Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdegegnerin werden für das Verfahren B-3487/2020 Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. Der im Verfahren B-3487/2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
E. 2 Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren B-3487/2020 eine Parteientschädigung von Fr 34'187.50 zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das EDI, das BAFU und das BLW. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Eva Kälin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. August 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)
- das BAFU (A-Post)
- das BLW (A-Post)
Dispositiv
- Der Beschwerdegegnerin werden für das Verfahren B-3487/2020 Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. Der im Verfahren B-3487/2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren B-3487/2020 eine Parteientschädigung von Fr 34'187.50 zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das EDI, das BAFU und das BLW. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Eva Kälin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. August 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde) - das BAFU (A-Post) - das BLW (A-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4238/2025 Urteil vom 18. August 2025 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Eva Kälin. Parteien A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Adrian Ettwein und/oder lic. iur. Cordelia Bähr, bähr'ettwein rechtsanwälte Beschwerdeführerin, gegen B._______ AG, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren B-3487/2020 nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Urteil 2C_341 /2023 vom 30. April 2025). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3487/2020 vom1. Mai 2023 die Beschwerde der Stiftung A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 8. Juli 2020 abwies, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.- festsetzte und im Umfang von Fr. 4'000.- der Beschwerdeführerin auferlegte (Dispositiv-Ziff. 2) und der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zulasten der Vorinstanz zusprach (Dispositiv-Ziff. 3), dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 beim Bundesgericht anfocht, dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 2C_341/2023 vom 30. April 2025 guthiess, soweit es darauf eintrat, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2023 aufhob (Dispositiv-Ziff. 1), die Angelegenheit zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV, nachfolgend: Vorinstanz) zurückwies (Dispositiv-Ziff. 2) und die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies (Dispositiv-Ziff. 3), dass daher im vorliegenden Verfahren über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren B-3487/2020 neu zu befinden ist, dass die Instruktionsrichterin den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 16. Juni 2025 die Gelegenheit einräumte, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 7. Juli 2025 zur verlangten Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Stellungnahme einzureichen, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Juni 2025 auf eine Stellungnahme verzichtete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2025 eine Kostennote einreichte und beantragt, die Verfahrenskosten seien der B._______ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen, der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- sei dieser zurück zu erstatten und die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 36'819.93 (Honorar von Fr. 34'187.50 zuzüglich damalige Mehrwertsteuer von 7.7% resp. Fr. 2'632.43) auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 18. Juli 2025 beantragt, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht notwendig, nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig und deshalb nur in reduziertem Umfang zu berücksichtigen, dass sie insbesondere vorbringt, die hohe Anzahl der von der Beschwerdeführerin im Verfahren B-3487/2020 eingereichten Eingaben sei zur sachgerechten Darstellung der Beschwerdeanliegen nicht erforderlich gewesen, ein erheblicher Teil der Ausführungen der Beschwerdeführerin bestehe aus inhaltlichen Wiederholungen oder befasse sich mit Aspekten, die für die rechtliche Beurteilung der strittigen Verfahrensfrage ohne Relevanz seien, und das Bundesgericht sei nicht auf die von der Beschwerdeführerin geforderte erneute Prüfung der ursprünglichen Wirkstoffzulassung eingetreten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2025 an ihren Anträgen festhält und geltend macht, sie sei im Verfahren B-3487/2020 mit ihren Anträgen vollumfänglich durchgedrungen und zu entschädigen, das Studium und die Beurteilung des sehr umfangreichen, aber sehr unvollständigen Dossiers der Vorinstanz habe entsprechend Zeit benötigt, und im Nachgang zu ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht hätten die jeweiligen Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz, des BAFU und des BLW erfordert, dass die Beschwerdeführerin in sechs weiteren Eingaben Stellung nehmen musste, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten im Verfahren B-3487/2020 als vollständig obsiegend bzw. die Beschwerdegegnerin als vollständig unterliegend gilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) auferlegt und den Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Verfahrenskosten für das Verfahren B-3487/2020 auf Fr. 5'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der im Verfahren B-3487/2020 obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE) ist, dass diese aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 143 II 162 E. 5.3; Urteil des BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6.1), dass Parteikosten dann als notwendig zu betrachten sind, wenn sie im Zeitpunkt der Kostenaufwendung zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsvertretung unerlässlich scheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2; Urteile des BVGer A-929/2024 vom 23. Januar 2025 E. 14.3; A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2, je m.w.H.), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anhand von sieben eingereichten Leistungsausweisen für das Verfahren B-3487/2020 einen Honoraraufwand von Fr. 34'187.50 sowie einen Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% geltend macht, womit sich die beantragte Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 36'819.93 beläuft, dass aus den eingereichten Leistungsausweisen hervorgeht, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin nicht seinen gesamten geleisteten Aufwand in Rechnung stellte, dass das Verfahren B-3487/2020 ausserordentlich komplex und anspruchsvoll war, die Akteneinsicht aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren nur teilweise gewährten Akteneinsicht vor Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden musste und aufgrund der komplexen technischen Fragen sowie auch der seitens der Vorinstanz begangenen Verletzung der Begründungspflicht verschiedene Fachberichte der Fachbehörden BAFU und BLW eingeholt werden mussten, wozu sowie zu den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin jeweils in insgesamt sechs Eingaben Stellung nahm, dass deshalb der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte zeitliche Aufwand nachvollziehbar ist und davon auszugehen ist, dass die Kosten für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aufwendung zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung unerlässlich schienen, dass auch der geltend gemachte, sehr moderate Stundenansatz von Fr. 250.- im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE liegt und nicht zu beanstanden ist, dass die Parteientschädigung allerdings keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE umfasst, da die Beschwerdeführerin im UID-Register als mehrwertsteuerpflichtig eingetragen und damit als vorsteuerabzugsberechtigte Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3; Urteil des BVGer B-4704/2021 vom 18. Mai 2022 E. 9.2), dass der Beschwerdeführerin damit eine Parteientschädigung von Fr 34'187.50 zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist, die sich mit selbständigen Anträgen am Verfahren B-3487/2020 beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Beschwerdegegnerin werden für das Verfahren B-3487/2020 Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. Der im Verfahren B-3487/2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren B-3487/2020 eine Parteientschädigung von Fr 34'187.50 zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das EDI, das BAFU und das BLW. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Eva Kälin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. August 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)
- das BAFU (A-Post)
- das BLW (A-Post)