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B-4791/2025

B-4791/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-19 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wurde A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom Bundesamt für Zivildienst (nachfolgend Vorinstanz) zum Zivildienst zugelassen. Er wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2019 zur Leistung von 345 Tagen Zivildienst verpflichtet und hat bislang 287 Zivildiensttage geleistet. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer zum Zivildiensteinsatz vom 16. Juni bis zum 11. Juli 2025 aufgeboten. Grundlage dieses Aufgebots war die vom Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 mitunterzeichnete Einsatzvereinbarung. C. C.a Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Dienstbefreiung aufgrund seiner Anstellung als Brunnenmeister der Gemeinde B._______. C.b Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Dienstbefreiung ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei von der Dienstpflicht für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit als Brunnenmeister zu befreien. E. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vorakten ein. F. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 zugestellt, wobei kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde. G. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2025 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Dies jedenfalls soweit der Beschwerdeführer die Dienstbefreiung für zukünftige Einsätze fordert. Da der Beschwerdeführer den Einsatz vom 16. Juni 2025 bis zum 11. Juli 2025 gemäss eigenen Angaben bereits geleistet hat und die Beschwerde erst mit Schreiben vom 1. Juli 2025 erhoben wurde, fehlt diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb in Bezug auf den bereits geleisteten Einsatz auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 1.3 Die Anforderungen an die Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit dies zukünftige Einsätze betrifft (vgl. E. 1.2 hiervor).

E. 2.1 Als Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, er arbeite als Brunnenmeister bei der Gemeinde B._______ und sei für die Gewinnung, Speicherung und Verteilung von Trinkwasser verantwortlich. Da das Trinkwasser allzeit einwandfrei zur Verfügung stehen müsse, müsse er jederzeit einsatzbereit sein und leiste entsprechend Pikettdienst. Es sei bereits für seine Ferienabwesenheiten schwierig, die Stellvertretung zu koordinieren. Eine vierwöchige Abwesenheit aufgrund des Zivildienstes sei kaum mehr möglich. Zudem sei er in der Feuerwehr aktiv und der Kommandant zähle aufgrund seiner Kenntnisse auf seine Anwesenheit.

E. 2.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Brunnenmeister sei nicht im Katalog von Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, SR 510.10) enthalten. Auch sei eine Befreiung über Art. 18 Abs. 2 MG nicht möglich. Zum gleichen Ergebnis hätten die Abklärungen und Anfragen bei der Schweizer Armee geführt, wonach die Tätigkeit des Brunnenmeisters weder unter Art. 18 Abs. 1 noch unter Abs. 2 MG zu subsumieren sei. Diese Praxis der Armee sei zu berücksichtigen, da die Armee die identische Rechtsgrundlage anwende. Der Einsatz bei der Feuerwehr könne nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer diese nicht hauptberuflich ausübe.

E. 2.3 Für unentbehrliche Tätigkeiten sieht Art. 13 Abs. 1 ZDG eine Befreiung vom Zivildienst vor und verweist diesbezüglich auf den für sinngemäss anwendbar erklärten Art. 18 MG. Solche Dienstbefreiungen werden durch die Vollzugsstelle verfügt (Art. 13 Abs. 2 ZDG).

E. 2.4 Nach Art. 18 Abs. 1 MG (mit der Marginalie "Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten") werden für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung von der Militärdienstpflicht befreit: "a. die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;

b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;

c. die folgenden hauptberuflich tätigen Personen: 1.Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden, 2.Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden, 3.Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden, 4.Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden, 5.Angehörige des Grenzwachtkorps, 6.Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind, 7.Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten, 8.Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden." Weiter kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, vom Dienst befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden (Art. 18 Abs. 2 MG). Sind die Voraussetzungen nach Art. 18 MG erfüllt, besteht Anspruch auf Dienstbefreiung (BVGE 2023 I/3 E. 3.1; Urteil des BVGer A-2884/2019 vom 17. Februar 2020 E. 6.3.2).

E. 2.5 Die in Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG verlangte Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die zivildienstpflichtige Person in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens einem 80-Prozent-Pensum entspricht (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht [VMDP, SR 512.21] i.V.m. Art. 20 der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [ZDV, SR 824.01]).

E. 2.6 Nach Art. 21 ZDV werden die in Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG aufgeführten Personen vom Zivildienst befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1.5-mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer leistete vor seiner Zulassung zum Zivildienst in der Armee 15 Diensttage, welche gemäss Art. 21 ZDV an die Dauer der Rekrutenschule von 124 Tagen anzurechnen sind. Der Beschwerdeführer hat bereits 287 Zivildiensttage geleistet, was mehr als dem 1.5-fachen der Rekrutenschule entspricht ([124 Tage - 15 Tage] x 1.5 = 163.5 Tage). Er könnte somit vom Zivildienst befreit werden, wenn er unter die in Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG erwähnten Personenkategorien fiele.

E. 3.2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unbefristet und mit einem Arbeitspensum von 100% bei der Gemeinde B._______ als Brunnenmeister angestellt ist. Aus der Beschwerde des Beschwerdeführers geht nicht hervor, ob er sich für die Dienstbefreiung auf eine Tätigkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 oder die Ventilklausel gemäss Abs. 2 MG beruft.

E. 3.2.2 Die Zivildienstpflicht ist Teil der Militärdienstpflicht (Art. 2 Abs. 2 MG; BVGE 2023 I/3 E. 5.4.2; Botschaft vom 8. September 1993 betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee, BBl 1993 IV 1, 33). Aufgrund dessen sowie dem Verweis auf die militärrechtlichen Bestimmungen in Art. 13 Abs. 1 ZDG ist bei der Beurteilung der Dienstbefreiung vom Zivildienst die Praxis zur Dienstbefreiung vom Militärdienst zu berücksichtigen. In der vom Bundesgesetzgeber gewählten Aufzählung in Art. 18 Abs. 1 MG sind diejenigen Personen in bestimmten Funktionen aufgelistet, die nach der ratio legis für die Belange der Gesamtverteidigung als unentbehrlich erachtet werden. Damit die Arbeitgeber ihre Dienstleistungen zur Gesamtverteidigung in genügender Art und Weise anbieten können, sind sie auf die volle Kapazität ihrer Mitarbeitenden angewiesen. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum Militärgesetz festhielt, könnte eine Einschränkung der berücksichtigten Tätigkeiten von einem Grossteil der Arbeitgeber in personeller Hinsicht nicht verkraftet werden (BVGE 2023 I/3 E. 5.4.2). Die Dienstbefreiung bezweckt insbesondere auch die Aufrechterhaltung unentbehrlicher Dienste in ausserordentlichen Lagen (BBl 1993 IV 1, 41 f.). Da damit ein gewisser Einbruch in die allgemeine Wehrpflicht verbunden ist, hat der Gesetzgeber die Liste dienstbefreiter Tätigkeiten, welche die wesentlichsten unentbehrlichen Funktionen enthält, "knapp" gehalten und abschliessend formuliert (BVGE 2023 I/3 E. 5.4.2; Urteile des BVGer B-5922/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.1; B-1832/2009 vom 27. Mai 2009 E. 2.3). Deshalb ist nach allgemeiner Auffassung diese Liste auch "restriktiv" zu handhaben (BVGE 2023 I/3 E. 5.4.2; Urteile des BVGer A-5835/2019 vom 27. April 2020 E. 3.3.4; B-1832/2009 vom 27. Mai 2009 E. 2.3 m.H.).

E. 3.2.3 Die Tätigkeit als Brunnenmeister kann gestützt auf die obenstehenden Erwägungen unter keine der Tätigkeiten gemäss Art. 18 Abs. 1 MG subsumiert werden, insbesondere da die Auflistung in Bst. c Ziff. 1-8 abschliessend und restriktiv zu handhaben ist.

E. 3.2.4 Sodann ergibt sich aus den Akten, dass gemäss einem Fachspezialisten Dienstbefreiung der Armee Dienstbefreiungsgesuche nur sehr restriktiv gutgeheissen werden. Aktuell würden in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 MG (sog. Ventilklausel) insbesondere Dienstpflichtige vom Dienst befreit, die eine wichtige Aufgabe in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz (SVS) erfüllen müssten, zu deren Erfüllung keine andere geeignete Person zur Verfügung stünde. Dies steht im Einklang mit der allgemein restriktiven Handhabung der Dienstbefreiungsgesuche sowie der ratio legis von Art. 18 Abs. 1 MG, wonach diejenigen Personen in bestimmten Funktionen von der Dienstpflicht befreit werden, die für die Belange der Gesamtverteidigung als unentbehrlich erachtet werden. Die Tätigkeit als Brunnenmeister ist für die Belange der Gesamtverteidigung nicht unentbehrlich und stellt auch keine wichtige Aufgabe in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz dar. Angesichts dessen ist die Entscheidung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Brunnenmeister keinen Ausnahmefall im Sinne von Art. 18 Abs. 2 MG darstellt und damit nicht zur Dienstbefreiung führt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer vorbringt, es handle sich um eine anspruchsvolle Arbeit und es sei für die Gemeinde schwierig oder unmöglich, eine Stellvertretung für seine Abwesenheiten zu finden. Die Dienstbefreiung dient nicht dazu, personelle Engpässe oder fehlende Stellvertretungen zu entschärfen. Im Übrigen konnte die Stellvertretung für den Zivildiensteinsatz des Beschwerdeführers vom 16. Juni bis zum 11. Juli 2025, soweit vorliegend ersichtlich, wie auch schon in den Vorjahren offenbar sichergestellt werden.

E. 3.3 Eine Dienstbefreiung des Beschwerdeführers ist auch aufgrund seiner Tätigkeit bei der Feuerwehr nicht möglich. Sowohl Art. 18 Abs. 1 Bst. c als auch Abs. 2 verlangen eine hauptberufliche Tätigkeit. Der Beschwerdeführer ist jedoch hauptberuflich als Brunnenmeister tätig.

E. 3.4 Die Vorinstanz hat somit korrekt festgestellt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Brunnenmeister nicht zur Befreiung von der Dienstpflicht berechtigt.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 5 Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes sind kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Die vorliegende Beschwerdeführung ist nicht als mutwillig zu qualifizieren, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).

E. 6 Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig, weshalb der vorliegende Entscheid endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Gabriel Schaub Versand: 24. November 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 131827; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4791/2025 Urteil vom 19. November 2025 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Vorinstanz. Gegenstand Dienstbefreiung. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wurde A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom Bundesamt für Zivildienst (nachfolgend Vorinstanz) zum Zivildienst zugelassen. Er wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2019 zur Leistung von 345 Tagen Zivildienst verpflichtet und hat bislang 287 Zivildiensttage geleistet. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer zum Zivildiensteinsatz vom 16. Juni bis zum 11. Juli 2025 aufgeboten. Grundlage dieses Aufgebots war die vom Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 mitunterzeichnete Einsatzvereinbarung. C. C.a Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Dienstbefreiung aufgrund seiner Anstellung als Brunnenmeister der Gemeinde B._______. C.b Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Dienstbefreiung ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei von der Dienstpflicht für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit als Brunnenmeister zu befreien. E. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vorakten ein. F. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 zugestellt, wobei kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde. G. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2025 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Dies jedenfalls soweit der Beschwerdeführer die Dienstbefreiung für zukünftige Einsätze fordert. Da der Beschwerdeführer den Einsatz vom 16. Juni 2025 bis zum 11. Juli 2025 gemäss eigenen Angaben bereits geleistet hat und die Beschwerde erst mit Schreiben vom 1. Juli 2025 erhoben wurde, fehlt diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb in Bezug auf den bereits geleisteten Einsatz auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Die Anforderungen an die Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit dies zukünftige Einsätze betrifft (vgl. E. 1.2 hiervor). 2. 2.1 Als Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, er arbeite als Brunnenmeister bei der Gemeinde B._______ und sei für die Gewinnung, Speicherung und Verteilung von Trinkwasser verantwortlich. Da das Trinkwasser allzeit einwandfrei zur Verfügung stehen müsse, müsse er jederzeit einsatzbereit sein und leiste entsprechend Pikettdienst. Es sei bereits für seine Ferienabwesenheiten schwierig, die Stellvertretung zu koordinieren. Eine vierwöchige Abwesenheit aufgrund des Zivildienstes sei kaum mehr möglich. Zudem sei er in der Feuerwehr aktiv und der Kommandant zähle aufgrund seiner Kenntnisse auf seine Anwesenheit. 2.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Brunnenmeister sei nicht im Katalog von Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, SR 510.10) enthalten. Auch sei eine Befreiung über Art. 18 Abs. 2 MG nicht möglich. Zum gleichen Ergebnis hätten die Abklärungen und Anfragen bei der Schweizer Armee geführt, wonach die Tätigkeit des Brunnenmeisters weder unter Art. 18 Abs. 1 noch unter Abs. 2 MG zu subsumieren sei. Diese Praxis der Armee sei zu berücksichtigen, da die Armee die identische Rechtsgrundlage anwende. Der Einsatz bei der Feuerwehr könne nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer diese nicht hauptberuflich ausübe. 2.3 Für unentbehrliche Tätigkeiten sieht Art. 13 Abs. 1 ZDG eine Befreiung vom Zivildienst vor und verweist diesbezüglich auf den für sinngemäss anwendbar erklärten Art. 18 MG. Solche Dienstbefreiungen werden durch die Vollzugsstelle verfügt (Art. 13 Abs. 2 ZDG). 2.4 Nach Art. 18 Abs. 1 MG (mit der Marginalie "Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten") werden für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung von der Militärdienstpflicht befreit: "a. die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;

b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;

c. die folgenden hauptberuflich tätigen Personen: 1.Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden, 2.Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden, 3.Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden, 4.Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden, 5.Angehörige des Grenzwachtkorps, 6.Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind, 7.Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten, 8.Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden." Weiter kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, vom Dienst befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden (Art. 18 Abs. 2 MG). Sind die Voraussetzungen nach Art. 18 MG erfüllt, besteht Anspruch auf Dienstbefreiung (BVGE 2023 I/3 E. 3.1; Urteil des BVGer A-2884/2019 vom 17. Februar 2020 E. 6.3.2). 2.5 Die in Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG verlangte Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die zivildienstpflichtige Person in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens einem 80-Prozent-Pensum entspricht (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht [VMDP, SR 512.21] i.V.m. Art. 20 der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [ZDV, SR 824.01]). 2.6 Nach Art. 21 ZDV werden die in Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG aufgeführten Personen vom Zivildienst befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1.5-mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer leistete vor seiner Zulassung zum Zivildienst in der Armee 15 Diensttage, welche gemäss Art. 21 ZDV an die Dauer der Rekrutenschule von 124 Tagen anzurechnen sind. Der Beschwerdeführer hat bereits 287 Zivildiensttage geleistet, was mehr als dem 1.5-fachen der Rekrutenschule entspricht ([124 Tage - 15 Tage] x 1.5 = 163.5 Tage). Er könnte somit vom Zivildienst befreit werden, wenn er unter die in Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG erwähnten Personenkategorien fiele. 3.2 3.2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unbefristet und mit einem Arbeitspensum von 100% bei der Gemeinde B._______ als Brunnenmeister angestellt ist. Aus der Beschwerde des Beschwerdeführers geht nicht hervor, ob er sich für die Dienstbefreiung auf eine Tätigkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 oder die Ventilklausel gemäss Abs. 2 MG beruft. 3.2.2 Die Zivildienstpflicht ist Teil der Militärdienstpflicht (Art. 2 Abs. 2 MG; BVGE 2023 I/3 E. 5.4.2; Botschaft vom 8. September 1993 betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee, BBl 1993 IV 1, 33). Aufgrund dessen sowie dem Verweis auf die militärrechtlichen Bestimmungen in Art. 13 Abs. 1 ZDG ist bei der Beurteilung der Dienstbefreiung vom Zivildienst die Praxis zur Dienstbefreiung vom Militärdienst zu berücksichtigen. In der vom Bundesgesetzgeber gewählten Aufzählung in Art. 18 Abs. 1 MG sind diejenigen Personen in bestimmten Funktionen aufgelistet, die nach der ratio legis für die Belange der Gesamtverteidigung als unentbehrlich erachtet werden. Damit die Arbeitgeber ihre Dienstleistungen zur Gesamtverteidigung in genügender Art und Weise anbieten können, sind sie auf die volle Kapazität ihrer Mitarbeitenden angewiesen. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum Militärgesetz festhielt, könnte eine Einschränkung der berücksichtigten Tätigkeiten von einem Grossteil der Arbeitgeber in personeller Hinsicht nicht verkraftet werden (BVGE 2023 I/3 E. 5.4.2). Die Dienstbefreiung bezweckt insbesondere auch die Aufrechterhaltung unentbehrlicher Dienste in ausserordentlichen Lagen (BBl 1993 IV 1, 41 f.). Da damit ein gewisser Einbruch in die allgemeine Wehrpflicht verbunden ist, hat der Gesetzgeber die Liste dienstbefreiter Tätigkeiten, welche die wesentlichsten unentbehrlichen Funktionen enthält, "knapp" gehalten und abschliessend formuliert (BVGE 2023 I/3 E. 5.4.2; Urteile des BVGer B-5922/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.1; B-1832/2009 vom 27. Mai 2009 E. 2.3). Deshalb ist nach allgemeiner Auffassung diese Liste auch "restriktiv" zu handhaben (BVGE 2023 I/3 E. 5.4.2; Urteile des BVGer A-5835/2019 vom 27. April 2020 E. 3.3.4; B-1832/2009 vom 27. Mai 2009 E. 2.3 m.H.). 3.2.3 Die Tätigkeit als Brunnenmeister kann gestützt auf die obenstehenden Erwägungen unter keine der Tätigkeiten gemäss Art. 18 Abs. 1 MG subsumiert werden, insbesondere da die Auflistung in Bst. c Ziff. 1-8 abschliessend und restriktiv zu handhaben ist. 3.2.4 Sodann ergibt sich aus den Akten, dass gemäss einem Fachspezialisten Dienstbefreiung der Armee Dienstbefreiungsgesuche nur sehr restriktiv gutgeheissen werden. Aktuell würden in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 MG (sog. Ventilklausel) insbesondere Dienstpflichtige vom Dienst befreit, die eine wichtige Aufgabe in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz (SVS) erfüllen müssten, zu deren Erfüllung keine andere geeignete Person zur Verfügung stünde. Dies steht im Einklang mit der allgemein restriktiven Handhabung der Dienstbefreiungsgesuche sowie der ratio legis von Art. 18 Abs. 1 MG, wonach diejenigen Personen in bestimmten Funktionen von der Dienstpflicht befreit werden, die für die Belange der Gesamtverteidigung als unentbehrlich erachtet werden. Die Tätigkeit als Brunnenmeister ist für die Belange der Gesamtverteidigung nicht unentbehrlich und stellt auch keine wichtige Aufgabe in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz dar. Angesichts dessen ist die Entscheidung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Brunnenmeister keinen Ausnahmefall im Sinne von Art. 18 Abs. 2 MG darstellt und damit nicht zur Dienstbefreiung führt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer vorbringt, es handle sich um eine anspruchsvolle Arbeit und es sei für die Gemeinde schwierig oder unmöglich, eine Stellvertretung für seine Abwesenheiten zu finden. Die Dienstbefreiung dient nicht dazu, personelle Engpässe oder fehlende Stellvertretungen zu entschärfen. Im Übrigen konnte die Stellvertretung für den Zivildiensteinsatz des Beschwerdeführers vom 16. Juni bis zum 11. Juli 2025, soweit vorliegend ersichtlich, wie auch schon in den Vorjahren offenbar sichergestellt werden. 3.3 Eine Dienstbefreiung des Beschwerdeführers ist auch aufgrund seiner Tätigkeit bei der Feuerwehr nicht möglich. Sowohl Art. 18 Abs. 1 Bst. c als auch Abs. 2 verlangen eine hauptberufliche Tätigkeit. Der Beschwerdeführer ist jedoch hauptberuflich als Brunnenmeister tätig. 3.4 Die Vorinstanz hat somit korrekt festgestellt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Brunnenmeister nicht zur Befreiung von der Dienstpflicht berechtigt.

4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5. Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes sind kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Die vorliegende Beschwerdeführung ist nicht als mutwillig zu qualifizieren, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).

6. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig, weshalb der vorliegende Entscheid endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Gabriel Schaub Versand: 24. November 2025 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 131827; Gerichtsurkunde)