Übriges
Sachverhalt
A. Die Stiftung X._______ (X._______; im Folgenden: Beschwerdeführerin) ersuchte am 2. November 2017 den Schweizerischen Akkreditierungsrat (nachfolgend auch: Vorinstanz) um die institutionelle Akkreditierung der X._______ als universitäres Institut. B. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 12. Juni 2019 ab. C. Die Beschwerdeführerin hat am 12. Juli 2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2019 erhoben. Sie hat dabei um dessen Aufhebung und Gutheissung ihres Gesuchs vom 7. (richtig: 2.) November 2017 sowie eventualiter um Rückweisung der Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz ersucht. D. Ebenfalls am 12. Juli 2019 hat die Beschwerdeführerin in derselben Sache bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Darin beantragt die Beschwerdeführerin die wiedererwägungsweise Aufhebung des Entscheids vom 12. Juni 2019 und die Gutheissung des Gesuchs vom 7. (richtig: 2.) November 2017, eventualiter sei das Gesuch vor dem Entscheid dem Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK; im Folgenden: Hochschulrat) zur Klärung der Frage der Zuweisung der X._______ zu den bestehenden Hochschultypen zu unterbreiten. E. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 entschieden, das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid der Vorinstanz über das Wiedererwägungsgesuch zu sistieren. F. Die Vorinstanz ist mit Akkreditierungsentscheid vom 9. Juli 2020 auf ihren Entscheid vom 12. Juni 2019 zurückgekommen und hat die X._______ rückwirkend vom 26. Juni 2020 bis zum 25. Juni 2027 unter Auflagen als universitäres Institut institutionell akkreditiert. G. Hierauf hat die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht mit unaufgeforderter Eingabe vom 13. Juli 2020 um Abschreibung des vorliegenden Verfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz ersucht. Das Verfahren sei infolge der Wiedererwägung gegenstandslos geworden. H. In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2020 weist die Vorinstanz auf Art. 65 Abs. 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20) in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung hin, welcher eine Beschwerde gegen ihren Entscheid vom 12. Juni 2019 ausschliesse. Die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung seien im Abschreibungsentscheid deshalb nicht der Vorinstanz aufzuerlegen. I. I.a Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2021 beantwortet das Departement für Volkswirtschaft und Bildung des Kantons A._______ (im Folgenden: Departement) am 19. Februar 2021 (Eingang: 1. März 2021) mehrere Fragen schriftlich. I.b Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 15. März 2021 auf eine Stellungnahme. I.c Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2021 an ihren Rechtsbegehren vom 13. Juli 2020 fest. Die Auskunft des kantonalen Departements belege zusätzlich, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) handle. Damit sei Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung nicht anwendbar und ein Eintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf die Beschwerde geboten. Seit der am 1. März 2021 in Kraft getretenen Änderung des HFKG sehe nun auch Art. 65 Abs. 2 HFKG die Zulässigkeit einer Beschwerde an dieses Gericht vor. Die bundesrätliche Botschaft habe explizit darauf hingewiesen, dass diese Anpassung notwendig gewesen sei, um der Rechtsweggarantie zu genügen. I.d Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Stellungnahme vom 17. März 2021 der Vorinstanz am 18. März 2021 zur Kenntnis gebracht. J. Auf die bisher genannten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 In casu zog die Vorinstanz ihren ursprünglichen gesuchsabweisenden Entscheid vom 12. Juni 2019 zwischenzeitlich in Anwendung von Art. 58 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) in Wiedererwägung. Dabei hat die Vorinstanz in ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 9. Juli 2020 dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um Gutheissung ihres Gesuchs vom 2. November 2017 um institutionelle Akkreditierung der X._______ als universitäres Institut unter Auflagen vollumfänglich entsprochen. Die Beschwerdeführerin hat auf Grund dieser wiedererwägungsweise erfolgten Gutheissung ihres Akkreditierungsgesuches am 13. Juli 2020 um Abschreibung des vorliegenden Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ersucht. Die Vorinstanz wandte in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2020 ausser ihrer Einrede der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, welche sie im Hinblick auf die Kostenfrage vorbringt, nichts gegen eine solche Verfahrensabschreibung ein. Das Beschwerdeverfahren ist daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 2 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 5, Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5, Satz 2 VGKE). Analoges gilt für die Parteientschädigung (Art. 15, Satz 2 VGKE).
E. 2.1 Ist der Beschwerdeentscheid allein noch bezüglich der Kosten zu treffen, ist er nur summarisch zu begründen und kann er ohne weiteres Beweisverfahren erfolgen. Denn es entspricht nicht dem Sinn der Regelung und ist mit dem Grundsatz der Prozessökonomie nicht vereinbar, ein gegenstandslos gewordenes Verfahren nur um des Kostenentscheids willen gleichsam weiterzuführen (vgl. BGE 128 II 247 E. 6.1).
E. 2.2 Vorliegend stellt sich somit die Frage, wessen Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkte beziehungsweise wem die Gründe für die am 9. Juli 2020 erfolgte Wiedererwägung zurechenbar sind. Um diese Frage zu beantworten, ist es angezeigt, die im Wiedererwägungsgesuch angeführten Gründe dem ursprünglichen Anerkennungsgesuch sowie die Gründe, die im Wiedererwägungsentscheid genannt werden, vergleichend gegenüber zu stellen: Die Beschwerdeführerin ersuchte ursprünglich, am 2. November 2017, um institutionelle Akkreditierung als universitäres Institut mit beschränktem Angebot. Die Vorinstanz lehnte in ihrem Entscheid vom 12. Juni 2019 die institutionelle Akkreditierung der Beschwerdeführerin als universitäres Institut jedoch ab, da sie kein Institut im Sinn des HFKG, sondern eine Universität darstelle. Sie könnte in ihrer aktuellen Form aber auch nicht als Universität akkreditiert werden, da sie nicht in der Lage wäre, die für diesen Hochschultyp spezifischen Forschungsaktivitäten und den dritten Studienzyklus (Doktorat) innerhalb eines ausreichenden Zeitraums einzurichten. Ausschlaggebend für diesen Entscheid war das vorinstanzliche Verständnis des Kriteriums des eingeschränkten Angebots, welches ein universitäres Institut aufweisen müsse (Akkreditierungsentscheid vom 9. Juli 2020, S. 8). Dieses Verständnis geht auf einen Beschluss des Hochschulrats vom 18. November 2016, eine Auslegungshilfe zur Umsetzung dieses Beschlusses und ein Schreiben des Hochschulrats vom 28. November 2016 an die Vorinstanz zurück. In diesen Dokumenten hielt der Hochschulrat fest, dass sich universitäre Institute thematisch, disziplinär und/oder bezüglich der angebotenen Abschlüsse durch einen "engen Fokus" von den Hochschulen unterschieden (vgl. Nichtakkreditierungsentscheid vom 12. Juni 2019, S. 6; Akkreditierungsentscheid vom 9. Juli 2020, S. 3). Der Hochschulrat übernahm diese Festlegung aus einem Dokument von swissuniversities vom 24. Oktober 2016 betreffend den aktuellen Diskussionsstand zu Merkmalen der Hochschultypen (Beschwerdebeilage 14). Trotz der Aufforderung des Hochschulrats, ihm die Fälle, in denen die Zuordnung von Institutionen zu einem Hochschultyp unklar ist, vorzulegen, tat dies die Vorinstanz im Fall der Beschwerdeführerin nicht (vgl. Schreiben der Kommission für Wiedererwägung der Vorinstanz vom 6. August 2019 an die Vorinstanz, S. 5-7). In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2019 beantragte die Beschwerdeführerin ihre institutionelle Akkreditierung als universitäres Institut. Die von der Vorinstanz verlangte Voraussetzung der Monodisziplinarität für universitäre Institute entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Zudem sei die Verweigerung der Akkreditierung unverhältnismässig. Eventualiter sei das Gesuch dem Hochschulrat zur Klärung der Frage der Zuordnung der X._______ zu den bestehenden Hochschultypen zu unterbreiten. Infolge dieses Gesuchs legte die Vorinstanz dem Hochschulrat am 27. September 2019 (vgl. E. 7 des an diesem Tag erfolgten Eintretensentscheids der Vorinstanz [Beilage deren Schreibens vom 15. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht]) allgemeine Fragen zur Typologie der Hochschulen vor, um eine Neubeurteilung des Akkreditierungsantrags der Beschwerdeführerin zu ermöglichen. In seiner Stellungnahme vom 9. März 2020 zu diesen Fragen hielt der Hochschulrat fest, dass ein universitäres Institut ein eingeschränktes Angebot in Bezug auf Thematik/Disziplin und/oder Abschlüsse habe, sich aber nicht auf ein einzelnes Fachgebiet konzentrieren müsse und es auch nicht verpflichtet sein sollte, Studiengänge, die zur dritten Qualifikationsstufe (Doktorat) führten, anzubieten. Nachdem die Vorinstanz hierauf die Beschwerdeführerin am 3. April 2020 eingeladen hatte, zu einer mit Blick auf Art. 29 HFKG allenfalls notwendigen Änderung ihres Namens "X._______" Stellung zu nehmen, da die Akkreditierung als "universitäres Institut" nicht zur Verwendung des Elements "Uni" im Namen berechtige, erklärte sich die Beschwerdeführerin schriftlich am 30. April 2020 zu einer solchen Änderung bereit. Hiernach hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit ihrem beschränkten Angebot an Studienabschlüssen mit Wiedererwägungsentscheid vom 9. Juli 2020 als universitäres Institut institutionell akkreditiert. Die Anerkennung erfolgte unter Auferlegung von sechs Auflagen und in ausdrücklicher Erwartung, dass die Beschwerdeführerin ihren Namen ändere, wie sie sich dazu bereit erklärt hätte, oder dessen Gebrauch zumindest überall mit einer Erklärung begleite, aus der hervorgehe, dass es sich um eine "universitäre Fernstudieneinrichtung" handle. Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Auflage hinsichtlich des Namens im Entscheiddispositiv (Begründungsteil dieses Entscheids, S. 9). Ohne das Entgegenkommen der Beschwerdeführerin wäre der Name "X._______" Grund für eine entsprechende Auflage, das Gesuch aber dennoch gutzuheissen gewesen (vgl. Akkreditierungsentscheid vom 9. Juli 2020, S. 9 f.).
E. 2.3 Im vorbehaltlos gestellten Gesuch darf der Antrag um Gesuchsgutheissung unter Auflagen (a maiore minus) als enthalten betrachtet werden (vgl. die analoge Situation im Urteil des BGer 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 2.2, auch wenn hier nur im Rahmen des Eintretens erwogen wurde). Trotzdem ist - unabhängig davon, ob und inwiefern die Auflagen zum Zeitpunkt der Akkreditierung als universitäres Institut mehrheitlich bereits erfüllt waren - zu berücksichtigen, dass die wiedererwägungsweise erteilte Anerkennung nicht einfach tel quel, sondern unter Auflagen, die die Beschwerdeführerin im Ergebnis akzeptiert hat, erfolgte. Ähnlich einer Auflage ist die Differenz bezüglich des Namens der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, wenn auch ebenfalls mit eher untergeordnetem Gewicht. Dieser ist nach Ansicht der Vorinstanz dahingehend abzuändern, dass eine Verwechslung der "X._______" mit einer Universität vermieden wird. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz vorgängig zugesichert, den Namen wie verlangt zu ändern. Andererseits ist dem Wiedererwägungsentscheid vom 9. Juli 2020 in Ziffer 4 der Erwägungen zu entnehmen, dass für den Nichtakkreditierungsentscheid vom 12. Juni 2019 das vorinstanzliche Verständnis des Kriteriums des eingeschränkten Angebots ausschlaggebend war. Auf dieses Verständnis ist die Vorinstanz nach Beantwortung ihrer Fragen durch den Hochschulrat (in dessen Schreiben vom 9. März 2020) offenbar zurückgekommen. Dieser Umstand wie auch die Kontroverse, ob und wie weit die Akkreditierung als universitäres Institut im Gegensatz zu jener als Universität ein eingeschränktes Bildungsangebot bedingt, sind jedenfalls nicht von der Beschwerdeführerin zu vertreten. Die Vorinstanz hätte dem Hochschulrat die in E. 2.2 erwähnten Fragen zur Hochschultypologie bereits vor Erlass des negativen Akkreditierungsentscheids vom 12. Juni 2019 von Amtes wegen stellen können, weil sie als eine dem Untersuchungsgrundsatz unterworfene Behörde zu einer vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und das Bundesrecht vom Amtes wegen richtig anzuwenden hat (vgl. Art. 12 und 49 VwVG). In diesen Umständen, die dem Verhalten der Vorinstanz zuzurechnen sind, liegen die hauptsächlichen Gründe, die zur Wiedererwägung geführt haben. Somit ergibt eine summarische Beurteilung in Bezug auf die Fragestellung, wessen Verhalten die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens bewirkt hat, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz, wenn auch Letztere erheblich schwergewichtiger, Umstände zu vertreten haben, die zur Wiedererwägung des Nichtakkreditierungsentscheids vom 12. Juni 2019 beziehungsweise zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führten.
E. 2.4 Die Bestimmungen von Art. 5 und 15 VGKE, welche die Kostentragungspflicht bei grundsätzlich nachträglich eingetretener Gegenstandslosigkeit regeln, kommen allerdings nicht zur Anwendung, wenn sich herausstellt, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund der bundesgesetzlich ausgeschlossenen Anfechtbarkeit, mithin wegen fehlender Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, an einem ursprünglich vorhandenen Prozessmangel gelitten hätte. Im Ergebnis läuft diese Fragestellung jedoch auf die Prüfung der Prozessaussichten hinaus, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit, mithin vor dem Zeitpunkt des Wiedererwägungsentscheids vom 9. Juli 2020 (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE), präsentierten und unterscheidet sich insofern nicht von der Konstellation wie sie vorläge, wenn der Grund der nachträglichen Gegenstandslosigkeit keiner der Verfahrensbeteiligten eindeutig zugeordnet werden könnte. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2021 vorgebrachte Behauptung, welche unbesehen vom Zeitpunkt, an dem sich die zu berücksichtigen Prozessaussichten präsentierten, davon ausgeht, dass neues Verfahrensrecht sofort anwendbar ist, mithin jetzt ohne Weiteres von der Anfechtbarkeit des negativen Akkreditierungsentscheides vom 12. Juni 2019 auszugehen ist, erweist sich als unzutreffend.
E. 2.5 Demnach ist die strittige Frage zu prüfen, ob angesichts des bundesgesetzlichen Ausschlusses der gerichtlichen Überprüfbarkeit gemäss Art. 65 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung auf die Beschwerde gegen den ursprünglichen Nichtakkreditierungsentscheid vom 12. Juni 2019 überhaupt einzutreten gewesen wäre.
E. 3.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. statt vieler: BVGE 2007/6 E. 1; vgl. auch BGE 133 I 300 E. 1.2 und 133 I 185 E. 2).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 33 Bst. h VGG sind auch Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen, Behörden im Sinn von Art. 33 VGG.
E. 3.3 Der Schweizerische Akkreditierungsrat ist eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung (vgl. Art. 21 HFKG) und entscheidet in Erfüllung einer von ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes über Akkreditierungen (vgl. Art. 21 Abs. 3 HFKG). Der Akkreditierungsrat stellt somit eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VwVG dar.
E. 3.4 Die Vorinstanz lehnte mit dem ursprünglich angefochtenen Akkreditierungsentscheid die institutionelle Akkreditierung der Beschwerdeführerin als universitäres Institut ab. Dieser Entscheid war gemäss Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung nicht anfechtbar (worauf Art. 15 Abs. 5, Satz 1 der Akkreditierungsverordnung HFKG vom 28. Mai 2015 [SR 414.205.3] und Art. 15 Abs. 5 Satz 1 der Akkreditierungsrichtlinien HFKG vom 28. Mai 2015 [AS 2015 1877, nach wie vor in Kraft] noch immer hinweisen). Der Akkreditierungsrat entschied daher bis Ende Februar 2021 grundsätzlich abschliessend über die institutionellen Akkreditierungen (vgl. Epiney/Kern, Zur Stellung ausländischer und privater Institutionen des Hochschulbereichs unter dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in: Forum Europarecht 32, 2014, S. 29-50, 31). Es ist die Frage streitig und zunächst zu prüfen, ob der Rechtsmittelausschluss dieser Gesetzesnorm mit Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu vereinbaren gewesen wäre. Mit Blick auf diese beiden Normen bezweifelt die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit des in Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung festgelegten fehlenden Rechtsschutzes. Der Entscheid sei für die Rechtsstellung der Hochschulen von grosser Bedeutung. Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geböten ein Eintreten auf die Beschwerde. Seit dem 1. März 2021 sei eine neue Fassung von Art. 65 Abs. 2 HFKG in Kraft, welche den Ausschluss der Anfechtung von Akkreditierungsentscheiden nicht mehr vorsehe. Die bundesrätliche Botschaft habe diese Gesetzesänderung unter anderem damit begründet, dass dieser Ausschluss der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV widerspreche.
E. 3.4.1 Nach Art. 29a, Satz 2 BV kann der Bund durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Demnach ist eine solche Ausnahme verfassungskonform, wenn die fragliche Materie in einem formellen Gesetz ausdrücklich der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen ist (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 42 N 12; vgl. Andreas Kley, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29a N 19; Heinz Aemisegger, Zur Umsetzung der EMRK durch das Bundesgericht, in: Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], EMRK und die Schweiz, St. Gallen 2010, S. 43-105, 52; Bernhard Waldmann, in: derselbe/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29a N 22; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 847). Art. 65 Abs. 2 HFKG, welcher eine bundesgesetzliche Norm darstellt, ist in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung ein Anwendungsfall von Art. 29a, Satz 2 BV. Er nimmt die Verfügungen des Akkreditierungsrats über die Akkreditierungen ausdrücklich von der in Art. 29a, Satz 1 BV verankerten Rechtsweggarantie aus (Bernhard Ehrenzeller, Hochschulrecht auf Bundes- und interkantonaler Ebene, in: derselbe [Hrsg.], Bildungs-, Kultur- und Sprachenrecht, Basel 2018, S. 148-234, Rz. 144). Es war jedoch weder eine verfassungskonforme Begründung für den Ausschluss vorhanden, noch handelte es sich bei den betreffenden Akkreditierungsentscheiden um Entscheide mit überwiegend politischem Charakter (vgl. BBl 2020 3853). Damit ist Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung nicht mit Art. 29a BV konform.
E. 3.4.2 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, massgebend. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei rechtsprechungsgemäss um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot und kann es sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungsmässigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen. Wird eine Verfassungswidrigkeit festgestellt, muss das Gesetz aber dennoch angewandt werden. Das Bundesgericht kann lediglich den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 146 II 56 E. 6.2.2, 144 I 340 E. 3.2, 139 I 180 E. 2.2 und 136 II 120 E. 3.5, je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2902/2019 vom 6. Dezember 2020 E. 1.5.3 und A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 E. 2.3). Das Massgeblichkeitsgebot des Art. 190 BV steht auch der effektiven richterlichen Kontrolle der bundesrechtlichen Verfahrensgesetzgebung auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 29a BV entgegen (Lukas Schaub, Die gerichtlichen Verfahrensgarantien: verkannter Gehalt der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 17 [2008], S. 1124-1132, 1125 Fn. 10). Selbst eine zu weitgehende Ausnahmeregelung durch den Bundesgesetzgeber kann aufgrund der fehlenden Verfassungsgerichtbarkeit gegenüber Bundesgesetzen nicht gerichtlich nachgeprüft werden, so dass letztlich der Gesetzgeber über die Tragweite der in Art. 29a BV festgehaltenen Rechtsweggarantie entscheidet (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 42 N 16). Daher wäre Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung trotz seiner Unvereinbarkeit mit Art. 29a BV anzuwenden gewesen. Im vorliegenden Fall stellt sich indes zudem die Frage, ob Art. 65 Abs. 2 HFKG in der eben erwähnten Fassung vor der völkerrechtlichen Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK standgehalten hätte. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar das Massgeblichkeitsgebot des Art. 190 BV bei der Anwendung von Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung nicht, erachtet das Völkerrecht indessen als gegenüber dieser bundesgesetzlichen Norm "gleichermassen massgebend" beziehungsweise vorrangig, so dass letztere in casu aus diesem Grund nicht anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin fordert deshalb auch eine Überprüfung der Völkerrechtskonformität von Art. 65 Abs. 2 HFKG in der eben angeführten Fassung hinsichtlich Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre und verneint damit implizit einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK in casu anzuwenden ist, muss sich einerseits ergeben, dass diese Völkerrechtsnorm der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine materielle gerichtliche Beurteilung ihrer Beschwerde vom 12. Juli 2019 verleiht, und andererseits, dass diese Völkerrechtsnorm der bundesgesetzlichen Norm von Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung vorgeht.
E. 3.4.3 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Begriff "jede Person" umfasst dabei nach ständiger Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowohl natürliche als auch juristische Personen. Einzig der Staat oder öffentliche Körperschaften können aus Art. 6 EMRK keine Rechte für sich ableiten (zum persönlichen Geltungsbereich: Wolfgang Peukert, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention. EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 6 N 4 mit Hinweisen). In sachlicher Hinsicht setzt die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen bestimmten materiellen Inhalt des innerstaatlichen Rechts voraus. Der Begriff der "Rechte und Pflichten in einem Rechtsstreit" ist autonom. Es muss aber eine Streitigkeit über Existenz, Inhalt, Umfang oder Art der Ausübung von derartigen zivilrechtlichen Ansprüchen oder Verpflichtungen vorliegen. Dabei wird verlangt, dass die Streitigkeit echt und ernsthafter Natur ist und deren Ausgang sich für den zivilrechtlichen Anspruch als unmittelbar entscheidend erweist; bloss weit entfernte Auswirkungen reichen nicht aus (zum Ganzen: BGE 130 I 388 E. 5.1, unter anderem mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR, und BGE 130 I 312 E. 3.1.1). Von den "civil rights" erfasst werden somit vorweg Streitigkeiten, deren Ausgang unmittelbar vermögenswerte (pekuniäre) Ansprüche zu berühren vermögen (vgl. statt vieler: Urteil des EGMR i.S. Éditions Périscope c. Frankreich vom 26. März 1992, Serie A, Band 234-B, Rz. 40, Urteil des EGMR i.S. Ortenberg c. Österreich vom 25. November 1994, Serie A, Band 295-B, Rz. 25 ff., und Urteil des EGMR i.S. Beaumartin c. Frankreich vom 24. November 1994, Serie A, Band 296-B, Rz. 26 ff.; Kaspar Sutter, Gerichtlicher Rechtsschutz in auswärtigen Angelegenheiten, Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2012, S. 139; Andreas Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz gegen die öffentliche Verwaltung, Habil. St. Gallen / Zürich 1995, S. 119 ff.). Hat die in casu fragliche Akkreditierung ein "civil right" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zum Gegenstand, so wäre die Beschwerde vom 12. Juli 2019 gegen den negativen Akkreditierungsentscheid folglich entgegen des Wortlauts von Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung materiell zu beurteilen gewesen, sofern auch die Frage, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK der Bestimmung von Art. 65 Abs. 2 HFKG in der eben erwähnten Fassung vorgeht, positiv zu beantworten ist.
E. 3.4.4 In casu erachtet die Beschwerdeführerin die Frage der Akkreditierung der X._______ als universitäres Institut als unmittelbar mit zivilrechtlichen Ansprüchen verbunden, da der angefochtene Akkreditierungsentscheid direkte Auswirkungen auf ihre geldwerten Ansprüche habe. Einerseits verliere sie die wichtigen finanziellen Beiträge im Sinn von Art. 41 ff. HFKG des Bundes und der Kantone. Andererseits habe die Entscheidung auch den Verlust der Rechtsbeziehung zu den Studierenden zur Folge, welche ebenfalls zur Finanzierung des universitären Instituts beitrügen. Versagt die Vorinstanz einer Institution des Hochschulbereichs die Akkreditierung, folgt hieraus zwar allein kein direkter Verlust der Rechtsbeziehung zu den Studierenden, da die Institution ihre Tätigkeit - wenn auch allenfalls unter einem anderen Namen (vgl. Art. 29 i.V.m. Art. 62 f. HFKG) und ohne die mit der Akkreditierung verbundenen Rechte - weiterführen könnte. Die fehlende Akkreditierung wird jedoch zumindest jene Studierenden zu einem Wechsel an eine andere, akkreditierte Hochschule bewegen, welche einen sogenannt reglementierten Beruf (eine Liste dieser Berufe findet sich unter https://www.sbfi.admin.ch Bildung Anerkennung ausländischer Diplome Anerkennung und zuständige Behörden Reglementierte Berufe und Merkblätter, abgerufen am 22. März 2021) anstreben und daher auf die staatliche Anerkennung ihrer Studienleistungen angewiesen sind, um nach Studienende zu diesen Berufen zugelassen werden zu können. Dies betrifft Studiengänge wie beispielsweise jenen der Psychologie, welcher auch von der X._______ angeboten wird (vgl. https://X._______.ch Bachelor und Master, abgerufen am 22. März 2021). Gemäss Art. 2 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 (PsyG, SR 95.81) sind als inländische Hochschulabschlüsse nur die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizenziats- und Diplomabschlüsse in Psychologie. Zudem anerkennen einige Universitäten nur Abschlüsse von staatlich anerkannten beziehungsweise akkreditierten Hochschulen für eine höhere Studienstufe (vgl. beispielsweise die Universität St. Gallen [siehe https://www.unisg.ch Studieren Zulassung Anerkennung von Hochschulabschlüssen, abgerufen am 22. März 2021] und die Universität Zürich [siehe https://www.uzh.ch Studium Bewerbung & Zulassung Doktoratsstudium, ebenfalls abgerufen am 22. März 2021]). Daher würden wohl jene Studierenden, die einen solchen höheren Universitätsabschluss anstreben, die Hochschule verlassen beziehungsweise gar nicht erst ein Studium an einem Institut in Betracht ziehen, das über keine Akkreditierung verfügt. Insofern berührt der Entscheid über die Akkreditierung unmittelbar vermögenswerte Ansprüche der Beschwerdeführerin und damit zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Daher wäre bei einem Nichteintreten auf diese Beschwerde die Verletzung eines "civil right" im Sinn dieser Bestimmung zu bejahen gewesen. Demgemäss besteht in casu ein Konflikt zwischen Art. 190 BV in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
E. 3.4.5 Der Akkreditierungsentscheid vom 9. Juli 2020 hat die institutionelle Akkreditierung der Beschwerdeführerin gemäss dem HFKG zum Gegenstand. Dabei scheint es sich bei letzterer aber nicht um eine "Hochschule" im Sinn des HFKG zu handeln, da unter diesen Begriff nur die kantonalen Universitäten, die Eidgenössischen Technischen Hochschulen, die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen fallen (vgl. Art. 2 Abs. 2 HFKG). Die Beschwerdeführerin ist eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; Art. 1 der Statuten der Beschwerdeführerin vom 25. März 2008 [Beschwerdebeilage 6]). Daher stellt die Beschwerdeführerin vermutlich eine "andere private Institution des Hochschulbereichs" dar, für welche nur Art. 19 Abs. 2 HFKG (Teilnahme an der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen) sowie die Bestimmungen des 5. Kapitels (Qualitätssicherung und Akkreditierung, Art. 27-35) und 9. Kapitels (Bezeichnungs- und Titelschutz, Sanktionen und Rechtsschutz, Art. 62-65) des HFKG gelten (Art. 2 Abs. 4 HFKG). Damit wäre laut der Botschaft des Bundesrats zum HFKG vom 29. Mai 2009 klargestellt, dass mit einer institutionellen Akkreditierung keine Beitragsberechtigung der privaten Hochschulen verbunden ist (BBl 2009, S. 4561 ff., 4632). Die institutionelle Akkreditierung ist zwar gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. b HFKG - welcher auch auf private Institutionen des Hochschulbereichs Anwendung findet - eine Voraussetzung für die Gewährung von Bundesbeiträgen. Art. 19 Abs. 2 HFKG sowie das 5. und 9. Kapitel des HFGK enthalten aber keine Norm, welche die übrigen Voraussetzungen für Bundesbeiträge regelt. So gesehen wäre insbesondere keine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung von Grundbeiträgen ersichtlich, da deren Gewährung im 3. Abschnitt des 8. Kapitels (Art. 49-53 HFKG) geregelt ist. Es bleibt damit unklar, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die Beschwerdeführerin seit dem Akkreditierungsentscheid vom 26. Juni 2020 Grundbeiträge erhält, wie dies die Dienststelle für Hochschulwesen des Kantons A._______ in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2021 behauptet. Eine allfällige beitragsrechtliche Anerkennung der Beschwerdeführerin nach HFKG gälte indessen grundsätzlich unbefristet, solange sie akkreditiert bleibt (vgl. Schreiben des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI vom 1. Juli 2019 an die Vorinstanz [Beschwerdebeilage 11]). Aus dem Jahresbericht 2019 der Beschwerdeführerin (S. 32; unter: https://X._______.ch Über uns Downloads) geht hinwiederum hervor, dass die Beschwerdeführerin unter anderem Bundesbeiträge erhält. Die Frage, ob mit der Akkreditierung unmittelbar auch ein allfälliger geldwerter Anspruch gegenüber dem Bund betroffen ist - wie beispielsweise ein Anspruch auf Grundbeiträge -, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da in casu die Verletzung eines "civil right" unabhängig von der Beantwortung dieser Frage zu bejahen ist (E. 3.4.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin erhält auch kantonale Beiträge (siehe S. 32 des eben erwähnten Jahresberichts 2019). Die Dienststelle für Hochschulwesen des Kantons A._______ hat in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2021 zwar darauf hingewiesen, dass keine unmittelbare Abhängigkeit der kantonalen Beiträge von den Bundesbeiträgen - und damit der Akkreditierung durch den Bund - bestehe. Ob dies in der Tat zutrifft, ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Weil in casu auf jeden Fall ein "civil right" verletzt ist (vgl. E. 3.4.4), können indessen alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit Beiträgen der Kantone stellen, ebenfalls offenbleiben.
E. 3.4.6 Im Fall eines echten Normenkonflikts zwischen Bundes- und Völkerrecht geht die Rechtsprechung grundsätzlich vom Vorrang des Völkerrechts aus und eine dem Völkerrecht entgegenstehende Bundesgesetzgebung bleibt regelmässig unanwendbar, mindestens jedenfalls, soweit es um die Anwendbarkeit von institutionellen Abkommen geht, die Menschen- oder Grundrechte zum Gegenstand haben und auf welche die sogenannte Schubert-Praxis keine Anwendung findet (zum Ganzen: BGE 144 I 126 E. 3 und 142 II 35 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Dieser Vorrang besteht auch gegenüber späteren, das heisst nach der völkerrechtlichen Norm in Kraft getretenen Bundesgesetzen; die Lex-posterior-Regel kommt im Verhältnis zwischen Völker- und Landesrecht nicht zur Anwendung (BGE 122 II 485 E. 3a; zum Ganzen: BGE 139 I 16 E. 5.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 1917 ff., insb. 1924 und 1926; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 2 N 127 ff., je mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn in casu die Schubert-Praxis zur Anwendung gelangen würde, wäre Art. 6 Ziff. 1 EMRK Vorrang gegenüber Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung einzuräumen. Denn es kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber des Art. 65 Abs. 2 HFKG in dieser Fassung bewusst eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Kauf genommen hat. Der Entwurf des Bundesrats sah nämlich eine solche Einschränkung des Rechtsschutzes lediglich bei Verfügungen des Bundesrats vor (Art. 65 Abs. 2 des Entwurfs des HFKG, in: BBl 2009 4697, 4718 f.; Botschaft des Bundesrats zum HFKG vom 29. Mai 2009, in: BBl 2009 4561 ff., 4664). Der Antrag zur Nichtanfechtbarkeit des Akkreditierungsentscheids kam von der Subkommission des Ständerats beziehungsweise von der Kommission Wirtschaft, Bildung und Kultur des Ständerats (WBK-S). Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Befürchtung bestehe, unseriöse private Anbieter im Bildungsbereich würden sich auf ein jahrelanges Rechtsstreitverfahren einlassen und könnten währenddessen mit dem Hinweis auf eine beantragte beziehungsweise hängige Akkreditierung weiterhin Kunden in die Irre führen (Votum von Ständerat Theo Maissen am 30. September 2010, Parlamentsgeschäft 09.057, Amtliches Bulletin [AB] 2010, S. 1003). Der Nationalrat hat den Antrag des Ständerats angenommen, ohne dessen Völkerrechtskonformität in Frage zu stellen oder auch nur zu erwähnen. Die per 1. März 2021 in Kraft getretene Änderung von Artikel 65 bestätigt die vorstehenden Ausführungen quasi in augenscheinlicher Weise. Somit war Art. 6 Ziff. 1 EMRK gegenüber Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung in Verbindung mit Art. 190 BV vorrangig.
E. 3.4.7 Nach dem bisher Gesagten wäre der Nichtakkreditierungsentscheid vom 12. Juni 2019 anfechtbar und insofern auf die Beschwerde vom 12. Juli 2019 einzutreten beziehungsweise wäre das Bundesverwaltungsgericht für deren materielle Behandlung zuständig gewesen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach es an den übrigen Beschwerdevoraussetzungen wie der Legitimation, der Einhaltung der Beschwerdefrist, der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses oder der Form und Inhalt der Beschwerde gemangelt hätte.
E. 4 Nachdem von der Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen ist (E. 3.4.6 hiervor), bestimmt sich die Kostenauferlegung im vorliegenden Fall nach den Regeln, die für gegenstandslos abzuschreibende Beschwerdeverfahren gelten, und damit danach, wessen Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkte (E. 2 hiervor). Entsprechend bleibt es dabei, dass die Gründe für die Wiedererwägung des Nichtakkreditierungsentscheids vom 12. Juni 2019 und damit für die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens schwergewichtig der Vorinstanz und in geringerem Masse der Beschwerdeführerin zuzuschreiben sind (vorn E. 2.3).
E. 5.1 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse bestimmt sich die Spruchgebühr zudem in Abhängigkeit des Streitwerts (Art. 4 VGKE). Unter Berücksichtigung des vorzitierten Jahresberichts ist von einem Streitwert auszugehen, welcher deutlich über Fr. 1'000'000.- liegen dürfte. Die Verfahrenskosten werden daher angesichts des Umstands, dass die Beschwerde materiell nicht, aber immerhin die Prozessaussichten bezüglich der Eintretensfrage vergleichsweise aufwendig beurteilt werden musste, auf Fr. 8'000.- festgesetzt. Da die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit schwergewichtig bewirkt hat, wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu ¾ der Vorinstanz aufzuerlegen. Vorinstanzen sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im Umfang von ¼, das heisst im Betrag von Fr. 2'000. -, sind die auf Fr. 8'000.- bezifferten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ihr ist somit der von ihr in Höhe von Fr. 8'000.- geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 6'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird zur Bezahlung des Verfahrenskostenanteils der Beschwerdeführerin verwendet.
E. 5.2 Als teilweise obsiegende Partei hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Dabei beträgt der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. Die Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote für den notwendigen Aufwand fest (Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat am 13. Juli 2020 eine Kostennote von Fr. 14'267.35 (inkl. MwSt) eingereicht. Dabei hat sie ausschliesslich für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 38.90 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 420.- (13.6 Stunden à Fr. 200.-/Std., 7.3 Stunden à Fr. 370.-/Std., 14.5 Stunden à Fr. 400.-/Std. und 3.5 Stunden à Fr. 420.-/Std.) veranschlagt und Barauslagen von Fr. 500.30 ausgewiesen. Am 17. März 2021 hat die Rechtsvertreterin ihre Kostennote um den Betrag von Fr. 4'446.06 für Leistungen im vorliegenden Verfahren seit dem 31. Juli 2020 ergänzt. Die Rechtsvertreterin hat zusätzlich einen Stundenaufwand von 10.34 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 375.- bis Fr. 420.- (0.25 Stunden à Fr. 375.-/Std., 8.09 Stunden à Fr. 380.-/Std. und 2.0 Stunden à Fr. 420.-/Std.) und eine Kleinkostenpauschale von Fr. 120.24 geltend gemacht. Der zu einem Stundenansatz von Fr. 420.- veranschlagte Aufwand ist auf den obgenannten Höchstansatz von Fr. 400.- herabzusetzen. Weiter erscheint der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 49.24 Stunden mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen als zu hoch. Zudem stellen die Darlegungen zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens und zu den Kostenfolgen in der Stellungnahme vom 17. März 2021 Wiederholungen von Inhalt dar, der bereits in den früheren Rechtsschriften vorgebracht wurde. Die Parteientschädigung ist daher vorliegend zu reduzieren. In Würdigung der gesamten Aktenlage erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 11'800.- (inkl. MwSt) angemessen. Diese ist zusätzlich im Mass des Bewirkens der Gegenstandslosigkeit um ¼, das heisst um Fr. 2'950.-, auf Fr. 8'850.- zu reduzieren. Die Vorinstanz als verfügende Behörde ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 2'000.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 6'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'850.- zu bezahlen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Francesco Brentani Andrea Giorgia Röllin (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, soweit die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3611/2019 Abschreibungsentscheid vom 28. April 2021 Besetzung Einzelrichter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien Stiftung X._______ (X._______), vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin, _______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerischer Akkreditierungsrat, Effingerstrasse 15, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Institutionelle Akkreditierung (Verfügung vom 12. Juni 2019). Sachverhalt: A. Die Stiftung X._______ (X._______; im Folgenden: Beschwerdeführerin) ersuchte am 2. November 2017 den Schweizerischen Akkreditierungsrat (nachfolgend auch: Vorinstanz) um die institutionelle Akkreditierung der X._______ als universitäres Institut. B. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 12. Juni 2019 ab. C. Die Beschwerdeführerin hat am 12. Juli 2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2019 erhoben. Sie hat dabei um dessen Aufhebung und Gutheissung ihres Gesuchs vom 7. (richtig: 2.) November 2017 sowie eventualiter um Rückweisung der Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz ersucht. D. Ebenfalls am 12. Juli 2019 hat die Beschwerdeführerin in derselben Sache bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Darin beantragt die Beschwerdeführerin die wiedererwägungsweise Aufhebung des Entscheids vom 12. Juni 2019 und die Gutheissung des Gesuchs vom 7. (richtig: 2.) November 2017, eventualiter sei das Gesuch vor dem Entscheid dem Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK; im Folgenden: Hochschulrat) zur Klärung der Frage der Zuweisung der X._______ zu den bestehenden Hochschultypen zu unterbreiten. E. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 entschieden, das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid der Vorinstanz über das Wiedererwägungsgesuch zu sistieren. F. Die Vorinstanz ist mit Akkreditierungsentscheid vom 9. Juli 2020 auf ihren Entscheid vom 12. Juni 2019 zurückgekommen und hat die X._______ rückwirkend vom 26. Juni 2020 bis zum 25. Juni 2027 unter Auflagen als universitäres Institut institutionell akkreditiert. G. Hierauf hat die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht mit unaufgeforderter Eingabe vom 13. Juli 2020 um Abschreibung des vorliegenden Verfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz ersucht. Das Verfahren sei infolge der Wiedererwägung gegenstandslos geworden. H. In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2020 weist die Vorinstanz auf Art. 65 Abs. 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20) in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung hin, welcher eine Beschwerde gegen ihren Entscheid vom 12. Juni 2019 ausschliesse. Die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung seien im Abschreibungsentscheid deshalb nicht der Vorinstanz aufzuerlegen. I. I.a Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2021 beantwortet das Departement für Volkswirtschaft und Bildung des Kantons A._______ (im Folgenden: Departement) am 19. Februar 2021 (Eingang: 1. März 2021) mehrere Fragen schriftlich. I.b Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 15. März 2021 auf eine Stellungnahme. I.c Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2021 an ihren Rechtsbegehren vom 13. Juli 2020 fest. Die Auskunft des kantonalen Departements belege zusätzlich, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) handle. Damit sei Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung nicht anwendbar und ein Eintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf die Beschwerde geboten. Seit der am 1. März 2021 in Kraft getretenen Änderung des HFKG sehe nun auch Art. 65 Abs. 2 HFKG die Zulässigkeit einer Beschwerde an dieses Gericht vor. Die bundesrätliche Botschaft habe explizit darauf hingewiesen, dass diese Anpassung notwendig gewesen sei, um der Rechtsweggarantie zu genügen. I.d Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Stellungnahme vom 17. März 2021 der Vorinstanz am 18. März 2021 zur Kenntnis gebracht. J. Auf die bisher genannten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. In casu zog die Vorinstanz ihren ursprünglichen gesuchsabweisenden Entscheid vom 12. Juni 2019 zwischenzeitlich in Anwendung von Art. 58 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) in Wiedererwägung. Dabei hat die Vorinstanz in ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 9. Juli 2020 dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um Gutheissung ihres Gesuchs vom 2. November 2017 um institutionelle Akkreditierung der X._______ als universitäres Institut unter Auflagen vollumfänglich entsprochen. Die Beschwerdeführerin hat auf Grund dieser wiedererwägungsweise erfolgten Gutheissung ihres Akkreditierungsgesuches am 13. Juli 2020 um Abschreibung des vorliegenden Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ersucht. Die Vorinstanz wandte in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2020 ausser ihrer Einrede der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, welche sie im Hinblick auf die Kostenfrage vorbringt, nichts gegen eine solche Verfahrensabschreibung ein. Das Beschwerdeverfahren ist daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
2. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 5, Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5, Satz 2 VGKE). Analoges gilt für die Parteientschädigung (Art. 15, Satz 2 VGKE). 2.1 Ist der Beschwerdeentscheid allein noch bezüglich der Kosten zu treffen, ist er nur summarisch zu begründen und kann er ohne weiteres Beweisverfahren erfolgen. Denn es entspricht nicht dem Sinn der Regelung und ist mit dem Grundsatz der Prozessökonomie nicht vereinbar, ein gegenstandslos gewordenes Verfahren nur um des Kostenentscheids willen gleichsam weiterzuführen (vgl. BGE 128 II 247 E. 6.1). 2.2 Vorliegend stellt sich somit die Frage, wessen Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkte beziehungsweise wem die Gründe für die am 9. Juli 2020 erfolgte Wiedererwägung zurechenbar sind. Um diese Frage zu beantworten, ist es angezeigt, die im Wiedererwägungsgesuch angeführten Gründe dem ursprünglichen Anerkennungsgesuch sowie die Gründe, die im Wiedererwägungsentscheid genannt werden, vergleichend gegenüber zu stellen: Die Beschwerdeführerin ersuchte ursprünglich, am 2. November 2017, um institutionelle Akkreditierung als universitäres Institut mit beschränktem Angebot. Die Vorinstanz lehnte in ihrem Entscheid vom 12. Juni 2019 die institutionelle Akkreditierung der Beschwerdeführerin als universitäres Institut jedoch ab, da sie kein Institut im Sinn des HFKG, sondern eine Universität darstelle. Sie könnte in ihrer aktuellen Form aber auch nicht als Universität akkreditiert werden, da sie nicht in der Lage wäre, die für diesen Hochschultyp spezifischen Forschungsaktivitäten und den dritten Studienzyklus (Doktorat) innerhalb eines ausreichenden Zeitraums einzurichten. Ausschlaggebend für diesen Entscheid war das vorinstanzliche Verständnis des Kriteriums des eingeschränkten Angebots, welches ein universitäres Institut aufweisen müsse (Akkreditierungsentscheid vom 9. Juli 2020, S. 8). Dieses Verständnis geht auf einen Beschluss des Hochschulrats vom 18. November 2016, eine Auslegungshilfe zur Umsetzung dieses Beschlusses und ein Schreiben des Hochschulrats vom 28. November 2016 an die Vorinstanz zurück. In diesen Dokumenten hielt der Hochschulrat fest, dass sich universitäre Institute thematisch, disziplinär und/oder bezüglich der angebotenen Abschlüsse durch einen "engen Fokus" von den Hochschulen unterschieden (vgl. Nichtakkreditierungsentscheid vom 12. Juni 2019, S. 6; Akkreditierungsentscheid vom 9. Juli 2020, S. 3). Der Hochschulrat übernahm diese Festlegung aus einem Dokument von swissuniversities vom 24. Oktober 2016 betreffend den aktuellen Diskussionsstand zu Merkmalen der Hochschultypen (Beschwerdebeilage 14). Trotz der Aufforderung des Hochschulrats, ihm die Fälle, in denen die Zuordnung von Institutionen zu einem Hochschultyp unklar ist, vorzulegen, tat dies die Vorinstanz im Fall der Beschwerdeführerin nicht (vgl. Schreiben der Kommission für Wiedererwägung der Vorinstanz vom 6. August 2019 an die Vorinstanz, S. 5-7). In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2019 beantragte die Beschwerdeführerin ihre institutionelle Akkreditierung als universitäres Institut. Die von der Vorinstanz verlangte Voraussetzung der Monodisziplinarität für universitäre Institute entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Zudem sei die Verweigerung der Akkreditierung unverhältnismässig. Eventualiter sei das Gesuch dem Hochschulrat zur Klärung der Frage der Zuordnung der X._______ zu den bestehenden Hochschultypen zu unterbreiten. Infolge dieses Gesuchs legte die Vorinstanz dem Hochschulrat am 27. September 2019 (vgl. E. 7 des an diesem Tag erfolgten Eintretensentscheids der Vorinstanz [Beilage deren Schreibens vom 15. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht]) allgemeine Fragen zur Typologie der Hochschulen vor, um eine Neubeurteilung des Akkreditierungsantrags der Beschwerdeführerin zu ermöglichen. In seiner Stellungnahme vom 9. März 2020 zu diesen Fragen hielt der Hochschulrat fest, dass ein universitäres Institut ein eingeschränktes Angebot in Bezug auf Thematik/Disziplin und/oder Abschlüsse habe, sich aber nicht auf ein einzelnes Fachgebiet konzentrieren müsse und es auch nicht verpflichtet sein sollte, Studiengänge, die zur dritten Qualifikationsstufe (Doktorat) führten, anzubieten. Nachdem die Vorinstanz hierauf die Beschwerdeführerin am 3. April 2020 eingeladen hatte, zu einer mit Blick auf Art. 29 HFKG allenfalls notwendigen Änderung ihres Namens "X._______" Stellung zu nehmen, da die Akkreditierung als "universitäres Institut" nicht zur Verwendung des Elements "Uni" im Namen berechtige, erklärte sich die Beschwerdeführerin schriftlich am 30. April 2020 zu einer solchen Änderung bereit. Hiernach hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit ihrem beschränkten Angebot an Studienabschlüssen mit Wiedererwägungsentscheid vom 9. Juli 2020 als universitäres Institut institutionell akkreditiert. Die Anerkennung erfolgte unter Auferlegung von sechs Auflagen und in ausdrücklicher Erwartung, dass die Beschwerdeführerin ihren Namen ändere, wie sie sich dazu bereit erklärt hätte, oder dessen Gebrauch zumindest überall mit einer Erklärung begleite, aus der hervorgehe, dass es sich um eine "universitäre Fernstudieneinrichtung" handle. Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Auflage hinsichtlich des Namens im Entscheiddispositiv (Begründungsteil dieses Entscheids, S. 9). Ohne das Entgegenkommen der Beschwerdeführerin wäre der Name "X._______" Grund für eine entsprechende Auflage, das Gesuch aber dennoch gutzuheissen gewesen (vgl. Akkreditierungsentscheid vom 9. Juli 2020, S. 9 f.). 2.3 Im vorbehaltlos gestellten Gesuch darf der Antrag um Gesuchsgutheissung unter Auflagen (a maiore minus) als enthalten betrachtet werden (vgl. die analoge Situation im Urteil des BGer 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 2.2, auch wenn hier nur im Rahmen des Eintretens erwogen wurde). Trotzdem ist - unabhängig davon, ob und inwiefern die Auflagen zum Zeitpunkt der Akkreditierung als universitäres Institut mehrheitlich bereits erfüllt waren - zu berücksichtigen, dass die wiedererwägungsweise erteilte Anerkennung nicht einfach tel quel, sondern unter Auflagen, die die Beschwerdeführerin im Ergebnis akzeptiert hat, erfolgte. Ähnlich einer Auflage ist die Differenz bezüglich des Namens der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, wenn auch ebenfalls mit eher untergeordnetem Gewicht. Dieser ist nach Ansicht der Vorinstanz dahingehend abzuändern, dass eine Verwechslung der "X._______" mit einer Universität vermieden wird. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz vorgängig zugesichert, den Namen wie verlangt zu ändern. Andererseits ist dem Wiedererwägungsentscheid vom 9. Juli 2020 in Ziffer 4 der Erwägungen zu entnehmen, dass für den Nichtakkreditierungsentscheid vom 12. Juni 2019 das vorinstanzliche Verständnis des Kriteriums des eingeschränkten Angebots ausschlaggebend war. Auf dieses Verständnis ist die Vorinstanz nach Beantwortung ihrer Fragen durch den Hochschulrat (in dessen Schreiben vom 9. März 2020) offenbar zurückgekommen. Dieser Umstand wie auch die Kontroverse, ob und wie weit die Akkreditierung als universitäres Institut im Gegensatz zu jener als Universität ein eingeschränktes Bildungsangebot bedingt, sind jedenfalls nicht von der Beschwerdeführerin zu vertreten. Die Vorinstanz hätte dem Hochschulrat die in E. 2.2 erwähnten Fragen zur Hochschultypologie bereits vor Erlass des negativen Akkreditierungsentscheids vom 12. Juni 2019 von Amtes wegen stellen können, weil sie als eine dem Untersuchungsgrundsatz unterworfene Behörde zu einer vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und das Bundesrecht vom Amtes wegen richtig anzuwenden hat (vgl. Art. 12 und 49 VwVG). In diesen Umständen, die dem Verhalten der Vorinstanz zuzurechnen sind, liegen die hauptsächlichen Gründe, die zur Wiedererwägung geführt haben. Somit ergibt eine summarische Beurteilung in Bezug auf die Fragestellung, wessen Verhalten die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens bewirkt hat, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz, wenn auch Letztere erheblich schwergewichtiger, Umstände zu vertreten haben, die zur Wiedererwägung des Nichtakkreditierungsentscheids vom 12. Juni 2019 beziehungsweise zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führten. 2.4 Die Bestimmungen von Art. 5 und 15 VGKE, welche die Kostentragungspflicht bei grundsätzlich nachträglich eingetretener Gegenstandslosigkeit regeln, kommen allerdings nicht zur Anwendung, wenn sich herausstellt, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund der bundesgesetzlich ausgeschlossenen Anfechtbarkeit, mithin wegen fehlender Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, an einem ursprünglich vorhandenen Prozessmangel gelitten hätte. Im Ergebnis läuft diese Fragestellung jedoch auf die Prüfung der Prozessaussichten hinaus, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit, mithin vor dem Zeitpunkt des Wiedererwägungsentscheids vom 9. Juli 2020 (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE), präsentierten und unterscheidet sich insofern nicht von der Konstellation wie sie vorläge, wenn der Grund der nachträglichen Gegenstandslosigkeit keiner der Verfahrensbeteiligten eindeutig zugeordnet werden könnte. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2021 vorgebrachte Behauptung, welche unbesehen vom Zeitpunkt, an dem sich die zu berücksichtigen Prozessaussichten präsentierten, davon ausgeht, dass neues Verfahrensrecht sofort anwendbar ist, mithin jetzt ohne Weiteres von der Anfechtbarkeit des negativen Akkreditierungsentscheides vom 12. Juni 2019 auszugehen ist, erweist sich als unzutreffend. 2.5 Demnach ist die strittige Frage zu prüfen, ob angesichts des bundesgesetzlichen Ausschlusses der gerichtlichen Überprüfbarkeit gemäss Art. 65 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung auf die Beschwerde gegen den ursprünglichen Nichtakkreditierungsentscheid vom 12. Juni 2019 überhaupt einzutreten gewesen wäre. 3. 3.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. statt vieler: BVGE 2007/6 E. 1; vgl. auch BGE 133 I 300 E. 1.2 und 133 I 185 E. 2). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 33 Bst. h VGG sind auch Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen, Behörden im Sinn von Art. 33 VGG. 3.3 Der Schweizerische Akkreditierungsrat ist eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung (vgl. Art. 21 HFKG) und entscheidet in Erfüllung einer von ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes über Akkreditierungen (vgl. Art. 21 Abs. 3 HFKG). Der Akkreditierungsrat stellt somit eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VwVG dar. 3.4 Die Vorinstanz lehnte mit dem ursprünglich angefochtenen Akkreditierungsentscheid die institutionelle Akkreditierung der Beschwerdeführerin als universitäres Institut ab. Dieser Entscheid war gemäss Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung nicht anfechtbar (worauf Art. 15 Abs. 5, Satz 1 der Akkreditierungsverordnung HFKG vom 28. Mai 2015 [SR 414.205.3] und Art. 15 Abs. 5 Satz 1 der Akkreditierungsrichtlinien HFKG vom 28. Mai 2015 [AS 2015 1877, nach wie vor in Kraft] noch immer hinweisen). Der Akkreditierungsrat entschied daher bis Ende Februar 2021 grundsätzlich abschliessend über die institutionellen Akkreditierungen (vgl. Epiney/Kern, Zur Stellung ausländischer und privater Institutionen des Hochschulbereichs unter dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in: Forum Europarecht 32, 2014, S. 29-50, 31). Es ist die Frage streitig und zunächst zu prüfen, ob der Rechtsmittelausschluss dieser Gesetzesnorm mit Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu vereinbaren gewesen wäre. Mit Blick auf diese beiden Normen bezweifelt die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit des in Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung festgelegten fehlenden Rechtsschutzes. Der Entscheid sei für die Rechtsstellung der Hochschulen von grosser Bedeutung. Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geböten ein Eintreten auf die Beschwerde. Seit dem 1. März 2021 sei eine neue Fassung von Art. 65 Abs. 2 HFKG in Kraft, welche den Ausschluss der Anfechtung von Akkreditierungsentscheiden nicht mehr vorsehe. Die bundesrätliche Botschaft habe diese Gesetzesänderung unter anderem damit begründet, dass dieser Ausschluss der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV widerspreche. 3.4.1 Nach Art. 29a, Satz 2 BV kann der Bund durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Demnach ist eine solche Ausnahme verfassungskonform, wenn die fragliche Materie in einem formellen Gesetz ausdrücklich der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen ist (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 42 N 12; vgl. Andreas Kley, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29a N 19; Heinz Aemisegger, Zur Umsetzung der EMRK durch das Bundesgericht, in: Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], EMRK und die Schweiz, St. Gallen 2010, S. 43-105, 52; Bernhard Waldmann, in: derselbe/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29a N 22; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 847). Art. 65 Abs. 2 HFKG, welcher eine bundesgesetzliche Norm darstellt, ist in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung ein Anwendungsfall von Art. 29a, Satz 2 BV. Er nimmt die Verfügungen des Akkreditierungsrats über die Akkreditierungen ausdrücklich von der in Art. 29a, Satz 1 BV verankerten Rechtsweggarantie aus (Bernhard Ehrenzeller, Hochschulrecht auf Bundes- und interkantonaler Ebene, in: derselbe [Hrsg.], Bildungs-, Kultur- und Sprachenrecht, Basel 2018, S. 148-234, Rz. 144). Es war jedoch weder eine verfassungskonforme Begründung für den Ausschluss vorhanden, noch handelte es sich bei den betreffenden Akkreditierungsentscheiden um Entscheide mit überwiegend politischem Charakter (vgl. BBl 2020 3853). Damit ist Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung nicht mit Art. 29a BV konform. 3.4.2 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, massgebend. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei rechtsprechungsgemäss um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot und kann es sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungsmässigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen. Wird eine Verfassungswidrigkeit festgestellt, muss das Gesetz aber dennoch angewandt werden. Das Bundesgericht kann lediglich den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 146 II 56 E. 6.2.2, 144 I 340 E. 3.2, 139 I 180 E. 2.2 und 136 II 120 E. 3.5, je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2902/2019 vom 6. Dezember 2020 E. 1.5.3 und A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 E. 2.3). Das Massgeblichkeitsgebot des Art. 190 BV steht auch der effektiven richterlichen Kontrolle der bundesrechtlichen Verfahrensgesetzgebung auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 29a BV entgegen (Lukas Schaub, Die gerichtlichen Verfahrensgarantien: verkannter Gehalt der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 17 [2008], S. 1124-1132, 1125 Fn. 10). Selbst eine zu weitgehende Ausnahmeregelung durch den Bundesgesetzgeber kann aufgrund der fehlenden Verfassungsgerichtbarkeit gegenüber Bundesgesetzen nicht gerichtlich nachgeprüft werden, so dass letztlich der Gesetzgeber über die Tragweite der in Art. 29a BV festgehaltenen Rechtsweggarantie entscheidet (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 42 N 16). Daher wäre Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung trotz seiner Unvereinbarkeit mit Art. 29a BV anzuwenden gewesen. Im vorliegenden Fall stellt sich indes zudem die Frage, ob Art. 65 Abs. 2 HFKG in der eben erwähnten Fassung vor der völkerrechtlichen Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK standgehalten hätte. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar das Massgeblichkeitsgebot des Art. 190 BV bei der Anwendung von Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung nicht, erachtet das Völkerrecht indessen als gegenüber dieser bundesgesetzlichen Norm "gleichermassen massgebend" beziehungsweise vorrangig, so dass letztere in casu aus diesem Grund nicht anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin fordert deshalb auch eine Überprüfung der Völkerrechtskonformität von Art. 65 Abs. 2 HFKG in der eben angeführten Fassung hinsichtlich Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre und verneint damit implizit einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK in casu anzuwenden ist, muss sich einerseits ergeben, dass diese Völkerrechtsnorm der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine materielle gerichtliche Beurteilung ihrer Beschwerde vom 12. Juli 2019 verleiht, und andererseits, dass diese Völkerrechtsnorm der bundesgesetzlichen Norm von Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung vorgeht. 3.4.3 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Begriff "jede Person" umfasst dabei nach ständiger Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowohl natürliche als auch juristische Personen. Einzig der Staat oder öffentliche Körperschaften können aus Art. 6 EMRK keine Rechte für sich ableiten (zum persönlichen Geltungsbereich: Wolfgang Peukert, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention. EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 6 N 4 mit Hinweisen). In sachlicher Hinsicht setzt die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen bestimmten materiellen Inhalt des innerstaatlichen Rechts voraus. Der Begriff der "Rechte und Pflichten in einem Rechtsstreit" ist autonom. Es muss aber eine Streitigkeit über Existenz, Inhalt, Umfang oder Art der Ausübung von derartigen zivilrechtlichen Ansprüchen oder Verpflichtungen vorliegen. Dabei wird verlangt, dass die Streitigkeit echt und ernsthafter Natur ist und deren Ausgang sich für den zivilrechtlichen Anspruch als unmittelbar entscheidend erweist; bloss weit entfernte Auswirkungen reichen nicht aus (zum Ganzen: BGE 130 I 388 E. 5.1, unter anderem mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR, und BGE 130 I 312 E. 3.1.1). Von den "civil rights" erfasst werden somit vorweg Streitigkeiten, deren Ausgang unmittelbar vermögenswerte (pekuniäre) Ansprüche zu berühren vermögen (vgl. statt vieler: Urteil des EGMR i.S. Éditions Périscope c. Frankreich vom 26. März 1992, Serie A, Band 234-B, Rz. 40, Urteil des EGMR i.S. Ortenberg c. Österreich vom 25. November 1994, Serie A, Band 295-B, Rz. 25 ff., und Urteil des EGMR i.S. Beaumartin c. Frankreich vom 24. November 1994, Serie A, Band 296-B, Rz. 26 ff.; Kaspar Sutter, Gerichtlicher Rechtsschutz in auswärtigen Angelegenheiten, Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2012, S. 139; Andreas Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz gegen die öffentliche Verwaltung, Habil. St. Gallen / Zürich 1995, S. 119 ff.). Hat die in casu fragliche Akkreditierung ein "civil right" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zum Gegenstand, so wäre die Beschwerde vom 12. Juli 2019 gegen den negativen Akkreditierungsentscheid folglich entgegen des Wortlauts von Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung materiell zu beurteilen gewesen, sofern auch die Frage, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK der Bestimmung von Art. 65 Abs. 2 HFKG in der eben erwähnten Fassung vorgeht, positiv zu beantworten ist. 3.4.4 In casu erachtet die Beschwerdeführerin die Frage der Akkreditierung der X._______ als universitäres Institut als unmittelbar mit zivilrechtlichen Ansprüchen verbunden, da der angefochtene Akkreditierungsentscheid direkte Auswirkungen auf ihre geldwerten Ansprüche habe. Einerseits verliere sie die wichtigen finanziellen Beiträge im Sinn von Art. 41 ff. HFKG des Bundes und der Kantone. Andererseits habe die Entscheidung auch den Verlust der Rechtsbeziehung zu den Studierenden zur Folge, welche ebenfalls zur Finanzierung des universitären Instituts beitrügen. Versagt die Vorinstanz einer Institution des Hochschulbereichs die Akkreditierung, folgt hieraus zwar allein kein direkter Verlust der Rechtsbeziehung zu den Studierenden, da die Institution ihre Tätigkeit - wenn auch allenfalls unter einem anderen Namen (vgl. Art. 29 i.V.m. Art. 62 f. HFKG) und ohne die mit der Akkreditierung verbundenen Rechte - weiterführen könnte. Die fehlende Akkreditierung wird jedoch zumindest jene Studierenden zu einem Wechsel an eine andere, akkreditierte Hochschule bewegen, welche einen sogenannt reglementierten Beruf (eine Liste dieser Berufe findet sich unter https://www.sbfi.admin.ch Bildung Anerkennung ausländischer Diplome Anerkennung und zuständige Behörden Reglementierte Berufe und Merkblätter, abgerufen am 22. März 2021) anstreben und daher auf die staatliche Anerkennung ihrer Studienleistungen angewiesen sind, um nach Studienende zu diesen Berufen zugelassen werden zu können. Dies betrifft Studiengänge wie beispielsweise jenen der Psychologie, welcher auch von der X._______ angeboten wird (vgl. https://X._______.ch Bachelor und Master, abgerufen am 22. März 2021). Gemäss Art. 2 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 (PsyG, SR 95.81) sind als inländische Hochschulabschlüsse nur die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizenziats- und Diplomabschlüsse in Psychologie. Zudem anerkennen einige Universitäten nur Abschlüsse von staatlich anerkannten beziehungsweise akkreditierten Hochschulen für eine höhere Studienstufe (vgl. beispielsweise die Universität St. Gallen [siehe https://www.unisg.ch Studieren Zulassung Anerkennung von Hochschulabschlüssen, abgerufen am 22. März 2021] und die Universität Zürich [siehe https://www.uzh.ch Studium Bewerbung & Zulassung Doktoratsstudium, ebenfalls abgerufen am 22. März 2021]). Daher würden wohl jene Studierenden, die einen solchen höheren Universitätsabschluss anstreben, die Hochschule verlassen beziehungsweise gar nicht erst ein Studium an einem Institut in Betracht ziehen, das über keine Akkreditierung verfügt. Insofern berührt der Entscheid über die Akkreditierung unmittelbar vermögenswerte Ansprüche der Beschwerdeführerin und damit zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Daher wäre bei einem Nichteintreten auf diese Beschwerde die Verletzung eines "civil right" im Sinn dieser Bestimmung zu bejahen gewesen. Demgemäss besteht in casu ein Konflikt zwischen Art. 190 BV in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 3.4.5 Der Akkreditierungsentscheid vom 9. Juli 2020 hat die institutionelle Akkreditierung der Beschwerdeführerin gemäss dem HFKG zum Gegenstand. Dabei scheint es sich bei letzterer aber nicht um eine "Hochschule" im Sinn des HFKG zu handeln, da unter diesen Begriff nur die kantonalen Universitäten, die Eidgenössischen Technischen Hochschulen, die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen fallen (vgl. Art. 2 Abs. 2 HFKG). Die Beschwerdeführerin ist eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; Art. 1 der Statuten der Beschwerdeführerin vom 25. März 2008 [Beschwerdebeilage 6]). Daher stellt die Beschwerdeführerin vermutlich eine "andere private Institution des Hochschulbereichs" dar, für welche nur Art. 19 Abs. 2 HFKG (Teilnahme an der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen) sowie die Bestimmungen des 5. Kapitels (Qualitätssicherung und Akkreditierung, Art. 27-35) und 9. Kapitels (Bezeichnungs- und Titelschutz, Sanktionen und Rechtsschutz, Art. 62-65) des HFKG gelten (Art. 2 Abs. 4 HFKG). Damit wäre laut der Botschaft des Bundesrats zum HFKG vom 29. Mai 2009 klargestellt, dass mit einer institutionellen Akkreditierung keine Beitragsberechtigung der privaten Hochschulen verbunden ist (BBl 2009, S. 4561 ff., 4632). Die institutionelle Akkreditierung ist zwar gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. b HFKG - welcher auch auf private Institutionen des Hochschulbereichs Anwendung findet - eine Voraussetzung für die Gewährung von Bundesbeiträgen. Art. 19 Abs. 2 HFKG sowie das 5. und 9. Kapitel des HFGK enthalten aber keine Norm, welche die übrigen Voraussetzungen für Bundesbeiträge regelt. So gesehen wäre insbesondere keine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung von Grundbeiträgen ersichtlich, da deren Gewährung im 3. Abschnitt des 8. Kapitels (Art. 49-53 HFKG) geregelt ist. Es bleibt damit unklar, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die Beschwerdeführerin seit dem Akkreditierungsentscheid vom 26. Juni 2020 Grundbeiträge erhält, wie dies die Dienststelle für Hochschulwesen des Kantons A._______ in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2021 behauptet. Eine allfällige beitragsrechtliche Anerkennung der Beschwerdeführerin nach HFKG gälte indessen grundsätzlich unbefristet, solange sie akkreditiert bleibt (vgl. Schreiben des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI vom 1. Juli 2019 an die Vorinstanz [Beschwerdebeilage 11]). Aus dem Jahresbericht 2019 der Beschwerdeführerin (S. 32; unter: https://X._______.ch Über uns Downloads) geht hinwiederum hervor, dass die Beschwerdeführerin unter anderem Bundesbeiträge erhält. Die Frage, ob mit der Akkreditierung unmittelbar auch ein allfälliger geldwerter Anspruch gegenüber dem Bund betroffen ist - wie beispielsweise ein Anspruch auf Grundbeiträge -, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da in casu die Verletzung eines "civil right" unabhängig von der Beantwortung dieser Frage zu bejahen ist (E. 3.4.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin erhält auch kantonale Beiträge (siehe S. 32 des eben erwähnten Jahresberichts 2019). Die Dienststelle für Hochschulwesen des Kantons A._______ hat in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2021 zwar darauf hingewiesen, dass keine unmittelbare Abhängigkeit der kantonalen Beiträge von den Bundesbeiträgen - und damit der Akkreditierung durch den Bund - bestehe. Ob dies in der Tat zutrifft, ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Weil in casu auf jeden Fall ein "civil right" verletzt ist (vgl. E. 3.4.4), können indessen alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit Beiträgen der Kantone stellen, ebenfalls offenbleiben. 3.4.6 Im Fall eines echten Normenkonflikts zwischen Bundes- und Völkerrecht geht die Rechtsprechung grundsätzlich vom Vorrang des Völkerrechts aus und eine dem Völkerrecht entgegenstehende Bundesgesetzgebung bleibt regelmässig unanwendbar, mindestens jedenfalls, soweit es um die Anwendbarkeit von institutionellen Abkommen geht, die Menschen- oder Grundrechte zum Gegenstand haben und auf welche die sogenannte Schubert-Praxis keine Anwendung findet (zum Ganzen: BGE 144 I 126 E. 3 und 142 II 35 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Dieser Vorrang besteht auch gegenüber späteren, das heisst nach der völkerrechtlichen Norm in Kraft getretenen Bundesgesetzen; die Lex-posterior-Regel kommt im Verhältnis zwischen Völker- und Landesrecht nicht zur Anwendung (BGE 122 II 485 E. 3a; zum Ganzen: BGE 139 I 16 E. 5.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 1917 ff., insb. 1924 und 1926; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 2 N 127 ff., je mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn in casu die Schubert-Praxis zur Anwendung gelangen würde, wäre Art. 6 Ziff. 1 EMRK Vorrang gegenüber Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung einzuräumen. Denn es kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber des Art. 65 Abs. 2 HFKG in dieser Fassung bewusst eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Kauf genommen hat. Der Entwurf des Bundesrats sah nämlich eine solche Einschränkung des Rechtsschutzes lediglich bei Verfügungen des Bundesrats vor (Art. 65 Abs. 2 des Entwurfs des HFKG, in: BBl 2009 4697, 4718 f.; Botschaft des Bundesrats zum HFKG vom 29. Mai 2009, in: BBl 2009 4561 ff., 4664). Der Antrag zur Nichtanfechtbarkeit des Akkreditierungsentscheids kam von der Subkommission des Ständerats beziehungsweise von der Kommission Wirtschaft, Bildung und Kultur des Ständerats (WBK-S). Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Befürchtung bestehe, unseriöse private Anbieter im Bildungsbereich würden sich auf ein jahrelanges Rechtsstreitverfahren einlassen und könnten währenddessen mit dem Hinweis auf eine beantragte beziehungsweise hängige Akkreditierung weiterhin Kunden in die Irre führen (Votum von Ständerat Theo Maissen am 30. September 2010, Parlamentsgeschäft 09.057, Amtliches Bulletin [AB] 2010, S. 1003). Der Nationalrat hat den Antrag des Ständerats angenommen, ohne dessen Völkerrechtskonformität in Frage zu stellen oder auch nur zu erwähnen. Die per 1. März 2021 in Kraft getretene Änderung von Artikel 65 bestätigt die vorstehenden Ausführungen quasi in augenscheinlicher Weise. Somit war Art. 6 Ziff. 1 EMRK gegenüber Art. 65 Abs. 2 HFKG in der bis Ende Februar 2021 gültigen Fassung in Verbindung mit Art. 190 BV vorrangig. 3.4.7 Nach dem bisher Gesagten wäre der Nichtakkreditierungsentscheid vom 12. Juni 2019 anfechtbar und insofern auf die Beschwerde vom 12. Juli 2019 einzutreten beziehungsweise wäre das Bundesverwaltungsgericht für deren materielle Behandlung zuständig gewesen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach es an den übrigen Beschwerdevoraussetzungen wie der Legitimation, der Einhaltung der Beschwerdefrist, der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses oder der Form und Inhalt der Beschwerde gemangelt hätte.
4. Nachdem von der Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen ist (E. 3.4.6 hiervor), bestimmt sich die Kostenauferlegung im vorliegenden Fall nach den Regeln, die für gegenstandslos abzuschreibende Beschwerdeverfahren gelten, und damit danach, wessen Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkte (E. 2 hiervor). Entsprechend bleibt es dabei, dass die Gründe für die Wiedererwägung des Nichtakkreditierungsentscheids vom 12. Juni 2019 und damit für die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens schwergewichtig der Vorinstanz und in geringerem Masse der Beschwerdeführerin zuzuschreiben sind (vorn E. 2.3). 5. 5.1 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse bestimmt sich die Spruchgebühr zudem in Abhängigkeit des Streitwerts (Art. 4 VGKE). Unter Berücksichtigung des vorzitierten Jahresberichts ist von einem Streitwert auszugehen, welcher deutlich über Fr. 1'000'000.- liegen dürfte. Die Verfahrenskosten werden daher angesichts des Umstands, dass die Beschwerde materiell nicht, aber immerhin die Prozessaussichten bezüglich der Eintretensfrage vergleichsweise aufwendig beurteilt werden musste, auf Fr. 8'000.- festgesetzt. Da die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit schwergewichtig bewirkt hat, wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu ¾ der Vorinstanz aufzuerlegen. Vorinstanzen sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im Umfang von ¼, das heisst im Betrag von Fr. 2'000. -, sind die auf Fr. 8'000.- bezifferten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ihr ist somit der von ihr in Höhe von Fr. 8'000.- geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 6'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird zur Bezahlung des Verfahrenskostenanteils der Beschwerdeführerin verwendet. 5.2 Als teilweise obsiegende Partei hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Dabei beträgt der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. Die Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote für den notwendigen Aufwand fest (Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat am 13. Juli 2020 eine Kostennote von Fr. 14'267.35 (inkl. MwSt) eingereicht. Dabei hat sie ausschliesslich für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 38.90 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 420.- (13.6 Stunden à Fr. 200.-/Std., 7.3 Stunden à Fr. 370.-/Std., 14.5 Stunden à Fr. 400.-/Std. und 3.5 Stunden à Fr. 420.-/Std.) veranschlagt und Barauslagen von Fr. 500.30 ausgewiesen. Am 17. März 2021 hat die Rechtsvertreterin ihre Kostennote um den Betrag von Fr. 4'446.06 für Leistungen im vorliegenden Verfahren seit dem 31. Juli 2020 ergänzt. Die Rechtsvertreterin hat zusätzlich einen Stundenaufwand von 10.34 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 375.- bis Fr. 420.- (0.25 Stunden à Fr. 375.-/Std., 8.09 Stunden à Fr. 380.-/Std. und 2.0 Stunden à Fr. 420.-/Std.) und eine Kleinkostenpauschale von Fr. 120.24 geltend gemacht. Der zu einem Stundenansatz von Fr. 420.- veranschlagte Aufwand ist auf den obgenannten Höchstansatz von Fr. 400.- herabzusetzen. Weiter erscheint der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 49.24 Stunden mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen als zu hoch. Zudem stellen die Darlegungen zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens und zu den Kostenfolgen in der Stellungnahme vom 17. März 2021 Wiederholungen von Inhalt dar, der bereits in den früheren Rechtsschriften vorgebracht wurde. Die Parteientschädigung ist daher vorliegend zu reduzieren. In Würdigung der gesamten Aktenlage erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 11'800.- (inkl. MwSt) angemessen. Diese ist zusätzlich im Mass des Bewirkens der Gegenstandslosigkeit um ¼, das heisst um Fr. 2'950.-, auf Fr. 8'850.- zu reduzieren. Die Vorinstanz als verfügende Behörde ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 2'000.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 6'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'850.- zu bezahlen.
4. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Francesco Brentani Andrea Giorgia Röllin (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, soweit die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. April 2021