Artenschutz
Sachverhalt
A. Die Eheleute A._______ und B._______ (Beschwerdeführer) vermieteten einem australischen Staatsbürger im Jahr 2003 eine Wohnung. Da er die Mietzinsen schuldig blieb, lösten die Beschwerdeführer das Mietverhältnis auf, worauf sich der Mieter ins Ausland absetzte. Um den Mietausfall sowie verschiedene Kosten für vom ehemaligen Mieter verursachte Schäden an der Wohnung decken zu können, liessen die Beschwerdeführer vom Betreibungsamt C._______ mit Urkunde vom 13. Juni 2003 verschiedene in der Wohnung zurückgelassene Gegenstände - darunter ein auf einem Sockel montiertes Elefantenstosszähnepaar - verarrestieren. Das Betreibungsamt verwertete die verarrestierten Gegenstände freihändig und übertrug das Eigentum daran zum Pauschalpreis von Fr. 30'000.- mit Schreiben vom 11. Mai 2004 an die Beschwerdeführer. Die Elefantenstosszähne wurden mit Protokoll/Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 6. September 2007 aus artenschutzrechtlichen Gründen als Zollpfand beschlagnahmt und mit einem Verfügungsverbot belegt, verblieben aber bis auf weiteres im Besitz der Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 zog das Bundesamt für Veterinärwesen BVET (Vorinstanz) die Elefantenstosszähne definitiv ein, ordnete unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall die Ablieferung binnen 30 Tage an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass für den legalen Erwerb der Stosszähne keine Belege beigebracht worden seien, weshalb sie gestützt auf die einschlägigen Artenschutznormen definitiv eingezogen werden müssten. B. Dagegen führen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2010 Beschwerde und beantragen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den legalen Erwerb der Elefantenstosszähne festzustellen. Eventualiter sei der Erwerb der Stosszähne zu bewilligen. In formeller Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Zur Begründung bringen sie vor, sie hätten die Stosszähne gutgläubig vom Betreibungsamt C._______ erworben. Der Geltungsbereich der Artenschutzverordnung beschränke sich gemäss Art. 1 AschV auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und Pflanzen sowie deren Erzeugnisse und betreffe den inländischen Handel folglich nicht. Soweit eine inländische Kontrolle i.S.v. Art. 38 f. ASchV überhaupt möglich sei, könne der legale Erwerb der Stosszähne auch anderweitig nachgewiesen werden. Dass das Elfenbein legal vom Betreibungsamt C._______ erworben worden sei, sei unbestritten. Wenn der Erwerbsnachweis des Betreibungsamtes nicht genügen sollte, so dürfe den Beschwerdeführern aus ihrem gutgläubigen Erwerb kein Nachteil entstehen. Die Beschwerdeführer wüssten nicht, wie die Elefantenstosszähne erworben und in die Schweiz gelangt seien und es bestehe keine gesetzliche Grundlage, welche sie zu Nachforschungen über den Erwerb verpflichtet hätte. Aus dem Umstand, dass keine Dokumente über die Stosszähne vorlägen, dürfe nicht automatisch auf deren illegalen Erwerb geschlossen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich beim Elfenbein um Übersiedlungsgut i.S.v. Art. 9 ASchV handle oder dass es im Inland gekauft worden sei. Aufgrund der Rechtsstreitigkeiten mit ihrem ehemaligen Mieter sei dieser nicht bereit, Belege über den Kauf der Stosszähne herauszugeben. Aus dieser Weigerung dürfe den Beschwerdeführern kein Nachteil erwachsen. C. Mit superprovisorischer Verfügung vom 6. Juli 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vorläufig wieder her, hielt aber am Veräusserungsverbot fest. D. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und bringt zur Begründung vor, Produkte geschützter Arten könnten gemäss Art. 39 ASchV auch im Inland eingezogen werden, wenn deren legaler Erwerb nicht nachgewiesen werden könne. Als Nachweis genügten Dokumente über den legalen Erwerb von im Anhang I des CITES-Abkommens genannten Arten oder Erzeugnisse davon nicht. Vielmehr müssten entweder die Einfuhrbewilligungen oder - im Fall von Übersiedlungsgut - die Zolleinfuhrpapiere vorgelegt werden. Den Beschwerdeführern gelinge dieser Nachweis nicht, weshalb die in ihrem Eigentum befindlichen Elefantenstosszähne illegal und somit einzuziehen seien. Schliesslich bestünden gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine Einwände. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, hielt aber am Veräusserungsverbot fest.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch das Bundesamt für Veterinärwesen BVET (Vorinstanz) zählt (Art. 33 Bst. e VGG). Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juni 2010 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Er kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführer sind Adressaten der Verfügung. Sie sind durch diese berührt und haben an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie sind damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Es stellt sich vorerst die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der Artenschutzverordnung vom 18. April 2007 (ASchV, SR 453) die Kompetenz hat, im Inland erworbene Produkte gemäss Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (mit Anhängen I-IV) (CITES-Übereinkommen, SR 0.453) auf deren rechtmässigen Besitz hin zu prüfen und ggf. einzuziehen.
E. 2.1 Beim CITES-Übereinkommen handelt es sich gemäss dessen Präambel um einen multilateralen Staatsvertrag, der u.a. die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vor einer übermässigen Ausbeutung durch den internationalen Handel bezweckt. Bei den vorliegend interessierenden Elefantenstosszähnen bzw. beim Elfenbein von Elefanten handelt es sich um in Anhang I zum CITES-Übereinkommen aufgeführte Objekte der Gattung Elephantidae, Unterklasse Elephas maximus. Art. III des CITES-Übereinkommens stipuliert, dass solche Objekte nur mit einer Ausfuhrgenehmigung des Staats, aus welchem sie stammen sowie einer Einfuhrgenehmigung des Staats, in welchen sie verbracht werden sollen, eingeführt werden dürfen. Zudem müssen sich die Behörden des Ausfuhr- und des Einfuhrstaats vergewissern, dass die Produkte nicht die Art, von welcher sie stammen, gefährden und nicht illegal beschafft worden sind sowie dass die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, welcher dem Überleben der betroffenen Art nicht abträglich ist. Gemäss Art. VIII des CITES-Übereinkommens haben die Vertragsstaaten die notwendigen Massnahmen zu treffen, um den Vollzug des Übereinkommens sicherzustellen und den Handel mit staatsvertraglich geschützten Arten zu verhindern.
E. 2.2 Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat zur Sicherstellung der Durchführbarkeit des CITES-Übereinkommens die Artenschutzverordnung erlassen, welche ihre gesetzliche Grundlage in der Generalklausel zum internationalen Handel von Art. 14 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) findet. Art. 1 Abs. 1 ASchV gibt den Bundesbehörden u.a. die Kompetenz, die Ein-, die Aus- und die Durchfuhr von Teilen der Tiere nach Anhängen I-III des CITES-Übereinkommens zu beaufsichtigen. Zur Durchsetzung dieser Norm können die Zollverwaltung und die Vorinstanz (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und d i.V.m. Art. 28 ASchV) gemäss Art. 27 ff. und 38 ASchV sowohl bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr Kontrollen der durch das CITES-Übereinkommen geschützten Arten oder Produkte vornehmen, als auch im Inland prüfen, ob die im Umlauf befindlichen Exemplare legal erworben worden sind und die notwendigen Dokumentationen dazu vorliegen. Die Kontrollorgane können nicht nur Sendungen kontrollieren, die anlässlich der Einfuhr ordnungsgemäss bei den Zollstellen angemeldet wurden, sondern auch solche, bei denen sich erst nachträglich herausstellt, dass sie nicht angemeldet worden sind, und sie einziehen, sofern diese Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. c ASchV i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Bst. d ASchV). Dass die Einziehung von geschützten Arten oder deren Produkten nicht nur anlässlich der Anmeldung zur Einfuhr und gegenüber dem Importeur, sondern auch anlässlich einer späteren Inlandprüfung und damit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber einem allfälligen Erwerber im Inland zulässig sein muss, ist schon in teleologischer Hinsicht eindeutig: Es kann nicht angehen, dass geschützte Arten oder Produkte sich gewissermassen von selbst legalisieren und somit frei handelbar werden, indem sie an den offiziellen Zollstellen vorbei und ohne deren Genehmigung in die Schweiz verbracht werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer beschränkt sich der Vorgang der "Einfuhr" im Sinn des CITES-Übereinkommens und der dazu erlassenen nationalen Ausführungsbestimmungen daher nicht auf die rein physische Verbringung der fraglichen Gegenstände über die Landesgrenze, noch wird er rechtlich abgeschlossen durch einen Verkauf im Inland. Insofern verkennen die Beschwerdeführer die Tragweite des CITES-Übereinkommens und der Ausführungsnormen dazu in der ASchV, wenn sie ausführen, geschützte Arten oder deren Produkte dürften lediglich anlässlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr kontrolliert und ggf. eingezogen werden. Die Eidgenössische Zollverwaltung und die Vorinstanz sind vielmehr auch kompetent zur Kontrolle, Beschlagnahmung und Einziehung der genannten Objekte gegenüber einem späteren Erwerber im Inland, sofern dieser wusste oder wissen musste, dass es sich um geschützte und nicht legal importierte Objekte handelt.
E. 3 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, gemäss Art. 39 Abs. 2 ASchV könne dem Eigentümer der beschlagnahmten Exemplare eine Frist von einem Monat eingeräumt werden, um fehlende Dokumente für sein Objekt vorzulegen oder den Nachweis des legalen Erwerbs zu erbringen. Den Nachweis, dass sie die Stosszähne legal erworben hätten, hätten sie durch den rechtmässigen Kauf derselben vom Betreibungsamt C._______ erbracht. Dass der vormalige Eigentümer, ihr ehemaliger Mieter, keine Dokumente hinterlassen habe und sich weigere, ggf. vorhandene Belege herauszugeben, dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Sie hätten die Stosszähne vielmehr in gutem Glauben um deren Legalität von einer staatlichen Behörde gekauft. Selbst wenn der Kauf vom Betreibungsamt die Stosszähne nicht legalisieren sollte, so sei aufgrund der australischen Herkunft ihres ehemaligen Mieters davon auszugehen, dass es sich um Übersiedlungsgut nach Art. 9 ASchV handle, wofür keine Dokumente nötig seien.
E. 3.1 Art. 39 Abs. 2 ASchV gibt Eigentümern von Erzeugnissen geschützter Arten die Möglichkeit, die diesbezüglichen Dokumente nachträglich zu beschaffen oder anderweitig den legalen Erwerb des Objekts nachzuweisen. Bei den in Art. 39 Abs. 2 ASchV genannten Dokumenten handelt es sich gemäss Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. a ASchV primär um eine Einfuhrbewilligung der Vorinstanz. Sekundär kämen für den Legalitätsnachweis und eine allfällige nachträgliche Einfuhrbewilligung allerdings auch z.B. eine Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes oder eine Markierung der Stosszähne nach den Vorgaben des CITES-Sekretariats in Genf, sowie der Nachweis, dass sie aus Südafrika, Namibia, Simbabwe, Botswana oder Tansania stammen, in Frage (vgl. Merkblatt BVET bzgl. Bewilligungs- und Kontrollpflicht bei der Ein- und Ausfuhr von Jagdtrophäen und zoologischen Präparaten, Nr. 820.105.71 [10]). Abgesehen von gültigen Dokumenten wird nur, wenn es sich beim Gegenstand um Übersiedlungsgut i.S.v. Art. 9 ASchV oder um vorerworbene Güter gemäss Art. 15 ASchV handelt (bei Vorerwerbsgütern handelt es sich um Stücke, die vor der Anwendbarkeit des CITES-Übereinkommens erworben worden sind). In beiden Fällen bedarf es aber anderer Bescheinigungen, damit der Nachweis gelingt. Handelt es sich um Übersiedlungsgut, so muss der Eigentümer laut Art. 9 Abs. 1 Bst. b ASchV den Nachweis erbringen, dass er das Produkt im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts erworben hat. Will der Eigentümer den Vorerwerb des Exemplars belegen, muss er eine Vorerwerbsbescheinigung der kompetenten Behörde des Herkunftslandes vorlegen.
E. 3.2 Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer nicht über die nötigen Dokumente für den Nachweis des legalen Erwerbs verfügen. Weder sind sie im Besitz einer Einfuhrbewilligung der Vorinstanz, noch können sie subsidiär eine Ausfuhrbewilligung des Herkunftstaats der Stosszähne vorlegen. Zudem sind die Stosszähne nicht nach den Vorgaben des CITES-Sekretariates markiert: in beide Stücke ist zwar die Nummer 146 eingraviert. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Gravur, welche die Rechtmässigkeit der Zähne belegen würde, denn hierzu wären der ISO-Ländercode (z.B. ZA für Südafrika), die Laufnummer, das Jahr sowie das Gewicht nötig. Schliesslich können die Beschwerdeführer auch nicht nachweisen, dass es sich bei den Stosszähnen um Übersiedlungsgut ihres ehemaligen Mieters oder um Vorerwerbsgut handelt, da sie weder über eine Erwerbsbescheinigung des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts des ehemaligen Mieters noch über eine Vorerwerbsbescheinigung des Herkunftsstaates verfügen.
E. 3.3 Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführer wussten oder wissen mussten, dass es sich um geschützte und nicht legal importierte Objekte handelte, machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten die Stosszähne im guten Glauben um deren Legalität von einer staatlichen Behörde, nämlich dem Betreibungsamt C._______, erworben. Diesbezüglich stellt sich in der Tat die Frage, warum das Betreibungsamt C._______ offensichtlich (freihändig) Güter verwertet, ohne diese vorerst auf deren Legalität in Bezug auf das Inverkehrbringen bzw. die Handelbarkeit hin zu prüfen. Denn es entspricht Allgemeinwissen, dass die Handelbarkeit von Elfenbein und Elfenbeinprodukten aufgrund des Artenschutzes eingeschränkt ist. Dieser Umstand hätte die Behörde, deren Handlungen einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliegen, veranlassen sollen, im vorliegenden Fall weitere Abklärungen zu treffen. Wie es sich letztlich damit verhält, ist mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht in diesem Verfahren zu klären (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1], wonach die kantonalen Behörden zur Klärung von Haftungsfragen im betreibungsrechtlichen Zusammenhang zuständig sind). Die Frage kann auch darum offen gelassen werden, weil die Beschwerdeführer nicht als gutgläubig angesehen werden können. Wie sich aus den Akten ergibt, wussten sie nämlich selbst mehr über die Herkunft der Elfenbeinstosszähne als das Betreibungsamt. So verfügten sie über Informationen, dass der Voreigentümer, ihr ehemaliger Mieter, die Objekte während der Mietdauer von einem Händler aus Italien gekauft hatte, ohne dass hierzu Dokumente vorliegen würden, welche die Rechtsmässigkeit der Aus- bzw. Einfuhr beweisen würden. Dass die Beschwerdeführer die Stosszähne nicht direkt vom Voreigentümer, sondern vom Betreibungsamt gekauft haben, ändert daher nichts daran, dass sie unter dem Blickwinkel der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht als gutgläubig angesehen werden können.
E. 3.4 Die Einziehung der Elefantenstosszähne durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 39 Abs. 3 ASchV erscheint unter diesen Umständen nicht als unverhältnismässige Massnahme.
E. 4 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 800.- festgesetzt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem am 16. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. D._______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Kaspar Luginbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführer in Händen haben, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Juni 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4857/2010 Urteil vom 15. Juni 2011 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richterin Eva Schneeberger; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl. Parteien A._______ und B._______, vertreten durch Alexander Blöchlinger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Veterinärwesen BVET, Internationales (INT), Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Artenschutz, Einziehung. Sachverhalt: A. Die Eheleute A._______ und B._______ (Beschwerdeführer) vermieteten einem australischen Staatsbürger im Jahr 2003 eine Wohnung. Da er die Mietzinsen schuldig blieb, lösten die Beschwerdeführer das Mietverhältnis auf, worauf sich der Mieter ins Ausland absetzte. Um den Mietausfall sowie verschiedene Kosten für vom ehemaligen Mieter verursachte Schäden an der Wohnung decken zu können, liessen die Beschwerdeführer vom Betreibungsamt C._______ mit Urkunde vom 13. Juni 2003 verschiedene in der Wohnung zurückgelassene Gegenstände - darunter ein auf einem Sockel montiertes Elefantenstosszähnepaar - verarrestieren. Das Betreibungsamt verwertete die verarrestierten Gegenstände freihändig und übertrug das Eigentum daran zum Pauschalpreis von Fr. 30'000.- mit Schreiben vom 11. Mai 2004 an die Beschwerdeführer. Die Elefantenstosszähne wurden mit Protokoll/Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 6. September 2007 aus artenschutzrechtlichen Gründen als Zollpfand beschlagnahmt und mit einem Verfügungsverbot belegt, verblieben aber bis auf weiteres im Besitz der Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 zog das Bundesamt für Veterinärwesen BVET (Vorinstanz) die Elefantenstosszähne definitiv ein, ordnete unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall die Ablieferung binnen 30 Tage an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass für den legalen Erwerb der Stosszähne keine Belege beigebracht worden seien, weshalb sie gestützt auf die einschlägigen Artenschutznormen definitiv eingezogen werden müssten. B. Dagegen führen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2010 Beschwerde und beantragen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den legalen Erwerb der Elefantenstosszähne festzustellen. Eventualiter sei der Erwerb der Stosszähne zu bewilligen. In formeller Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Zur Begründung bringen sie vor, sie hätten die Stosszähne gutgläubig vom Betreibungsamt C._______ erworben. Der Geltungsbereich der Artenschutzverordnung beschränke sich gemäss Art. 1 AschV auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und Pflanzen sowie deren Erzeugnisse und betreffe den inländischen Handel folglich nicht. Soweit eine inländische Kontrolle i.S.v. Art. 38 f. ASchV überhaupt möglich sei, könne der legale Erwerb der Stosszähne auch anderweitig nachgewiesen werden. Dass das Elfenbein legal vom Betreibungsamt C._______ erworben worden sei, sei unbestritten. Wenn der Erwerbsnachweis des Betreibungsamtes nicht genügen sollte, so dürfe den Beschwerdeführern aus ihrem gutgläubigen Erwerb kein Nachteil entstehen. Die Beschwerdeführer wüssten nicht, wie die Elefantenstosszähne erworben und in die Schweiz gelangt seien und es bestehe keine gesetzliche Grundlage, welche sie zu Nachforschungen über den Erwerb verpflichtet hätte. Aus dem Umstand, dass keine Dokumente über die Stosszähne vorlägen, dürfe nicht automatisch auf deren illegalen Erwerb geschlossen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich beim Elfenbein um Übersiedlungsgut i.S.v. Art. 9 ASchV handle oder dass es im Inland gekauft worden sei. Aufgrund der Rechtsstreitigkeiten mit ihrem ehemaligen Mieter sei dieser nicht bereit, Belege über den Kauf der Stosszähne herauszugeben. Aus dieser Weigerung dürfe den Beschwerdeführern kein Nachteil erwachsen. C. Mit superprovisorischer Verfügung vom 6. Juli 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vorläufig wieder her, hielt aber am Veräusserungsverbot fest. D. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und bringt zur Begründung vor, Produkte geschützter Arten könnten gemäss Art. 39 ASchV auch im Inland eingezogen werden, wenn deren legaler Erwerb nicht nachgewiesen werden könne. Als Nachweis genügten Dokumente über den legalen Erwerb von im Anhang I des CITES-Abkommens genannten Arten oder Erzeugnisse davon nicht. Vielmehr müssten entweder die Einfuhrbewilligungen oder - im Fall von Übersiedlungsgut - die Zolleinfuhrpapiere vorgelegt werden. Den Beschwerdeführern gelinge dieser Nachweis nicht, weshalb die in ihrem Eigentum befindlichen Elefantenstosszähne illegal und somit einzuziehen seien. Schliesslich bestünden gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine Einwände. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, hielt aber am Veräusserungsverbot fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch das Bundesamt für Veterinärwesen BVET (Vorinstanz) zählt (Art. 33 Bst. e VGG). Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juni 2010 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Er kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführer sind Adressaten der Verfügung. Sie sind durch diese berührt und haben an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie sind damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Es stellt sich vorerst die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der Artenschutzverordnung vom 18. April 2007 (ASchV, SR 453) die Kompetenz hat, im Inland erworbene Produkte gemäss Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (mit Anhängen I-IV) (CITES-Übereinkommen, SR 0.453) auf deren rechtmässigen Besitz hin zu prüfen und ggf. einzuziehen. 2.1. Beim CITES-Übereinkommen handelt es sich gemäss dessen Präambel um einen multilateralen Staatsvertrag, der u.a. die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vor einer übermässigen Ausbeutung durch den internationalen Handel bezweckt. Bei den vorliegend interessierenden Elefantenstosszähnen bzw. beim Elfenbein von Elefanten handelt es sich um in Anhang I zum CITES-Übereinkommen aufgeführte Objekte der Gattung Elephantidae, Unterklasse Elephas maximus. Art. III des CITES-Übereinkommens stipuliert, dass solche Objekte nur mit einer Ausfuhrgenehmigung des Staats, aus welchem sie stammen sowie einer Einfuhrgenehmigung des Staats, in welchen sie verbracht werden sollen, eingeführt werden dürfen. Zudem müssen sich die Behörden des Ausfuhr- und des Einfuhrstaats vergewissern, dass die Produkte nicht die Art, von welcher sie stammen, gefährden und nicht illegal beschafft worden sind sowie dass die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, welcher dem Überleben der betroffenen Art nicht abträglich ist. Gemäss Art. VIII des CITES-Übereinkommens haben die Vertragsstaaten die notwendigen Massnahmen zu treffen, um den Vollzug des Übereinkommens sicherzustellen und den Handel mit staatsvertraglich geschützten Arten zu verhindern. 2.2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat zur Sicherstellung der Durchführbarkeit des CITES-Übereinkommens die Artenschutzverordnung erlassen, welche ihre gesetzliche Grundlage in der Generalklausel zum internationalen Handel von Art. 14 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) findet. Art. 1 Abs. 1 ASchV gibt den Bundesbehörden u.a. die Kompetenz, die Ein-, die Aus- und die Durchfuhr von Teilen der Tiere nach Anhängen I-III des CITES-Übereinkommens zu beaufsichtigen. Zur Durchsetzung dieser Norm können die Zollverwaltung und die Vorinstanz (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und d i.V.m. Art. 28 ASchV) gemäss Art. 27 ff. und 38 ASchV sowohl bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr Kontrollen der durch das CITES-Übereinkommen geschützten Arten oder Produkte vornehmen, als auch im Inland prüfen, ob die im Umlauf befindlichen Exemplare legal erworben worden sind und die notwendigen Dokumentationen dazu vorliegen. Die Kontrollorgane können nicht nur Sendungen kontrollieren, die anlässlich der Einfuhr ordnungsgemäss bei den Zollstellen angemeldet wurden, sondern auch solche, bei denen sich erst nachträglich herausstellt, dass sie nicht angemeldet worden sind, und sie einziehen, sofern diese Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. c ASchV i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Bst. d ASchV). Dass die Einziehung von geschützten Arten oder deren Produkten nicht nur anlässlich der Anmeldung zur Einfuhr und gegenüber dem Importeur, sondern auch anlässlich einer späteren Inlandprüfung und damit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber einem allfälligen Erwerber im Inland zulässig sein muss, ist schon in teleologischer Hinsicht eindeutig: Es kann nicht angehen, dass geschützte Arten oder Produkte sich gewissermassen von selbst legalisieren und somit frei handelbar werden, indem sie an den offiziellen Zollstellen vorbei und ohne deren Genehmigung in die Schweiz verbracht werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer beschränkt sich der Vorgang der "Einfuhr" im Sinn des CITES-Übereinkommens und der dazu erlassenen nationalen Ausführungsbestimmungen daher nicht auf die rein physische Verbringung der fraglichen Gegenstände über die Landesgrenze, noch wird er rechtlich abgeschlossen durch einen Verkauf im Inland. Insofern verkennen die Beschwerdeführer die Tragweite des CITES-Übereinkommens und der Ausführungsnormen dazu in der ASchV, wenn sie ausführen, geschützte Arten oder deren Produkte dürften lediglich anlässlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr kontrolliert und ggf. eingezogen werden. Die Eidgenössische Zollverwaltung und die Vorinstanz sind vielmehr auch kompetent zur Kontrolle, Beschlagnahmung und Einziehung der genannten Objekte gegenüber einem späteren Erwerber im Inland, sofern dieser wusste oder wissen musste, dass es sich um geschützte und nicht legal importierte Objekte handelt.
3. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, gemäss Art. 39 Abs. 2 ASchV könne dem Eigentümer der beschlagnahmten Exemplare eine Frist von einem Monat eingeräumt werden, um fehlende Dokumente für sein Objekt vorzulegen oder den Nachweis des legalen Erwerbs zu erbringen. Den Nachweis, dass sie die Stosszähne legal erworben hätten, hätten sie durch den rechtmässigen Kauf derselben vom Betreibungsamt C._______ erbracht. Dass der vormalige Eigentümer, ihr ehemaliger Mieter, keine Dokumente hinterlassen habe und sich weigere, ggf. vorhandene Belege herauszugeben, dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Sie hätten die Stosszähne vielmehr in gutem Glauben um deren Legalität von einer staatlichen Behörde gekauft. Selbst wenn der Kauf vom Betreibungsamt die Stosszähne nicht legalisieren sollte, so sei aufgrund der australischen Herkunft ihres ehemaligen Mieters davon auszugehen, dass es sich um Übersiedlungsgut nach Art. 9 ASchV handle, wofür keine Dokumente nötig seien. 3.1. Art. 39 Abs. 2 ASchV gibt Eigentümern von Erzeugnissen geschützter Arten die Möglichkeit, die diesbezüglichen Dokumente nachträglich zu beschaffen oder anderweitig den legalen Erwerb des Objekts nachzuweisen. Bei den in Art. 39 Abs. 2 ASchV genannten Dokumenten handelt es sich gemäss Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. a ASchV primär um eine Einfuhrbewilligung der Vorinstanz. Sekundär kämen für den Legalitätsnachweis und eine allfällige nachträgliche Einfuhrbewilligung allerdings auch z.B. eine Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes oder eine Markierung der Stosszähne nach den Vorgaben des CITES-Sekretariats in Genf, sowie der Nachweis, dass sie aus Südafrika, Namibia, Simbabwe, Botswana oder Tansania stammen, in Frage (vgl. Merkblatt BVET bzgl. Bewilligungs- und Kontrollpflicht bei der Ein- und Ausfuhr von Jagdtrophäen und zoologischen Präparaten, Nr. 820.105.71 [10]). Abgesehen von gültigen Dokumenten wird nur, wenn es sich beim Gegenstand um Übersiedlungsgut i.S.v. Art. 9 ASchV oder um vorerworbene Güter gemäss Art. 15 ASchV handelt (bei Vorerwerbsgütern handelt es sich um Stücke, die vor der Anwendbarkeit des CITES-Übereinkommens erworben worden sind). In beiden Fällen bedarf es aber anderer Bescheinigungen, damit der Nachweis gelingt. Handelt es sich um Übersiedlungsgut, so muss der Eigentümer laut Art. 9 Abs. 1 Bst. b ASchV den Nachweis erbringen, dass er das Produkt im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts erworben hat. Will der Eigentümer den Vorerwerb des Exemplars belegen, muss er eine Vorerwerbsbescheinigung der kompetenten Behörde des Herkunftslandes vorlegen. 3.2. Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer nicht über die nötigen Dokumente für den Nachweis des legalen Erwerbs verfügen. Weder sind sie im Besitz einer Einfuhrbewilligung der Vorinstanz, noch können sie subsidiär eine Ausfuhrbewilligung des Herkunftstaats der Stosszähne vorlegen. Zudem sind die Stosszähne nicht nach den Vorgaben des CITES-Sekretariates markiert: in beide Stücke ist zwar die Nummer 146 eingraviert. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Gravur, welche die Rechtmässigkeit der Zähne belegen würde, denn hierzu wären der ISO-Ländercode (z.B. ZA für Südafrika), die Laufnummer, das Jahr sowie das Gewicht nötig. Schliesslich können die Beschwerdeführer auch nicht nachweisen, dass es sich bei den Stosszähnen um Übersiedlungsgut ihres ehemaligen Mieters oder um Vorerwerbsgut handelt, da sie weder über eine Erwerbsbescheinigung des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts des ehemaligen Mieters noch über eine Vorerwerbsbescheinigung des Herkunftsstaates verfügen. 3.3. Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführer wussten oder wissen mussten, dass es sich um geschützte und nicht legal importierte Objekte handelte, machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten die Stosszähne im guten Glauben um deren Legalität von einer staatlichen Behörde, nämlich dem Betreibungsamt C._______, erworben. Diesbezüglich stellt sich in der Tat die Frage, warum das Betreibungsamt C._______ offensichtlich (freihändig) Güter verwertet, ohne diese vorerst auf deren Legalität in Bezug auf das Inverkehrbringen bzw. die Handelbarkeit hin zu prüfen. Denn es entspricht Allgemeinwissen, dass die Handelbarkeit von Elfenbein und Elfenbeinprodukten aufgrund des Artenschutzes eingeschränkt ist. Dieser Umstand hätte die Behörde, deren Handlungen einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliegen, veranlassen sollen, im vorliegenden Fall weitere Abklärungen zu treffen. Wie es sich letztlich damit verhält, ist mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht in diesem Verfahren zu klären (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1], wonach die kantonalen Behörden zur Klärung von Haftungsfragen im betreibungsrechtlichen Zusammenhang zuständig sind). Die Frage kann auch darum offen gelassen werden, weil die Beschwerdeführer nicht als gutgläubig angesehen werden können. Wie sich aus den Akten ergibt, wussten sie nämlich selbst mehr über die Herkunft der Elfenbeinstosszähne als das Betreibungsamt. So verfügten sie über Informationen, dass der Voreigentümer, ihr ehemaliger Mieter, die Objekte während der Mietdauer von einem Händler aus Italien gekauft hatte, ohne dass hierzu Dokumente vorliegen würden, welche die Rechtsmässigkeit der Aus- bzw. Einfuhr beweisen würden. Dass die Beschwerdeführer die Stosszähne nicht direkt vom Voreigentümer, sondern vom Betreibungsamt gekauft haben, ändert daher nichts daran, dass sie unter dem Blickwinkel der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht als gutgläubig angesehen werden können. 3.4. Die Einziehung der Elefantenstosszähne durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 39 Abs. 3 ASchV erscheint unter diesen Umständen nicht als unverhältnismässige Massnahme.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 800.- festgesetzt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem am 16. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. D._______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Kaspar Luginbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführer in Händen haben, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Juni 2011