Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Sachverhalt
A. L._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Jahrgang (...), wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2003 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 269 Diensttagen verpflichtet. Per 1. Januar 2004 (Teilrevision des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. März 2003, AS 2003 4843 ff.) wurde die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildientsleistung um 101 Diensttage reduziert. Abzüglich der bereits geleisteten 34 Diensttage hat der Beschwerdeführer noch 134 Diensttage zu leisten. B. Am 17. Dezember 2008 ging bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst Regionalzentrum Luzern (nachfolgend: Vorinstanz) ein vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 unterzeichnetes Formular "Gesuch um Dienstbefreiung gestützt auf Art. 18 des Militärgesetzes (MG)" der Schweizer Armee ein. Die Vorinstanz fasste diese Eingabe als Gesuch um Dientsbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten nach Art. 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (ZDG, SR 824.0) auf und wies dieses mit Verfügung vom 3. März 2009 ab. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer keiner der in Art. 18 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) genannten Personengruppen angehöre, für die eine Dienstbefreiung gerechtfertigt wäre. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in einer Institution tätig, die lebensnotwenige Dienste oder für die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringe. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. März 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Bewilligung seines Gesuches um Dienstbefreiung. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, dass die Leistung der restlichen Diensttage eine existentielle Gefährdung für seine Unternehmung, deren Geschäftsführer er sei, und damit auch für seine Familie mit sich bringen würde. Dies sei von der Vorinstanz offensichtlich nicht bemerkt worden. Es sei für ihn völlig unverständlich, dass sein Gesuch mit diversen Artikeln aus dem ZDG abgewiesen worden sei. D. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch sowohl als Angehöriger der Armee als auch als Arbeitgeber (...) unterzeichnet. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Angehöriger der Armee sei, sondern der Zivildienstpflicht unterstehe. Sein Gesuch sei zu Recht als Gesuch um Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten aufgefasst worden. Der Beschwerdeführer falle in keine Kategorie der in Art. 18 Abs. 1 MG aufgezählten. Es liege auch kein Ausnahmefall nach Abs. 2 dieser Bestimmung vor; die G._______ sei nicht Erbringerin von lebensnotwenigen oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrlichen Dienstleistungen. Es erübrige sich deshalb, das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) in dieser Angelegenheit zu konsultieren und die weiteren Voraussetzungen einer Dienstbefreiung nach Art. 18 Abs. 2 MG zu prüfen. Selbst unter Beachtung der möglichen existentiellen Gefährdung seiner Unternehmung und damit seiner Familie müsse das Gesuch abgelehnt werden, weil Dienstbefreiungen lediglich in den Fällen nach Art. 17 und 18 MG möglich seien.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs 1 Bst. c VwVG). Die Anforderungen an Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 sie in einer Gemeinschaft mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln leben, ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft oder Körperschaft tätig sind. Als Geschäftsführer einer Unternehmung, welche christliche Medien vertreibt und fördert, erfüllt der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz bereits festgestellt, die Kriterien nicht, um als Geistlicher dienstbefreit zu werden.
E. 2.1 Art. 13 Abs. 1 ZDG verweist bezüglich Dienstbefreiung auf Art. 17 und 18 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10). Art. 20 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) erklärt zudem Art. 73-79 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 2003 (MDV, SR 512.21) unter Vorbehalt von Bst. a und b für anwendbar. Über eine Dienstbefreiung verfügt gemäss Art. 13 Abs. 2 ZDG die Vollzugsstelle.
E. 2.2 Art. 17 MG regelt die Dienstbefreiung für Parlamentarier und Parlamentarierinnen und ist somit vorliegend nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer legt zwar dar, dass er politisch stark engagiert sei; Art. 17 MG ermöglicht jedoch eine Dienstbefreiung nur für Mitglieder der Bundesversammlung.
E. 2.3 Art. 18 MG regelt die Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten. Abs. 1 bezeichnet diejenigen Berufsangehörigen, die für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung von der Dienstpflicht befreit werden. Es sind dies:
a. die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c. das unentbehrliche Personal für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens;
d. hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden;
e. Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden;
f. hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden;
g. Angehörige des Grenzwachtkorps;
h. das Personal der Postdienste, der staatlichen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, das in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich ist;
i. hauptberufliche Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten. Als hauptberuflich tätig gilt, wer die Tätigkeit, die zur Dienstbefreiung führt, durchschnittlich während mindestens 35 Stunden pro Woche ausüben muss und in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht (Art. 74 Abs. 1 MDV; vgl. auch Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September 1993, BBl 1993 IV 1 ff., 42). Die einzelnen Berufskategorien werden in Art. 75-79 MDV im Detail beschrieben. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben Gründer, Gesellschafter und Geschäftsführer der G._______ mit Sitz in R._______. Vorab fällt er somit unter keine der aufgezählten Berufsgattungen in Art. 18 Abs. 1 MG. Indessen fragt sich, ob die Aufzählung in Art. 18 Abs. 1 MG abschliessend zu verstehen ist. Aus den Materialien geht hervor, dass die Liste die wesentlichsten Funktionen, die für die Gesamtverteidigung als unentbehrlich gelten können, enthaltet. Sie musste knapp gehalten werden, da die Dienstbefreiung einen gewissen Einbruch in die allgemeine Wehrpflicht bedeutet und daher restriktiv zu handhaben ist (Botschaft betreffend das Bundegesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September 1993, BBl 1993 IV 1 ff., 43). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Liste als abschliessend zu verstehen ist.
E. 2.4 Nach Art. 18 Abs. 2 MG kann das eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwenige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden. Zweck der G._______ ist gemäss Handelsregistereintrag der Handel mit und die Herstellung von Waren aller Art in den Bereichen Musik, Bücher und Textilien; die Erbringung von Dienstleistungen für die Musikbranche sowie Förderung der christlichen Musik; der Betrieb eines Geschäftslokals mit Gastrobetrieb; Beteiligungen; Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Patenten, Lizenzen, Wertschriften und Liegenschaften. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass es sich dabei nicht um die Erbringung von lebensnotwendigen oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katasrophen unentbehrlichen Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung handelt.
E. 2.5 Im Zusammenhang mit dem Zweck der G._______ hat die Vorinstanz geprüft, ob der Beschwerdeführer eventuell unter Art. 18 Abs. 1 Bst. b MG fallen und somit als Geistlicher im Sinne dieser Bestimmung gelten würde. Art. 75 MDV führt aus, welche Personen als Geistliche gelten: Als Geistliche im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b MG gelten Personen:
a. die protestantische oder evangelisch-freikirchliche, ordinierte oder konsekrierte Theologen sind und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geistlichen Amtes sind, das vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, von einer seiner Mitgliedkirchen oder von einer Mitgliedkirche des Verbandes evangelischer Freikirchen und Gemeinschaften in der Schweiz anerkannt wird; ausgenommen sind die Geistlichen, die ein Lehramt ausüben;
b. die der römisch-katholischen oder der christkatholischen Kirche angehören und die:
1. die Diakonatsweihe empfangen haben und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geistlichen Amtes sind, das von einer der römisch-katholischen Diözesen oder von der christkatholischen Kirche anerkannt wird; ausgenommen sind Theologen, die in einem ausserkirchlichen Studium oder in einer ausserkirchlichen Lehrtätigkeit stehen, oder
E. 3 Man könnte sich allenfalls fragen, ob das Gesuch des Beschwerdeführers sinngemäss als Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nach Art. 11 Abs. 3 ZDG zu verstehen ist.
E. 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 ZDG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ZDV kann die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst verfügen, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist (Bst. a) oder auf ihr Gesuch hin zur Militärdientsleistung zugelassen worden ist, wobei das Gesuch um Zulassung zum Militärdienst nur stellen kann, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat (Bst. b).
E. 3.2 Bezüglich einer dauernden Arbeitsunfähigkeit bestimmt Art. 18 ZDV, dass insbesondere als dauernd arbeitsunfähig gilt, wem durch die zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % bescheinigt wurde (Abs. 3) oder wer unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt (Abs. 4). Generell kann die Vollzugsstelle zur Abklärung einer Arbeitsunfähigkeit einen Vertrauensarzt beiziehen (Art. 18 ZDV). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er arbeitsunfähig wäre. Im Gegenteil kann aufgrund der Begründung seines Gesuchs, nämlich dass seine Unternehmung und somit auch seine Familie wegen eines einmonatigen Zivildiensteinsatzes möglicherweise existentiell gefährdet sein würden, davon ausgegegangen werden, dass der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig ist. Er führt denn auch in der Beschwerdeschrift aus, dass er als Geschäftsführer momentan ein Arbeitspensum von 120-150 % zu bewältigen habe.
E. 3.3 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst gestellt hat und aufgrund der Beschwerdeschrift kann davon ausgegangen werden, dass dies nicht der Fall ist.
E. 4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstbefreiung zu Recht abgewiesen hat. Selbst wenn das Gesuch sinngemäss als Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aufgefasst würde, müsste dieses abgelehnt werden, da die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst vorliegend, soweit ersichtlich, nicht erfüllt sind (vgl. E. 3).
E. 5 Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 6 Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Thun Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Astrid Hirzel Versand: 28. Mai 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1832/2009 {T 0/2} Urteil vom 27. Mai 2009 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien L._______ Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Regionalzentrum Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Dienstbefreiung. Sachverhalt: A. L._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Jahrgang (...), wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2003 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 269 Diensttagen verpflichtet. Per 1. Januar 2004 (Teilrevision des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. März 2003, AS 2003 4843 ff.) wurde die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildientsleistung um 101 Diensttage reduziert. Abzüglich der bereits geleisteten 34 Diensttage hat der Beschwerdeführer noch 134 Diensttage zu leisten. B. Am 17. Dezember 2008 ging bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst Regionalzentrum Luzern (nachfolgend: Vorinstanz) ein vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 unterzeichnetes Formular "Gesuch um Dienstbefreiung gestützt auf Art. 18 des Militärgesetzes (MG)" der Schweizer Armee ein. Die Vorinstanz fasste diese Eingabe als Gesuch um Dientsbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten nach Art. 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (ZDG, SR 824.0) auf und wies dieses mit Verfügung vom 3. März 2009 ab. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer keiner der in Art. 18 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) genannten Personengruppen angehöre, für die eine Dienstbefreiung gerechtfertigt wäre. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in einer Institution tätig, die lebensnotwenige Dienste oder für die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringe. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. März 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Bewilligung seines Gesuches um Dienstbefreiung. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, dass die Leistung der restlichen Diensttage eine existentielle Gefährdung für seine Unternehmung, deren Geschäftsführer er sei, und damit auch für seine Familie mit sich bringen würde. Dies sei von der Vorinstanz offensichtlich nicht bemerkt worden. Es sei für ihn völlig unverständlich, dass sein Gesuch mit diversen Artikeln aus dem ZDG abgewiesen worden sei. D. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch sowohl als Angehöriger der Armee als auch als Arbeitgeber (...) unterzeichnet. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Angehöriger der Armee sei, sondern der Zivildienstpflicht unterstehe. Sein Gesuch sei zu Recht als Gesuch um Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten aufgefasst worden. Der Beschwerdeführer falle in keine Kategorie der in Art. 18 Abs. 1 MG aufgezählten. Es liege auch kein Ausnahmefall nach Abs. 2 dieser Bestimmung vor; die G._______ sei nicht Erbringerin von lebensnotwenigen oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrlichen Dienstleistungen. Es erübrige sich deshalb, das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) in dieser Angelegenheit zu konsultieren und die weiteren Voraussetzungen einer Dienstbefreiung nach Art. 18 Abs. 2 MG zu prüfen. Selbst unter Beachtung der möglichen existentiellen Gefährdung seiner Unternehmung und damit seiner Familie müsse das Gesuch abgelehnt werden, weil Dienstbefreiungen lediglich in den Fällen nach Art. 17 und 18 MG möglich seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs 1 Bst. c VwVG). Die Anforderungen an Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Dientsbefreiungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 2.1 Art. 13 Abs. 1 ZDG verweist bezüglich Dienstbefreiung auf Art. 17 und 18 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10). Art. 20 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) erklärt zudem Art. 73-79 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 2003 (MDV, SR 512.21) unter Vorbehalt von Bst. a und b für anwendbar. Über eine Dienstbefreiung verfügt gemäss Art. 13 Abs. 2 ZDG die Vollzugsstelle. 2.2 Art. 17 MG regelt die Dienstbefreiung für Parlamentarier und Parlamentarierinnen und ist somit vorliegend nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer legt zwar dar, dass er politisch stark engagiert sei; Art. 17 MG ermöglicht jedoch eine Dienstbefreiung nur für Mitglieder der Bundesversammlung. 2.3 Art. 18 MG regelt die Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten. Abs. 1 bezeichnet diejenigen Berufsangehörigen, die für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung von der Dienstpflicht befreit werden. Es sind dies:
a. die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c. das unentbehrliche Personal für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens;
d. hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden;
e. Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden;
f. hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden;
g. Angehörige des Grenzwachtkorps;
h. das Personal der Postdienste, der staatlichen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, das in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich ist;
i. hauptberufliche Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten. Als hauptberuflich tätig gilt, wer die Tätigkeit, die zur Dienstbefreiung führt, durchschnittlich während mindestens 35 Stunden pro Woche ausüben muss und in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht (Art. 74 Abs. 1 MDV; vgl. auch Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September 1993, BBl 1993 IV 1 ff., 42). Die einzelnen Berufskategorien werden in Art. 75-79 MDV im Detail beschrieben. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben Gründer, Gesellschafter und Geschäftsführer der G._______ mit Sitz in R._______. Vorab fällt er somit unter keine der aufgezählten Berufsgattungen in Art. 18 Abs. 1 MG. Indessen fragt sich, ob die Aufzählung in Art. 18 Abs. 1 MG abschliessend zu verstehen ist. Aus den Materialien geht hervor, dass die Liste die wesentlichsten Funktionen, die für die Gesamtverteidigung als unentbehrlich gelten können, enthaltet. Sie musste knapp gehalten werden, da die Dienstbefreiung einen gewissen Einbruch in die allgemeine Wehrpflicht bedeutet und daher restriktiv zu handhaben ist (Botschaft betreffend das Bundegesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September 1993, BBl 1993 IV 1 ff., 43). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Liste als abschliessend zu verstehen ist. 2.4 Nach Art. 18 Abs. 2 MG kann das eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwenige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden. Zweck der G._______ ist gemäss Handelsregistereintrag der Handel mit und die Herstellung von Waren aller Art in den Bereichen Musik, Bücher und Textilien; die Erbringung von Dienstleistungen für die Musikbranche sowie Förderung der christlichen Musik; der Betrieb eines Geschäftslokals mit Gastrobetrieb; Beteiligungen; Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Patenten, Lizenzen, Wertschriften und Liegenschaften. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass es sich dabei nicht um die Erbringung von lebensnotwendigen oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katasrophen unentbehrlichen Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung handelt. 2.5 Im Zusammenhang mit dem Zweck der G._______ hat die Vorinstanz geprüft, ob der Beschwerdeführer eventuell unter Art. 18 Abs. 1 Bst. b MG fallen und somit als Geistlicher im Sinne dieser Bestimmung gelten würde. Art. 75 MDV führt aus, welche Personen als Geistliche gelten: Als Geistliche im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b MG gelten Personen:
a. die protestantische oder evangelisch-freikirchliche, ordinierte oder konsekrierte Theologen sind und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geistlichen Amtes sind, das vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, von einer seiner Mitgliedkirchen oder von einer Mitgliedkirche des Verbandes evangelischer Freikirchen und Gemeinschaften in der Schweiz anerkannt wird; ausgenommen sind die Geistlichen, die ein Lehramt ausüben;
b. die der römisch-katholischen oder der christkatholischen Kirche angehören und die:
1. die Diakonatsweihe empfangen haben und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geistlichen Amtes sind, das von einer der römisch-katholischen Diözesen oder von der christkatholischen Kirche anerkannt wird; ausgenommen sind Theologen, die in einem ausserkirchlichen Studium oder in einer ausserkirchlichen Lehrtätigkeit stehen, oder
2. das erste zeitliche oder das ewige Gelübde abgelegt haben und für eine Ordensgemeinschaft tätig sind;
c. die einer christlichen Ordensgemeinschaft oder Kongregation mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln angehören, sobald sie das erste zeitliche Gelübde oder Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft tätig sind;
d. die einer fest organisierten Religionsgemeinschaft oder religiösen Körperschaft angehören, sofern:
1. ihnen die Religionsgemeinschaft oder religiöse Körperschaft das Amt eines Geistlichen übertragen hat, sie mindestens 25 Jahre alt sind, eine mindestens dreijährige Ausbildung zum Geistlichen erhalten haben und die Religionsgemeinschaft oder Körperschaft in der Schweiz mindestens 2000 Mitglieder ausweist; für je weitere 800 Mitglieder kann ein zusätzlicher Geistlicher vom Dienst befreit werden, oder
2. sie in einer Gemeinschaft mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln leben, ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft oder Körperschaft tätig sind. Als Geschäftsführer einer Unternehmung, welche christliche Medien vertreibt und fördert, erfüllt der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz bereits festgestellt, die Kriterien nicht, um als Geistlicher dienstbefreit zu werden. 3. Man könnte sich allenfalls fragen, ob das Gesuch des Beschwerdeführers sinngemäss als Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nach Art. 11 Abs. 3 ZDG zu verstehen ist. 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 ZDG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ZDV kann die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst verfügen, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist (Bst. a) oder auf ihr Gesuch hin zur Militärdientsleistung zugelassen worden ist, wobei das Gesuch um Zulassung zum Militärdienst nur stellen kann, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat (Bst. b). 3.2 Bezüglich einer dauernden Arbeitsunfähigkeit bestimmt Art. 18 ZDV, dass insbesondere als dauernd arbeitsunfähig gilt, wem durch die zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % bescheinigt wurde (Abs. 3) oder wer unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt (Abs. 4). Generell kann die Vollzugsstelle zur Abklärung einer Arbeitsunfähigkeit einen Vertrauensarzt beiziehen (Art. 18 ZDV). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er arbeitsunfähig wäre. Im Gegenteil kann aufgrund der Begründung seines Gesuchs, nämlich dass seine Unternehmung und somit auch seine Familie wegen eines einmonatigen Zivildiensteinsatzes möglicherweise existentiell gefährdet sein würden, davon ausgegegangen werden, dass der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig ist. Er führt denn auch in der Beschwerdeschrift aus, dass er als Geschäftsführer momentan ein Arbeitspensum von 120-150 % zu bewältigen habe. 3.3 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst gestellt hat und aufgrund der Beschwerdeschrift kann davon ausgegangen werden, dass dies nicht der Fall ist. 4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstbefreiung zu Recht abgewiesen hat. Selbst wenn das Gesuch sinngemäss als Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aufgefasst würde, müsste dieses abgelehnt werden, da die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst vorliegend, soweit ersichtlich, nicht erfüllt sind (vgl. E. 3). 5. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Thun Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Astrid Hirzel Versand: 28. Mai 2009