Widerspruchssachen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Je ein Doppel des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2023 inkl. Beilagen geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
E. 2 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferleget und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird ihr zurückerstattet.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerde-gegnerin und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Lukas Abegg Versand: 10. Mai 2023 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: gem. Ziff. 1)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. 102'489; Einschreiben; Beilagen: gem. Ziff. 1 und Vorakten zurück)
Dispositiv
- Je ein Doppel des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2023 inkl. Beilagen geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferleget und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird ihr zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerde-gegnerin und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Lukas Abegg Versand: 10. Mai 2023 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: gem. Ziff. 1) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. 102'489; Einschreiben; Beilagen: gem. Ziff. 1 und Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4031/2022 Abschreibungsentscheid vom 9. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Lukas Abegg. Parteien Novartis AG, Postfach, 4002 Basel, vertreten durch Keller Schneider Patent- und Markenanwälte AG, Beethovenstrasse 49, Postfach, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen STADA Arzneimittel AG, Stadastrasse 2-18, DE-61118 Bad Vilbel, vertreten durch Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30, Postfach 1067, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 102'489CH Nr. 774'164 Bevpazmi / IR Nr. 1'399'004 Bevzimla. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die internationale Registrierung Nr. 1'399'004 "Bevzimla" am 25. Februar 2022 bei der Vorinstanz Widerspruch gegen die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 774'164 "Bevpazmi" der Beschwerdeführerin erhoben hat; dass die Vorinstanz den Widerspruch mit Verfügung vom 15. Juli 2022 vollumfänglich gutgeheissen und die Eintragung der angefochtenen Marke widerrufen hat; dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht eingereicht und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt hat; dass die Beschwerdeführerin in der Folge den von ihr verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.- leistete; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 auf eine Vernehmlassung verzichtete; dass mit Zwischenverfügung vom 2. November 2022 das Beschwerdeverfahren auf gemeinsames Begehren der Parteien im Hinblick auf eine einvernehmliche Streitbeilegung sistiert wurde; dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2023 beantragt, das Beschwerdeverfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst. a Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) angemessen zu reduzieren; dass sie mit ihrer Eingabe eine Kopie der Vergleichsvereinbarung zwischen den Parteien vom 18. April 2023 einreichte, in welcher sich die Parteien darauf einigen, den Widerspruch und die Beschwerde zurückzuziehen, jeweils die eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand zu tragen und gegenseitig auf eine Parteientschädigung zu verzichten; dass der Eingabe vom 2. Mai 2023 eine Kopie der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2023 an die Vorinstanz beigelegt ist, in welcher die Beschwerdegegnerin den Widerspruch zurückzieht; dass damit davon auszugehen ist, dass das gesamte mit Widerspruch vom 25. Februar 2022 ausgelöste Verfahren gegenstandslos wird, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2022 dahinfällt, die angefochtene Marke im Markenregister eingetragen und die Widerspruchsgebühr bei der Vor-instanz verbleibt; dass die aussergerichtliche Einigung zum Inhalt der Verfügung gemacht werden kann (vgl. Art. 33b VwVG Abs. 1 und 4 VwVG); dass die Verfahrenskosten eines Beschwerdeverfahrens, wenn dieses gegenstandslos wird, in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, jedoch ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 5 und 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass somit das Beschwerdeverfahren antragsgemäss (im einzelrichterlichen Verfahren [Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; SR 173.32]) abzuschreiben und der Beschwerdeführerin, deren Beschwerderückzug das Gegenstandsloswerden verursacht hat, eine infolge geringen Aufwands reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. auch Abschreibungsentscheid des BVGer B-3234/2016 vom 3. Januar 2017 S. 8). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Je ein Doppel des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2023 inkl. Beilagen geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferleget und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird ihr zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerde-gegnerin und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Lukas Abegg Versand: 10. Mai 2023 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: gem. Ziff. 1)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. 102'489; Einschreiben; Beilagen: gem. Ziff. 1 und Vorakten zurück)