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B-42/2018

B-42/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-22 · Deutsch CH

Urheberrecht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 GastroSuisse, Blumenfeldstrasse 20, 8046 Zürich,

E. 2 ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft, Postfach 205, 8024 Zürich,

E. 3 SSA Schweizerische Autorengesellschaft, Postfach 7463, 1002 Lausanne,

E. 4 SUISA, Genossenschaft für Urheber und Verleger von Musik, Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich,

E. 5 SWISSPERFORM, Gesellschaft für Leistungsschutzrechte, Kasernenstrasse 23, 8004 Zürich, alle vertreten durch die Rechtsanwälte PD Dr. iur. Ernst Brem und Dr. iur. Ernst J. Brem, Anwaltsbüro Brem, Im Langacher 21, Postfach 10, 8805 Richterswil, Beschwerdegegnerinnen, Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand GT 3a Zusatz - Kostenregelung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesgericht die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen die Urteile B-6540/2012 vom 14. März 2014 und B-3865/2015 vom 7. Juli 2016 mit Urteil vom 13. Dezember 2017 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass die teilweise Gutheissung auf eine Rechtsfrage im Urteil B-3865/2015 beschränkt ist, welche den Aufwand in jenem Verfahren ungefähr zur Hälfte umfasst, dass somit die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens B-3865/2015 neu zu regeln sind, wofür es angemessen erscheint, beiden Seiten die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Dispositiv
  1. Ziff. 2 und 3 des Urteils B-3865/2015 vom 7. Juli 2016 werden wie folgt neu gefasst: 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 18'000.- werden je hälftig und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegegnerinnen auferlegt, im Umfang von je Fr. 4'500.- den von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüssen entnommen und in Höhe von je Fr. 1'800.- von den Beschwerdegegnerinnen bezogen. Der Restbetrag von Fr. 4'500.- pro Beschwerdeführerin wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3.Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
  2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils B-6540/2012 vom 14. März 2014 bleiben unverändert.
  3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  4. Für das vorliegende Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde;Beilage: 2 Rückerstattungsformulare) - die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Agnieszka Taberska Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. Januar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-42/2018 Urteil vom 22. Januar 2018 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Maria Amgwerd, Richterin Vera Marantelli, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska. Parteien

1. GastroSuisse, Blumenfeldstrasse 20, 8046 Zürich,

2. hotelleriesuisse, Monbijoustrasse 130, Postfach 2657, 3001 Bern, beide vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Emmenegger, Markwalder Emmenegger, Thunstrasse 82, Postfach 1009, 3000 Bern 6, Beschwerdeführerinnen, gegen

1. SUISSIMAGE, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken, Neuengasse 23, Postfach, 3001 Bern,

2. ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft, Postfach 205, 8024 Zürich,

3. SSA Schweizerische Autorengesellschaft, Postfach 7463, 1002 Lausanne,

4. SUISA, Genossenschaft für Urheber und Verleger von Musik, Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich,

5. SWISSPERFORM, Gesellschaft für Leistungsschutzrechte, Kasernenstrasse 23, 8004 Zürich, alle vertreten durch die Rechtsanwälte PD Dr. iur. Ernst Brem und Dr. iur. Ernst J. Brem, Anwaltsbüro Brem, Im Langacher 21, Postfach 10, 8805 Richterswil, Beschwerdegegnerinnen, Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand GT 3a Zusatz - Kostenregelung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesgericht die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen die Urteile B-6540/2012 vom 14. März 2014 und B-3865/2015 vom 7. Juli 2016 mit Urteil vom 13. Dezember 2017 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass die teilweise Gutheissung auf eine Rechtsfrage im Urteil B-3865/2015 beschränkt ist, welche den Aufwand in jenem Verfahren ungefähr zur Hälfte umfasst, dass somit die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens B-3865/2015 neu zu regeln sind, wofür es angemessen erscheint, beiden Seiten die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Ziff. 2 und 3 des Urteils B-3865/2015 vom 7. Juli 2016 werden wie folgt neu gefasst: 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 18'000.- werden je hälftig und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegegnerinnen auferlegt, im Umfang von je Fr. 4'500.- den von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüssen entnommen und in Höhe von je Fr. 1'800.- von den Beschwerdegegnerinnen bezogen. Der Restbetrag von Fr. 4'500.- pro Beschwerdeführerin wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3.Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils B-6540/2012 vom 14. März 2014 bleiben unverändert.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Für das vorliegende Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde;Beilage: 2 Rückerstattungsformulare)

- die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Agnieszka Taberska Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. Januar 2018