Privatversicherung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 7. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag wird nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse")
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Karin Behnke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 1. September 2010
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 7. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag wird nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse") - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Karin Behnke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 1. September 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3546/2010 Urteil vom 30. August 2010 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Karin Behnke. Parteien X._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Staffelbach, Beschwerdeführerin, gegen Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Beschwerde; Verfügung vom 12. April 2010. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV, seit dem 1. Januar 2009 Eidg. Finanzmarktaufsicht, FINMA; in der Folge: BPV oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. Juli 2006 die Y._______ AG in Liq. (in der Folge: Y._______) u.a. nicht aus der Aufsicht entliess; dass die Y._______ gegen diese Verfügung am 14. September 2006 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Hauptstandpunkt die Entlassung aus der Aufsicht mit sofortiger Wirkung beantragte; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2008 die Beschwerde der Y._______ vollumfänglich abwies; dass die X._______ AG (in der Folge: Beschwerdeführerin) am 10. Mai 2006 und am 18. Oktober 2007 an das BPV gelangt war und dieses u.a. um uneingeschränkte Parteistellung und Akteneinsicht ersucht hatte; dass das BPV mit Schreiben vom 27. September 2006 der Beschwerdeführerin Parteistellung und Akteneinsicht verweigerte; dass die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte, es sei ihr im Verfahren der Y._______ um Entlassung aus der Versicherungsaufsicht uneingeschränkte Parteistellung sowie insbesondere Akteneinsicht zu gewähren; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. Januar 2008 das Gesuch der Beschwerdeführerin abwies; dass das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2008 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb, womit der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2008 in Rechtskraft erwuchs; dass die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2008 bei der Vorinstanz ihr Gesuch um Akteneinsicht im aufsichtsrechtlichen Verfahren der Liquidation der Y._______ erneuerte und um umgehende Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchte; dass die Beschwerdeführerin, nachdem die Vorinstanz nicht reagierte, mit Eingabe vom 19. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führte und u.a. um vollständige Akteneinsicht, insbesondere in den Abwicklungsplan nach Art. 60 VAG, und um Parteistellung im Verfahren der Y._______ betreffend Entlassung aus der Versicherungsaufsicht ersuchte bzw. um Anordnung an die Vorinstanz, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2009 die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin guthiess und die Vorinstanz anwies, sich mit den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und über diese mittels formeller Verfügung zu entscheiden; dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. April 2010 auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung uneingeschränkter Parteistellung und die damit verbundenen Begehren nicht eintrat mit der Begründung, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2008 habe nach wie vor Gültigkeit, der Beschwerdeführerin komme im Liquidationsverfahren der Y._______ keine Parteistellung zu und es könne folglich auf eine materielle Prüfung der Begehren um Akteneinsicht, rechtliches Gehör usw. verzichtet werden; dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob mit den Anträgen, die Sache sei zur Erstbeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren Parteistellung mit allen Rechten und Pflichten zu gewähren; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei; dass die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2010 das Bundesverwaltungsgericht ersuchte, es sei der Beschwerdeführerin durch Zustellung der Akten vollumfänglich Einsicht in das dem urteilenden Gericht von der Vorinstanz zugestellte Dossier zu gewähren und es sei der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um zu den Akten Stellung zu beziehen; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2010 die Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 des Gesuchs bezüglich der Aktenstücke Seiten 079-081, 109-110, 172, 173-174, 232-243, 244, 335-338 und 365-378 gemäss Aktenverzeichnis der Vorinstanz vom 9. Juni 2010 sowie die vollständige Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 beantragte; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2010 das Gesuch der Beschwerdeführerin zur Zeit abwies; dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2008, in welchem die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Aufsicht der Vorinstanz über die Y._______ verneint und ihre Verfahrensanträge abgelehnt wurden, sowohl formell als auch materiell in Rechtskraft erwachsen ist; dass die (materielle) Rechtskraft verhindert, dass die bereits endgültig beurteilte Streitsache zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden kann (Karin Scherrer, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 66 Rz. 1 f.); dass sich der angefochtene Entscheid damit als richtig erweist und die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist; dass im Übrigen ein Revisionsgrund nach Art. 121-123 des Bundesgerichtsgesetzes BGG (Art. 45 VGG) weder geltend gemacht wurde, noch aus den Akten ersichtlich wäre; dass bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass diese auf Fr. 800.- festgesetzt werden und mit dem am 7. Juni geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet werden; dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 7. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag wird nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse")
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Karin Behnke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 1. September 2010