Finanzmarktaufsicht (Übriges)
Sachverhalt
A. Die Credit Suisse Bankengruppe (nachfolgend auch: Credit Suisse oder Credit Suisse Group) gelangte Mitte März 2023 in eine sich akut und rasch verschärfende Vertrauenskrise, die sich bereits seit längerem, spätestens jedoch seit Herbst 2022, abgezeichnet hatte. Am 15. März 2023 verkündeten die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) und die Schweizerische Nationalbank (nachfolgend: Nationalbank) in einer gemeinsamen Medienmitteilung, dass die Credit Suisse zu diesem Zeitpunkt nach wie vor die Kapital- und Liquiditätsanforderungen erfülle. Gleichzeitig kündigte die Nationalbank öffentlich an, der Credit Suisse bei Bedarf Liquidität im regulären Rahmen ("Emergency Liquidity Assistance"; nachfolgend: ELA) zur Verfügung zu stellen. Die Credit Suisse (Schweiz) AG nahm am nächsten Tag derartige Liquiditätshilfe in Anspruch. Der Abzug von Kundengeldern setzte sich indessen fort. Am 16. März 2023 erliess der Bundesrat die Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken (zit. in E. 4). Diese Notverordnung sah neben den Liquiditätshilfe-Darlehen ELA auch zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen vor, die entweder durch ein Konkursprivileg zugunsten der Nationalbank (ELA+) oder neben einem derartigen Konkursprivileg auch mit einer Ausfallgarantie des Bundes ("Public Liquidity Backstop") besichert werden sollten (nachfolgend: ELA+ bzw. PLB). Auf Grundlage dieser Notverordnung erhielt die Credit Suisse AG (Stammhaus) Liquiditätshilfen ELA+ und PLB. Am Sonntag, dem 19. März 2023, gaben Vertreter der Behörden, der Credit Suisse und der UBS Group AG (nachfolgend auch: UBS oder Beschwerdegegnerin 2) bekannt, dass die UBS die Credit Suisse übernehmen werde. Gleichentags passte der Bundesrat die Notverordnung vom 16. März 2023 an und ergänzte diese durch Massnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Fusion zwischen der UBS und der Credit Suisse, unter anderem mit einer Ausfallgarantie zur Absicherung allfälliger Verluste der UBS beim Verkauf von bestimmten Aktiv-Positionen der Credit Suisse im Umfang von bis zu 9 Milliarden Franken. Die Notverordnung wurde zudem auch durch eine Bestimmung ergänzt, wonach das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (nachfolgend: Vorinstanz) nach Art. 10a BankG (zit. in E. 1.4) eine Verfügung über Massnahmen im Bereich der Vergütungen zu erlassen habe. Bis Ende März 2023 bezog die Credit Suisse von der Nationalbank Liquiditätshilfen im Umfang von insgesamt 168 Milliarden Franken. B. B.a Mit Verfügung vom 21. März 2023 wies die Vorinstanz die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG (nachfolgend auch: Credit Suisse oder Verfügungsadressatinnen) superprovisorisch an, konzernweit dafür zu sorgen, dass die bereits zugesicherten aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis und mit 2022 vorläufig nicht ausbezahlt würden. Die Verfügungsadressatinnen beantragten in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2023 zu dieser superprovisorischen Verfügung der Vorinstanz, dass gewisse Vergütungsinstrumente von der Anweisung der Vorinstanz auszunehmen seien, dass von ihren Ausführungen betreffend die Auszahlung von variablen Vergütungen, welche nicht mehr habe gestoppt werden können, Vormerk zu nehmen sei und schliesslich, dass von der Anweisung, sie müssten konzernweit dafür sorgen, dass die bereits zugesicherten aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis und mit 2022 nicht ausbezahlt würden, abzusehen sei. B.b Mit Verfügung vom 18. April 2023 ordnete die Vorinstanz als provisorische Massnahme an, dass die Verfügungsadressatinnen konzernweit dafür zu sorgen hätten, dass die bereits zugesicherten aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis und mit 2022 sowie bis zur Überführung der Arbeitsverhältnisse in das Vergütungssystem der UBS noch entstehenden Vergütungen vorläufig nicht ausbezahlt würden. Die provisorische Massnahme wurde einerseits eingeschränkt auf einen gewissen Personenkreis und andererseits wurde präzisiert, welche Zahlungen von der superprovisorischen Verfügung nicht erfasst worden seien. Zudem wurde davon Vormerk genommen, dass diejenigen variablen Vergütungen, deren Auszahlung nicht mehr habe gestoppt werden können, von den provisorischen Massnahmen nicht erfasst würden. B.c Auf Aufforderung der Vorinstanz nahmen die Verfügungsadressatinnen mit Eingabe vom 26. April 2023 Stellung zum Verfügungsentwurf betreffend die definitive Anordnung der Massnahmen im Vergütungsbereich. Darin beantragten sie diverse Streichungen, Anpassungen und Klarstellungen. Zudem beantragten sie, es sei sämtlichen betroffenen gegenwärtigen und früheren Mitarbeitenden Parteistellung zuzuerkennen. B.d Die Vorinstanz ordnete in der Folge mit Verfügung vom 23. Mai 2023 Folgendes an: "1.Die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG werden angewiesen, konzernweit die Auszahlung von sowie den Anspruch auf bereits entstandene und noch nicht ausbezahlte oder bis zur Überführung der Arbeitsverhältnisse in das Vergütungssystem der UBS noch entstehenden variablen Vergütungen: a)der obersten Führungsebene (definiert als Geschäftsleitung/Executive Board): vollständig zu streichen;
b) der Führungsebene direkt unter dem Executive Board: hälftig (50%) zu kürzen;
c) der Führungsebene zwei Stufen unter dem Executive Board: um einen Viertel (25%) zu kürzen.
2. Die nach Ziff. 1 angeordneten Massnahmen gelten für alle bis Ende 2022 zugesicherten, aber am 21. März 2023 noch nicht ausbezahlten variablen Vergütungsanteile. Sie gilt weiter für die im Jahr 2023 entstehenden, zugesicherten oder fällig werdenden variablen Vergütungen für den Zeitraum ab 22. März bis spätestens zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung der von der Nationalbank im März 2023 gewährten Liquiditätshilfe-Darlehen oder der vollständigen Überführung der Arbeitsverhältnisse der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG in das Vergütungssystem der UBS.
3. Von der Kürzung bzw. Streichung der variablen Vergütungen gemäss Ziffer 1 und 2 sind ausgenommen:
a) Vergütungen, deren Auszahlung nach Erhalt der superprovisorischen Verfügung vom 21. März 2023 nicht mehr gestoppt werden konnten;
b) Zinszahlungen auf Contingent Capital Awards (CCA);
c) Deferred Cash Compensations. Diese Ausnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Aussagen der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG in der Stellungnahme von 27. März 2023 wahrheitsgetreu waren.
4. Es wird festgestellt, dass folgende Vergütungen von der Kürzung bzw. Streichung der variablen Vergütungen gemäss Ziffer 1 und 2 nicht erfasst sind, da sie nicht variabel sind:
a) Aufgeschobene Zulagen (deferred allowances);
b) US Legacy Deferred Plans;
c) Fixe Barkomponente des Transformation Award;
d) Ersatzzahlungen (replacement awards);
e) Asset Management Fund Carry Plans;
f) Barkomponente der Severance payments (Cash Severance).
5. Die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG werden angewiesen, dem EFD und der FINMA innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung über die Umsetzung von Ziffer 1 und 2 dieser Verfügung Bericht zu erstatten.
6. Die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG werden angewiesen, die rechtlichen Möglichkeiten für eine Rückforderung der seit dem 1. Januar 2019 bis und mit 21. März 2023 ausbezahlten variablen Vergütungen für die gegenwärtigen und früheren Mitglieder der Konzernleitung (Executive Board) zu prüfen und dem EFD sowie der FINMA innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung Bericht zu erstatten.
7. Für den Fall der Nichtbeachtung von Ziffer 1 bis 6 wird den zuwiderhandelnden Organen und Mitarbeitenden der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG eine Busse nach Art. 292 StGB angedroht.
8. Die vorläufige Sistierung der Auszahlung von zugesicherten variablen Vergütungsanteilen durch die einstweilige Verfügung vom 18. April 2023 bleibt bestehen, bis die vorliegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen und die Massnahmen von der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG umgesetzt sind.
9. Die Kosten für die Festlegung von Massnahmen im Bereich der Vergütungen gemäss Art. 10a BankG in der Höhe von CHF 5'000.- gehen zulasten der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
10. Diese Verfügung wird der Credit Suisse AG und der Credit Suisse Group AG als Verfügungsadressatinnen über ihren Anwalt eröffnet.
11. Das Dispositiv der Verfügung wird im Bundesblatt publiziert. Das EFD gewährt den betroffenen Mitarbeitenden der Credit Suisse AG und der Credit Suisse Group AG auf Anfrage und mit entsprechendem Nachweis Einsicht in die Verfügung.
12. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Credit Suisse, die Verfügung auf Englisch übersetzen lassen und den betroffenen Mitarbeitenden auf Anfrage zugänglich machen wird." Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Credit Suisse Group AG sei mit Verfügung der Nationalbank vom 16. November 2012 als systemrelevante Finanzgruppe gemäss den Bestimmungen des Bankengesetzes bezeichnet worden. Die Credit Suisse Group AG sei die Konzernobergesellschaft der Finanzgruppe und die Credit Suisse AG deren Stammhaus. Die Credit Suisse AG sei Empfängerin der Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank mit Ausfallgarantie des Bundes. Beim durch den Bund mit einer Ausfallgarantie gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank handle es sich um eine indirekte Staatshilfe im Sinne von Art. 10a BankG. Verfügungsadressatinnen seien die Credit Suisse AG sowie die Credit Suisse Group AG, da die Credit Suisse AG unmittelbar durch die mit Ausfallgarantien gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen begünstigt werde. Durch die Verbesserung der Liquidität profitiere jedoch die gesamte Finanzgruppe bis hin zur Konzernobergesellschaft. Es müsse zudem sichergestellt werden, dass die mit staatlicher Hilfe zugeführte Liquidität im grösstmöglichen Ausmass zur Stabilisierung der gesamten Finanzgruppe beitrage. Die Anordnung der Massnahmen im Bereich der Vergütungen müsse deshalb über die gesamte Finanzgruppe hinweg zum Tragen kommen. Den von den Massnahmen betroffenen Mitarbeitenden komme hingegen keine Parteistellung zu. Die Vorinstanz stellte sich zudem auf den Standpunkt, dass, selbst wenn die Parteistellung der rund 1'000 betroffenen Mitarbeitenden bejaht würde, diese aufgrund wichtiger Anliegen und zeitlicher Dringlichkeit beziehungsweise aufgrund der offensichtlichen Gefahr im Verzug nicht vor Erlass der Verfügung angehört werden müssten. Die Vorinstanz führte weiter aus, die Aufzählung möglicher Massnahmen in Art. 10a Abs. 2 BankG sei nicht abschliessend. Es stehe dem Bundesrat daher frei, andere Massnahmen im Bereich der Vergütungen anzuordnen. Zudem erscheine es angesichts des Ausmasses der benötigten staatlichen Unterstützung und der vom Staat übernommenen Risiken verhältnismässig, nicht nur einen Aufschub der Auszahlung der variablen Vergütungen anzuordnen, sondern eine angemessene, nach Hierarchiestufen abgestufte Kürzung zu verfügen. Es erscheine geradezu als stossend, wenn die für die Situation der Credit Suisse verantwortlichen Angehörigen der obersten Führungsebene nach einer - wohl erst durch die Übernahme durch die UBS ermöglichten - Rückzahlung der Darlehen die vollständigen Vergütungen ausbezahlt erhalten würden. Die Verhältnismässigkeit könne sich zudem nur auf die vom Staat angeordneten Massnahmen beziehen und werde darüber hinaus nicht durch von der Credit Suisse selbst verschuldete Einbussen, namentlich tiefere variable Vergütungen durch Kursverluste, beeinflusst. B.e Das Dispositiv dieser Verfügung wurde am 30. Mai 2023 im Bundesblatt publiziert. C. Am 12. Juni 2023 wurde der zwischen der Credit Suisse Group AG und der UBS Group AG abgeschlossene Fusionsvertrag vollzogen und die Credit Suisse Group AG aus dem Handelsregister gelöscht. D. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2023 erhoben fünfzehn Beschwerdeführende mit Eingabe vom 29. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziffern 1-5 der Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 23. Mai 2023 aufzuheben, und es seien die Adressaten der Verfügung anzuweisen, die Streichung bzw. Kürzung der variablen Vergütung, sofern bereits vollzogen, wieder aufzuheben und die gekürzten bzw. gestrichenen Beträge auszuzahlen.
2. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei den Beschwerdeführern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden zudem, der UBS oder jeder anderen zur Credit Suisse- beziehungsweise UBS-Gruppe gehörenden Gesellschaft, die sich als Partei dieses Verfahrens konstituierten oder Einsicht in die Akten verlangten, seien ausschliesslich anonymisierte Versionen der Beschwerde und der Verfahrensakten zuzustellen, welche keine Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdeführenden erlaubten. Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie für keinen der Beschwerdeführenden dargelegt habe, inwiefern er für die Situation der Credit Suisse verantwortlich sei, zumal keiner der Beschwerdeführenden der obersten Führungsebene der Credit Suisse angehöre oder angehört habe. Zudem fehlten wichtige Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der Credit Suisse, obwohl diese ein wesentliches Kriterium sei, das bei der Beurteilung von Massnahmen nach Art. 10a Abs. 2 BankG berücksichtigt werden müsse. Die Credit Suisse habe stets die Kapitalanforderungen erfüllt. Massnahmen gestützt auf Art. 10a Abs. 1 BankG könnten ausserdem nur für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gelten, weshalb es wichtig sei, wie lange die Unterstützung dauere. Die Credit Suisse habe nämlich per 31. Mai 2023 das Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie und Konkursprivileg bereits vollständig zurückbezahlt. Die Verfügung der Vorinstanz datiere vom 23. Mai 2023 und es sei nicht bekannt, ob die Credit Suisse an diesem Datum die Staatshilfe bereits zurückbezahlt gehabt habe. In rechtlicher Hinsicht verkenne die Vorinstanz, dass Art. 10a Abs. 1 BankG den Bundesrat ermächtige, nur Massnahmen für die Dauer der beanspruchten Unterstützung anzuordnen, womit von vornherein nur befristete Massnahmen erlaubt seien. Weiter könnten nur andere Massnahmen, als die Regelbeispiele, die in Art. 10a Abs. 2 BankG genannt würden, angeordnet werden, wenn sie demselben Zweck dienten. Eine Streichung eines Anspruchs verfolge nicht denselben Zweck wie ein temporäres Auszahlungsverbot. Anpassungen des Vergütungssystemes seien ausserdem nur "pro futuro" möglich, nicht aber die Streichung von bereits verdienten Vergütungen. Es bestehe damit keine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden. Art. 10a BankG erlaube nur Massnahmen gegenüber der Bank, nicht aber gegenüber Mitarbeitenden, denn diese Bestimmung sei nicht dafür konzipiert worden, dem Bundesrat die Kompetenz zu geben, in die verfassungsmässig geschützten Eigentumsrechte der Mitarbeitenden einzugreifen. Ebensowenig erlaube Art. 10a Abs. 1 BankG repressive, sondern nur exekutorische Massnahmen. Die Kürzung der variablen Kompensation verfolge aber überwiegend repressive Zwecke, was bereits aus der angefochtenen Verfügung folge. E. Mit schriftlicher Erklärung vom 22. und 25. September 2023 zogen die Beschwerdeführenden 5 und 9 ihre Beschwerde zurück. Diese beiden Beschwerdeverfahren wurden mit Teilentscheid vom 26. September 2023 abgeschrieben. F. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 beantragt die Vorinstanz, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Vorinstanz, dass den Parteien keine Einsicht in gewisse Dokumente der Vorakten zu gewähren sei. Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung die Legitimation der Beschwerdeführenden. Weiter stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, den einzelnen Vergütungsempfängern eine individuelle Verantwortlichkeit nachzuweisen. Die staatlichen Beihilfen seien zudem nötig gewesen und erst am 11. August 2023 zurückbezahlt worden. In rechtlicher Hinsicht sieht die Vorinstanz in Art. 10a BankG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Massnahmen. Die Gesetzesbestimmung verlange nach ihrem Zweck eine grosse Flexibilität, weil die einzelnen Fälle staatlicher Beihilfe und die von einem Verbot betroffenen variablen Vergütungen nicht allgemein geregelt werden könnten. Es handle sich bei der Bestimmung auch nicht um eine "Kann-Vorschrift" und die Massnahmen müssten für die gesamte Zeitspanne der staatlichen Unterstützung greifen. Die in Art. 10a Abs. 2 BankG aufgeführte Aufzählung sei nicht abschliessend und dem Bundesrat komme bei der Umsetzung ein den Verhältnissen angemessenes Ermessen zu. Die Vorinstanz widerspricht zudem der Ansicht der Beschwerdeführenden, dass die Kompetenz zur Anordnung der Massnahmen lediglich für die Dauer der beanspruchten Staatshilfen bestehe. Sie vertritt die Meinung, dass das Verbot der Auszahlung ohne Weiteres nicht nur vorübergehend, sondern auch definitiver Natur sein könne. Die Vorinstanz bestreitet denn auch den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Eingriff in ihre Eigentumsrechte. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie sei nicht tangiert und selbst wenn von einem Eingriff ausgegangen würde, erwiese sich dieser als zulässig. Darüber hinaus handle es sich bei den verfügten Massnahmen nicht um Strafmassnahmen. Die Massnahmen seien zudem im öffentlichen Interesse, verhältnismässig und unter Wahrung der Rechtsgleichheit erlassen worden. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Alternativen seien entweder unzulässig, nicht zielführend oder nicht umsetzbar. Selbst wenn jedoch Alternativen vorgelegen hätten, habe die Auswahl der zu treffenden Massnahmen im Ermessen der Vorinstanz gelegen. G. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten ihre Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 9. Dezember 2023. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Zudem beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Zustellung sämtlicher Beschwerdebeilagen in ungeschwärzter Fassung und damit verbunden eine Fristansetzung zur Ergänzung ihrer Beschwerdeantwort. Hingegen sollte den Beschwerdeführenden die Einsicht in die Vorakten, soweit öffentliche und/oder private Interessen an deren Geheimhaltung bestünden, verweigert werden. Die Beschwerdegegnerinnen führen aus, dass mit Art. 10a BankG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der streitgegenständlichen Massnahmen bestehe, die Anordnung im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. Die der Credit Suisse zur Verfügung gestellten ausserordentlichen Liquiditätshilfen stellten klarerweise staatliche Beihilfen dar, ein Liquiditätsengpass einer Bank beschlage offensichtlich deren wirtschaftliche Lage und die verfügten Kürzungen beträfen Ansprüche auf variable Vergütungen im Sinne des Gesetzes. Auch ein definitives Auszahlungsverbot lasse sich auf Art. 10a BankG stützen. In zeitlicher Hinsicht seien die streitgegenständlichen Massnahmen unstrittig zu einem Zeitpunkt ergriffen worden, zu welchem die staatliche Unterstützung noch angedauert habe. Die Verfügung datiere vom 23. Mai 2023 und die staatliche Unterstützung sei bis am 11. August 2023 beansprucht worden. Die Massnahme der Streichung von Teilen der variablen Vergütung habe unmittelbare Wirkung gezeigt und falle nicht rückwirkend dahin, nur weil die staatliche Beihilfe schlussendlich erfolgreich gewesen sei. Es sei zudem stossend, wenn gerade diejenigen Führungspersonen, welche die Hauptverantwortung für die Lage der Credit Suisse trügen, trotz des Niedergangs der Bank erfolgsabhängige variable Vergütungen bekämen, welche einzig dank der staatlichen Beihilfe ermöglicht worden seien. Zudem habe auch die Credit Suisse die fragliche Bestimmung so verstanden, dass es zu einer definitiven Streichung kommen könne. Sie habe in ihren Vergütungsplänen für den Fall von staatlicher Beihilfe ausdrücklich die Möglichkeit einer Streichung der variablen Vergütung erwähnt. Zur entsprechenden Regelung hätten die Beschwerdeführenden Jahr für Jahr ihre Zustimmung gegeben. H. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerinnen nahmen je mit Eingabe vom 15. Januar 2024 zu den jeweiligen geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen Stellung. I. Die Beschwerdegegnerinnen reichten mit Eingabe vom 5. Februar 2024 eine Ergänzung zu ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2023 ein. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 14. März 2024. K. Mit Verfügung vom 17. April 2024 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden ein, Stellung zur Frage zu nehmen, ob ihre Identität gegenüber den Beschwerdegegnerinnen offengelegt werden könne. L. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 zog der Beschwerdeführer 8 seine Beschwerde zurück. Die übrigen Beschwerdeführenden erklärten, dass ihre Identität den Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz bekannt gegeben werden könne. M. Die Duplik der Vorinstanz ging am 22. Mai 2024 ein. Darin wird an den bisher gestellten Anträgen auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde, festgehalten. N. Gemäss Fusionsvertrag vom 30. April 2024 übernahm die UBS AG (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin 1) per 31. Mai 2024 die Aktiven und Passiven der Credit Suisse AG, welche in der Folge aus dem Handelsregister gelöscht wurde. O. Mit Duplik vom 21. Juni 2024 halten die Beschwerdegegnerinnen an ihren Rechtsbegehren fest. P. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 halten die Beschwerdeführenden an ihren Beschwerdebegehren fest und beantragen eine Parteientschädigung von je Fr. 8'400.-. Q. Die Beschwerdegegnerinnen nehmen mit Eingabe vom 19. Juli 2024 dazu Stellung. R. Mit Teilentscheid vom 2. September 2024 wurde das Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer 8 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen, die von der Bundeskanzlei, den Departementen und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (Art. 33 Bst. d VGG). Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Verfügungsadressatinnen der angefochtenen Verfügung waren die Credit Suisse AG und die Credit Suisse Group AG. Die Übernahme der Credit Suisse Group AG durch die UBS Group AG wurde am 12. Juni 2023 und diejenige der Credit Suisse AG durch die UBS AG am 31. Mai 2024 vollzogen. Die Verfügungsadressatinnen wurden in der Folge im Handelsregister gelöscht. Mit der Eintragung der Fusionen im Handelsregister gingen sämtliche Aktiven und Passiven der Credit Suisse AG auf die UBS AG und diejenigen der Credit Suisse Group AG auf die UBS Group AG über, und damit auch die Parteistellung. Weder die Verfügungsadressatinnen noch die UBS Group AG als Rechtsnachfolgerin der Credit Suisse Group AG haben die Verfügung vom 23. Mai 2023 angefochten. Die Credit Suisse AG und die UBS Group AG haben indessen selbständige Anträge auf Abweisung der Beschwerde gestellt. Die UBS Group AG und die UBS AG als Rechtsnachfolgerinnen der ursprünglichen Verfügungsadressatinnen nehmen daher als Beschwerdegegnerinnen am vorliegenden Verfahren teil.
E. 1.3 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Dass die Beschwerdeführenden keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten haben, ist aktenkundig und unbestritten. Ihre formelle Legitimation ist daher gegeben. Umstritten ist hingegen die materielle Legitimation der Beschwerdeführenden.
E. 1.4 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, den Beschwerdeführenden fehle die notwendige Betroffenheit sowie ein aktuelles und praktisches Interesse. Die Anfechtung einer Verfügung "pro Verfügungsadressat" durch Dritte sei grundsätzlich nicht zulässig, da der Dritte dadurch etwas anstrebe, was seiner Dispositionsbefugnis entzogen sei und nur dem Verfügungsadressaten selber zustehe. Eine allfällige Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden würde voraussetzen, dass sich die Massnahmen in der angefochtenen Verfügung unmittelbar auf ihre Interessen auswirkten, beziehungsweise dass sie durch die Verfügung persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden würden. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Von der Verfügung seien nur die Adressatinnen unmittelbar betroffen. Der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verlust ergebe sich nicht direkt aus der Verfügung, sondern aus der zivilrechtlichen Geltendmachung des in den Vergütungssystemen der Verfügungsadressatinnen enthaltenen Vorbehaltes, die Vergütungen im Falle staatlicher Beihilfen und behördlicher Massnahmen zu kürzen. Die Kürzung der Vergütungen erfolge gestützt auf die anwendbaren Vertragsbestimmungen und somit auf privatrechtlicher Grundlage. Die Vorinstanz könne in diese Vertragsbestimmungen nicht eingreifen, sondern lediglich die Verfügungsadressatinnen im Rahmen ihrer finanzmarktrechtlichen Kompetenzen dazu anhalten, die vertraglich vorgesehenen Rechte zur Kürzung der Vergütungen auszuüben. Die von den Beschwerdeführenden erlittenen Einkommenseinbussen hingen somit nur höchst mittelbar mit der ausschliesslich an die Verfügungsadressatinnen gerichteten Verfügung zusammen. Das Bestehen oder Nichtbestehen vertraglicher Ansprüche der Arbeitnehmer vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen sei eine ausschliesslich privatrechtliche Frage. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten kein schutzwürdiges Interesse an einer Verlagerung dieses Streites in ein öffentlich-rechtliches Beschwerdeverfahren. Die Beurteilung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche der Arbeitnehmer durch die Vorinstanz falle von vornherein ausser Betracht und sei auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung würde damit auch nicht automatisch zu einem Wiederaufleben der Vergütungsansprüche führen, denn die Verfügungsadressatinnen hätten mit der Streichung der Vergütungsanteile ein vertragliches Gestaltungsrecht wahrgenommen. Ob und wieweit die Verfügungsadressatinnen nach den vertraglichen Bedingungen im Falle einer Aufhebung der Verfügung verpflichtet wären, die gestrichenen Vergütungsbestandteile zu gewähren, sei der Vorinstanz nicht bekannt und auch nicht im Verwaltungsverfahren zu beurteilen. Den Beschwerdeführenden fehle damit auch ein praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Für die Beurteilung der Parteistellung dürften auch prozessökonomische Überlegungen miteinbezogen werden. Der Kreis von Personen mit Parteistellung dürfe nicht so weit gezogen werden, dass dadurch die Verwaltungstätigkeit übermässig erschwert werde. Angesichts der grossen Zahl der betroffenen Mitarbeitenden - gemäss den Angaben der Verfügungsadressatinnen rund tausend Personen, verteilt auf eine Vielzahl von Ländern - und dem Umstand, dass diese Personen der Vorinstanz nicht bekannt gewesen seien, wäre ihr Einbezug in das Verfahren mit einem unabsehbaren Zeitverlust verbunden gewesen. Die Parteistellung der Mitarbeitenden sei daher auch aus prozessökonomischen Gründen zu verneinen. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, es liege keine unzulässige Beschwerde "pro Verfügungsadressat" vor. Die Beschwerdeführenden und die Verfügungsadressatinnen hätten gegensätzliche und nicht gleichgerichtete Interessen. Die Beschwerdeführenden gehörten zu den drei Führungsebenen der Verfügungsadressatinnen, deren variable Kompensation aufgrund der Verfügung der Vorinstanz gekürzt worden sei. Damit stünden sie nicht nur in einer nahen Beziehung zur Streitsache, sondern ihr Vergütungsanspruch sei die Streitsache selbst. Ihr Berührtsein sei deshalb nicht eine bloss mittelbare Nebenwirkung der Verfügung, sondern deren Hauptwirkung. Zudem seien ihre verfassungsmässigen Rechte durch die Verfügung direkt betroffen. Die Credit Suisse habe die variable Kompensation nicht kürzen wollen und hätte diese vollumfänglich ausbezahlt, wenn sie nicht durch die Verfügung daran gehindert worden wäre. Es gebe daneben keine zivilrechtliche Streitigkeit und sie machten auch keine zivilrechtlichen Ansprüche im vorliegenden Verfahren geltend. Es sei das Ziel des Gesetzgebers gewesen, dass Massnahmen im Bereich der Vergütungen nicht auf dem Zivilweg zunichte gemacht werden könnten, weshalb systemrelevante Banken in Art. 10a Abs. 3 des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) dazu verpflichtet worden seien, in ihren Vergütungssystemen entsprechende Vorbehalte anzubringen. Den Beschwerdeführenden die Beschwerdemöglichkeit unter Hinweis auf den angeblich offenen Zivilweg zu verweigern, sei deshalb unredlich und nicht mit der Rechtsweggarantie vereinbar. Die Beschwerdegegnerinnen haben sich zu dieser Frage nicht konkret geäussert.
E. 1.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG derjenigen von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und ist in Anlehnung an diese auszulegen; sie soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. Art. 48 Abs. 1 VwVG verlangt, dass ein Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung verschafft (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG); wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem - beispielsweise auf zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 145 II 259 E. 2.3; 143 II 506 E. 5.1; 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1; 135 II 145 E. 6.1; 133 II 249 E. 1.3.1; 131 II 587 E. 2.1 und 3).
E. 1.4.2 Mittelbar ist das Interesse eines Drittbeschwerdeführers, wenn es aus dem Interesse des Verfügungsadressaten abgeleitet ist. Die Frage, ob sein Interesse ein nur mittelbares sei, stellt sich daher nur im Kontext einer Drittbeschwerdeführung pro Adressat (vgl. BGE 135 V 382 E. 3.3; 133 V 188 E. 4.4; 130 V 560 E. 3.5; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 48 N. 34; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 Rz. 12 ff).
E. 1.4.3 Im vorinstanzlichen Verfahren beantragten die Verfügungsadressatinnen im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung, von verschiedenen Anweisungen sei abzusehen, insbesondere von der Anweisung, sie müssten konzernweit dafür sorgen, dass die bereits zugesicherten aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis und mit 2022 nicht ausbezahlt würden. Aufgrund einer ersten, rein formalen Betrachtungsweise könnte sich daher die Frage stellen, ob die Beschwerdeführenden ihr Rechtsmittel zu Gunsten der Verfügungsadressatinnen erhoben hätten ("Drittbeschwerde pro Adressat"). Im vorliegenden Verfahren haben die Verfügungsadressatinnen beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerinnen nun die Abweisung der Beschwerde beantragt. Dieser Antrag korreliert offensichtlich mit der wirtschaftlichen Interessenlage: Durch die von der Vorinstanz verfügten Kürzungen oder Streichungen der vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführenden profitieren die Beschwerdegegnerinnen in dem Ausmass, in dem die Beschwerdeführenden Ansprüche verlieren. Die Beschwerdeführenden und die Verfügungsadressatinnen beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerinnen sind daher durch die angefochtene Verfügung nicht in gleichgerichteten, sondern vielmehr in einander entgegenstehenden Interessen betroffen. Im vorliegenden Fall handelt es sich daher nicht um eine Anfechtung pro Adressat, sondern um eine Drittbeschwerdeführung contra Adressat. Handelt es sich nicht um eine Beschwerdeführung pro Adressat, so kann das Interesse der Beschwerdeführenden auch nicht aus dem Interesse der Verfügungsadressatinnen abgeleitet sein. Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie das Interesse der Beschwerdeführenden als nur mittelbar einstuft und daher ihre Beschwerdelegitimation verneinen will.
E. 1.4.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien durch die angefochtene Verfügung nicht nur "berührt", sondern ihre verfassungsmässigen Rechte seien dadurch direkt betroffen. Der vollständige oder teilweise Entzug eines vertraglichen Anspruchs auf Entlöhnung für bereits geleistete Arbeit stelle einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen bestreiten dagegen einen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Die vorinstanzliche Verfügung greife nicht in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden ein, da sie lediglich die Anweisung an die Verfügungsadressatinnen enthalte, ihre vertraglichen Rechte auszuüben und die Vergütungen zu kürzen beziehungsweise zu streichen. Aufgrund des Vorbehalts, welchen die Vergütungspläne der Verfügungsadressatinnen gestützt auf Art. 10a Abs. 3 BankG enthalten müssten, hätten die Beschwerdeführenden zudem einem angeblichen Eigentumseingriff im Voraus zugestimmt.
E. 1.4.4.1 Die Verfügungsadressatinnen wurden von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angewiesen, bereits entstandene und noch nicht ausbezahlte variable Vergütungen zu streichen beziehungsweise zu kürzen. Welche Vergütungen nach dem Willen der Vorinstanz darunterfallen, ist im Einzelnen im Dispositiv beziehungsweise in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung näher konkretisiert. Alle Beschwerdeführenden, welche im vorliegenden Verfahren involviert sind, erhielten per E-Mail eine vom 5. beziehungsweise 14. Juni 2023 datierende persönliche Mitteilung, wonach aufgrund der angefochtenen Verfügung und in Anwendung des Credit Suisse Group AG Master Share Plan (nachfolgend: Master Share Plan) entschieden worden sei, variable Vergütungen zu streichen oder zu kürzen: "Under Section 3(e) of the Credit Suisse Group AG Master Share Plan, the Board of Directors of Credit Suisse Group AG decided to cancel deferred variable compensation awards to the extent required under the Decree. We therefore have to inform you that given your position, you are affected by the measures outlined in this Decree." Die E-Mails listen im Einzelnen auf, welche Aktien und welche Vergütungen dem betreffenden Beschwerdeführenden an welchem Datum zugesichert worden waren, welche Streichungen nun vorgenommen würden und welche Ansprüche noch bestünden. Die E-Mails tragen den Briefkopf "Credit Suisse", aber keine Unterschrift oder nähere Bezeichnung, aus der hervorgehen würde, ob die Absenderin die Credit Suisse Group AG selbst oder die jeweilige Tochtergesellschaft als Arbeitgeberin des betreffenden Beschwerdeführenden war. Die Beschwerdegegnerinnen haben indessen nicht bestritten, dass mit diesen Mitteilungen die Umsetzung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem jeweiligen Beschwerdeführenden verbindlich kommuniziert wurde.
E. 1.4.4.2 Der Vorbehalt in den Vergütungsplänen der Verfügungsadressatinnen, auf den sich die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen beziehen, lautet wie folgt: "Government Support. In the event that the Group is granted government support originating from public funds of the Swiss Confederation (including funds of the Swiss National Bank), the Group shall in pursuance of the conditions of article 10a of the Swiss Banking Law have the right to unilaterally adjust the current compensation system, at any time, according to its full discretion and without any restrictions or limitations. In particular, the Group shall be entitled to fully or partially stop the granting of possible discretionary variable incentive awards ("awards") with immediate effect and/or to amend the terms regarding the granting, vesting and settlement of awards. The Group shall also be entitled to fully or partially cancel any award already granted after January 1, 2012, but not yet vested at the time of receiving government support and/or to amend the terms regarding the vesting and settlement of such awards."
E. 1.4.4.3 Wie eine konkrete Bestimmung in einem zivilrechtlichen Vertrag auszulegen ist, ist eine Frage, die in erster Linie in einem durch die Vertragsparteien eingeleiteten Zivil- oder Schiedsverfahren zu beurteilen ist. Dies schliesst indessen nicht aus, dass sie vorfrageweise auch in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantwortet werden kann und muss, soweit sie für das entsprechende Beschwerdeverfahren relevant ist.
E. 1.4.4.4 Die Vorinstanz ist nicht Vertragspartei der fraglichen Vergütungspläne. Wie sie den darin enthaltenen Vorbehalt interpretiert, hat neben der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen keine selbständige Bedeutung. Die Beschwerdegegnerinnen argumentieren, die Beschwerdeführenden hätten aufgrund der Vorbehalte in den massgebenden Vergütungsplänen mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass es "bei einer entsprechenden Verfügung in Anwendung von Art. 10a BankG" zu einer Kürzung oder Streichung der aufgeschobenen variablen Vergütungen ("Awards") kommen könnte. Aus dieser Formulierung geht unzweideutig hervor, dass auch die Beschwerdegegnerinnen davon ausgehen, dass die von ihnen behauptete Befugnis, die vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführenden zu kürzen oder zu streichen, eine "entsprechende Verfügung in Anwendung von Art. 10a BankG" voraussetzt. Zwischen den Vertragsparteien ist somit unbestritten, dass der in Frage stehende Vorbehalt in den Vergütungsplänen so auszulegen ist, dass er an die Voraussetzung geknüpft ist, dass eine Verfügung in Anwendung von Art. 10a BankG ergangen ist.
E. 1.4.4.5 Die Behauptung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen, die vorinstanzliche Verfügung greife nicht in die obligatorischen Rechte der Beschwerdeführenden ein, da sie lediglich die Anweisung an die Verfügungsadressatinnen enthalte, deren eigene vertraglichen Rechte auszuüben, ist somit unzutreffend.
E. 1.4.4.6 Von der Eigentumsgarantie erfasst werden nicht nur das sachenrechtliche Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, sondern auch andere vermögenswerte Rechte wie beschränkte dingliche Rechte, obligatorische Rechte und Immaterialgüterrechte (BGE 128 I 295 E. 6a; Giovanni Biaggini, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, Art. 26 N. 12; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweize-risches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 597; Jörg Paul Müller/ Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 1013 ff.; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 1782; Klaus A. Vallender/Peter Hettich, in: Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1-72, 4. Aufl. 2023, Art. 26 N. 15 ff.; vgl. konkret zu den Vergütungsansprüchen der Bankmitarbeitenden Olivier Favre, in: Zobl et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 23. Nachlieferung 2015, Art. 10a N. 49; Christoph B. Bühler, Bonus als Risiko - Zur Regulierung der variablen Vergütung von Bankorganen, SZW 2024 S. 37; Hans Caspar Von der Crone/Lukas Beeler, Regelung systemrelevanter Banken aus wirtschaftlicher Sicht: Lösungsansätze zur Too-big-to-fail-Problematik in der Schweiz, ZSR 130/2011 II S. 200).
E. 1.4.4.7 Bei den Vergütungsansprüchen der Beschwerdeführenden, welche Gegenstand der Anweisung in der angefochtenen Verfügung sind, handelt es sich um bereits entstandene beziehungsweise von der Arbeitgeberin verbindlich zugesicherte Ansprüche aus einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und den Verfügungsadressatinnen beziehungsweise deren Tochtergesellschaften. Derartige vertragliche Ansprüche sind obligatorische Rechte, die in den sachlichen Schutzbereich der Eigentumsgarantie fallen. Die Beschwerdeführenden machen daher zu Recht geltend, durch die angefochtene Verfügung entziehe die Vorinstanz ihnen vertragliche Ansprüche und greife damit in ihre durch die Eigentumsgarantie geschützten verfassungsmässigen Rechte ein.
E. 1.4.5 Die Vorinstanz argumentiert weiter, den Beschwerdeführenden fehle es an einem praktischen Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Die Verfügungsadressatinnen hätten mit der Streichung der Vergütungsanteile den in ihren Vergütungssystemen enthaltenen Vorbehalt geltend gemacht und damit ein vertragliches Gestaltungsrecht wahrgenommen. Die von den Beschwerdeführenden beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung würde nicht zu einem Wiederaufleben dieser Ansprüche führen. Diese zivilrechtliche Frage sei auch nicht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu beurteilen. Wie bereits dargelegt, gehen auch die Beschwerdegegnerinnen davon aus, dass die angefochtene Verfügung den entscheidenden Faktor darstellt, der ihnen erlaubt, gestützt auf den Vorbehalt im Vergütungsplan die vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführenden zu kürzen oder zu streichen. Nicht nur stützten die Verfügungsadressatinnen sich in ihren Mitteilungen betreffend die Kürzung oder Streichung der Vergütungen einzig auf die angefochtene Verfügung. Auch im vorliegenden Verfahren, in dem die Beschwerdegegnerinnen als Rechtsnachfolgerinnen die Verfügungsadressatinnen ersetzt haben, haben die Beschwerdegegnerinnen nie konkret behauptet, sie würden an diesen Kürzungen oder Streichungen auch dann festhalten, wenn die angefochtene Verfügung aufgehoben würde. Dies entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz der Vertragstreue ("pacta sunt servanda"). Und selbst wenn die Beschwerdegegnerinnen im Fall einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gekürzten oder gestrichenen Ansprüche nicht auf einfache Aufforderung auszahlen würden, kann nicht bezweifelt werden, dass die Prozessaussichten der Beschwerdeführenden in einem gegebenenfalls notwendigen Zivilverfahren - oder vielmehr im dafür vertraglich vorgesehenen internationalen Schiedsverfahren - gegen die Beschwerdegegnerinnen durch ein entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise des Bundesgerichts massgeblich verbessert würden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz ist es somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Entscheids ziehen könnten.
E. 1.4.6 In Bezug auf die Frage nach der Legitimation eines Drittbeschwerdeführers ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten den Beschwerdeführenden zur Verfügung stehen, den angestrebten Erfolg auf anderem - beispielsweise zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen (vgl. E. 1.4.1 hievor).
E. 1.4.6.1 Im vorliegenden Fall impliziert die Vorinstanz mit ihren Ausführungen, die Beschwerdeführenden seien auf den Zivilweg zu verweisen. Um den angestrebten Erfolg, die ungekürzte Auszahlung der in Frage stehenden Vergütungen, in einem Zivilverfahren zu erreichen, müssten die Beschwerdeführenden die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vorfrageweise in jenem Zivilverfahren - oder vielmehr im dafür vertraglich vorgesehenen internationalen Schiedsverfahren - überprüfen lassen können. Ob die Möglichkeit einer derartigen vorfrageweisen Überprüfung in einem solchen Schiedsverfahren rechtlich überhaupt besteht, haben weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerinnen konkret behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Es leuchtet aber ohnehin nicht ein, warum eine derartige vorfrageweise Überprüfung in einem Zivil- oder Schiedsverfahren, in dem unbestrittenermassen keine anderen Fragen streitig wären, Priorität haben sollte vor einer direkten Anfechtung mittels Drittbeschwerde in einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren. Nicht zuletzt ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung in die durch die Eigentumsgarantie geschützten verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführenden eingreift (vgl. E. 1.4.4.6 f. hievor). Die Beschwerdeführenden haben daher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz vor einem Gericht (vgl. Art. 29a BV). Der vage Verweis auf einen zivilrechtlichen Weg, der im konkreten Fall ein internationales Schiedsverfahren, kein ordentliches Zivilverfahren vor einem Schweize-rischen Zivilgericht wäre, würde diesem verfassungsmässigen Anspruch nicht gerecht. Zwar haben die Beschwerdeführenden einer Schiedsvereinbarung zugestimmt, doch bezieht sich diese Zustimmung auf Streitigkeiten mit der Credit Suisse aus dem Master Share Plan, nicht auf die rechtliche Überprüfung einer Verfügung der Vorinstanz.
E. 1.4.6.2 Unbehelflich ist auch der Verweis der Vorinstanz auf das bundesgerichtliche Urteil BGE 131 II 587: Im Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag, wurde die (damalige) Rentenanstalt angewiesen, alle geeigneten Vorkehren zu treffen, um den ihr entgangenen Gewinn einzutreiben und dafür sämtliche rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen fest, dass das Interesse der Mitglieder der Konzernleitung der Rentenanstalt, die Unbegründetheit der von der verfügenden Aufsichtsbehörde verlangten Schadenersatzklage auf dem Beschwerdeweg feststellen zu lassen, nicht als schutzwürdig anzuerkennen sei, weil die Mitglieder der Konzernleitung ihre Interessen im betreffenden Zivilverfahren wahrnehmen könnten. Rechtlich gesehen entstehe ihnen kein Nachteil dadurch, dass die Klage auf Druck des Bundesamts eingeleitet worden sei. Sie müssten aufgrund der angefochtenen Anordnung lediglich erdulden, dass sie in einen Zivilprozess hineingezogen würden (BGE 131 II 587 E. 4.1.1). Aus dem Urteil geht hervor, dass in der in jenem Fall angefochtenen Dispositiv-Ziffer der Verfügung des Bundesamts für Privatversicherung die Arbeitgeberin der Beschwerdeführenden lediglich angewiesen worden war, "alle geeigneten Vorkehren zu treffen, um die ihr entgangenen Kreditzinse, Garantiekommissionen und übrigen Kosten für ihre Leistungen sowie den ihr entgangenen Gewinn einzutreiben". Hingegen äusserte sie sich zu keiner Frage, welche als Vorfrage in einem gestützt darauf allenfalls anhängig gemachten Zivilverfahren relevant gewesen wäre. Insofern unterscheidet sich der jenem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich vom vorliegenden Fall, weshalb daraus nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden kann.
E. 1.4.7 Die Vorinstanz macht weiter geltend, zur Beurteilung der Parteistellung dürften auch prozessökonomische Überlegungen miteinbezogen werden. Der Kreis von Personen mit Parteistellung dürfe nicht so weit gezogen werden, dass dadurch die Verwaltungstätigkeit übermässig erschwert werde. Angesichts der grossen Zahl der betroffenen Mitarbeitenden - gemäss den Angaben der Verfügungsadressatinnen seien dies rund 1'000 Personen, verteilt auf eine Vielzahl von Ländern - und dem Umstand, dass diese Personen der Vorinstanz nicht bekannt seien, wäre ihr Einbezug in das Verfahren mit einem unabsehbaren Zeitverlust verbunden gewesen. Die Parteistellung der Mitarbeitenden sei daher auch aus prozessökonomischen Gründen zu verneinen. Der blosse Umstand, dass allenfalls zahlreiche Personen besonders berührt sein könnten, ist für sich allein kein Grund, diesen die Parteistellung abzusprechen (vgl. BGE 129 II 286 E. 4.3.3; 121 II 176 E. 2b; 120 Ib 379 E. 4c). Als Partei in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren gilt, wessen Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und wem ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG). Insofern besteht eine rechtliche Korrelation zwischen der Parteistellung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und der Beschwerdelegitimation. Andererseits kann aber nicht nur, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, sondern auch, wer keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Selbst wenn die grosse Anzahl von betroffenen Mitarbeitenden es gerechtfertigt hätte, dass die Vorinstanz diese nicht in das Verfahren einbezog und ihnen nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör gewährte - was hier offengelassen werden kann - könnte daher nichts daraus abgeleitet werden in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung legitimiert sind oder nicht. Im vorliegenden Fall ist die Anzahl der von den Kürzungen oder Streichungen betroffenen Mitarbeitenden der Verfügungsadressatinnen zwar relativ gross, aber klar bestimmbar. Vor allem aber sind die einzelnen Beschwerdeführenden durch die Anweisungen der Vorinstanz in ihren vermögensrechtlichen Ansprüchen in teilweise erheblichem Ausmass betroffen, denn die den Beschwerdeführenden von den Verfügungsadressatinnen kommunizierten Kürzungen und Streichungen betragen umgerechnet je mehrere Tausend bis mehrere Hunderttausend Schweizerfranken. Das Verhältnis zwischen dieser erheblichen Betroffenheit der einzelnen Mitarbeitenden und ihrer zwar grossen, aber klar bestimmbaren Anzahl spricht daher im vorliegenden Fall nicht gegen, sondern vielmehr für eine Drittbeschwerdelegitimation.
E. 1.4.8 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Allerdings sind die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung nur insoweit beschwert, als sie selbst durch die Kürzung oder Streichung der ihnen zugesicherten Vergütungen betroffen sind. Ihr schutzwürdiges Interesse kann daher auch nicht weiter reichen. Soweit die Beschwerdeführenden auch die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der Verfügung der Vorinstanz anfechten, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie dadurch beschwert sind. Diesbezüglich kann daher auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 1.5 Die Beschwerdeführenden beantragen neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiter, die Verfügungsadressatinnen seien anzuweisen, die Streichung beziehungsweise Kürzung der variablen Vergütung, sofern bereits vollzogen, wieder aufzuheben und die gekürzten beziehungsweise gestrichenen Beträge auszuzahlen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an diesem Rechtsbegehren haben. Falls das Bundesverwaltungsgericht - und gegebenenfalls nach ihm auch das Bundesgericht - zum Schluss kommen sollte, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig, so ist nicht nachvollziehbar, welchen zusätzlichen Vorteil die Beschwerdeführenden sich davon versprechen, wenn nicht nur diese Verfügung der Vorinstanz aufgehoben, sondern darüber hinaus auch die Beschwerdegegnerinnen angewiesen würden, die gekürzten beziehungsweise gestrichenen Beträge auszuzahlen. Die von den Beschwerdeführenden beantragte Anweisung ist viel zu wenig konkret, als dass sie direkt vollstreckt werden könnte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte konkret geltend gemacht worden oder ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerinnen im Fall einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht, beziehungsweise nur auf eine entsprechende Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts hin, nachkommen würden. Hinzu kommt, dass die Ansprüche der Beschwerdeführenden auf die variablen Vergütungen, deren Streichung oder Kürzung Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, arbeitsrechtlicher und daher zivilrechtlicher Natur sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar zuständig, über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu entscheiden, und in diesem Kontext kann es auch vorfrageweise zivilrechtliche Fragen prüfen. Über eine allfällige Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht aber nicht zuständig, auch über zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien zu entscheiden. Derartige Streitsachen fallen in die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte, beziehungsweise vorliegend des zuständigen Schiedsgerichts. Auf das Rechtsbegehren, die Verfügungsadressatinnen seien anzuweisen, die Streichung beziehungsweise Kürzung der variablen Vergütung, sofern bereits vollzogen, wieder aufzuheben und die gekürzten beziehungsweise gestrichenen Beträge auszuzahlen, ist daher nicht einzutreten.
E. 1.6 Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, die Kostenvorschüsse wurden rechtzeitig geleistet und die Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien haben sich rechtsgenüglich durch Vollmacht ausgewiesen (Art. 52 Abs. 1, Art. 63 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 VwVG).
E. 1.7 Auf die Beschwerde ist daher im genannten Umfang einzutreten.
E. 2 In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz die Verfügungsadressatinnen an, konzernweit die Auszahlung von und den Anspruch auf bereits entstandene und noch nicht ausbezahlte variable Vergütungen der obersten drei Führungsebenen ganz oder teilweise zu streichen beziehungsweise zu kürzen. Welche Arten von Vergütungen nach dem Willen der Vorinstanz darunterfallen, ist im Einzelnen im Dispositiv beziehungsweise in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung näher konkretisiert. Alle Beschwerdeführenden gehörten zu einer der drei obersten Führungsebenen einer Konzerngesellschaft der Credit Suisse Group. In Umsetzung der angefochtenen Verfügung strich die Credit Suisse ihnen verschiedene Vergütungen, welche den Beschwerdeführenden vorher konkret zugesichert worden waren.
E. 3 Systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind verpflichtet, in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann."
E. 4 Zwischen den Parteien ist umstritten, welche der Liquiditätshilfen, die den Verfügungsadressatinnen beziehungsweise der Beschwerdegegnerin 2 ausbezahlt wurden, als "staatliche Beihilfen" im Sinne von Art. 10a Abs. 1 BankG qualifiziert werden können, und infolgedessen, wie lange diese staatliche Unterstützung andauerte. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, nur das Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank mit Ausfallgarantie des Bundes qualifiziere als staatliche Unterstützung im Sinne von Art. 10a Abs. 1 BankG. Die ausserordentlichen Liquiditätshilfen (ELA+) und die Verlustgarantie zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 hingegen könnten nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 10a Abs. 1 BankG qualifiziert werden. Die ausserordentlichen Liquiditätshilfen (ELA+) seien nicht mit einer Ausfallgarantie des Bundes verbunden gewesen und die Mittel der Nationalbank stammten nicht aus dem Bundeshaushalt. Die Verlustgarantie zugunsten der UBS sei nicht an die Credit Suisse gerichtet gewesen, sondern sei im Rahmen der Fusion eine Staatshilfe für die UBS gewesen. Damit stelle nur die Ausfallgarantie des Bundes eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 10a BankG dar, nicht aber das gesamte Massnahmenpaket. Per 31. Mai 2023 habe die Credit Suisse dieses Darlehen bereits vollständig zurückbezahlt gehabt, und es sei nicht bekannt, ob dies bereits per Verfügungsdatum geschehen sei. Die Beschwerdeführenden unterstellen der Vorinstanz damit offenbar sinngemäss, dass sie die angefochtene Verfügung möglicherweise zu einem Zeitpunkt erlassen habe, in dem die "Dauer der beanspruchten Unterstützung" bereits abgelaufen gewesen sei. Die Vorinstanz dagegen stellte sich in ihrer superprovisorischen Verfügung vom 21. März 2023 wie auch in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2023 auf den Standpunkt, dass es sich beim durch den Bund mit einer Ausfallgarantie gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank um eine indirekte Staatshilfe handle. Zwar stammten die Mittel nicht aus dem Bundeshaushalt selbst, doch da sich der Bund gestützt auf die Verordnung vom 16. März 2023 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken (im Folgenden: PLB-NVO oder Notverordnung, SR 952.3) verpflichtet habe, nach Abschluss eines Bankenkonkursverfahrens über die Darlehensnehmerin einen allfälligen definitiven Verlust der Nationalbank zu übernehmen, hätte dies direkte Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, was eine von Art. 10a Abs. 1 BankG erfasste Form der indirekten Staatshilfe darstelle. In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, das Paket der staatlichen Beihilfen habe aus Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank bis zu 100 Milliarden Franken, besichert durch ein Konkursprivileg der Nationalbank, sowie weiteren Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank bis zu 100 Milliarden Franken mit Ausfallgarantie des Bundes (PLB) bestanden. Diese seien durch eine Verlustgarantie des Bundes in der Höhe von bis zu 9 Milliarden Franken zugunsten der UBS ergänzt worden, mit der Risiken auf gewissen übernommenen Aktiven der Credit Suisse abgesichert worden seien. Die staatlichen Beihilfen seien nicht bereits am 1. Juni 2023 oder noch früher, sondern erst am 11. August 2023 zurückbezahlt worden. Die Beschwerdegegnerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass sowohl die der Credit Suisse zur Verfügung gestellten ausserordentlichen Liquiditätshilfen (ELA+ und PLB) sowie auch die im Zusammenhang mit der Fusion eingeräumte Verlustgarantie klarerweise "staatliche Beihilfen" im Sinne von Art. 10a Abs. 1 BankG darstellten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe am 11. August 2023 bekannt gegeben, dass sie die ausserordentliche Liquiditätshilfe vollständig zurückbezahlt und die Rahmenvereinbarung bezüglich der Verlustgarantie ebenfalls per 11. August 2023 freiwillig aufgehoben habe. Die letzte Tranche der Liquiditätshilfe unter PLB sei bereits am 30. Mai 2023 zurückbezahlt worden.
E. 4.1 Der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er in Art. 10a Abs. 1 BankG genannt wird, wird im Gesetz selbst nur teilweise näher definiert.
E. 4.2 Gemäss der Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes schliesst die Staatshilfe direkte finanzielle Beiträge des Bundes, wie zum Beispiel ein Darlehen, einen Überbrückungskredit, den Kauf einer Pflichtwandelanleihe oder von Aktien ein. Sie umfasst auch indirekte Massnahmen, zum Beispiel in Form von Garantien oder den Kauf illiquider Aktiven. Die Staatshilfe kann dabei direkt aus Mitteln des Bundeshaushaltes erfolgen oder aber aus Mitteln von öffentlich-rechtlichen oder spezialgesetzlichen Einrichtungen des Bundes, wie zum Beispiel der Nationalbank (Botschaft vom 20. April 2011 zur Änderung des Bankengesetzes [Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail], BBl 2011 4717, 4763). Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Begriff der "staatlichen Beihilfe aus Bundesmitteln" sei weit auszulegen und schliesse jegliche Art von Unterstützung durch den Bund für eine systemrelevante Bank im Krisenfall mit ein (Rashid Bahar/Martin Peyer, in: Watter et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 10a N. 11). Diese weite Auslegung, welche insbesondere auch Darlehen und Bürgschaften einschliesst, entspricht dem üblichen Verständnis von staatlichen Beihilfen (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen [Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1]).
E. 4.3 Dass die Liquiditätshilfen mit Ausfallgarantien des Bundes (PLB) staatliche Beihilfen im Sinn von Art. 10a Abs. 1 BankG waren, ist daher zu Recht unbestritten.
E. 4.4 Fraglich ist hingegen, ob auch die Liquiditätshilfe der Nationalbank (ELA+), welche durch ein Konkursprivileg, aber nicht durch eine Garantie des Bundes besichert war, als Staatshilfe aus Bundesmitteln im Sinn von Art. 10a BankG einzustufen ist. Die Nationalbank ist zwar die Zentralbank des Bundes und führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. In diesem Kontext versorgt sie den Geldmarkt in der Landeswährung mit Liquidität, gewährleistet die Bargeldversorgung, erleichtert und sichert das Funktionieren bargeldloser Zahlungssysteme, verwaltet die Währungsreserven und trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank [Nationalbankengesetz, NBG, SR 951.11]). Die Nationalbank kann dem Bund Bankdienstleistungen erbringen, jedoch gegen angemessenes Entgelt. Sie erbringt sie nur dann unentgeltlich, wenn sie die Durchführung der Geld- und Währungspolitik erleichtern. Die Nationalbank darf dem Bund weder Kredite noch Überziehungsfazilitäten gewähren und sie darf auch nicht staatliche Schuldtitel aus Emissionen erwerben. Sie kann Kontoüberziehungen im Verlaufe des Tages gegen ausreichende Sicherheiten zulassen (vgl. Art. 11 NBG). Der Bundesrat hat auch Einfluss auf die Organisation der Nationalbank im Rahmen der Wahl des Bankrates (Art. 39 Abs. 1 und 2 NBG) und des Direktoriums (Art. 43 Abs. 2 und 3 NBG). Dass der Bund Anspruch auf einen Teil der Gewinne der Nationalbank hat, soweit sie nicht für die Rückstellungen für Währungsreserven benötigt werden (vgl. Art. 99 BV), wird indessen damit begründet, dass die Nationalbank diese Gewinne nicht zuletzt dank dem Notenmonopol (Art. 4 NBG) erwirtschaftet, und nicht damit, dass der Bund ganz oder teilweise Eigentümer der Nationalbank wäre. Das Aktienkapital der Nationalbank ist zwar zu rund 55% im Besitz der öffentlichen Hand, allerdings der Kantone, Kantonalbanken und anderer kantonaler Aktionäre. Die übrigen Aktien befinden sich grösstenteils im Besitz von Privatpersonen. Der Bund dagegen besitzt keine Aktien (vgl. Internetseite der Schweize-rischen Nationalbank, <https://www.snb.ch/de/snb-explained/governance>, abgerufen am 25.02.2025). Inwiefern die Mittel der Nationalbank als Bundesmittel eingestuft werden könnten, ist daher überaus fraglich.
E. 4.5 Auch das durch die Notverordnung eingeführte Konkursprivileg zugunsten der Nationalbank, welches die Liquiditätshilfe der Nationalbank (ELA+) besicherte, wirkte sich nicht zu Lasten des Bundeshaushaltes aus, sondern bevorzugte die Nationalbank zu Lasten der Drittklassgläubiger der Credit Suisse. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass auch der Bund einer dieser Drittklassgläubiger war, aber weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerinnen haben dies konkret geltend gemacht. Fraglich ist auch, ob eine entsprechende Betroffenheit als Drittklassgläubiger ungeachtet der relativen Höhe der in Frage stehenden Forderungen dazu führen würde, dass die Liquiditätshilfe der Nationalbank aufgrund dieser Besicherung durch das Konkursprivileg als Finanzhilfe aus Bundesmitteln einzustufen wäre, oder ob dafür nicht vielmehr ein gewisser Mindestanteil an den Drittklassforderungen erforderlich wäre. Letztlich kann aber die Frage, ob auch die Liquiditätshilfe der Nationalbank (ELA+) als Finanzhilfe aus Bundesmitteln einzustufen ist, offengelassen werden.
E. 4.6 Was die Verlustgarantie des Bundes in der Höhe von bis zu 9 Milliarden Franken zugunsten der UBS betrifft, mit der Risiken auf gewissen übernommenen Aktiven der Credit Suisse abgesichert werden sollten, so handelt es sich dabei offensichtlich um eine Finanzhilfe aus Bundesmitteln. Indessen rügen die Beschwerdeführenden zu Recht, dass diese Finanzhilfe nicht der Credit Suisse, sondern der UBS gewährt wurde. Warum diese Finanzhilfe Anlass für Massnahmen gegenüber der Credit Suisse, nicht aber gegenüber der UBS, geben sollte, leuchtet daher nicht ein.
E. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt seiner Entscheidfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist, weshalb im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor dem (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden dürfen. Auch neue Beweismittel können jederzeit nachgereicht werden (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; 136 II 165 E. 4; vgl. auch Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N. 38; Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 31). Nachdem die Credit Suisse per Ende Mai 2023 sämtliche gestützt auf die Notverordnung gewährten Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes (PLB) und per 10. August 2023 auch die zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank (ELA+) vollständig zurückbezahlt hatte, wurden per 11. August 2023 sowohl der Rahmenvertrag zwischen der Credit Suisse und der Nationalbank über die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes (PLB) als auch der Vertrag zwischen der UBS und dem Bund über die Verlustübernahmegarantie beendet. Insofern ist unbestritten, dass spätestens am 11. August 2023 die massgebliche Dauer aller dieser Beihilfen abgelaufen war. Diese Sachverhaltsumstände, die sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung, aber vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwirklicht haben, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
E. 4.8 Ob nur die Liquiditätshilfen mit Ausfallgarantien des Bundes (PLB) als staatliche Beihilfen an die Credit Suisse im Sinn von Art. 10a BankG zu qualifizieren sind, oder ob darunter auch die Liquiditätshilfe der Nationalbank (ELA+) oder gar die Verlustgarantie des Bundes zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 zu verstehen sind, kann daher letztlich offengelassen werden, und auch die beantragte sachverhaltliche Abklärung zur Frage, ob die letzte Tranche der Liquiditätshilfe (PLB) allenfalls bereits im Verfügungszeitpunkt zurückbezahlt war, erübrigt sich.
E. 5 Die Beschwerdeführenden rügen, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die verfügten Kürzungen, da Art. 10a Abs. 1 BankG nur befristete Massnahmen "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung" erlaube. Die angefochtene Verfügung missachte das Erfordernis, dass die Massnahmen nur für die Dauer der beanspruchten Unterstützung wirken könnten, was unzulässig sei. Dass Art. 10a Abs. 2 BankG die möglichen Massnahmen nicht abschliessend aufzähle, sei zwar richtig, aber nicht entscheidend. Die Generalklausel in Art. 10a Abs. 1 BankG sei auf befristete Massnahmen beschränkt, weshalb Massnahmen, auch wenn sie nicht in Art. 10a Abs. 2 BankG genannt würden, nur temporärer Natur sein könnten. Deshalb könne ein Auszahlungsverbot, wie es Art. 10a Abs. 2 Bst. a BankG vorsehe, nur ein befristetes Verbot sein. Der Wortlaut von Art. 10a Abs. 1 BankG sei unmissverständlich auf temporäre Massnahmen beschränkt, davon dürfe nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme bestehe, dass der Wortlaut den wahren Rechtssinn der Norm unrichtig wiedergebe. Hierfür gebe es jedoch keinen Grund. Die Beschränkung auf temporäre Massnahmen entspreche dem Sinn und Zweck der Norm, nämlich sicherzustellen, dass Steuergelder nicht zur Finanzierung von variablen Vergütungen dienten und die Bank Mittel zweckentfremde. Entsprechend habe auch bereits die Botschaft vorgesehen, dass Anordnungen an ein Finanzinstitut gemäss Art. 10a BankG im Rahmen der Vereinbarung über die Staatshilfe mit der betroffenen Bank zu treffen seien und nicht irgendwann später. Für eine permanente Kürzung von variablen Vergütungen fehle somit die gesetzliche Grundlage. Die Vorinstanz stimmt den Beschwerdeführenden dahingehend zu, dass die Kompetenz zur Anordnung der Massnahmen nach Art. 10a BankG lediglich für die Dauer der beanspruchten Staatshilfen bestehe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden könne das Verbot einer Auszahlung jedoch ohne Weiteres nicht nur vorübergehend, sondern definitiver Natur sein. Die Aufzählung der Massnahmen in Art. 10a BankG sei beispielhafter Natur. Dem Bundesrat stehe ein erhebliches Ermessen zu. Dass eine definitive Streichung von Ansprüchen zulässig sei, ergebe sich auch aus Art. 10a Abs. 2 Bst. b BankG, welcher ausdrücklich eine Anpassung des Vergütungssystems zulasse, wobei eine solche Anpassung beispielsweise in einer Reduktion von Vergütungsbestandteilen für bestimmte Personen bestehen könne. Würde der Argumentation der Beschwerdeführenden gefolgt, würde dies zu einem geradezu stossenden Ergebnis führen. Es dürfe nicht sein, dass ein Verbot, den für die Situation der Credit Suisse verantwortlichen Personen variable Vergütungsbestandteile auszubezahlen, aufgrund der Rückzahlung des gewährten Darlehens hinfällig werde. Die Credit Suisse sei überhaupt erst aufgrund des staatlichen Massnahmepakets in der Lage gewesen, ihre Geschäftstätigkeit weiterzuführen und die bezogenen Darlehen zurückzubezahlen. Ohne das Massnahmepaket hätten die Verfügungsadressatinnen höchstwahrscheinlich auch die strittigen Vergütungen nicht bezahlen können. Die Beschwerdegegnerinnen führen hierzu aus, dass sich auch ein definitives Verbot der Auszahlung von variablen Vergütungen auf Art. 10a BankG stützen lasse. So spreche Art. 10a Abs. 2 Bst. a BankG ausdrücklich von einem Verbot der Auszahlung und nicht von einem Aufschub oder einer Sistierung. Selbst wenn jedoch damit ein temporäres Verbot gemeint sei, wäre die angeordnete definitive Streichung respektive Kürzung dennoch zulässig. Die Aufzählung der Massnahmen in Abs. 2 sei nicht abschliessend und dem Bundesrat stehe bei der konkreten Ausgestaltung der zu ergreifenden Massnahmen ein weites Ermessen zu. Die zeitliche Vorgabe gemäss dem Wortlaut von Art. 10a Abs. 1 BankG sei zudem ohne Weiteres eingehalten, da die streitgegenständlichen Massnahmen unbestrittenermassen zu einem Zeitpunkt ergriffen worden seien, zu welchem die staatliche Unterstützung noch angedauert habe. Die Streichung von Teilen der variablen Vergütung falle nicht rückwirkend dahin, nur weil die staatliche Beihilfe schlussendlich erfolgreich gewesen sei und die befürchtete Bankenpleite habe abgewendet werden können. Würde der Argumentation der Beschwerdeführenden gefolgt, so würden gerade diejenigen Führungspersonen, welche die Hauptverantwortung für die Lage der Credit Suisse trügen, trotz des Niedergangs der Bank in den Genuss erfolgsabhängiger variabler Vergütungen kommen, und dies einzig dank der staatlichen Beihilfe, deren Beanspruchung gerade als Folge der mangelhaften strategischen Führung des Topmanagements der Bank erforderlich geworden sei. Der Gesetzgeber habe nebst dem Ziel, zu verhindern, dass Bundesmittel zur Auszahlung von variablen Vergütungen verwendet würden, mit dem Erlass von Art. 10a BankG noch weitere Zwecke verfolgt. Insbesondere gelte es, Fehlanreize zu verhindern, da es bei einer (impliziten) Staatsgarantie zu Verantwortlichkeitsproblemen komme, weil die Gewinne privat vereinnahmt werden könnten, während Verluste vom Staat getragen würden (sog. "moral hazard"). Würde die Auszahlung variabler Vergütungen lediglich für die Dauer der beanspruchten staatlichen Unterstützung aufgeschoben, gäbe es keinen Anreiz, deren Inanspruchnahme erst zu verhindern, da früher oder später die variable Vergütung ohnehin ausbezahlt würde, da die staatliche Beihilfe nicht auf ewig angelegt sein könne. Auch die Credit Suisse selber habe die fragliche Bestimmung so verstanden, dass es zu einer definitiven Streichung kommen könne. So sei in Ziffer 3(e) des Master Share Plan für den Fall staatlicher Beihilfe ausdrücklich die Möglichkeit einer Streichung der variablen Vergütung erwähnt.
E. 5.1 Ausgangspunkt der Auslegung einer Gesetzesnorm bildet ihr Wortlaut. Die Formulierungen einer Norm in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sind dabei gleichwertig (BGE 142 II 100 E. 4.1 m.H.). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dementsprechend bei der Auslegung von Gesetzesnormen einem pragmatischen Methodenpluralismus zu folgen und es ist abzulehnen, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 III 217 E. 5; 145 III 324 E. 6.6 m.H.).
E. 5.2 In Art. 10a Abs. 2 BankG sind zwei Massnahmen ausdrücklich vorgesehen, nämlich dass der Bundesrat "die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten" ("interdire totalement ou partiellement le versement de rémunérations variables" bzw. "vietare del tutto o in parte il versamento di retribuzioni variabili") und/oder "Anpassungen des Vergütungssystems anordnen" ("ordonner des adaptations du système de rémunération" bzw. "ordinare adeguamenti del sistema di retribuzione") kann. Der Ausdruck "insbesondere" ("notamment" bzw. "in particolare") zeigt dabei, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Die Formulierung "Er kann insbesondere..." zeigt indessen unzweideutig, dass es sich bei den in Abs. 2 genannten Massnahmen um konkrete Beispiele für die im vorangegangenen Absatz allgemeiner beschriebenen "Massnahmen im Bereich der Vergütungen" handelt. Die in Art. 10a Abs. 1 BankG dargelegte Voraussetzung für derartige Massnahmen, nämlich, dass sie lediglich "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung" ("pour toute la période durant laquelle le soutien est accordé" bzw. "per la durata di tale sostegno") angeordnet werden können, gilt somit für sämtliche gestützt auf Art. 10a Abs. 1 und 2 BankG zu verfügenden Massnahmen. Wenn die Vorinstanz diese Formulierung so verstehen will, dass damit die Kompetenz zur Anordnung der Massnahmen lediglich für die Dauer der beanspruchten Staatshilfen bestehe, das Verbot einer Auszahlung aber ohne Weiteres nicht nur vorübergehend, sondern definitiver Natur sein könne, so steht ihre Auslegung in offensichtlichem Widerspruch zum Wortlaut. Das Gesetz verwendet nicht die Formulierung "während der Dauer der beanspruchten Unterstützung", sondern "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung". Die "Dauer der beanspruchten Unterstützung" beschreibt damit nicht den möglichen Verfügungszeitpunkt, sondern beschränkt die Dauer der zu erlassenden Massnahmen.
E. 5.3 In seiner Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes legte der Bundesrat in seinen Ausführungen zu den Grundzügen der vorgeschlagenen Massnahmen dar, mit diesen Bestimmungen werde der Staat eine Kontrolle über die variablen Vergütungen im Falle einer staatlichen Stützung erhalten. Die vorgeschlagenen Massnahmen könnten bis zur Streichung von variablen Vergütungen gehen. Sie seien während der gesamten Zeitspanne, während der die Staatshilfe gewährt werde, aufrecht zu erhalten. Gleichzeitig solle sichergestellt werden, dass im Falle von staatlicher Unterstützung den anzuordnenden Massnahmen nicht vertragliche Rechtsansprüche der vergütungsberechtigten Mitarbeitenden der Bank entgegenstünden und die ausbezahlten Bundesmittel letztlich gar zur Auszahlung variabler Vergütungen verwendet werden könnten. Dazu sei es unerlässlich, dass systemrelevante Banken ihre Vergütungsvereinbarungen mit einem Vorbehalt versähen: Werde staatliche Unterstützung im Sinne der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung gewährt, müsse der Bundesrat in Rechtsansprüche auf variable Vergütungen eingreifen können (BBl 2011 4717, 4732). Zum vorgeschlagenen Art. 10a BankG führte der Bundesrat dann aus, im zweiten Absatz dieser Bestimmung würden im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung zwei mögliche bundesrätliche Massnahmen genannt. Zum einen könne der Bundesrat umgehend die Auszahlung vereinbarter variabler Lohnanteile gänzlich oder teilweise verbieten, solange die betroffene Bank Staatshilfe beanspruche. Zum anderen könne er aber auch eine Anpassung des Vergütungssystems anordnen. Beispielsweise könnten die Berechnungsgrundlagen für die variablen Vergütungen geändert oder variable Vergütungen auf bestimmte Empfängergruppen limitiert werden. Auch könne etwa die Auszahlung variabler Vergütungsanteile an eine längerfristige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des betroffenen Finanzinstituts geknüpft werden. Die Bestimmung verdeutliche, dass der Umfang der zur Verfügung gestellten staatlichen Mittel und die Auszahlung von Vergütungen aneinandergekoppelt seien: Die betroffenen Finanzinstitute sollten variable Vergütungen nicht mit staatlichen Mitteln finanzieren können. Diese Anordnungen seien im Rahmen der Vereinbarung über die Staatshilfe mit der betroffenen Bank zu treffen (BBl 2011 4717, 4763).
E. 5.4 In der Literatur wird zu Art. 10a BankG ausgeführt, da Massnahmen im Bereich der Vergütungen während der gesamten Dauer der staatlichen Unterstützung anzuordnen seien, bedeute dies gleichzeitig, dass entsprechende Eingriffe in das Vergütungssystem systemrelevanter Banken nur solange aufrechtzuerhalten seien, wie die staatliche Beihilfe nicht zurückbezahlt oder ausgelaufen sei (Bahar/Peyer, a.a.O., Art. 10a N. 14). Bei Art. 10a Abs. 1 BankG handle es sich nicht um eine Kann-Vorschrift. Der Bundesrat habe daher im Falle von staatlicher Hilfe kein Ermessen, ob entsprechende Massnahmen angeordnet werden sollten, doch verbleibe ihm bezüglich der Ausgestaltung ein gewisser Handlungsspielraum (Bahar/ Peyer, a.a.O., Art. 10a N. 16; Diego Haunreiter, Die Krisenabwehr im Bankengesetz, 2011, Rz. 1077). Andernorts wird etwa ausgeführt, der primäre Zweck der Bestimmung liege darin, dass keine Steuergelder für die Auszahlung von variablen Vergütungen verwendet würden. Ein Nebeneffekt könne darin gesehen werden, dass damit das Risiko einer Insolvenz der betreffenden Bank verringert werde (vgl. Favre, a.a.O., Art. 10a N. 2; Bühler, a.a.O., S. 36 ff.; kritisch dazu: Von der Crone/Beeler, a.a.O., S. 200).
E. 5.5 Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführenden, welche Gegenstand der Anweisung in der angefochtenen Verfügung sind, handelt es sich um bereits entstandene beziehungsweise von der Arbeitgeberin verbindlich zugesicherte Ansprüche aus einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und den Verfügungsadressatinnen beziehungsweise deren Tochtergesellschaften. Wie bereits dargelegt, fallen derartige vertragliche Rechte in den sachlichen Schutzbereich der Eigentumsgarantie, denn von der Eigentumsgarantie werden nicht nur das sachenrechtliche Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen erfasst, sondern auch andere vermögenswerte Rechte wie beschränkte dingliche Rechte, obligatorische Rechte und Immaterialgüterrechte (vgl. E. 1.4.4.6 hievor). Die Beschwerdeführenden machen daher zu Recht geltend, dass die Vorinstanz ihnen durch die angefochtene Verfügung vertragliche Ansprüche entzogen und damit in ihre durch die Eigentumsgarantie geschützten verfassungsmässigen Rechte eingegriffen hat (vgl. E. 1.4.4.7 hievor). Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 150 IV 425 E. 3.3.1; 141 II 169 E. 3.1 f). Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere auch die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte (Art. 164 Abs. 1 Bst. b BV). Nach der Bestimmung von Art. 36 BV bedarf ein schwerer Eingriff in ein Grundrecht einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Ob ein Eingriff in ein Grundrecht schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden des Betroffenen (BGE 148 I 233 E. 4.1; 147 I 393 E. 5.1.1; 143 I 194 E. 3.2; 141 I 211 E. 3.2; 140 I 168 E. 4). Die Kürzungen und Streichungen, die den Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall kommuniziert wurden, betragen umgerechnet je mehrere Tausend bis mehrere Hunderttausend Schweizerfranken. Angesichts dieser Beträge kann der Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht als nur leicht betrachtet werden, so dass dafür eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen Gesetz erforderlich ist.
E. 5.6 Wie bereits dargelegt, ist der Wortlaut von Art. 10a Abs. 1 und 2 BankG insofern klar, als die Ermächtigung zum Erlass von Massnahmen im Bereich der Vergütungen auf zeitlich befristete Massnahmen, nämlich auf Massnahmen "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung" beschränkt ist. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz indessen kein derartiges zeitlich befristetes Auszahlungsverbot verfügt, sondern sie hat angeordnet, die Verfügungsadressatinnen hätten gewisse Vergütungen der Beschwerdeführenden ganz oder teilweise zu kürzen. Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz nicht nur - allenfalls versehentlich - eine andere Formulierung gewählt hat, sondern dass sie effektiv nicht nur ein befristetes Auszahlungsverbot, sondern den definitiven Entzug gewisser bereits entstandener vertraglicher Ansprüche anordnen wollte. Die vorliegend durch die Vorinstanz verfügte Massnahme ist somit nicht nur im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern sie wiegt auch offensichtlich ungleich schwerer als das in Art. 10a Abs. 2 BankG ausdrücklich vorgesehene befristete Auszahlungsverbot.
E. 5.7 Selbst wenn die mit der vorliegend angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen lediglich als leichter Eingriff in die durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition der Beschwerdeführenden einzustufen wäre, so wäre dafür jedenfalls eine ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn erforderlich. Eine entsprechende Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn, also eine Verordnungsbestimmung, welche Art. 10a Abs. 1 BankG konkretisieren und die nicht abschliessende Aufzählung in Abs. 2 mit der Möglichkeit, eine unbefristete Kürzung oder Streichung zu verfügen, ergänzen würde, gibt es indessen unbestrittenermassen nicht. In Art. 10 Abs. 2 PLB-NVO wird zwar bestimmt, dass die Vorinstanz nach Art. 10a BankG eine Verfügung über Massnahmen im Bereich der Vergütungen erlasse. Damit wird indessen lediglich die im Gesetz vorgesehene Zuständigkeit des Bundesrats für den Erlass derartiger Massnahmen an die Vorinstanz delegiert, wie das auch in Art. 47 Abs. 6 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) vorgesehen ist. In Bezug auf die Frage, welche Massnahmen verfügt werden können, äussert sich die PLB-NVO nicht. Der Bundesratsbeschluss vom 5. April 2023 äussert sich hinsichtlich der durch die Vorinstanz anzuordnenden Massnahmen zwar detaillierter. Da es sich dabei indessen um eine rein verwaltungsinterne Anweisung handelt, nicht um eine Verordnung und damit um ein Gesetz im materiellen Sinn, braucht auf den Inhalt dieses Bundesratsbeschlusses nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 5.8 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen argumentieren, mit der nicht abschliessenden Aufzählung der in Art. 10a Abs. 2 BankG genannten Massnahmen liege ein auslegungsbedürftiger Gesetzesbegriff vor. Ziel und Zweck von Art. 10a BankG verlangten eine grosse Flexibilität, weil die einzelnen Fälle staatlicher Beihilfen und die von einem Verbot betroffenen variablen Vergütungen nicht allgemein geregelt werden könnten.
E. 5.8.1 Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) sowie die Bestimmung von Art. 36 Abs. 1 BV verlangen im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Diese müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 148 I 233 E. 4.1; 143 I 310 E. 3.3.1; 139 I 280 E. 5.1; 138 I 378 E. 7.2). Der Grad der in diesem Rahmen erforderlichen Bestimmtheit der Rechtsgrundlage lässt sich nicht abstrakt festlegen. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 148 I 233 E. 4.2; 143 I 310 E. 3.3.1; 139 I 280 E. 5.1; 138 I 378 E. 7.2).
E. 5.8.2 Ein derartiger auslegungsbedürftiger Gesetzesbegriff findet sich vorliegend in Art. 10a Abs. 2 BankG, denn der Gesetzgeber hat die möglichen Massnahmen nicht abschliessend aufgezählt und damit dem Bundesrat einen Ermessenspielraum eingeräumt. Dieser Ermessensspielraum ist jedoch unter anderem durch die Vorgabe in Art. 10a Abs. 1 BankG, dass es sich um Massnahmen "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung" handeln muss, beschränkt (E. 5.2 hievor). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen bedeutet die nicht abschliessende Aufzählung in Art. 10a Abs. 2 BankG daher nicht, dass hier ein auslegungsbedürftiger Gesetzesbegriff vorliegt, den die Vorinstanz im Einzelfall nach Belieben konkretisieren dürfte. Vielmehr war sie dabei an die in Art. 10a Abs. 1 BankG formulierte Ermessensschranke gebunden. Dies gilt insbesondere für Massnahmen, welche, wie im vorliegenden Fall, in Grundrechte eingreifen und für welche daher eine ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz erforderlich ist.
E. 5.9 Soweit die Vorinstanz die Verfügungsadressatinnen angewiesen hat, die vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführenden ganz oder teilweise zu kürzen, statt nur deren Auszahlung während der Dauer der beanspruchten Unterstützung zu verbieten, kann sie sich daher auf keine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen, welche einen derartigen Eingriff in die durch die Eigentumsgarantie geschützten Vermögensrechte der Beschwerdeführenden begründen könnte. Dass an einer Stelle in der Botschaft ausgeführt wird, die Massnahmen könnten bis zur Streichung von variablen Vergütungen gehen (E. 5.3 hievor), und dass in der Literatur teilweise argumentiert wird, ein Nebeneffekt - neben dem primären Zweck der Bestimmung, nämlich dass die Mittel der Staatshilfe nicht für die Auszahlung von variablen Vergütungen verwendet werden - könne darin gesehen werden, dass damit das Risiko einer Insolvenz der betreffenden Bank verringert werde (E. 5.4 hievor), kann diese fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen. Fehlt es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, so erweist sich die verfügte Massnahme als rechtswidrig, ohne dass Fragen der Verhältnismässigkeit oder des öffentlichen Interesses noch zu prüfen wären.
E. 6 Die Vorinstanz macht geltend, die von der verfügten Kürzung oder Streichung betroffenen Personen trügen als Mitglieder der obersten Führungsebenen eine erhebliche Verantwortung für die Situation der Credit Suisse und die notwendig gewordenen Massnahmen. Auch die Beschwerdegegnerinnen argumentieren, die angeordneten Kürzungen stellten ein notwendiges Korrektiv des Vergütungssystems der Credit Suisse Gruppe dar. Dieses Vergütungssystem sei offensichtlich nicht ausreichend darauf ausgerichtet gewesen, Fehlanreize zum Eingehen übermässiger Risiken - im Wissen um eine staatliche Rettung durch den Steuerzahler im Krisenfall - zu unterbinden. Die Beschwerdeführenden gehörten zu den obersten drei Ebenen der Bank und seien somit für deren strategischen Geschicke und damit auch für den kompletten Misserfolg verantwortlich. Die in Art. 10a BankG vorgesehenen Massnahmen setzen nicht voraus, dass die davon betroffenen Mitarbeitenden dafür verantwortlich sind, dass die systemrelevante Bank Staatshilfe erhalten hat. Es ist vorliegend denn auch unbestritten, dass diese Frage im Kontext des Erlasses von Massnahmen gestützt auf Art. 10a BankG ohne jede rechtliche Relevanz ist. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerinnen haben konkret dargelegt, dass und inwiefern die einzelnen Beschwerdeführenden durch ihr Tun oder pflichtwidriges Unterlassen übermässige Risiken und damit die finanzielle Situation der Verfügungsadressatinnen im März 2023 verschuldet hätten. Es ist auch unbestritten, dass die Vorinstanz keine Abklärungen getroffen hat in Bezug auf diese Frage und den Beschwerdeführenden auch kein rechtliches Gehör gewährte. Die sinngemässe Argumentation der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen, die durch die Vorinstanz verfügte Streichung oder Kürzung der vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführenden sei notwendig und gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführenden erheblich (mit)verantwortlich seien für die wirtschaftliche Situation der Credit Suisse, welche die Staatshilfe notwendig gemacht habe, stellt somit eine völlig unbelegte und rechtlich irrelevante Behauptung dar.
E. 7 Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, die Verfügungsadressatinnen hätten konzernweit die Auszahlung von und den Anspruch auf bereits entstandene und noch nicht ausbezahlte variable Vergütungen der obersten drei Führungsebenen ganz oder teilweise zu streichen beziehungsweise zu kürzen, als rechtswidrig. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Die Beschwerdeführenden sind daher als im Wesentlichen obsiegend zu betrachten. Das teilweise Nichteintreten auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden hat weitgehend den Charakter einer Präzisierung von Amtes wegen und fällt nicht derart ins Gewicht, als dass es im Kostenpunkt zu berücksichtigen wäre. Da die Beschwerdegegnerinnen eigene Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde gestellt haben, gelten sie bei diesem Verfahrensausgang als im Wesentlichen unterliegend und die Verfahrenskosten sind ihnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 8.2 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse bemisst sich die Gerichtsgebühr aufgrund der Höhe des Streitwerts (Art. 4 VGKE). Die Beschwerdeführenden haben in einer gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde erhoben. Es liegt jedoch keine Streitgenossenschaft vor, sondern es handelt sich um zwölf einzelne Beschwerden mit je unterschiedlichen Streitwerten, welche Anlass zur Erhebung von Kostenvorschüssen im Gesamtbetrag von Fr. 33'600.- gaben. Aufwandmindernd ist indessen zu berücksichtigen, dass die zwölf Beschwerdeführenden in einer gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde erhoben und ihre Verfahren daher von Anfang vereinigt geführt wurden.
E. 8.3 Die Verfahrenskosten sind daher auf Fr. 20'000.- festzusetzen und den Beschwerdegegnerinnen als im Wesentlichen unterliegenden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
E. 9.1 Als im Wesentlichen obsiegende Parteien haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 9.2 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der für Parteientschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht anrechenbare Stundenansatz für Anwälte beträgt mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- ohne Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Ansonsten setzt das Gericht die Parteientschädigung nach Ermessen aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 VGKE). An den Detaillierungsgrad der Kostennote sind gewisse Anforderungen zu stellen, damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand vollumfänglich notwendig und damit entschädigungsberechtigt ist. Daher soll aus der Kostennote nicht nur ersichtlich sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (vgl. Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 64 N. 18).
E. 9.3 Die Beschwerdeführenden beantragen die Zusprechung einer Parteientschädigung von je Fr. 8'400.-. Es wird geltend gemacht, der Betrag entspreche einem Gesamtaufwand im vorliegenden Verfahren von 252 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 400.- geteilt durch die zwölf Beschwerdeführenden. Der Höchstsatz rechtfertige sich aufgrund der besonderen Komplexität der Materie. Vom Gesamtaufwand entfielen rund 125 Stunden auf Instruktionsgespräche mit den Beschwerdeführenden, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, weitere Kommunikation mit den Beschwerdeführenden und die Ausarbeitung der Beschwerde. Rund 120 Stunden entfielen auf das Studium der Vernehmlassung der Vorinstanz und die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerinnen sowie deren weiteren Eingaben und die Ausarbeitung der Replik. Weitere 7 Stunden seien sodann für das Studium der Dupliken der Gegenparteien, die Kommunikation mit den Beschwerdeführenden und die Ausarbeitung der Eingabe zur Höhe der Parteientschädigung entfallen.
E. 9.4 Aus der eingereichten Kostennote ist nicht ersichtlich, welche Arbeiten von wem durchgeführt worden sind und wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die verschiedenen Arbeiten verteilt. Sie ist daher nicht hinreichend detailliert, um darauf abzustellen. Die den Beschwerdeführenden zuzusprechende Parteientschädigung ist daher nach Ermessen und aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde durch fünfzehn Beschwerdeführende eingereicht wurde, wovon drei ihre Beschwerde später zurückgezogen haben. Der auf diese drei Beschwerdeführenden entfallende Anteil am bis zum jeweiligen Rückzug entstandenen Aufwand ist daher nicht durch die Beschwerdegegnerinnen zu entschädigen. Aus der Vollmacht und den Rechtsschriften der Beschwerdeführenden geht weiter hervor, dass insgesamt drei Rechtsvertreter beziehungsweise Rechtsvertreterinnen Leistungen erbracht haben. Praxisgemäss wird der zusätzliche Koordinationsaufwand, der durch den Beizug mehrerer Anwälte entstanden ist, soweit er nicht sachlich begründet ist, als vermeidbar und daher nicht erforderlich eingestuft (vgl. Urteil des BVGer B-1576/2019 vom 29. November 2021 E. 14.4; Abschreibungsentscheide B-3196/2022 vom 3. August 2023, B-4075/2021 vom 7. September 2022 und B-5064/2020 vom 10. Dezember 2020; Astrid Hirzel/Hanna Marti, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 7 VGKE N. 9). Im vorliegenden Fall kann der Beizug zusätzlicher Anwälte in der ersten Phase als teilweise begründet betrachtet werden. Aufwandmehrend zu berücksichtigen ist ferner, dass die meisten Beschwerdeführenden die Verfahrenssprache nicht verstehen. Entsprechend ist den Beschwerdeführenden ermessensweise eine Parteientschädigung von je Fr. 7'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2023 werden aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 20'000.- festgesetzt und den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt. Den Beschwerdeführenden werden die von ihnen geleisteten Kostenvorschüsse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Den Beschwerdeführenden wird je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.- zugesprochen und den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christian Winiger Marina Reichmuth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Mai 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilagen: je ein Rückerstattungsformular) - die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung II B-3655/2023 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Richterin Eva Schneeberger, Richter Christoph Errass, Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger (Vorsitz), Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth. Parteien
1. A._______, 2.B._______, 3.C._______, 4.D._______, 6.E._______, 7.F._______, 10.G._______, 11.H._______, 12.I._______, 13.J._______, 14.K._______,
15. L._______, alle vertreten durch die RechtsanwälteDr. Mladen Stojiljkovic und/oder Zoe De Santis und/oder David Ehlebracht, Nater Dallafior Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführende, gegen
1. UBS AG, 2. UBS Group AG, beide vertreten durch die RechtsanwälteCinzia Catelli und/oder Laura Widmer und/oder Prof. Dr. Markus Schott,Bär & Karrer AG, Beschwerdegegnerinnen, Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Vorinstanz. Gegenstand Massnahmen betreffend variable Vergütungen gemäss Art. 10a BankG. Sachverhalt: A. Die Credit Suisse Bankengruppe (nachfolgend auch: Credit Suisse oder Credit Suisse Group) gelangte Mitte März 2023 in eine sich akut und rasch verschärfende Vertrauenskrise, die sich bereits seit längerem, spätestens jedoch seit Herbst 2022, abgezeichnet hatte. Am 15. März 2023 verkündeten die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) und die Schweizerische Nationalbank (nachfolgend: Nationalbank) in einer gemeinsamen Medienmitteilung, dass die Credit Suisse zu diesem Zeitpunkt nach wie vor die Kapital- und Liquiditätsanforderungen erfülle. Gleichzeitig kündigte die Nationalbank öffentlich an, der Credit Suisse bei Bedarf Liquidität im regulären Rahmen ("Emergency Liquidity Assistance"; nachfolgend: ELA) zur Verfügung zu stellen. Die Credit Suisse (Schweiz) AG nahm am nächsten Tag derartige Liquiditätshilfe in Anspruch. Der Abzug von Kundengeldern setzte sich indessen fort. Am 16. März 2023 erliess der Bundesrat die Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken (zit. in E. 4). Diese Notverordnung sah neben den Liquiditätshilfe-Darlehen ELA auch zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen vor, die entweder durch ein Konkursprivileg zugunsten der Nationalbank (ELA+) oder neben einem derartigen Konkursprivileg auch mit einer Ausfallgarantie des Bundes ("Public Liquidity Backstop") besichert werden sollten (nachfolgend: ELA+ bzw. PLB). Auf Grundlage dieser Notverordnung erhielt die Credit Suisse AG (Stammhaus) Liquiditätshilfen ELA+ und PLB. Am Sonntag, dem 19. März 2023, gaben Vertreter der Behörden, der Credit Suisse und der UBS Group AG (nachfolgend auch: UBS oder Beschwerdegegnerin 2) bekannt, dass die UBS die Credit Suisse übernehmen werde. Gleichentags passte der Bundesrat die Notverordnung vom 16. März 2023 an und ergänzte diese durch Massnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Fusion zwischen der UBS und der Credit Suisse, unter anderem mit einer Ausfallgarantie zur Absicherung allfälliger Verluste der UBS beim Verkauf von bestimmten Aktiv-Positionen der Credit Suisse im Umfang von bis zu 9 Milliarden Franken. Die Notverordnung wurde zudem auch durch eine Bestimmung ergänzt, wonach das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (nachfolgend: Vorinstanz) nach Art. 10a BankG (zit. in E. 1.4) eine Verfügung über Massnahmen im Bereich der Vergütungen zu erlassen habe. Bis Ende März 2023 bezog die Credit Suisse von der Nationalbank Liquiditätshilfen im Umfang von insgesamt 168 Milliarden Franken. B. B.a Mit Verfügung vom 21. März 2023 wies die Vorinstanz die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG (nachfolgend auch: Credit Suisse oder Verfügungsadressatinnen) superprovisorisch an, konzernweit dafür zu sorgen, dass die bereits zugesicherten aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis und mit 2022 vorläufig nicht ausbezahlt würden. Die Verfügungsadressatinnen beantragten in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2023 zu dieser superprovisorischen Verfügung der Vorinstanz, dass gewisse Vergütungsinstrumente von der Anweisung der Vorinstanz auszunehmen seien, dass von ihren Ausführungen betreffend die Auszahlung von variablen Vergütungen, welche nicht mehr habe gestoppt werden können, Vormerk zu nehmen sei und schliesslich, dass von der Anweisung, sie müssten konzernweit dafür sorgen, dass die bereits zugesicherten aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis und mit 2022 nicht ausbezahlt würden, abzusehen sei. B.b Mit Verfügung vom 18. April 2023 ordnete die Vorinstanz als provisorische Massnahme an, dass die Verfügungsadressatinnen konzernweit dafür zu sorgen hätten, dass die bereits zugesicherten aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis und mit 2022 sowie bis zur Überführung der Arbeitsverhältnisse in das Vergütungssystem der UBS noch entstehenden Vergütungen vorläufig nicht ausbezahlt würden. Die provisorische Massnahme wurde einerseits eingeschränkt auf einen gewissen Personenkreis und andererseits wurde präzisiert, welche Zahlungen von der superprovisorischen Verfügung nicht erfasst worden seien. Zudem wurde davon Vormerk genommen, dass diejenigen variablen Vergütungen, deren Auszahlung nicht mehr habe gestoppt werden können, von den provisorischen Massnahmen nicht erfasst würden. B.c Auf Aufforderung der Vorinstanz nahmen die Verfügungsadressatinnen mit Eingabe vom 26. April 2023 Stellung zum Verfügungsentwurf betreffend die definitive Anordnung der Massnahmen im Vergütungsbereich. Darin beantragten sie diverse Streichungen, Anpassungen und Klarstellungen. Zudem beantragten sie, es sei sämtlichen betroffenen gegenwärtigen und früheren Mitarbeitenden Parteistellung zuzuerkennen. B.d Die Vorinstanz ordnete in der Folge mit Verfügung vom 23. Mai 2023 Folgendes an: "1.Die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG werden angewiesen, konzernweit die Auszahlung von sowie den Anspruch auf bereits entstandene und noch nicht ausbezahlte oder bis zur Überführung der Arbeitsverhältnisse in das Vergütungssystem der UBS noch entstehenden variablen Vergütungen: a)der obersten Führungsebene (definiert als Geschäftsleitung/Executive Board): vollständig zu streichen;
b) der Führungsebene direkt unter dem Executive Board: hälftig (50%) zu kürzen;
c) der Führungsebene zwei Stufen unter dem Executive Board: um einen Viertel (25%) zu kürzen.
2. Die nach Ziff. 1 angeordneten Massnahmen gelten für alle bis Ende 2022 zugesicherten, aber am 21. März 2023 noch nicht ausbezahlten variablen Vergütungsanteile. Sie gilt weiter für die im Jahr 2023 entstehenden, zugesicherten oder fällig werdenden variablen Vergütungen für den Zeitraum ab 22. März bis spätestens zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung der von der Nationalbank im März 2023 gewährten Liquiditätshilfe-Darlehen oder der vollständigen Überführung der Arbeitsverhältnisse der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG in das Vergütungssystem der UBS.
3. Von der Kürzung bzw. Streichung der variablen Vergütungen gemäss Ziffer 1 und 2 sind ausgenommen:
a) Vergütungen, deren Auszahlung nach Erhalt der superprovisorischen Verfügung vom 21. März 2023 nicht mehr gestoppt werden konnten;
b) Zinszahlungen auf Contingent Capital Awards (CCA);
c) Deferred Cash Compensations. Diese Ausnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Aussagen der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG in der Stellungnahme von 27. März 2023 wahrheitsgetreu waren.
4. Es wird festgestellt, dass folgende Vergütungen von der Kürzung bzw. Streichung der variablen Vergütungen gemäss Ziffer 1 und 2 nicht erfasst sind, da sie nicht variabel sind:
a) Aufgeschobene Zulagen (deferred allowances);
b) US Legacy Deferred Plans;
c) Fixe Barkomponente des Transformation Award;
d) Ersatzzahlungen (replacement awards);
e) Asset Management Fund Carry Plans;
f) Barkomponente der Severance payments (Cash Severance).
5. Die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG werden angewiesen, dem EFD und der FINMA innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung über die Umsetzung von Ziffer 1 und 2 dieser Verfügung Bericht zu erstatten.
6. Die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG werden angewiesen, die rechtlichen Möglichkeiten für eine Rückforderung der seit dem 1. Januar 2019 bis und mit 21. März 2023 ausbezahlten variablen Vergütungen für die gegenwärtigen und früheren Mitglieder der Konzernleitung (Executive Board) zu prüfen und dem EFD sowie der FINMA innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung Bericht zu erstatten.
7. Für den Fall der Nichtbeachtung von Ziffer 1 bis 6 wird den zuwiderhandelnden Organen und Mitarbeitenden der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG eine Busse nach Art. 292 StGB angedroht.
8. Die vorläufige Sistierung der Auszahlung von zugesicherten variablen Vergütungsanteilen durch die einstweilige Verfügung vom 18. April 2023 bleibt bestehen, bis die vorliegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen und die Massnahmen von der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG umgesetzt sind.
9. Die Kosten für die Festlegung von Massnahmen im Bereich der Vergütungen gemäss Art. 10a BankG in der Höhe von CHF 5'000.- gehen zulasten der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
10. Diese Verfügung wird der Credit Suisse AG und der Credit Suisse Group AG als Verfügungsadressatinnen über ihren Anwalt eröffnet.
11. Das Dispositiv der Verfügung wird im Bundesblatt publiziert. Das EFD gewährt den betroffenen Mitarbeitenden der Credit Suisse AG und der Credit Suisse Group AG auf Anfrage und mit entsprechendem Nachweis Einsicht in die Verfügung.
12. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Credit Suisse, die Verfügung auf Englisch übersetzen lassen und den betroffenen Mitarbeitenden auf Anfrage zugänglich machen wird." Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Credit Suisse Group AG sei mit Verfügung der Nationalbank vom 16. November 2012 als systemrelevante Finanzgruppe gemäss den Bestimmungen des Bankengesetzes bezeichnet worden. Die Credit Suisse Group AG sei die Konzernobergesellschaft der Finanzgruppe und die Credit Suisse AG deren Stammhaus. Die Credit Suisse AG sei Empfängerin der Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank mit Ausfallgarantie des Bundes. Beim durch den Bund mit einer Ausfallgarantie gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank handle es sich um eine indirekte Staatshilfe im Sinne von Art. 10a BankG. Verfügungsadressatinnen seien die Credit Suisse AG sowie die Credit Suisse Group AG, da die Credit Suisse AG unmittelbar durch die mit Ausfallgarantien gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen begünstigt werde. Durch die Verbesserung der Liquidität profitiere jedoch die gesamte Finanzgruppe bis hin zur Konzernobergesellschaft. Es müsse zudem sichergestellt werden, dass die mit staatlicher Hilfe zugeführte Liquidität im grösstmöglichen Ausmass zur Stabilisierung der gesamten Finanzgruppe beitrage. Die Anordnung der Massnahmen im Bereich der Vergütungen müsse deshalb über die gesamte Finanzgruppe hinweg zum Tragen kommen. Den von den Massnahmen betroffenen Mitarbeitenden komme hingegen keine Parteistellung zu. Die Vorinstanz stellte sich zudem auf den Standpunkt, dass, selbst wenn die Parteistellung der rund 1'000 betroffenen Mitarbeitenden bejaht würde, diese aufgrund wichtiger Anliegen und zeitlicher Dringlichkeit beziehungsweise aufgrund der offensichtlichen Gefahr im Verzug nicht vor Erlass der Verfügung angehört werden müssten. Die Vorinstanz führte weiter aus, die Aufzählung möglicher Massnahmen in Art. 10a Abs. 2 BankG sei nicht abschliessend. Es stehe dem Bundesrat daher frei, andere Massnahmen im Bereich der Vergütungen anzuordnen. Zudem erscheine es angesichts des Ausmasses der benötigten staatlichen Unterstützung und der vom Staat übernommenen Risiken verhältnismässig, nicht nur einen Aufschub der Auszahlung der variablen Vergütungen anzuordnen, sondern eine angemessene, nach Hierarchiestufen abgestufte Kürzung zu verfügen. Es erscheine geradezu als stossend, wenn die für die Situation der Credit Suisse verantwortlichen Angehörigen der obersten Führungsebene nach einer - wohl erst durch die Übernahme durch die UBS ermöglichten - Rückzahlung der Darlehen die vollständigen Vergütungen ausbezahlt erhalten würden. Die Verhältnismässigkeit könne sich zudem nur auf die vom Staat angeordneten Massnahmen beziehen und werde darüber hinaus nicht durch von der Credit Suisse selbst verschuldete Einbussen, namentlich tiefere variable Vergütungen durch Kursverluste, beeinflusst. B.e Das Dispositiv dieser Verfügung wurde am 30. Mai 2023 im Bundesblatt publiziert. C. Am 12. Juni 2023 wurde der zwischen der Credit Suisse Group AG und der UBS Group AG abgeschlossene Fusionsvertrag vollzogen und die Credit Suisse Group AG aus dem Handelsregister gelöscht. D. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2023 erhoben fünfzehn Beschwerdeführende mit Eingabe vom 29. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziffern 1-5 der Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 23. Mai 2023 aufzuheben, und es seien die Adressaten der Verfügung anzuweisen, die Streichung bzw. Kürzung der variablen Vergütung, sofern bereits vollzogen, wieder aufzuheben und die gekürzten bzw. gestrichenen Beträge auszuzahlen.
2. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei den Beschwerdeführern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden zudem, der UBS oder jeder anderen zur Credit Suisse- beziehungsweise UBS-Gruppe gehörenden Gesellschaft, die sich als Partei dieses Verfahrens konstituierten oder Einsicht in die Akten verlangten, seien ausschliesslich anonymisierte Versionen der Beschwerde und der Verfahrensakten zuzustellen, welche keine Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdeführenden erlaubten. Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie für keinen der Beschwerdeführenden dargelegt habe, inwiefern er für die Situation der Credit Suisse verantwortlich sei, zumal keiner der Beschwerdeführenden der obersten Führungsebene der Credit Suisse angehöre oder angehört habe. Zudem fehlten wichtige Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der Credit Suisse, obwohl diese ein wesentliches Kriterium sei, das bei der Beurteilung von Massnahmen nach Art. 10a Abs. 2 BankG berücksichtigt werden müsse. Die Credit Suisse habe stets die Kapitalanforderungen erfüllt. Massnahmen gestützt auf Art. 10a Abs. 1 BankG könnten ausserdem nur für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gelten, weshalb es wichtig sei, wie lange die Unterstützung dauere. Die Credit Suisse habe nämlich per 31. Mai 2023 das Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie und Konkursprivileg bereits vollständig zurückbezahlt. Die Verfügung der Vorinstanz datiere vom 23. Mai 2023 und es sei nicht bekannt, ob die Credit Suisse an diesem Datum die Staatshilfe bereits zurückbezahlt gehabt habe. In rechtlicher Hinsicht verkenne die Vorinstanz, dass Art. 10a Abs. 1 BankG den Bundesrat ermächtige, nur Massnahmen für die Dauer der beanspruchten Unterstützung anzuordnen, womit von vornherein nur befristete Massnahmen erlaubt seien. Weiter könnten nur andere Massnahmen, als die Regelbeispiele, die in Art. 10a Abs. 2 BankG genannt würden, angeordnet werden, wenn sie demselben Zweck dienten. Eine Streichung eines Anspruchs verfolge nicht denselben Zweck wie ein temporäres Auszahlungsverbot. Anpassungen des Vergütungssystemes seien ausserdem nur "pro futuro" möglich, nicht aber die Streichung von bereits verdienten Vergütungen. Es bestehe damit keine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden. Art. 10a BankG erlaube nur Massnahmen gegenüber der Bank, nicht aber gegenüber Mitarbeitenden, denn diese Bestimmung sei nicht dafür konzipiert worden, dem Bundesrat die Kompetenz zu geben, in die verfassungsmässig geschützten Eigentumsrechte der Mitarbeitenden einzugreifen. Ebensowenig erlaube Art. 10a Abs. 1 BankG repressive, sondern nur exekutorische Massnahmen. Die Kürzung der variablen Kompensation verfolge aber überwiegend repressive Zwecke, was bereits aus der angefochtenen Verfügung folge. E. Mit schriftlicher Erklärung vom 22. und 25. September 2023 zogen die Beschwerdeführenden 5 und 9 ihre Beschwerde zurück. Diese beiden Beschwerdeverfahren wurden mit Teilentscheid vom 26. September 2023 abgeschrieben. F. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 beantragt die Vorinstanz, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Vorinstanz, dass den Parteien keine Einsicht in gewisse Dokumente der Vorakten zu gewähren sei. Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung die Legitimation der Beschwerdeführenden. Weiter stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, den einzelnen Vergütungsempfängern eine individuelle Verantwortlichkeit nachzuweisen. Die staatlichen Beihilfen seien zudem nötig gewesen und erst am 11. August 2023 zurückbezahlt worden. In rechtlicher Hinsicht sieht die Vorinstanz in Art. 10a BankG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Massnahmen. Die Gesetzesbestimmung verlange nach ihrem Zweck eine grosse Flexibilität, weil die einzelnen Fälle staatlicher Beihilfe und die von einem Verbot betroffenen variablen Vergütungen nicht allgemein geregelt werden könnten. Es handle sich bei der Bestimmung auch nicht um eine "Kann-Vorschrift" und die Massnahmen müssten für die gesamte Zeitspanne der staatlichen Unterstützung greifen. Die in Art. 10a Abs. 2 BankG aufgeführte Aufzählung sei nicht abschliessend und dem Bundesrat komme bei der Umsetzung ein den Verhältnissen angemessenes Ermessen zu. Die Vorinstanz widerspricht zudem der Ansicht der Beschwerdeführenden, dass die Kompetenz zur Anordnung der Massnahmen lediglich für die Dauer der beanspruchten Staatshilfen bestehe. Sie vertritt die Meinung, dass das Verbot der Auszahlung ohne Weiteres nicht nur vorübergehend, sondern auch definitiver Natur sein könne. Die Vorinstanz bestreitet denn auch den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Eingriff in ihre Eigentumsrechte. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie sei nicht tangiert und selbst wenn von einem Eingriff ausgegangen würde, erwiese sich dieser als zulässig. Darüber hinaus handle es sich bei den verfügten Massnahmen nicht um Strafmassnahmen. Die Massnahmen seien zudem im öffentlichen Interesse, verhältnismässig und unter Wahrung der Rechtsgleichheit erlassen worden. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Alternativen seien entweder unzulässig, nicht zielführend oder nicht umsetzbar. Selbst wenn jedoch Alternativen vorgelegen hätten, habe die Auswahl der zu treffenden Massnahmen im Ermessen der Vorinstanz gelegen. G. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten ihre Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 9. Dezember 2023. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Zudem beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Zustellung sämtlicher Beschwerdebeilagen in ungeschwärzter Fassung und damit verbunden eine Fristansetzung zur Ergänzung ihrer Beschwerdeantwort. Hingegen sollte den Beschwerdeführenden die Einsicht in die Vorakten, soweit öffentliche und/oder private Interessen an deren Geheimhaltung bestünden, verweigert werden. Die Beschwerdegegnerinnen führen aus, dass mit Art. 10a BankG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der streitgegenständlichen Massnahmen bestehe, die Anordnung im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. Die der Credit Suisse zur Verfügung gestellten ausserordentlichen Liquiditätshilfen stellten klarerweise staatliche Beihilfen dar, ein Liquiditätsengpass einer Bank beschlage offensichtlich deren wirtschaftliche Lage und die verfügten Kürzungen beträfen Ansprüche auf variable Vergütungen im Sinne des Gesetzes. Auch ein definitives Auszahlungsverbot lasse sich auf Art. 10a BankG stützen. In zeitlicher Hinsicht seien die streitgegenständlichen Massnahmen unstrittig zu einem Zeitpunkt ergriffen worden, zu welchem die staatliche Unterstützung noch angedauert habe. Die Verfügung datiere vom 23. Mai 2023 und die staatliche Unterstützung sei bis am 11. August 2023 beansprucht worden. Die Massnahme der Streichung von Teilen der variablen Vergütung habe unmittelbare Wirkung gezeigt und falle nicht rückwirkend dahin, nur weil die staatliche Beihilfe schlussendlich erfolgreich gewesen sei. Es sei zudem stossend, wenn gerade diejenigen Führungspersonen, welche die Hauptverantwortung für die Lage der Credit Suisse trügen, trotz des Niedergangs der Bank erfolgsabhängige variable Vergütungen bekämen, welche einzig dank der staatlichen Beihilfe ermöglicht worden seien. Zudem habe auch die Credit Suisse die fragliche Bestimmung so verstanden, dass es zu einer definitiven Streichung kommen könne. Sie habe in ihren Vergütungsplänen für den Fall von staatlicher Beihilfe ausdrücklich die Möglichkeit einer Streichung der variablen Vergütung erwähnt. Zur entsprechenden Regelung hätten die Beschwerdeführenden Jahr für Jahr ihre Zustimmung gegeben. H. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerinnen nahmen je mit Eingabe vom 15. Januar 2024 zu den jeweiligen geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen Stellung. I. Die Beschwerdegegnerinnen reichten mit Eingabe vom 5. Februar 2024 eine Ergänzung zu ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2023 ein. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 14. März 2024. K. Mit Verfügung vom 17. April 2024 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden ein, Stellung zur Frage zu nehmen, ob ihre Identität gegenüber den Beschwerdegegnerinnen offengelegt werden könne. L. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 zog der Beschwerdeführer 8 seine Beschwerde zurück. Die übrigen Beschwerdeführenden erklärten, dass ihre Identität den Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz bekannt gegeben werden könne. M. Die Duplik der Vorinstanz ging am 22. Mai 2024 ein. Darin wird an den bisher gestellten Anträgen auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde, festgehalten. N. Gemäss Fusionsvertrag vom 30. April 2024 übernahm die UBS AG (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin 1) per 31. Mai 2024 die Aktiven und Passiven der Credit Suisse AG, welche in der Folge aus dem Handelsregister gelöscht wurde. O. Mit Duplik vom 21. Juni 2024 halten die Beschwerdegegnerinnen an ihren Rechtsbegehren fest. P. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 halten die Beschwerdeführenden an ihren Beschwerdebegehren fest und beantragen eine Parteientschädigung von je Fr. 8'400.-. Q. Die Beschwerdegegnerinnen nehmen mit Eingabe vom 19. Juli 2024 dazu Stellung. R. Mit Teilentscheid vom 2. September 2024 wurde das Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer 8 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen, die von der Bundeskanzlei, den Departementen und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (Art. 33 Bst. d VGG). Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Verfügungsadressatinnen der angefochtenen Verfügung waren die Credit Suisse AG und die Credit Suisse Group AG. Die Übernahme der Credit Suisse Group AG durch die UBS Group AG wurde am 12. Juni 2023 und diejenige der Credit Suisse AG durch die UBS AG am 31. Mai 2024 vollzogen. Die Verfügungsadressatinnen wurden in der Folge im Handelsregister gelöscht. Mit der Eintragung der Fusionen im Handelsregister gingen sämtliche Aktiven und Passiven der Credit Suisse AG auf die UBS AG und diejenigen der Credit Suisse Group AG auf die UBS Group AG über, und damit auch die Parteistellung. Weder die Verfügungsadressatinnen noch die UBS Group AG als Rechtsnachfolgerin der Credit Suisse Group AG haben die Verfügung vom 23. Mai 2023 angefochten. Die Credit Suisse AG und die UBS Group AG haben indessen selbständige Anträge auf Abweisung der Beschwerde gestellt. Die UBS Group AG und die UBS AG als Rechtsnachfolgerinnen der ursprünglichen Verfügungsadressatinnen nehmen daher als Beschwerdegegnerinnen am vorliegenden Verfahren teil. 1.3 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Dass die Beschwerdeführenden keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten haben, ist aktenkundig und unbestritten. Ihre formelle Legitimation ist daher gegeben. Umstritten ist hingegen die materielle Legitimation der Beschwerdeführenden. 1.4 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, den Beschwerdeführenden fehle die notwendige Betroffenheit sowie ein aktuelles und praktisches Interesse. Die Anfechtung einer Verfügung "pro Verfügungsadressat" durch Dritte sei grundsätzlich nicht zulässig, da der Dritte dadurch etwas anstrebe, was seiner Dispositionsbefugnis entzogen sei und nur dem Verfügungsadressaten selber zustehe. Eine allfällige Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden würde voraussetzen, dass sich die Massnahmen in der angefochtenen Verfügung unmittelbar auf ihre Interessen auswirkten, beziehungsweise dass sie durch die Verfügung persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden würden. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Von der Verfügung seien nur die Adressatinnen unmittelbar betroffen. Der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verlust ergebe sich nicht direkt aus der Verfügung, sondern aus der zivilrechtlichen Geltendmachung des in den Vergütungssystemen der Verfügungsadressatinnen enthaltenen Vorbehaltes, die Vergütungen im Falle staatlicher Beihilfen und behördlicher Massnahmen zu kürzen. Die Kürzung der Vergütungen erfolge gestützt auf die anwendbaren Vertragsbestimmungen und somit auf privatrechtlicher Grundlage. Die Vorinstanz könne in diese Vertragsbestimmungen nicht eingreifen, sondern lediglich die Verfügungsadressatinnen im Rahmen ihrer finanzmarktrechtlichen Kompetenzen dazu anhalten, die vertraglich vorgesehenen Rechte zur Kürzung der Vergütungen auszuüben. Die von den Beschwerdeführenden erlittenen Einkommenseinbussen hingen somit nur höchst mittelbar mit der ausschliesslich an die Verfügungsadressatinnen gerichteten Verfügung zusammen. Das Bestehen oder Nichtbestehen vertraglicher Ansprüche der Arbeitnehmer vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen sei eine ausschliesslich privatrechtliche Frage. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten kein schutzwürdiges Interesse an einer Verlagerung dieses Streites in ein öffentlich-rechtliches Beschwerdeverfahren. Die Beurteilung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche der Arbeitnehmer durch die Vorinstanz falle von vornherein ausser Betracht und sei auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung würde damit auch nicht automatisch zu einem Wiederaufleben der Vergütungsansprüche führen, denn die Verfügungsadressatinnen hätten mit der Streichung der Vergütungsanteile ein vertragliches Gestaltungsrecht wahrgenommen. Ob und wieweit die Verfügungsadressatinnen nach den vertraglichen Bedingungen im Falle einer Aufhebung der Verfügung verpflichtet wären, die gestrichenen Vergütungsbestandteile zu gewähren, sei der Vorinstanz nicht bekannt und auch nicht im Verwaltungsverfahren zu beurteilen. Den Beschwerdeführenden fehle damit auch ein praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Für die Beurteilung der Parteistellung dürften auch prozessökonomische Überlegungen miteinbezogen werden. Der Kreis von Personen mit Parteistellung dürfe nicht so weit gezogen werden, dass dadurch die Verwaltungstätigkeit übermässig erschwert werde. Angesichts der grossen Zahl der betroffenen Mitarbeitenden - gemäss den Angaben der Verfügungsadressatinnen rund tausend Personen, verteilt auf eine Vielzahl von Ländern - und dem Umstand, dass diese Personen der Vorinstanz nicht bekannt gewesen seien, wäre ihr Einbezug in das Verfahren mit einem unabsehbaren Zeitverlust verbunden gewesen. Die Parteistellung der Mitarbeitenden sei daher auch aus prozessökonomischen Gründen zu verneinen. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, es liege keine unzulässige Beschwerde "pro Verfügungsadressat" vor. Die Beschwerdeführenden und die Verfügungsadressatinnen hätten gegensätzliche und nicht gleichgerichtete Interessen. Die Beschwerdeführenden gehörten zu den drei Führungsebenen der Verfügungsadressatinnen, deren variable Kompensation aufgrund der Verfügung der Vorinstanz gekürzt worden sei. Damit stünden sie nicht nur in einer nahen Beziehung zur Streitsache, sondern ihr Vergütungsanspruch sei die Streitsache selbst. Ihr Berührtsein sei deshalb nicht eine bloss mittelbare Nebenwirkung der Verfügung, sondern deren Hauptwirkung. Zudem seien ihre verfassungsmässigen Rechte durch die Verfügung direkt betroffen. Die Credit Suisse habe die variable Kompensation nicht kürzen wollen und hätte diese vollumfänglich ausbezahlt, wenn sie nicht durch die Verfügung daran gehindert worden wäre. Es gebe daneben keine zivilrechtliche Streitigkeit und sie machten auch keine zivilrechtlichen Ansprüche im vorliegenden Verfahren geltend. Es sei das Ziel des Gesetzgebers gewesen, dass Massnahmen im Bereich der Vergütungen nicht auf dem Zivilweg zunichte gemacht werden könnten, weshalb systemrelevante Banken in Art. 10a Abs. 3 des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) dazu verpflichtet worden seien, in ihren Vergütungssystemen entsprechende Vorbehalte anzubringen. Den Beschwerdeführenden die Beschwerdemöglichkeit unter Hinweis auf den angeblich offenen Zivilweg zu verweigern, sei deshalb unredlich und nicht mit der Rechtsweggarantie vereinbar. Die Beschwerdegegnerinnen haben sich zu dieser Frage nicht konkret geäussert. 1.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG derjenigen von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und ist in Anlehnung an diese auszulegen; sie soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. Art. 48 Abs. 1 VwVG verlangt, dass ein Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung verschafft (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG); wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem - beispielsweise auf zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 145 II 259 E. 2.3; 143 II 506 E. 5.1; 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1; 135 II 145 E. 6.1; 133 II 249 E. 1.3.1; 131 II 587 E. 2.1 und 3). 1.4.2 Mittelbar ist das Interesse eines Drittbeschwerdeführers, wenn es aus dem Interesse des Verfügungsadressaten abgeleitet ist. Die Frage, ob sein Interesse ein nur mittelbares sei, stellt sich daher nur im Kontext einer Drittbeschwerdeführung pro Adressat (vgl. BGE 135 V 382 E. 3.3; 133 V 188 E. 4.4; 130 V 560 E. 3.5; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 48 N. 34; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 Rz. 12 ff). 1.4.3 Im vorinstanzlichen Verfahren beantragten die Verfügungsadressatinnen im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung, von verschiedenen Anweisungen sei abzusehen, insbesondere von der Anweisung, sie müssten konzernweit dafür sorgen, dass die bereits zugesicherten aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis und mit 2022 nicht ausbezahlt würden. Aufgrund einer ersten, rein formalen Betrachtungsweise könnte sich daher die Frage stellen, ob die Beschwerdeführenden ihr Rechtsmittel zu Gunsten der Verfügungsadressatinnen erhoben hätten ("Drittbeschwerde pro Adressat"). Im vorliegenden Verfahren haben die Verfügungsadressatinnen beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerinnen nun die Abweisung der Beschwerde beantragt. Dieser Antrag korreliert offensichtlich mit der wirtschaftlichen Interessenlage: Durch die von der Vorinstanz verfügten Kürzungen oder Streichungen der vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführenden profitieren die Beschwerdegegnerinnen in dem Ausmass, in dem die Beschwerdeführenden Ansprüche verlieren. Die Beschwerdeführenden und die Verfügungsadressatinnen beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerinnen sind daher durch die angefochtene Verfügung nicht in gleichgerichteten, sondern vielmehr in einander entgegenstehenden Interessen betroffen. Im vorliegenden Fall handelt es sich daher nicht um eine Anfechtung pro Adressat, sondern um eine Drittbeschwerdeführung contra Adressat. Handelt es sich nicht um eine Beschwerdeführung pro Adressat, so kann das Interesse der Beschwerdeführenden auch nicht aus dem Interesse der Verfügungsadressatinnen abgeleitet sein. Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie das Interesse der Beschwerdeführenden als nur mittelbar einstuft und daher ihre Beschwerdelegitimation verneinen will. 1.4.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien durch die angefochtene Verfügung nicht nur "berührt", sondern ihre verfassungsmässigen Rechte seien dadurch direkt betroffen. Der vollständige oder teilweise Entzug eines vertraglichen Anspruchs auf Entlöhnung für bereits geleistete Arbeit stelle einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen bestreiten dagegen einen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Die vorinstanzliche Verfügung greife nicht in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden ein, da sie lediglich die Anweisung an die Verfügungsadressatinnen enthalte, ihre vertraglichen Rechte auszuüben und die Vergütungen zu kürzen beziehungsweise zu streichen. Aufgrund des Vorbehalts, welchen die Vergütungspläne der Verfügungsadressatinnen gestützt auf Art. 10a Abs. 3 BankG enthalten müssten, hätten die Beschwerdeführenden zudem einem angeblichen Eigentumseingriff im Voraus zugestimmt. 1.4.4.1 Die Verfügungsadressatinnen wurden von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angewiesen, bereits entstandene und noch nicht ausbezahlte variable Vergütungen zu streichen beziehungsweise zu kürzen. Welche Vergütungen nach dem Willen der Vorinstanz darunterfallen, ist im Einzelnen im Dispositiv beziehungsweise in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung näher konkretisiert. Alle Beschwerdeführenden, welche im vorliegenden Verfahren involviert sind, erhielten per E-Mail eine vom 5. beziehungsweise 14. Juni 2023 datierende persönliche Mitteilung, wonach aufgrund der angefochtenen Verfügung und in Anwendung des Credit Suisse Group AG Master Share Plan (nachfolgend: Master Share Plan) entschieden worden sei, variable Vergütungen zu streichen oder zu kürzen: "Under Section 3(e) of the Credit Suisse Group AG Master Share Plan, the Board of Directors of Credit Suisse Group AG decided to cancel deferred variable compensation awards to the extent required under the Decree. We therefore have to inform you that given your position, you are affected by the measures outlined in this Decree." Die E-Mails listen im Einzelnen auf, welche Aktien und welche Vergütungen dem betreffenden Beschwerdeführenden an welchem Datum zugesichert worden waren, welche Streichungen nun vorgenommen würden und welche Ansprüche noch bestünden. Die E-Mails tragen den Briefkopf "Credit Suisse", aber keine Unterschrift oder nähere Bezeichnung, aus der hervorgehen würde, ob die Absenderin die Credit Suisse Group AG selbst oder die jeweilige Tochtergesellschaft als Arbeitgeberin des betreffenden Beschwerdeführenden war. Die Beschwerdegegnerinnen haben indessen nicht bestritten, dass mit diesen Mitteilungen die Umsetzung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem jeweiligen Beschwerdeführenden verbindlich kommuniziert wurde. 1.4.4.2 Der Vorbehalt in den Vergütungsplänen der Verfügungsadressatinnen, auf den sich die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen beziehen, lautet wie folgt: "Government Support. In the event that the Group is granted government support originating from public funds of the Swiss Confederation (including funds of the Swiss National Bank), the Group shall in pursuance of the conditions of article 10a of the Swiss Banking Law have the right to unilaterally adjust the current compensation system, at any time, according to its full discretion and without any restrictions or limitations. In particular, the Group shall be entitled to fully or partially stop the granting of possible discretionary variable incentive awards ("awards") with immediate effect and/or to amend the terms regarding the granting, vesting and settlement of awards. The Group shall also be entitled to fully or partially cancel any award already granted after January 1, 2012, but not yet vested at the time of receiving government support and/or to amend the terms regarding the vesting and settlement of such awards." 1.4.4.3 Wie eine konkrete Bestimmung in einem zivilrechtlichen Vertrag auszulegen ist, ist eine Frage, die in erster Linie in einem durch die Vertragsparteien eingeleiteten Zivil- oder Schiedsverfahren zu beurteilen ist. Dies schliesst indessen nicht aus, dass sie vorfrageweise auch in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantwortet werden kann und muss, soweit sie für das entsprechende Beschwerdeverfahren relevant ist. 1.4.4.4 Die Vorinstanz ist nicht Vertragspartei der fraglichen Vergütungspläne. Wie sie den darin enthaltenen Vorbehalt interpretiert, hat neben der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen keine selbständige Bedeutung. Die Beschwerdegegnerinnen argumentieren, die Beschwerdeführenden hätten aufgrund der Vorbehalte in den massgebenden Vergütungsplänen mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass es "bei einer entsprechenden Verfügung in Anwendung von Art. 10a BankG" zu einer Kürzung oder Streichung der aufgeschobenen variablen Vergütungen ("Awards") kommen könnte. Aus dieser Formulierung geht unzweideutig hervor, dass auch die Beschwerdegegnerinnen davon ausgehen, dass die von ihnen behauptete Befugnis, die vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführenden zu kürzen oder zu streichen, eine "entsprechende Verfügung in Anwendung von Art. 10a BankG" voraussetzt. Zwischen den Vertragsparteien ist somit unbestritten, dass der in Frage stehende Vorbehalt in den Vergütungsplänen so auszulegen ist, dass er an die Voraussetzung geknüpft ist, dass eine Verfügung in Anwendung von Art. 10a BankG ergangen ist. 1.4.4.5 Die Behauptung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen, die vorinstanzliche Verfügung greife nicht in die obligatorischen Rechte der Beschwerdeführenden ein, da sie lediglich die Anweisung an die Verfügungsadressatinnen enthalte, deren eigene vertraglichen Rechte auszuüben, ist somit unzutreffend. 1.4.4.6 Von der Eigentumsgarantie erfasst werden nicht nur das sachenrechtliche Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, sondern auch andere vermögenswerte Rechte wie beschränkte dingliche Rechte, obligatorische Rechte und Immaterialgüterrechte (BGE 128 I 295 E. 6a; Giovanni Biaggini, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, Art. 26 N. 12; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweize-risches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 597; Jörg Paul Müller/ Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 1013 ff.; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 1782; Klaus A. Vallender/Peter Hettich, in: Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1-72, 4. Aufl. 2023, Art. 26 N. 15 ff.; vgl. konkret zu den Vergütungsansprüchen der Bankmitarbeitenden Olivier Favre, in: Zobl et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 23. Nachlieferung 2015, Art. 10a N. 49; Christoph B. Bühler, Bonus als Risiko - Zur Regulierung der variablen Vergütung von Bankorganen, SZW 2024 S. 37; Hans Caspar Von der Crone/Lukas Beeler, Regelung systemrelevanter Banken aus wirtschaftlicher Sicht: Lösungsansätze zur Too-big-to-fail-Problematik in der Schweiz, ZSR 130/2011 II S. 200). 1.4.4.7 Bei den Vergütungsansprüchen der Beschwerdeführenden, welche Gegenstand der Anweisung in der angefochtenen Verfügung sind, handelt es sich um bereits entstandene beziehungsweise von der Arbeitgeberin verbindlich zugesicherte Ansprüche aus einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und den Verfügungsadressatinnen beziehungsweise deren Tochtergesellschaften. Derartige vertragliche Ansprüche sind obligatorische Rechte, die in den sachlichen Schutzbereich der Eigentumsgarantie fallen. Die Beschwerdeführenden machen daher zu Recht geltend, durch die angefochtene Verfügung entziehe die Vorinstanz ihnen vertragliche Ansprüche und greife damit in ihre durch die Eigentumsgarantie geschützten verfassungsmässigen Rechte ein. 1.4.5 Die Vorinstanz argumentiert weiter, den Beschwerdeführenden fehle es an einem praktischen Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Die Verfügungsadressatinnen hätten mit der Streichung der Vergütungsanteile den in ihren Vergütungssystemen enthaltenen Vorbehalt geltend gemacht und damit ein vertragliches Gestaltungsrecht wahrgenommen. Die von den Beschwerdeführenden beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung würde nicht zu einem Wiederaufleben dieser Ansprüche führen. Diese zivilrechtliche Frage sei auch nicht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu beurteilen. Wie bereits dargelegt, gehen auch die Beschwerdegegnerinnen davon aus, dass die angefochtene Verfügung den entscheidenden Faktor darstellt, der ihnen erlaubt, gestützt auf den Vorbehalt im Vergütungsplan die vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführenden zu kürzen oder zu streichen. Nicht nur stützten die Verfügungsadressatinnen sich in ihren Mitteilungen betreffend die Kürzung oder Streichung der Vergütungen einzig auf die angefochtene Verfügung. Auch im vorliegenden Verfahren, in dem die Beschwerdegegnerinnen als Rechtsnachfolgerinnen die Verfügungsadressatinnen ersetzt haben, haben die Beschwerdegegnerinnen nie konkret behauptet, sie würden an diesen Kürzungen oder Streichungen auch dann festhalten, wenn die angefochtene Verfügung aufgehoben würde. Dies entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz der Vertragstreue ("pacta sunt servanda"). Und selbst wenn die Beschwerdegegnerinnen im Fall einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gekürzten oder gestrichenen Ansprüche nicht auf einfache Aufforderung auszahlen würden, kann nicht bezweifelt werden, dass die Prozessaussichten der Beschwerdeführenden in einem gegebenenfalls notwendigen Zivilverfahren - oder vielmehr im dafür vertraglich vorgesehenen internationalen Schiedsverfahren - gegen die Beschwerdegegnerinnen durch ein entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise des Bundesgerichts massgeblich verbessert würden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz ist es somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Entscheids ziehen könnten. 1.4.6 In Bezug auf die Frage nach der Legitimation eines Drittbeschwerdeführers ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten den Beschwerdeführenden zur Verfügung stehen, den angestrebten Erfolg auf anderem - beispielsweise zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen (vgl. E. 1.4.1 hievor). 1.4.6.1 Im vorliegenden Fall impliziert die Vorinstanz mit ihren Ausführungen, die Beschwerdeführenden seien auf den Zivilweg zu verweisen. Um den angestrebten Erfolg, die ungekürzte Auszahlung der in Frage stehenden Vergütungen, in einem Zivilverfahren zu erreichen, müssten die Beschwerdeführenden die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vorfrageweise in jenem Zivilverfahren - oder vielmehr im dafür vertraglich vorgesehenen internationalen Schiedsverfahren - überprüfen lassen können. Ob die Möglichkeit einer derartigen vorfrageweisen Überprüfung in einem solchen Schiedsverfahren rechtlich überhaupt besteht, haben weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerinnen konkret behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Es leuchtet aber ohnehin nicht ein, warum eine derartige vorfrageweise Überprüfung in einem Zivil- oder Schiedsverfahren, in dem unbestrittenermassen keine anderen Fragen streitig wären, Priorität haben sollte vor einer direkten Anfechtung mittels Drittbeschwerde in einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren. Nicht zuletzt ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung in die durch die Eigentumsgarantie geschützten verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführenden eingreift (vgl. E. 1.4.4.6 f. hievor). Die Beschwerdeführenden haben daher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz vor einem Gericht (vgl. Art. 29a BV). Der vage Verweis auf einen zivilrechtlichen Weg, der im konkreten Fall ein internationales Schiedsverfahren, kein ordentliches Zivilverfahren vor einem Schweize-rischen Zivilgericht wäre, würde diesem verfassungsmässigen Anspruch nicht gerecht. Zwar haben die Beschwerdeführenden einer Schiedsvereinbarung zugestimmt, doch bezieht sich diese Zustimmung auf Streitigkeiten mit der Credit Suisse aus dem Master Share Plan, nicht auf die rechtliche Überprüfung einer Verfügung der Vorinstanz. 1.4.6.2 Unbehelflich ist auch der Verweis der Vorinstanz auf das bundesgerichtliche Urteil BGE 131 II 587: Im Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag, wurde die (damalige) Rentenanstalt angewiesen, alle geeigneten Vorkehren zu treffen, um den ihr entgangenen Gewinn einzutreiben und dafür sämtliche rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen fest, dass das Interesse der Mitglieder der Konzernleitung der Rentenanstalt, die Unbegründetheit der von der verfügenden Aufsichtsbehörde verlangten Schadenersatzklage auf dem Beschwerdeweg feststellen zu lassen, nicht als schutzwürdig anzuerkennen sei, weil die Mitglieder der Konzernleitung ihre Interessen im betreffenden Zivilverfahren wahrnehmen könnten. Rechtlich gesehen entstehe ihnen kein Nachteil dadurch, dass die Klage auf Druck des Bundesamts eingeleitet worden sei. Sie müssten aufgrund der angefochtenen Anordnung lediglich erdulden, dass sie in einen Zivilprozess hineingezogen würden (BGE 131 II 587 E. 4.1.1). Aus dem Urteil geht hervor, dass in der in jenem Fall angefochtenen Dispositiv-Ziffer der Verfügung des Bundesamts für Privatversicherung die Arbeitgeberin der Beschwerdeführenden lediglich angewiesen worden war, "alle geeigneten Vorkehren zu treffen, um die ihr entgangenen Kreditzinse, Garantiekommissionen und übrigen Kosten für ihre Leistungen sowie den ihr entgangenen Gewinn einzutreiben". Hingegen äusserte sie sich zu keiner Frage, welche als Vorfrage in einem gestützt darauf allenfalls anhängig gemachten Zivilverfahren relevant gewesen wäre. Insofern unterscheidet sich der jenem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich vom vorliegenden Fall, weshalb daraus nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden kann. 1.4.7 Die Vorinstanz macht weiter geltend, zur Beurteilung der Parteistellung dürften auch prozessökonomische Überlegungen miteinbezogen werden. Der Kreis von Personen mit Parteistellung dürfe nicht so weit gezogen werden, dass dadurch die Verwaltungstätigkeit übermässig erschwert werde. Angesichts der grossen Zahl der betroffenen Mitarbeitenden - gemäss den Angaben der Verfügungsadressatinnen seien dies rund 1'000 Personen, verteilt auf eine Vielzahl von Ländern - und dem Umstand, dass diese Personen der Vorinstanz nicht bekannt seien, wäre ihr Einbezug in das Verfahren mit einem unabsehbaren Zeitverlust verbunden gewesen. Die Parteistellung der Mitarbeitenden sei daher auch aus prozessökonomischen Gründen zu verneinen. Der blosse Umstand, dass allenfalls zahlreiche Personen besonders berührt sein könnten, ist für sich allein kein Grund, diesen die Parteistellung abzusprechen (vgl. BGE 129 II 286 E. 4.3.3; 121 II 176 E. 2b; 120 Ib 379 E. 4c). Als Partei in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren gilt, wessen Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und wem ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG). Insofern besteht eine rechtliche Korrelation zwischen der Parteistellung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und der Beschwerdelegitimation. Andererseits kann aber nicht nur, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, sondern auch, wer keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Selbst wenn die grosse Anzahl von betroffenen Mitarbeitenden es gerechtfertigt hätte, dass die Vorinstanz diese nicht in das Verfahren einbezog und ihnen nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör gewährte - was hier offengelassen werden kann - könnte daher nichts daraus abgeleitet werden in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung legitimiert sind oder nicht. Im vorliegenden Fall ist die Anzahl der von den Kürzungen oder Streichungen betroffenen Mitarbeitenden der Verfügungsadressatinnen zwar relativ gross, aber klar bestimmbar. Vor allem aber sind die einzelnen Beschwerdeführenden durch die Anweisungen der Vorinstanz in ihren vermögensrechtlichen Ansprüchen in teilweise erheblichem Ausmass betroffen, denn die den Beschwerdeführenden von den Verfügungsadressatinnen kommunizierten Kürzungen und Streichungen betragen umgerechnet je mehrere Tausend bis mehrere Hunderttausend Schweizerfranken. Das Verhältnis zwischen dieser erheblichen Betroffenheit der einzelnen Mitarbeitenden und ihrer zwar grossen, aber klar bestimmbaren Anzahl spricht daher im vorliegenden Fall nicht gegen, sondern vielmehr für eine Drittbeschwerdelegitimation. 1.4.8 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Allerdings sind die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung nur insoweit beschwert, als sie selbst durch die Kürzung oder Streichung der ihnen zugesicherten Vergütungen betroffen sind. Ihr schutzwürdiges Interesse kann daher auch nicht weiter reichen. Soweit die Beschwerdeführenden auch die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der Verfügung der Vorinstanz anfechten, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie dadurch beschwert sind. Diesbezüglich kann daher auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.5 Die Beschwerdeführenden beantragen neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiter, die Verfügungsadressatinnen seien anzuweisen, die Streichung beziehungsweise Kürzung der variablen Vergütung, sofern bereits vollzogen, wieder aufzuheben und die gekürzten beziehungsweise gestrichenen Beträge auszuzahlen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an diesem Rechtsbegehren haben. Falls das Bundesverwaltungsgericht - und gegebenenfalls nach ihm auch das Bundesgericht - zum Schluss kommen sollte, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig, so ist nicht nachvollziehbar, welchen zusätzlichen Vorteil die Beschwerdeführenden sich davon versprechen, wenn nicht nur diese Verfügung der Vorinstanz aufgehoben, sondern darüber hinaus auch die Beschwerdegegnerinnen angewiesen würden, die gekürzten beziehungsweise gestrichenen Beträge auszuzahlen. Die von den Beschwerdeführenden beantragte Anweisung ist viel zu wenig konkret, als dass sie direkt vollstreckt werden könnte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte konkret geltend gemacht worden oder ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerinnen im Fall einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht, beziehungsweise nur auf eine entsprechende Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts hin, nachkommen würden. Hinzu kommt, dass die Ansprüche der Beschwerdeführenden auf die variablen Vergütungen, deren Streichung oder Kürzung Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, arbeitsrechtlicher und daher zivilrechtlicher Natur sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar zuständig, über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu entscheiden, und in diesem Kontext kann es auch vorfrageweise zivilrechtliche Fragen prüfen. Über eine allfällige Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht aber nicht zuständig, auch über zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien zu entscheiden. Derartige Streitsachen fallen in die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte, beziehungsweise vorliegend des zuständigen Schiedsgerichts. Auf das Rechtsbegehren, die Verfügungsadressatinnen seien anzuweisen, die Streichung beziehungsweise Kürzung der variablen Vergütung, sofern bereits vollzogen, wieder aufzuheben und die gekürzten beziehungsweise gestrichenen Beträge auszuzahlen, ist daher nicht einzutreten. 1.6 Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, die Kostenvorschüsse wurden rechtzeitig geleistet und die Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien haben sich rechtsgenüglich durch Vollmacht ausgewiesen (Art. 52 Abs. 1, Art. 63 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 VwVG). 1.7 Auf die Beschwerde ist daher im genannten Umfang einzutreten.
2. In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz die Verfügungsadressatinnen an, konzernweit die Auszahlung von und den Anspruch auf bereits entstandene und noch nicht ausbezahlte variable Vergütungen der obersten drei Führungsebenen ganz oder teilweise zu streichen beziehungsweise zu kürzen. Welche Arten von Vergütungen nach dem Willen der Vorinstanz darunterfallen, ist im Einzelnen im Dispositiv beziehungsweise in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung näher konkretisiert. Alle Beschwerdeführenden gehörten zu einer der drei obersten Führungsebenen einer Konzerngesellschaft der Credit Suisse Group. In Umsetzung der angefochtenen Verfügung strich die Credit Suisse ihnen verschiedene Vergütungen, welche den Beschwerdeführenden vorher konkret zugesichert worden waren.
3. Als Basis für ihre Verfügung beruft sich die Vorinstanz auf Art. 10a BankG (Massnahmen im Bereich der Vergütungen). Diese Bestimmung lautet wie folgt: "1 Wird einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt, so ordnet der Bundesrat für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Vergütungen an. 2 Er kann insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank und der beanspruchten Unterstützung:
a. die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten;
b. Anpassungen des Vergütungssystems anordnen. 3 Systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind verpflichtet, in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann."
4. Zwischen den Parteien ist umstritten, welche der Liquiditätshilfen, die den Verfügungsadressatinnen beziehungsweise der Beschwerdegegnerin 2 ausbezahlt wurden, als "staatliche Beihilfen" im Sinne von Art. 10a Abs. 1 BankG qualifiziert werden können, und infolgedessen, wie lange diese staatliche Unterstützung andauerte. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, nur das Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank mit Ausfallgarantie des Bundes qualifiziere als staatliche Unterstützung im Sinne von Art. 10a Abs. 1 BankG. Die ausserordentlichen Liquiditätshilfen (ELA+) und die Verlustgarantie zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 hingegen könnten nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 10a Abs. 1 BankG qualifiziert werden. Die ausserordentlichen Liquiditätshilfen (ELA+) seien nicht mit einer Ausfallgarantie des Bundes verbunden gewesen und die Mittel der Nationalbank stammten nicht aus dem Bundeshaushalt. Die Verlustgarantie zugunsten der UBS sei nicht an die Credit Suisse gerichtet gewesen, sondern sei im Rahmen der Fusion eine Staatshilfe für die UBS gewesen. Damit stelle nur die Ausfallgarantie des Bundes eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 10a BankG dar, nicht aber das gesamte Massnahmenpaket. Per 31. Mai 2023 habe die Credit Suisse dieses Darlehen bereits vollständig zurückbezahlt gehabt, und es sei nicht bekannt, ob dies bereits per Verfügungsdatum geschehen sei. Die Beschwerdeführenden unterstellen der Vorinstanz damit offenbar sinngemäss, dass sie die angefochtene Verfügung möglicherweise zu einem Zeitpunkt erlassen habe, in dem die "Dauer der beanspruchten Unterstützung" bereits abgelaufen gewesen sei. Die Vorinstanz dagegen stellte sich in ihrer superprovisorischen Verfügung vom 21. März 2023 wie auch in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2023 auf den Standpunkt, dass es sich beim durch den Bund mit einer Ausfallgarantie gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank um eine indirekte Staatshilfe handle. Zwar stammten die Mittel nicht aus dem Bundeshaushalt selbst, doch da sich der Bund gestützt auf die Verordnung vom 16. März 2023 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken (im Folgenden: PLB-NVO oder Notverordnung, SR 952.3) verpflichtet habe, nach Abschluss eines Bankenkonkursverfahrens über die Darlehensnehmerin einen allfälligen definitiven Verlust der Nationalbank zu übernehmen, hätte dies direkte Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, was eine von Art. 10a Abs. 1 BankG erfasste Form der indirekten Staatshilfe darstelle. In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, das Paket der staatlichen Beihilfen habe aus Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank bis zu 100 Milliarden Franken, besichert durch ein Konkursprivileg der Nationalbank, sowie weiteren Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank bis zu 100 Milliarden Franken mit Ausfallgarantie des Bundes (PLB) bestanden. Diese seien durch eine Verlustgarantie des Bundes in der Höhe von bis zu 9 Milliarden Franken zugunsten der UBS ergänzt worden, mit der Risiken auf gewissen übernommenen Aktiven der Credit Suisse abgesichert worden seien. Die staatlichen Beihilfen seien nicht bereits am 1. Juni 2023 oder noch früher, sondern erst am 11. August 2023 zurückbezahlt worden. Die Beschwerdegegnerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass sowohl die der Credit Suisse zur Verfügung gestellten ausserordentlichen Liquiditätshilfen (ELA+ und PLB) sowie auch die im Zusammenhang mit der Fusion eingeräumte Verlustgarantie klarerweise "staatliche Beihilfen" im Sinne von Art. 10a Abs. 1 BankG darstellten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe am 11. August 2023 bekannt gegeben, dass sie die ausserordentliche Liquiditätshilfe vollständig zurückbezahlt und die Rahmenvereinbarung bezüglich der Verlustgarantie ebenfalls per 11. August 2023 freiwillig aufgehoben habe. Die letzte Tranche der Liquiditätshilfe unter PLB sei bereits am 30. Mai 2023 zurückbezahlt worden. 4.1 Der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er in Art. 10a Abs. 1 BankG genannt wird, wird im Gesetz selbst nur teilweise näher definiert. 4.2 Gemäss der Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes schliesst die Staatshilfe direkte finanzielle Beiträge des Bundes, wie zum Beispiel ein Darlehen, einen Überbrückungskredit, den Kauf einer Pflichtwandelanleihe oder von Aktien ein. Sie umfasst auch indirekte Massnahmen, zum Beispiel in Form von Garantien oder den Kauf illiquider Aktiven. Die Staatshilfe kann dabei direkt aus Mitteln des Bundeshaushaltes erfolgen oder aber aus Mitteln von öffentlich-rechtlichen oder spezialgesetzlichen Einrichtungen des Bundes, wie zum Beispiel der Nationalbank (Botschaft vom 20. April 2011 zur Änderung des Bankengesetzes [Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail], BBl 2011 4717, 4763). Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Begriff der "staatlichen Beihilfe aus Bundesmitteln" sei weit auszulegen und schliesse jegliche Art von Unterstützung durch den Bund für eine systemrelevante Bank im Krisenfall mit ein (Rashid Bahar/Martin Peyer, in: Watter et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 10a N. 11). Diese weite Auslegung, welche insbesondere auch Darlehen und Bürgschaften einschliesst, entspricht dem üblichen Verständnis von staatlichen Beihilfen (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen [Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1]). 4.3 Dass die Liquiditätshilfen mit Ausfallgarantien des Bundes (PLB) staatliche Beihilfen im Sinn von Art. 10a Abs. 1 BankG waren, ist daher zu Recht unbestritten. 4.4 Fraglich ist hingegen, ob auch die Liquiditätshilfe der Nationalbank (ELA+), welche durch ein Konkursprivileg, aber nicht durch eine Garantie des Bundes besichert war, als Staatshilfe aus Bundesmitteln im Sinn von Art. 10a BankG einzustufen ist. Die Nationalbank ist zwar die Zentralbank des Bundes und führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. In diesem Kontext versorgt sie den Geldmarkt in der Landeswährung mit Liquidität, gewährleistet die Bargeldversorgung, erleichtert und sichert das Funktionieren bargeldloser Zahlungssysteme, verwaltet die Währungsreserven und trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank [Nationalbankengesetz, NBG, SR 951.11]). Die Nationalbank kann dem Bund Bankdienstleistungen erbringen, jedoch gegen angemessenes Entgelt. Sie erbringt sie nur dann unentgeltlich, wenn sie die Durchführung der Geld- und Währungspolitik erleichtern. Die Nationalbank darf dem Bund weder Kredite noch Überziehungsfazilitäten gewähren und sie darf auch nicht staatliche Schuldtitel aus Emissionen erwerben. Sie kann Kontoüberziehungen im Verlaufe des Tages gegen ausreichende Sicherheiten zulassen (vgl. Art. 11 NBG). Der Bundesrat hat auch Einfluss auf die Organisation der Nationalbank im Rahmen der Wahl des Bankrates (Art. 39 Abs. 1 und 2 NBG) und des Direktoriums (Art. 43 Abs. 2 und 3 NBG). Dass der Bund Anspruch auf einen Teil der Gewinne der Nationalbank hat, soweit sie nicht für die Rückstellungen für Währungsreserven benötigt werden (vgl. Art. 99 BV), wird indessen damit begründet, dass die Nationalbank diese Gewinne nicht zuletzt dank dem Notenmonopol (Art. 4 NBG) erwirtschaftet, und nicht damit, dass der Bund ganz oder teilweise Eigentümer der Nationalbank wäre. Das Aktienkapital der Nationalbank ist zwar zu rund 55% im Besitz der öffentlichen Hand, allerdings der Kantone, Kantonalbanken und anderer kantonaler Aktionäre. Die übrigen Aktien befinden sich grösstenteils im Besitz von Privatpersonen. Der Bund dagegen besitzt keine Aktien (vgl. Internetseite der Schweize-rischen Nationalbank, , abgerufen am 25.02.2025). Inwiefern die Mittel der Nationalbank als Bundesmittel eingestuft werden könnten, ist daher überaus fraglich. 4.5 Auch das durch die Notverordnung eingeführte Konkursprivileg zugunsten der Nationalbank, welches die Liquiditätshilfe der Nationalbank (ELA+) besicherte, wirkte sich nicht zu Lasten des Bundeshaushaltes aus, sondern bevorzugte die Nationalbank zu Lasten der Drittklassgläubiger der Credit Suisse. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass auch der Bund einer dieser Drittklassgläubiger war, aber weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerinnen haben dies konkret geltend gemacht. Fraglich ist auch, ob eine entsprechende Betroffenheit als Drittklassgläubiger ungeachtet der relativen Höhe der in Frage stehenden Forderungen dazu führen würde, dass die Liquiditätshilfe der Nationalbank aufgrund dieser Besicherung durch das Konkursprivileg als Finanzhilfe aus Bundesmitteln einzustufen wäre, oder ob dafür nicht vielmehr ein gewisser Mindestanteil an den Drittklassforderungen erforderlich wäre. Letztlich kann aber die Frage, ob auch die Liquiditätshilfe der Nationalbank (ELA+) als Finanzhilfe aus Bundesmitteln einzustufen ist, offengelassen werden. 4.6 Was die Verlustgarantie des Bundes in der Höhe von bis zu 9 Milliarden Franken zugunsten der UBS betrifft, mit der Risiken auf gewissen übernommenen Aktiven der Credit Suisse abgesichert werden sollten, so handelt es sich dabei offensichtlich um eine Finanzhilfe aus Bundesmitteln. Indessen rügen die Beschwerdeführenden zu Recht, dass diese Finanzhilfe nicht der Credit Suisse, sondern der UBS gewährt wurde. Warum diese Finanzhilfe Anlass für Massnahmen gegenüber der Credit Suisse, nicht aber gegenüber der UBS, geben sollte, leuchtet daher nicht ein. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt seiner Entscheidfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist, weshalb im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor dem (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden dürfen. Auch neue Beweismittel können jederzeit nachgereicht werden (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; 136 II 165 E. 4; vgl. auch Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N. 38; Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 31). Nachdem die Credit Suisse per Ende Mai 2023 sämtliche gestützt auf die Notverordnung gewährten Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes (PLB) und per 10. August 2023 auch die zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank (ELA+) vollständig zurückbezahlt hatte, wurden per 11. August 2023 sowohl der Rahmenvertrag zwischen der Credit Suisse und der Nationalbank über die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes (PLB) als auch der Vertrag zwischen der UBS und dem Bund über die Verlustübernahmegarantie beendet. Insofern ist unbestritten, dass spätestens am 11. August 2023 die massgebliche Dauer aller dieser Beihilfen abgelaufen war. Diese Sachverhaltsumstände, die sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung, aber vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwirklicht haben, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. 4.8 Ob nur die Liquiditätshilfen mit Ausfallgarantien des Bundes (PLB) als staatliche Beihilfen an die Credit Suisse im Sinn von Art. 10a BankG zu qualifizieren sind, oder ob darunter auch die Liquiditätshilfe der Nationalbank (ELA+) oder gar die Verlustgarantie des Bundes zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 zu verstehen sind, kann daher letztlich offengelassen werden, und auch die beantragte sachverhaltliche Abklärung zur Frage, ob die letzte Tranche der Liquiditätshilfe (PLB) allenfalls bereits im Verfügungszeitpunkt zurückbezahlt war, erübrigt sich.
5. Die Beschwerdeführenden rügen, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die verfügten Kürzungen, da Art. 10a Abs. 1 BankG nur befristete Massnahmen "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung" erlaube. Die angefochtene Verfügung missachte das Erfordernis, dass die Massnahmen nur für die Dauer der beanspruchten Unterstützung wirken könnten, was unzulässig sei. Dass Art. 10a Abs. 2 BankG die möglichen Massnahmen nicht abschliessend aufzähle, sei zwar richtig, aber nicht entscheidend. Die Generalklausel in Art. 10a Abs. 1 BankG sei auf befristete Massnahmen beschränkt, weshalb Massnahmen, auch wenn sie nicht in Art. 10a Abs. 2 BankG genannt würden, nur temporärer Natur sein könnten. Deshalb könne ein Auszahlungsverbot, wie es Art. 10a Abs. 2 Bst. a BankG vorsehe, nur ein befristetes Verbot sein. Der Wortlaut von Art. 10a Abs. 1 BankG sei unmissverständlich auf temporäre Massnahmen beschränkt, davon dürfe nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme bestehe, dass der Wortlaut den wahren Rechtssinn der Norm unrichtig wiedergebe. Hierfür gebe es jedoch keinen Grund. Die Beschränkung auf temporäre Massnahmen entspreche dem Sinn und Zweck der Norm, nämlich sicherzustellen, dass Steuergelder nicht zur Finanzierung von variablen Vergütungen dienten und die Bank Mittel zweckentfremde. Entsprechend habe auch bereits die Botschaft vorgesehen, dass Anordnungen an ein Finanzinstitut gemäss Art. 10a BankG im Rahmen der Vereinbarung über die Staatshilfe mit der betroffenen Bank zu treffen seien und nicht irgendwann später. Für eine permanente Kürzung von variablen Vergütungen fehle somit die gesetzliche Grundlage. Die Vorinstanz stimmt den Beschwerdeführenden dahingehend zu, dass die Kompetenz zur Anordnung der Massnahmen nach Art. 10a BankG lediglich für die Dauer der beanspruchten Staatshilfen bestehe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden könne das Verbot einer Auszahlung jedoch ohne Weiteres nicht nur vorübergehend, sondern definitiver Natur sein. Die Aufzählung der Massnahmen in Art. 10a BankG sei beispielhafter Natur. Dem Bundesrat stehe ein erhebliches Ermessen zu. Dass eine definitive Streichung von Ansprüchen zulässig sei, ergebe sich auch aus Art. 10a Abs. 2 Bst. b BankG, welcher ausdrücklich eine Anpassung des Vergütungssystems zulasse, wobei eine solche Anpassung beispielsweise in einer Reduktion von Vergütungsbestandteilen für bestimmte Personen bestehen könne. Würde der Argumentation der Beschwerdeführenden gefolgt, würde dies zu einem geradezu stossenden Ergebnis führen. Es dürfe nicht sein, dass ein Verbot, den für die Situation der Credit Suisse verantwortlichen Personen variable Vergütungsbestandteile auszubezahlen, aufgrund der Rückzahlung des gewährten Darlehens hinfällig werde. Die Credit Suisse sei überhaupt erst aufgrund des staatlichen Massnahmepakets in der Lage gewesen, ihre Geschäftstätigkeit weiterzuführen und die bezogenen Darlehen zurückzubezahlen. Ohne das Massnahmepaket hätten die Verfügungsadressatinnen höchstwahrscheinlich auch die strittigen Vergütungen nicht bezahlen können. Die Beschwerdegegnerinnen führen hierzu aus, dass sich auch ein definitives Verbot der Auszahlung von variablen Vergütungen auf Art. 10a BankG stützen lasse. So spreche Art. 10a Abs. 2 Bst. a BankG ausdrücklich von einem Verbot der Auszahlung und nicht von einem Aufschub oder einer Sistierung. Selbst wenn jedoch damit ein temporäres Verbot gemeint sei, wäre die angeordnete definitive Streichung respektive Kürzung dennoch zulässig. Die Aufzählung der Massnahmen in Abs. 2 sei nicht abschliessend und dem Bundesrat stehe bei der konkreten Ausgestaltung der zu ergreifenden Massnahmen ein weites Ermessen zu. Die zeitliche Vorgabe gemäss dem Wortlaut von Art. 10a Abs. 1 BankG sei zudem ohne Weiteres eingehalten, da die streitgegenständlichen Massnahmen unbestrittenermassen zu einem Zeitpunkt ergriffen worden seien, zu welchem die staatliche Unterstützung noch angedauert habe. Die Streichung von Teilen der variablen Vergütung falle nicht rückwirkend dahin, nur weil die staatliche Beihilfe schlussendlich erfolgreich gewesen sei und die befürchtete Bankenpleite habe abgewendet werden können. Würde der Argumentation der Beschwerdeführenden gefolgt, so würden gerade diejenigen Führungspersonen, welche die Hauptverantwortung für die Lage der Credit Suisse trügen, trotz des Niedergangs der Bank in den Genuss erfolgsabhängiger variabler Vergütungen kommen, und dies einzig dank der staatlichen Beihilfe, deren Beanspruchung gerade als Folge der mangelhaften strategischen Führung des Topmanagements der Bank erforderlich geworden sei. Der Gesetzgeber habe nebst dem Ziel, zu verhindern, dass Bundesmittel zur Auszahlung von variablen Vergütungen verwendet würden, mit dem Erlass von Art. 10a BankG noch weitere Zwecke verfolgt. Insbesondere gelte es, Fehlanreize zu verhindern, da es bei einer (impliziten) Staatsgarantie zu Verantwortlichkeitsproblemen komme, weil die Gewinne privat vereinnahmt werden könnten, während Verluste vom Staat getragen würden (sog. "moral hazard"). Würde die Auszahlung variabler Vergütungen lediglich für die Dauer der beanspruchten staatlichen Unterstützung aufgeschoben, gäbe es keinen Anreiz, deren Inanspruchnahme erst zu verhindern, da früher oder später die variable Vergütung ohnehin ausbezahlt würde, da die staatliche Beihilfe nicht auf ewig angelegt sein könne. Auch die Credit Suisse selber habe die fragliche Bestimmung so verstanden, dass es zu einer definitiven Streichung kommen könne. So sei in Ziffer 3(e) des Master Share Plan für den Fall staatlicher Beihilfe ausdrücklich die Möglichkeit einer Streichung der variablen Vergütung erwähnt. 5.1 Ausgangspunkt der Auslegung einer Gesetzesnorm bildet ihr Wortlaut. Die Formulierungen einer Norm in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sind dabei gleichwertig (BGE 142 II 100 E. 4.1 m.H.). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dementsprechend bei der Auslegung von Gesetzesnormen einem pragmatischen Methodenpluralismus zu folgen und es ist abzulehnen, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 III 217 E. 5; 145 III 324 E. 6.6 m.H.). 5.2 In Art. 10a Abs. 2 BankG sind zwei Massnahmen ausdrücklich vorgesehen, nämlich dass der Bundesrat "die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten" ("interdire totalement ou partiellement le versement de rémunérations variables" bzw. "vietare del tutto o in parte il versamento di retribuzioni variabili") und/oder "Anpassungen des Vergütungssystems anordnen" ("ordonner des adaptations du système de rémunération" bzw. "ordinare adeguamenti del sistema di retribuzione") kann. Der Ausdruck "insbesondere" ("notamment" bzw. "in particolare") zeigt dabei, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Die Formulierung "Er kann insbesondere..." zeigt indessen unzweideutig, dass es sich bei den in Abs. 2 genannten Massnahmen um konkrete Beispiele für die im vorangegangenen Absatz allgemeiner beschriebenen "Massnahmen im Bereich der Vergütungen" handelt. Die in Art. 10a Abs. 1 BankG dargelegte Voraussetzung für derartige Massnahmen, nämlich, dass sie lediglich "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung" ("pour toute la période durant laquelle le soutien est accordé" bzw. "per la durata di tale sostegno") angeordnet werden können, gilt somit für sämtliche gestützt auf Art. 10a Abs. 1 und 2 BankG zu verfügenden Massnahmen. Wenn die Vorinstanz diese Formulierung so verstehen will, dass damit die Kompetenz zur Anordnung der Massnahmen lediglich für die Dauer der beanspruchten Staatshilfen bestehe, das Verbot einer Auszahlung aber ohne Weiteres nicht nur vorübergehend, sondern definitiver Natur sein könne, so steht ihre Auslegung in offensichtlichem Widerspruch zum Wortlaut. Das Gesetz verwendet nicht die Formulierung "während der Dauer der beanspruchten Unterstützung", sondern "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung". Die "Dauer der beanspruchten Unterstützung" beschreibt damit nicht den möglichen Verfügungszeitpunkt, sondern beschränkt die Dauer der zu erlassenden Massnahmen. 5.3 In seiner Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes legte der Bundesrat in seinen Ausführungen zu den Grundzügen der vorgeschlagenen Massnahmen dar, mit diesen Bestimmungen werde der Staat eine Kontrolle über die variablen Vergütungen im Falle einer staatlichen Stützung erhalten. Die vorgeschlagenen Massnahmen könnten bis zur Streichung von variablen Vergütungen gehen. Sie seien während der gesamten Zeitspanne, während der die Staatshilfe gewährt werde, aufrecht zu erhalten. Gleichzeitig solle sichergestellt werden, dass im Falle von staatlicher Unterstützung den anzuordnenden Massnahmen nicht vertragliche Rechtsansprüche der vergütungsberechtigten Mitarbeitenden der Bank entgegenstünden und die ausbezahlten Bundesmittel letztlich gar zur Auszahlung variabler Vergütungen verwendet werden könnten. Dazu sei es unerlässlich, dass systemrelevante Banken ihre Vergütungsvereinbarungen mit einem Vorbehalt versähen: Werde staatliche Unterstützung im Sinne der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung gewährt, müsse der Bundesrat in Rechtsansprüche auf variable Vergütungen eingreifen können (BBl 2011 4717, 4732). Zum vorgeschlagenen Art. 10a BankG führte der Bundesrat dann aus, im zweiten Absatz dieser Bestimmung würden im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung zwei mögliche bundesrätliche Massnahmen genannt. Zum einen könne der Bundesrat umgehend die Auszahlung vereinbarter variabler Lohnanteile gänzlich oder teilweise verbieten, solange die betroffene Bank Staatshilfe beanspruche. Zum anderen könne er aber auch eine Anpassung des Vergütungssystems anordnen. Beispielsweise könnten die Berechnungsgrundlagen für die variablen Vergütungen geändert oder variable Vergütungen auf bestimmte Empfängergruppen limitiert werden. Auch könne etwa die Auszahlung variabler Vergütungsanteile an eine längerfristige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des betroffenen Finanzinstituts geknüpft werden. Die Bestimmung verdeutliche, dass der Umfang der zur Verfügung gestellten staatlichen Mittel und die Auszahlung von Vergütungen aneinandergekoppelt seien: Die betroffenen Finanzinstitute sollten variable Vergütungen nicht mit staatlichen Mitteln finanzieren können. Diese Anordnungen seien im Rahmen der Vereinbarung über die Staatshilfe mit der betroffenen Bank zu treffen (BBl 2011 4717, 4763). 5.4 In der Literatur wird zu Art. 10a BankG ausgeführt, da Massnahmen im Bereich der Vergütungen während der gesamten Dauer der staatlichen Unterstützung anzuordnen seien, bedeute dies gleichzeitig, dass entsprechende Eingriffe in das Vergütungssystem systemrelevanter Banken nur solange aufrechtzuerhalten seien, wie die staatliche Beihilfe nicht zurückbezahlt oder ausgelaufen sei (Bahar/Peyer, a.a.O., Art. 10a N. 14). Bei Art. 10a Abs. 1 BankG handle es sich nicht um eine Kann-Vorschrift. Der Bundesrat habe daher im Falle von staatlicher Hilfe kein Ermessen, ob entsprechende Massnahmen angeordnet werden sollten, doch verbleibe ihm bezüglich der Ausgestaltung ein gewisser Handlungsspielraum (Bahar/ Peyer, a.a.O., Art. 10a N. 16; Diego Haunreiter, Die Krisenabwehr im Bankengesetz, 2011, Rz. 1077). Andernorts wird etwa ausgeführt, der primäre Zweck der Bestimmung liege darin, dass keine Steuergelder für die Auszahlung von variablen Vergütungen verwendet würden. Ein Nebeneffekt könne darin gesehen werden, dass damit das Risiko einer Insolvenz der betreffenden Bank verringert werde (vgl. Favre, a.a.O., Art. 10a N. 2; Bühler, a.a.O., S. 36 ff.; kritisch dazu: Von der Crone/Beeler, a.a.O., S. 200). 5.5 Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführenden, welche Gegenstand der Anweisung in der angefochtenen Verfügung sind, handelt es sich um bereits entstandene beziehungsweise von der Arbeitgeberin verbindlich zugesicherte Ansprüche aus einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und den Verfügungsadressatinnen beziehungsweise deren Tochtergesellschaften. Wie bereits dargelegt, fallen derartige vertragliche Rechte in den sachlichen Schutzbereich der Eigentumsgarantie, denn von der Eigentumsgarantie werden nicht nur das sachenrechtliche Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen erfasst, sondern auch andere vermögenswerte Rechte wie beschränkte dingliche Rechte, obligatorische Rechte und Immaterialgüterrechte (vgl. E. 1.4.4.6 hievor). Die Beschwerdeführenden machen daher zu Recht geltend, dass die Vorinstanz ihnen durch die angefochtene Verfügung vertragliche Ansprüche entzogen und damit in ihre durch die Eigentumsgarantie geschützten verfassungsmässigen Rechte eingegriffen hat (vgl. E. 1.4.4.7 hievor). Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 150 IV 425 E. 3.3.1; 141 II 169 E. 3.1 f). Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere auch die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte (Art. 164 Abs. 1 Bst. b BV). Nach der Bestimmung von Art. 36 BV bedarf ein schwerer Eingriff in ein Grundrecht einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Ob ein Eingriff in ein Grundrecht schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden des Betroffenen (BGE 148 I 233 E. 4.1; 147 I 393 E. 5.1.1; 143 I 194 E. 3.2; 141 I 211 E. 3.2; 140 I 168 E. 4). Die Kürzungen und Streichungen, die den Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall kommuniziert wurden, betragen umgerechnet je mehrere Tausend bis mehrere Hunderttausend Schweizerfranken. Angesichts dieser Beträge kann der Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht als nur leicht betrachtet werden, so dass dafür eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen Gesetz erforderlich ist. 5.6 Wie bereits dargelegt, ist der Wortlaut von Art. 10a Abs. 1 und 2 BankG insofern klar, als die Ermächtigung zum Erlass von Massnahmen im Bereich der Vergütungen auf zeitlich befristete Massnahmen, nämlich auf Massnahmen "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung" beschränkt ist. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz indessen kein derartiges zeitlich befristetes Auszahlungsverbot verfügt, sondern sie hat angeordnet, die Verfügungsadressatinnen hätten gewisse Vergütungen der Beschwerdeführenden ganz oder teilweise zu kürzen. Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz nicht nur - allenfalls versehentlich - eine andere Formulierung gewählt hat, sondern dass sie effektiv nicht nur ein befristetes Auszahlungsverbot, sondern den definitiven Entzug gewisser bereits entstandener vertraglicher Ansprüche anordnen wollte. Die vorliegend durch die Vorinstanz verfügte Massnahme ist somit nicht nur im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern sie wiegt auch offensichtlich ungleich schwerer als das in Art. 10a Abs. 2 BankG ausdrücklich vorgesehene befristete Auszahlungsverbot. 5.7 Selbst wenn die mit der vorliegend angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen lediglich als leichter Eingriff in die durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition der Beschwerdeführenden einzustufen wäre, so wäre dafür jedenfalls eine ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn erforderlich. Eine entsprechende Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn, also eine Verordnungsbestimmung, welche Art. 10a Abs. 1 BankG konkretisieren und die nicht abschliessende Aufzählung in Abs. 2 mit der Möglichkeit, eine unbefristete Kürzung oder Streichung zu verfügen, ergänzen würde, gibt es indessen unbestrittenermassen nicht. In Art. 10 Abs. 2 PLB-NVO wird zwar bestimmt, dass die Vorinstanz nach Art. 10a BankG eine Verfügung über Massnahmen im Bereich der Vergütungen erlasse. Damit wird indessen lediglich die im Gesetz vorgesehene Zuständigkeit des Bundesrats für den Erlass derartiger Massnahmen an die Vorinstanz delegiert, wie das auch in Art. 47 Abs. 6 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) vorgesehen ist. In Bezug auf die Frage, welche Massnahmen verfügt werden können, äussert sich die PLB-NVO nicht. Der Bundesratsbeschluss vom 5. April 2023 äussert sich hinsichtlich der durch die Vorinstanz anzuordnenden Massnahmen zwar detaillierter. Da es sich dabei indessen um eine rein verwaltungsinterne Anweisung handelt, nicht um eine Verordnung und damit um ein Gesetz im materiellen Sinn, braucht auf den Inhalt dieses Bundesratsbeschlusses nicht weiter eingegangen zu werden. 5.8 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen argumentieren, mit der nicht abschliessenden Aufzählung der in Art. 10a Abs. 2 BankG genannten Massnahmen liege ein auslegungsbedürftiger Gesetzesbegriff vor. Ziel und Zweck von Art. 10a BankG verlangten eine grosse Flexibilität, weil die einzelnen Fälle staatlicher Beihilfen und die von einem Verbot betroffenen variablen Vergütungen nicht allgemein geregelt werden könnten. 5.8.1 Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) sowie die Bestimmung von Art. 36 Abs. 1 BV verlangen im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Diese müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 148 I 233 E. 4.1; 143 I 310 E. 3.3.1; 139 I 280 E. 5.1; 138 I 378 E. 7.2). Der Grad der in diesem Rahmen erforderlichen Bestimmtheit der Rechtsgrundlage lässt sich nicht abstrakt festlegen. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 148 I 233 E. 4.2; 143 I 310 E. 3.3.1; 139 I 280 E. 5.1; 138 I 378 E. 7.2). 5.8.2 Ein derartiger auslegungsbedürftiger Gesetzesbegriff findet sich vorliegend in Art. 10a Abs. 2 BankG, denn der Gesetzgeber hat die möglichen Massnahmen nicht abschliessend aufgezählt und damit dem Bundesrat einen Ermessenspielraum eingeräumt. Dieser Ermessensspielraum ist jedoch unter anderem durch die Vorgabe in Art. 10a Abs. 1 BankG, dass es sich um Massnahmen "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung" handeln muss, beschränkt (E. 5.2 hievor). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen bedeutet die nicht abschliessende Aufzählung in Art. 10a Abs. 2 BankG daher nicht, dass hier ein auslegungsbedürftiger Gesetzesbegriff vorliegt, den die Vorinstanz im Einzelfall nach Belieben konkretisieren dürfte. Vielmehr war sie dabei an die in Art. 10a Abs. 1 BankG formulierte Ermessensschranke gebunden. Dies gilt insbesondere für Massnahmen, welche, wie im vorliegenden Fall, in Grundrechte eingreifen und für welche daher eine ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz erforderlich ist. 5.9 Soweit die Vorinstanz die Verfügungsadressatinnen angewiesen hat, die vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführenden ganz oder teilweise zu kürzen, statt nur deren Auszahlung während der Dauer der beanspruchten Unterstützung zu verbieten, kann sie sich daher auf keine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen, welche einen derartigen Eingriff in die durch die Eigentumsgarantie geschützten Vermögensrechte der Beschwerdeführenden begründen könnte. Dass an einer Stelle in der Botschaft ausgeführt wird, die Massnahmen könnten bis zur Streichung von variablen Vergütungen gehen (E. 5.3 hievor), und dass in der Literatur teilweise argumentiert wird, ein Nebeneffekt - neben dem primären Zweck der Bestimmung, nämlich dass die Mittel der Staatshilfe nicht für die Auszahlung von variablen Vergütungen verwendet werden - könne darin gesehen werden, dass damit das Risiko einer Insolvenz der betreffenden Bank verringert werde (E. 5.4 hievor), kann diese fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen. Fehlt es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, so erweist sich die verfügte Massnahme als rechtswidrig, ohne dass Fragen der Verhältnismässigkeit oder des öffentlichen Interesses noch zu prüfen wären.
6. Die Vorinstanz macht geltend, die von der verfügten Kürzung oder Streichung betroffenen Personen trügen als Mitglieder der obersten Führungsebenen eine erhebliche Verantwortung für die Situation der Credit Suisse und die notwendig gewordenen Massnahmen. Auch die Beschwerdegegnerinnen argumentieren, die angeordneten Kürzungen stellten ein notwendiges Korrektiv des Vergütungssystems der Credit Suisse Gruppe dar. Dieses Vergütungssystem sei offensichtlich nicht ausreichend darauf ausgerichtet gewesen, Fehlanreize zum Eingehen übermässiger Risiken - im Wissen um eine staatliche Rettung durch den Steuerzahler im Krisenfall - zu unterbinden. Die Beschwerdeführenden gehörten zu den obersten drei Ebenen der Bank und seien somit für deren strategischen Geschicke und damit auch für den kompletten Misserfolg verantwortlich. Die in Art. 10a BankG vorgesehenen Massnahmen setzen nicht voraus, dass die davon betroffenen Mitarbeitenden dafür verantwortlich sind, dass die systemrelevante Bank Staatshilfe erhalten hat. Es ist vorliegend denn auch unbestritten, dass diese Frage im Kontext des Erlasses von Massnahmen gestützt auf Art. 10a BankG ohne jede rechtliche Relevanz ist. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerinnen haben konkret dargelegt, dass und inwiefern die einzelnen Beschwerdeführenden durch ihr Tun oder pflichtwidriges Unterlassen übermässige Risiken und damit die finanzielle Situation der Verfügungsadressatinnen im März 2023 verschuldet hätten. Es ist auch unbestritten, dass die Vorinstanz keine Abklärungen getroffen hat in Bezug auf diese Frage und den Beschwerdeführenden auch kein rechtliches Gehör gewährte. Die sinngemässe Argumentation der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen, die durch die Vorinstanz verfügte Streichung oder Kürzung der vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführenden sei notwendig und gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführenden erheblich (mit)verantwortlich seien für die wirtschaftliche Situation der Credit Suisse, welche die Staatshilfe notwendig gemacht habe, stellt somit eine völlig unbelegte und rechtlich irrelevante Behauptung dar.
7. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, die Verfügungsadressatinnen hätten konzernweit die Auszahlung von und den Anspruch auf bereits entstandene und noch nicht ausbezahlte variable Vergütungen der obersten drei Führungsebenen ganz oder teilweise zu streichen beziehungsweise zu kürzen, als rechtswidrig. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden sind daher als im Wesentlichen obsiegend zu betrachten. Das teilweise Nichteintreten auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden hat weitgehend den Charakter einer Präzisierung von Amtes wegen und fällt nicht derart ins Gewicht, als dass es im Kostenpunkt zu berücksichtigen wäre. Da die Beschwerdegegnerinnen eigene Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde gestellt haben, gelten sie bei diesem Verfahrensausgang als im Wesentlichen unterliegend und die Verfahrenskosten sind ihnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse bemisst sich die Gerichtsgebühr aufgrund der Höhe des Streitwerts (Art. 4 VGKE). Die Beschwerdeführenden haben in einer gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde erhoben. Es liegt jedoch keine Streitgenossenschaft vor, sondern es handelt sich um zwölf einzelne Beschwerden mit je unterschiedlichen Streitwerten, welche Anlass zur Erhebung von Kostenvorschüssen im Gesamtbetrag von Fr. 33'600.- gaben. Aufwandmindernd ist indessen zu berücksichtigen, dass die zwölf Beschwerdeführenden in einer gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde erhoben und ihre Verfahren daher von Anfang vereinigt geführt wurden. 8.3 Die Verfahrenskosten sind daher auf Fr. 20'000.- festzusetzen und den Beschwerdegegnerinnen als im Wesentlichen unterliegenden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 9. 9.1 Als im Wesentlichen obsiegende Parteien haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). 9.2 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der für Parteientschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht anrechenbare Stundenansatz für Anwälte beträgt mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- ohne Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Ansonsten setzt das Gericht die Parteientschädigung nach Ermessen aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 VGKE). An den Detaillierungsgrad der Kostennote sind gewisse Anforderungen zu stellen, damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand vollumfänglich notwendig und damit entschädigungsberechtigt ist. Daher soll aus der Kostennote nicht nur ersichtlich sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (vgl. Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 64 N. 18). 9.3 Die Beschwerdeführenden beantragen die Zusprechung einer Parteientschädigung von je Fr. 8'400.-. Es wird geltend gemacht, der Betrag entspreche einem Gesamtaufwand im vorliegenden Verfahren von 252 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 400.- geteilt durch die zwölf Beschwerdeführenden. Der Höchstsatz rechtfertige sich aufgrund der besonderen Komplexität der Materie. Vom Gesamtaufwand entfielen rund 125 Stunden auf Instruktionsgespräche mit den Beschwerdeführenden, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, weitere Kommunikation mit den Beschwerdeführenden und die Ausarbeitung der Beschwerde. Rund 120 Stunden entfielen auf das Studium der Vernehmlassung der Vorinstanz und die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerinnen sowie deren weiteren Eingaben und die Ausarbeitung der Replik. Weitere 7 Stunden seien sodann für das Studium der Dupliken der Gegenparteien, die Kommunikation mit den Beschwerdeführenden und die Ausarbeitung der Eingabe zur Höhe der Parteientschädigung entfallen. 9.4 Aus der eingereichten Kostennote ist nicht ersichtlich, welche Arbeiten von wem durchgeführt worden sind und wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die verschiedenen Arbeiten verteilt. Sie ist daher nicht hinreichend detailliert, um darauf abzustellen. Die den Beschwerdeführenden zuzusprechende Parteientschädigung ist daher nach Ermessen und aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde durch fünfzehn Beschwerdeführende eingereicht wurde, wovon drei ihre Beschwerde später zurückgezogen haben. Der auf diese drei Beschwerdeführenden entfallende Anteil am bis zum jeweiligen Rückzug entstandenen Aufwand ist daher nicht durch die Beschwerdegegnerinnen zu entschädigen. Aus der Vollmacht und den Rechtsschriften der Beschwerdeführenden geht weiter hervor, dass insgesamt drei Rechtsvertreter beziehungsweise Rechtsvertreterinnen Leistungen erbracht haben. Praxisgemäss wird der zusätzliche Koordinationsaufwand, der durch den Beizug mehrerer Anwälte entstanden ist, soweit er nicht sachlich begründet ist, als vermeidbar und daher nicht erforderlich eingestuft (vgl. Urteil des BVGer B-1576/2019 vom 29. November 2021 E. 14.4; Abschreibungsentscheide B-3196/2022 vom 3. August 2023, B-4075/2021 vom 7. September 2022 und B-5064/2020 vom 10. Dezember 2020; Astrid Hirzel/Hanna Marti, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 7 VGKE N. 9). Im vorliegenden Fall kann der Beizug zusätzlicher Anwälte in der ersten Phase als teilweise begründet betrachtet werden. Aufwandmehrend zu berücksichtigen ist ferner, dass die meisten Beschwerdeführenden die Verfahrenssprache nicht verstehen. Entsprechend ist den Beschwerdeführenden ermessensweise eine Parteientschädigung von je Fr. 7'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2023 werden aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 20'000.- festgesetzt und den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt. Den Beschwerdeführenden werden die von ihnen geleisteten Kostenvorschüsse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Den Beschwerdeführenden wird je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.- zugesprochen und den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christian Winiger Marina Reichmuth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Mai 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilagen: je ein Rückerstattungsformular)
- die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)