Unternehmenszusammenschlüsse
Sachverhalt
A. Gegenstand Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet die von der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Weko oder Vorinstanz) am 22. Mai 2017 erlassene Verfügung (nachfolgend: Untersagungsbescheid, veröffentlicht in: RPW 2018/3, S. 616 ff.), mit der ein von der Ticketcorner Holding AG und der Tamedia AG angemeldeter Unternehmenszusammenschluss untersagt wurde. B. Beschwerdeführerin B.a Die Ticketcorner Holding AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine im Januar 2010 unter dem Namen Eventim CH AG gegründete und danach sogleich umfirmierte schweizerische Gesellschaft mit heutigem Sitz in Rümlang. Sie hält als reine Holding-Gesellschaft alle Aktien der Ticketcorner AG. B.b Die Anteile an der Beschwerdeführerin werden wiederum zu 50% von der in Deutschland domizilierten CTS-Eventim-Gruppe und zu 50% von der Ringier-Gruppe gehalten. Die CTS-Eventim-Gruppe ist hauptsächlich im internationalen Ticketvertrieb tätig. Der Zweck der Ringier-Gruppe besteht in der Ausübung aller Tätigkeiten im Medienbereich und der Informationsvermittlung, insbesondere im Verlagswesen. C. Zusammenschlussparteien C.a Die Beschwerdeführerin, die Tamedia AG (seit 20.12.2019 als TX Group AG firmierend; nachfolgend: Tamedia), die Ticketcorner AG (nachfolgend: Ticketcorner) und die Starticket AG (nachfolgend: Starticket) bilden die Zusammenschlussparteien des streitigen Zusammenschlussvorhabens. Dabei sind die Beschwerdeführerin und Tamedia als Transaktionsparteien sowie Ticketcorner und Starticket als Transaktionsobjekte zu qualifizieren. C.b Tamedia ist die Muttergesellschaft des Medienkonzerns TX Group, der insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien schwergewichtig in der Schweiz tätig ist. Sie verfügt über diverse Tochtergesellschaften. Zum Zeitpunkt der Anmeldung des streitigen Zusammenschlussvorhabens hielt Tamedia alle Aktien von Starticket. C.c Starticket ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Der Geschäftszweck von Starticket besteht im Betrieb einer Ticketingorganisation für Veranstaltungen jeglicher Art. Die Tätigkeit umfasst im Wesentlichen den Absatz von Tickets und sonstigen Ticketingdienstleistungen. C.d Ticketcorner ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Rümlang, die im Jahr 2011 aus der Fusion der im Jahr 2003 gegründeten vormaligen Ticketcorner AG und einer früheren Ticketcorner Holding AG hervorgegangen ist. Der Geschäftszweck von Ticketcorner besteht im Betrieb einer Ticketingorganisation, welche im Wesentlichen den Absatz von Tickets und sonstigen Ticketingdienstleistungen umfasst. D. Das streitige Zusammenschlussvorhaben D.a Die Beschwerdeführerin und Tamedia schlossen am 31. Oktober 2016 eine vertragliche Vereinbarung (nachfolgend: Transaktionsvertrag) ab, die dem streitigen Zusammenschlussvorhaben zu Grunde liegt. D.b Der Transaktionsvertrag sah vor, dass Tamedia sich mit einem Anteil von 25% an Ticketcorner beteiligt. Als Gegenleistung für den erhaltenen 25%-Anteil an Ticketcorner sollte Tamedia sämtliche Aktien von Starticket an Ticketcorner übertragen, wodurch Starticket zu einer 100%-Tochtergesellschaft von Ticketcorner geworden wäre. D.c Nach Abschluss des streitigen Zusammenschlussvorhabens hätten die Beschwerdeführerin 75% und Tamedia 25% der Anteile an Ticketcorner gehalten. Der Transaktionsvertrag sah dabei eine gemeinsame Kontrolle von Ticketcorner durch die Beschwerdeführerin und Tamedia vor. D.d Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 ihre Beschwerde gegen den Untersagungsbescheid eingereicht hatte (vgl. Sachverhalt, G.a), haben die Transaktionsparteien am 7./9. August 2017 eine ergänzende vertragliche Vereinbarung über die Behandlung des Zusammenschlussvorhabens während des Beschwerdeverfahrens getroffen (nachfolgend: Ergänzungsvertrag), mit der verschiedene Regelungen des Transaktionsvertrags aufgehoben oder abgeändert wurden. Dabei haben die Parteien insbesondere die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung eines Rücktritts vom Transaktionsvertrag nach Erlass einer Zusammenschlussverfügung der Wettbewerbskommission aufgehoben, die Übernahme der Kosten für das Beschwerdeverfahren durch die Beschwerde führende Partei festgelegt und eine Zahlung der Beschwerdeführerin an Tamedia zum Ausgleich von Kosten sowie sonstige Massnahmen vereinbart. Im Ergebnis wurde dadurch jeder Partei ein jederzeitiges und voraussetzungsloses Rücktrittsrecht vom Transaktionsvertrag bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumt. D.e Am 20. Dezember 2020 hat Tamedia gegenüber der Beschwerdeführerin den Rücktritt vom Transaktionsvertrag erklärt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt. D.f Am 9. Januar 2021 hat Tamedia öffentlich bekannt gegeben, dass sie Starticket an See Tickets, einer englischen Tochtergesellschaft des französischen Medienkonzerns Vivendi SA, veräussert habe. E. Marktverhältnisse E.a Im Geschäftsbereich des Absatzes von Tickets für kommerzielle Veranstaltungen sind die beiden Varianten des Fremdvertriebs und des Eigenvertriebs zu unterscheiden (vgl. Verfügung, Rz. 139 ff.). E.b Beim Fremdvertrieb überträgt der Veranstalter den Absatz von Tickets gegenüber den Besuchern seiner Veranstaltung an ein Ticketingunternehmen, das üblicherweise auf dieses Geschäft spezialisiert ist und hierzu ein Netz an physischen Verkaufsstellen und/oder ein elektronisches Ticketverkaufssystem im Internet betreibt. Das Ticketingunternehmen erbringt gegenüber dem Veranstalter bestimmte Fremdvertriebsdienstleistungen gegen Entgelt. Diese umfassen neben dem eigentlichen Verkauf der Tickets regelmässig weitere unterschiedliche Leistungen (vgl. Verfügung, Rz. 202, 222). E.c Beim Eigenvertrieb setzt der Veranstalter die Tickets für seine Veranstaltungen gegenüber den Besuchern unmittelbar selbst ab. Hierzu bedient er sich eines Ticketing-Systems, das ihm vom Ticketingunternehmen auf der Grundlage einer Lizenzeinräumung zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzung des Ticketing-Systems ermöglicht dem Veranstalter zudem die Umsetzung von verschiedensten Aktivitäten (vgl. Verfügung, Rz. 237). E.d Bei der Prüfung des streitigen Zusammenschlussvorhabens hat die Vorinstanz den Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen als entscheidungserheblichen relevanten Markt festgelegt und gegenüber dem Markt für Eigenvertriebsdienstleistungen sowie weiteren Märkten abgegrenzt (vgl. Verfügung, Rz. 225). E.e Zur Stellung auf dem relevanten Markt nach Umsetzung des streitigen Zusammenschlussvorhabens stellte der Untersagungsbescheid fest, dass Ticketcorner und Starticket nach der Zusammenführung einen Marktanteil zwischen 90% und 100% nach dem Gesamtumsatz oder dem Kommissionsumsatz sowie einen Marktanteil zwischen 80% und 90% nach den verkauften Tickets hätten (vgl. Verfügung, Rz. 273). Durch den streitigen Unternehmenszusammenschluss mit einer Zusammenführung von Ticketcorner und Starticket würde daher eine marktbeherrschende Stellung, die eine Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs nach sich zöge, zumindest herbeigeführt, weil mit Starticket der einzige nennenswerte Konkurrent von Ticketcorner wegfiele (vgl. Verfügung, Rz. 385). E.f Im Hinblick auf eine bereits bestehende Marktstellung von Ticketcorner hat die Vorinstanz ausgeführt, dass Ticketcorner eine überragende Marktstellung auf dem relevanten Markt zukomme, die insbesondere durch vertragliche Exklusivitätsvereinbarungen mit Veranstaltungsstätten, Veranstaltern sowie Verkaufsstätten verstärkt werde (vgl. Verfügung, Rz. 275). F. Vorinstanzliches Verfahren F.a Am 15. November 2015 reichten die Beschwerdeführerin und Tamedia den Entwurf einer Meldung für das streitige Zusammenschlussvorhaben beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) ein. Das Sekretariat bemängelte die Unvollständigkeit des Meldeentwurfs und forderte die Transaktionsparteien mit Schreiben vom 28. November 2016 auf, die notwendigen Angaben, einschliesslich jener zur Beschreibung des Zusammenschlussvorhabens und zu den Märkten, zu ergänzen. F.b Am 9. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführerin und Tamedia zusammen die Meldung des streitigen Zusammenschlussvorhabens beim Sekretariat der Wettbewerbskommission ein und ergänzten diese auf dessen Anforderung hin mit Eingabe vom 26. Januar 2017. F.c Am 9. Februar 2017 entschied die zuständige Kammer der Vorinstanz, eine vertiefte Prüfung des streitigen Zusammenschlussvorhabens gemäss Kartellgesetz durchzuführen. F.d Die Wettbewerbsbehörden informierten die Öffentlichkeit über die wettbewerbsrechtliche Prüfung des streitigen Zusammenschlussvorhabens mit Pressemitteilung vom 13. Februar 2017. F.e In der Folge reichten die Zusammenschlussparteien zahlreiche Stellungnahmen ein und machten von ihrem Anspruch auf Akteneinsicht Gebrauch. Am 8. Mai 2017 fand eine Anhörung der Zusammenschlussparteien vor der Vorinstanz statt. F.f Am 22. Mai 2017 eröffnete die Vorinstanz den vorliegend angefochtenen Untersagungsbescheid mit folgendem Dispositiv: "1. Das Zusammenschlussvorhaben wird untersagt.
2. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 160'000 werden der Ticketcorner-Holding AG und Tamedia AG zu gleichen Teilen, d.h. je CHF 80'000, und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. [Eröffnung]." G. Verfahren vor Rückweisung (B-3871/2017) G.a Die Beschwerdeführerin hat den vorliegenden Untersagungsbescheid mit Beschwerde vom 10. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren angefochten: "(1) Die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und das Zusammenschlussvorhaben sei vom Bundesverwaltungsgericht ohne Auflagen und Bedingungen zu bewilligen. (2) Eventualiter sei die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai 2017 vollumfänglich aufzuheben und das Zusammenschlussvorhaben sei vom Bundesverwaltungsgericht mit den gemäss Rz. 476 der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai 2017 von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts geeigneten und erforderlichen Auflagen zu bewilligen. (3) Subeventualiter sei die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai 2017 vollumfänglich aufzuheben und an die Wettbewerbskommission zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." Die Beschwerdeführerin stellte überdies die folgenden weiteren Verfahrensanträge: "(4) Der Vorinstanz sei gleichzeitig mit Zustellung der vorliegenden Beschwerde Frist zur Beschwerdeantwort anzusetzen. (5) Vor einem Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht sei eine Verhandlung durchzuführen und die Beschwerdeführerin anzuhören." G.b Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Angaben zur Höhe des Streitwerts der Beschwerde. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 erklärte die Beschwerdeführerin, eine konkrete Schätzung des Streitwerts sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, sie gehe jedoch davon aus, dass dieser sich in einer Grössenordnung von über CHF (...) bewege. G.c Mit Schreiben vom 19. September 2017 bat die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren, um dessen Zusammensetzung anhand ihres Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht prüfen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht entsprach diesem Ersuchen mit Verfügung vom 26. September 2017. G.d Am 16. Oktober 2017 reichte die Vorinstanz nach Fristerstreckung ihre Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Replik nach Fristerstreckung am 15. Januar 2018 ein und legte hierbei den Ergänzungsvertrag vor. G.e Mit Urteil vom 3. Mai 2018 ist das Bundesverwaltungsgericht mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht auf die Beschwerde eingetreten (nachfolgend: Ausgangsurteil). Das Bundesverwaltungsgericht begründete sein Urteil im Wesentlichen damit, dass kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse gegeben sei, wenn nicht alle Transaktionsparteien, die an einem Zusammenschlussvorhaben beteiligt sind, eine Beschwerde gegen eine Untersagungsverfügung erheben. Denn andernfalls könnte eine Beschwerde führende Transaktionspartei die anderen Transaktionsparteien angesichts der gemäss Art. 34 KG schwebend unwirksamen Transaktionsvereinbarung daran hindern, anderweitige wirtschaftliche Verhaltensweisen, die aus deren Sicht aufgrund der behördlichen Untersagung des jeweiligen Zusammenschlussvorhabens angezeigt seien, wahrzunehmen (vgl. Ausgangsurteil, E. 19). Gerade ein marktbeherrschendes Unternehmen könnte dadurch ansonsten eine kleinere Transaktionspartei an einer sinnvollen und notwendigen wirtschaftlichen Weiterführung der Geschäftstätigkeiten hindern (vgl. Ausgangsurteil, E. 26 ff.). H. Verfahren vor Bundesgericht (2C_509/2018) H.a Am 7. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Ausgangsurteil Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen: (1) Das Ausgangsurteil sei aufzuheben und das streitige Zusammenschlussvorhaben sei ohne Auflagen zu bewilligen; (2) eventualiter sei das streitige Zusammenschlussvorhaben mit den gemäss dem vorliegenden Untersagungsbescheid von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen Auflagen zu bewilligen; (3) subeventualiter sei das Ausgangsurteil vollumfänglich aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten; (4) subsubeventualiter sei durch das Bundesgericht festzustellen, dass das Ausgangsurteil und der Untersagungsbescheid rechtswidrig seien. H.b Tamedia reichte ihre Stellungnahmen zur Beschwerde der Beschwerdeführerin am 18. Juli und 23. August 2018 beim Bundesgericht ein. Am 14. August 2018 reichte die Wettbewerbskommission ihre Vernehmlassung beim Bundesgericht ein, mit der sie beantragte, auf die Anträge 1 und 2 nicht einzutreten und - soweit darauf eingetreten werde -die Anträge 3 und 4 abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Schreiben vom 26. Juli 2018 auf eine Vernehmlassung. Am 21. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme beim Bundesgericht ein. H.c Mit Urteil vom 24. Juni 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gut, soweit darauf eingetreten wurde (nachfolgend: Aufhebungsurteil). Das Ausgangsurteil wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin ein Interesse daran habe, dass die Fusion vollzogen werde. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts zur schwebenden Unwirksamkeit des Transaktionsvertrags beruhe auf einer unrichtigen Auslegung von Art. 34 KG. Denn der dadurch statuierte Aufschub der zivilrechtlichen Wirksamkeit beschlage nicht das Verpflichtungs-, sondern nur den Abschluss des Verfügungsgeschäfts. Der Aufschub habe nur zur Folge, dass das Zusammenschlussvorhaben erst dann vollzogen werden könne, wenn seitens der Wettbewerbsbehörden keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mehr dagegen bestehen. Im Gegensatz dazu bliebe es den Zusammenschlussparteien auch im Falle einer Untersagung des Zusammenschlussvorhabens unbenommen, am Verpflichtungsgeschäft festzuhalten bzw. dieses abzuändern. Daher könne nicht von einer gegen den Willen einer Vertragspartei aufrechterhaltenen schwebenden zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Zusammenschlussvorhabens gesprochen werden, weshalb dieser Aspekt der Bejahung einer individuellen Beschwerdelegitimation nicht entgegenstehe (vgl. Aufhebungsurteil, E. 4). Ein praktisches und aktuelles Interesse an einer Neubeurteilung des Zusammenschlussvorhabens wäre nur dann zu verneinen, wenn feststünde, dass Tamedia nicht mehr am Zusammenschluss interessiert wäre (vgl. Aufhebungsurteil, E. 5.4). I. Verfahren nach Rückweisung (B-3859/2019) I.a Mit ergänzender Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2020 hat die Beschwerdeführerin weitere Anträge gestellt: "(1) Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai 2017 rechtswidrig ist. (2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes." I.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht die ergänzende Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu. I.c Ebenfalls am 28. Januar 2020 reichte das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesgericht ein Erläuterungsgesuch zum Aufhebungsurteil ein. Das Erläuterungsgesuch umfasste zum einen die Fragen, ob der Untersagungsbescheid aufgrund der fehlenden Erhebung einer Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Tamedia gegenüber dieser in Teilrechtskraft erwachsen sei, ob Tamedia sich deshalb im Falle eines Vollzugs des streitigen Zusammenschlussvorhabens wegen Widerhandlung gegen eine Untersagungsverfügung gemäss Art. 55 KG strafbar machen würde, und ob vor diesem Hintergrund dennoch ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG festzustellen sei. Zum anderen wurde die Frage gestellt, ob ein erneuter Nichteintretensentscheid aufgrund der fehlenden Übereinstimmung zwischen dem Wortlaut der Ziff. 1 des Urteilsdispositivs des Aufhebungsurteils und dem Wortlaut der Erwägungen 1.3 und 5.5 grundsätzlich zulässig wäre. I.d Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 bezeichnete das Bundesgericht Ticketcorner, die Wettbewerbskommission und Tamedia als weitere Verfahrensbeteiligte im Verfahren um Erläuterung seines Aufhebungsurteils. I.e Am 4. Mai 2020 reichte Ticketcorner ihre Vernehmlassung zum Erläuterungsgesuch des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht ein. Sie beantragte, auf das Erläuterungsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. I.f Mit Urteil vom 12. Juni 2020 wurde das Erläuterungsgesuch durch das Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht stellte dabei fest, dass in Anbetracht der Erwägungen 1.3 und 5.5 des Aufhebungsurteils die Ziff. 1 des Dispositivs unmissverständlich dahingehend auszulegen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Gesuchstellerin einzutreten und einen materiell-rechtlichen Entscheid zu treffen habe, weil das Dispositiv insofern mit den Entscheidgründen in Einklang stehe. Soweit das Bundesverwaltungsgericht aufgrund veränderter Tatsachen erneut einen Nichteintretensentscheid fällen wolle, so stelle dies eine neue Frage dar, die nicht vorab vom Bundesgericht zu beurteilen sei. I.g Mit Schreiben vom 17. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren gegenüber dem vorsitzenden Richter Stephan Breitenmoser ein. Zu dessen Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Erläuterungsgesuch die Absicht des vorsitzenden Richters offenbare, entgegen den Anweisungen des Bundesgerichts wiederum einen Nichteintretensentscheid zu fällen, weil er ein weiteres Mal die Beschwerdelegitimation hinterfrage und explizit die Frage aufwerfe, ob das Bundesverwaltungsgericht neuerlich einen Nichteintretensentscheid fällen könne. I.h Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ausstandsbegehren in einem gesonderten Verfahren (B-4117/2020) behandelt und mit - formell rechtskräftigem - Entscheid vom 30. September 2020 (nachfolgend: Ausstandsentscheid 1) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es lasse sich dem Erläuterungsgesuch nicht entnehmen, dass sich der vorsitzende Richter bereits in einer Art festgelegt hätte, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich wäre. I.i Am 12. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe ein. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe. I.j Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin Auskunft über den Stand des Verfahrens und die Zusammensetzung des Spruchkörpers. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte diese mit Verfügung vom 31. Januar 2023. I.k Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren gegen den seit Januar 2023 für die Fallbearbeitung eingesetzten Gerichtsschreiber Ralf Straub ein. I.l Zur Begründung der behaupteten Befangenheit wurde auf eine angebliche Aussage dieses Gerichtsschreibers in einem Telefonat mit RA Dr. Marcel Meinhardt als Vertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich (vgl. Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016, Hallenstadion) verwiesen. I.m Mit der eingeholten Stellungnahme vom 7. März 2023 bestritt der betroffene Gerichtsschreiber, dass er die behauptete Aussage abgegeben habe. I.n Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ausstandsbegehren mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2023 (nachfolgend: Ausstandsentscheid 2) abgewiesen. Selbst wenn der Gerichtsschreiber in Zusammenhang mit dem Verfahren Hallenstadion die betreffende Aussage vorgenommen haben sollte, so würde es sich bei einer solchen Aussage nicht um eine abschliessende Meinung zu einem laufenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht handeln, sondern höchstens um eine Prognose zu einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal eröffneten Untersuchung der Wettbewerbskommission (vgl. Ausstandsentscheid 2, E. 4.6). I.o Mit Datum vom 31. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdeführerin eine Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie gegen den Ausstandsentscheid 2 fristgerecht Beschwerde beim Bundesgericht einlegen werde. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht über dieses Ausstandsbegehren sei zumindest geeignet, den Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beeinflussen. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde müssten jegliche Verfahrenshandlungen, an denen Ralf Straub als Gerichtsschreiber mitgewirkt habe, wiederholt werden. Zudem wäre ein Urteil unter Mitwirkung dieses Gerichtsschreibers im bundesgerichtlichen Verfahren aufzuheben. I.p Am 2. November 2023 wurde aus gerichtsorganisatorischen Gründen Robert Weyeneth als Gerichtsschreiber im vorliegenden Verfahren eingesetzt.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Danach prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen gemäss Art. 7 VwVG sowie mit freier Kognition, ob die Prozess-voraussetzungen erfüllt sind und ob und in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (ständige Rechtsprechung seit BVGE 2007/6 E. 1).
1) Sachliche Zuständigkeit
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden, soweit keine der in Art. 32 VGG aufgeführten Ausnahmen gegeben ist.
E. 3 Der vorliegende Untersagungsbescheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Bei der Wettbewerbskommission handelt es sich um eine eidgenössische Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG. Da keine Ausnahme von der sachlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig.
2) Prozessfähigkeit
E. 4 Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft und damit als juristische Person des Privatrechts rechtsfähig und über ihre Organe handlungsfähig. Die Voraussetzungen ihrer Prozessfähigkeit gemäss Art. 6 VwVG sind somit gegeben.
3) Beschwerdelegitimation
E. 5 Das Vorliegen einer ausreichenden Beschwerdelegitimation ist angesichts der seit dem Aufhebungsurteil eingetretenen Veränderung der Sachlage wiederum von Amtes wegen zu prüfen.
E. 6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie trotz des Rücktritts von der Transaktionsvereinbarung am 20. Dezember 2020 seitens Tamedia nach wie vor ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse sowohl an der materiell-rechtlichen Überprüfung des vorliegenden Untersagungsbescheids gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG als auch an der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht habe.
E. 7 Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit sei bereits im Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des vorliegenden Untersagungsbescheids in ihrer Beschwerde enthalten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe diesen Antrag in der Eingabe vom 20. Januar 2020 lediglich der guten Ordnung halber ausformuliert.
E. 8 Angesichts dessen, dass für die Feststellung des Sachverhalts der Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend sei und dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 ff. und Art. 49 VwVG volle Kognition zukomme, seien auch Tatsachen zu berücksichtigen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben hätten.
E. 9 So hätten sich die Marktverhältnisse seit dem vorliegenden Untersagungsbescheid infolge der Covid-19-Pandemie radikal verändert. Zwischen Februar 2020 und der Einführung der Zertifikatspflicht im Juni 2021 seien praktisch keinerlei (Gross-)Veranstaltungen mehr durchgeführt worden. Auch danach seien Veranstaltungen durch die Zertifikatspflicht bis zu deren vollständiger Aufhebung Anfang 2022 erheblichen Einschränkungen unterworfen gewesen. Der Marktanteil von Ticketcorner sei dadurch quasi auf null gesetzt worden. Wie sich die Marktverhältnisse bei Aufnahme des Normalbetriebs entwickeln würden, sei daher vollkommen offen. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Markteintritts neuer Unternehmen und des drohenden Zusammenschlusses bestehender Unternehmen aufgrund von wirtschaftlichen Notwendigkeiten nach der Pandemie.
E. 10 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sei das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses zu bejahen, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation eines Beschwerdeführers noch beeinflusst werden könne.
E. 11 Diese Rechtsprechung habe das Bundesgericht auch bei einer Mietstreitigkeit zwischen zwei Mietparteien bestätigt und das schutzwürdige Interesse der Parteien an der Beurteilung ihrer Beschwerden trotz der Ankündigung einer Partei, die Mieträumlichkeiten zu verlassen, bejaht (vgl. Urteil des BGer 4A_653/2018 vom 4. November 2019).
E. 12 Vorliegend könne durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens die tatsächliche und rechtliche Situation der Beschwerdeführerin ungeachtet des Vertragsrücktritts seitens Tamedia noch beeinflusst werden. Würde der Untersagungsbescheid nämlich in Rechtskraft erwachsen, hätte dies weitreichende Konsequenzen für die Beschwerdeführerin, ohne dass der Untersagungsbescheid je durch ein Gericht überprüft worden wäre. Denn die richterliche Überprüfung des Untersagungsbescheids sei für die Beschwerdeführerin sowohl für die von Ticketcorner abgeschlossenen Exklusivverträge als auch für zukünftige Zusammenschlussvorhaben von bedeutendem Interesse.
E. 13 So würden die von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen oder neu abzuschliessenden Exklusivverträge aufgrund der durch den vorliegenden Untersagungsbescheid festgestellten "überragenden Marktstellung" von Ticketcorner nach Rechtskraft des Untersagungsbescheids ungültig werden. Dies werde auch im Ausgangsurteil festgehalten.
E. 14 Darüber hinaus müsse die Beschwerdeführerin angesichts der Feststellungen im vorliegenden Untersagungsbescheid davon ausgehen, dass die Vorinstanz auch künftige Zusammenschlussvorhaben der Beschwerdeführerin im Ticketingbereich untersagen werde. Eine neuerliche Untersagung eines Unternehmenszusammenschlusses durch die Vor-instanz könnte jedoch nie rechtzeitig gerichtlich überprüft werden. Dies belege das vorliegende Beschwerdeverfahren.
E. 15 Damit sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Untersagungsbescheids für potenzielle Verkäufer von Unternehmensanteilen von vornherein uninteressant. Sie käme für kein Unternehmen mehr als Käuferin in Frage. Diese Problematik akzentuiere sich, falls Starticket in Zukunft erneut zum Verkauf angeboten werden sollte. Der Untersagungsbescheid entfalte auch in dieser Hinsicht eine für die Beschwerdeführerin nachteilige Präjudizwirkung.
E. 16 Aus diesem Grund habe auch der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Entscheid zum gescheiterten Zusammenschlussvorhaben zwischen dem Springer-Verlag und den Fernsehsendern ProSieben/SAT1 (vgl. Urteil des BGH KVR 30/06 vom 25. September 2007) festgehalten, dass ein vom deutschen Bundeskartellamt untersagter Zusammenschluss aufgrund bestehender wirtschaftlicher Zwänge häufig aufgegeben werden müsse, bevor es zu einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Bundeskartellamts komme. Während das kartellamtliche Verfahren innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist abgeschlossen sein müsse, sei der Rechtsschutz gegen eine Untersagung nicht in vergleichbar kurzer Zeit zu erlangen. Werde das Zusammenschlussvorhaben aufgegeben, etwa weil der Verkäufer - wie vorliegend Tamedia - nicht bereit sei, den Ausgang des Verfahrens vor den Gerichten abzuwarten, erledige sich zwar die Untersagung des Zusammenschlussvorhabens. Der Käufer könne aber gleichwohl in besonders gelagerten Fällen ein erhebliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen haben, etwa wenn er damit rechnen müsse, dass ihm im Falle zukünftiger Akquisitionen die Argumente aus der früheren Entscheidung entgegengehalten und künftige Zusammenschlussvorhaben ebenfalls untersagt würden. Der Bundesgerichtshof habe dem Springer-Verlag aus diesen Gründen ein Rechtsschutzinteresse an der richterlichen Überprüfung des gescheiterten Zusammenschlussvorhabens zugesprochen.
E. 17 Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche auch derjenigen des Gerichts der Europäischen Union (EuG) in den Fällen Gencor, Kesko und MCI (vgl. E. 78 ff.). Danach stelle der Wegfall der vertraglichen Grundlage des Zusammenschlusses für sich allein keinen Grund dar, welcher die gerichtliche Überprüfung der Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens durch die EU-Kommission ausschliessen könne. Dasselbe müsse demnach auch für die Schweizer Rechtsordnung gelten.
E. 18 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, wenn die mit der Beschwerde gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könne und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall anders kaum je möglich wäre. Der Beschwerdeführerin sei damit eventualiter zumindest ein virtuelles Rechtsschutzinteresse zuzugestehen.
E. 19 Die Beschwerdeführerin müsse - wie dargelegt - angesichts der Feststellungen im vorliegenden Untersagungsbescheid davon ausgehen, dass die Vorinstanz auch ihre zukünftigen Zusammenschlussvorhaben im Ticketingbereich und insbesondere ein erneutes Vorhaben, Starticket zu erwerben, untersagen würde. Eine neuerliche Untersagung durch die Vorinstanz könnte jedoch - wie das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzeige - nie rechtzeitig gerichtlich überprüft werden. Dies könne nicht richtig sein. Das Bundesverwaltungsgericht sei auch deshalb angehalten, den vorliegenden Untersagungsbescheid nach Massgabe von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG materiell-rechtlich zu beurteilen.
E. 20 Die Vorinstanz hat nach Rückweisung des Urteils auf eine Stellungnahme verzichtet, nachdem sie das Vorliegen einer Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens verneint hatte.
E. 21 Die Beschwerdelegitimation verlangt gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, dass ein Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder ihm keine Möglichkeit zur Teilnahme eingeräumt wurde, er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat.
E. 22 Diese Vorschrift ist gemäss Art. 39 KG auch für Kartell(gerichts)verfahren massgebend, weil das Kartellgesetz keine abweichenden Regelungen hierzu vorsieht.
E. 23 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sie wurde als Transaktionspartei aufgrund der Untersagung des streitigen Zusammenschlussvorhabens durch den vorliegenden Untersagungsbescheid besonders berührt.
E. 24 Es stellt sich sodann die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse zukommt, dass die vorinstanzliche Untersagung des streitigen Zusammenschlussvorhabens im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens materiell überprüft wird.
E. 25 Die Beschwerdeführerin beantragt mit ergänzender Eingabe vom 20. Januar 2020 die Feststellung, dass der Untersagungsbescheid rechtswidrig sei. Sie führt diesbezüglich aus, der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit sei bereits in ihrem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Aufhebung des Untersagungsbescheids enthalten gewesen. Sie habe den Antrag in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2020 lediglich der guten Ordnung halber ausformuliert.
E. 26 Feststellungsentscheide sind gegenüber Gestaltungs- oder Leistungsentscheiden subsidiär (vgl. BGE 131 I 166 E. 1.4; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 36); entsprechend sind Feststellungsbegehren nur zulässig, wenn ein Gestaltungs- oder Leistungsbegehren nicht möglich ist. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einen Antrag auf Aufhebung gestellt. Sie hat deshalb kein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten.
E. 27 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Interesse in der Regel nur dann als schutzwürdig zu qualifizieren, wenn ein Beschwerdeführer aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen ziehen oder einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden kann, den dieser Entscheid mit sich bringen würde (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.1; 136 II 304 E. 2.3.1; 131 II 587 E. 2.1, 4.1.1; 123 II 376 E. 2; BVGE 2014/48 E. 1.3.3.4; 2013/56 E. 1.3.2; 2012/33 E. 1.2; 2010/12 E. 2.2, 4.3; 2009/31 E. 3.1; 2009/9 E. 1.2). Insofern muss die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise unmittelbar beeinflusst werden können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; 140 II 214 E. 2.1; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1; BVGE 2009/10 E. 6.2.8). Das jeweilige Interesse muss demnach im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch sein, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und durch ein Urteil auch behoben werden könnte (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; 131 II 361 E. 1.2; Urteil des BGer 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1.2; BVGE 2013/56 E. 1.3.1; 2013/33 E. 1.4; 2013/21 E. 3.1; 2012/33 E. 1.2; 2011/47 E. 1.4.2; 2010/37 E. 2.1; 2009/31 E. 3.1; 2009/9 E. 1.2.1).
E. 28 Gemäss der Rechtsauffassung des Bundesgerichts im Aufhebungsurteil bestand auch nach Erlass des vorliegenden Untersagungsbescheids eine wirksame schuldrechtliche Transaktionsvereinbarung, weil die schwebende Unwirksamkeit infolge der fehlenden behördlichen Genehmigung nur das Verfügungsgeschäft, nicht aber das Verpflichtungsgeschäft beschlage (vgl. Sachverhalt, H.c). Mithin waren die Transaktionsparteien auch weiterhin an den Transaktionsvertrag und den damit verbundenen Vertragszweck im Hinblick auf die Verwirklichung des Zusammenschlussvorhabens gebunden.
E. 29 Am 20. Dezember 2020 hat Tamedia gegenüber der Beschwerdeführerin ihren Rücktritt von dem Transaktionsvertrag erklärt (vgl. Sachverhalt, D.e). Aufgrund dieser, dem Ergänzungsvertrag entsprechenden und damit wirksamen Rücktrittserklärung (vgl. Sachverhalt, D.d) ist der Transaktionsvertrag somit zu diesem Zeitpunkt unwirksam geworden. Angesichts der ausdrücklichen Vereinbarung eines unbefristeten Rücktrittsrechts sowie der Übernahme der Kosten für das Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdeführerin und der Entrichtung einer Ausgleichszahlung durch die Beschwerdeführerin an Tamedia im Rahmen des nach Beschwerdeerhebung von den Parteien abgeschlossenen und von der Beschwerdeführerin eingereichten Ergänzungsvertrags sind auch keine Vorbehalte gegenüber der Wirksamkeit einer entsprechenden Rücktrittserklärung auszumachen.
E. 30 Darüber hinaus hat Tamedia ihren 100%-igen Anteil an Starticket vollständig an die See Tickets verkauft und dies am 9. Januar 2021 auch öffentlich bekannt gegeben (vgl. Sachverhalt, D.f). Eine Einbringung dieser Beteiligung in Ticketcorner als Gegenleistung für den Erwerb eines Anteils an dieser Gesellschaft ist daher nunmehr auch aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Damit kann ein wesentliches Element des Transaktionsvertrags ungeachtet von dessen zwischenzeitlich eingetretener Unwirksamkeit nicht mehr umgesetzt und von Tamedia auch nicht mehr erfüllt werden.
E. 31 Somit liegt ein Transaktionsabbruch vor, d.h. eine Sachverhaltskonstellation, bei dem das Zusammenschlussvorhaben nach Erlass einer Untersagungsverfügung zumindest von einer Transaktionspartei nicht weiterverfolgt wird. Denn Tamedia als Transaktionspartei hat mit dem Verkauf der Anteile an dem Transaktionsobjekt unzweifelhaft deutlich gemacht, dass sie kein Interesse mehr an einer weiteren Durchführung des Zusammenschlussvorhabens hat. Eine Durchführung des Zusammenschlussvorhabens ist daher sowohl rechtlich als auch tatsächlich endgültig ausgeschlossen.
E. 32 Demnach könnte auch ein positiver inhaltlicher Beschwerdeentscheid zu Gunsten der Beschwerdeführerin keine Änderung dieser Sach- und Rechtslage herbeiführen, weshalb ein solcher auch keinen praktischen Nutzen mehr für diese hätte. In diesem Sinne führt der Aufhebungsentscheid aus, ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Neubeurteilung des Zusammenschlussvorhabens wäre dann zu verneinen, wenn feststünde, dass Tamedia nicht mehr am Zusammenschluss interessiert sei (vgl. Urteil des BGer 2C_509/2018 vom 24. Juni 2019 E. 4.3 f. und 5.4 i.f.).
E. 33 Damit ist die Frage zu beantworten, ob eine materiell-rechtliche Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und eine sich daraus ergebende Gutheissung der Beschwerde zu einer Änderung des jetzt bestehenden rechtlichen oder tatsächlichen Status der Beschwerdeführerin und damit zu einer Nachteilsvermeidung für die Beschwerdeführerin - wie von ihr geltend gemacht (vgl. E. 10 ff.) - führen würde. Eine Nachteilsvermeidung könnte sich dabei aus mehreren Gründen ergeben.
E. 34 Inhaltlich kann der Untersagungsbescheid infolge der Unwirksamkeit des Transaktionsvertrags und des anderweitigen Verkaufs eines Transaktionsobjekts keine Rechtswirkung mehr entfalten, weil der Gegenstand der Untersuchung unmöglich geworden und die Untersagung nach Ziff. 1 des Dispositivs des Untersagungsbescheids demnach ihres Gehalts entleert ist. Es bedarf daher keiner Aufhebung des Untersagungsbescheids mehr, um die Rechtswirkung der Untersagung zu unterbinden. Demzufolge erübrigt sich von vornherein auch eine materiell-rechtliche Prüfung der Rechtslage.
E. 35 Die Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 11), dass das Rechtsschutzinteresse aufgrund einer entsprechenden Anwendung eines Bundesgerichtsentscheids in einem mietrechtlichen Verfahren (vgl. Urteil des BGer 4A_653/2018 vom 14. November 2019 E. 4.2, wonach die Ankündigung einer Mieterin, das Mietobjekt zu verlassen, nicht zu einem Wegfall des Rechtschutzinteresses von Vermieterin und Mieterin führe) bejaht werden müsse, vermag diese Beurteilung nicht zu ändern. Denn ein parteiautonom abgeschlossenes und tatsächlich umgesetztes Mietverhältnis mit dem Erfordernis einer Rückgabe der Mietsache und in casu einer Verlängerungsoption lässt sich sowohl hinsichtlich der Ausgangslage als auch in Bezug auf die damit einhergehenden Ansprüche der Vertragsparteien - bis hin zu einem Schadenersatzanspruch wegen einer rechtswidrigen Kündigung des Mietverhältnisses - nicht mit der behördlichen Untersagung einer Transaktionsvereinbarung für einen genehmigungspflichtigen Unternehmenszusammenschluss vergleichen, dessen vertragliche Leistungspflichten erst nach der Genehmigung des Zusammenschlusses tatsächlich umgesetzt werden dürfen.
E. 36 Die Beschwerdeführerin trägt diesbezüglich auch in keiner Weise vor, welche inhaltlichen Rechtswirkungen sich aus einem materiellen Beschwerdeentscheid trotz der Unmöglichkeit einer tatsächlichen Umsetzung des Zusammenschlussvorhabens ergeben sollten.
E. 37 Die Kostenentscheidung in Ziff. 2 des Dispositivs des vorliegenden Untersagungsbescheids weist ebenfalls keine Rechtswirkung auf, die bei einer Gutheissung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren eine Abänderung erfährt.
E. 38 Die Vorinstanz hat für das vorinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 160'000.- erhoben, die den Transaktionsparteien zu gleichen Teilen auferlegt wurden. Diese Kosten setzen sich gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG aus einer Pauschalgebühr in der Höhe von CHF 5'000.- und einer nach Zeitaufwand berechneten Gebühr gemäss Art. 53a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG in der Höhe von CHF 155'000.- zusammen. Diese Kostenentscheidung wurde von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht in Frage gestellt, weshalb es hierzu keiner Entscheidung bedarf.
E. 39 Darüber hinaus erfasst die Gebührenpflicht die meldenden Unternehmen aufgrund des auch in kartellrechtlichen Verfahren gemäss Art. 2 GebV-KG geltenden Verursacherprinzips. Die Gebühr fällt deshalb unabhängig vom Verfahrensausgang an. Sie ist demnach auch dann geschuldet, wenn die Vorinstanz ein Zusammenschlussvorhaben genehmigt. Dementsprechend sieht die Gebührenverordnung hierfür auch keinen Gebührenerlass vor (vgl. Ritschard/Spühler, in: Dike-Kommentar KG, 2018, Art. 32 N. 105; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 53a N. 13).
E. 40 Auch eine Gutheissung der Beschwerde würde demzufolge nicht zu einer Aufhebung der Kostenentscheidung des Untersagungsbescheids führen.
E. 41 Dem Untersagungsbescheid kommt für zukünftige Zusammenschlussvorhaben der Beschwerdeführerin auch keine Bedeutung im Hinblick auf Art. 9 Abs. 4 KG zu. Danach entsteht eine selbständige Meldepflicht für ein an einem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen, wenn in einem Verfahren nach dem Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt wird, dass dieses eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG hat. Entscheidend ist demzufolge, ob das Dispositiv, d.h. die Entscheidformel, eine marktbeherrschende Stellung rechtskräftig feststellt. Dies vor dem Hintergrund, dass einzig das Dispositiv, nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die rechtlichen Erwägungen der Entscheidung der Rechtskraft unterliegen (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2; BGE 121 III 474 E. 4a).
E. 42 Die Vorinstanz hat jedoch im Dispositiv des Untersagungsbescheids keine Feststellungen über eine allfällige marktbeherrschende Stellung eines der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen getroffen. Weitere Erwägungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Feststellungen im Dispositiv (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.2, Terminierung Mobilfunk) erübrigen sich deshalb.
E. 43 Der Untersagungsbescheid führt bei der Prüfung einer Marktbeherrschung zwar aus, dass Ticketcorner gegenüber seinen Konkurrenten über eine überragende Stellung am Markt verfüge, die insbesondere durch eine Vielzahl von vertraglichen Exklusivitäten mit Veranstaltungsstätten, Veranstaltern und Verkaufsstätten noch verstärkt werde (vgl. Verfügung, Rz. 275). Deshalb bestünden starke Indizien, dass Ticketcorner sich auf dem Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen in wesentlichem Umfang unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten könne und damit marktbeherrschend sei. Dennoch wird abschliessend gerade keine eindeutige Bewertung vorgenommen, sondern alternativ auf eine Verstärkung oder eine Begründung einer marktbeherrschenden Stellung abgestellt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG), je nachdem ob bereits eine marktbeherrschende Stellung von Ticketcorner angenommen wird oder nicht (vgl. Verfügung, Rz. 384).
E. 44 Der vorliegende Untersagungsbescheid nimmt demzufolge keine eindeutige Feststellung einer bereits vor Umsetzung des Zusammenschlussvorhabens bestehenden marktbeherrschenden Stellung von Ticketcorner vor. Der vorliegende Untersagungsbescheid bildet somit keine ausreichende rechtliche Grundlage für die Entstehung einer Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.
E. 45 Demzufolge kann der vorliegende Untersagungsbescheid für die Entstehung einer Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG keine Bedeutung erlangen, weshalb durch ihn für die Beschwerdeführerin auch kein entsprechender Nachteil entstehen kann.
E. 46 Es stellt sich jedoch die Frage, ob besondere Sachverhaltskonstellationen vorliegen, die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf Entscheidungen des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union (EU) ausdrücklich hervorgehoben werden und die ein Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin allenfalls hätten begründen können.
E. 47 Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls keine Vorkaufskonstellation wie im Verfahren Gencor (EuG, T-102/9, EU:T:1999:65, Gencor) vor, bei der einer Transaktionspartei aus sonstigen Gründen ein Vorkaufsrecht bei einem anderweitigen Verkauf von Anteilen des Transaktionsobjekts zustehen würde und die Untersagung des Zusammenschlussvorhabens zugleich eine rechtswirksame Ausübung dieses Vorkaufsrecht in der Zukunft verunmöglichen würde. Denn der Beschwerdeführerin steht weder direkt noch indirekt ein Vorkaufsrecht bei einem anderweitigen Verkauf von Anteilen an Starticket zu, weshalb sie durch den Untersagungsbescheid auch nicht an einer wirksamen Ausübung dieses Rechts in der Zukunft gehindert werden könnte.
E. 48 Es liegt auch keine Entflechtungskonstellation wie im Verfahren Kesko (vgl. EuG, T-22/97, EU:T:1999:327, Kesko) vor, bei der die Untersagungsverfügung (auch) eine Anordnung zur Veräusserung des Transaktionsobjekts und eine dadurch bedingte Rückgängigmachung des vorgängig bereits umgesetzten Zusammenschlussvorhabens begründete und dem die Transaktionsparteien in der Folge möglicherweise unnötigerweise nachgekommen wären, soweit sich die Untersagungsverfügung nachträglich als rechtsfehlerhaft erweisen sollte. Denn der Untersagungsbescheid sieht keine Anordnung zur Veräusserung eines Transaktionsobjekts oder eine sonstige Auflage vor, die von der Beschwerdeführerin unnötigerweise hätte umgesetzt werden können, falls der Untersagungsbescheid nachträglich als rechtswidrig qualifiziert worden wäre.
E. 49 Es liegt ebenso wenig eine Rückzugskonstellation wie im Verfahren MCI (vgl. EuG, T-310/00, EU:T:2004:275, MCI) vor, bei der die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens von den Transaktionsparteien bereits vor Erlass der Untersagungsverfügung rechtswirksam zurückgezogen worden war, weshalb eine Untersagung einschliesslich der sie tragenden Feststellungen von der zuständigen Behörde gar nicht mehr hätte ausgesprochen werden dürfen.
E. 50 Anderweitige besondere Sachverhaltskonstellationen sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Demnach liegen auch keine besonderen Sachverhaltskonstellationen vor, die zu einer anderen Beurteilung des rechtlichen oder tatsächlichen Status der Beschwerdeführerin hätten führen können.
51. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 13) zutreffend ist, wonach die bereits abgeschlossenen sowie neu abzuschliessende Exklusivitätsklauseln aufgrund der im Untersagungsbescheid festgestellten überragenden Marktstellung von Ticketcorner nach dessen Rechtskraft ungültig werden.
52. Die Verträge von Ticketcorner mit Veranstaltungs- und Verkaufsstätten sowie Veranstaltern weisen besondere Exklusivitätsklauseln auf (vgl. Verfügung, Rz. 282 ff., 302 ff., 308 ff.). So bestehen zwischen den Betreibern des Hallenstadions Zürich und der (früheren: Samsung-) Hall in Dübendorf als Veranstaltungsstätten besondere Regelungen, die Ticketcorner eine Exklusivität für den Ticketvertrieb bei Veranstaltungen in diesen Lokalitäten zusichern (vgl. Verfügung, Rz. 282).
53. Es ist für die Rechtswirksamkeit der von der Beschwerdeführerin verwendeten Exklusivitätsklauseln jedoch unerheblich, ob die Vorinstanz das streitige Zusammenschlussvorhaben untersagt oder genehmigt und ob sie dabei eine Feststellung zur Marktbeherrschung von Ticketcorner getroffen hat oder nicht.
54. Dem vorliegenden Untersagungsbescheid kommt demnach keine relevante Bedeutung im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der von Ticketcorner vereinbarten Exklusivitätsklauseln zu. Sobald Ticketcorner aber eine marktbeherrschende Stellung auf einem Markt - wie zum Beispiel demjenigen der Fremdvertriebsdienstleistungen - innehat, kann die Verwendung der jeweiligen Exklusivitätsklausel - soweit sie denn auch wegen einer fehlenden Rechtfertigung zu einer Behinderung oder Ausbeutung anderer Marktteilnehmer führt - einen Marktmachtmissbrauch gemäss Art. 7 KG darstellen. Zudem ergibt sich daraus auch die Möglichkeit einer unzulässigen Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG.
55. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffend wäre, käme ihrem Vorbringen dennoch keine Bedeutung zu, weil der vorliegende Untersagungsbescheid, wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 41 ff.), gerade keine Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung von Ticketcorner vorgenommen hat.
56. Darüber hinaus sind keine anderweitigen Gründe ersichtlich, die Einfluss auf den rechtlichen oder tatsächlichen Status der Beschwerdeführerin nehmen könnten. Mit Ausnahme der Geltendmachung eines virtuellen Rechtsschutzinteresses (vgl. E. 72 ff.) und einer Übernahme der Anforderungen des EU-Wettbewerbsrechts an die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (vgl. E. 81 ff.) trägt die Beschwerdeführerin auch keine entsprechenden Gründe vor.
57. Zusammenfassend ist daher im Lichte der allgemeinen Anforderungen der Rechtsprechung festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin ursprünglich verfolgte Anliegen in Form einer Genehmigung und Durchführung des streitigen Zusammenschussvorhabens mit der vorliegenden Beschwerde nicht mehr erreicht werden kann. Auch die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin kann durch den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr in relevanter Weise unmittelbar beeinflusst werden. Die Beschwerdeführerin kann demnach aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des vorliegenden Untersagungsbescheids weder einen praktischen Nutzen ziehen noch einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden, den der vorliegende Untersagungsbescheid mit sich gebracht hat. Das Interesse der Beschwerdeführerin ist folglich weder als aktuell noch praktisch und somit auch nicht als schutzwürdig zu qualifizieren. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist demnach aufgrund des Fehlens eines schutzwürdigen Interesses nicht gegeben.
58. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses verzichtet werden, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 146 II 335 E. 1zu.3; 142 I 135 E. 1.3.1; 140 III 92 E. 1.1; 139 I 206 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1).
59. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall nicht vor, zumal die Verweigerung der Genehmigung eines Zusammenschlusses durch die Wettbewerbskommission nach der geltenden Verfahrensordnung gerichtlich überprüfbar ist. Dass - wie vorliegend - eine Überprüfung aufgrund von Umständen, die von einer der Parteien des Zusammenschlusses zu vertreten sind, nicht (mehr) möglich ist, vermag kein Rechtsschutzinteresse der anderen Partei zu begründen.
60. Jedes Zusammenschlussvorhaben hat eine einzigartige Transaktion zwischen bestimmten Transaktionsparteien über Transaktionsobjekte mit einem spezifischen Transaktionsinhalt unter den zu beachtenden massgeblichen Gegebenheiten auf den relevanten Märkten zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt zum Gegenstand. Bei dieser Ausgangslage erlangt eine Zusammenschlussverfügung der Wettbewerbskommission auch keine relevante Bedeutung über das beurteilte Zusammenschlussvorhaben hinaus.
61. Auch das streitige Zusammenschlussvorhaben stellt eine einmalige Transaktion dar: Sie erfasst - wie aufgezeigt - Tamedia und die Beschwerdeführerin als Transaktionsparteien sowie Starticket und Ticketcorner als Transaktionsobjekten. Zudem hat sie eine konkrete Beteiligungsstruktur im Rahmen einer Kapitalerhöhung und der Einbringung von Gesellschaftsanteilen zum Gegenstand. Schliesslich erfolgt sie im Kontext der Gegebenheiten auf den relevanten Märkten im Jahre 2016/2017. Diese Transaktion kann daher in der Zukunft unzweifelhaft nicht nochmals vorgenommen werden.
62. Die Annahme, dass das streitige Zusammenschlussvorhaben in der Zukunft nochmals vorgenommen würde, nachdem Tamedia wieder alle Anteile an Starticket von See Ticket oder einem Dritten erworben hat, um diese im Gegenzug für eine Beteiligung mit einem Anteil von 25% an Ticketcorner im Rahmen einer Kapitalerhöhung in diese einzubringen, stellt eine rein theoretische Möglichkeit dar, die keiner realistischen Lebens- und Geschäftswirklichkeit entspricht. Darüber hinaus wären die massgeblichen Gegebenheiten auf den relevanten Märkten in der Zukunft nicht identisch mit denjenigen in den Jahren 2016 und 2017.
63. Ein in der Zukunft möglicherweise erfolgender Erwerb von Anteilen an Starticket durch die Beschwerdeführerin von See Ticket oder einem Dritten als Verkäufer dieser Anteile wäre eine Transaktion, die sowohl hinsichtlich der Transaktionsstruktur als auch der dann massgeblichen Marktverhältnisse keinen Bezug zum streitigen Zusammenschlussvorhaben aufweisen würde und daher nicht mit ihm vergleichbar wäre.
64. Die vorliegende Rechtsfrage der Zulässigkeit des streitigen Unternehmenszusammenschlusses kann sich demnach entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 12 ff.) nicht in gleicher oder vergleichbarer Weise in Zukunft wieder stellen. Die Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens könnte vielmehr erneut gerichtlich überprüft werden.
65. Von den Feststellungen des vorliegenden Untersagungsbescheids geht auch keine inhaltliche Bindungswirkung für künftige Zusammenschlussverfahren aus. Denn die Feststellung des Eintritts oder der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung für den intendierten Unternehmenszusammenschluss gemäss Art. 10 Abs. 2 KG erfolgt ausschliesslich im Hinblick auf eine Umsetzung des jeweiligen Zusammenschlussvorhabens.
66. Die Feststellungen aus vorherigen Kartellverfahren erlangen mangels einer gesetzlichen Regelung entsprechend Art. 9 Abs. 4 KG zur Meldepflicht nicht automatisch und ohne Prüfung eine Rechtsverbindlichkeit im Rahmen eines neuen Zusammenschlusskontroll- oder Missbrauchsverfahrens (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5.1, Terminierung Mobilfunk; Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 412, 413, 264, SIX-DCC für Untersuchungen zur Marktabgrenzung). Denn die Feststellung einer Marktbeherrschung stellt nur - aber immerhin - eine Momentaufnahme der tatsächlich herrschenden Wettbewerbsverhältnisse mit einer Zukunftsprognose dar, die ihre originäre Rechtswirkung nur im Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung entfaltet. Die Feststellung der Marktbeherrschung kann daher grundsätzlich keine verbindliche Wirkung für einen späteren Zeitraum aufweisen. Deshalb ist es ausgeschlossen, für spätere Zeiträume ohne weitere Prüfung der dann vorliegenden Marktverhältnisse eine Marktbeherrschung anzunehmen (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5.1, Terminierung Mobilfunk; Urteile des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 385, Swisscom-ADSL II; B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 413, SIX-DCC). Vielmehr muss das Tatbestandsmerkmal der Marktbeherrschung für jedes Zusammenschlusskontroll- oder Missbrauchsverfahren erneut beurteilt und festgestellt werden.
67. Demzufolge bilden die Feststellungen eines früheren Verfahrens nur den Ausgangspunkt für eine jeweils neu vorzunehmende Betrachtung. Im Rahmen dieser neuen Betrachtung ist eine Abklärung vorzunehmen, ob und inwieweit die Feststellungen eines früheren Verfahrens noch aktuell sind und bejahendenfalls Verwendung finden können (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5.1, Terminierung Mobilfunk; Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 296 ff., SIX-DCC für Untersuchungen zur Marktabgrenzung). Hierbei sind insbesondere beachtenswerte Abweichungen des Sachverhalts, zwischenzeitlich veränderte tatsächliche Umstände oder neue entscheidungsrelevante Überlegungen zu einzelnen Aspekten einer Neubeurteilung der Marktabgrenzung oder der Marktstellung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 260, SIX-DCC, für Untersuchungen zur Marktabgrenzung).
68. Dementsprechend sind die Feststellungen einer Marktuntersuchung in einer zukünftigen Verfügung auch einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zugänglich, unabhängig davon, ob sie mittels einer neuen vollständigen Marktuntersuchung oder unter Rückgriff auf bereits bestehende Marktuntersuchungen gewonnen wurden (vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 264, SIX-DCC, für Untersuchungen zur Marktabgrenzung).
69. Der vorliegende Untersagungsbescheid basiert auf den damals vorherrschenden Marktverhältnissen und der zu diesem Zeitpunkt damit verbundenen Zukunftsprognose. Er betrifft deshalb keine künftigen Zusammenschlussvorhaben und kann sich nicht nachteilig für zukünftige Transaktionsparteien auswirken.
70. An dieser Einschätzung vermag auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs (vgl. E. 16), wonach bei einem Transaktionsabbruch ein Käufer ein erhebliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen haben könne, wenn er damit rechnen müsse, dass ihm im Falle zukünftiger Akquisitionen die Argumente aus der früheren Entscheidung entgegengehalten und zukünftige Zusammenschlussvorhaben ebenfalls untersagt würden, keine Änderung herbeiführen. Denn dieses Urteil stellt ebenfalls - wie von der Beschwerdeführerin selbst auch vorgetragen - ausdrücklich darauf ab, dass bei einem Transaktionsabbruch nicht ohne Weiteres, sondern nur "in besonders gelagerten Fällen" ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung eines Unternehmenszusammenschlusses bestehen kann. Demzufolge entspricht die sich aus dem BGH-Entscheid zum Rechtsschutzinteresse ergebende Rechtslage in Deutschland dem Rechtszustand zu Art. 48 VwVG.
71. Wie ebenfalls bereits dargelegt (vgl. E. 50 ff.), sind bei der vorliegend zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation keine solchen besonderen Umstände zu berücksichtigen.
72. Es liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine Sachverhaltskonstellation im Sinne der Rechtsprechungspraxis vor, bei der eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung der in Frage stehendenden Verfügung der Wettbewerbsbehörden in der Regel ausgeschlossen wird. Die Untersagung eines weiteren Zusammenschlussvorhabens durch die Wettbewerbskommission kann ohne Weiteres mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, um eine Aufhebung dieses Rechtsakts wegen Rechtswidrigkeit zu erreichen. Eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung der Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens ist daher im Einzelfall ohne Weiteres möglich.
73. Eine Beeinträchtigung dieser Möglichkeit zur rechtzeitigen gerichtlichen Überprüfung bei einem Abbruch der Transaktion ergibt sich ausschliesslich aufgrund eines eigenen, selbst zu verantwortenden Verhaltens der Transaktionsparteien. Denn gerade bei einem Transaktionsabbruch beruht die fehlende Möglichkeit zur rechtzeitigen gerichtlichen Überprüfung ausschliesslich auf einer eigenverantwortlich getroffenen Entscheidung zumindest einer der beteiligten Transaktionsparteien, das Zusammenschlussvorhaben zu beenden.
74. Die konkreten Gründe für den Abbruch des jeweiligen Zusammenschlussvorhabens sind für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses einer Transaktionspartei unerheblich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 14), wonach eine neuerliche Untersagung eines zukünftigen Zusammenschlussvorhabens nie rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte, ist daher unzutreffend.
75. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 15), wonach sich aufgrund des vorliegenden Untersagungsbescheids mit der Feststellung einer besonderen Marktstellung eine nachteilige Präjudizwirkung zu Lasten der Ticketcorner-Gruppe ergebe, weil diese als Erwerberin von Unternehmensanteilen für potenzielle Verkäufer aufgrund der vorgenommenen konkreten behördlichen Feststellungen uninteressant sei und sie daher von vornherein nicht mehr als Käuferin in Frage käme, steht zum einen im Widerspruch zu einem anderen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist zum anderen sachlich unzutreffend.
76. Die Behauptung der Beschwerdeführerin steht zunächst im Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag (vgl. E. 9), wonach der relevante Markt der Fremdvertriebsdienstleistungen im Ticketing nach der Covid 19-Pandemie völlig neu gestaltet worden sei. Wenn diese Aussage zutrifft, kann bei den bestehenden oder potentiellen Marktteilnehmern die Einschätzung, dass den Feststellungen im Untersagungsbescheid aus dem Jahr 2017 auch heute noch eine relevante Bedeutung zukommt, nicht bestehen. Deshalb könnte sich auch keine negative Präjudizwirkung zu Lasten der Ticketcorner-Gruppe ergeben. Bereits aufgrund dieser Widersprüchlichkeit sind die beiden Vorbringen als unbehelflich zu qualifizieren.
77. Ungeachtet dessen ist das Vorbringen auch in der Sache verfehlt. Angesichts der geringen Anzahl an Konkurrenten auf dem Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen waren die Marktverhältnisse für alle Marktteilnehmer überschaubar. Aufgrund ihrer umfangreichen geschäftlichen Aktivitäten war Ticketcorner dabei für alle Marktteilnehmer besonders gut erkenn- und einschätzbar.
78. Darüber hinaus hat sich Ticketcorner selbst ihrer besonderen Stellung im Markt gerühmt. So verweist sie auf Marktstudien von Dritten, wonach (i) Ticketcorner die stärkste digitale Retail-Marke sei und (ii) noch vor internationalen Branchenriesen Platz 4 der meist genutzten Onlineshops in der Schweiz einnehme (vgl. Verfügung, Rz. 276 f.). Sie hat demzufolge gegenüber der Öffentlichkeit ihre Position auf dem relevanten Markt selbst als besonders bedeutsam eingeschätzt und hervorgehoben. Demzufolge kann die besondere Marktstellung von Ticketcorner den anderen Marktteilnehmern offensichtlich nicht verborgen geblieben sein.
79. Allfällige Schwierigkeiten, als Erwerber von Unternehmensanteilen gegenüber potenziellen Verkäufern auftreten zu können, beruhen daher im Wesentlichen auf den geschäftlichen Aktivitäten der Ticketcorner-Gruppe und ihrer eigenen Vermarktung gegenüber den Marktteilnehmern auf den betroffenen Märkten und nicht auf den Erwägungen des Untersagungsbescheids.
80. Da eine Untersagungsverfügung eine rechtliche Überprüfung von zukünftigen Unternehmenszusammenschlüssen weder rechtlich noch faktisch ausschliesst, kommt der Beschwerdeführerin auch insoweit kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des vorliegenden Untersagungsbescheids zu.
81. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 17 f.), wonach sich das Rechtsschutzinteresse aus einer entsprechenden Anwendung der Wettbewerbspraxis der EU ergebe, zielt auf eine Übernahme des EU-Rechts hinsichtlich der Zulässigkeitsanforderungen für ein Rechtsmittel zur Beurteilung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG ab. Das Verfahrensrecht der EU und die dazu ergangene Praxis der EU-Gerichte sind jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar. Es fehlen auf EU-Recht verweisende Bestimmungen des KG oder des VwVG (vgl. BGE 143 II 297 E. 6.2.3, 6.4.4, Gaba) sowie Hinweise in den Materialien, dass der Gesetzgeber die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in gleicher Weise wie im EU-Recht ausgestaltet und angewendet haben wollte. Die entsprechenden Vorbringen gehen deshalb ins Leere.
82. Eine solche Übernahme ist auch sachlich nicht geboten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) kommt einem Rechtsmittelführer nur dann ein Rechtsschutzinteresse zu, wenn ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. EuGH, C-501/06 P, EU:C:2009:610, Rz. 23, GlaxoSmith Kline; EuGH, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rz. 21, Union de Pequeños Agricultores; EuGH, C-174/99 P, EU:C:2000:412, Rz. 33, Richard). Ein Interesse an der Nichtigerklärung einer angefochtenen Entscheidung sei daher nur dann vorhanden, wenn die Nichtigerklärung der Entscheidung selbst Rechtswirkungen erzeugen könne (vgl. EuGH, 53/85, EU:C:1986:256, Rz. 16 f., Akzo Chemie). Dabei handle es sich um eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sei (vgl. EuGH, 108/86, EU:C:1987:426, Rz. 16, Grégoire-Foulon; EuG, T-45/91, EU:T:1993:11, Rz. 22, McAvoy).
83. Diese Voraussetzungen der Vorteilserlangung und der notwendigen Rechtswirkung werden denn auch ausdrücklich in den von der Beschwerdeführerin zitierten Urteilen in den Verfahren Gencor (vgl. EuG, T-102/9, EU:T:1999:65, Rz. 40) und MCI (vgl. EuG, T-310/00, EU:T:2004:275, Rz. 44 f.) aufgeführt.
84. Für den hier massgeblichen Sachverhalt wurde dargelegt, dass der vorliegende Untersagungsbescheid keine Rechtswirkungen hat und der Beschwerdeführerin somit aus der Gutheissung des Rechtsmittels kein Vorteil zukommen kann. Demzufolge entspricht die Feststellung eines fehlenden Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin inhaltlich der Rechtsprechung der EU-Gerichte zum Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an die EU-Gerichte.
85. An dieser Einschätzung vermag auch die zitierte Rechtsprechung des EuG im Wettbewerbsrecht zu den besonderen Fällen der Vorkaufsrechtskonstellation, der Entflechtungskonstellation und der Rücknahmekonstellation nichts zu ändern. Denn bei diesen Sachverhaltskonstellationen würden auch die im Rahmen von Art. 48 VwVG anwendbaren Auslegungsgrundsätze zu einer Anerkennung des Rechtsschutzinteresses einer Transaktionspartei führen, soweit deren rechtlicher und tatsächlicher Status durch eine Untersagungsverfügung jeweils nachteilig tangiert würde (vgl. E. 27 ff.).
86. Dieser EU-Rechtsprechung lässt sich zudem lediglich entnehmen, dass der Verzicht einer Transaktionspartei auf die Weiterverfolgung des intendierten Zusammenschlussvorhabens nicht das allein massgebliche Kriterium für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses darstellt. Damit wird allerdings nur ausgeschlossen, dass nicht allein wegen eines Verzichts auf eine weitere Verfolgung des Zusammenschlussvorhabens das Rechtsschutzinteresse ohne eine weitere Abklärung des Vorliegens einer anderweitigen Statusveränderung verneint werden kann. Eine entsprechende Aussage ergibt sich implizit aber auch bereits aus dem massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsatz zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln im EU-Recht.
87. Die Rechtsprechung des EuG bringt damit für die jeweils vorliegende, besondere Sachverhaltskonstellation zum Ausdruck, dass für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses nicht allein auf den Wegfall der Vertragsgrundlage abzustellen sei, sondern die übrigen Umstände ebenfalls berücksichtigt werden müssen.
88. Dementsprechend hält das EuG im Verfahren MCI denn auch ausdrücklich fest, dass der Transaktionsabbruch "daher hier für sich allein" eine Kontrolle des Kommissionsentscheids nicht ausschliesse (vgl. EuG, T-310/00, EU:T:2004:275, Rz. 49).
89. Demnach ist davon auszugehen, dass auch nach der EU-Wettbewerbspraxis bei einem Transaktionsabbruch das Rechtsschutzinteresse eines Beschwerdeführers an einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Untersagungsverfügung regelmässig entfällt, soweit diese nicht aufgrund von besonderen Umständen auf den rechtlichen oder tatsächlichen Status des Beschwerdeführers nachteilig einwirkt.
90. Bei einer verständigen Würdigung unterscheidet sich die Rechtsprechung der EU-Wettbewerbsgerichte zum Rechtsschutzinteresse eines Rechtsmittelführers - soweit hier von Belang - im Ergebnis somit nicht von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG. II. Ergebnis
91. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht beschwerdelegitimiert. Mangels Beschwerdelegitimation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
92. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch tangiert, dass das Bundesgericht mit dem Aufhebungsurteil die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen hat (vgl. Sachverhalt, H.c). Denn das Bundesgericht hat in seinem Aufhebungsurteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen erneuten Nichteintretensentscheid vornehmen könne, soweit sich dieser auf veränderte Tatsachen stütze (vgl. Sachverhalt, H.c).
93. Tamedia hat am 20. Dezember 2020 gegenüber der Beschwerdeführerin ihren Rücktritt von der Transaktionsvereinbarung erklärt und am 9. Januar 2021 öffentlich mitgeteilt, dass die Anteile an Starticket an eine ausländische Gesellschaft veräussert worden seien. Beide Vorgänge stellen neue Tatsachen dar, welche zum Zeitpunkt des Aufhebungsurteils noch nicht bekannt waren und daher in dessen Rahmen auch nicht berücksichtigt werden konnten. Der Erlass eines erneuten Nichteintretensentscheids wegen dieser Vorgänge steht daher in Einklang mit dem Aufhebungsurteil des Bundesgerichts.
94. Darüber hinaus hat das Bundesgericht in seinem Aufhebungsurteil ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdelegitimation dann entfalle, wenn feststehe, dass eine Partei nicht mehr am Zusammenschluss interessiert sei (vgl. Sachverhalt, H.c). Das fehlende Interesse von Tamedia als eine Zusammenschlusspartei am streitigen Zusammenschlussvorhaben manifestiert sich unzweifelhaft im Verkauf von Starticket.
95. Schliesslich wird das Ergebnis auch nicht dadurch tangiert, dass die Beschwerdeführerin sowohl gegen den vorsitzenden Richter (vgl. Sachverhalt, I.g) als auch gegen den Gerichtsschreiber Ralf Straub (vgl. Sachverhalt, I.k) aus unterschiedlichen Gründen jeweils ein Ausstandsbegehren gestellt hat. Die beiden Ausstandsbegehren wurden - wie erwähnt - vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (vgl. Sachverhalt, I.h und Sachverhalt, I.n). Unabhängig davon ist zwischenzeitlich ein anderer Gerichtsschreiber mit dem Fall befasst.
96. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Sistierungsbegehren (vgl. Sachverhalt, I.o) ist gegenstandslos, weil das Urteil unter Mitwirkung eines anderen Gerichtsschreibers anstelle von Ralf Straub, gegen den ein Ausstandsbegehren gerichtet ist, erlassen wird. III. Verfahrenskosten
97. Die Auferlegung der Verfahrenskosten, die sich aus Gerichtsgebühr und Auslagen zusammensetzen, richtet sich nach Art. 63 VwVG sowie den Bestimmungen des Reglements des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
98. Gemäss Art. 2 Abs. 1 VGKE bemisst sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwere der Streitigkeit, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien, wobei Art. 3 und 4 VGKE Rahmengebühren für bestimmte Angelegenheiten vorgeben. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die Verfahrenskosten vorliegend auf CHF 35'000.- festzusetzen.
99. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin die unterliegende Partei. Folglich hat sie die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 35'000.- zu leisten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
100. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist gegenstandslos.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von CHF 35'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Breitenmoser Robert Weyeneth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerde führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. Dezember 2023 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref-Nr. 41-0816; Gerichtsurkunde); - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 04.09.2025 (2C_75/2024) Abteilung II B-3859/2019 Urteil vom 12. Dezember 2023 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richter Christoph Errass, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Robert Weyeneth. Parteien Ticketcorner Holding AG, Oberglatterstrasse 35, 8153 Rümlang, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Marcel Meinhardt und Ueli Weber, Lenz & Staehelin, Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zusammenschlussvorhaben 41-0816 Ticketcorner und Starticket. Sachverhalt: A. Gegenstand Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet die von der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Weko oder Vorinstanz) am 22. Mai 2017 erlassene Verfügung (nachfolgend: Untersagungsbescheid, veröffentlicht in: RPW 2018/3, S. 616 ff.), mit der ein von der Ticketcorner Holding AG und der Tamedia AG angemeldeter Unternehmenszusammenschluss untersagt wurde. B. Beschwerdeführerin B.a Die Ticketcorner Holding AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine im Januar 2010 unter dem Namen Eventim CH AG gegründete und danach sogleich umfirmierte schweizerische Gesellschaft mit heutigem Sitz in Rümlang. Sie hält als reine Holding-Gesellschaft alle Aktien der Ticketcorner AG. B.b Die Anteile an der Beschwerdeführerin werden wiederum zu 50% von der in Deutschland domizilierten CTS-Eventim-Gruppe und zu 50% von der Ringier-Gruppe gehalten. Die CTS-Eventim-Gruppe ist hauptsächlich im internationalen Ticketvertrieb tätig. Der Zweck der Ringier-Gruppe besteht in der Ausübung aller Tätigkeiten im Medienbereich und der Informationsvermittlung, insbesondere im Verlagswesen. C. Zusammenschlussparteien C.a Die Beschwerdeführerin, die Tamedia AG (seit 20.12.2019 als TX Group AG firmierend; nachfolgend: Tamedia), die Ticketcorner AG (nachfolgend: Ticketcorner) und die Starticket AG (nachfolgend: Starticket) bilden die Zusammenschlussparteien des streitigen Zusammenschlussvorhabens. Dabei sind die Beschwerdeführerin und Tamedia als Transaktionsparteien sowie Ticketcorner und Starticket als Transaktionsobjekte zu qualifizieren. C.b Tamedia ist die Muttergesellschaft des Medienkonzerns TX Group, der insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien schwergewichtig in der Schweiz tätig ist. Sie verfügt über diverse Tochtergesellschaften. Zum Zeitpunkt der Anmeldung des streitigen Zusammenschlussvorhabens hielt Tamedia alle Aktien von Starticket. C.c Starticket ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Der Geschäftszweck von Starticket besteht im Betrieb einer Ticketingorganisation für Veranstaltungen jeglicher Art. Die Tätigkeit umfasst im Wesentlichen den Absatz von Tickets und sonstigen Ticketingdienstleistungen. C.d Ticketcorner ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Rümlang, die im Jahr 2011 aus der Fusion der im Jahr 2003 gegründeten vormaligen Ticketcorner AG und einer früheren Ticketcorner Holding AG hervorgegangen ist. Der Geschäftszweck von Ticketcorner besteht im Betrieb einer Ticketingorganisation, welche im Wesentlichen den Absatz von Tickets und sonstigen Ticketingdienstleistungen umfasst. D. Das streitige Zusammenschlussvorhaben D.a Die Beschwerdeführerin und Tamedia schlossen am 31. Oktober 2016 eine vertragliche Vereinbarung (nachfolgend: Transaktionsvertrag) ab, die dem streitigen Zusammenschlussvorhaben zu Grunde liegt. D.b Der Transaktionsvertrag sah vor, dass Tamedia sich mit einem Anteil von 25% an Ticketcorner beteiligt. Als Gegenleistung für den erhaltenen 25%-Anteil an Ticketcorner sollte Tamedia sämtliche Aktien von Starticket an Ticketcorner übertragen, wodurch Starticket zu einer 100%-Tochtergesellschaft von Ticketcorner geworden wäre. D.c Nach Abschluss des streitigen Zusammenschlussvorhabens hätten die Beschwerdeführerin 75% und Tamedia 25% der Anteile an Ticketcorner gehalten. Der Transaktionsvertrag sah dabei eine gemeinsame Kontrolle von Ticketcorner durch die Beschwerdeführerin und Tamedia vor. D.d Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 ihre Beschwerde gegen den Untersagungsbescheid eingereicht hatte (vgl. Sachverhalt, G.a), haben die Transaktionsparteien am 7./9. August 2017 eine ergänzende vertragliche Vereinbarung über die Behandlung des Zusammenschlussvorhabens während des Beschwerdeverfahrens getroffen (nachfolgend: Ergänzungsvertrag), mit der verschiedene Regelungen des Transaktionsvertrags aufgehoben oder abgeändert wurden. Dabei haben die Parteien insbesondere die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung eines Rücktritts vom Transaktionsvertrag nach Erlass einer Zusammenschlussverfügung der Wettbewerbskommission aufgehoben, die Übernahme der Kosten für das Beschwerdeverfahren durch die Beschwerde führende Partei festgelegt und eine Zahlung der Beschwerdeführerin an Tamedia zum Ausgleich von Kosten sowie sonstige Massnahmen vereinbart. Im Ergebnis wurde dadurch jeder Partei ein jederzeitiges und voraussetzungsloses Rücktrittsrecht vom Transaktionsvertrag bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumt. D.e Am 20. Dezember 2020 hat Tamedia gegenüber der Beschwerdeführerin den Rücktritt vom Transaktionsvertrag erklärt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt. D.f Am 9. Januar 2021 hat Tamedia öffentlich bekannt gegeben, dass sie Starticket an See Tickets, einer englischen Tochtergesellschaft des französischen Medienkonzerns Vivendi SA, veräussert habe. E. Marktverhältnisse E.a Im Geschäftsbereich des Absatzes von Tickets für kommerzielle Veranstaltungen sind die beiden Varianten des Fremdvertriebs und des Eigenvertriebs zu unterscheiden (vgl. Verfügung, Rz. 139 ff.). E.b Beim Fremdvertrieb überträgt der Veranstalter den Absatz von Tickets gegenüber den Besuchern seiner Veranstaltung an ein Ticketingunternehmen, das üblicherweise auf dieses Geschäft spezialisiert ist und hierzu ein Netz an physischen Verkaufsstellen und/oder ein elektronisches Ticketverkaufssystem im Internet betreibt. Das Ticketingunternehmen erbringt gegenüber dem Veranstalter bestimmte Fremdvertriebsdienstleistungen gegen Entgelt. Diese umfassen neben dem eigentlichen Verkauf der Tickets regelmässig weitere unterschiedliche Leistungen (vgl. Verfügung, Rz. 202, 222). E.c Beim Eigenvertrieb setzt der Veranstalter die Tickets für seine Veranstaltungen gegenüber den Besuchern unmittelbar selbst ab. Hierzu bedient er sich eines Ticketing-Systems, das ihm vom Ticketingunternehmen auf der Grundlage einer Lizenzeinräumung zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzung des Ticketing-Systems ermöglicht dem Veranstalter zudem die Umsetzung von verschiedensten Aktivitäten (vgl. Verfügung, Rz. 237). E.d Bei der Prüfung des streitigen Zusammenschlussvorhabens hat die Vorinstanz den Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen als entscheidungserheblichen relevanten Markt festgelegt und gegenüber dem Markt für Eigenvertriebsdienstleistungen sowie weiteren Märkten abgegrenzt (vgl. Verfügung, Rz. 225). E.e Zur Stellung auf dem relevanten Markt nach Umsetzung des streitigen Zusammenschlussvorhabens stellte der Untersagungsbescheid fest, dass Ticketcorner und Starticket nach der Zusammenführung einen Marktanteil zwischen 90% und 100% nach dem Gesamtumsatz oder dem Kommissionsumsatz sowie einen Marktanteil zwischen 80% und 90% nach den verkauften Tickets hätten (vgl. Verfügung, Rz. 273). Durch den streitigen Unternehmenszusammenschluss mit einer Zusammenführung von Ticketcorner und Starticket würde daher eine marktbeherrschende Stellung, die eine Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs nach sich zöge, zumindest herbeigeführt, weil mit Starticket der einzige nennenswerte Konkurrent von Ticketcorner wegfiele (vgl. Verfügung, Rz. 385). E.f Im Hinblick auf eine bereits bestehende Marktstellung von Ticketcorner hat die Vorinstanz ausgeführt, dass Ticketcorner eine überragende Marktstellung auf dem relevanten Markt zukomme, die insbesondere durch vertragliche Exklusivitätsvereinbarungen mit Veranstaltungsstätten, Veranstaltern sowie Verkaufsstätten verstärkt werde (vgl. Verfügung, Rz. 275). F. Vorinstanzliches Verfahren F.a Am 15. November 2015 reichten die Beschwerdeführerin und Tamedia den Entwurf einer Meldung für das streitige Zusammenschlussvorhaben beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) ein. Das Sekretariat bemängelte die Unvollständigkeit des Meldeentwurfs und forderte die Transaktionsparteien mit Schreiben vom 28. November 2016 auf, die notwendigen Angaben, einschliesslich jener zur Beschreibung des Zusammenschlussvorhabens und zu den Märkten, zu ergänzen. F.b Am 9. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführerin und Tamedia zusammen die Meldung des streitigen Zusammenschlussvorhabens beim Sekretariat der Wettbewerbskommission ein und ergänzten diese auf dessen Anforderung hin mit Eingabe vom 26. Januar 2017. F.c Am 9. Februar 2017 entschied die zuständige Kammer der Vorinstanz, eine vertiefte Prüfung des streitigen Zusammenschlussvorhabens gemäss Kartellgesetz durchzuführen. F.d Die Wettbewerbsbehörden informierten die Öffentlichkeit über die wettbewerbsrechtliche Prüfung des streitigen Zusammenschlussvorhabens mit Pressemitteilung vom 13. Februar 2017. F.e In der Folge reichten die Zusammenschlussparteien zahlreiche Stellungnahmen ein und machten von ihrem Anspruch auf Akteneinsicht Gebrauch. Am 8. Mai 2017 fand eine Anhörung der Zusammenschlussparteien vor der Vorinstanz statt. F.f Am 22. Mai 2017 eröffnete die Vorinstanz den vorliegend angefochtenen Untersagungsbescheid mit folgendem Dispositiv: "1. Das Zusammenschlussvorhaben wird untersagt.
2. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 160'000 werden der Ticketcorner-Holding AG und Tamedia AG zu gleichen Teilen, d.h. je CHF 80'000, und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. [Eröffnung]." G. Verfahren vor Rückweisung (B-3871/2017) G.a Die Beschwerdeführerin hat den vorliegenden Untersagungsbescheid mit Beschwerde vom 10. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren angefochten: "(1) Die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und das Zusammenschlussvorhaben sei vom Bundesverwaltungsgericht ohne Auflagen und Bedingungen zu bewilligen. (2) Eventualiter sei die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai 2017 vollumfänglich aufzuheben und das Zusammenschlussvorhaben sei vom Bundesverwaltungsgericht mit den gemäss Rz. 476 der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai 2017 von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts geeigneten und erforderlichen Auflagen zu bewilligen. (3) Subeventualiter sei die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai 2017 vollumfänglich aufzuheben und an die Wettbewerbskommission zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." Die Beschwerdeführerin stellte überdies die folgenden weiteren Verfahrensanträge: "(4) Der Vorinstanz sei gleichzeitig mit Zustellung der vorliegenden Beschwerde Frist zur Beschwerdeantwort anzusetzen. (5) Vor einem Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht sei eine Verhandlung durchzuführen und die Beschwerdeführerin anzuhören." G.b Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Angaben zur Höhe des Streitwerts der Beschwerde. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 erklärte die Beschwerdeführerin, eine konkrete Schätzung des Streitwerts sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, sie gehe jedoch davon aus, dass dieser sich in einer Grössenordnung von über CHF (...) bewege. G.c Mit Schreiben vom 19. September 2017 bat die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren, um dessen Zusammensetzung anhand ihres Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht prüfen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht entsprach diesem Ersuchen mit Verfügung vom 26. September 2017. G.d Am 16. Oktober 2017 reichte die Vorinstanz nach Fristerstreckung ihre Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Replik nach Fristerstreckung am 15. Januar 2018 ein und legte hierbei den Ergänzungsvertrag vor. G.e Mit Urteil vom 3. Mai 2018 ist das Bundesverwaltungsgericht mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht auf die Beschwerde eingetreten (nachfolgend: Ausgangsurteil). Das Bundesverwaltungsgericht begründete sein Urteil im Wesentlichen damit, dass kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse gegeben sei, wenn nicht alle Transaktionsparteien, die an einem Zusammenschlussvorhaben beteiligt sind, eine Beschwerde gegen eine Untersagungsverfügung erheben. Denn andernfalls könnte eine Beschwerde führende Transaktionspartei die anderen Transaktionsparteien angesichts der gemäss Art. 34 KG schwebend unwirksamen Transaktionsvereinbarung daran hindern, anderweitige wirtschaftliche Verhaltensweisen, die aus deren Sicht aufgrund der behördlichen Untersagung des jeweiligen Zusammenschlussvorhabens angezeigt seien, wahrzunehmen (vgl. Ausgangsurteil, E. 19). Gerade ein marktbeherrschendes Unternehmen könnte dadurch ansonsten eine kleinere Transaktionspartei an einer sinnvollen und notwendigen wirtschaftlichen Weiterführung der Geschäftstätigkeiten hindern (vgl. Ausgangsurteil, E. 26 ff.). H. Verfahren vor Bundesgericht (2C_509/2018) H.a Am 7. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Ausgangsurteil Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen: (1) Das Ausgangsurteil sei aufzuheben und das streitige Zusammenschlussvorhaben sei ohne Auflagen zu bewilligen; (2) eventualiter sei das streitige Zusammenschlussvorhaben mit den gemäss dem vorliegenden Untersagungsbescheid von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen Auflagen zu bewilligen; (3) subeventualiter sei das Ausgangsurteil vollumfänglich aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten; (4) subsubeventualiter sei durch das Bundesgericht festzustellen, dass das Ausgangsurteil und der Untersagungsbescheid rechtswidrig seien. H.b Tamedia reichte ihre Stellungnahmen zur Beschwerde der Beschwerdeführerin am 18. Juli und 23. August 2018 beim Bundesgericht ein. Am 14. August 2018 reichte die Wettbewerbskommission ihre Vernehmlassung beim Bundesgericht ein, mit der sie beantragte, auf die Anträge 1 und 2 nicht einzutreten und - soweit darauf eingetreten werde -die Anträge 3 und 4 abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Schreiben vom 26. Juli 2018 auf eine Vernehmlassung. Am 21. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme beim Bundesgericht ein. H.c Mit Urteil vom 24. Juni 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gut, soweit darauf eingetreten wurde (nachfolgend: Aufhebungsurteil). Das Ausgangsurteil wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin ein Interesse daran habe, dass die Fusion vollzogen werde. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts zur schwebenden Unwirksamkeit des Transaktionsvertrags beruhe auf einer unrichtigen Auslegung von Art. 34 KG. Denn der dadurch statuierte Aufschub der zivilrechtlichen Wirksamkeit beschlage nicht das Verpflichtungs-, sondern nur den Abschluss des Verfügungsgeschäfts. Der Aufschub habe nur zur Folge, dass das Zusammenschlussvorhaben erst dann vollzogen werden könne, wenn seitens der Wettbewerbsbehörden keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mehr dagegen bestehen. Im Gegensatz dazu bliebe es den Zusammenschlussparteien auch im Falle einer Untersagung des Zusammenschlussvorhabens unbenommen, am Verpflichtungsgeschäft festzuhalten bzw. dieses abzuändern. Daher könne nicht von einer gegen den Willen einer Vertragspartei aufrechterhaltenen schwebenden zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Zusammenschlussvorhabens gesprochen werden, weshalb dieser Aspekt der Bejahung einer individuellen Beschwerdelegitimation nicht entgegenstehe (vgl. Aufhebungsurteil, E. 4). Ein praktisches und aktuelles Interesse an einer Neubeurteilung des Zusammenschlussvorhabens wäre nur dann zu verneinen, wenn feststünde, dass Tamedia nicht mehr am Zusammenschluss interessiert wäre (vgl. Aufhebungsurteil, E. 5.4). I. Verfahren nach Rückweisung (B-3859/2019) I.a Mit ergänzender Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2020 hat die Beschwerdeführerin weitere Anträge gestellt: "(1) Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai 2017 rechtswidrig ist. (2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes." I.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht die ergänzende Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu. I.c Ebenfalls am 28. Januar 2020 reichte das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesgericht ein Erläuterungsgesuch zum Aufhebungsurteil ein. Das Erläuterungsgesuch umfasste zum einen die Fragen, ob der Untersagungsbescheid aufgrund der fehlenden Erhebung einer Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Tamedia gegenüber dieser in Teilrechtskraft erwachsen sei, ob Tamedia sich deshalb im Falle eines Vollzugs des streitigen Zusammenschlussvorhabens wegen Widerhandlung gegen eine Untersagungsverfügung gemäss Art. 55 KG strafbar machen würde, und ob vor diesem Hintergrund dennoch ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG festzustellen sei. Zum anderen wurde die Frage gestellt, ob ein erneuter Nichteintretensentscheid aufgrund der fehlenden Übereinstimmung zwischen dem Wortlaut der Ziff. 1 des Urteilsdispositivs des Aufhebungsurteils und dem Wortlaut der Erwägungen 1.3 und 5.5 grundsätzlich zulässig wäre. I.d Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 bezeichnete das Bundesgericht Ticketcorner, die Wettbewerbskommission und Tamedia als weitere Verfahrensbeteiligte im Verfahren um Erläuterung seines Aufhebungsurteils. I.e Am 4. Mai 2020 reichte Ticketcorner ihre Vernehmlassung zum Erläuterungsgesuch des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht ein. Sie beantragte, auf das Erläuterungsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. I.f Mit Urteil vom 12. Juni 2020 wurde das Erläuterungsgesuch durch das Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht stellte dabei fest, dass in Anbetracht der Erwägungen 1.3 und 5.5 des Aufhebungsurteils die Ziff. 1 des Dispositivs unmissverständlich dahingehend auszulegen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Gesuchstellerin einzutreten und einen materiell-rechtlichen Entscheid zu treffen habe, weil das Dispositiv insofern mit den Entscheidgründen in Einklang stehe. Soweit das Bundesverwaltungsgericht aufgrund veränderter Tatsachen erneut einen Nichteintretensentscheid fällen wolle, so stelle dies eine neue Frage dar, die nicht vorab vom Bundesgericht zu beurteilen sei. I.g Mit Schreiben vom 17. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren gegenüber dem vorsitzenden Richter Stephan Breitenmoser ein. Zu dessen Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Erläuterungsgesuch die Absicht des vorsitzenden Richters offenbare, entgegen den Anweisungen des Bundesgerichts wiederum einen Nichteintretensentscheid zu fällen, weil er ein weiteres Mal die Beschwerdelegitimation hinterfrage und explizit die Frage aufwerfe, ob das Bundesverwaltungsgericht neuerlich einen Nichteintretensentscheid fällen könne. I.h Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ausstandsbegehren in einem gesonderten Verfahren (B-4117/2020) behandelt und mit - formell rechtskräftigem - Entscheid vom 30. September 2020 (nachfolgend: Ausstandsentscheid 1) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es lasse sich dem Erläuterungsgesuch nicht entnehmen, dass sich der vorsitzende Richter bereits in einer Art festgelegt hätte, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich wäre. I.i Am 12. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe ein. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe. I.j Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin Auskunft über den Stand des Verfahrens und die Zusammensetzung des Spruchkörpers. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte diese mit Verfügung vom 31. Januar 2023. I.k Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren gegen den seit Januar 2023 für die Fallbearbeitung eingesetzten Gerichtsschreiber Ralf Straub ein. I.l Zur Begründung der behaupteten Befangenheit wurde auf eine angebliche Aussage dieses Gerichtsschreibers in einem Telefonat mit RA Dr. Marcel Meinhardt als Vertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich (vgl. Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016, Hallenstadion) verwiesen. I.m Mit der eingeholten Stellungnahme vom 7. März 2023 bestritt der betroffene Gerichtsschreiber, dass er die behauptete Aussage abgegeben habe. I.n Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ausstandsbegehren mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2023 (nachfolgend: Ausstandsentscheid 2) abgewiesen. Selbst wenn der Gerichtsschreiber in Zusammenhang mit dem Verfahren Hallenstadion die betreffende Aussage vorgenommen haben sollte, so würde es sich bei einer solchen Aussage nicht um eine abschliessende Meinung zu einem laufenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht handeln, sondern höchstens um eine Prognose zu einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal eröffneten Untersuchung der Wettbewerbskommission (vgl. Ausstandsentscheid 2, E. 4.6). I.o Mit Datum vom 31. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdeführerin eine Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie gegen den Ausstandsentscheid 2 fristgerecht Beschwerde beim Bundesgericht einlegen werde. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht über dieses Ausstandsbegehren sei zumindest geeignet, den Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beeinflussen. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde müssten jegliche Verfahrenshandlungen, an denen Ralf Straub als Gerichtsschreiber mitgewirkt habe, wiederholt werden. Zudem wäre ein Urteil unter Mitwirkung dieses Gerichtsschreibers im bundesgerichtlichen Verfahren aufzuheben. I.p Am 2. November 2023 wurde aus gerichtsorganisatorischen Gründen Robert Weyeneth als Gerichtsschreiber im vorliegenden Verfahren eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. Prozessvoraussetzungen
1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Danach prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen gemäss Art. 7 VwVG sowie mit freier Kognition, ob die Prozess-voraussetzungen erfüllt sind und ob und in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (ständige Rechtsprechung seit BVGE 2007/6 E. 1).
1) Sachliche Zuständigkeit
2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden, soweit keine der in Art. 32 VGG aufgeführten Ausnahmen gegeben ist.
3. Der vorliegende Untersagungsbescheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Bei der Wettbewerbskommission handelt es sich um eine eidgenössische Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG. Da keine Ausnahme von der sachlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig.
2) Prozessfähigkeit
4. Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft und damit als juristische Person des Privatrechts rechtsfähig und über ihre Organe handlungsfähig. Die Voraussetzungen ihrer Prozessfähigkeit gemäss Art. 6 VwVG sind somit gegeben.
3) Beschwerdelegitimation
5. Das Vorliegen einer ausreichenden Beschwerdelegitimation ist angesichts der seit dem Aufhebungsurteil eingetretenen Veränderung der Sachlage wiederum von Amtes wegen zu prüfen.
6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie trotz des Rücktritts von der Transaktionsvereinbarung am 20. Dezember 2020 seitens Tamedia nach wie vor ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse sowohl an der materiell-rechtlichen Überprüfung des vorliegenden Untersagungsbescheids gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG als auch an der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht habe.
7. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit sei bereits im Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des vorliegenden Untersagungsbescheids in ihrer Beschwerde enthalten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe diesen Antrag in der Eingabe vom 20. Januar 2020 lediglich der guten Ordnung halber ausformuliert.
8. Angesichts dessen, dass für die Feststellung des Sachverhalts der Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend sei und dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 ff. und Art. 49 VwVG volle Kognition zukomme, seien auch Tatsachen zu berücksichtigen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben hätten.
9. So hätten sich die Marktverhältnisse seit dem vorliegenden Untersagungsbescheid infolge der Covid-19-Pandemie radikal verändert. Zwischen Februar 2020 und der Einführung der Zertifikatspflicht im Juni 2021 seien praktisch keinerlei (Gross-)Veranstaltungen mehr durchgeführt worden. Auch danach seien Veranstaltungen durch die Zertifikatspflicht bis zu deren vollständiger Aufhebung Anfang 2022 erheblichen Einschränkungen unterworfen gewesen. Der Marktanteil von Ticketcorner sei dadurch quasi auf null gesetzt worden. Wie sich die Marktverhältnisse bei Aufnahme des Normalbetriebs entwickeln würden, sei daher vollkommen offen. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Markteintritts neuer Unternehmen und des drohenden Zusammenschlusses bestehender Unternehmen aufgrund von wirtschaftlichen Notwendigkeiten nach der Pandemie.
10. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sei das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses zu bejahen, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation eines Beschwerdeführers noch beeinflusst werden könne.
11. Diese Rechtsprechung habe das Bundesgericht auch bei einer Mietstreitigkeit zwischen zwei Mietparteien bestätigt und das schutzwürdige Interesse der Parteien an der Beurteilung ihrer Beschwerden trotz der Ankündigung einer Partei, die Mieträumlichkeiten zu verlassen, bejaht (vgl. Urteil des BGer 4A_653/2018 vom 4. November 2019).
12. Vorliegend könne durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens die tatsächliche und rechtliche Situation der Beschwerdeführerin ungeachtet des Vertragsrücktritts seitens Tamedia noch beeinflusst werden. Würde der Untersagungsbescheid nämlich in Rechtskraft erwachsen, hätte dies weitreichende Konsequenzen für die Beschwerdeführerin, ohne dass der Untersagungsbescheid je durch ein Gericht überprüft worden wäre. Denn die richterliche Überprüfung des Untersagungsbescheids sei für die Beschwerdeführerin sowohl für die von Ticketcorner abgeschlossenen Exklusivverträge als auch für zukünftige Zusammenschlussvorhaben von bedeutendem Interesse.
13. So würden die von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen oder neu abzuschliessenden Exklusivverträge aufgrund der durch den vorliegenden Untersagungsbescheid festgestellten "überragenden Marktstellung" von Ticketcorner nach Rechtskraft des Untersagungsbescheids ungültig werden. Dies werde auch im Ausgangsurteil festgehalten.
14. Darüber hinaus müsse die Beschwerdeführerin angesichts der Feststellungen im vorliegenden Untersagungsbescheid davon ausgehen, dass die Vorinstanz auch künftige Zusammenschlussvorhaben der Beschwerdeführerin im Ticketingbereich untersagen werde. Eine neuerliche Untersagung eines Unternehmenszusammenschlusses durch die Vor-instanz könnte jedoch nie rechtzeitig gerichtlich überprüft werden. Dies belege das vorliegende Beschwerdeverfahren.
15. Damit sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Untersagungsbescheids für potenzielle Verkäufer von Unternehmensanteilen von vornherein uninteressant. Sie käme für kein Unternehmen mehr als Käuferin in Frage. Diese Problematik akzentuiere sich, falls Starticket in Zukunft erneut zum Verkauf angeboten werden sollte. Der Untersagungsbescheid entfalte auch in dieser Hinsicht eine für die Beschwerdeführerin nachteilige Präjudizwirkung.
16. Aus diesem Grund habe auch der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Entscheid zum gescheiterten Zusammenschlussvorhaben zwischen dem Springer-Verlag und den Fernsehsendern ProSieben/SAT1 (vgl. Urteil des BGH KVR 30/06 vom 25. September 2007) festgehalten, dass ein vom deutschen Bundeskartellamt untersagter Zusammenschluss aufgrund bestehender wirtschaftlicher Zwänge häufig aufgegeben werden müsse, bevor es zu einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Bundeskartellamts komme. Während das kartellamtliche Verfahren innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist abgeschlossen sein müsse, sei der Rechtsschutz gegen eine Untersagung nicht in vergleichbar kurzer Zeit zu erlangen. Werde das Zusammenschlussvorhaben aufgegeben, etwa weil der Verkäufer - wie vorliegend Tamedia - nicht bereit sei, den Ausgang des Verfahrens vor den Gerichten abzuwarten, erledige sich zwar die Untersagung des Zusammenschlussvorhabens. Der Käufer könne aber gleichwohl in besonders gelagerten Fällen ein erhebliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen haben, etwa wenn er damit rechnen müsse, dass ihm im Falle zukünftiger Akquisitionen die Argumente aus der früheren Entscheidung entgegengehalten und künftige Zusammenschlussvorhaben ebenfalls untersagt würden. Der Bundesgerichtshof habe dem Springer-Verlag aus diesen Gründen ein Rechtsschutzinteresse an der richterlichen Überprüfung des gescheiterten Zusammenschlussvorhabens zugesprochen.
17. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche auch derjenigen des Gerichts der Europäischen Union (EuG) in den Fällen Gencor, Kesko und MCI (vgl. E. 78 ff.). Danach stelle der Wegfall der vertraglichen Grundlage des Zusammenschlusses für sich allein keinen Grund dar, welcher die gerichtliche Überprüfung der Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens durch die EU-Kommission ausschliessen könne. Dasselbe müsse demnach auch für die Schweizer Rechtsordnung gelten.
18. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, wenn die mit der Beschwerde gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könne und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall anders kaum je möglich wäre. Der Beschwerdeführerin sei damit eventualiter zumindest ein virtuelles Rechtsschutzinteresse zuzugestehen.
19. Die Beschwerdeführerin müsse - wie dargelegt - angesichts der Feststellungen im vorliegenden Untersagungsbescheid davon ausgehen, dass die Vorinstanz auch ihre zukünftigen Zusammenschlussvorhaben im Ticketingbereich und insbesondere ein erneutes Vorhaben, Starticket zu erwerben, untersagen würde. Eine neuerliche Untersagung durch die Vorinstanz könnte jedoch - wie das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzeige - nie rechtzeitig gerichtlich überprüft werden. Dies könne nicht richtig sein. Das Bundesverwaltungsgericht sei auch deshalb angehalten, den vorliegenden Untersagungsbescheid nach Massgabe von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG materiell-rechtlich zu beurteilen.
20. Die Vorinstanz hat nach Rückweisung des Urteils auf eine Stellungnahme verzichtet, nachdem sie das Vorliegen einer Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens verneint hatte.
21. Die Beschwerdelegitimation verlangt gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, dass ein Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder ihm keine Möglichkeit zur Teilnahme eingeräumt wurde, er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat.
22. Diese Vorschrift ist gemäss Art. 39 KG auch für Kartell(gerichts)verfahren massgebend, weil das Kartellgesetz keine abweichenden Regelungen hierzu vorsieht.
23. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sie wurde als Transaktionspartei aufgrund der Untersagung des streitigen Zusammenschlussvorhabens durch den vorliegenden Untersagungsbescheid besonders berührt.
24. Es stellt sich sodann die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse zukommt, dass die vorinstanzliche Untersagung des streitigen Zusammenschlussvorhabens im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens materiell überprüft wird.
25. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ergänzender Eingabe vom 20. Januar 2020 die Feststellung, dass der Untersagungsbescheid rechtswidrig sei. Sie führt diesbezüglich aus, der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit sei bereits in ihrem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Aufhebung des Untersagungsbescheids enthalten gewesen. Sie habe den Antrag in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2020 lediglich der guten Ordnung halber ausformuliert.
26. Feststellungsentscheide sind gegenüber Gestaltungs- oder Leistungsentscheiden subsidiär (vgl. BGE 131 I 166 E. 1.4; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 36); entsprechend sind Feststellungsbegehren nur zulässig, wenn ein Gestaltungs- oder Leistungsbegehren nicht möglich ist. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einen Antrag auf Aufhebung gestellt. Sie hat deshalb kein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten.
27. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Interesse in der Regel nur dann als schutzwürdig zu qualifizieren, wenn ein Beschwerdeführer aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen ziehen oder einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden kann, den dieser Entscheid mit sich bringen würde (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.1; 136 II 304 E. 2.3.1; 131 II 587 E. 2.1, 4.1.1; 123 II 376 E. 2; BVGE 2014/48 E. 1.3.3.4; 2013/56 E. 1.3.2; 2012/33 E. 1.2; 2010/12 E. 2.2, 4.3; 2009/31 E. 3.1; 2009/9 E. 1.2). Insofern muss die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise unmittelbar beeinflusst werden können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; 140 II 214 E. 2.1; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1; BVGE 2009/10 E. 6.2.8). Das jeweilige Interesse muss demnach im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch sein, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und durch ein Urteil auch behoben werden könnte (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; 131 II 361 E. 1.2; Urteil des BGer 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1.2; BVGE 2013/56 E. 1.3.1; 2013/33 E. 1.4; 2013/21 E. 3.1; 2012/33 E. 1.2; 2011/47 E. 1.4.2; 2010/37 E. 2.1; 2009/31 E. 3.1; 2009/9 E. 1.2.1).
28. Gemäss der Rechtsauffassung des Bundesgerichts im Aufhebungsurteil bestand auch nach Erlass des vorliegenden Untersagungsbescheids eine wirksame schuldrechtliche Transaktionsvereinbarung, weil die schwebende Unwirksamkeit infolge der fehlenden behördlichen Genehmigung nur das Verfügungsgeschäft, nicht aber das Verpflichtungsgeschäft beschlage (vgl. Sachverhalt, H.c). Mithin waren die Transaktionsparteien auch weiterhin an den Transaktionsvertrag und den damit verbundenen Vertragszweck im Hinblick auf die Verwirklichung des Zusammenschlussvorhabens gebunden.
29. Am 20. Dezember 2020 hat Tamedia gegenüber der Beschwerdeführerin ihren Rücktritt von dem Transaktionsvertrag erklärt (vgl. Sachverhalt, D.e). Aufgrund dieser, dem Ergänzungsvertrag entsprechenden und damit wirksamen Rücktrittserklärung (vgl. Sachverhalt, D.d) ist der Transaktionsvertrag somit zu diesem Zeitpunkt unwirksam geworden. Angesichts der ausdrücklichen Vereinbarung eines unbefristeten Rücktrittsrechts sowie der Übernahme der Kosten für das Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdeführerin und der Entrichtung einer Ausgleichszahlung durch die Beschwerdeführerin an Tamedia im Rahmen des nach Beschwerdeerhebung von den Parteien abgeschlossenen und von der Beschwerdeführerin eingereichten Ergänzungsvertrags sind auch keine Vorbehalte gegenüber der Wirksamkeit einer entsprechenden Rücktrittserklärung auszumachen.
30. Darüber hinaus hat Tamedia ihren 100%-igen Anteil an Starticket vollständig an die See Tickets verkauft und dies am 9. Januar 2021 auch öffentlich bekannt gegeben (vgl. Sachverhalt, D.f). Eine Einbringung dieser Beteiligung in Ticketcorner als Gegenleistung für den Erwerb eines Anteils an dieser Gesellschaft ist daher nunmehr auch aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Damit kann ein wesentliches Element des Transaktionsvertrags ungeachtet von dessen zwischenzeitlich eingetretener Unwirksamkeit nicht mehr umgesetzt und von Tamedia auch nicht mehr erfüllt werden.
31. Somit liegt ein Transaktionsabbruch vor, d.h. eine Sachverhaltskonstellation, bei dem das Zusammenschlussvorhaben nach Erlass einer Untersagungsverfügung zumindest von einer Transaktionspartei nicht weiterverfolgt wird. Denn Tamedia als Transaktionspartei hat mit dem Verkauf der Anteile an dem Transaktionsobjekt unzweifelhaft deutlich gemacht, dass sie kein Interesse mehr an einer weiteren Durchführung des Zusammenschlussvorhabens hat. Eine Durchführung des Zusammenschlussvorhabens ist daher sowohl rechtlich als auch tatsächlich endgültig ausgeschlossen.
32. Demnach könnte auch ein positiver inhaltlicher Beschwerdeentscheid zu Gunsten der Beschwerdeführerin keine Änderung dieser Sach- und Rechtslage herbeiführen, weshalb ein solcher auch keinen praktischen Nutzen mehr für diese hätte. In diesem Sinne führt der Aufhebungsentscheid aus, ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Neubeurteilung des Zusammenschlussvorhabens wäre dann zu verneinen, wenn feststünde, dass Tamedia nicht mehr am Zusammenschluss interessiert sei (vgl. Urteil des BGer 2C_509/2018 vom 24. Juni 2019 E. 4.3 f. und 5.4 i.f.).
33. Damit ist die Frage zu beantworten, ob eine materiell-rechtliche Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und eine sich daraus ergebende Gutheissung der Beschwerde zu einer Änderung des jetzt bestehenden rechtlichen oder tatsächlichen Status der Beschwerdeführerin und damit zu einer Nachteilsvermeidung für die Beschwerdeführerin - wie von ihr geltend gemacht (vgl. E. 10 ff.) - führen würde. Eine Nachteilsvermeidung könnte sich dabei aus mehreren Gründen ergeben.
34. Inhaltlich kann der Untersagungsbescheid infolge der Unwirksamkeit des Transaktionsvertrags und des anderweitigen Verkaufs eines Transaktionsobjekts keine Rechtswirkung mehr entfalten, weil der Gegenstand der Untersuchung unmöglich geworden und die Untersagung nach Ziff. 1 des Dispositivs des Untersagungsbescheids demnach ihres Gehalts entleert ist. Es bedarf daher keiner Aufhebung des Untersagungsbescheids mehr, um die Rechtswirkung der Untersagung zu unterbinden. Demzufolge erübrigt sich von vornherein auch eine materiell-rechtliche Prüfung der Rechtslage.
35. Die Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 11), dass das Rechtsschutzinteresse aufgrund einer entsprechenden Anwendung eines Bundesgerichtsentscheids in einem mietrechtlichen Verfahren (vgl. Urteil des BGer 4A_653/2018 vom 14. November 2019 E. 4.2, wonach die Ankündigung einer Mieterin, das Mietobjekt zu verlassen, nicht zu einem Wegfall des Rechtschutzinteresses von Vermieterin und Mieterin führe) bejaht werden müsse, vermag diese Beurteilung nicht zu ändern. Denn ein parteiautonom abgeschlossenes und tatsächlich umgesetztes Mietverhältnis mit dem Erfordernis einer Rückgabe der Mietsache und in casu einer Verlängerungsoption lässt sich sowohl hinsichtlich der Ausgangslage als auch in Bezug auf die damit einhergehenden Ansprüche der Vertragsparteien - bis hin zu einem Schadenersatzanspruch wegen einer rechtswidrigen Kündigung des Mietverhältnisses - nicht mit der behördlichen Untersagung einer Transaktionsvereinbarung für einen genehmigungspflichtigen Unternehmenszusammenschluss vergleichen, dessen vertragliche Leistungspflichten erst nach der Genehmigung des Zusammenschlusses tatsächlich umgesetzt werden dürfen.
36. Die Beschwerdeführerin trägt diesbezüglich auch in keiner Weise vor, welche inhaltlichen Rechtswirkungen sich aus einem materiellen Beschwerdeentscheid trotz der Unmöglichkeit einer tatsächlichen Umsetzung des Zusammenschlussvorhabens ergeben sollten.
37. Die Kostenentscheidung in Ziff. 2 des Dispositivs des vorliegenden Untersagungsbescheids weist ebenfalls keine Rechtswirkung auf, die bei einer Gutheissung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren eine Abänderung erfährt.
38. Die Vorinstanz hat für das vorinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 160'000.- erhoben, die den Transaktionsparteien zu gleichen Teilen auferlegt wurden. Diese Kosten setzen sich gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG aus einer Pauschalgebühr in der Höhe von CHF 5'000.- und einer nach Zeitaufwand berechneten Gebühr gemäss Art. 53a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG in der Höhe von CHF 155'000.- zusammen. Diese Kostenentscheidung wurde von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht in Frage gestellt, weshalb es hierzu keiner Entscheidung bedarf.
39. Darüber hinaus erfasst die Gebührenpflicht die meldenden Unternehmen aufgrund des auch in kartellrechtlichen Verfahren gemäss Art. 2 GebV-KG geltenden Verursacherprinzips. Die Gebühr fällt deshalb unabhängig vom Verfahrensausgang an. Sie ist demnach auch dann geschuldet, wenn die Vorinstanz ein Zusammenschlussvorhaben genehmigt. Dementsprechend sieht die Gebührenverordnung hierfür auch keinen Gebührenerlass vor (vgl. Ritschard/Spühler, in: Dike-Kommentar KG, 2018, Art. 32 N. 105; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 53a N. 13).
40. Auch eine Gutheissung der Beschwerde würde demzufolge nicht zu einer Aufhebung der Kostenentscheidung des Untersagungsbescheids führen.
41. Dem Untersagungsbescheid kommt für zukünftige Zusammenschlussvorhaben der Beschwerdeführerin auch keine Bedeutung im Hinblick auf Art. 9 Abs. 4 KG zu. Danach entsteht eine selbständige Meldepflicht für ein an einem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen, wenn in einem Verfahren nach dem Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt wird, dass dieses eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG hat. Entscheidend ist demzufolge, ob das Dispositiv, d.h. die Entscheidformel, eine marktbeherrschende Stellung rechtskräftig feststellt. Dies vor dem Hintergrund, dass einzig das Dispositiv, nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die rechtlichen Erwägungen der Entscheidung der Rechtskraft unterliegen (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2; BGE 121 III 474 E. 4a).
42. Die Vorinstanz hat jedoch im Dispositiv des Untersagungsbescheids keine Feststellungen über eine allfällige marktbeherrschende Stellung eines der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen getroffen. Weitere Erwägungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Feststellungen im Dispositiv (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.2, Terminierung Mobilfunk) erübrigen sich deshalb.
43. Der Untersagungsbescheid führt bei der Prüfung einer Marktbeherrschung zwar aus, dass Ticketcorner gegenüber seinen Konkurrenten über eine überragende Stellung am Markt verfüge, die insbesondere durch eine Vielzahl von vertraglichen Exklusivitäten mit Veranstaltungsstätten, Veranstaltern und Verkaufsstätten noch verstärkt werde (vgl. Verfügung, Rz. 275). Deshalb bestünden starke Indizien, dass Ticketcorner sich auf dem Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen in wesentlichem Umfang unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten könne und damit marktbeherrschend sei. Dennoch wird abschliessend gerade keine eindeutige Bewertung vorgenommen, sondern alternativ auf eine Verstärkung oder eine Begründung einer marktbeherrschenden Stellung abgestellt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG), je nachdem ob bereits eine marktbeherrschende Stellung von Ticketcorner angenommen wird oder nicht (vgl. Verfügung, Rz. 384).
44. Der vorliegende Untersagungsbescheid nimmt demzufolge keine eindeutige Feststellung einer bereits vor Umsetzung des Zusammenschlussvorhabens bestehenden marktbeherrschenden Stellung von Ticketcorner vor. Der vorliegende Untersagungsbescheid bildet somit keine ausreichende rechtliche Grundlage für die Entstehung einer Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.
45. Demzufolge kann der vorliegende Untersagungsbescheid für die Entstehung einer Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG keine Bedeutung erlangen, weshalb durch ihn für die Beschwerdeführerin auch kein entsprechender Nachteil entstehen kann.
46. Es stellt sich jedoch die Frage, ob besondere Sachverhaltskonstellationen vorliegen, die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf Entscheidungen des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union (EU) ausdrücklich hervorgehoben werden und die ein Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin allenfalls hätten begründen können.
47. Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls keine Vorkaufskonstellation wie im Verfahren Gencor (EuG, T-102/9, EU:T:1999:65, Gencor) vor, bei der einer Transaktionspartei aus sonstigen Gründen ein Vorkaufsrecht bei einem anderweitigen Verkauf von Anteilen des Transaktionsobjekts zustehen würde und die Untersagung des Zusammenschlussvorhabens zugleich eine rechtswirksame Ausübung dieses Vorkaufsrecht in der Zukunft verunmöglichen würde. Denn der Beschwerdeführerin steht weder direkt noch indirekt ein Vorkaufsrecht bei einem anderweitigen Verkauf von Anteilen an Starticket zu, weshalb sie durch den Untersagungsbescheid auch nicht an einer wirksamen Ausübung dieses Rechts in der Zukunft gehindert werden könnte.
48. Es liegt auch keine Entflechtungskonstellation wie im Verfahren Kesko (vgl. EuG, T-22/97, EU:T:1999:327, Kesko) vor, bei der die Untersagungsverfügung (auch) eine Anordnung zur Veräusserung des Transaktionsobjekts und eine dadurch bedingte Rückgängigmachung des vorgängig bereits umgesetzten Zusammenschlussvorhabens begründete und dem die Transaktionsparteien in der Folge möglicherweise unnötigerweise nachgekommen wären, soweit sich die Untersagungsverfügung nachträglich als rechtsfehlerhaft erweisen sollte. Denn der Untersagungsbescheid sieht keine Anordnung zur Veräusserung eines Transaktionsobjekts oder eine sonstige Auflage vor, die von der Beschwerdeführerin unnötigerweise hätte umgesetzt werden können, falls der Untersagungsbescheid nachträglich als rechtswidrig qualifiziert worden wäre.
49. Es liegt ebenso wenig eine Rückzugskonstellation wie im Verfahren MCI (vgl. EuG, T-310/00, EU:T:2004:275, MCI) vor, bei der die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens von den Transaktionsparteien bereits vor Erlass der Untersagungsverfügung rechtswirksam zurückgezogen worden war, weshalb eine Untersagung einschliesslich der sie tragenden Feststellungen von der zuständigen Behörde gar nicht mehr hätte ausgesprochen werden dürfen.
50. Anderweitige besondere Sachverhaltskonstellationen sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Demnach liegen auch keine besonderen Sachverhaltskonstellationen vor, die zu einer anderen Beurteilung des rechtlichen oder tatsächlichen Status der Beschwerdeführerin hätten führen können.
51. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 13) zutreffend ist, wonach die bereits abgeschlossenen sowie neu abzuschliessende Exklusivitätsklauseln aufgrund der im Untersagungsbescheid festgestellten überragenden Marktstellung von Ticketcorner nach dessen Rechtskraft ungültig werden.
52. Die Verträge von Ticketcorner mit Veranstaltungs- und Verkaufsstätten sowie Veranstaltern weisen besondere Exklusivitätsklauseln auf (vgl. Verfügung, Rz. 282 ff., 302 ff., 308 ff.). So bestehen zwischen den Betreibern des Hallenstadions Zürich und der (früheren: Samsung-) Hall in Dübendorf als Veranstaltungsstätten besondere Regelungen, die Ticketcorner eine Exklusivität für den Ticketvertrieb bei Veranstaltungen in diesen Lokalitäten zusichern (vgl. Verfügung, Rz. 282).
53. Es ist für die Rechtswirksamkeit der von der Beschwerdeführerin verwendeten Exklusivitätsklauseln jedoch unerheblich, ob die Vorinstanz das streitige Zusammenschlussvorhaben untersagt oder genehmigt und ob sie dabei eine Feststellung zur Marktbeherrschung von Ticketcorner getroffen hat oder nicht.
54. Dem vorliegenden Untersagungsbescheid kommt demnach keine relevante Bedeutung im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der von Ticketcorner vereinbarten Exklusivitätsklauseln zu. Sobald Ticketcorner aber eine marktbeherrschende Stellung auf einem Markt - wie zum Beispiel demjenigen der Fremdvertriebsdienstleistungen - innehat, kann die Verwendung der jeweiligen Exklusivitätsklausel - soweit sie denn auch wegen einer fehlenden Rechtfertigung zu einer Behinderung oder Ausbeutung anderer Marktteilnehmer führt - einen Marktmachtmissbrauch gemäss Art. 7 KG darstellen. Zudem ergibt sich daraus auch die Möglichkeit einer unzulässigen Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG.
55. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffend wäre, käme ihrem Vorbringen dennoch keine Bedeutung zu, weil der vorliegende Untersagungsbescheid, wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 41 ff.), gerade keine Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung von Ticketcorner vorgenommen hat.
56. Darüber hinaus sind keine anderweitigen Gründe ersichtlich, die Einfluss auf den rechtlichen oder tatsächlichen Status der Beschwerdeführerin nehmen könnten. Mit Ausnahme der Geltendmachung eines virtuellen Rechtsschutzinteresses (vgl. E. 72 ff.) und einer Übernahme der Anforderungen des EU-Wettbewerbsrechts an die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (vgl. E. 81 ff.) trägt die Beschwerdeführerin auch keine entsprechenden Gründe vor.
57. Zusammenfassend ist daher im Lichte der allgemeinen Anforderungen der Rechtsprechung festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin ursprünglich verfolgte Anliegen in Form einer Genehmigung und Durchführung des streitigen Zusammenschussvorhabens mit der vorliegenden Beschwerde nicht mehr erreicht werden kann. Auch die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin kann durch den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr in relevanter Weise unmittelbar beeinflusst werden. Die Beschwerdeführerin kann demnach aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des vorliegenden Untersagungsbescheids weder einen praktischen Nutzen ziehen noch einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden, den der vorliegende Untersagungsbescheid mit sich gebracht hat. Das Interesse der Beschwerdeführerin ist folglich weder als aktuell noch praktisch und somit auch nicht als schutzwürdig zu qualifizieren. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist demnach aufgrund des Fehlens eines schutzwürdigen Interesses nicht gegeben.
58. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses verzichtet werden, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 146 II 335 E. 1zu.3; 142 I 135 E. 1.3.1; 140 III 92 E. 1.1; 139 I 206 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1).
59. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall nicht vor, zumal die Verweigerung der Genehmigung eines Zusammenschlusses durch die Wettbewerbskommission nach der geltenden Verfahrensordnung gerichtlich überprüfbar ist. Dass - wie vorliegend - eine Überprüfung aufgrund von Umständen, die von einer der Parteien des Zusammenschlusses zu vertreten sind, nicht (mehr) möglich ist, vermag kein Rechtsschutzinteresse der anderen Partei zu begründen.
60. Jedes Zusammenschlussvorhaben hat eine einzigartige Transaktion zwischen bestimmten Transaktionsparteien über Transaktionsobjekte mit einem spezifischen Transaktionsinhalt unter den zu beachtenden massgeblichen Gegebenheiten auf den relevanten Märkten zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt zum Gegenstand. Bei dieser Ausgangslage erlangt eine Zusammenschlussverfügung der Wettbewerbskommission auch keine relevante Bedeutung über das beurteilte Zusammenschlussvorhaben hinaus.
61. Auch das streitige Zusammenschlussvorhaben stellt eine einmalige Transaktion dar: Sie erfasst - wie aufgezeigt - Tamedia und die Beschwerdeführerin als Transaktionsparteien sowie Starticket und Ticketcorner als Transaktionsobjekten. Zudem hat sie eine konkrete Beteiligungsstruktur im Rahmen einer Kapitalerhöhung und der Einbringung von Gesellschaftsanteilen zum Gegenstand. Schliesslich erfolgt sie im Kontext der Gegebenheiten auf den relevanten Märkten im Jahre 2016/2017. Diese Transaktion kann daher in der Zukunft unzweifelhaft nicht nochmals vorgenommen werden.
62. Die Annahme, dass das streitige Zusammenschlussvorhaben in der Zukunft nochmals vorgenommen würde, nachdem Tamedia wieder alle Anteile an Starticket von See Ticket oder einem Dritten erworben hat, um diese im Gegenzug für eine Beteiligung mit einem Anteil von 25% an Ticketcorner im Rahmen einer Kapitalerhöhung in diese einzubringen, stellt eine rein theoretische Möglichkeit dar, die keiner realistischen Lebens- und Geschäftswirklichkeit entspricht. Darüber hinaus wären die massgeblichen Gegebenheiten auf den relevanten Märkten in der Zukunft nicht identisch mit denjenigen in den Jahren 2016 und 2017.
63. Ein in der Zukunft möglicherweise erfolgender Erwerb von Anteilen an Starticket durch die Beschwerdeführerin von See Ticket oder einem Dritten als Verkäufer dieser Anteile wäre eine Transaktion, die sowohl hinsichtlich der Transaktionsstruktur als auch der dann massgeblichen Marktverhältnisse keinen Bezug zum streitigen Zusammenschlussvorhaben aufweisen würde und daher nicht mit ihm vergleichbar wäre.
64. Die vorliegende Rechtsfrage der Zulässigkeit des streitigen Unternehmenszusammenschlusses kann sich demnach entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 12 ff.) nicht in gleicher oder vergleichbarer Weise in Zukunft wieder stellen. Die Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens könnte vielmehr erneut gerichtlich überprüft werden.
65. Von den Feststellungen des vorliegenden Untersagungsbescheids geht auch keine inhaltliche Bindungswirkung für künftige Zusammenschlussverfahren aus. Denn die Feststellung des Eintritts oder der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung für den intendierten Unternehmenszusammenschluss gemäss Art. 10 Abs. 2 KG erfolgt ausschliesslich im Hinblick auf eine Umsetzung des jeweiligen Zusammenschlussvorhabens.
66. Die Feststellungen aus vorherigen Kartellverfahren erlangen mangels einer gesetzlichen Regelung entsprechend Art. 9 Abs. 4 KG zur Meldepflicht nicht automatisch und ohne Prüfung eine Rechtsverbindlichkeit im Rahmen eines neuen Zusammenschlusskontroll- oder Missbrauchsverfahrens (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5.1, Terminierung Mobilfunk; Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 412, 413, 264, SIX-DCC für Untersuchungen zur Marktabgrenzung). Denn die Feststellung einer Marktbeherrschung stellt nur - aber immerhin - eine Momentaufnahme der tatsächlich herrschenden Wettbewerbsverhältnisse mit einer Zukunftsprognose dar, die ihre originäre Rechtswirkung nur im Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung entfaltet. Die Feststellung der Marktbeherrschung kann daher grundsätzlich keine verbindliche Wirkung für einen späteren Zeitraum aufweisen. Deshalb ist es ausgeschlossen, für spätere Zeiträume ohne weitere Prüfung der dann vorliegenden Marktverhältnisse eine Marktbeherrschung anzunehmen (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5.1, Terminierung Mobilfunk; Urteile des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 385, Swisscom-ADSL II; B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 413, SIX-DCC). Vielmehr muss das Tatbestandsmerkmal der Marktbeherrschung für jedes Zusammenschlusskontroll- oder Missbrauchsverfahren erneut beurteilt und festgestellt werden.
67. Demzufolge bilden die Feststellungen eines früheren Verfahrens nur den Ausgangspunkt für eine jeweils neu vorzunehmende Betrachtung. Im Rahmen dieser neuen Betrachtung ist eine Abklärung vorzunehmen, ob und inwieweit die Feststellungen eines früheren Verfahrens noch aktuell sind und bejahendenfalls Verwendung finden können (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5.1, Terminierung Mobilfunk; Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 296 ff., SIX-DCC für Untersuchungen zur Marktabgrenzung). Hierbei sind insbesondere beachtenswerte Abweichungen des Sachverhalts, zwischenzeitlich veränderte tatsächliche Umstände oder neue entscheidungsrelevante Überlegungen zu einzelnen Aspekten einer Neubeurteilung der Marktabgrenzung oder der Marktstellung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 260, SIX-DCC, für Untersuchungen zur Marktabgrenzung).
68. Dementsprechend sind die Feststellungen einer Marktuntersuchung in einer zukünftigen Verfügung auch einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zugänglich, unabhängig davon, ob sie mittels einer neuen vollständigen Marktuntersuchung oder unter Rückgriff auf bereits bestehende Marktuntersuchungen gewonnen wurden (vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 264, SIX-DCC, für Untersuchungen zur Marktabgrenzung).
69. Der vorliegende Untersagungsbescheid basiert auf den damals vorherrschenden Marktverhältnissen und der zu diesem Zeitpunkt damit verbundenen Zukunftsprognose. Er betrifft deshalb keine künftigen Zusammenschlussvorhaben und kann sich nicht nachteilig für zukünftige Transaktionsparteien auswirken.
70. An dieser Einschätzung vermag auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs (vgl. E. 16), wonach bei einem Transaktionsabbruch ein Käufer ein erhebliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen haben könne, wenn er damit rechnen müsse, dass ihm im Falle zukünftiger Akquisitionen die Argumente aus der früheren Entscheidung entgegengehalten und zukünftige Zusammenschlussvorhaben ebenfalls untersagt würden, keine Änderung herbeiführen. Denn dieses Urteil stellt ebenfalls - wie von der Beschwerdeführerin selbst auch vorgetragen - ausdrücklich darauf ab, dass bei einem Transaktionsabbruch nicht ohne Weiteres, sondern nur "in besonders gelagerten Fällen" ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung eines Unternehmenszusammenschlusses bestehen kann. Demzufolge entspricht die sich aus dem BGH-Entscheid zum Rechtsschutzinteresse ergebende Rechtslage in Deutschland dem Rechtszustand zu Art. 48 VwVG.
71. Wie ebenfalls bereits dargelegt (vgl. E. 50 ff.), sind bei der vorliegend zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation keine solchen besonderen Umstände zu berücksichtigen.
72. Es liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine Sachverhaltskonstellation im Sinne der Rechtsprechungspraxis vor, bei der eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung der in Frage stehendenden Verfügung der Wettbewerbsbehörden in der Regel ausgeschlossen wird. Die Untersagung eines weiteren Zusammenschlussvorhabens durch die Wettbewerbskommission kann ohne Weiteres mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, um eine Aufhebung dieses Rechtsakts wegen Rechtswidrigkeit zu erreichen. Eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung der Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens ist daher im Einzelfall ohne Weiteres möglich.
73. Eine Beeinträchtigung dieser Möglichkeit zur rechtzeitigen gerichtlichen Überprüfung bei einem Abbruch der Transaktion ergibt sich ausschliesslich aufgrund eines eigenen, selbst zu verantwortenden Verhaltens der Transaktionsparteien. Denn gerade bei einem Transaktionsabbruch beruht die fehlende Möglichkeit zur rechtzeitigen gerichtlichen Überprüfung ausschliesslich auf einer eigenverantwortlich getroffenen Entscheidung zumindest einer der beteiligten Transaktionsparteien, das Zusammenschlussvorhaben zu beenden.
74. Die konkreten Gründe für den Abbruch des jeweiligen Zusammenschlussvorhabens sind für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses einer Transaktionspartei unerheblich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 14), wonach eine neuerliche Untersagung eines zukünftigen Zusammenschlussvorhabens nie rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte, ist daher unzutreffend.
75. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 15), wonach sich aufgrund des vorliegenden Untersagungsbescheids mit der Feststellung einer besonderen Marktstellung eine nachteilige Präjudizwirkung zu Lasten der Ticketcorner-Gruppe ergebe, weil diese als Erwerberin von Unternehmensanteilen für potenzielle Verkäufer aufgrund der vorgenommenen konkreten behördlichen Feststellungen uninteressant sei und sie daher von vornherein nicht mehr als Käuferin in Frage käme, steht zum einen im Widerspruch zu einem anderen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist zum anderen sachlich unzutreffend.
76. Die Behauptung der Beschwerdeführerin steht zunächst im Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag (vgl. E. 9), wonach der relevante Markt der Fremdvertriebsdienstleistungen im Ticketing nach der Covid 19-Pandemie völlig neu gestaltet worden sei. Wenn diese Aussage zutrifft, kann bei den bestehenden oder potentiellen Marktteilnehmern die Einschätzung, dass den Feststellungen im Untersagungsbescheid aus dem Jahr 2017 auch heute noch eine relevante Bedeutung zukommt, nicht bestehen. Deshalb könnte sich auch keine negative Präjudizwirkung zu Lasten der Ticketcorner-Gruppe ergeben. Bereits aufgrund dieser Widersprüchlichkeit sind die beiden Vorbringen als unbehelflich zu qualifizieren.
77. Ungeachtet dessen ist das Vorbringen auch in der Sache verfehlt. Angesichts der geringen Anzahl an Konkurrenten auf dem Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen waren die Marktverhältnisse für alle Marktteilnehmer überschaubar. Aufgrund ihrer umfangreichen geschäftlichen Aktivitäten war Ticketcorner dabei für alle Marktteilnehmer besonders gut erkenn- und einschätzbar.
78. Darüber hinaus hat sich Ticketcorner selbst ihrer besonderen Stellung im Markt gerühmt. So verweist sie auf Marktstudien von Dritten, wonach (i) Ticketcorner die stärkste digitale Retail-Marke sei und (ii) noch vor internationalen Branchenriesen Platz 4 der meist genutzten Onlineshops in der Schweiz einnehme (vgl. Verfügung, Rz. 276 f.). Sie hat demzufolge gegenüber der Öffentlichkeit ihre Position auf dem relevanten Markt selbst als besonders bedeutsam eingeschätzt und hervorgehoben. Demzufolge kann die besondere Marktstellung von Ticketcorner den anderen Marktteilnehmern offensichtlich nicht verborgen geblieben sein.
79. Allfällige Schwierigkeiten, als Erwerber von Unternehmensanteilen gegenüber potenziellen Verkäufern auftreten zu können, beruhen daher im Wesentlichen auf den geschäftlichen Aktivitäten der Ticketcorner-Gruppe und ihrer eigenen Vermarktung gegenüber den Marktteilnehmern auf den betroffenen Märkten und nicht auf den Erwägungen des Untersagungsbescheids.
80. Da eine Untersagungsverfügung eine rechtliche Überprüfung von zukünftigen Unternehmenszusammenschlüssen weder rechtlich noch faktisch ausschliesst, kommt der Beschwerdeführerin auch insoweit kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des vorliegenden Untersagungsbescheids zu.
81. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 17 f.), wonach sich das Rechtsschutzinteresse aus einer entsprechenden Anwendung der Wettbewerbspraxis der EU ergebe, zielt auf eine Übernahme des EU-Rechts hinsichtlich der Zulässigkeitsanforderungen für ein Rechtsmittel zur Beurteilung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG ab. Das Verfahrensrecht der EU und die dazu ergangene Praxis der EU-Gerichte sind jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar. Es fehlen auf EU-Recht verweisende Bestimmungen des KG oder des VwVG (vgl. BGE 143 II 297 E. 6.2.3, 6.4.4, Gaba) sowie Hinweise in den Materialien, dass der Gesetzgeber die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in gleicher Weise wie im EU-Recht ausgestaltet und angewendet haben wollte. Die entsprechenden Vorbringen gehen deshalb ins Leere.
82. Eine solche Übernahme ist auch sachlich nicht geboten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) kommt einem Rechtsmittelführer nur dann ein Rechtsschutzinteresse zu, wenn ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. EuGH, C-501/06 P, EU:C:2009:610, Rz. 23, GlaxoSmith Kline; EuGH, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rz. 21, Union de Pequeños Agricultores; EuGH, C-174/99 P, EU:C:2000:412, Rz. 33, Richard). Ein Interesse an der Nichtigerklärung einer angefochtenen Entscheidung sei daher nur dann vorhanden, wenn die Nichtigerklärung der Entscheidung selbst Rechtswirkungen erzeugen könne (vgl. EuGH, 53/85, EU:C:1986:256, Rz. 16 f., Akzo Chemie). Dabei handle es sich um eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sei (vgl. EuGH, 108/86, EU:C:1987:426, Rz. 16, Grégoire-Foulon; EuG, T-45/91, EU:T:1993:11, Rz. 22, McAvoy).
83. Diese Voraussetzungen der Vorteilserlangung und der notwendigen Rechtswirkung werden denn auch ausdrücklich in den von der Beschwerdeführerin zitierten Urteilen in den Verfahren Gencor (vgl. EuG, T-102/9, EU:T:1999:65, Rz. 40) und MCI (vgl. EuG, T-310/00, EU:T:2004:275, Rz. 44 f.) aufgeführt.
84. Für den hier massgeblichen Sachverhalt wurde dargelegt, dass der vorliegende Untersagungsbescheid keine Rechtswirkungen hat und der Beschwerdeführerin somit aus der Gutheissung des Rechtsmittels kein Vorteil zukommen kann. Demzufolge entspricht die Feststellung eines fehlenden Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin inhaltlich der Rechtsprechung der EU-Gerichte zum Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an die EU-Gerichte.
85. An dieser Einschätzung vermag auch die zitierte Rechtsprechung des EuG im Wettbewerbsrecht zu den besonderen Fällen der Vorkaufsrechtskonstellation, der Entflechtungskonstellation und der Rücknahmekonstellation nichts zu ändern. Denn bei diesen Sachverhaltskonstellationen würden auch die im Rahmen von Art. 48 VwVG anwendbaren Auslegungsgrundsätze zu einer Anerkennung des Rechtsschutzinteresses einer Transaktionspartei führen, soweit deren rechtlicher und tatsächlicher Status durch eine Untersagungsverfügung jeweils nachteilig tangiert würde (vgl. E. 27 ff.).
86. Dieser EU-Rechtsprechung lässt sich zudem lediglich entnehmen, dass der Verzicht einer Transaktionspartei auf die Weiterverfolgung des intendierten Zusammenschlussvorhabens nicht das allein massgebliche Kriterium für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses darstellt. Damit wird allerdings nur ausgeschlossen, dass nicht allein wegen eines Verzichts auf eine weitere Verfolgung des Zusammenschlussvorhabens das Rechtsschutzinteresse ohne eine weitere Abklärung des Vorliegens einer anderweitigen Statusveränderung verneint werden kann. Eine entsprechende Aussage ergibt sich implizit aber auch bereits aus dem massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsatz zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln im EU-Recht.
87. Die Rechtsprechung des EuG bringt damit für die jeweils vorliegende, besondere Sachverhaltskonstellation zum Ausdruck, dass für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses nicht allein auf den Wegfall der Vertragsgrundlage abzustellen sei, sondern die übrigen Umstände ebenfalls berücksichtigt werden müssen.
88. Dementsprechend hält das EuG im Verfahren MCI denn auch ausdrücklich fest, dass der Transaktionsabbruch "daher hier für sich allein" eine Kontrolle des Kommissionsentscheids nicht ausschliesse (vgl. EuG, T-310/00, EU:T:2004:275, Rz. 49).
89. Demnach ist davon auszugehen, dass auch nach der EU-Wettbewerbspraxis bei einem Transaktionsabbruch das Rechtsschutzinteresse eines Beschwerdeführers an einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Untersagungsverfügung regelmässig entfällt, soweit diese nicht aufgrund von besonderen Umständen auf den rechtlichen oder tatsächlichen Status des Beschwerdeführers nachteilig einwirkt.
90. Bei einer verständigen Würdigung unterscheidet sich die Rechtsprechung der EU-Wettbewerbsgerichte zum Rechtsschutzinteresse eines Rechtsmittelführers - soweit hier von Belang - im Ergebnis somit nicht von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG. II. Ergebnis
91. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht beschwerdelegitimiert. Mangels Beschwerdelegitimation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
92. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch tangiert, dass das Bundesgericht mit dem Aufhebungsurteil die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen hat (vgl. Sachverhalt, H.c). Denn das Bundesgericht hat in seinem Aufhebungsurteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen erneuten Nichteintretensentscheid vornehmen könne, soweit sich dieser auf veränderte Tatsachen stütze (vgl. Sachverhalt, H.c).
93. Tamedia hat am 20. Dezember 2020 gegenüber der Beschwerdeführerin ihren Rücktritt von der Transaktionsvereinbarung erklärt und am 9. Januar 2021 öffentlich mitgeteilt, dass die Anteile an Starticket an eine ausländische Gesellschaft veräussert worden seien. Beide Vorgänge stellen neue Tatsachen dar, welche zum Zeitpunkt des Aufhebungsurteils noch nicht bekannt waren und daher in dessen Rahmen auch nicht berücksichtigt werden konnten. Der Erlass eines erneuten Nichteintretensentscheids wegen dieser Vorgänge steht daher in Einklang mit dem Aufhebungsurteil des Bundesgerichts.
94. Darüber hinaus hat das Bundesgericht in seinem Aufhebungsurteil ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdelegitimation dann entfalle, wenn feststehe, dass eine Partei nicht mehr am Zusammenschluss interessiert sei (vgl. Sachverhalt, H.c). Das fehlende Interesse von Tamedia als eine Zusammenschlusspartei am streitigen Zusammenschlussvorhaben manifestiert sich unzweifelhaft im Verkauf von Starticket.
95. Schliesslich wird das Ergebnis auch nicht dadurch tangiert, dass die Beschwerdeführerin sowohl gegen den vorsitzenden Richter (vgl. Sachverhalt, I.g) als auch gegen den Gerichtsschreiber Ralf Straub (vgl. Sachverhalt, I.k) aus unterschiedlichen Gründen jeweils ein Ausstandsbegehren gestellt hat. Die beiden Ausstandsbegehren wurden - wie erwähnt - vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (vgl. Sachverhalt, I.h und Sachverhalt, I.n). Unabhängig davon ist zwischenzeitlich ein anderer Gerichtsschreiber mit dem Fall befasst.
96. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Sistierungsbegehren (vgl. Sachverhalt, I.o) ist gegenstandslos, weil das Urteil unter Mitwirkung eines anderen Gerichtsschreibers anstelle von Ralf Straub, gegen den ein Ausstandsbegehren gerichtet ist, erlassen wird. III. Verfahrenskosten
97. Die Auferlegung der Verfahrenskosten, die sich aus Gerichtsgebühr und Auslagen zusammensetzen, richtet sich nach Art. 63 VwVG sowie den Bestimmungen des Reglements des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
98. Gemäss Art. 2 Abs. 1 VGKE bemisst sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwere der Streitigkeit, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien, wobei Art. 3 und 4 VGKE Rahmengebühren für bestimmte Angelegenheiten vorgeben. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die Verfahrenskosten vorliegend auf CHF 35'000.- festzusetzen.
99. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin die unterliegende Partei. Folglich hat sie die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 35'000.- zu leisten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
100. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist gegenstandslos.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 35'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Kosten verwendet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Breitenmoser Robert Weyeneth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerde führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. Dezember 2023 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 41-0816; Gerichtsurkunde);
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde).