV).

E. 6.4 Vorliegend hat die Erstinstanz, wie erwähnt (s. Bst. A.b oben) am 5. Juli 2022 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine ergänzende Kontrolle «Anforderungen im Bereich Pflanzenschutz» durchgeführt. Dabei wurde von einer Kartoffelkultur eine Probe von Kartoffelblättern genommen. SQTS stellte in dieser Probe u.a. 0.059 mg/kg des Wirkstoffes Lambda-Cyhalothrin fest (vgl. Prüfbericht vom 12. Juli 2022). Beim Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin handelt es sich unbestritten um ein Pyrethroid. Pyrethroide durften im Jahr 2022 ohne Sonderbewilligung im Kartoffelbau nicht eingesetzt werden, was auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Eine solche Sonderbewilligung wurde vom Beschwerdeführer nicht eingeholt.

E. 6.5 Bestritten und damit zu klären ist jedoch, ob die Probeentnahme tatsächlich von einem Kartoffelfeld des Beschwerdeführers (Parzelle Kat.-Nr. [...] in C._______) erfolgt ist (s. E. 6.6 unten), ob die Kontrollpersonen bei der Entnahme korrekt vorgegangen sind (s. E. 6.7 unten) und ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verunreinigung zu verantworten hat (s. E. 6.8 unten).

E. 6.6 Hinsichtlich des Standorts der Probeentnahme geht aus den Vorakten hervor, dass sowohl die beiden Kontrollpersonen der Erstinstanz als auch der Vertreter des Beschwerdeführers am 5. Juli 2022 vor Ort auf dem Auftragsblatt bestätigt haben, dass die fragliche Probeentnahme auf der Parzelle des Beschwerdeführers Kat.-Nr. [...] «B._______» in A._______ (recte: C._______, s. E. 6.6.5 unten) erfolgt sei.

E. 6.6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch, dass die Probe von seinem Grundstück stamme. Es sei viel wahrscheinlicher, dass sie dem benachbarten Kartoffelfeld entnommen worden sei. Die Erstinstanz sei über den Grenzverlauf seines Kartoffelfeldes nicht im Bild gewesen. Sie habe seine Kartoffelkultur zusammen mit der angrenzenden Kartoffelkultur des benachbarten Landwirtschaftsbetriebes als ein grosses Kartoffelfeld wahrgenommen und dieses dem Beschwerdeführer zugeschrieben. Zur Begründung dieser Annahme verweist der Beschwerdeführer auf Beilage 1 zur Vernehmlassung der Erstinstanz, auf die fehlende Erkennbarkeit der Grenzen im Gelände, auf «Verwechslungen» bzw. fehlerhafte Angaben der Erstinstanz im Kontrollformular sowie auf die Erwägungen in der erstinstanzlichen Verfügung, weshalb Abdrift als mögliche Ursache für die Verunreinigung ausscheide.

E. 6.6.2 Die Erstinstanz hält demgegenüber eine Verwechslung der Parzellen bei der Probeentnahme für ausgeschlossen. Sie legte zudem dar, wie die Kontrollpersonen bei der Probeentnahme vorgegangen sind. Demnach sei am 5. Juli 2022 auf dem Hofareal in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers geklärt worden, von welchem Feld die Probe entnommen werde. Zudem werde der korrekte Standort jeweils vor Ort mit der aktuellen AgriGIS-Karte überprüft. Auf dieser seien der ausgewählte Betrieb und seine Kulturen - nicht jedoch die Kulturen der benachbarten Betriebe - in Farbe hervorgehoben.

E. 6.6.3 Ferner zeigte die Erstinstanz mit dem nachfolgenden Kartenausschnitt auf, in welchem Bereich der Parzelle Kat.-Nr. [...] «B._______» in C._______ die Probe entnommen worden ist (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Erstinstanz vom 18. September 2024):

E. 6.6.4 Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Probe nicht der Kartoffelkultur auf seiner Parzelle Kat.-Nr. [...] «B._______» in C._______ entnommen wurde, wird somit durch die Akten und die oben beschriebenen nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen der Erstinstanz entkräftet. Es ist als erwiesen zu betrachten, dass der Standort der Probeentnahme in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers auf dem Hofareal geklärt worden ist und der Vertreter des Beschwerdeführers auf dem Kontrollformular vom 5. Juli 2022 bestätigt hat, dass die fragliche Entnahme auf der Parzelle des Beschwerdeführers Kat.-Nr. [...] «B._______» in A._______ (recte: C._______, s. E. 6.6.5 unten) erfolgt ist. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Kontrollpersonen bei der Probeentnahme über den Grenzverlauf der Parzelle Kat.-Nr. [...] «B._______» ausreichend im Bild waren. Insbesondere war für sie aufgrund der konsultierten AgriGIS-Karte ohne Weiteres ersichtlich, dass nur das Kartoffelfeld Kat.-Nr. [...] zum Betrieb des Beschwerdeführers gehörte, die beiden angrenzenden, ebenfalls mit Kartoffeln bepflanzten Parzellen Kat.-Nr. [...] und [...] des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes hingegen nicht. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Erstinstanz habe die Kartoffelkulturen des benachbarten Landwirtschaftsbetriebes und seines Betriebes bei der Probeentnahme als ein grosses Kartoffelfeld wahrgenommen. Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus Beilage 1 zur Vernehmlassung der Erstinstanz. Die Erstinstanz hat jene Skizze ohnehin erst im Nachhinein erstellt und bei der Kontrolle - anders als die AgriGIS-Karte - nicht verwendet. Schliesslich waren die Kontrollpersonen zufolge der Konsultation der AgriGIS-Karte - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - auch nicht auf die Erkennbarkeit der Grenzen im Gelände angewiesen.

E. 6.6.5 Ferner ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass die Erstinstanz im Kontrollformular vom 5. Juli 2022 zwar fälschlicherweise notiert hatte, die Proben seien dem Feld Kat.-Nr. [...] «B._______» in A._______ (anstatt in C._______) entnommen worden. Anhaltspunkte, dass das Kartoffelfeld des Beschwerdeführers bei der Probeentnahme mit dem benachbarten Kartoffelfeld verwechselt worden wäre, ergeben sich daraus aber keine. Denn die Parzellennummer (Kat.-Nr. [...]) und die Parzellenbezeichnung («B._______») wurden im Kontrollformular korrekt aufgeführt, einzig die Ortsangabe war fehlerhaft. Diese falsche Ortsangabe erscheint durch den Umstand, dass sich sowohl das Hofareal des Beschwerdeführers als auch die Parzelle Kat.-Nr. [...] unmittelbar an der Grenze zwischen A._______ und C._______ befinden, erklärbar.

E. 6.6.6 Damit bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verwechselung der Parzellen bei der Probeentnahme. Vielmehr durfte die Vorinstanz es als rechtsgenüglich erwiesen erachten, dass die fragliche Probe der Parzelle des Beschwerdeführers Kat.-Nr. [...] «B._______» in C._______ entnommen wurde.

E. 6.7 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Erstinstanz sei bei der Probeentnahme fehlerhaft vorgegangen. Sein Kartoffelfeld habe nur eine Grösse von 188 Aren. Bei fünf Probeentnahmen, jeweils mindestens 20 m vom Feldrand entfernt, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich darunter Proben befänden, die an einer weniger als 20 m von der Grenze entfernten Stelle entnommen worden seien.

E. 6.7.1 Entgegen dieser pauschalen und unbelegten Kritik des Beschwerdeführers fehlen jedoch Hinweise, dass die Erstinstanz die Vorgaben zur Probeentnahme gemäss der in Zusammenarbeit mit der SQTS erstellten Wegleitung des BLW betreffend «Kampagne 2022 Überprüfung der Anforderungen für den Pflanzenschutzmitteleinsatz im ÖLN, Extenso und bei den REB» nicht eingehalten hätte. Vielmehr legte die Erstinstanz im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dar, dass die aus Kartoffelblättern bestehende Probe (vgl. Abbildung der Probe auf dem Prüfbericht des Labor SQTS vom 12. Juli 2022) an fünf verschiedenen Orten, welche mindestens 20 m vom Feldrand entfernt waren, entnommen worden sei. Die Probeentnehmer hätten neue Wegwerfhandschuhe getragen. Konkret sei die Probeentnahme im rot gezeichneten Bereich der in E. 6.6.3 oben abgebildeten Karte erfolgt.

E. 6.7.2 Demzufolge ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Erstinstanz bei der Probeentnahme korrekt vorgegangen ist und die gemäss Prüfbericht vom 12. Juli 2022 untersuchte Probe von 80 g Kartoffelblätter, wie erwähnt, der Kartoffelkultur des Beschwerdeführers auf der Parzelle Kat.-Nr. [...] «B._______» in C._______ entstammt. Entsprechend steht auch fest, dass die Kartoffelkultur der genannten Parzelle des Beschwerdeführers mit dem Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin, der im Kartoffelbau ohne Sonderbewilligung im Jahr 2022 nicht eingesetzt werden durfte, verunreinigt war.

E. 6.8 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer diese Verunreinigung zu verantworten hat.

E. 6.8.1 Der Beschwerdeführer macht vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, die festgestellte Konzentration sei derart niedrig, dass nur Abdrift von der benachbarten Kartoffelkultur als Erklärung für die Verunreinigung in Frage komme. Er selbst habe kein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin eingesetzt und die Verunreinigung nicht zu verantworten.

E. 6.8.2 Vor der Erstinstanz nannte der Beschwerdeführer zudem noch weitere Gründe für die Verunreinigung. So gab er mit E-Mail vom 18. April 2023 zunächst Folgendes an: «Es könnte lediglich sein, dass dieser Wirkstoff bei der Bekämpfung des Spargel Käfers im Spargelanbau eigesetzt wurde und noch Restwasser in der Spritze vorhanden war, als im Anschluss die Kartoffeln gespritzt worden sind.». Mit E-Mail vom 11. Mai 2023 führte er aus: «Es gibt auch noch andere Möglichkeiten, wie zum Beispiel: Abtrift von einer anderen Parzelle, Verunreinigungen bei der Probeentnahme, Verwechslung der Probe oder eine Verunreinigung im Labor!». Letztere macht er im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend.

E. 6.8.3 Das BLW erklärte mit Fachbericht vom 3. Juli 2024, dass eine Behandlung mit Produkten der Pyrethroide-Gruppe (z.B. Lambda-Cyhalothrin) für eine erfolgreiche Bekämpfung von Kartoffelkäfern je nach Situation (Regendauer, -menge, Sonneinstrahlung, Wärme, Wind etc.) etwa alle vier Wochen wiederholt werden müsse. Direkt nach einer Behandlung ergebe eine Probe einen Wert von ca. 2 mg/kg. Dieser Wert nehme logarithmisch ab, wobei die Geschwindigkeit der Abnahme des Wirkstoffs insbesondere von der Wärme, der Sonneneinstrahlung und der Niederschläge abhänge. Bei einer Probeentnahme gemäss den Weisungen des BLW von 2022 - in der Mitte des Feldes - sei eine Konzentration von 0.056 mg/kg für eine allfällige Abdrift oder sonstige Verunreinigung zu hoch.

E. 6.8.4 Den kantonalen Landwirtschaftsämtern sei in der neuen Wegleitung des BLW für das Jahr 2024 mitgeteilt worden, dass in den zwei folgenden Situationen aufgrund von unplausiblen bzw. nicht nachvollziehbaren Resultaten von Pflanzenschutzmittel-Rückständen zugunsten des Betriebsleitenden entschieden werden solle: Einerseits, wenn die vermutete Behandlung agronomisch gesehen keine Vorteile bringe oder andererseits, wenn der Rückstandsgehalt gemäss Laborbericht 0,04 mg/kg oder weniger betrage. Vorliegend sei der Rückstandsgehalt höher als der tolerierte Höchstwert von 0.04 mg/kg gewesen. Zudem habe die Behandlung von Kartoffelkulturen mit dem Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin zum Schutz vor Kartoffelkäfern aus agronomischer Sicht durchaus Vorteile gebracht.

E. 6.8.5 Im Ergebnis könnten die festgestellten Rückstände von 0.056 mg/kg Lambda-Cyhalothrin bei einer Probeentnahme entsprechend den Weisungen des BLW von 2022 nur von einer direkten Anwendung des unerlaubten Pflanzenschutzmittels auf dem Kartoffelfeld stammen.

E. 6.8.6 Wie in E. 3.3 oben festgehalten, weicht das Bundesverwaltungsgericht von Amtsberichten und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes in Bezug auf naturwissenschaftliche und technische Fragen nur ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Demnach ist mit dem BLW davon auszugehen, dass der Wert der am 5. Juli 2022 entnommenen Probe von 0.059 mg/kg Lambda-Cyhalothrin vernünftigerweise nicht durch Abdrift von einer Nachbarsparzelle oder den Einsatz einer nicht korrekt gewaschenen Spritze erklärt werden kann, sondern von einer direkten Anwendung des unerlaubten Pflanzenschutzmittels auf dem Kartoffelfeld Kat.-Nr. [...] «B._______» in C._______ stammen muss.

E. 6.8.7 Daran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers, der Einsatz des verbotenen Pflanzenschutzmittels hätte ihm aus agronomischer Sicht gar keine Vorteile geboten, nichts zu ändern. Seine Vorbringen, dass im Zeitpunkt der Kontrolle noch gar kein Schädlingsdruck bestanden und er Ende Mai das Mittel Audienz eingesetzt habe, womit ein zusätzlicher Einsatz des fraglichen Pflanzenschutzmittels erst recht agronomisch unnötig und wirtschaftlich unsinnig gewesen wäre, vermögen nicht zu überzeugen. Diese Vorbringen erweisen sich bereits in sich als widersprüchlich. So verneint der Beschwerdeführer einerseits generell das Bestehen eines Schädlingsdrucks, bringt andererseits aber selbst vor, Ende Mai das Mittel Audienz eingesetzt zu haben. Sodann war die Population der Kartoffelkäferlarven gemäss den Darlegungen des BLW in den letzten Jahren aufgrund der im Frühling bestehenden klimatischen Bedingungen im Juni durchaus bereits hoch und eine Behandlung gegen die Larven Ende Juni nicht unüblich (vgl. Fachbericht des BLW vom 3. Juli 2024). Diese Einschätzung des BLW deckt sich im Übrigen mit den auf www.strickhof.ch im Juni 2022 publizierten Pflanzenbaunews (vgl. www.strickhof.ch/publikationen/pflanzenbau-news-vom-15-juni-2022/ und www.strickhof.ch/publikationen/pflanzenbau-news-vom-29-juni-2022/ [zuletzt abgerufen am 23.06.2025]). Diesen kann entnommen werden, dass im Juni 2022 bereits ein Schädlingsdruck bestand. Insbesondere wurde damals mitgeteilt, dass das Mittel Audienz offensichtlich eine reduzierte Wirkung auf Kartoffelkäfer zeige und die Kartoffelkäfer «heuer hartnäckig» seien.

E. 6.8.8 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seiner Behauptung, Ende Mai das Mittel Audienz eingesetzt zu haben, weshalb ein weiterer Pflanzenschutzmitteleinsatz nicht notwendig gewesen sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der sich im Pflanzenschutzmittel Audienz enthaltende Wirkstoff Spinosad baut sich relativ rasch ab. Im Jahr 2022 waren deshalb offensichtlich an vielen Orten mehrmalige Insektizidspritzungen notwendig, um die Kartoffelkäfer unter die Bekämpfungsschwelle zu bringen (vgl. www.strickhof.ch/publikationen/pflanzenbau-news-vom-13-juli-2022/ und www.strickhof.ch/publikationen/pflanzenbau-news-vom-3-juni-2022/ [zuletzt abgerufen am 23.06.2025]). Entsprechend bot die Behandlung mit Lambda-Cyhalothrin selbst beim behaupteten einmaligen Einsatz des Mittels Audienz Ende Mai aus agronomischer Sicht Vorteile.

E. 6.8.9 Wie erwähnt, ist vorliegend im Ergebnis von einer direkten Anwendung des unerlaubten Pflanzenschutzmittels auszugehen. Eine Verunreinigung durch direkte Anwendung eines unerlaubten Pflanzenschutzmittels hat der Beschwerdeführers zweifelsohne zu verantworten. Damit hat er gegen die Anwendungsvorschriften von Pflanzenschutzmittel im ÖLN (Art. 70a Abs. 2 Bst. g LwG i.V.m. Art. 18 und Anhang 1 Ziff. 6.2.4 Bst. c aDZV) verstossen.

E. 6.8.10 Bei dieser Ausganglage muss auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in unzulässigerweise eine Kausalhaftung konstituiert, nicht mehr eingegangen werden.

E. 7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und ruft den Vertrauensschutz an. Er macht geltend, es sei ihm durch das Verhalten der Erstinstanz verunmöglicht worden, eine zweite Probe zu veranlassen und damit seine «Unschuld» zu beweisen. Denn zunächst sei ihm mit E-Mail vom 20. Juli 2022 mitgeteilt worden, es sei alles in Ordnung. Erst später sei die Erstinstanz auf diese Mitteilung zurückgekommen und habe ein Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2022 wegen Verstoss gegen die Vorschriften des ÖLN durch Nichteinhaltung der Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verfügt.

E. 7.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; Urteile des BVGer B-1499/2022 vom 23. November 2023 E. 8.1.1; B-3709/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.2, B-2179/2019 vom 6. November 2020 E. 6.3 und A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.1).

E. 7.3 Will sich eine Privatperson erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen, muss bei ihr gestützt auf eine Vertrauensgrundlage Vertrauen entstanden sein, das sich in einer nachteiligen Disposition manifestiert (Urteile B-1499/2022 E. 8.1.2 und B-3709/2020 E. 7.3 m.H.; Kradolfer, St. Galler Kommentar, Art. 9 Rz. 72). Konkret setzt die Rechtsprechung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz kumulativ voraus (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 137 II 182 E. 3.6.2; Urteil des BGer 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.2), dass

a. es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;

b. sich die Auskunft auf eine konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit bezieht;

c. die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

d. die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;

e. die Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;

f. die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und

g. das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

E. 7.4 Vorliegend stellte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20. Juli 2022 den Prüfbericht der Kontrolle vom 5. Juli 2022 zu. Aus diesem ging u.a. hervor, dass in der untersuchten Probe 0.059 mg/kg Lambda-Cyhalothrin festgestellt wurde. Die E-Mail selbst lautete hingegen wie folgt: «Sehr geehrter Herr X._______ In der Beilage wie besprochen der Prüfbericht der Kontrolle vom 5. Juli 2022. Es scheint alles i.O. zu sein. <Datei: 2022L29422-1_Kartoffeln [...].pdf>> Freundliche Grüsse (...)»

E. 7.5 Diese E-Mail vom 20. Juli 2022 bildet eine Auskunft einer zuständigen Amtsstelle (s. 7.3 Bst. c oben), welche sich auf eine konkrete, den Beschwerdeführer berührende Angelegenheit bezieht (s. E. 7.3 Bst. b oben). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz setzt aber - wie oben erwähnt (s. E. 7.3 Bst. a oben) - zusätzlich voraus, dass es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörde handelt. Nur wenn auch diese Voraussetzung erfüllt ist, liegt eine genügende Vertrauensgrundlage vor. Vorliegend erwähnte die Erstinstanz im fraglichen E-Mail vom 20. Juli 2022 zwar in unrichtiger und dem Laborbericht widersprechender Weise, es scheine alles in Ordnung zu sein. Aufgrund der gewählten Formulierung («Es scheint alles i.O. zu sein.») und der gleichzeitigen Zustellung des korrekten Laborberichts kann darin jedoch keine vorbehaltlose Bestätigung der Erstinstanz, dass tatsächlich alles in Ordnung gewesen ist und deshalb eine Kürzung der Direktzahlungen wegen Verstoss gegen die Vorschriften des ÖLN ausser Betracht fällt, gesehen werden.

E. 7.6 Überdies würde der Vertrauensschutz selbst dann nicht greifen, wenn die Auskunft der Erstinstanz als ausreichende Vertrauensgrundlage qualifiziert würde. So kann sich, wie oben erwähnt (s. E. 7.3 Bst. d oben), nur auf den Vertrauensschutz berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte bzw. auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte kennen müssen. Massgebend für die Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit der Aussage sind die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Personen. Dabei werden von Privaten an sich keine eigentlichen Nachforschungen über die Richtigkeit behördlichen Handelns erwartet (Kradolfer, St. Galler Kommentar, Art. 9 Rz. 87 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 654 ff.). Anlass zur Überprüfung - etwa durch eine Rückfrage bei der betreffenden Behörde - besteht jedoch dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist, z.B. bei Unklarheiten oder bei offensichtlicher Unvernünftigkeit einer Verfügung oder Auskunft (BGE 132 II 21 E. 6.1; Urteile des BVGer B-1499/2022 E. 8.1.3; A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 E. 3.3 und A-2699/2018 vom 28. März 2019 E. 4.2 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 656 f. und Rz. 682).

E. 7.7 Von einem Landwirt, der Direktzahlungen bezieht und über eine landwirtschaftliche Ausbildung (vgl. Art 70a Abs. 1 Bst. h LwG) sowie einschlägige Branchenerfahrung verfügt, kann verlangt werden, dass er die für ihn relevanten Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kennt und einzuordnen weiss (vgl. ähnlich Urteil B-3709/2020 E. 7.11 sowie für Baufachleute: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 656). Dies hat im konkreten Fall erst recht zu gelten, da gemäss Anhang 1 Ziff. 6.2.4 Bst. h aDZV im ÖLN gegen Kartoffelkäfer bei Kartoffeln nur Pflanzenschutzmittel auf der Basis von drei Wirkstoffen (Azadirachtin, Spinosad und Bacillus thuringiensis) frei einsetzbar waren und für sämtliche anderen Pflanzenschutzmittel eine Sonderbewilligung vorausgesetzt wurde. Bei dieser Ausgangslage hätte sich der Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt zumindest bei der Erstinstanz erkundigen müssen, wie ihre E-Mail vom 20. Juli 2022 zu verstehen sei.

E. 7.8 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die E-Mail vom 20. Juli 2022 eine ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition getroffen hat (vgl. E. 7.3 Bst. e oben) bzw. aufgrund der Nachricht vom 20. Juli 2022 auf die Einholung einer zweiten Probe verzichtet hat. Zwar kann eine Disposition auch in einer Unterlassung bestehen, wenn sich der Betroffene ohne die Vertrauensgrundlage anders verhalten hätte (Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl., 2022, S. 109). Vorliegend hätte aber gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des BLW eine nach dem 12. Juli 2022 entnommene Probe keine Rückstände mehr angezeigt, es sei denn es wäre eine erneute Behandlung mit dem Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin erfolgt. Eine nach dem 20 Juli 2022 eingeholte zweite Probe wäre daher ohnehin untauglich gewesen, um zu beweisen, dass die Kartoffelkultur auf der Parzelle Kat.-Nr. [...] «B._______» in C._______ am 5. Juli 2022 nicht mit Lambda-Cyhalothrin verunreinigt war.

E. 7.9 Im Ergebnis sind daher mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt, die gegeben sein müssten, damit sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensgrundsatzes berufen könnte. Der Vertrauensschutz greift vorliegend daher nicht.

E. 8.1 Die Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2022 wegen Verstosses gegen die Vorschriften des ÖLN durch Nichteinhaltung der Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erweist sich damit als rechtmässig.

E. 8.2 Die Berechnung der Höhe der Direktzahlungskürzung stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Aufgrund der betroffenen Fläche von unbestritten mindestens 1,88 ha beläuft sich diese - wie von der Vorinstanz festgestellt - gestützt auf Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Anhang 8 Ziff. 2.2.6 Bst. h aDZV (mit Stand am 1. Januar 2022) auf Fr. 1'128.-.

E. 9.1 Die Vorinstanz hat die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 620.- festgesetzt und diese in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VRG/ZH nach dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Aufhebung dieser Kostenauferlegung. Er sei aufgrund eines Begründungsmangels des angefochtenen Entscheides und verschiedener Ungereimtheiten auf den Rechtsweg gezwungen worden. Mit dem Fachbericht des BLW vom 3. Juli 2025 habe er erstmals eine «verständliche Begründung» erhalten.

E. 9.3 Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus E. 5 ergibt, wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz nicht verletzt. Es kann deshalb offen bleiben, ob eine Gehörsverletzung überhaupt zu einer Abänderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung führen kann. Andere Gründe für eine Abänderung der Kostenauferlegung für das vorinstanzliche Verfahren werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Solche sind zudem auch nicht ersichtlich.

E. 9.4 Die Kostenverlegung der Vorinstanz ist daher zu bestätigen.

E. 10 im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 11.1 Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.

E. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, es seien ihm auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Zur Begründung verweist er wiederum auf die von ihm geltend gemachten Begründungsmängel und Ungereimtheiten.

E. 11.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten entsprechend dem Unterliegerprinzip der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Ausnahmsweise können die Verfahrenskosten erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein solcher (teilweiser) Kostenerlass der unterliegenden Partei kann sich namentlich dann aufdrängen, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdeinstanz geheilt wird (BVGE 2017 I/4 E. 3; Wiederkehr/Meyer/Böhme, in: VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022, Art. 63 N. 7).

E. 11.4 Letzteres ist - wie soeben erwähnt (s. E. 9.3 und E. 5 oben) - vorliegend nicht der Fall. Folglich sind die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens dem als unterliegend zu betrachtenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 11.5 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.

E. 11.6 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Vorinstanzen sind in der Regel nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz, das Bundesamt für Landwirtschaft und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Corine Knupp Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 11. Juli 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Landwirtschaft (A-Post) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (A-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1767/2024 Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Corine Knupp. Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer, gegen Baudirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat, Abteilung Stab, Vorinstanz, Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich, Abteilung Landwirtschaft, Erstinstanz, Gegenstand Direktzahlungen 2022 (Kürzung). Sachverhalt: A. A.a X._______ ist Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Gemeinde A._______. A.b Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich (nachfolgend: ALN) führte am 5. Juli 2022 auf seinem Betrieb eine ergänzende Kontrolle «Anforderungen im Bereich Pflanzenschutz» durch. Dabei wurde von einer Kartoffelkultur eine Probe der Kartoffelblätter genommen. A.c Gemäss Laboranalyse vom 12. Juli 2022 stellte SQTS Swiss quality testing services in der untersuchten Probe u.a. 0.059 mg/kg des Wirkstoffes Lambda-Cyhalothrin fest. A.d Mit Schreiben vom 27. April 2023 teilte das ALN X._______ mit, es sei auf seinem Betrieb gegen die Vorschriften des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) verstossen worden, da die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht eingehalten worden seien. Deshalb seien die Direktzahlungen für das Jahr 2022 um Fr. 1'128.- zu kürzen. A.e X._______ erklärte sich mit E-Mail vom 11. Mai 2023 mit diesem Entscheid nicht einverstanden und verlangte eine anfechtbare Verfügung. A.f Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 entschied das ALN, dass die Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2022 im Betrag von Fr. 1'128.- bestehen bleibe. A.g Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 12. Juli 2023 Rekurs bei der Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Baudirektion) und beantragte, die Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter ersuchte er um die Aufhebung der Verfügung im Kostenpunkt. B. B.a Mit Rekursentscheid vom 15. Februar 2024 wies die Baudirektion den Rekurs ab und auferlegte X._______ die Verfahrenskosten von Fr. 620.-. B.b Zur Begründung erwog die Baudirektion, es dürften nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PMSV; SR 916.161) in Verkehr gebracht worden seien. Es sei grundsätzlich nicht erlaubt, Pflanzenschutzmittel, welche Wirkstoffe mit einem erhöhten Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser enthielten, einzusetzen. Der Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin dürfe nicht angewendet werden. Jeder Nachweis von Lambda-Cyhalothrin werde als unerlaubte Verwendung des Wirkstoffes gewertet. B.c In der Probe vom Feld des Betriebes von X._______ sei der Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin in einer - wenn auch niedrigen - Konzentration von 0.059 mg/kg nachgewiesen worden. Entsprechend liege ein Verstoss gegen den ÖLN vor, und zwar unabhängig davon, ob das Pflanzenschutzmittel absichtlich oder unabsichtlich angewendet worden sei. Die von X._______ dagegen erhobenen Einwände überzeugten nicht. Eine versehentliche Verwechslung der Probe könne ausgeschlossen werden. Auch sei weder eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben noch eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör erkennbar. C. C.a Gegen diesen Rekursentscheid erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Der Rekursentscheid vom 15. Februar 2024 sei aufzuheben.

2. Es sei von einer Kürzung der Direktzahlungen 2022 abzusehen.

3. Eventuell: Die Kostenauferlegung gegenüber dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren sei aufzuheben.

4. Subeventuell: Von einer Kostenerhebung gegenüber dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzusehen. C.b Zur Begründung macht er geltend, er habe keine unerlaubten Pflanzenschutzmittel angewendet. Es sei viel wahrscheinlicher, dass die geringe Verunreinigung durch Abdrift vom benachbarten Kartoffelfeld entstanden sei. Gegen eine direkte Anwendung des Pflanzenschutzmittels spreche nicht nur die geringe Konzentration des nachgewiesenen Wirkstoffes, sondern auch der Umstand, dass im Zeitpunkt der Kontrolle noch gar kein Schädlingsdruck bestanden habe. Ein vorgängiger Einsatz des monierten Pflanzenschutzmittels wäre unsinnig gewesen, zumal sich etwa zwei Wochen zuvor erst die Eier der Käfer an den Blättern befunden hätten. Zudem sei ohnehin unklar, ob die fragliche Probe überhaupt von seinem Grundstück stamme. C.c Der angefochtene Entscheid setze sich nicht mit seinen Vorbringen auseinander, sondern gehe davon aus, dass bereits das Vorhandensein des Wirkstoffes für sich allein einen Verstoss gegen den ÖLN darstelle und ein schuldhaftes Verhalten nicht nachgewiesen werden müsse. Damit werde jedoch in unzulässigerweise eine Kausalhaftung konstituiert und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. C.d Ferner rügt der Beschwerdeführer, es sei ihm verunmöglicht worden, nach dem Vorliegen des Ergebnisses der Probeanalyse eine zweite Probe zu veranlassen, um seine «Unschuld» zu beweisen. Denn das ALN habe ihm zunächst mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei. Erst mehrere Monate später sei ihm ein anderes Resultat eröffnet worden. Dieses Vorgehen verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Es greife der Vertrauensschutz. D. D.a Die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. D.b Zur Begründung hält sie fest, es sei rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die fragliche Probe von der Parzelle Kat.-Nr. [...] «B._______» in C._______ stamme. Eine Verwechslung der Proben im Labor sei ausgeschlossen. Auf dem Kontrollformular vom 5. Juli 2022 hätten drei Personen (u.a. ein Vertreter des Beschwerdeführers) bestätigt, dass es sich um die soeben genannte Parzelle gehandelt habe. Auch das Institut SQTS habe mit E-Mail vom 6. Mai 2023 eine Verwechslung der Proben verneint. Im Übrigen sei die Probe vom Labor fotografiert und die entsprechende Bildaufnahme in den Laborbericht aufgenommen worden. D.c Ferner rufe der Beschwerdeführer zu Unrecht den Vertrauensschutz an. Die Erstinstanz habe mit E-Mail vom 20. Juli 2022 nicht bestätigt, dass tatsächlich alles in Ordnung gewesen sei. D.d Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens diverse Gründe für die Rückstände genannt, u.a. Restwasser in der Spritze und Abdrift von einer anderen Parzelle. Eine Abdrift von einer Nachbarsparzelle sei aber angesichts der Bewirtschaftung der umliegenden Parzellen nahezu unmöglich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die festgestellten Rückstände entweder auf einen unerlaubten Einsatz eines Pflanzenschutz-mittels mit dem fraglichen Wirkstoff oder auf eine nicht korrekt gereinigte Spritze mit Restwasser zurückzuführen seien. Beide Varianten würden klare Verstösse gegen die Anwendungsvorschriften von Pflanzenschutzmittel darstellen. D.e Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 2. Mai 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme. E. E.a Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2025 wurde das Bundesamt für Landwirtschaft BLW ersucht, einen Fachbericht einzureichen. E.b Das BLW hielt mit Fachbericht vom 3. Juli 2025 fest, dass - sofern die Probeentnahme gemäss der Wegleitung des BLW betreffend «Kampagne 2022 Überprüfung der Anforderungen für den Pflanzenschutzmitteleinsatz im ÖLN, Extenso und bei den REB» erfolgt sei - die hier festgestellte Konzentration von 0.056 mg/kg (recte: 0.059 mg/kg) des Wirkstoffes Lambda-Cyhalothrin für eine Abdrift und/oder eine Verunreinigung durch Restwasser in der Spritze zu hoch sei. Die Rückstände könnten diesfalls nur von einer direkten Anwendung des unerlaubten Pflanzenschutzmittels auf dem Kartoffelfeld stammen. Zudem sei eine Behandlung gegen die Kartoffelkäferlarven Ende Juni aufgrund der klimatischen Bedingungen der letzten Jahre nicht unüblich gewesen. Schliesslich gäbe es für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Probe nicht von seinem Feld stamme, keine Anhaltspunkte. F. F.a Die Erstinstanz legte mit Stellungnahme vom 12. Juli 2024 aufforderungsgemäss dar, wie die am 5. Juli 2022 auf der Parzelle Nr. [...] in C._______ entnommene Probe von 80 Gramm zu Stande gekommen sei. F.b Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 28. August 2024 an seinen mit Beschwerde vom 20. März 2024 gestellten Anträgen fest. Er bestritt, dass ihm der Einsatz der verbotenen Substanz einen Vorteil geboten hätte. Er habe Ende Mai das Mittel Audienz eingesetzt, womit ein ergänzender Einsatz des verbotenen Mittels agronomisch unnötig und wirtschaftlich unsinnig gewesen wäre. Zudem machte er geltend, es würden Zweifel bestehen, dass die Probeentnahme korrekt erfolgt sei. Die Grenze zwischen seinem Feld und der benachbarten, ebenfalls mit Kartoffeln besähten Parzelle sei im Gelände nicht erkennbar gewesen und die Erstinstanz sei über den Grenzverlauf nicht ausreichend im Bild gewesen. Ausserdem seien fünf Probeentnahmen, jeweils mindestens 20 Meter vom Feldrand entfernt, auf seiner nur 188 Aren grossen Parzelle nur sehr eingeschränkt möglich. F.c Die Erstinstanz hielt mit Stellungnahme vom 18. September 2024 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie zeigte mittels einer Karte auf, in welchem Bereich die Probeentnahme auf dem Kartoffelfeld Kat.-Nr. [...] «B_______» des Beschwerdeführers erfolgt sei. Eine Verwechslung mit den Kulturen des Nachbarn könne ausgeschlossen werden, da der korrekte Standort jeweils vor Ort aufgrund der aktuellen AgriGIS-Karte überprüft werde. F.d Der Beschwerdeführer reichte am 3. Oktober 2024 eine abschliessende Stellungnahme ein. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.3 Nach Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-de erhoben werden. Beim angefochtenen Rekursentscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2024 handelt es sich um einen solchen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes stützt und eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt (§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 42 Bst. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH, LS 175.2]). Eine Ausnahme gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG liegt nicht vor. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. 2. 2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). 2.2 Diese Voraussetzungen sind mit Bezug auf den Beschwerdeführer als vor der Vorinstanz unterlegene Partei ohne Weiteres erfüllt. 2.3 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 20. März 2024 frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Rechtsvertretung hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG). Der Begriff des Bundesrechts umfasst die von den Bundesorganen erlassenen Rechtsnormen aller Erlassstufen, insbesondere die Bundesverfassung, die Bundesgesetze sowie die verschiedenen Arten von Verordnungen (BGE 133 I 201 E. 1). Indessen kann das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Kognition grundsätzlich nicht überprüfen, ob kantonales Recht richtig angewandt worden ist oder nicht. Ausnahmsweise kann jedoch auch die Verletzung von kantonalem (Verfahrens-)Recht gerügt werden, nämlich dann, wenn dieses im Zusammenhang mit der Anwendung von Bundesrecht verfassungswidrig in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) angewandt worden ist. Prüfungsmassstab bleibt aber das Bundesrecht (vgl. BVGE 2016/8 E. 5.3, Urteil des BVGer B-612/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.1). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt bzw. gebietet. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung der Vorinstanzen abweichen, die über besondere Fachkompetenz verfügen. Dies gilt jedenfalls soweit, als die mit besonderer Fachkompetenz ausgestattete Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (Urteile des BGer 2C_698/2021 vom 5. März 2024 E. 11.5 und 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 2.6; Urteile des BVGer B-612/2024 E. 3.2 und B-4086/2022 vom 14. Mai 2024 E. 8.2.1). 3.3 Eine solche Instanz mit besonderer Fachkompetenz ist auch das BLW, welches im vorliegenden Verfahren einen Fachbericht eingereicht hat. Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes überprüft das Bundesverwaltungsgericht nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (Urteile des BVGer B-612/2024 E. 3.3; B-4086/2022 vom 14. Mai 2024 E. 8.2.2; A-1186/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2 m.w.H.). Hingegen obliegt die Beantwortung von Rechtsfragen zwingend dem Gericht (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.1; Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf, VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., 2023, Art. 12 N. 150; Reto Feller/Markus Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Dargestellt am Urteil BVGer A-109/2008 vom 12. Februar 2009, ZBl 110/2009 S. 442 ff., 462).

4. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts - vorbehaltlich einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung - nach der Rechtslage im Zeitpunkt seines Ergehens bzw. der für die Rechtsfolgen massgebenden Sachverhaltsverwirklichung zu beurteilen (BGE 150 II 444 E. 3.3.2; 150 II 390 E. 4.3; 150 II 334 E. 4; 139 II 263 E. 6). Der vorliegend zu beurteilende Direktzahlungsanspruch betrifft die Periode vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022. Anwendbar sind somit die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1), der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR. 910.13) sowie der Pflanzenschutzmittelverordnung mit Stand am 1. Januar 2022. Soweit die seither in Kraft getretenen Revisionen zu keinen materiellen Änderungen der vorliegend einschlägigen Bestimmungen geführt haben, können sie im Folgenden in den heute gültigen Fassungen zitiert werden (Urteil des BVGer B-2197/2021 vom 25. April 2022 E. 3, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_446/2022 vom 20. März 2024 E. 5.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nicht ernsthaft mit den von ihm vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. 5.2 Diese geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit die unrichtige Anwendung kantonalen Verfahrensrechts kann das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin überprüfen (s. E. 3.1 oben). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 305 E. 4.3). Für das Verfahren vor der Vorinstanz ist das rechtliche Gehör in § 21 ff. VRG/ZH geregelt. Diese Bestimmungen entsprechen den bundesrechtlichen Normen (Art. 29 ff. VwVG) und stehen auch im Einklang mit Art. 29 Abs. 2 BV, dessen Voraussetzungen das Bundesverwaltungsgericht frei überprüft. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm das kantonale Verfahrensrecht bezüglich des Umfangs des rechtlichen Gehörs weitreichendere Verfahrensgarantien gewährt als die Bundesverfassung. Die von ihm erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird deshalb nachfolgend unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV und damit frei geprüft (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_654/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1). 5.3 Das rechtliche Gehör erfordert, dass die Behörde die Vorbringen einer Partei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die betroffene Person soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (BGE 143 III 65 E. 5.2; 139 V 496 E. 5.1; 129 I 232 E. 3.2; Urteile des BGer 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 2.1; 1C_33/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S 885 ff.; Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1-72, 4. Aufl. 2023; Art. 29 Rz. 49; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Rz. 102 f. zu Art. 29 VwVG). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 II 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BVGer B-612/2024 vom 21. Januar 2025 E. 5.3). 5.4 Vorliegend hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 15. Februar 2024 den Sachverhalt hinreichend dargestellt. Sie begründete zudem, weshalb ein Verstoss gegen den ÖLN durch Verletzung der Vorschriften zur Anwendung der Pflanzenschutzmittel vorliege, der zu einer Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 1'128.- führe. Die Vorinstanz ging überdies - wenn auch eher kurz - auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ein, es sei unklar, ob die Probe von seinem Feld stamme. Gleiches gilt für die Rügen der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des rechtlichen Gehörs. 5.5 Mit den Vorbringen, dass die Verunreinigung wahrscheinlich durch Abdrift entstanden sei bzw. dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt unerlaubte Pflanzenschutzmittel verwendet habe, hat sich die Vorinstanz zwar nicht unmittelbar befasst. Mit der Darlegung ihrer Rechtsauffassung, wonach jeglicher absichtliche und unabsichtliche Einsatz von Lambda-Cyhalothrin verboten sei und bereits das Vorhandensein des Stoffes ein Verstoss gegen den ÖLN darstelle, machte sie jedoch klar, dass sie diese Argumente für unwesentlich erachtet. 5.6 Insgesamt konnte sich der Beschwerdeführer daher von den Gründen, die zur Abweisung seines Rekurses führten, ein Bild machen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist demzufolge nicht verletzt worden. 6. 6.1 In materieller Hinsicht ist zu untersuchen, ob eine Verletzung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) durch Verstoss gegen die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vorliegt und ob die Vor-instanz dem Beschwerdeführer die Direktzahlungen für das Jahr 2022 daher zu Recht um Fr. 1'128.- gekürzt hat. 6.2 Zum besseren Verständnis der Beschwerdesache werden hierfür nachfolgend vorab die relevanten rechtlichen Grundlagen kurz dargestellt. 6.3 Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf erlassene Direktzahlungsverordnung. Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen aus. Als eine der Voraussetzungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen müssen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen einhalten (Art. 70a LwG). Insbesondere müssen sie den ÖLN erbringen (Art. 70a Abs. 1 Bst. b LwG). Der ÖLN ist eine entscheidende Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt Direktzahlungen vergeben werden können (Urteil des BVGer B-3666/2022 vom 22. April 2025 E. 10.5.3; vgl. Art. 11 DZV). Er umfasst gemäss Art. 70a Abs. 2 Bst. g LwG u.a. eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel. 6.3.1 Art. 18 aDZV (in der bis zum 31 Dezember 2022 geltenden Fassung, AS 2013 4145) konkretisierte die gezielte Auswahl und zulässige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Danach waren zum Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden (Abs. 1). Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mussten die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden (Abs. 2). Es durften nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung in Verkehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln waren in Anhang 1 Ziff. 6.1 und 6.2 DZV festgelegt (Abs. 3). Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz konnten für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach Anhang 1 Ziff. 6.2 ausgeschlossen waren, Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziff. 6.3 erteilen (Abs. 4). 6.3.2 Gemäss Anhang 1 Ziff. 6.2.2 zweiter Satz aDZV (mit Stand am 1. Januar 2022) war die Verwendung von wenig spezifischen bzw. in Bezug auf Nützlinge und andere Nutzorganismen wenig selektiven Pflanzenschutzmittel eingeschränkt, um die Nützlinge zu schonen. Im Kartoffelanbau waren nach Erreichen der Schadschwelle gegen Kartoffelkäfer und gegen Blattläuse nur die insektiziden Spritzmittel nach Anhang 1 Ziff. 6.2.4 aDZV zugelassen (Anhang 1 Ziff. 6.2.3 Bst. d aDZV). Zum Schutz von Kartoffeln vor Kartoffelkäfern waren im Jahr 2022 im ÖLN daher nur Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Azadirachtin, Spinosad und Bacillus thuringiensis frei einsetzbar bzw. erlaubt (vgl. Anhang 1 Ziff. 6.2.4 Bst. c aDZV). Die kantonale Fachstelle für Pflanzenschutz konnte jedoch zeitlich befristete Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen ausstellen (Anhang 1 Ziff. 6.3.1 aDZV). Eine solche Sonderbewilligung musste durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin vor der Behandlung eingeholt werden (Anhang 1 Ziff. 6.3.3 aDZV). 6.3.3 Die Direktzahlungsbeiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Wurden im Jahr 2022 im ÖLN nicht erlaubte Pflanzenschutzmittel ohne Vorhandensein einer Sonderbewilligung eingesetzt, war eine Kürzung für die betroffene Fläche von Fr. 600.-/ha vorgesehen (Anhang 8 Ziff. 2.2.6 Bst. h aDZV). 6.4 Vorliegend hat die Erstinstanz, wie erwähnt (s. Bst. A.b oben) am 5. Juli 2022 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine ergänzende Kontrolle «Anforderungen im Bereich Pflanzenschutz» durchgeführt. Dabei wurde von einer Kartoffelkultur eine Probe von Kartoffelblättern genommen. SQTS stellte in dieser Probe u.a. 0.059 mg/kg des Wirkstoffes Lambda-Cyhalothrin fest (vgl. Prüfbericht vom 12. Juli 2022). Beim Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin handelt es sich unbestritten um ein Pyrethroid. Pyrethroide durften im Jahr 2022 ohne Sonderbewilligung im Kartoffelbau nicht eingesetzt werden, was auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Eine solche Sonderbewilligung wurde vom Beschwerdeführer nicht eingeholt. 6.5 Bestritten und damit zu klären ist jedoch, ob die Probeentnahme tatsächlich von einem Kartoffelfeld des Beschwerdeführers (Parzelle Kat.-Nr. [...] in C._______) erfolgt ist (s. E. 6.6 unten), ob die Kontrollpersonen bei der Entnahme korrekt vorgegangen sind (s. E. 6.7 unten) und ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verunreinigung zu verantworten hat (s. E. 6.8 unten). 6.6 Hinsichtlich des Standorts der Probeentnahme geht aus den Vorakten hervor, dass sowohl die beiden Kontrollpersonen der Erstinstanz als auch der Vertreter des Beschwerdeführers am 5. Juli 2022 vor Ort auf dem Auftragsblatt bestätigt haben, dass die fragliche Probeentnahme auf der Parzelle des Beschwerdeführers Kat.-Nr. [...] «B._______» in A._______ (recte: C._______, s. E. 6.6.5 unten) erfolgt sei. 6.6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch, dass die Probe von seinem Grundstück stamme. Es sei viel wahrscheinlicher, dass sie dem benachbarten Kartoffelfeld entnommen worden sei. Die Erstinstanz sei über den Grenzverlauf seines Kartoffelfeldes nicht im Bild gewesen. Sie habe seine Kartoffelkultur zusammen mit der angrenzenden Kartoffelkultur des benachbarten Landwirtschaftsbetriebes als ein grosses Kartoffelfeld wahrgenommen und dieses dem Beschwerdeführer zugeschrieben. Zur Begründung dieser Annahme verweist der Beschwerdeführer auf Beilage 1 zur Vernehmlassung der Erstinstanz, auf die fehlende Erkennbarkeit der Grenzen im Gelände, auf «Verwechslungen» bzw. fehlerhafte Angaben der Erstinstanz im Kontrollformular sowie auf die Erwägungen in der erstinstanzlichen Verfügung, weshalb Abdrift als mögliche Ursache für die Verunreinigung ausscheide. 6.6.2 Die Erstinstanz hält demgegenüber eine Verwechslung der Parzellen bei der Probeentnahme für ausgeschlossen. Sie legte zudem dar, wie die Kontrollpersonen bei der Probeentnahme vorgegangen sind. Demnach sei am 5. Juli 2022 auf dem Hofareal in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers geklärt worden, von welchem Feld die Probe entnommen werde. Zudem werde der korrekte Standort jeweils vor Ort mit der aktuellen AgriGIS-Karte überprüft. Auf dieser seien der ausgewählte Betrieb und seine Kulturen - nicht jedoch die Kulturen der benachbarten Betriebe - in Farbe hervorgehoben. 6.6.3 Ferner zeigte die Erstinstanz mit dem nachfolgenden Kartenausschnitt auf, in welchem Bereich der Parzelle Kat.-Nr. [...] «B._______» in C._______ die Probe entnommen worden ist (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Erstinstanz vom 18. September 2024): 6.6.4 Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Probe nicht der Kartoffelkultur auf seiner Parzelle Kat.-Nr. [...] «B._______» in C._______ entnommen wurde, wird somit durch die Akten und die oben beschriebenen nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen der Erstinstanz entkräftet. Es ist als erwiesen zu betrachten, dass der Standort der Probeentnahme in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers auf dem Hofareal geklärt worden ist und der Vertreter des Beschwerdeführers auf dem Kontrollformular vom 5. Juli 2022 bestätigt hat, dass die fragliche Entnahme auf der Parzelle des Beschwerdeführers Kat.-Nr. [...] «B._______» in A._______ (recte: C._______, s. E. 6.6.5 unten) erfolgt ist. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Kontrollpersonen bei der Probeentnahme über den Grenzverlauf der Parzelle Kat.-Nr. [...] «B._______» ausreichend im Bild waren. Insbesondere war für sie aufgrund der konsultierten AgriGIS-Karte ohne Weiteres ersichtlich, dass nur das Kartoffelfeld Kat.-Nr. [...] zum Betrieb des Beschwerdeführers gehörte, die beiden angrenzenden, ebenfalls mit Kartoffeln bepflanzten Parzellen Kat.-Nr. [...] und [...] des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes hingegen nicht. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Erstinstanz habe die Kartoffelkulturen des benachbarten Landwirtschaftsbetriebes und seines Betriebes bei der Probeentnahme als ein grosses Kartoffelfeld wahrgenommen. Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus Beilage 1 zur Vernehmlassung der Erstinstanz. Die Erstinstanz hat jene Skizze ohnehin erst im Nachhinein erstellt und bei der Kontrolle - anders als die AgriGIS-Karte - nicht verwendet. Schliesslich waren die Kontrollpersonen zufolge der Konsultation der AgriGIS-Karte - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - auch nicht auf die Erkennbarkeit der Grenzen im Gelände angewiesen. 6.6.5 Ferner ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass die Erstinstanz im Kontrollformular vom 5. Juli 2022 zwar fälschlicherweise notiert hatte, die Proben seien dem Feld Kat.-Nr. [...] «B._______» in A._______ (anstatt in C._______) entnommen worden. Anhaltspunkte, dass das Kartoffelfeld des Beschwerdeführers bei der Probeentnahme mit dem benachbarten Kartoffelfeld verwechselt worden wäre, ergeben sich daraus aber keine. Denn die Parzellennummer (Kat.-Nr. [...]) und die Parzellenbezeichnung («B._______») wurden im Kontrollformular korrekt aufgeführt, einzig die Ortsangabe war fehlerhaft. Diese falsche Ortsangabe erscheint durch den Umstand, dass sich sowohl das Hofareal des Beschwerdeführers als auch die Parzelle Kat.-Nr. [...] unmittelbar an der Grenze zwischen A._______ und C._______ befinden, erklärbar. 6.6.6 Damit bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verwechselung der Parzellen bei der Probeentnahme. Vielmehr durfte die Vorinstanz es als rechtsgenüglich erwiesen erachten, dass die fragliche Probe der Parzelle des Beschwerdeführers Kat.-Nr. [...] «B._______» in C._______ entnommen wurde. 6.7 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Erstinstanz sei bei der Probeentnahme fehlerhaft vorgegangen. Sein Kartoffelfeld habe nur eine Grösse von 188 Aren. Bei fünf Probeentnahmen, jeweils mindestens 20 m vom Feldrand entfernt, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich darunter Proben befänden, die an einer weniger als 20 m von der Grenze entfernten Stelle entnommen worden seien. 6.7.1 Entgegen dieser pauschalen und unbelegten Kritik des Beschwerdeführers fehlen jedoch Hinweise, dass die Erstinstanz die Vorgaben zur Probeentnahme gemäss der in Zusammenarbeit mit der SQTS erstellten Wegleitung des BLW betreffend «Kampagne 2022 Überprüfung der Anforderungen für den Pflanzenschutzmitteleinsatz im ÖLN, Extenso und bei den REB» nicht eingehalten hätte. Vielmehr legte die Erstinstanz im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dar, dass die aus Kartoffelblättern bestehende Probe (vgl. Abbildung der Probe auf dem Prüfbericht des Labor SQTS vom 12. Juli 2022) an fünf verschiedenen Orten, welche mindestens 20 m vom Feldrand entfernt waren, entnommen worden sei. Die Probeentnehmer hätten neue Wegwerfhandschuhe getragen. Konkret sei die Probeentnahme im rot gezeichneten Bereich der in E. 6.6.3 oben abgebildeten Karte erfolgt. 6.7.2 Demzufolge ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Erstinstanz bei der Probeentnahme korrekt vorgegangen ist und die gemäss Prüfbericht vom 12. Juli 2022 untersuchte Probe von 80 g Kartoffelblätter, wie erwähnt, der Kartoffelkultur des Beschwerdeführers auf der Parzelle Kat.-Nr. [...] «B._______» in C._______ entstammt. Entsprechend steht auch fest, dass die Kartoffelkultur der genannten Parzelle des Beschwerdeführers mit dem Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin, der im Kartoffelbau ohne Sonderbewilligung im Jahr 2022 nicht eingesetzt werden durfte, verunreinigt war. 6.8 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer diese Verunreinigung zu verantworten hat. 6.8.1 Der Beschwerdeführer macht vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, die festgestellte Konzentration sei derart niedrig, dass nur Abdrift von der benachbarten Kartoffelkultur als Erklärung für die Verunreinigung in Frage komme. Er selbst habe kein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin eingesetzt und die Verunreinigung nicht zu verantworten. 6.8.2 Vor der Erstinstanz nannte der Beschwerdeführer zudem noch weitere Gründe für die Verunreinigung. So gab er mit E-Mail vom 18. April 2023 zunächst Folgendes an: «Es könnte lediglich sein, dass dieser Wirkstoff bei der Bekämpfung des Spargel Käfers im Spargelanbau eigesetzt wurde und noch Restwasser in der Spritze vorhanden war, als im Anschluss die Kartoffeln gespritzt worden sind.». Mit E-Mail vom 11. Mai 2023 führte er aus: «Es gibt auch noch andere Möglichkeiten, wie zum Beispiel: Abtrift von einer anderen Parzelle, Verunreinigungen bei der Probeentnahme, Verwechslung der Probe oder eine Verunreinigung im Labor!». Letztere macht er im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend. 6.8.3 Das BLW erklärte mit Fachbericht vom 3. Juli 2024, dass eine Behandlung mit Produkten der Pyrethroide-Gruppe (z.B. Lambda-Cyhalothrin) für eine erfolgreiche Bekämpfung von Kartoffelkäfern je nach Situation (Regendauer, -menge, Sonneinstrahlung, Wärme, Wind etc.) etwa alle vier Wochen wiederholt werden müsse. Direkt nach einer Behandlung ergebe eine Probe einen Wert von ca. 2 mg/kg. Dieser Wert nehme logarithmisch ab, wobei die Geschwindigkeit der Abnahme des Wirkstoffs insbesondere von der Wärme, der Sonneneinstrahlung und der Niederschläge abhänge. Bei einer Probeentnahme gemäss den Weisungen des BLW von 2022 - in der Mitte des Feldes - sei eine Konzentration von 0.056 mg/kg für eine allfällige Abdrift oder sonstige Verunreinigung zu hoch. 6.8.4 Den kantonalen Landwirtschaftsämtern sei in der neuen Wegleitung des BLW für das Jahr 2024 mitgeteilt worden, dass in den zwei folgenden Situationen aufgrund von unplausiblen bzw. nicht nachvollziehbaren Resultaten von Pflanzenschutzmittel-Rückständen zugunsten des Betriebsleitenden entschieden werden solle: Einerseits, wenn die vermutete Behandlung agronomisch gesehen keine Vorteile bringe oder andererseits, wenn der Rückstandsgehalt gemäss Laborbericht 0,04 mg/kg oder weniger betrage. Vorliegend sei der Rückstandsgehalt höher als der tolerierte Höchstwert von 0.04 mg/kg gewesen. Zudem habe die Behandlung von Kartoffelkulturen mit dem Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin zum Schutz vor Kartoffelkäfern aus agronomischer Sicht durchaus Vorteile gebracht. 6.8.5 Im Ergebnis könnten die festgestellten Rückstände von 0.056 mg/kg Lambda-Cyhalothrin bei einer Probeentnahme entsprechend den Weisungen des BLW von 2022 nur von einer direkten Anwendung des unerlaubten Pflanzenschutzmittels auf dem Kartoffelfeld stammen. 6.8.6 Wie in E. 3.3 oben festgehalten, weicht das Bundesverwaltungsgericht von Amtsberichten und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes in Bezug auf naturwissenschaftliche und technische Fragen nur ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Demnach ist mit dem BLW davon auszugehen, dass der Wert der am 5. Juli 2022 entnommenen Probe von 0.059 mg/kg Lambda-Cyhalothrin vernünftigerweise nicht durch Abdrift von einer Nachbarsparzelle oder den Einsatz einer nicht korrekt gewaschenen Spritze erklärt werden kann, sondern von einer direkten Anwendung des unerlaubten Pflanzenschutzmittels auf dem Kartoffelfeld Kat.-Nr. [...] «B._______» in C._______ stammen muss. 6.8.7 Daran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers, der Einsatz des verbotenen Pflanzenschutzmittels hätte ihm aus agronomischer Sicht gar keine Vorteile geboten, nichts zu ändern. Seine Vorbringen, dass im Zeitpunkt der Kontrolle noch gar kein Schädlingsdruck bestanden und er Ende Mai das Mittel Audienz eingesetzt habe, womit ein zusätzlicher Einsatz des fraglichen Pflanzenschutzmittels erst recht agronomisch unnötig und wirtschaftlich unsinnig gewesen wäre, vermögen nicht zu überzeugen. Diese Vorbringen erweisen sich bereits in sich als widersprüchlich. So verneint der Beschwerdeführer einerseits generell das Bestehen eines Schädlingsdrucks, bringt andererseits aber selbst vor, Ende Mai das Mittel Audienz eingesetzt zu haben. Sodann war die Population der Kartoffelkäferlarven gemäss den Darlegungen des BLW in den letzten Jahren aufgrund der im Frühling bestehenden klimatischen Bedingungen im Juni durchaus bereits hoch und eine Behandlung gegen die Larven Ende Juni nicht unüblich (vgl. Fachbericht des BLW vom 3. Juli 2024). Diese Einschätzung des BLW deckt sich im Übrigen mit den auf www.strickhof.ch im Juni 2022 publizierten Pflanzenbaunews (vgl. www.strickhof.ch/publikationen/pflanzenbau-news-vom-15-juni-2022/ und www.strickhof.ch/publikationen/pflanzenbau-news-vom-29-juni-2022/ [zuletzt abgerufen am 23.06.2025]). Diesen kann entnommen werden, dass im Juni 2022 bereits ein Schädlingsdruck bestand. Insbesondere wurde damals mitgeteilt, dass das Mittel Audienz offensichtlich eine reduzierte Wirkung auf Kartoffelkäfer zeige und die Kartoffelkäfer «heuer hartnäckig» seien. 6.8.8 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seiner Behauptung, Ende Mai das Mittel Audienz eingesetzt zu haben, weshalb ein weiterer Pflanzenschutzmitteleinsatz nicht notwendig gewesen sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der sich im Pflanzenschutzmittel Audienz enthaltende Wirkstoff Spinosad baut sich relativ rasch ab. Im Jahr 2022 waren deshalb offensichtlich an vielen Orten mehrmalige Insektizidspritzungen notwendig, um die Kartoffelkäfer unter die Bekämpfungsschwelle zu bringen (vgl. www.strickhof.ch/publikationen/pflanzenbau-news-vom-13-juli-2022/ und www.strickhof.ch/publikationen/pflanzenbau-news-vom-3-juni-2022/ [zuletzt abgerufen am 23.06.2025]). Entsprechend bot die Behandlung mit Lambda-Cyhalothrin selbst beim behaupteten einmaligen Einsatz des Mittels Audienz Ende Mai aus agronomischer Sicht Vorteile. 6.8.9 Wie erwähnt, ist vorliegend im Ergebnis von einer direkten Anwendung des unerlaubten Pflanzenschutzmittels auszugehen. Eine Verunreinigung durch direkte Anwendung eines unerlaubten Pflanzenschutzmittels hat der Beschwerdeführers zweifelsohne zu verantworten. Damit hat er gegen die Anwendungsvorschriften von Pflanzenschutzmittel im ÖLN (Art. 70a Abs. 2 Bst. g LwG i.V.m. Art. 18 und Anhang 1 Ziff. 6.2.4 Bst. c aDZV) verstossen. 6.8.10 Bei dieser Ausganglage muss auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in unzulässigerweise eine Kausalhaftung konstituiert, nicht mehr eingegangen werden. 7. 7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und ruft den Vertrauensschutz an. Er macht geltend, es sei ihm durch das Verhalten der Erstinstanz verunmöglicht worden, eine zweite Probe zu veranlassen und damit seine «Unschuld» zu beweisen. Denn zunächst sei ihm mit E-Mail vom 20. Juli 2022 mitgeteilt worden, es sei alles in Ordnung. Erst später sei die Erstinstanz auf diese Mitteilung zurückgekommen und habe ein Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2022 wegen Verstoss gegen die Vorschriften des ÖLN durch Nichteinhaltung der Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verfügt. 7.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; Urteile des BVGer B-1499/2022 vom 23. November 2023 E. 8.1.1; B-3709/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.2, B-2179/2019 vom 6. November 2020 E. 6.3 und A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.1). 7.3 Will sich eine Privatperson erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen, muss bei ihr gestützt auf eine Vertrauensgrundlage Vertrauen entstanden sein, das sich in einer nachteiligen Disposition manifestiert (Urteile B-1499/2022 E. 8.1.2 und B-3709/2020 E. 7.3 m.H.; Kradolfer, St. Galler Kommentar, Art. 9 Rz. 72). Konkret setzt die Rechtsprechung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz kumulativ voraus (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 137 II 182 E. 3.6.2; Urteil des BGer 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.2), dass

a. es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;

b. sich die Auskunft auf eine konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit bezieht;

c. die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

d. die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;

e. die Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;

f. die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und

g. das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. 7.4 Vorliegend stellte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20. Juli 2022 den Prüfbericht der Kontrolle vom 5. Juli 2022 zu. Aus diesem ging u.a. hervor, dass in der untersuchten Probe 0.059 mg/kg Lambda-Cyhalothrin festgestellt wurde. Die E-Mail selbst lautete hingegen wie folgt: «Sehr geehrter Herr X._______ In der Beilage wie besprochen der Prüfbericht der Kontrolle vom 5. Juli 2022. Es scheint alles i.O. zu sein. > Freundliche Grüsse (...)» 7.5 Diese E-Mail vom 20. Juli 2022 bildet eine Auskunft einer zuständigen Amtsstelle (s. 7.3 Bst. c oben), welche sich auf eine konkrete, den Beschwerdeführer berührende Angelegenheit bezieht (s. E. 7.3 Bst. b oben). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz setzt aber - wie oben erwähnt (s. E. 7.3 Bst. a oben) - zusätzlich voraus, dass es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörde handelt. Nur wenn auch diese Voraussetzung erfüllt ist, liegt eine genügende Vertrauensgrundlage vor. Vorliegend erwähnte die Erstinstanz im fraglichen E-Mail vom 20. Juli 2022 zwar in unrichtiger und dem Laborbericht widersprechender Weise, es scheine alles in Ordnung zu sein. Aufgrund der gewählten Formulierung («Es scheint alles i.O. zu sein.») und der gleichzeitigen Zustellung des korrekten Laborberichts kann darin jedoch keine vorbehaltlose Bestätigung der Erstinstanz, dass tatsächlich alles in Ordnung gewesen ist und deshalb eine Kürzung der Direktzahlungen wegen Verstoss gegen die Vorschriften des ÖLN ausser Betracht fällt, gesehen werden. 7.6 Überdies würde der Vertrauensschutz selbst dann nicht greifen, wenn die Auskunft der Erstinstanz als ausreichende Vertrauensgrundlage qualifiziert würde. So kann sich, wie oben erwähnt (s. E. 7.3 Bst. d oben), nur auf den Vertrauensschutz berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte bzw. auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte kennen müssen. Massgebend für die Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit der Aussage sind die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Personen. Dabei werden von Privaten an sich keine eigentlichen Nachforschungen über die Richtigkeit behördlichen Handelns erwartet (Kradolfer, St. Galler Kommentar, Art. 9 Rz. 87 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 654 ff.). Anlass zur Überprüfung - etwa durch eine Rückfrage bei der betreffenden Behörde - besteht jedoch dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist, z.B. bei Unklarheiten oder bei offensichtlicher Unvernünftigkeit einer Verfügung oder Auskunft (BGE 132 II 21 E. 6.1; Urteile des BVGer B-1499/2022 E. 8.1.3; A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 E. 3.3 und A-2699/2018 vom 28. März 2019 E. 4.2 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 656 f. und Rz. 682). 7.7 Von einem Landwirt, der Direktzahlungen bezieht und über eine landwirtschaftliche Ausbildung (vgl. Art 70a Abs. 1 Bst. h LwG) sowie einschlägige Branchenerfahrung verfügt, kann verlangt werden, dass er die für ihn relevanten Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kennt und einzuordnen weiss (vgl. ähnlich Urteil B-3709/2020 E. 7.11 sowie für Baufachleute: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 656). Dies hat im konkreten Fall erst recht zu gelten, da gemäss Anhang 1 Ziff. 6.2.4 Bst. h aDZV im ÖLN gegen Kartoffelkäfer bei Kartoffeln nur Pflanzenschutzmittel auf der Basis von drei Wirkstoffen (Azadirachtin, Spinosad und Bacillus thuringiensis) frei einsetzbar waren und für sämtliche anderen Pflanzenschutzmittel eine Sonderbewilligung vorausgesetzt wurde. Bei dieser Ausgangslage hätte sich der Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt zumindest bei der Erstinstanz erkundigen müssen, wie ihre E-Mail vom 20. Juli 2022 zu verstehen sei. 7.8 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die E-Mail vom 20. Juli 2022 eine ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition getroffen hat (vgl. E. 7.3 Bst. e oben) bzw. aufgrund der Nachricht vom 20. Juli 2022 auf die Einholung einer zweiten Probe verzichtet hat. Zwar kann eine Disposition auch in einer Unterlassung bestehen, wenn sich der Betroffene ohne die Vertrauensgrundlage anders verhalten hätte (Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl., 2022, S. 109). Vorliegend hätte aber gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des BLW eine nach dem 12. Juli 2022 entnommene Probe keine Rückstände mehr angezeigt, es sei denn es wäre eine erneute Behandlung mit dem Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin erfolgt. Eine nach dem 20 Juli 2022 eingeholte zweite Probe wäre daher ohnehin untauglich gewesen, um zu beweisen, dass die Kartoffelkultur auf der Parzelle Kat.-Nr. [...] «B._______» in C._______ am 5. Juli 2022 nicht mit Lambda-Cyhalothrin verunreinigt war. 7.9 Im Ergebnis sind daher mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt, die gegeben sein müssten, damit sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensgrundsatzes berufen könnte. Der Vertrauensschutz greift vorliegend daher nicht. 8. 8.1 Die Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2022 wegen Verstosses gegen die Vorschriften des ÖLN durch Nichteinhaltung der Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erweist sich damit als rechtmässig. 8.2 Die Berechnung der Höhe der Direktzahlungskürzung stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Aufgrund der betroffenen Fläche von unbestritten mindestens 1,88 ha beläuft sich diese - wie von der Vorinstanz festgestellt - gestützt auf Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Anhang 8 Ziff. 2.2.6 Bst. h aDZV (mit Stand am 1. Januar 2022) auf Fr. 1'128.-. 9. 9.1 Die Vorinstanz hat die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 620.- festgesetzt und diese in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VRG/ZH nach dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer auferlegt. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Aufhebung dieser Kostenauferlegung. Er sei aufgrund eines Begründungsmangels des angefochtenen Entscheides und verschiedener Ungereimtheiten auf den Rechtsweg gezwungen worden. Mit dem Fachbericht des BLW vom 3. Juli 2025 habe er erstmals eine «verständliche Begründung» erhalten. 9.3 Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus E. 5 ergibt, wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz nicht verletzt. Es kann deshalb offen bleiben, ob eine Gehörsverletzung überhaupt zu einer Abänderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung führen kann. Andere Gründe für eine Abänderung der Kostenauferlegung für das vorinstanzliche Verfahren werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Solche sind zudem auch nicht ersichtlich. 9.4 Die Kostenverlegung der Vorinstanz ist daher zu bestätigen.

10. im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 11. 11.1 Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, es seien ihm auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Zur Begründung verweist er wiederum auf die von ihm geltend gemachten Begründungsmängel und Ungereimtheiten. 11.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten entsprechend dem Unterliegerprinzip der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Ausnahmsweise können die Verfahrenskosten erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein solcher (teilweiser) Kostenerlass der unterliegenden Partei kann sich namentlich dann aufdrängen, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdeinstanz geheilt wird (BVGE 2017 I/4 E. 3; Wiederkehr/Meyer/Böhme, in: VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022, Art. 63 N. 7). 11.4 Letzteres ist - wie soeben erwähnt (s. E. 9.3 und E. 5 oben) - vorliegend nicht der Fall. Folglich sind die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens dem als unterliegend zu betrachtenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.5 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet. 11.6 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Vorinstanzen sind in der Regel nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz, das Bundesamt für Landwirtschaft und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Corine Knupp Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 11. Juli 2025 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Landwirtschaft (A-Post)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (A-Post)