Öffentliches Beschaffungswesen
Dispositiv
- Auf das Gesuch der Vergabestelle um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Diese Verfügung geht an: - die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 150479; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 31. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 60 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. B-4009/2018 sce/grb/bmm Zwischenentscheidvom 31. Oktober 2018 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. In der Beschwerdesache Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Bernhard Antener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Rüstung armasuisse, Einkauf und Kooperationen, CC WTO, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und Florian Roth, Vergabestelle, Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen, Projekt "Zelttuch", SIMAP-Meldungsnummer 1025873,Projekt-ID 150479, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: dass das Bundesamt für Rüstung armasuisse (im Folgenden: Vergabestelle) am 16. Februar 2017 auf der Internetplattform SIMAP einen Lieferauftrag gemäss Gemeinschaftsvokabular CPV 39522000 ("Planen, Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelkarren, Sonnensegel, Markisen, Zelte und Campingausrüstungen") mit dem Projekttitel "Zelttuch" des Bundesamts für Sport BASPO (Bedarfsstelle) im offenen Verfahren ausgeschrieben hat (Meldungsnummer 950633; Projekt-ID 150479), dass die Vergabestelle am 18. August 2017 der A._______ AG den Zuschlag erteilt und die Zuschlagsverfügung am 28. August 2017 auf SIMAP publiziert hat (Meldungsnummer 982125), dass eine andere Anbieterin mit Eingabe vom 16. September 2017 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (Beschwerdeverfahren B-5256/2017), dass die Vergabestelle den Zuschlag vom 18. August 2017 am 2. Oktober 2017 in Wiedererwägung gezogen hat, um eine Re-Evaluation durchzuführen, dass die Vergabestelle nach Durchführung ihrer Re-Evaluation den Zuschlag im Projekt "Zelttuch" am 13. Juni 2018 der C._______ Ltd. (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin), erteilt und die Zuschlagsverfügung am 20. Juni 2018 auf SIMAP publiziert hat (Meldungsnummer 1025873), dass die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, die mit der Publikation auf SIMAP vom 20. Juni 2018 erfolgte Zuschlagserteilung an die Zuschlagsempfängerin sei aufzuheben, die Sache sei an die Vergabestelle zurückzuweisen und die Vergabestelle sei anzuweisen, die Ausschreibung "Zelttuch" vergaberechtskonform und wettbewerbsneutral zu wiederholen, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht beantragt hat, der Beschwerde sei vorab superprovisorisch und alsdann definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 21. August 2018 ausdrücklich darauf verzichtet hat, sich zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu äussern, dass die Instruktionsrichterin in der Folge mit Zwischenentscheid vom 27. September 2018 dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entsprochen hat, dass die Vergabestelle in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2018 beantragt, dieser Zwischenentscheid sei in Wiedererwägung zu ziehen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zu entziehen, dass Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches besteht, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn Revisionsgründe im Sinn von Art. 66 VwVG geltend gemacht werden und der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1), dass die Vergabestelle im vorliegenden Fall weder eine wesentliche Änderung der Umstände geltend macht noch neue, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, von denen sie behauptet, sie hätte sie vor dem Erlass des Zwischenentscheids vom 27. September 2018 nicht geltend machen können, dass sie auch nicht behauptet, der Zwischenentscheid vom 27. September 2018 sei rechtsfehlerhaft oder die Instruktionsrichterin habe dabei aktenkundige erhebliche Tatsachen oder Begehren übersehen, dass daher auf das Wiedererwägungsgesuch der Vergabestelle nicht einzutreten ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Gesuch der Vergabestelle um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Diese Verfügung geht an:
- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben)
- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 150479; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 31. Oktober 2018