Höhere Fachprüfung
Sachverhalt
A. A.a Im Sommer 2019 trat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Wiederholungsprüfung im Prüfungsteil «Fallstudie» der höheren Fachprüfung für Baumeisterinnen und Baumeister an. Am 29. August 2019 fand die Sitzung der Prüfungskommission des Schweizerischen Baumeisterverbands SBV (nachfolgend auch: Erstinstanz) statt, in welcher die Beurteilung der Grenzfälle besprochen wurde. A.b Mit Verfügung vom 29. August 2019 teilte die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer mit, dass er die Prüfung beim «Prüfungsversuch: 2. Wiederholung» nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen bewertete sie auf einem separaten Notenblatt wie folgt: Prüfungsteile Teilnoten 1 Projektarbeit 4.0 2 Fallstudie 3.8 Gesamtnote 3.9 Der umstrittene Prüfungsteil Fallstudie enthält folgende Unterpositionen: Fallstudie
- FS Technik schriftlich
- FS BWL schriftlich
- FS mündlich A.c Am 19. September 2019 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Akteneinsicht wahr. A.d Mit Eingabe vom 30. September 2019 und mit Beschwerdeergänzung vom 25. November 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsanwältin beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. August 2019 erheben. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Erteilung der Note 4.0 für je die schriftlichen Prüfungen Fallstudie Technik und Fallstudie BWL, eventualiter seien die schriftlichen Prüfungsteile kostenlos zu wiederholen. A.e Im Vorverfahren fand ein ausgedehnter Schriftenwechsel statt. In der Duplik hielt die Erstinstanz zur Grenzfallregelung Folgendes fest: «Ein Grenzfall liegt vor, wenn durch die Erteilung von zusätzlichen Punkten bis max. 1% (gerundete Ganzzahl) der maximalen Punktzahl ein Prüfungsteil erfolgreich abgeschlossen werden könnte. Im vorliegenden Fall betrug die maximale Punktzahl im Prüfungsteil Fallstudien 480. Dem Beschwerdeführer wurden deshalb vier zusätzliche Punkte für eine um einen halben Wert höhere mündliche Note zugestanden». Der Beschwerdeführer legte in der Triplik mit Hinweis auf die Formel gemäss der Wegleitung dar, dass er unter der Grenzfallregelung den Prüfungsteil Fallstudien bestanden hätte, da sich die Experten bei der ursprünglichen Punktvergabe für die mündliche Prüfung Fallstudien verrechnet hätten und er statt der Note 4 die Note 4.5 erreicht habe. Die Anwendung der Grenzfallregelung ergebe daher die Note 5, womit er den Prüfungsteil Fallstudien bestanden habe. In der Quadruplik stellte sich die Erstinstanz auf den Standpunkt, dass er den Prüfungsteil nicht bestanden habe, und machte weitere Ausführungen zur Grenzfallregelung: Ihm seien nicht zusätzlich 1% der gesamt möglichen Punktzahl (4.8 Punkte) für die mündliche Prüfung gutzuschreiben, da dies zu einer enormen Verzerrung in der Bewertung führen würde, sondern lediglich ein anteilmässiger Punkt. Fünf Punkte auf ein Maximum von 60 Punkten im mündlichen Prüfungsteil hätten ein Gewicht von 8% der gesamten Punktzahl. Dies würde dem Sinn und Zweck von Grenzfallregelungen zuwiderlaufen. A.f Mit Entscheid vom 23. Dezember 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen durch die Experten sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Aufgabenstellungen seien nicht offen oder widersprüchlich gewesen und es liege weder eine Fehlbewertung noch eine fehlerhafte Anwendung der Grenzfallregelung vor. B. Gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2021 erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:
1. Der Beschwerdeentscheid vom 23. Dezember 2021 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei im mündlichen Prüfungsteil BWL und technisch die Note 5.0 zu erteilen, womit die Prüfung als bestanden gilt.
3. Dem Beschwerdeführer sei für den schriftlichen Prüfungsteil Fallstudie Technik die Note 4.0 zu erteilen, womit die Prüfung als bestanden gilt.
4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Unterlagen zur beschlossenen und zur angewendeten Grenzfallregelung offenzulegen und dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben.
5. Subeventualiter (gemäss Replik: eventualiter) sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur kostenlosen Wiederholung der Prüfung zu gewähren.
6. Subsubeventualiter (gemäss Replik: subeventualiter) sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Erstinstanz habe im Vorverfahren widersprüchliche Angaben zur Grenzfallregelung gemacht. Zunächst habe sie in der Duplik festgehalten, dass ihm bis zu 1% der maximalen Punktzahl und somit zusätzlich vier Punkte für den mündlichen Prüfungsteil Fallstudie zugestanden würden und er deshalb statt der Note 4.0 die Note 4.5 erreiche. Diese Regel habe sie zu seinem Nachteil abgeändert, nachdem er dargelegt habe, dass er unter Anwendung der Grenzfallregelung die Prüfung bestanden habe, da er mündlich (unter Berücksichtigung der laut Wegleitung massgeblichen Formel) nicht die Note 4.5, sondern die Note 5.0 erzielt habe. Die Korrektheit der nachträglich geänderten Auskunft der Erstinstanz zur Handhabung der Grenzfallregelung müsse ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die Vorinstanz hätte die widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen zu seinen Gunsten werten müssen. Es sei festzustellen, dass er im schriftlichen Prüfungsteil Fallstudie Technik die Note 4.0 bzw. für die mündliche Prüfung Fallstudie die Note 5.0 erhalten und damit die gesamte Prüfung bestanden habe. Andere Kandidaten hätten von der ursprünglich dargelegten Grenzfallregelung ebenfalls profitiert. Er habe einen Anspruch auf deren Anwendung. Die nachgeschobenen erstinstanzlichen Ausführungen zur Handhabung der Grenzfallregelung seien unglaubhaft. Im Weiteren sei die Bewertung der mündlichen Prüfung nicht korrekt, da ihm Zusatzpunkte zustünden. Seine Antworten seien um insgesamt drei Punkte höher zu bewerten. Damit habe er selbst unter Anwendung der ungünstigeren Grenzfallregelung die Prüfung bestanden. C. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Erstinstanz habe im vorinstanzlichen Verfahren ihre Aussage zur Anwendung der Grenzfallregelung dahingehend geändert, dass nicht alle Zusatzpunkte aus der Grenzfallregelung innerhalb der mündlichen Position gutzuschreiben, sondern die maximal erhältlichen 4.8 Punkte verhältnismässig auf die involvierten Unterpositionen und Positionen zu verteilen seien. Es entspreche nicht dem Ziel und Zweck der Grenzfallregelung, wenn die gesamthaft erteilten Punkte in irgendeiner Position nach Wahl und dort vollumfänglich eingesetzt würden. Es seien keine anderen Kandidaten bekannt, die aufgrund einer unzutreffenden Anwendung der Grenzfallregelung die Prüfung bestanden hätten. D. In der Vernehmlassung vom 31. März 2022 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde und legt Auszüge aus den Protokollen der Sitzungen der Prüfungskommission vom 29. August 2019 und vom 29. September 2015 vor (Beschlüsse zur Grenzfallregelung). Sie enthalten folgende Angaben: Nach der im Protokoll vom 29. September 2015 erwähnten Regelung liegt dann ein Grenzfall vor, wenn durch die Erteilung von zusätzlichen Punkten bis max. 1% (Gesamtzahl, gerundet) der maximalen Punktzahl ein Prüfungsteil erfolgreich abgeschlossen werden könnte. Dabei dürfen für jeden Prüfungsteil (Projektarbeit oder Fallstudien) maximal 60% dieser Punktzahl vergeben werden. Nach dem Protokoll der Prüfungskommission vom 29. August 2019 bleibt die Grenzfallregelung gegenüber den letzten Jahren unverändert (Beispiel: max. Punktzahl = 960; 1% davon = 10 Punkte, davon maximal 60% pro Prüfungsteil). Im vorliegenden Fall umfasse die Abschlussprüfung die Prüfungsteile Projektarbeit (schriftlich und mündlich) sowie Fallstudien (schriftlich und mündlich). Da der Beschwerdeführer den Prüfungsteil Projektarbeit erfolgreich bestanden habe, seien an der Sitzung der Prüfungskommission vom 29. August 2019 nur die Prüfungsergebnisse des Prüfungsteils Fallstudien nochmals angeschaut und als Grenzfall sorgfältig überprüft und ausdiskutiert worden. Die Grenzfallregelung sei auf den nicht bestandenen Prüfungsteil mit einer maximalen Punktzahl von 480 Punkte anteilig auf die Unterpositionen adaptiert worden: Die zusätzlichen Grenzfallpunkte allesamt nur einer von drei Unterpositionen aufzurechnen, wäre unsachgemäss und würde zu einer enormen Verzerrung in der Bewertung führen. Daher seien die zusätzlichen Punkte innerhalb eines Prüfungsteils jeweils den einzelnen Unterpositionen anteilsmässig zuzuordnen. E. In der Replik vom 3. Mai 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest. Die Erstinstanz habe zwar zum ersten Mal Unterlagen zur Grenzfallregelung eingereicht und sei damit dem Beschwerdebegehren auf deren Offenlegung nachgekommen. In den Protokollen der Prüfungskommission sei aber nicht festgelegt worden, wie die Grenzfallregelung zu handhaben sei. Die Erstinstanz führe nun aus, wie sie die Grenzfallregelung angeblich angewendet habe, lege dafür aber keinen Beweis vor. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass sie deren korrekte Anwendung im vorinstanzlichen Verfahren zunächst «vergessen» und unzutreffende Aussagen gemacht habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass auf diese Weise andere Kandidaten in den Genuss der Grenzfallregelung gekommen seien, weshalb die nachträgliche Änderung der Angaben zur Grenzfallregelung keine Rolle spielen dürfe. F. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. Januar 2022 (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3 m.w.H., B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1; BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, daher eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3 f., B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2). Es weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3).
E. 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4, B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5 und B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5).
E. 2.4 Grundsätzlich steht es im Ermessen der Prüfungskommission, was sie als Grenzfall definiert und wie sie in derartigen Fällen vorgehen will. Ein genereller Anspruch darauf, dass Punktzahlen knapp unter der für eine genügende Note erforderlichen Grenze aufgerundet werden, besteht nicht (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4; BVGE 2010/10 E. 6.2.4; Urteile des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.9.1; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 8). Falls eine Grenzfallregelung vorliegt, muss diese sachlich vertretbar sein und rechtsgleich für alle Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zur Anwendung kommen (Urteile des BVGer B-6676/2019 vom 20. Dezember 2021 E. 11.3, B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2.3 und B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 26 ff. BBG ist die höhere Berufsbildung weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG).
E. 3.2 Gestützt darauf hat die zuständige Organisation der Arbeitswelt, der SBV, die Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für dipl. Baumeisterinnen und dipl. Baumeister vom 6. Juli 2011 (nachfolgend: PO) erlassen, welche mit Genehmigung durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT; heute: SBFI) am 6. Juli 2011 in Kraft getreten ist.
E. 3.2.1 Die Trägerschaft hat die Prüfungsangelegenheiten einer Prüfungskommission und drei Kreiskommissionen übertragen. Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist (Ziff. 2.12 PO). Die Prüfungskommission setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen (Ziff. 2.31 PO), die Kreiskommissionen bestehen aus 5 Mitgliedern (Ziff. 2.41 PO). Die Prüfungskommission erlässt nach Ziff. 2.32 PO eine Wegleitung (Bst. a), entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung (Bst. e), überprüft die Modulabschlüsse und entscheidet über die Erteilung des Diploms (Bst. g), behandelt Anträge und Beschwerden (Bst. h) und koordiniert und beaufsichtigt die Tätigkeiten der Kreiskommissionen (Bst. l). Nach Ziff. 2.42 sind die Kreiskommissionen unter anderem verantwortlich für die Erarbeitung des Prüfungsprogramms zur Genehmigung durch die Prüfungskommission und die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben (Bst. b und c), die Wahl und Ausbildung der Expertinnen und Experten (Bst. d), die Durchführung der Prüfung (Bst. g), die Information der Prüfungskommission über ihre Zulassungs- und Notensitzungen in Form eines Protokolls (Bst. h) und die Beurteilung der Abschlussprüfungen sowie den Antrag an die Prüfungskommission auf Erteilung des Diploms (Bst. i).
E. 3.2.2 Nach Ziff. 4.42 PO beurteilen mindestens zwei Expertinnen und Experten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest. Gemäss Ziff. 4.43 PO nehmen mindestens zwei Expertinnen und Experten die mündliche Prüfung ab, erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf, beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest.
E. 3.2.3 Nach Ziff. 4.51 PO beschliesst die Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung. Die Vertreterin oder der Vertreter des BBT (heute: SBFI) wird rechtzeitig an diese Sitzung eingeladen. Sie entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Abschlussprüfung. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom (Ziff. 6.43 PO). Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal innerhalb von 5 Jahren wiederholen (Ziff. 6.51 PO). Die Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Ziff. 6.52 PO).
E. 3.2.4 Nach Ziff. 5.11 PO umfasst die Abschlussprüfung die modulübergreifenden Prüfungsteile Projektarbeit und Fallstudien, jeweils bestehend aus einer siebenstündigen schriftlichen und einer einstündigen mündlichen Prüfung. Jeder Prüfungsteil kann in Positionen unterteilt werden, diese Unterteilung legt die Prüfungskommission fest (Ziff. 5.12 PO). In beiden Prüfungsteilen werden die schriftlichen Positionen doppelt und die mündlichen Positionen einfach gewichtet (Ziff. 5.13 PO). Detaillierte Bestimmungen über die Abschlussprüfung sind in der Wegleitung zur Höheren Fachprüfung für dipl. Baumeisterinnen und dipl. Baumeister enthalten (vgl. Ziff. 5.21 PO), welche die Erstinstanz am 1. Dezember 2011 erlassen hat (seit 1. Januar 2012 in Kraft). Für die Umrechnung der Punkte in eine Note enthält sie die Formel (Ziff. 4.4 Wegleitung): Note = (erreichte Punktzahl x 5 / max. erreichbare Punkte) + 1.
E. 3.2.5 Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten bewertet (Ziff. 6.21 PO). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 PO). Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimale gerundet (Ziff. 6.23 PO). Die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit Notenwerten (6 bis 1), die Note 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen (Ziff. 6.3 PO). Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Noten in beiden Prüfungsteilen wenigstens 4.0 betragen (Ziff. 6.41 PO).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine fehlerhafte Anwendung der Grenzfallregelung.
E. 4.1.1 Er macht geltend, die Erstinstanz habe zunächst festgehalten, dass ihm für die mündliche Position im Prüfungsteil Fallstudie vier zusätzliche Punkte zugestanden worden seien. Diese Regel habe sie nachträglich zu seinem Nachteil geändert, nachdem er dargelegt habe, dass er unter Anwendung der Grenzfallregelung die Prüfung bestanden hätte. Er habe einen Anspruch auf die Anwendung der ursprünglichen, für ihn günstigeren Grenzfallregelung, weil andere Kandidaten davon ebenfalls profitiert hätten. Die nachgeschobenen, widersprüchlichen Ausführungen der Erstinstanz zu deren Handhabung seien unglaubhaft. Es fehle eine Erklärung, weshalb sie die Grenzfallregelung angeblich zunächst falsch dargelegt haben soll.
E. 4.1.2 Wie bereits erwähnt (E. 2.4), steht es im Ermessen der Erstinstanz, ob sie grundsätzlich eine Grenzfallregelung vorsehen will, und wie sie diese in der Praxis umsetzt. Es gibt einzig einen Rechtsanspruch auf rechtsgleiche Behandlung. Die vorliegende Grenzfallregelung wurde im Protokoll der Prüfungskommission vom 29. September 2015 festgehalten. Danach liegt ein Grenzfall vor, «wenn durch die Erteilung von zusätzlichen Punkten bis max. 1% (Gesamtzahl, gerundet) der maximalen Punktzahl ein Prüfungsteil erfolgreich abgeschlossen werden könnte. Dabei dürften für jeden Prüfungsteil (Projektarbeit oder Fallstudie) max. 60% dieser Punktzahl vergeben werden». Diese Formulierung mag in der Tat nicht eindeutig zu verstehen sein. Die Erstinstanz hat dazu in ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. ausführlich Sachverhalt Bst. D) allerdings erklärt, dass sie im nicht bestandenen Prüfungsteil Fallstudien bei einer maximalen Punktzahl von 480 Punkten insgesamt gerundet 5 Punkte anteilig auf die schriftlichen Unterpositionen (je 2 Punkte) und die mündliche Position (1 Punkt) verteilt habe. Dies entspreche der langjährig ausgeübten Praxis und sei bei sämtlichen Kandidaten gleichermassen zur Anwendung gekommen. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich diese Umsetzungspraxis als nachvollziehbar. Wie die Erstinstanz ausführt, wäre die - freilich von ihr in der Duplik im Vorverfahren zunächst selber dargelegte (siehe dazu nachfolgende E. 4.1.3) - Umsetzung, wonach sämtliche Grenzfallpunkte der einen mündlichen Prüfungsposition zugerechnet worden wären, wenig plausibel. Eine solche Handhabung würde nicht nur zu einer starken Verzerrung in der Bewertung führen und hätte gar einen halben Notenschritt zur Folge; sie würde, wie die Vorinstanzen schon ausgeführt haben, auch Sinn und Zweck einer Grenzfallregelung zuwiderlaufen. Im Falle des Beschwerdeführers würden 5 zusätzliche Punkte auf ein Maximum von 60 Punkten für die mündliche Prüfung ein unverhältnismässig grosses Gewicht bekommen, was nicht Sinn einer Grenzfallregelung sein kann, die bei äusserst knappen Ergebnissen korrigierend wirken soll. Im Übrigen sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach von Rundungsregeln profitiert hat (vgl. Sachverhalt Bst. D, insb. die untere Tabelle).
E. 4.1.3 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bei Durchsicht der Akten fällt zwar auf, dass die Erstinstanz zunächst in der Sitzung vom 29. August 2019 von einem scheinbar unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen sein muss. Wie der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren zutreffend geltend gemacht hat, stand nämlich zu diesem Zeitpunkt im mündlichen Prüfungsteil noch mit einer 4.0 die falsche Note auf dem Notenblatt. Es ist anzunehmen, dass aufgrund dieses Berechnungsfehlers wohl zunächst davon ausgegangen wurde, die Prüfungsergebnisse des Beschwerdeführers - bei den Noten 3.0, 3.5 und 4.0 - hätten selbst unter Anwendung der Grenzfallregelung nicht zum Bestehen der Prüfung führen können. Insofern ist auch nicht auszuschliessen, dass die Erstinstanz an der Prüfungssitzung vom 29. August 2019 von falschen Annahmen ausgegangen ist. Der Rechenfehler der Experten wurde aber einen Monat nach der Prüfungssitzung mit Datum vom 28. September 2019 auf dem Deckblatt zugunsten des Beschwerdeführers korrigiert. Die Erstinstanz hat sodann zumindest insoweit zur Transparenz des Bewertungsvorgangs beigetragen, als dass sie dem Beschwerdeführer das nachträglich korrigierte Notenblatt auch ausgehändigt hat. Sie hat sich den Grenzfall danach im Rahmen des Schriftenwechsels im Vorverfahren - zumindest im zweiten Anlauf im Rahmen der Quadruplik - nochmals genau angesehen. Auch wenn es zu wünschen gewesen wäre, dass sie dies bereits im Rahmen ihrer Ausführungen in der Duplik getan hätte, anstatt falsche Herleitungen zur Note 4.5 anzubringen, besteht kein Hinweis darauf, dass sie den Beschwerdeführer gegenüber anderen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten benachteiligt hätte. Ihre in der Quadruplik im Vorverfahren und in der Vernehmlassung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig dargelegte Praxis zeigt auf, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Berechnungsfehler im Ergebnis nicht relevant ist und die Grenzfallregelung praxisgemäss und korrekt auch auf ihn angewandt wurde.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine fehlerhafte Bewertung seiner mündlichen Prüfung, weshalb selbst bei einer Anwendung der nachteiligeren Grenzfallregelung vom Bestehen der Prüfung auszugehen sei.
E. 4.2.1 Bei den Aufgaben 9, 12 und 13 beanstandet er, dass er die korrekten Antworten gegeben habe, wie sich auch aus dem Haken hinter den gesuchten Begriffen erschliessen lasse, aber nicht die volle Punktzahl erhalten habe. Im Weiteren enthalte das Bewertungsraster bei der Aufgabe 7 mehr als vier Antwortmöglichkeiten, welche zunächst von den Examinatoren auch mit fünf statt vier Punkten bewertet, jedoch im Nachhinein zu Unrecht wieder nach unten korrigiert worden seien. Insgesamt seien ihm drei zusätzliche Punkte zuzugestehen.
E. 4.2.2 Die Erstinstanz legt in ihrer Vernehmlassung zu den vier Aufgaben dar, wie diese bewertet worden sind. Bei Aufgabe 7 seien bei den zu erwartenden Antworten mehr als vier aufgelistet, dennoch sei das Punktemaximum bei vier festgesetzt. Somit könnten zwar mehr als vier mögliche Antworten geäussert werden; das Maximum liege dennoch bei vier richtigen Antworten. Ansonsten würde das ganze Punktesystem auf den Kopf gestellt. Bei Aufgabe 9 sei der eine Punkt - wie vom Beschwerdeführer verlangt - für die Bestellungsänderung vergeben worden. Der von ihm beanstandete halbe Punkt stehe im Bewertungsraster in Relation zur Antwort «Zusatzmittel», die nicht vollständig sei, und darum nur mit einem halben Punkt bewertet werden könne. Bei Aufgabe 12 habe der Beschwerdeführer, wie die Häkchen hinter den Lösungsstichworten in der Spalte «Erwartete Antwort» aufzeigten, beim Beschaffungsverfahren «Miete - Kauf» nicht alle erwarteten Beurteilungskriterien erwähnt, sonst hätten die Experten wie bei den übrigen Beurteilungen/Umschreibungen eine entsprechende Notiz geschrieben. Der zusätzlich vom Beschwerdeführer verlangte halbe Punkt könne mangels vollständiger Antwort nicht zugesprochen werden. Schliesslich zeige bei Aufgabe 13 der Expertenvermerk «Auslastung» an, dass der Beschwerdeführer nur drei von vier erwarteten Antworten vollständig aufgezählt habe. Mangels vollständiger vierter Antwort beim Kriterium «Realisierbarkeit» könne ihm der fehlende Punkt nicht zugesprochen werden. Dem Beschwerdeführer seien somit keine weiteren Punkte zuzusprechen.
E. 4.2.3 Mit der Prüfungskommission ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für die Aufgabe 7 (selbst) bei vollständiger und korrekter Beantwortung nicht mehr Punkte zugesprochen werden können, als maximal vorgesehen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Experten zunächst versehentlich einen Punkt mehr erteilt haben. Alles andere wäre mit dem Gleichbehandlungsanspruch der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten nicht vereinbar. Dem Beschwerdeführer kann für diese Aufgabe somit kein zusätzlicher Punkt erteilt werden. Damit kann er rein rechnerisch keine bessere Note mehr erreichen und eine Überprüfung der weiteren Aufgaben könnte unterbleiben, denn er bräuchte zum Bestehen der gesamten Prüfung eine Note 5.0 für die mündliche Prüfung, wofür er selbst bei Anwendung der Grenzfallregelung eine Höherbewertung von drei zusätzlichen Punkte benötigen würde. Dennoch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich für das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung seiner Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen (vgl. E. 2.2) - die Ausführungen der Erstinstanz als sachlich und objektiv nachvollziehbar erweisen, weshalb kein Anlass besteht, diesen nicht zu folgen. Die Rüge ist somit abzuweisen.
E. 4.3.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer bezüglich des schriftlichen Prüfungsteils Fallstudie Technik die Anhebung der (Unter-)Positionsnote auf 4.0. Diesen Antrag begründet er damit, dass den anderen Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund der ursprünglich dargelegten Grenzfallregelung vier zusätzliche Punkte zugesprochen worden seien.
E. 4.3.2 Die Erstinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, die zusätzlichen Grenzfallpunkte seien beim Beschwerdeführer in Relation zu den maximal möglichen 480 Punkten des nicht bestandenen Prüfungsteils Fallstudien gesetzt worden und bei den übrigen Kandidaten in Relation zu den maximal möglichen 480 Punkten des nicht bestandenen Prüfungsteils Projektarbeit. Die rechtsgleiche Anwendung beim Prüfungsteil Projektarbeit sehe wie folgt aus: Die vier zusätzlichen Punkte hätten bei den anderen Kandidaten zum Bestehen des Prüfungsteils Projektarbeit geführt. Selbst wenn aber dem Beschwerdeführer vier oder fünf Punkte verhältnismässig zu den Unterpositionen gutgeschrieben würden, hätte er die Note 4.0 nicht erreichen können.
E. 4.3.3 Soweit die Erstinstanz dabei davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe auf Grundlage der Korrekturen der Experten 80 von maximal möglichen 210 Punkten erreicht, was der Note 3.0 entspreche (vgl. auch Sachverhalt Bst. D), ist mit Blick auf die Vorakten anzunehmen, dass sie die Resultate der beiden Prüfungsteile versehentlich vertauscht haben dürfte, dem Beschwerdeführer also richtigerweise für den Prüfungsteil «Fallstudie BWL» 80 Punkte, für den Prüfungsteil «Fallstudie Technik» dagegen 99 Punkte zukommen (vgl. Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2020, Beilagen Nr. 6 «Fallstudie BWL», Nr. 7 «Fallstudie des Kandidaten Technik» und Nr. 8 «Korrekturübersicht und Punkteverteilung Technik»). Dies vermag allerdings am Ergebnis nichts zu ändern. Wie bereits festgestellt (E. 4.1.2), hat der Beschwerdeführer unter der Grenzfallregelung keinen Anspruch auf zusätzliche fünf Punkte (1% der Maximalpunktzahl) in einer einzigen Unterposition im Prüfungsteil Fallstudien, weil dies nicht der Praxis der Erstinstanz entspricht und insbesondere nicht mehr einer rechtsgleichen Anwendung in Bezug auf andere Kandidatinnen und Kandidaten entsprechen würde. Demnach wurde der schriftliche Prüfungsteil Fallstudie Technik, in welchem er 99 Punkte erreicht hat, unter Hinzurechnung von lediglich zwei Grenzfallpunkten mit 101 Punkten korrekt bewertet. Nach der Formel in der Wegleitung (vgl. E. 3.2.4) ist der Wert mit dem Faktor 5 zu multiplizieren und ergibt den Wert 505; dieser ist durch die Maximalpunktzahl 210 zu dividieren; dem Ergebnis 2.4 ist der Wert 1 hinzuzurechnen. Dies ergibt 3.4 und entspricht gerundet der Note 3.5. Selbst wenn dem Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, fünf Grenzfallpunkte in der schriftlichen Unterposition Fallstudie Technik zugesprochen würden, würde dies, wie die Erstinstanz zutreffend ausgeführt hat, nichts am Ergebnis ändern: Der Wert 104 multipliziert mit dem Faktor 5 und dividiert durch die maximale Punktzahl 210 ergibt den Wert 2.48. Unter Hinzurechnung des Wertes 1 erhält man das Ergebnis 3.48 und somit gerundet 3.5 in der Unterposition. Ganz abgesehen davon, dass dies nicht der Praxis der Prüfungskommission entspricht und aufgrund des Gleichbehandlungsgebots klar abzulehnen ist, würde sich auch dadurch nichts an der (Gesamt-)Note 3.8 im Prüfungsteil Fallstudien ändern. Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Anwendung der Grenzfallregelung im Falle des Beschwerdeführers zutreffend beurteilt hat und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Bewertung seiner Prüfung fehlerhaft erfolgt wäre. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 5 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
E. 6 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-382/2022 Urteil vom 23. September 2022 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Senta Cottinelli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz. Schweizerischer Baumeisterverband, Prüfungskommission, Erstinstanz, Gegenstand Höhere Fachprüfung für Baumeisterinnen und Baumeister. Sachverhalt: A. A.a Im Sommer 2019 trat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Wiederholungsprüfung im Prüfungsteil «Fallstudie» der höheren Fachprüfung für Baumeisterinnen und Baumeister an. Am 29. August 2019 fand die Sitzung der Prüfungskommission des Schweizerischen Baumeisterverbands SBV (nachfolgend auch: Erstinstanz) statt, in welcher die Beurteilung der Grenzfälle besprochen wurde. A.b Mit Verfügung vom 29. August 2019 teilte die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer mit, dass er die Prüfung beim «Prüfungsversuch: 2. Wiederholung» nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen bewertete sie auf einem separaten Notenblatt wie folgt: Prüfungsteile Teilnoten 1 Projektarbeit 4.0 2 Fallstudie 3.8 Gesamtnote 3.9 Der umstrittene Prüfungsteil Fallstudie enthält folgende Unterpositionen: Fallstudie
- FS Technik schriftlich
- FS BWL schriftlich
- FS mündlich A.c Am 19. September 2019 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Akteneinsicht wahr. A.d Mit Eingabe vom 30. September 2019 und mit Beschwerdeergänzung vom 25. November 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsanwältin beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. August 2019 erheben. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Erteilung der Note 4.0 für je die schriftlichen Prüfungen Fallstudie Technik und Fallstudie BWL, eventualiter seien die schriftlichen Prüfungsteile kostenlos zu wiederholen. A.e Im Vorverfahren fand ein ausgedehnter Schriftenwechsel statt. In der Duplik hielt die Erstinstanz zur Grenzfallregelung Folgendes fest: «Ein Grenzfall liegt vor, wenn durch die Erteilung von zusätzlichen Punkten bis max. 1% (gerundete Ganzzahl) der maximalen Punktzahl ein Prüfungsteil erfolgreich abgeschlossen werden könnte. Im vorliegenden Fall betrug die maximale Punktzahl im Prüfungsteil Fallstudien 480. Dem Beschwerdeführer wurden deshalb vier zusätzliche Punkte für eine um einen halben Wert höhere mündliche Note zugestanden». Der Beschwerdeführer legte in der Triplik mit Hinweis auf die Formel gemäss der Wegleitung dar, dass er unter der Grenzfallregelung den Prüfungsteil Fallstudien bestanden hätte, da sich die Experten bei der ursprünglichen Punktvergabe für die mündliche Prüfung Fallstudien verrechnet hätten und er statt der Note 4 die Note 4.5 erreicht habe. Die Anwendung der Grenzfallregelung ergebe daher die Note 5, womit er den Prüfungsteil Fallstudien bestanden habe. In der Quadruplik stellte sich die Erstinstanz auf den Standpunkt, dass er den Prüfungsteil nicht bestanden habe, und machte weitere Ausführungen zur Grenzfallregelung: Ihm seien nicht zusätzlich 1% der gesamt möglichen Punktzahl (4.8 Punkte) für die mündliche Prüfung gutzuschreiben, da dies zu einer enormen Verzerrung in der Bewertung führen würde, sondern lediglich ein anteilmässiger Punkt. Fünf Punkte auf ein Maximum von 60 Punkten im mündlichen Prüfungsteil hätten ein Gewicht von 8% der gesamten Punktzahl. Dies würde dem Sinn und Zweck von Grenzfallregelungen zuwiderlaufen. A.f Mit Entscheid vom 23. Dezember 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen durch die Experten sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Aufgabenstellungen seien nicht offen oder widersprüchlich gewesen und es liege weder eine Fehlbewertung noch eine fehlerhafte Anwendung der Grenzfallregelung vor. B. Gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2021 erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:
1. Der Beschwerdeentscheid vom 23. Dezember 2021 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei im mündlichen Prüfungsteil BWL und technisch die Note 5.0 zu erteilen, womit die Prüfung als bestanden gilt.
3. Dem Beschwerdeführer sei für den schriftlichen Prüfungsteil Fallstudie Technik die Note 4.0 zu erteilen, womit die Prüfung als bestanden gilt.
4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Unterlagen zur beschlossenen und zur angewendeten Grenzfallregelung offenzulegen und dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben.
5. Subeventualiter (gemäss Replik: eventualiter) sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur kostenlosen Wiederholung der Prüfung zu gewähren.
6. Subsubeventualiter (gemäss Replik: subeventualiter) sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Erstinstanz habe im Vorverfahren widersprüchliche Angaben zur Grenzfallregelung gemacht. Zunächst habe sie in der Duplik festgehalten, dass ihm bis zu 1% der maximalen Punktzahl und somit zusätzlich vier Punkte für den mündlichen Prüfungsteil Fallstudie zugestanden würden und er deshalb statt der Note 4.0 die Note 4.5 erreiche. Diese Regel habe sie zu seinem Nachteil abgeändert, nachdem er dargelegt habe, dass er unter Anwendung der Grenzfallregelung die Prüfung bestanden habe, da er mündlich (unter Berücksichtigung der laut Wegleitung massgeblichen Formel) nicht die Note 4.5, sondern die Note 5.0 erzielt habe. Die Korrektheit der nachträglich geänderten Auskunft der Erstinstanz zur Handhabung der Grenzfallregelung müsse ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die Vorinstanz hätte die widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen zu seinen Gunsten werten müssen. Es sei festzustellen, dass er im schriftlichen Prüfungsteil Fallstudie Technik die Note 4.0 bzw. für die mündliche Prüfung Fallstudie die Note 5.0 erhalten und damit die gesamte Prüfung bestanden habe. Andere Kandidaten hätten von der ursprünglich dargelegten Grenzfallregelung ebenfalls profitiert. Er habe einen Anspruch auf deren Anwendung. Die nachgeschobenen erstinstanzlichen Ausführungen zur Handhabung der Grenzfallregelung seien unglaubhaft. Im Weiteren sei die Bewertung der mündlichen Prüfung nicht korrekt, da ihm Zusatzpunkte zustünden. Seine Antworten seien um insgesamt drei Punkte höher zu bewerten. Damit habe er selbst unter Anwendung der ungünstigeren Grenzfallregelung die Prüfung bestanden. C. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Erstinstanz habe im vorinstanzlichen Verfahren ihre Aussage zur Anwendung der Grenzfallregelung dahingehend geändert, dass nicht alle Zusatzpunkte aus der Grenzfallregelung innerhalb der mündlichen Position gutzuschreiben, sondern die maximal erhältlichen 4.8 Punkte verhältnismässig auf die involvierten Unterpositionen und Positionen zu verteilen seien. Es entspreche nicht dem Ziel und Zweck der Grenzfallregelung, wenn die gesamthaft erteilten Punkte in irgendeiner Position nach Wahl und dort vollumfänglich eingesetzt würden. Es seien keine anderen Kandidaten bekannt, die aufgrund einer unzutreffenden Anwendung der Grenzfallregelung die Prüfung bestanden hätten. D. In der Vernehmlassung vom 31. März 2022 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde und legt Auszüge aus den Protokollen der Sitzungen der Prüfungskommission vom 29. August 2019 und vom 29. September 2015 vor (Beschlüsse zur Grenzfallregelung). Sie enthalten folgende Angaben: Nach der im Protokoll vom 29. September 2015 erwähnten Regelung liegt dann ein Grenzfall vor, wenn durch die Erteilung von zusätzlichen Punkten bis max. 1% (Gesamtzahl, gerundet) der maximalen Punktzahl ein Prüfungsteil erfolgreich abgeschlossen werden könnte. Dabei dürfen für jeden Prüfungsteil (Projektarbeit oder Fallstudien) maximal 60% dieser Punktzahl vergeben werden. Nach dem Protokoll der Prüfungskommission vom 29. August 2019 bleibt die Grenzfallregelung gegenüber den letzten Jahren unverändert (Beispiel: max. Punktzahl = 960; 1% davon = 10 Punkte, davon maximal 60% pro Prüfungsteil). Im vorliegenden Fall umfasse die Abschlussprüfung die Prüfungsteile Projektarbeit (schriftlich und mündlich) sowie Fallstudien (schriftlich und mündlich). Da der Beschwerdeführer den Prüfungsteil Projektarbeit erfolgreich bestanden habe, seien an der Sitzung der Prüfungskommission vom 29. August 2019 nur die Prüfungsergebnisse des Prüfungsteils Fallstudien nochmals angeschaut und als Grenzfall sorgfältig überprüft und ausdiskutiert worden. Die Grenzfallregelung sei auf den nicht bestandenen Prüfungsteil mit einer maximalen Punktzahl von 480 Punkte anteilig auf die Unterpositionen adaptiert worden: Die zusätzlichen Grenzfallpunkte allesamt nur einer von drei Unterpositionen aufzurechnen, wäre unsachgemäss und würde zu einer enormen Verzerrung in der Bewertung führen. Daher seien die zusätzlichen Punkte innerhalb eines Prüfungsteils jeweils den einzelnen Unterpositionen anteilsmässig zuzuordnen. E. In der Replik vom 3. Mai 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest. Die Erstinstanz habe zwar zum ersten Mal Unterlagen zur Grenzfallregelung eingereicht und sei damit dem Beschwerdebegehren auf deren Offenlegung nachgekommen. In den Protokollen der Prüfungskommission sei aber nicht festgelegt worden, wie die Grenzfallregelung zu handhaben sei. Die Erstinstanz führe nun aus, wie sie die Grenzfallregelung angeblich angewendet habe, lege dafür aber keinen Beweis vor. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass sie deren korrekte Anwendung im vorinstanzlichen Verfahren zunächst «vergessen» und unzutreffende Aussagen gemacht habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass auf diese Weise andere Kandidaten in den Genuss der Grenzfallregelung gekommen seien, weshalb die nachträgliche Änderung der Angaben zur Grenzfallregelung keine Rolle spielen dürfe. F. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. Januar 2022 (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3 m.w.H., B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1; BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, daher eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3 f., B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2). Es weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4, B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5 und B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5). 2.4 Grundsätzlich steht es im Ermessen der Prüfungskommission, was sie als Grenzfall definiert und wie sie in derartigen Fällen vorgehen will. Ein genereller Anspruch darauf, dass Punktzahlen knapp unter der für eine genügende Note erforderlichen Grenze aufgerundet werden, besteht nicht (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4; BVGE 2010/10 E. 6.2.4; Urteile des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.9.1; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 8). Falls eine Grenzfallregelung vorliegt, muss diese sachlich vertretbar sein und rechtsgleich für alle Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zur Anwendung kommen (Urteile des BVGer B-6676/2019 vom 20. Dezember 2021 E. 11.3, B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2.3 und B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 26 ff. BBG ist die höhere Berufsbildung weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). 3.2 Gestützt darauf hat die zuständige Organisation der Arbeitswelt, der SBV, die Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für dipl. Baumeisterinnen und dipl. Baumeister vom 6. Juli 2011 (nachfolgend: PO) erlassen, welche mit Genehmigung durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT; heute: SBFI) am 6. Juli 2011 in Kraft getreten ist. 3.2.1 Die Trägerschaft hat die Prüfungsangelegenheiten einer Prüfungskommission und drei Kreiskommissionen übertragen. Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist (Ziff. 2.12 PO). Die Prüfungskommission setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen (Ziff. 2.31 PO), die Kreiskommissionen bestehen aus 5 Mitgliedern (Ziff. 2.41 PO). Die Prüfungskommission erlässt nach Ziff. 2.32 PO eine Wegleitung (Bst. a), entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung (Bst. e), überprüft die Modulabschlüsse und entscheidet über die Erteilung des Diploms (Bst. g), behandelt Anträge und Beschwerden (Bst. h) und koordiniert und beaufsichtigt die Tätigkeiten der Kreiskommissionen (Bst. l). Nach Ziff. 2.42 sind die Kreiskommissionen unter anderem verantwortlich für die Erarbeitung des Prüfungsprogramms zur Genehmigung durch die Prüfungskommission und die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben (Bst. b und c), die Wahl und Ausbildung der Expertinnen und Experten (Bst. d), die Durchführung der Prüfung (Bst. g), die Information der Prüfungskommission über ihre Zulassungs- und Notensitzungen in Form eines Protokolls (Bst. h) und die Beurteilung der Abschlussprüfungen sowie den Antrag an die Prüfungskommission auf Erteilung des Diploms (Bst. i). 3.2.2 Nach Ziff. 4.42 PO beurteilen mindestens zwei Expertinnen und Experten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest. Gemäss Ziff. 4.43 PO nehmen mindestens zwei Expertinnen und Experten die mündliche Prüfung ab, erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf, beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest. 3.2.3 Nach Ziff. 4.51 PO beschliesst die Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung. Die Vertreterin oder der Vertreter des BBT (heute: SBFI) wird rechtzeitig an diese Sitzung eingeladen. Sie entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Abschlussprüfung. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom (Ziff. 6.43 PO). Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal innerhalb von 5 Jahren wiederholen (Ziff. 6.51 PO). Die Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Ziff. 6.52 PO). 3.2.4 Nach Ziff. 5.11 PO umfasst die Abschlussprüfung die modulübergreifenden Prüfungsteile Projektarbeit und Fallstudien, jeweils bestehend aus einer siebenstündigen schriftlichen und einer einstündigen mündlichen Prüfung. Jeder Prüfungsteil kann in Positionen unterteilt werden, diese Unterteilung legt die Prüfungskommission fest (Ziff. 5.12 PO). In beiden Prüfungsteilen werden die schriftlichen Positionen doppelt und die mündlichen Positionen einfach gewichtet (Ziff. 5.13 PO). Detaillierte Bestimmungen über die Abschlussprüfung sind in der Wegleitung zur Höheren Fachprüfung für dipl. Baumeisterinnen und dipl. Baumeister enthalten (vgl. Ziff. 5.21 PO), welche die Erstinstanz am 1. Dezember 2011 erlassen hat (seit 1. Januar 2012 in Kraft). Für die Umrechnung der Punkte in eine Note enthält sie die Formel (Ziff. 4.4 Wegleitung): Note = (erreichte Punktzahl x 5 / max. erreichbare Punkte) + 1. 3.2.5 Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten bewertet (Ziff. 6.21 PO). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 PO). Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimale gerundet (Ziff. 6.23 PO). Die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit Notenwerten (6 bis 1), die Note 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen (Ziff. 6.3 PO). Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Noten in beiden Prüfungsteilen wenigstens 4.0 betragen (Ziff. 6.41 PO). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine fehlerhafte Anwendung der Grenzfallregelung. 4.1.1 Er macht geltend, die Erstinstanz habe zunächst festgehalten, dass ihm für die mündliche Position im Prüfungsteil Fallstudie vier zusätzliche Punkte zugestanden worden seien. Diese Regel habe sie nachträglich zu seinem Nachteil geändert, nachdem er dargelegt habe, dass er unter Anwendung der Grenzfallregelung die Prüfung bestanden hätte. Er habe einen Anspruch auf die Anwendung der ursprünglichen, für ihn günstigeren Grenzfallregelung, weil andere Kandidaten davon ebenfalls profitiert hätten. Die nachgeschobenen, widersprüchlichen Ausführungen der Erstinstanz zu deren Handhabung seien unglaubhaft. Es fehle eine Erklärung, weshalb sie die Grenzfallregelung angeblich zunächst falsch dargelegt haben soll. 4.1.2 Wie bereits erwähnt (E. 2.4), steht es im Ermessen der Erstinstanz, ob sie grundsätzlich eine Grenzfallregelung vorsehen will, und wie sie diese in der Praxis umsetzt. Es gibt einzig einen Rechtsanspruch auf rechtsgleiche Behandlung. Die vorliegende Grenzfallregelung wurde im Protokoll der Prüfungskommission vom 29. September 2015 festgehalten. Danach liegt ein Grenzfall vor, «wenn durch die Erteilung von zusätzlichen Punkten bis max. 1% (Gesamtzahl, gerundet) der maximalen Punktzahl ein Prüfungsteil erfolgreich abgeschlossen werden könnte. Dabei dürften für jeden Prüfungsteil (Projektarbeit oder Fallstudie) max. 60% dieser Punktzahl vergeben werden». Diese Formulierung mag in der Tat nicht eindeutig zu verstehen sein. Die Erstinstanz hat dazu in ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. ausführlich Sachverhalt Bst. D) allerdings erklärt, dass sie im nicht bestandenen Prüfungsteil Fallstudien bei einer maximalen Punktzahl von 480 Punkten insgesamt gerundet 5 Punkte anteilig auf die schriftlichen Unterpositionen (je 2 Punkte) und die mündliche Position (1 Punkt) verteilt habe. Dies entspreche der langjährig ausgeübten Praxis und sei bei sämtlichen Kandidaten gleichermassen zur Anwendung gekommen. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich diese Umsetzungspraxis als nachvollziehbar. Wie die Erstinstanz ausführt, wäre die - freilich von ihr in der Duplik im Vorverfahren zunächst selber dargelegte (siehe dazu nachfolgende E. 4.1.3) - Umsetzung, wonach sämtliche Grenzfallpunkte der einen mündlichen Prüfungsposition zugerechnet worden wären, wenig plausibel. Eine solche Handhabung würde nicht nur zu einer starken Verzerrung in der Bewertung führen und hätte gar einen halben Notenschritt zur Folge; sie würde, wie die Vorinstanzen schon ausgeführt haben, auch Sinn und Zweck einer Grenzfallregelung zuwiderlaufen. Im Falle des Beschwerdeführers würden 5 zusätzliche Punkte auf ein Maximum von 60 Punkten für die mündliche Prüfung ein unverhältnismässig grosses Gewicht bekommen, was nicht Sinn einer Grenzfallregelung sein kann, die bei äusserst knappen Ergebnissen korrigierend wirken soll. Im Übrigen sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach von Rundungsregeln profitiert hat (vgl. Sachverhalt Bst. D, insb. die untere Tabelle). 4.1.3 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bei Durchsicht der Akten fällt zwar auf, dass die Erstinstanz zunächst in der Sitzung vom 29. August 2019 von einem scheinbar unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen sein muss. Wie der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren zutreffend geltend gemacht hat, stand nämlich zu diesem Zeitpunkt im mündlichen Prüfungsteil noch mit einer 4.0 die falsche Note auf dem Notenblatt. Es ist anzunehmen, dass aufgrund dieses Berechnungsfehlers wohl zunächst davon ausgegangen wurde, die Prüfungsergebnisse des Beschwerdeführers - bei den Noten 3.0, 3.5 und 4.0 - hätten selbst unter Anwendung der Grenzfallregelung nicht zum Bestehen der Prüfung führen können. Insofern ist auch nicht auszuschliessen, dass die Erstinstanz an der Prüfungssitzung vom 29. August 2019 von falschen Annahmen ausgegangen ist. Der Rechenfehler der Experten wurde aber einen Monat nach der Prüfungssitzung mit Datum vom 28. September 2019 auf dem Deckblatt zugunsten des Beschwerdeführers korrigiert. Die Erstinstanz hat sodann zumindest insoweit zur Transparenz des Bewertungsvorgangs beigetragen, als dass sie dem Beschwerdeführer das nachträglich korrigierte Notenblatt auch ausgehändigt hat. Sie hat sich den Grenzfall danach im Rahmen des Schriftenwechsels im Vorverfahren - zumindest im zweiten Anlauf im Rahmen der Quadruplik - nochmals genau angesehen. Auch wenn es zu wünschen gewesen wäre, dass sie dies bereits im Rahmen ihrer Ausführungen in der Duplik getan hätte, anstatt falsche Herleitungen zur Note 4.5 anzubringen, besteht kein Hinweis darauf, dass sie den Beschwerdeführer gegenüber anderen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten benachteiligt hätte. Ihre in der Quadruplik im Vorverfahren und in der Vernehmlassung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig dargelegte Praxis zeigt auf, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Berechnungsfehler im Ergebnis nicht relevant ist und die Grenzfallregelung praxisgemäss und korrekt auch auf ihn angewandt wurde. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine fehlerhafte Bewertung seiner mündlichen Prüfung, weshalb selbst bei einer Anwendung der nachteiligeren Grenzfallregelung vom Bestehen der Prüfung auszugehen sei. 4.2.1 Bei den Aufgaben 9, 12 und 13 beanstandet er, dass er die korrekten Antworten gegeben habe, wie sich auch aus dem Haken hinter den gesuchten Begriffen erschliessen lasse, aber nicht die volle Punktzahl erhalten habe. Im Weiteren enthalte das Bewertungsraster bei der Aufgabe 7 mehr als vier Antwortmöglichkeiten, welche zunächst von den Examinatoren auch mit fünf statt vier Punkten bewertet, jedoch im Nachhinein zu Unrecht wieder nach unten korrigiert worden seien. Insgesamt seien ihm drei zusätzliche Punkte zuzugestehen. 4.2.2 Die Erstinstanz legt in ihrer Vernehmlassung zu den vier Aufgaben dar, wie diese bewertet worden sind. Bei Aufgabe 7 seien bei den zu erwartenden Antworten mehr als vier aufgelistet, dennoch sei das Punktemaximum bei vier festgesetzt. Somit könnten zwar mehr als vier mögliche Antworten geäussert werden; das Maximum liege dennoch bei vier richtigen Antworten. Ansonsten würde das ganze Punktesystem auf den Kopf gestellt. Bei Aufgabe 9 sei der eine Punkt - wie vom Beschwerdeführer verlangt - für die Bestellungsänderung vergeben worden. Der von ihm beanstandete halbe Punkt stehe im Bewertungsraster in Relation zur Antwort «Zusatzmittel», die nicht vollständig sei, und darum nur mit einem halben Punkt bewertet werden könne. Bei Aufgabe 12 habe der Beschwerdeführer, wie die Häkchen hinter den Lösungsstichworten in der Spalte «Erwartete Antwort» aufzeigten, beim Beschaffungsverfahren «Miete - Kauf» nicht alle erwarteten Beurteilungskriterien erwähnt, sonst hätten die Experten wie bei den übrigen Beurteilungen/Umschreibungen eine entsprechende Notiz geschrieben. Der zusätzlich vom Beschwerdeführer verlangte halbe Punkt könne mangels vollständiger Antwort nicht zugesprochen werden. Schliesslich zeige bei Aufgabe 13 der Expertenvermerk «Auslastung» an, dass der Beschwerdeführer nur drei von vier erwarteten Antworten vollständig aufgezählt habe. Mangels vollständiger vierter Antwort beim Kriterium «Realisierbarkeit» könne ihm der fehlende Punkt nicht zugesprochen werden. Dem Beschwerdeführer seien somit keine weiteren Punkte zuzusprechen. 4.2.3 Mit der Prüfungskommission ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für die Aufgabe 7 (selbst) bei vollständiger und korrekter Beantwortung nicht mehr Punkte zugesprochen werden können, als maximal vorgesehen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Experten zunächst versehentlich einen Punkt mehr erteilt haben. Alles andere wäre mit dem Gleichbehandlungsanspruch der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten nicht vereinbar. Dem Beschwerdeführer kann für diese Aufgabe somit kein zusätzlicher Punkt erteilt werden. Damit kann er rein rechnerisch keine bessere Note mehr erreichen und eine Überprüfung der weiteren Aufgaben könnte unterbleiben, denn er bräuchte zum Bestehen der gesamten Prüfung eine Note 5.0 für die mündliche Prüfung, wofür er selbst bei Anwendung der Grenzfallregelung eine Höherbewertung von drei zusätzlichen Punkte benötigen würde. Dennoch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich für das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung seiner Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen (vgl. E. 2.2) - die Ausführungen der Erstinstanz als sachlich und objektiv nachvollziehbar erweisen, weshalb kein Anlass besteht, diesen nicht zu folgen. Die Rüge ist somit abzuweisen. 4.3 4.3.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer bezüglich des schriftlichen Prüfungsteils Fallstudie Technik die Anhebung der (Unter-)Positionsnote auf 4.0. Diesen Antrag begründet er damit, dass den anderen Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund der ursprünglich dargelegten Grenzfallregelung vier zusätzliche Punkte zugesprochen worden seien. 4.3.2 Die Erstinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, die zusätzlichen Grenzfallpunkte seien beim Beschwerdeführer in Relation zu den maximal möglichen 480 Punkten des nicht bestandenen Prüfungsteils Fallstudien gesetzt worden und bei den übrigen Kandidaten in Relation zu den maximal möglichen 480 Punkten des nicht bestandenen Prüfungsteils Projektarbeit. Die rechtsgleiche Anwendung beim Prüfungsteil Projektarbeit sehe wie folgt aus: Die vier zusätzlichen Punkte hätten bei den anderen Kandidaten zum Bestehen des Prüfungsteils Projektarbeit geführt. Selbst wenn aber dem Beschwerdeführer vier oder fünf Punkte verhältnismässig zu den Unterpositionen gutgeschrieben würden, hätte er die Note 4.0 nicht erreichen können. 4.3.3 Soweit die Erstinstanz dabei davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe auf Grundlage der Korrekturen der Experten 80 von maximal möglichen 210 Punkten erreicht, was der Note 3.0 entspreche (vgl. auch Sachverhalt Bst. D), ist mit Blick auf die Vorakten anzunehmen, dass sie die Resultate der beiden Prüfungsteile versehentlich vertauscht haben dürfte, dem Beschwerdeführer also richtigerweise für den Prüfungsteil «Fallstudie BWL» 80 Punkte, für den Prüfungsteil «Fallstudie Technik» dagegen 99 Punkte zukommen (vgl. Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2020, Beilagen Nr. 6 «Fallstudie BWL», Nr. 7 «Fallstudie des Kandidaten Technik» und Nr. 8 «Korrekturübersicht und Punkteverteilung Technik»). Dies vermag allerdings am Ergebnis nichts zu ändern. Wie bereits festgestellt (E. 4.1.2), hat der Beschwerdeführer unter der Grenzfallregelung keinen Anspruch auf zusätzliche fünf Punkte (1% der Maximalpunktzahl) in einer einzigen Unterposition im Prüfungsteil Fallstudien, weil dies nicht der Praxis der Erstinstanz entspricht und insbesondere nicht mehr einer rechtsgleichen Anwendung in Bezug auf andere Kandidatinnen und Kandidaten entsprechen würde. Demnach wurde der schriftliche Prüfungsteil Fallstudie Technik, in welchem er 99 Punkte erreicht hat, unter Hinzurechnung von lediglich zwei Grenzfallpunkten mit 101 Punkten korrekt bewertet. Nach der Formel in der Wegleitung (vgl. E. 3.2.4) ist der Wert mit dem Faktor 5 zu multiplizieren und ergibt den Wert 505; dieser ist durch die Maximalpunktzahl 210 zu dividieren; dem Ergebnis 2.4 ist der Wert 1 hinzuzurechnen. Dies ergibt 3.4 und entspricht gerundet der Note 3.5. Selbst wenn dem Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, fünf Grenzfallpunkte in der schriftlichen Unterposition Fallstudie Technik zugesprochen würden, würde dies, wie die Erstinstanz zutreffend ausgeführt hat, nichts am Ergebnis ändern: Der Wert 104 multipliziert mit dem Faktor 5 und dividiert durch die maximale Punktzahl 210 ergibt den Wert 2.48. Unter Hinzurechnung des Wertes 1 erhält man das Ergebnis 3.48 und somit gerundet 3.5 in der Unterposition. Ganz abgesehen davon, dass dies nicht der Praxis der Prüfungskommission entspricht und aufgrund des Gleichbehandlungsgebots klar abzulehnen ist, würde sich auch dadurch nichts an der (Gesamt-)Note 3.8 im Prüfungsteil Fallstudien ändern. Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. 4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Anwendung der Grenzfallregelung im Falle des Beschwerdeführers zutreffend beurteilt hat und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Bewertung seiner Prüfung fehlerhaft erfolgt wäre. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
6. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).