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B-4718/2010

B-4718/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-27 · Deutsch CH

Öffentliches Beschaffungswesen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückerstattet.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vergabestelle eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.- (inkl. MWSt) zugesprochen.

E. 4 Dieser Entscheid geht an: die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) die Vergabestelle (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Marc Steiner Martin Buchli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorliegt, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 28. Oktober 2010

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vergabestelle eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.- (inkl. MWSt) zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an: die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) die Vergabestelle (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Marc Steiner Martin Buchli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorliegt, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 28. Oktober 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4718/2010 {T 0/2} Abschreibungsverfügung vom 27. Oktober 2010 Besetzung Einzelrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Martin Buchli. Parteien X._______ AG, vertreten durch Dr. Gerald Brei und/oder Martin Thomann, Homburger AG, Weinbergstrasse 56/58, Postfach 194, 8042 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, armasuisse, Einkauf und Kooperationen, Wankdorfstrasse 2, 3003 Bern, vertreten durch Fürsprecher Dr. Wolfgang Straub, Deutsch Wyss & Partner, und Dr. Fridolin Walther, Walther Leuch Howald, Zustelladresse Deutsch Wyss & Partner, Effingerstrasse 17, Postfach 5860, 3001 Bern Vergabestelle. Gegenstand Beschaffungswesen (Langzeitatemschutz- und Atemschutzgeräte; Anfechtung Zuschlag für Los 1). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die armasuisse (im Folgenden: Vergabestelle) am 9. Juni 2010 im SIMAP-Forum den Zuschlag vom 26. Mai 2010 für die Vergabe von Langzeitatemschutz- und Atemschutzgeräten, aufgeteilt in drei Lose, publiziert hat, dass die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Juni 2010 gegen den Zuschlag für das Los 1 Beschwerde erhoben hat mit dem Antrag, der Zuschlag sei aufzuheben, und eventualiter, es sei die Rechtswidrigkeit des Zuschlags festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2010 die aufschiebende Wirkung erteilt hat, wobei die Vergabestelle keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen geltend gemacht hat, dass die Vergabestelle mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2010 beantragt hat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. August 2010 und die Vergabestelle in ihrer Duplik vom 7. September 2010 an ihren Rechtsbegehren festgehalten haben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. September 2010 erwogen hat, es habe den Sachverhalt gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von Amtes wegen festzustellen, und die Vergabestelle aufgefordert hat, dem Bundesgericht darzulegen, wo sich in den eingereichten Vorakten die Bewertung der Teilkriterien B "Maske Desinfektionsmittelverträglichkeit", C "Einfachheit der Bauform und Funktionsprinzip" sowie D "Geräterobustheit (Stoss- und Schlagfestigkeit)" zum Nutzwert Technik nachvollziehen lasse, dass die Vergabestelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 den Zuschlag widerrufen hat, da die Bewertung aufgrund der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts einer Nachprüfung unterzogen worden sei, bei welcher festgestellt habe werden müssen, dass die angewandte Bewertung nicht in den publizierten Ausschreibungskriterien fusse, weshalb der Zuschlag an einem formellen Mangel leide und aufgehoben werden müsse, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 13. Oktober 2010 beantragt, das Beschwerdeverfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Verfahrenskosten seien zu liquidieren, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 beantragt, die Verfahrenskosten seien der Vergabestelle aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2010 verzichtet, dass der Instruktionsrichter gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Einzelrichter über die Abschreibung gegenstandslos gewordener Verfahren entscheidet, dass der Haupt- und der Eventualantrag der Beschwerde vom 29. Juni 2010 durch den Widerruf der Zuschlagsverfügung gegenstandslos geworden sind und das Beschwerdeverfahren demnach infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, dass gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten jener Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, dass die Vergabestelle, welche vorliegend die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von Verfahrenskosten befreit ist, dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass der Beschwerdeführerin unter Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE eine Parteientschädigung auszurichten ist, dass das Gericht die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten festzusetzen hat, wenn - wie vorliegend - keine Kostennote eingereicht wird, dass der notwendige Aufwand gemäss Art. 10 Abs. 1 VGKE unter Berücksichtigung, dass das Verfahren erst nach doppeltem Schriftenwechsel und separatem Schriftenwechsel zur Akteneinsicht erledigt worden ist, auf Fr. 20'000.- (inkl. MWSt) festzusetzen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vergabestelle eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.- (inkl. MWSt) zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) die Vergabestelle (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Marc Steiner Martin Buchli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorliegt, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 28. Oktober 2010