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B-5028/2009

B-5028/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-08 · Deutsch CH

Forschungsförderung allgemein

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die von der Vorinstanz am 27. November 2009 eingereichte Kopie der Verfügung vom 19. März 2009 im Verfahren (...) wird nicht zu den Akten genommen und an die Vorinstanz zurückgesandt.

E. 2 Auf die Beschwerde vom 6. August 2009 wird insoweit nicht eingetreten, als darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. März 2009 im Verfahren (...) verlangt wird. Über die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin wird zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Urteil entschieden.

E. 3 Darin wird auch die endgültige Regelung der Kostenfolge vorgenommen werden.

E. 4 Diese Verfügung geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie der Verfügung vom 19. März 2009 zurück) den Adressaten der Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2009 im Verfahren (...), Herrn Prof. Dr. A._______ (Einschreiben mit Rückschein) Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Versand: 11. März 2010

Dispositiv
  1. Die von der Vorinstanz am 27. November 2009 eingereichte Kopie der Verfügung vom 19. März 2009 im Verfahren (...) wird nicht zu den Akten genommen und an die Vorinstanz zurückgesandt.
  2. Auf die Beschwerde vom 6. August 2009 wird insoweit nicht eingetreten, als darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. März 2009 im Verfahren (...) verlangt wird. Über die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin wird zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Urteil entschieden.
  3. Darin wird auch die endgültige Regelung der Kostenfolge vorgenommen werden.
  4. Diese Verfügung geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie der Verfügung vom 19. März 2009 zurück) den Adressaten der Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2009 im Verfahren (...), Herrn Prof. Dr. A._______ (Einschreiben mit Rückschein) Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Versand: 11. März 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II {T 0/2} Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 25 60 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. B-5028/2009 Teilentscheid vom 8. März 2010 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Bernard Maitre, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Said Huber. In der Beschwerdesache Parteien X._______-Stiftung, (...) vertreten durch Advokat Dr. Jean-Louis von Planta, (...) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF, (...) Vorinstanz, Gegenstand Förderung der wissenschaftlichen Forschung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. August 2009 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Juli 2009 beantragt, in der ihr Beitragsgesuch (unter dem Titel ...) abgewiesen worden war, dass sie darin - neben der Gutheissung ihres eigenen Gesuchs (und der Ausrichtung von Geldern) - gleichzeitig auch die Aufhebung des "bereits bewilligten Forschungsgesuchs der Herren Prof. Dr. A._______ und Dr. B._______ bzgl. (...)" verlangt (Ziff. 1 der Rechtsbegehren), dass die Vorinstanz diese zweite, von der Beschwerdeführerin ebenfalls angefochtene Verfügung am 19. März 2009 im Rahmen des Verfahrens (...) zu Gunsten von Prof. Dr. A._______ und Dr. B._______ erlassen hat, wie das Instruktionsverfahren ergab, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Verfügung zur Ermittlung der Adressaten beziehungsweise der Gesuchsteller des entsprechenden Verfahrens bei der Vorinstanz edieren liess, dass es sich hier aufdrängt, den Antrag betreffend diese Verfügung vom 19. März 2009 vor den übrigen in der Beschwerde gestellten Anträgen in einem Teilentscheid zu beurteilen, da sich dieser von jenen insofern als unabhängig erweist, als er nicht nur ohne die Gefahr eines Widerspruches vorab entschieden werden kann, sondern auch Gegenstand eines eigenen Rechtsmittelverfahrens hätte bilden können (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2.1), dass sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. November 2009, das der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Anordnung vom 16. Dezember 2009 zuging, sinngemäss dafür aussprach, dass die Verfügung vom 19. März 2009 nicht zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen werde, dass diesem Antrag der Vorinstanz zu entsprechen ist, wie nachfolgend zu zeigen ist (Art. 12 und 19 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 20. Dezember 1968 [BZP, SR 172.021]), dass gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (FG, SR 420.1) in der seit dem 25. Februar 2008 geltenden Fassung (AS 2008 433) ein "Gesuchsteller" im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Beiträge die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung rügen kann, wobei sich das Beschwerdeverfahren im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet (Art. 13 Abs. 4 FG), dass Art. 13 Abs. 2 FG spezialgesetzlich eine von der allgemeinen Legitimationsregelung des Art. 48 Abs. 1 VwVG abweichende Ordnung schafft, indem die Beschwerdeberechtigung auf "Gesuchsteller" im Sinne materieller Verfügungsadressaten beschränkt wird, was die Drittbeschwerdeführung gegen andere, nicht das eigene Gesuchsverfahren betreffende Entscheide zwingend ausschliesst (siehe die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 2007 über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2008-2011, BBl 2007 1223, insbes. S. 1383 sowie die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 1981 über ein Forschungsgesetz, BBl 1981 III 1021, S. 1062 f. und 1078), dass somit "mitinteressierte Dritte" nicht beschwerdeberechtigt sind (vgl. Botschaft 1981, a.a.O., S. 1063), dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren (...), das mit der zweiten, von ihr angefochtenen Verfügung vom 19. März 2009 abgeschlossen wurde, nicht als Gesuchstellerin auftrat, dass auf ihren zumindest sinngemäss gestellten Antrag, diese Verfügung aufzuheben, mangels Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 13 Abs. 2 FG ebensowenig einzutreten ist, wie auf die in diesem Zusammenhang gerügte angebliche Verletzung von Immaterialgüterrechten, dass die Beschwerdeführerin, soweit die entsprechenden an die Legitimation gestellten Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind, was im Rahmen des Entscheids über die übrigen Anträge zu prüfen sein wird, ausschliesslich legitimiert ist, die Verfügung vom 8. Juli 2009, welche ihr eigenes Forschungsgesuch betrifft, im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht anzufechten (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. h sowie Art. 37. ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG), dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang in Bezug auf den beurteilten Antrag zur Verfügung vom 19. März 2009 unterliegt, weshalb ihr die für den Teilentscheid zu veranschlagenden Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) - ohne Zuspruch einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die Gerichtsgebühr für diesen Teilentscheid im Betrag von Fr. 750.- mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu verrechnen ist, wobei der Restbetrag bis zum Entscheid über die weiteren in der Beschwerde vom 6. August 2009 gestellten Anträge beim Bundesverwaltungsgericht verbleibt, dass gegen diesen Teilentscheid kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, weil die Beschwerde gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die, wie im vorliegenden Fall, kein Anspruch besteht, unzulässig ist (Art. 83 Bst. k Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Urteile B-428/2007 vom 18. Februar 2008 E. 10 sowie B-5878/2008 vom 11. Februar 2009 betr. den Charakter des Forschungsbeitrages als Ermessenssubvention). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die von der Vorinstanz am 27. November 2009 eingereichte Kopie der Verfügung vom 19. März 2009 im Verfahren (...) wird nicht zu den Akten genommen und an die Vorinstanz zurückgesandt. 2. Auf die Beschwerde vom 6. August 2009 wird insoweit nicht eingetreten, als darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. März 2009 im Verfahren (...) verlangt wird. Über die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin wird zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Urteil entschieden. 3. Darin wird auch die endgültige Regelung der Kostenfolge vorgenommen werden. 4. Diese Verfügung geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie der Verfügung vom 19. März 2009 zurück) den Adressaten der Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2009 im Verfahren (...), Herrn Prof. Dr. A._______ (Einschreiben mit Rückschein) Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Versand: 11. März 2010