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B-4236/2009

B-4236/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-07-06 · Deutsch CH

Finanzmarktaufsicht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten für das Verfahren B-6608/2007 werden zur Hälfte reduziert und auf Fr. 1'250.- festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein Betrag von Fr. 1'250.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

E. 2 Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren B-6608/2007 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

E. 3 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Fedail Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 14. Juli 2009

Dispositiv
  1. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten für das Verfahren B-6608/2007 werden zur Hälfte reduziert und auf Fr. 1'250.- festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein Betrag von Fr. 1'250.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
  2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren B-6608/2007 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Fedail Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 14. Juli 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4236/2009 {T 0/2} Urteil vom 6. Juli 2009 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich Beschwerdeführer, gegen Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Verbot der Effektenhändlertätigkeit/ Werbeverbot/ Verfahrenskosten und Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz ab März 2007 ein umfangreiches Aufsichtsverfahren wegen des Verdachts unbewilligter Effektenhändlertätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel von Y.-Aktien führte; dass sie in diesem Zusammenhang am 30. August 2007 eine Verfügung gegen 18 Verfügungsadressaten, darunter den Beschwerdeführer und die A. AG, erliess; dass die Vorinstanz in dieser Verfügung gegenüber 14 der Verfügungsadressaten, insbesondere auch gegenüber der A. AG, nicht aber gegenüber dem Beschwerdeführer, feststellte, dass sie ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhändlertätigkeiten ausgeübt und damit gegen das Börsengesetz verstossen hätten; dass sie ebenfalls in dieser Verfügung gegenüber dem Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der A. AG ein Verbot, als Effektenhändler tätig zu sein bzw. Werbung für diese Tätigkeit zu betreiben, aussprach, unter Androhung von Sanktionen im Zuwiderhandlungsfall (Dispositiv Ziff. IV.21, IV.22 und IV.23), und bestimmte, alle 18 Verfügungsadressaten hätten die Untersuchungskosten (Fr. 372'880.-) sowie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 50'000.-) unter solidarischer Haftung zu tragen (Dispositiv Ziff. V. 26 und 27); dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer, am 1. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2007 erhob, mit dem Antrag, Dispositiv Ziff. IV.21, 22 und 23 sowie Ziff. V. 26 und 27 seien, soweit ihn selber betreffend, aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz; dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde am 3. September 2008 vollumfänglich abwies (Verfahren B-6608/2007); dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bzw. Dispositiv Ziff. IV.21, 22 und 23 sowie Ziff. V. 26 und 27 der Verfügung der Vorinstanz seien, soweit ihn selber betreffend, aufzuheben; dass das Bundesgericht diese Beschwerde mit Urteil vom 16. Juni 2009 teilweise guthiess und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2008 insofern aufhob, als darin bezüglich des Beschwerdeführers die Ziffern V.26 bzw. V.27 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2007 bestätigt worden seien und sich das Urteil des Bundesgerichts auf den Kostenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auswirke; dass die Beschwerde im Übrigen abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war; dass das Bundesgericht zur Begründung unter anderem ausführte, die Auferlegung der Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers erweise sich aufgrund der Umstände des Einzelfalles als unverhältnismässig, da ihm persönlich keine illegale Aktivität als Finanzintermediär und damit kein Verstoss gegen das Börsengesetz vorgeworfen werde sowie er selber nicht Teil der Gruppe und sein Beitrag zu deren illegalen Aktivitäten als Verwaltungsrat der A. AG nur mittelbarer Natur gewesen sei; dass nach Art. 67 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen kann, wenn der angefochtene Entscheid geändert wird; dass das Bundesgericht die Festsetzung der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens der Vorinstanz übertragen kann (Art. 68 Abs. 5 BGG); dass das Bundesgericht in seinem Urteil erklärt, das Bundesverwaltungsgericht habe über die Kosten seines Verfahrens neu zu befinden; dass der Beschwerdeführer gemäss dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilweise obsiegt, nämlich bezüglich seines Antrags, die Kostenauflageverfügungen von Dispositiv Ziff. V.26 und 27 der Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2007 seien - soweit ihn selber betreffend - aufzuheben; dass es sich daher in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) rechtfertigt, die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu ermässigen; dass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer demnach zur Hälfte aufzuerlegen sind und Fr. 1'250.- betragen; dass dem Beschwerdeführer somit ein Betrag von Fr. 1'250.- zurückzuerstatten ist; dass der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG); dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen ist, wenn die Partei nur teilweise obsiegt (Art. 7 Abs. 2 VGKE); dass die Parteientschädigung mangels einer Kostennote seitens des Anwalts des Beschwerdeführers auf Grund der Akten auf Fr. 2'000.- (inkl. MWST) festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und der Vorinstanz auferlegt wird (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten für das Verfahren B-6608/2007 werden zur Hälfte reduziert und auf Fr. 1'250.- festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein Betrag von Fr. 1'250.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren B-6608/2007 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Fedail Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 14. Juli 2009