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B-3763/2019

B-3763/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-12 · Deutsch CH

Berufsprüfung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 13. November 2019

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 13. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3763/2019 Urteil vom 12. November 2019 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Myriam Senn. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-220/2018 vom 20. Februar 2019 das Sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) anwies, auf die Beschwerde von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 8. Juli 2017 betreffend das Ergebnis der eidgenössischen Prüfung Polizistin einzutreten und diese materiell zu behandeln, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2019 sinngemäss Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhebt, dass die Beschwerdeführerin rügt, sie habe sich ab März 2019 wiederholt bei der Vorinstanz gemeldet - das letzte Mal mit Brief vom 6. Juli 2019 -, doch habe die Vorinstanz ihre Anfragen seit dem 20. Mai 2019 unbeantwortet gelassen, dass sie weiter ausführt, sie sehe sich seit ihrem Rekurs vom 8. Juli 2017 beruflich mit massiven Problemen seitens der (...) und ihres Arbeitgebers konfrontiert, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. September 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass sie zur Begründung ausführt, sie habe nach der ersten Aufforderung vom 27. Februar 2019 am 25. April 2019 eine elektronische Stellungnahme der Prüfungskommission per E-Mail erhalten und in der Folge am 13. Mai 2019, 20. Juni 2019 und 9. Juli 2019 die Prüfungskommission erfolglos gemahnt, ihre Stellungnahme schriftlich einzureichen, bis sie am 17. Juli 2019 den Schriftenwechsel abgeschlossen und dies sowohl der Prüfungskommission wie auch der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass die Vorinstanz weiter argumentiert, das Verfahren sei zwar nicht optimal verlaufen, doch habe sie regelmässig mit der zuständigen Prüfungskommission des Institut Suisse de Police (nachfolgend: Prüfungskommission) Kontakt aufgenommen und nach Treu und Glauben mehrmals davon ausgehen können, die Prüfungskommission würde demnächst eine Stellungnahme einreichen, dass die zuständige Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung von Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden diejenige Beschwerdeinstanz ist, bei der die Verfügung angefochten werden könnte, wenn sie ordnungsgemäss ergangen wäre (vgl. BGE 127 II 323 E. 1; Urteil des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 1.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.18), dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 61 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]), dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Beschwerde anhängig gemacht hat und damit den Erlass eines Beschwerdeentscheids beantragt hat, weshalb sie, solange noch kein derartiger Entscheid ergangen ist, zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert ist (Urteil des BVGer B-4726/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2 mit Hinweisen), dass für die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde keine bestimmte Beschwerdefrist eingehalten werden muss (Art. 50 Abs. 2 VwVG), dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Urteil des BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1), dass gegen das unrechtmässige Verzögern einer anfechtbaren Verfügung grundsätzlich Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a VwVG), dass die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sich starren Regeln entzieht und daher im Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände, wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen ist (BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1), dass einer Behörde insbesondere dann eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (vgl. Urteil 5A_207/2018 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin dem vorliegenden Verfahren zwar offenbar grosse Bedeutung zumisst und es als dringend betrachtet, dass indessen objektiv, im Vergleich mit den anderen bei der Vorinstanz hängigen Beschwerdeverfahren, eine besondere Dringlichkeit nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall in den fünf Monaten zwischen der Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht und der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde durch die Beschwerdeführerin die Erstinstanz fünfmal zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert oder gemahnt hat, dass, wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, gemäss ständiger Praxis eine Höherbewertung einer mündlichen Prüfung durch eine Beschwerdeinstanz, ohne entsprechende Stellungnahme durch die Prüfungskommission, in der Regel nicht möglich ist, weshalb die Beschwerdeführerin der Vorinstanz keinen Vorwurf daraus machen kann, dass diese mehrmals versucht hat, die Prüfungskommission zu einer Vernehmlassung zu veranlassen, anstatt ohne Vernehmlassung, lediglich aufgrund der Akten, zu entscheiden, dass der Vorwurf der Rechtsverzögerung daher nicht begründet ist, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 VGKE [SR 173.320.2]), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. t BGG) und damit endgültig ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 13. November 2019