Widerspruchssachen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2017 mitsamt Beilagen geht in Kopie an den Beschwerdeführer und an die Vor-instanz.
E. 2 Das Sistierungsbegehren wird abgewiesen.
E. 3 Die Kosten dieser Zwischenverfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache erhoben.
E. 4 Diese Verfügung geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen gemäss Ziffer 1)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] ; Einschreiben; Beilagen gemäss Ziffer 1) Der Instruktionsrichter: David Aschmann Versand: 30. August 2017
Dispositiv
- Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2017 mitsamt Beilagen geht in Kopie an den Beschwerdeführer und an die Vor-instanz.
- Das Sistierungsbegehren wird abgewiesen.
- Die Kosten dieser Zwischenverfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache erhoben.
- Diese Verfügung geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen gemäss Ziffer 1) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] ; Einschreiben; Beilagen gemäss Ziffer 1) Der Instruktionsrichter: David Aschmann Versand: 30. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 60 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. B-3788/2017 asd/taa/lii Zwischenverfügungvom 30. August 2017 In der Beschwerdesache Parteien A.______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan W. Feierabend, Gloor & Sieger Rechtsanwälte, Utoquai 37, 8008 Zürich, Beschwerdeführer, gegen B.______, vertreten durch E. Blum & Co. AG Patent- und Markenanwälte VSP, Vorderberg 11, 8044 Zürich, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. [...], IR [...] / CH [...], wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 6. Juli 2017 gegen den gutheissenden Widerspruchsentscheid Nr. [...] der Vorinstanz vom [...] 2017 beantragt, das Widerspruchsbeschwerdeverfahren zu sistieren, bis rechtskräftig über sein Teillöschungsgesuch gegen den Schweizer Teil der Widerspruchsmarke entschieden sei, das er am 29. Juni 2017 an die Vorinstanz gerichtet hat, dass die Beschwerdegegnerin sich mit Stellungnahme vom 25. August 2017 dem Sistierungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung widersetzt, ein Löschungsverfahren könne viel Zeit beanspruchen, der Beschwerdeführer habe die Einrede des Nichtgebrauchs im Widerspruchsverfahren nicht erhoben, das Teillöschungsverfahren präjudiziere das Widerspruchsbeschwerdeverfahren nicht hinreichend und selbst im Fall einer beidseitigen Markenlöschung könnte die angefochtene Marke nach Abschluss beider Verfahren neu eingetragen werden, dass die Vorinstanz auf Bemerkungen zum Sistierungsantrag verzichtet hat, dass Verfahren grundsätzlich beförderlich zu erledigen sind, aber aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden können, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]; vgl. Art. 23 Abs. 4 der Markenschutzverordnung [MSchV, SR 232.111), dass sich das Widerspruchsbeschwerdeverfahren vorliegend zwar im Gegenstand der Widerspruchsmarke, nicht aber in der Rechtsfrage des rechtserhaltenden Gebrauchs mit dem parallel hängigen Löschungsverfahren überschneidet, dass die mit dem Löschungsgesuch begehrte Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Widerspruchsmarke materiell im Brennpunkt der (semantischen) Streitfrage des Widerspruchsbeschwerdeverfahrens steht, dieses aber formell nicht potentiell erledigt, da sie die Widerspruchsmarke nur teilweise angreift, dass der Widerspruchsgegner die Einrede des Nichtgebrauchs im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls mit seiner ersten Stellungnahme an die Vorinstanz geltend machen muss (Art. 22 Abs. 3 MSchV; Urteile des BVGer B-1637/2015 vom 14.9.2015, E. 5.4 "Femibion/Feminabiane"; B-6279/2016 vom 25.7.2016, E. 4.3 "Campagnolo/F.illi Campagnolo"), dass das unmittelbare Beschleunigungsinteresse dieser Bestimmung das Interesse an der Berücksichtigung einer bloss potentiellen und darum indirekten Präjuidizwirkung des Löschungsverfahrens auf das Widerspruchsbeschwerdeverfahren überwiegt, dass im Interesse der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des Verfahrens möglichst einheitlich über den Vorrang zwischen parallel hängigen Widerspruchs- und Löschungsverfahren zu entscheiden ist, während die Möglichkeit, jeder verpassten Nichtgebrauchseinrede durch ein späteres Löschungsgesuch mit Sistierung des Widerspruchsbeschwerdeverfahrens abhelfen zu können, eine differenziertere Einzelfallgewichtung erforderte, dass offenbleibt wie zu entscheiden wäre, wäre das Löschungsgesuch vor dem Widerspruch gestellt oder die Einrede des Nichtgebrauchs erhoben worden, dass das Sistierungsbegehren somit abzuweisen ist, dass gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2017 mitsamt Beilagen geht in Kopie an den Beschwerdeführer und an die Vor-instanz.
2. Das Sistierungsbegehren wird abgewiesen.
3. Die Kosten dieser Zwischenverfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache erhoben.
4. Diese Verfügung geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen gemäss Ziffer 1)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] ; Einschreiben; Beilagen gemäss Ziffer 1) Der Instruktionsrichter: David Aschmann Versand: 30. August 2017