Filmwesen
Sachverhalt
A. Die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 7. Januar 2016 ein Gesuch um einen Beitrag in der Höhe von Fr. 40'000.- für die Entwicklung des Drehbuches "A._______" ein. B. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 teilte das Bundesamt für Kultur BAK (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung des Ausschusses "Spielfilm" mit und wies darauf hin, dass Einwände gegen die Expertenwahl der Vorinstanz innerhalb von zehn Tagen unter Angaben der Gründe mitzuteilen seien. In seiner Sitzung vom 15. bis 18. März 2016 prüfte der Ausschuss das Gesuch und empfahl es der Vorinstanz mit fünf zu null Stimmen zur Ablehnung. Am 29. März 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dieser Empfehlung zu folgen. C. Nachdem die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Erlass einer begründeten, beschwerdefähigen Verfügung ersucht hatte, wies diese das Gesuch mit Verfügung vom 2. Mai 2016 ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Expertinnen und Experten des Ausschusses hätten sich mit nachfolgenden Argumenten einstimmig gegen das Projekt ausgesprochen: "KONTRA: Eine weitere Version einer "B._______"-Adaption, die die bereits existierenden Filme "C._______", "D._______" oder "E._______" um eine Grossvater-Vater-Tochter-Vergewaltigungs- und Inzestgeschichte erweitern soll. Diese Umsetzung ist misslungen und wiederholt die Vergewaltigung von F._______ in immer wiederkehrender Weise. Es ist zweifelhaft, dass diese Geschichte für einen Film von geplanten 110 Minuten ausreicht. F._______ zeigt dabei keine eigenen Charakterzüge, sie ist nur Opfer: nicht nur der Täter, sondern auch all der Mitwisser um sie herum. Auch diese Nebenfiguren bleiben schemenhaft, tragen zur Geschichte nichts bei und bleiben trotz aller Grausamkeit passiv. "F._______ 's Weg in die Freiheit" wird schlussendlich auch nicht von ihr selbst gefunden, sondern durch die Hilfe eines weiteren Mannes. Die beschriebenen Verbesserungen in dieser Version überzeugen nicht und haben das Treatment nicht in einer Weise verbessert, die eine Umsetzung in ein Drehbuch rechtfertigen würde." Proargumente für die Gutheissung des Gesuches seien keine angeführt worden. Gründe, die eine Abweichung von der Empfehlung des Ausschusses rechtfertigen würden, seien keine ersichtlich. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Neubeurteilung ihres Gesuches. D.a Die Beschwerdeführerin führte zusammenfassend aus, die genannten Kontraargumente seien unzutreffend. Das Gesuch bearbeite sehr wohl eine neue Version des Stoffes von "B._______" (Kontraargument 1). Die immer wiederkehrenden Wiederholungen hätten mit dem Thema Inzest zu tun und seien deshalb zwingend (Kontraargument 2). Das eingereichte Treatment beschreibe sehr wohl eigene Charakterzüge und charakterliche Entwicklungen der Hauptfigur F._______ (Kontraargument 3). Die Passivität der Nebenfiguren habe auch mit dem Thema zu tun. Inzestopfer seien oft damit konfrontiert, dass ihr Umfeld verdränge und schweige (Kontraargument 4). Die Kritik des Ausschusses, wonach ein Mann der Hauptfigur F._______ auf ihrem Weg in die Freiheit helfe, sei dilettantisch. In Heldenreisen sei es üblich, dass der Held oder die Heldin auf einen Mentor oder eine Mentorin treffe. Ob dies ein Mann oder eine Frau sei, dürfe für die Beurteilung des Gesuches nicht entscheidend sein (Kontraargument 5). Die Behauptung des Ausschusses, die Überarbeitung des Gesuches überzeuge nicht, werde auch dadurch widerlegt, dass der Kanton G._______ und die Stadt H._______ das Gesuch unterstützt hätten (Kontraargument 6). D.b Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Ausschuss verfüge offensichtlich nicht über die vorgeschriebene Kompetenz, das in dem geplanten Film bearbeitete Thema des Familieninzestes zu behandeln. Diese Inkompetenz betreffe offensichtlich nicht nur das Thema des Films, sondern auch allgemein das Wissen über die Kunst, Filme zu machen (Ziff. 1). Es fehle das Verständnis, sich seriös dem filigranen und komplexen Thema des sexuellen Missbrauchs innerhalb der Familie zu stellen (Ziff. 4). D.c Sodann kritisierte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei befangen. Ihr sei eine Aversion gegen die Person Y._______ zu unterstellen. In casu würde man die medialen Vorwürfe der "Filz-Unterstützung" bekräftigt sehen, da die Person Y._______ offensichtlich nicht die Kriterien eines "Vetters" erfülle (Ziff. 2). D.d Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Person Y._______ sei aufgrund des Geschlechtes diskriminiert worden (Ziff. 3). D.e Im Übrigen handle es sich um einen "unhaltbaren Verfahrensfehler" der Vorinstanz, wenn Experten des Ausschusses "Dokumentarfilm" zu Inhalten im Bereich "Spielfilm" Stellung beziehen würden (Ziff. 5). E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss innert Frist in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 2'800.- zu bezahlen. Die Verfügung konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden, ohne dass sie dafür ein Verschulden getroffen hätte. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2016 wurde ihr deshalb erneut Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt. Am 2. August 2016 ging die Zahlung innert Frist ein. F. Die Vorinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 5. September 2016 und beantragte - soweit darauf einzutreten sei - die Abweisung der Beschwerde. F.a Die vorliegende Beschwerde richte sich hauptsächlich gegen die Kontrapunkte 1 bis 5 und somit gegen die inhaltliche Begründung der Abweisung. Diese dürfe aber vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht überprüft werden. F.b Der Vorwurf mangelnder Fachkompetenz sei unbegründet. Die Experten hätten allesamt jahrelange Erfahrung in den einschlägigen Filmberufen. Unabhängig davon sei die Zusammensetzung des Ausschusses der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2016 mitgeteilt worden. Die Rüge sei deshalb verspätet vorgetragen und daher unbeachtlich. F.c Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Befangenheit der Expertinnen und Experten gegenüber der Person Y._______ werde nicht substantiiert vorgetragen und wirke konstruiert. Für die Abweisung des Gesuches seien ausschliesslich sachliche Gründe ausschlaggebend gewesen. F.d Ebenso pauschal werde der Vorwurf der Diskriminierung erhoben. Auch hier fehle es an weiterführender Substantiierung dieser Behauptungen. F.e Die Kritik der Beschwerdeführerin, das Gesuch sei vom Ausschuss "Dokumentarfilm" begutachtet worden, treffe nicht zu. Entgegen der irrtümlich falschen Bezeichnung in Ziff. II.4 der Verfügung vom 2. Mai 2016 habe sich der Ausschuss "Spielfilm" mit dem Gesuch befasst. G. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1.1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesamt für Kultur gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz im Sinne des Gesetzes. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Das Filmgesetz vom 14. Dezember 2001 (FiG, SR 443.1) wurde durch die Bundesbeschlüsse vom 20. Juni 2014 beziehungsweise 19. Juni 2015 teilweise revidiert. Die Änderungen vom 19. Juni 2015 betrafen unter anderem die selektive Förderung. Sie traten am 1. Juli 2016 in Kraft (AS 2015 5637). Das Eidgenössische Departement des Innern erliess darauf am 21. April 2016 eine neue Verordnung über die Filmförderung (FiFV, SR 443.113), welche ebenfalls am 1. Juli 2016 in Kraft trat (AS 2016 1517). Es stellt sich somit die Frage nach dem anwendbaren Recht.
E. 2.1 Bei einer Gesetzesänderung während eines Verwaltungsverfahrens ist primär die übergangsrechtliche Regelung des betreffenden Erlasses mass-gebend. Erst wenn eine solche fehlt, ist auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen (BGE 127 II 209 E. 2b mit Hinweisen, vgl. auch ALAIN GRIFFEL, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, in: Felix Uhlmann [Hrsg.], Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, 2014, S. 7, 11).
E. 2.2 Das Filmgesetz vom 14. Dezember 2001 (FiG, SR 443.1) kennt keine intertemporale Regelung. Zu prüfen bleibt, ob subsidiär die Übergansregelung des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) Anwendung findet.
E. 2.3 Beim Subventionsgesetz handelt es sich um einen Rahmenerlass. Es enthält zum einen in seinem 2. Kapitel (Art. 4 bis Art. 10 SuG) Grundsätze für die Rechtsetzung über Finanzhilfen und Abgeltungen, zum andern im 3. Kapitel (Art. 11 bis 40 SuG) allgemeine Bestimmungen des Subventionsrechts, die anwendbar sind, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (Art. 2 Abs. 2 SuG, vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 46 Rz. 2 und 20 ff.). Das Subventionsgesetz selbst unterscheidet in Art. 3 SuG zwischen Finanzhilfen und Abgeltungen. Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe nach Erhalt der Subvention zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SuG). Dadurch soll das Verhalten privater Wirtschaftssubjekte gesteuert und ein bestimmter Zweck erreicht oder jedenfalls gefördert werden; die Finanzhilfe soll Anreize schaffen und das Verhalten der Leistungsempfänger ohne eigentliche hoheitliche Einwirkung in eine bestimmte Richtung lenken (René Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini/Felix Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., Basel 2011, § 16 Rz. 44). Beim Gesuch der Beschwerdeführerin um einen Förderbeitrag für die Drehbuchentwicklung handelt es sich um eine Finanzhilfe im Sinne des SuG. Das ergibt sich aus ihrer Ausgestaltung - namentlich Art. 3 und Art. 32 Abs. 3 aFiG i.V.m. Art. 3 SuG. Ein anderes Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss, welcher die Anwendung des Rahmenerlasses für die Filmförderung ausschliessen würde, liegt nicht vor. Das SuG ist deshalb subsidiär anzuwenden. Die Bestimmung zum anwendbaren Recht des Subventionsgesetzes sieht vor, dass Gesuche um Finanzhilfen nach dem Zeitpunkt der Gesucheinreichung beurteilt werden, wenn die Leistung vor Erfüllung der Aufgabe verfügt wird oder nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Art. 36 lit. a und b SuG).
E. 2.4 Im vorliegenden Verfahren steht die Erarbeitung des Drehbuches noch bevor. Es ist deshalb das Recht zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung vom 7. Januar 2016 anzuwenden.
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 Bst. c VwVG). Wo indessen der Gesetzgeber die Rüge der Unangemessenheit ausschliesst, ist diese a priori unzulässig (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.56 E. 4c; Urteil des BVGer A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 6.1; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 49 N. 44). Vorliegend hat der Gesetzgeber die Rüge der Unangemessenheit im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Finanzhilfen ausdrücklich als unzulässig erklärt (vgl. Art. 32 Abs. 3 FiG). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die vorliegende Beschwerde daher nicht mit voller Kognition. Die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2016 ist lediglich auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer B-6204/2014 vom 29. Juli 2016 E. 4.2, B-6107/2013 vom 29. Mai 2015 E. 5.2, B-6043/2012 vom 26. März 2015 E. 3.2).
E. 4.1 Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 rügte die Beschwerdeführerin, der Ausschuss "Spielfilm" habe ihr Gesuch falsch beurteilt. Die in der Begründung genannten Kontraargumente seien nicht zutreffend. Ihr Gesuch sei daher zu Unrecht abgelehnt worden.
E. 4.1.1 Im Einzelnen trug die Beschwerdeführerin vor, sie habe sehr wohl eine neue Version des Stoffes "B._______" vorgelegt. Wiederholungen hätten mit dem gewählten Stoff zu tun. Die Hauptfigur verfüge über eigene Charakterzüge. Die Passivität der Nebenfiguren sei ebenfalls thematisch bedingt. Die Tatsache, dass ein Mann und nicht eine Frau der Hauptfigur bei ihrer Selbstfindung helfe, dürfe für die Beurteilung des Gesuches nicht entscheidend sein. Das Gesuch sei förderungswürdig, immerhin unterstützten auch der Kanton G._______ und die Stadt H._______ die Drehbuchentwicklung.
E. 4.1.2 In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2016 begründete dieVorinstanz den ablehnenden Entscheid mit Verweis auf die Kontraargumente des Ausschusses "Spielfilm": "KONTRA: Eine weitere Version einer "B._______"-Adaption, die die bereits existierenden Filme "C._______", "D._______" oder "E._______" um eine Grossvater-Vater-Tochter-Vergewaltigungs- und Inzestgeschichte erweitern soll. Diese Umsetzung ist misslungen und wiederholt die Vergewaltigung von F._______ in immer wiederkehrender Weise. Es ist zweifelhaft, dass diese Geschichte für einen Film von geplanten 110 Minuten ausreicht. F._______ zeigt dabei keine eigenen Charakterzüge, sie ist nur Opfer: nicht nur der Täter, sondern auch all der Mitwisser um sie herum. Auch diese Nebenfiguren bleiben schemenhaft, tragen zur Geschichte nichts bei und bleiben trotz aller Grausamkeit passiv. "F._______ 's Weg in die Freiheit" wird schlussendlich auch nicht von ihr selbst gefunden, sondern durch die Hilfe eines weiteren Mannes. Die beschriebenen Verbesserungen in dieser Version überzeugen nicht und haben das Treatment nicht in einer Weise verbessert, die eine Umsetzung in ein Drehbuch rechtfertigen würde." Die Rüge der Unangemessenheit dieser inhaltlichen Argumente sei nach Art. 32 Abs. 3 aFiG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG einer richterlichen Beurteilung nicht zugänglich.
E. 4.1.3 Die aufgeführten Kontraargumente nehmen Bezug auf das überarbeitete Treatment und die Charakterbeschreibungen der Eingabe der Beschwerdeführerin. Sie listen unter Bezugnahme auf das Gesuch der Beschwerdeführerin dramaturgische Mängel und Schwachstellen bei der Figurenentwicklung auf, welche zur ablehnenden Empfehlung - immer aus Sicht der Expertinnen und Experten des Ausschusses - geführt haben. Eine rechtsfehlerhafte oder willkürliche Bewertung dieser Argumente ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die vorliegende Beschwerde mit eingeschränkter Kognition (E. 3 hiervor). Eine inhaltliche Überprüfung ist nach Art. 32 Abs. 3 aFiG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG a priori unzulässig. Damit ist die Bewertung des Drehbuchprojektes "A._______" nicht näher zu prüfen. Der Entscheid wäre nur dann aufzuheben gewesen, wenn sowohl die Begründung als auch das Ergebnis unhaltbar wären (vgl. hierzu BGE 135 V 2 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 605 mit Hinweisen).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin kritisierte in Ziff. 1 und Ziff. 4 ihrer Beschwerde sinngemäss weiter, das Auswahlverfahren des Ausschusses habe nicht den gesetzlichen Anforderungen und Vorgaben entsprochen.
E. 4.2.1 Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, das "Ausschuss-Team" verfüge offensichtlich nicht über genügend Kompetenzen. Die Inkompetenz betreffe nicht nur das Thema des Filmes, sondern auch allgemein das Wissen über die Kunst, Filme zu machen. Es fehle der Mut und das Verständnis, sich seriös komplexen und filigranen Themen zu nähern. Das Kontraargument 5 sei auch aus der Perspektive der Filmwissenschaft dilettantisch und zeige die Inkompetenz des Gremiums in einer Tragweite, die ihresgleichen suche.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die fünf Expertinnen und Experten des Ausschusses "Spielfilm" allesamt über jahrelange Erfahrung in den einschlägigen Filmberufen verfügten und damit die gesetzlichen Anforderungen erfüllten.
E. 4.2.3 Für die Gewährung der Finanzhilfe hat das zuständige Eidgenössische Departement des Innern (EDI) nach Art. 8 Abs. 2 aFiG die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen. Auf dieser Grundlage erliess das EDI die aFiFV. Der Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfe wird dabei vom zuständigen Bundesamt (BAK) gefällt (Art. 14 Abs. 1 aFiG). Dieses kann - mangels Sachkenntnis - Gesuche durch Fachkommissionen oder beauftragte Expertinnen oder Experten begutachten lassen (Art. 14 Abs. 2 aFiG). Die Fachkommission ist dabei in Ausschüsse unterteilt, wobei für die Begutachtung von Gesuchen an die Vorbereitung oder Herstellung eines Drehbuches der Ausschuss "Spielfilm" zuständig ist (Art. 21 Abs. 1 Bst. a aFiFV). Die Ausschüsse sollten in erster Linie aus fachlich qualifizierten Personen bestehen, da diese ja gerade wegen mangelndem Sachverstand vom zuständigen Bundesamt beigezogen werden. In Art. 22 aFiFV wurden Regeln hinsichtlich der Fachkompetenz und der Erfahrung für die verschiedenen Ausschüsse "Spielfilm", "Dokumentarfilm" und "Animationsfilm" aufgestellt: "2Bei der Zusammenstellung der Ausschüsse «Spielfilm», «Dokumentarfilm» und «Animationsfilm» achtet das BAK insbesondere darauf, dass die personelle Zusammensetzung wechselt und dass Fachkompetenzen und Erfahrung in den folgenden Bereichen vertreten sind: a.Produktion: Kompetenzen und Erfahrung in der Produktion von Filmen des jeweiligen Genres auf nationaler und internationaler Ebene; b.Regie: Kompetenz und Erfahrung in der Regie von Filmen des jeweiligen Genres, in Dramaturgie und im Schreiben von Drehbüchern und Drehvorlagen; c.Technik: Kompetenzen und Erfahrung in der filmtechnischen Umsetzung und Organisation; d.Auswertung: Kompetenzen und Erfahrung in Verleih, Vertrieb oder Programmation von Filmen und in Festivals."
E. 4.2.4 Der Ausschuss "Spielfilm", welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin beurteilte und einstimmig zu Ablehnung empfahl, setzte sich ausJacob Berger, Barbara Kulcsar, Susann Rüdlinger, Tiziana Soudani und Bernie Stampfer zusammen. Jacob Berger ist ein international tätiger Filmregisseur, der in den vergangenen Jahren in folgenden Produktionen Regie geführt hat: 2017 "Ceci n'est pas un tableau", 2016 "Un Juif pour l'exemple", 2012 "Leçon de mathématique", 2010 "Je pense à Alain Tanner" (Datenbank SWISS FILMS, Jacob Berger, http://www.swissfilms.ch/de/information_publications/festival_search/festivaldetails/-/id_person/1733 , abgerufen am 25. Januar 2017). Barbara Kulcsar arbeitet als Regisseurin und Drehbuchautorin. Sie hat in den vergangenen Jahren in folgenden Filmen ebenfalls als Regisseurin gewirkt: 2013 "Kursverlust", 2012 "Nebelgrind", 2010 "Zu zweit" (Datenbank SWISS FILMS, Barbara Kulcsar, http://www.swissfilms.ch/de/film_search/filmdetails/-/id_person/7774 , abgerufen am 25. Januar 2017). Susann Rüdlinger ist Produzentin und Mitinhaberin von Cobra Film AG und hat in dieser Funktion seit 2007 unter anderem die Filme "Rosie", "Songs of Love and Hate" und "Der Kameramörder" produziert. Davor war sie mehrere Jahre für Dschoint Ventschr als ausführende Produzentin tätig (Cobra Film AG, die Macherinnen, http://www.cobrafilm.ch/die-macherinnen.html , abgerufen am 25. Januar 2017). Tiziana Soudani wurde an den Solothurner Filmtagen 2017 der "Prix d'honneur" verliehen. Sie ist Gründerin und Produzentin von Amka Films Productions SA und hat in den vergangenen Jahren folgende Filme produziert oder koproduziert: 2015 "Sangue del mio sangue", 2014 "Le meraviglie", 2011 "L'intervallo» (Datenbank SWISS FILMS, http://www.swissfilms.ch/de/about_swiss_films/board_of_trustees/ , abgerufen am 25. Januar 2017). Bernie Stampfer arbeitet als Produzent, Kameramann und Produktionsmanager. Er war unter anderem in folgende internationale Produktionen involviert: 2016 "Au nom de ma fille", 1998 "The Brylcreem Boys" (Datenbank IMDb, http://www.imdb.com/name/nm0821920/?ref_=nv_sr_1 , abgerufen am 25. Januar 2017).
E. 4.2.5 Die Werklisten der Expertinnen und Experten machen deutlich, dass der Ausschuss "Spielfilm", welcher für die Beurteilung des Gesuches der Beschwerdeführerin zuständig war, über umfangreiche Kompetenzen und Erfahrungen in den Bereichen Produktion, Regie, Technik und Auswertung verfügte und damit ohne Weiteres die gesetzlichen Anforderungen von Art. 22 Abs. 2 aFiFV erfüllte.
E. 4.3 In Ziffer 2 ihrer Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin ausserdem, der Ausschuss "Spielfilm" sei der Person Y._______ gegenüber befangen gewesen.
E. 4.3.1 . Die erhobene Kritik begründet die Beschwerdeführerin damit, dass offenbar recht subjektive und somit offensichtliche "Pseudofaktoren" für Entscheidungen von Gesuchen beigezogen würden. Leider müsse der Filmförderung des Bundes eine Aversion gegen die Person Y._______ unterstellt werden. Man könne im vorliegenden Fall die medialen Vorwürfe der "Filz-Unterstützung" bekräftigt sehen, da die Person Y._______ offensichtlich die Kriterien eines "Vetters" nicht erfülle.
E. 4.3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit müsse als verspätet eingegangen zurückgewiesen werden. Überdies werde der Vorwurf der Voreingenommenheit und der "Vetterliwirtschaft" pauschal erhoben und werde nicht ausreichend substantiiert.
E. 4.3.3 Die aFiFV sieht vor, dass ein Experte, der in Bezug auf ein traktandiertes Gesuch oder eine gesuchstellende Person befangen ist, für die Dauer der gesamten Sitzung in den Ausstand tritt. Ist die Beteiligung eines befangenen Experten nur von geringfügigem Interesse, tritt er für die Dauer der Beratung über das betreffende Projekt in Ausstand (vgl. Art. 24 Abs. 1 und 2 aFiFV). Im Weiteren bestimmt die Verordnung, dass die Vorinstanz die gesuchstellenden Personen über die personelle Zusammensetzung des zuständigen Ausschusses informiert und ihnen Gelegenheit gibt, Ablehnungsgründe geltend zu machen (vgl. Art. 23 Abs. 1bis aFiFV).
E. 4.3.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Ausstandsbegehren zu stellen, sobald der Antragsteller von einem Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Ein verspätetes Geltendmachen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Wer den Mangel nicht unverzüglich bei Kenntnisnahme bzw. bei erster Gelegenheit vorbringt, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 485, E. 4.3; Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N. 104 mit Hinweisen; RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 10 N. 35). Demnach können Ausstandsgründe im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid in der Hauptsache nur noch vorgebracht werden, wenn der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis von ihnen hatte oder deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich war (vgl. Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10 N. 105; Urteil des BVGer C-615/2012 vom 14. Januar 2014 E. 3.1.2).
E. 4.3.5 Vorliegend blieb unbestritten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2016 über die Zusammensetzung des Ausschusses "Spielfilm" informiert hatte und auch darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, Einwände gegen die Expertenwahl innert Frist vorzubringen. Die Beschwerdeführerin hat davon keinen Gebrauch gemacht.
E. 4.3.6 Da die Beschwerdeführerin die Rüge der Befangenheit erstmals in ihrer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhob und nicht bereits auf das entsprechende Schreiben der Vorinstanz hin ein Ausstandsbegehren stellte, ist ihr Einwand der Befangenheit offensichtlich verspätet und daher unbeachtlich (vgl. Urteil des BVGer B-6107/2013 vom 29. Mai 2015 E. 6.3.4).
E. 4.4 In Ziff. 3 ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, die Person Y._______ sei durch das vorliegende Verfahren aufgrund seines Geschlechtes diskriminiert worden. Die Diskriminierung betreffe auch den Filmplot.
E. 4.4.1 In den Bemerkungen zu den Kontraargumenten 1, 5 und 6 ergänzt die Beschwerdeführerin ihre Diskriminierungsvorwürfe: Die Filme "Sennentuntschi" und "Snow White" seien auch finanziell unterstützt worden, obwohl diese Stoffe bereits verfilmt gewesen seien. Die Kritik des Ausschusses am Treatment, wonach die Hauptfigur nicht selbst, sondern durch die Hilfe eines weiteren Mannes in die Freiheit finde, sei ebenfalls diskriminierend. Sie zeuge von einer stereotypen Wertung und einer verbotenen Benachteiligung der Geschlechter. Das Geschlecht der Person Y._______, welche für das Drehbuch verantwortlich sei, habe bei der Eingabe für den Ausschuss offensichtlich ein Problem dargestellt. Die Diskriminierung werde auch dadurch deutlich, dass der KantonG._______ und die Stadt H._______ Gelder für die Förderung der Drehbuchentwicklung gesprochen hätten. Im Gegensatz dazu habe die Vorinstanz sämtliche zehn Fördergesuche der Beschwerdeführerin in den vergangenen 14 Jahren allesamt abgewiesen.
E. 4.4.2 Die Vorinstanz führte aus, auch der Vorwurf der Diskriminierung sei ungenügend substantiiert worden. Als einziger sachlicher Grund führe die Beschwerdeführerin das Argument ins Feld, in den letzten 14 Jahren insgesamt zehn Mal mit sämtlichen Fördergesuchen abgelehnt worden zu sein. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei aber in seiner ersten und zweiten Version von insgesamt neun Expertinnen und Experten begutachtet worden, wobei Soudani in beiden Empfehlungen mitgewirkt habe. Sie seien mit zehn zu null Stimmen zum Schluss gekommen, keine Förderung des Gesuches zu empfehlen. Das bedeute schlicht, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin, auch in der überarbeiteten Version, den Qualitätsanforderungen der selektiven Förderung des Bundes nicht genüge.
E. 4.4.3 Dem Grundsatz der Rechtsgleichheit kommt umfassende Bedeutung zu. Er ist in verwaltungsrechtlichen Verfahren von sämtlichen Staatsorgangen sowohl bei der Rechtsetzung wie auch bei der Rechtsanwendung zu beachten. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten von Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Für die Rechtsanwendung bedeutet dies, dass gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund nicht unterschiedlich beurteilt werden dürfen (BGE 136 I 343 E. 5; 136 I 121 E. 5.2, je mit Hinweisen; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 576 f.)
E. 4.4.4 Auf die Diskriminierungsvorwürfe in den Bemerkungen der Beschwerdeführerin zu den Kontraargumenten 1, 5 und 6 ist im Einzelnen einzugehen: In Kontraargument 1 hielt der Ausschuss "Spielfilm" fest, bei dem Gesuch der Beschwerdeführerin handle es sich um eine weitere Version einer "B._______"-Adaption, die die bereits existierenden Filme wie "C._______", "D._______" oder "E._______" um eine Grossvater-Vater-Tochter-Vergewaltigungs- und Inzestgeschichte erweitern solle. Damit haben die Expertinnen und Experten primär den von der Beschwerdeführerin ausgewählten Stoff zusammengefasst und in einen Bezug zu Referenzfilmen gesetzt. Das Kontraargument 1 für sich allein nahm keine Beurteilung vor und führte nicht zum Antrag auf Ablehnung des Gesuches. Im Übrigen könnte aus dem Kontraargument 1 auch nicht geschlossen werden, dass der Ausschuss eine weitere Verfilmung des Stoffes "B._______" per se nicht für förderungswürdig halten würde. Für die Ablehnung des Gesuches der Beschwerdeführerin waren vielmehr die dramaturgischen Mängel in den Kontraargumenten 2 bis 6 (misslungene Umsetzung, Hauptfigur hat keine eigenen Charakterzüge, Nebenfiguren bleiben schemenhaft, Hauptfigur für Katharsis auf einen weiteren Mann angewiesen, vorgenommene Änderungen haben Treatment nicht verbessert) ausschlaggebend. Das Kontraargument 5 bezog sich auf die Hauptfigur: Der Ausschuss "Spielfilm" bemängelte, dass F._______, welche gemäss Treatment Opfer mehrerer, teilweise inzestuöser Vergewaltigungen wurde, zum Ende des Filmes nicht selbst zu sich findet, sondern auf die Hilfe eines weiteren Mannes angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, damit werde die Person Y._______, welche für das Drehbuch verantwortlich sei, aufgrund des Geschlechtes diskriminiert. Eine inhaltliche Überprüfung des Kontraargumentes 5 ist nicht zulässig (E. 3., 4.1.3 hiervor). Festzuhalten bleibt trotzdem, dass sich die Kritik des Ausschusses ausschliesslich auf den im Treatment dargestellten Stoff, den darin beschriebenen Figuren und Figurenentwicklungen bezog. Die Expertinnen und Experten machen damit deutlich, dass sie sich unter dramaturgischen Standpunkten bei dem gewählten Stoff und der gewählten Figurenkonstellation für die Hauptfigur einen eigenständigen Weg in die Freiheit, allenfalls unter Mithilfe einer weiteren Frau, nicht aber eines weiteren Mannes, gewünscht hätten. Auf welche Weise diese Kritik am Treatment und den darin beschriebenen Figuren nun die Person Y._______ in ihrem Geschlecht diskriminieren solle, wird nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen. Beim Vorwurf der Diskriminierung betreffend die Kontraargumente 1 und 5 fehlt es somit an der genügenden Substantiierung und der ausreichenden Sachbezogenheit (vgl. dazu Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in:Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 37 zu Art. 49, Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 123 Rz. 2.219, 2.220). Nachdem die Beschwerdeführerin am 24. August 2015 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte, beschloss die Filmkommission des Kantons G._______ am 1. Oktober 2015 eine Drehbuchförderung in der Höhe von Fr. 10'000.-. Die Stadt H._______ teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September 2015 mit, auch ihrerseits das Drehbuch mit Fr. 2'000.- zu unterstützen. Daraus kann aber nicht, wie in den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dem Kontraargument 6 erfolgt, die Schlussfolgerung gezogen werden, die Abweisung des Gesuches sei willkürlich erfolgt oder diskriminiere die Person Y._______. Die Kriterien für die selektive Filmförderung sind in Art. 4 Abs. 2 lit. a bis e aFiFV umschrieben. Eine andere Beurteilung eines anderen Fördergesuches zu derselben Drehbuchentwicklung durch eine andere - in casu kantonale bzw. städtische - Kulturförderungsstelle führt nicht zu einer Diskriminierung (BGE 136 I 1 E.4.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, R572). Soweit die Beschwerdeführerin frühere Vergabeentscheide der Vorinstanz der vergangenen 14 Jahre rügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Teil dieses Verfahrens sind.
E. 4.5 Abschliessend rügt die Beschwerdeführerin in Ziff. 5 ihrer Beschwerde, es handle sich um einen unhaltbaren Verfahrensfehler der Vorinstanz, dass der Ausschuss "Dokumentarfilm" über ihr Gesuch befunden habe. Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass es sich in Ziff. II.4 der angefochtenen Verfügung um einen Tippfehler handle: Tatsächlich habe der Ausschuss "Spielfilm" über das Gesuch befunden. Dies sei der Beschwerdeführerin in den Schreiben vom 12. Februar 2016 und 29. März 2019 auch korrekt mitgeteilt worden. Bei den Expertinnen und Experten Berger, Kulcsar, Rüdlinger, Soudani und Stampfer handelt es sich um die Mitglieder des Ausschusses "Spielfilm" des Jahres 2016. Sie haben in dieser Funktion über das Gesuch entschieden. Die Rüge, wonach der falsche Ausschuss über das Gesuch befunden habe, ist somit hinfällig.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ablehnung des Beitragsgesuches durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
E. 6 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da bei Subventionsverfahren Vermögensinteressen im Vordergrund stehen, bemessen sich die Verfahrenskosten nach dem Streitwert von vorliegend Fr. 40'000.-. Dieser Streitwert eröffnet einen Gebührenrahmen von Fr. 1'000.- bis Fr. 5'000.- (vgl. Art. 4 VGKE). In Anbetracht der Streitsumme und dem Umfang der Akten wird die geschuldete Gerichtsgebühr auf Fr. 2'800.- festgesetzt und dem am 2. August 2016 bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
E. 7 Der unterlegenen Beschwerdeführerin steht von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 8 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 82 i.V.m. Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'800.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Reto Finger Versand: 9. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3528/2016 Urteil vom 1. März 2017 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Kultur BAK, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Filmförderung. Sachverhalt: A. Die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 7. Januar 2016 ein Gesuch um einen Beitrag in der Höhe von Fr. 40'000.- für die Entwicklung des Drehbuches "A._______" ein. B. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 teilte das Bundesamt für Kultur BAK (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung des Ausschusses "Spielfilm" mit und wies darauf hin, dass Einwände gegen die Expertenwahl der Vorinstanz innerhalb von zehn Tagen unter Angaben der Gründe mitzuteilen seien. In seiner Sitzung vom 15. bis 18. März 2016 prüfte der Ausschuss das Gesuch und empfahl es der Vorinstanz mit fünf zu null Stimmen zur Ablehnung. Am 29. März 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dieser Empfehlung zu folgen. C. Nachdem die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Erlass einer begründeten, beschwerdefähigen Verfügung ersucht hatte, wies diese das Gesuch mit Verfügung vom 2. Mai 2016 ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Expertinnen und Experten des Ausschusses hätten sich mit nachfolgenden Argumenten einstimmig gegen das Projekt ausgesprochen: "KONTRA: Eine weitere Version einer "B._______"-Adaption, die die bereits existierenden Filme "C._______", "D._______" oder "E._______" um eine Grossvater-Vater-Tochter-Vergewaltigungs- und Inzestgeschichte erweitern soll. Diese Umsetzung ist misslungen und wiederholt die Vergewaltigung von F._______ in immer wiederkehrender Weise. Es ist zweifelhaft, dass diese Geschichte für einen Film von geplanten 110 Minuten ausreicht. F._______ zeigt dabei keine eigenen Charakterzüge, sie ist nur Opfer: nicht nur der Täter, sondern auch all der Mitwisser um sie herum. Auch diese Nebenfiguren bleiben schemenhaft, tragen zur Geschichte nichts bei und bleiben trotz aller Grausamkeit passiv. "F._______ 's Weg in die Freiheit" wird schlussendlich auch nicht von ihr selbst gefunden, sondern durch die Hilfe eines weiteren Mannes. Die beschriebenen Verbesserungen in dieser Version überzeugen nicht und haben das Treatment nicht in einer Weise verbessert, die eine Umsetzung in ein Drehbuch rechtfertigen würde." Proargumente für die Gutheissung des Gesuches seien keine angeführt worden. Gründe, die eine Abweichung von der Empfehlung des Ausschusses rechtfertigen würden, seien keine ersichtlich. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Neubeurteilung ihres Gesuches. D.a Die Beschwerdeführerin führte zusammenfassend aus, die genannten Kontraargumente seien unzutreffend. Das Gesuch bearbeite sehr wohl eine neue Version des Stoffes von "B._______" (Kontraargument 1). Die immer wiederkehrenden Wiederholungen hätten mit dem Thema Inzest zu tun und seien deshalb zwingend (Kontraargument 2). Das eingereichte Treatment beschreibe sehr wohl eigene Charakterzüge und charakterliche Entwicklungen der Hauptfigur F._______ (Kontraargument 3). Die Passivität der Nebenfiguren habe auch mit dem Thema zu tun. Inzestopfer seien oft damit konfrontiert, dass ihr Umfeld verdränge und schweige (Kontraargument 4). Die Kritik des Ausschusses, wonach ein Mann der Hauptfigur F._______ auf ihrem Weg in die Freiheit helfe, sei dilettantisch. In Heldenreisen sei es üblich, dass der Held oder die Heldin auf einen Mentor oder eine Mentorin treffe. Ob dies ein Mann oder eine Frau sei, dürfe für die Beurteilung des Gesuches nicht entscheidend sein (Kontraargument 5). Die Behauptung des Ausschusses, die Überarbeitung des Gesuches überzeuge nicht, werde auch dadurch widerlegt, dass der Kanton G._______ und die Stadt H._______ das Gesuch unterstützt hätten (Kontraargument 6). D.b Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Ausschuss verfüge offensichtlich nicht über die vorgeschriebene Kompetenz, das in dem geplanten Film bearbeitete Thema des Familieninzestes zu behandeln. Diese Inkompetenz betreffe offensichtlich nicht nur das Thema des Films, sondern auch allgemein das Wissen über die Kunst, Filme zu machen (Ziff. 1). Es fehle das Verständnis, sich seriös dem filigranen und komplexen Thema des sexuellen Missbrauchs innerhalb der Familie zu stellen (Ziff. 4). D.c Sodann kritisierte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei befangen. Ihr sei eine Aversion gegen die Person Y._______ zu unterstellen. In casu würde man die medialen Vorwürfe der "Filz-Unterstützung" bekräftigt sehen, da die Person Y._______ offensichtlich nicht die Kriterien eines "Vetters" erfülle (Ziff. 2). D.d Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Person Y._______ sei aufgrund des Geschlechtes diskriminiert worden (Ziff. 3). D.e Im Übrigen handle es sich um einen "unhaltbaren Verfahrensfehler" der Vorinstanz, wenn Experten des Ausschusses "Dokumentarfilm" zu Inhalten im Bereich "Spielfilm" Stellung beziehen würden (Ziff. 5). E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss innert Frist in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 2'800.- zu bezahlen. Die Verfügung konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden, ohne dass sie dafür ein Verschulden getroffen hätte. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2016 wurde ihr deshalb erneut Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt. Am 2. August 2016 ging die Zahlung innert Frist ein. F. Die Vorinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 5. September 2016 und beantragte - soweit darauf einzutreten sei - die Abweisung der Beschwerde. F.a Die vorliegende Beschwerde richte sich hauptsächlich gegen die Kontrapunkte 1 bis 5 und somit gegen die inhaltliche Begründung der Abweisung. Diese dürfe aber vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht überprüft werden. F.b Der Vorwurf mangelnder Fachkompetenz sei unbegründet. Die Experten hätten allesamt jahrelange Erfahrung in den einschlägigen Filmberufen. Unabhängig davon sei die Zusammensetzung des Ausschusses der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2016 mitgeteilt worden. Die Rüge sei deshalb verspätet vorgetragen und daher unbeachtlich. F.c Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Befangenheit der Expertinnen und Experten gegenüber der Person Y._______ werde nicht substantiiert vorgetragen und wirke konstruiert. Für die Abweisung des Gesuches seien ausschliesslich sachliche Gründe ausschlaggebend gewesen. F.d Ebenso pauschal werde der Vorwurf der Diskriminierung erhoben. Auch hier fehle es an weiterführender Substantiierung dieser Behauptungen. F.e Die Kritik der Beschwerdeführerin, das Gesuch sei vom Ausschuss "Dokumentarfilm" begutachtet worden, treffe nicht zu. Entgegen der irrtümlich falschen Bezeichnung in Ziff. II.4 der Verfügung vom 2. Mai 2016 habe sich der Ausschuss "Spielfilm" mit dem Gesuch befasst. G. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1.1 mit Hinweisen). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesamt für Kultur gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz im Sinne des Gesetzes. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Das Filmgesetz vom 14. Dezember 2001 (FiG, SR 443.1) wurde durch die Bundesbeschlüsse vom 20. Juni 2014 beziehungsweise 19. Juni 2015 teilweise revidiert. Die Änderungen vom 19. Juni 2015 betrafen unter anderem die selektive Förderung. Sie traten am 1. Juli 2016 in Kraft (AS 2015 5637). Das Eidgenössische Departement des Innern erliess darauf am 21. April 2016 eine neue Verordnung über die Filmförderung (FiFV, SR 443.113), welche ebenfalls am 1. Juli 2016 in Kraft trat (AS 2016 1517). Es stellt sich somit die Frage nach dem anwendbaren Recht. 2.1 Bei einer Gesetzesänderung während eines Verwaltungsverfahrens ist primär die übergangsrechtliche Regelung des betreffenden Erlasses mass-gebend. Erst wenn eine solche fehlt, ist auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen (BGE 127 II 209 E. 2b mit Hinweisen, vgl. auch ALAIN GRIFFEL, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, in: Felix Uhlmann [Hrsg.], Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, 2014, S. 7, 11). 2.2 Das Filmgesetz vom 14. Dezember 2001 (FiG, SR 443.1) kennt keine intertemporale Regelung. Zu prüfen bleibt, ob subsidiär die Übergansregelung des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) Anwendung findet. 2.3 Beim Subventionsgesetz handelt es sich um einen Rahmenerlass. Es enthält zum einen in seinem 2. Kapitel (Art. 4 bis Art. 10 SuG) Grundsätze für die Rechtsetzung über Finanzhilfen und Abgeltungen, zum andern im 3. Kapitel (Art. 11 bis 40 SuG) allgemeine Bestimmungen des Subventionsrechts, die anwendbar sind, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (Art. 2 Abs. 2 SuG, vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 46 Rz. 2 und 20 ff.). Das Subventionsgesetz selbst unterscheidet in Art. 3 SuG zwischen Finanzhilfen und Abgeltungen. Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe nach Erhalt der Subvention zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SuG). Dadurch soll das Verhalten privater Wirtschaftssubjekte gesteuert und ein bestimmter Zweck erreicht oder jedenfalls gefördert werden; die Finanzhilfe soll Anreize schaffen und das Verhalten der Leistungsempfänger ohne eigentliche hoheitliche Einwirkung in eine bestimmte Richtung lenken (René Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini/Felix Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., Basel 2011, § 16 Rz. 44). Beim Gesuch der Beschwerdeführerin um einen Förderbeitrag für die Drehbuchentwicklung handelt es sich um eine Finanzhilfe im Sinne des SuG. Das ergibt sich aus ihrer Ausgestaltung - namentlich Art. 3 und Art. 32 Abs. 3 aFiG i.V.m. Art. 3 SuG. Ein anderes Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss, welcher die Anwendung des Rahmenerlasses für die Filmförderung ausschliessen würde, liegt nicht vor. Das SuG ist deshalb subsidiär anzuwenden. Die Bestimmung zum anwendbaren Recht des Subventionsgesetzes sieht vor, dass Gesuche um Finanzhilfen nach dem Zeitpunkt der Gesucheinreichung beurteilt werden, wenn die Leistung vor Erfüllung der Aufgabe verfügt wird oder nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Art. 36 lit. a und b SuG). 2.4 Im vorliegenden Verfahren steht die Erarbeitung des Drehbuches noch bevor. Es ist deshalb das Recht zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung vom 7. Januar 2016 anzuwenden.
3. Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 Bst. c VwVG). Wo indessen der Gesetzgeber die Rüge der Unangemessenheit ausschliesst, ist diese a priori unzulässig (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.56 E. 4c; Urteil des BVGer A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 6.1; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 49 N. 44). Vorliegend hat der Gesetzgeber die Rüge der Unangemessenheit im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Finanzhilfen ausdrücklich als unzulässig erklärt (vgl. Art. 32 Abs. 3 FiG). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die vorliegende Beschwerde daher nicht mit voller Kognition. Die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2016 ist lediglich auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer B-6204/2014 vom 29. Juli 2016 E. 4.2, B-6107/2013 vom 29. Mai 2015 E. 5.2, B-6043/2012 vom 26. März 2015 E. 3.2). 4. 4.1 Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 rügte die Beschwerdeführerin, der Ausschuss "Spielfilm" habe ihr Gesuch falsch beurteilt. Die in der Begründung genannten Kontraargumente seien nicht zutreffend. Ihr Gesuch sei daher zu Unrecht abgelehnt worden. 4.1.1 Im Einzelnen trug die Beschwerdeführerin vor, sie habe sehr wohl eine neue Version des Stoffes "B._______" vorgelegt. Wiederholungen hätten mit dem gewählten Stoff zu tun. Die Hauptfigur verfüge über eigene Charakterzüge. Die Passivität der Nebenfiguren sei ebenfalls thematisch bedingt. Die Tatsache, dass ein Mann und nicht eine Frau der Hauptfigur bei ihrer Selbstfindung helfe, dürfe für die Beurteilung des Gesuches nicht entscheidend sein. Das Gesuch sei förderungswürdig, immerhin unterstützten auch der Kanton G._______ und die Stadt H._______ die Drehbuchentwicklung. 4.1.2 In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2016 begründete dieVorinstanz den ablehnenden Entscheid mit Verweis auf die Kontraargumente des Ausschusses "Spielfilm": "KONTRA: Eine weitere Version einer "B._______"-Adaption, die die bereits existierenden Filme "C._______", "D._______" oder "E._______" um eine Grossvater-Vater-Tochter-Vergewaltigungs- und Inzestgeschichte erweitern soll. Diese Umsetzung ist misslungen und wiederholt die Vergewaltigung von F._______ in immer wiederkehrender Weise. Es ist zweifelhaft, dass diese Geschichte für einen Film von geplanten 110 Minuten ausreicht. F._______ zeigt dabei keine eigenen Charakterzüge, sie ist nur Opfer: nicht nur der Täter, sondern auch all der Mitwisser um sie herum. Auch diese Nebenfiguren bleiben schemenhaft, tragen zur Geschichte nichts bei und bleiben trotz aller Grausamkeit passiv. "F._______ 's Weg in die Freiheit" wird schlussendlich auch nicht von ihr selbst gefunden, sondern durch die Hilfe eines weiteren Mannes. Die beschriebenen Verbesserungen in dieser Version überzeugen nicht und haben das Treatment nicht in einer Weise verbessert, die eine Umsetzung in ein Drehbuch rechtfertigen würde." Die Rüge der Unangemessenheit dieser inhaltlichen Argumente sei nach Art. 32 Abs. 3 aFiG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG einer richterlichen Beurteilung nicht zugänglich. 4.1.3 Die aufgeführten Kontraargumente nehmen Bezug auf das überarbeitete Treatment und die Charakterbeschreibungen der Eingabe der Beschwerdeführerin. Sie listen unter Bezugnahme auf das Gesuch der Beschwerdeführerin dramaturgische Mängel und Schwachstellen bei der Figurenentwicklung auf, welche zur ablehnenden Empfehlung - immer aus Sicht der Expertinnen und Experten des Ausschusses - geführt haben. Eine rechtsfehlerhafte oder willkürliche Bewertung dieser Argumente ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die vorliegende Beschwerde mit eingeschränkter Kognition (E. 3 hiervor). Eine inhaltliche Überprüfung ist nach Art. 32 Abs. 3 aFiG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG a priori unzulässig. Damit ist die Bewertung des Drehbuchprojektes "A._______" nicht näher zu prüfen. Der Entscheid wäre nur dann aufzuheben gewesen, wenn sowohl die Begründung als auch das Ergebnis unhaltbar wären (vgl. hierzu BGE 135 V 2 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 605 mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerdeführerin kritisierte in Ziff. 1 und Ziff. 4 ihrer Beschwerde sinngemäss weiter, das Auswahlverfahren des Ausschusses habe nicht den gesetzlichen Anforderungen und Vorgaben entsprochen. 4.2.1 Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, das "Ausschuss-Team" verfüge offensichtlich nicht über genügend Kompetenzen. Die Inkompetenz betreffe nicht nur das Thema des Filmes, sondern auch allgemein das Wissen über die Kunst, Filme zu machen. Es fehle der Mut und das Verständnis, sich seriös komplexen und filigranen Themen zu nähern. Das Kontraargument 5 sei auch aus der Perspektive der Filmwissenschaft dilettantisch und zeige die Inkompetenz des Gremiums in einer Tragweite, die ihresgleichen suche. 4.2.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die fünf Expertinnen und Experten des Ausschusses "Spielfilm" allesamt über jahrelange Erfahrung in den einschlägigen Filmberufen verfügten und damit die gesetzlichen Anforderungen erfüllten. 4.2.3 Für die Gewährung der Finanzhilfe hat das zuständige Eidgenössische Departement des Innern (EDI) nach Art. 8 Abs. 2 aFiG die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen. Auf dieser Grundlage erliess das EDI die aFiFV. Der Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfe wird dabei vom zuständigen Bundesamt (BAK) gefällt (Art. 14 Abs. 1 aFiG). Dieses kann - mangels Sachkenntnis - Gesuche durch Fachkommissionen oder beauftragte Expertinnen oder Experten begutachten lassen (Art. 14 Abs. 2 aFiG). Die Fachkommission ist dabei in Ausschüsse unterteilt, wobei für die Begutachtung von Gesuchen an die Vorbereitung oder Herstellung eines Drehbuches der Ausschuss "Spielfilm" zuständig ist (Art. 21 Abs. 1 Bst. a aFiFV). Die Ausschüsse sollten in erster Linie aus fachlich qualifizierten Personen bestehen, da diese ja gerade wegen mangelndem Sachverstand vom zuständigen Bundesamt beigezogen werden. In Art. 22 aFiFV wurden Regeln hinsichtlich der Fachkompetenz und der Erfahrung für die verschiedenen Ausschüsse "Spielfilm", "Dokumentarfilm" und "Animationsfilm" aufgestellt: "2Bei der Zusammenstellung der Ausschüsse «Spielfilm», «Dokumentarfilm» und «Animationsfilm» achtet das BAK insbesondere darauf, dass die personelle Zusammensetzung wechselt und dass Fachkompetenzen und Erfahrung in den folgenden Bereichen vertreten sind: a.Produktion: Kompetenzen und Erfahrung in der Produktion von Filmen des jeweiligen Genres auf nationaler und internationaler Ebene; b.Regie: Kompetenz und Erfahrung in der Regie von Filmen des jeweiligen Genres, in Dramaturgie und im Schreiben von Drehbüchern und Drehvorlagen; c.Technik: Kompetenzen und Erfahrung in der filmtechnischen Umsetzung und Organisation; d.Auswertung: Kompetenzen und Erfahrung in Verleih, Vertrieb oder Programmation von Filmen und in Festivals." 4.2.4 Der Ausschuss "Spielfilm", welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin beurteilte und einstimmig zu Ablehnung empfahl, setzte sich ausJacob Berger, Barbara Kulcsar, Susann Rüdlinger, Tiziana Soudani und Bernie Stampfer zusammen. Jacob Berger ist ein international tätiger Filmregisseur, der in den vergangenen Jahren in folgenden Produktionen Regie geführt hat: 2017 "Ceci n'est pas un tableau", 2016 "Un Juif pour l'exemple", 2012 "Leçon de mathématique", 2010 "Je pense à Alain Tanner" (Datenbank SWISS FILMS, Jacob Berger, http://www.swissfilms.ch/de/information_publications/festival_search/festivaldetails/-/id_person/1733 , abgerufen am 25. Januar 2017). Barbara Kulcsar arbeitet als Regisseurin und Drehbuchautorin. Sie hat in den vergangenen Jahren in folgenden Filmen ebenfalls als Regisseurin gewirkt: 2013 "Kursverlust", 2012 "Nebelgrind", 2010 "Zu zweit" (Datenbank SWISS FILMS, Barbara Kulcsar, http://www.swissfilms.ch/de/film_search/filmdetails/-/id_person/7774 , abgerufen am 25. Januar 2017). Susann Rüdlinger ist Produzentin und Mitinhaberin von Cobra Film AG und hat in dieser Funktion seit 2007 unter anderem die Filme "Rosie", "Songs of Love and Hate" und "Der Kameramörder" produziert. Davor war sie mehrere Jahre für Dschoint Ventschr als ausführende Produzentin tätig (Cobra Film AG, die Macherinnen, http://www.cobrafilm.ch/die-macherinnen.html , abgerufen am 25. Januar 2017). Tiziana Soudani wurde an den Solothurner Filmtagen 2017 der "Prix d'honneur" verliehen. Sie ist Gründerin und Produzentin von Amka Films Productions SA und hat in den vergangenen Jahren folgende Filme produziert oder koproduziert: 2015 "Sangue del mio sangue", 2014 "Le meraviglie", 2011 "L'intervallo» (Datenbank SWISS FILMS, http://www.swissfilms.ch/de/about_swiss_films/board_of_trustees/ , abgerufen am 25. Januar 2017). Bernie Stampfer arbeitet als Produzent, Kameramann und Produktionsmanager. Er war unter anderem in folgende internationale Produktionen involviert: 2016 "Au nom de ma fille", 1998 "The Brylcreem Boys" (Datenbank IMDb, http://www.imdb.com/name/nm0821920/?ref_=nv_sr_1 , abgerufen am 25. Januar 2017). 4.2.5 Die Werklisten der Expertinnen und Experten machen deutlich, dass der Ausschuss "Spielfilm", welcher für die Beurteilung des Gesuches der Beschwerdeführerin zuständig war, über umfangreiche Kompetenzen und Erfahrungen in den Bereichen Produktion, Regie, Technik und Auswertung verfügte und damit ohne Weiteres die gesetzlichen Anforderungen von Art. 22 Abs. 2 aFiFV erfüllte. 4.3 In Ziffer 2 ihrer Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin ausserdem, der Ausschuss "Spielfilm" sei der Person Y._______ gegenüber befangen gewesen. 4.3.1 . Die erhobene Kritik begründet die Beschwerdeführerin damit, dass offenbar recht subjektive und somit offensichtliche "Pseudofaktoren" für Entscheidungen von Gesuchen beigezogen würden. Leider müsse der Filmförderung des Bundes eine Aversion gegen die Person Y._______ unterstellt werden. Man könne im vorliegenden Fall die medialen Vorwürfe der "Filz-Unterstützung" bekräftigt sehen, da die Person Y._______ offensichtlich die Kriterien eines "Vetters" nicht erfülle. 4.3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit müsse als verspätet eingegangen zurückgewiesen werden. Überdies werde der Vorwurf der Voreingenommenheit und der "Vetterliwirtschaft" pauschal erhoben und werde nicht ausreichend substantiiert. 4.3.3 Die aFiFV sieht vor, dass ein Experte, der in Bezug auf ein traktandiertes Gesuch oder eine gesuchstellende Person befangen ist, für die Dauer der gesamten Sitzung in den Ausstand tritt. Ist die Beteiligung eines befangenen Experten nur von geringfügigem Interesse, tritt er für die Dauer der Beratung über das betreffende Projekt in Ausstand (vgl. Art. 24 Abs. 1 und 2 aFiFV). Im Weiteren bestimmt die Verordnung, dass die Vorinstanz die gesuchstellenden Personen über die personelle Zusammensetzung des zuständigen Ausschusses informiert und ihnen Gelegenheit gibt, Ablehnungsgründe geltend zu machen (vgl. Art. 23 Abs. 1bis aFiFV). 4.3.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Ausstandsbegehren zu stellen, sobald der Antragsteller von einem Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Ein verspätetes Geltendmachen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Wer den Mangel nicht unverzüglich bei Kenntnisnahme bzw. bei erster Gelegenheit vorbringt, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 485, E. 4.3; Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N. 104 mit Hinweisen; RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 10 N. 35). Demnach können Ausstandsgründe im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid in der Hauptsache nur noch vorgebracht werden, wenn der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis von ihnen hatte oder deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich war (vgl. Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10 N. 105; Urteil des BVGer C-615/2012 vom 14. Januar 2014 E. 3.1.2). 4.3.5 Vorliegend blieb unbestritten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2016 über die Zusammensetzung des Ausschusses "Spielfilm" informiert hatte und auch darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, Einwände gegen die Expertenwahl innert Frist vorzubringen. Die Beschwerdeführerin hat davon keinen Gebrauch gemacht. 4.3.6 Da die Beschwerdeführerin die Rüge der Befangenheit erstmals in ihrer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhob und nicht bereits auf das entsprechende Schreiben der Vorinstanz hin ein Ausstandsbegehren stellte, ist ihr Einwand der Befangenheit offensichtlich verspätet und daher unbeachtlich (vgl. Urteil des BVGer B-6107/2013 vom 29. Mai 2015 E. 6.3.4). 4.4 In Ziff. 3 ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, die Person Y._______ sei durch das vorliegende Verfahren aufgrund seines Geschlechtes diskriminiert worden. Die Diskriminierung betreffe auch den Filmplot. 4.4.1 In den Bemerkungen zu den Kontraargumenten 1, 5 und 6 ergänzt die Beschwerdeführerin ihre Diskriminierungsvorwürfe: Die Filme "Sennentuntschi" und "Snow White" seien auch finanziell unterstützt worden, obwohl diese Stoffe bereits verfilmt gewesen seien. Die Kritik des Ausschusses am Treatment, wonach die Hauptfigur nicht selbst, sondern durch die Hilfe eines weiteren Mannes in die Freiheit finde, sei ebenfalls diskriminierend. Sie zeuge von einer stereotypen Wertung und einer verbotenen Benachteiligung der Geschlechter. Das Geschlecht der Person Y._______, welche für das Drehbuch verantwortlich sei, habe bei der Eingabe für den Ausschuss offensichtlich ein Problem dargestellt. Die Diskriminierung werde auch dadurch deutlich, dass der KantonG._______ und die Stadt H._______ Gelder für die Förderung der Drehbuchentwicklung gesprochen hätten. Im Gegensatz dazu habe die Vorinstanz sämtliche zehn Fördergesuche der Beschwerdeführerin in den vergangenen 14 Jahren allesamt abgewiesen. 4.4.2 Die Vorinstanz führte aus, auch der Vorwurf der Diskriminierung sei ungenügend substantiiert worden. Als einziger sachlicher Grund führe die Beschwerdeführerin das Argument ins Feld, in den letzten 14 Jahren insgesamt zehn Mal mit sämtlichen Fördergesuchen abgelehnt worden zu sein. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei aber in seiner ersten und zweiten Version von insgesamt neun Expertinnen und Experten begutachtet worden, wobei Soudani in beiden Empfehlungen mitgewirkt habe. Sie seien mit zehn zu null Stimmen zum Schluss gekommen, keine Förderung des Gesuches zu empfehlen. Das bedeute schlicht, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin, auch in der überarbeiteten Version, den Qualitätsanforderungen der selektiven Förderung des Bundes nicht genüge. 4.4.3 Dem Grundsatz der Rechtsgleichheit kommt umfassende Bedeutung zu. Er ist in verwaltungsrechtlichen Verfahren von sämtlichen Staatsorgangen sowohl bei der Rechtsetzung wie auch bei der Rechtsanwendung zu beachten. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten von Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Für die Rechtsanwendung bedeutet dies, dass gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund nicht unterschiedlich beurteilt werden dürfen (BGE 136 I 343 E. 5; 136 I 121 E. 5.2, je mit Hinweisen; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 576 f.) 4.4.4 Auf die Diskriminierungsvorwürfe in den Bemerkungen der Beschwerdeführerin zu den Kontraargumenten 1, 5 und 6 ist im Einzelnen einzugehen: In Kontraargument 1 hielt der Ausschuss "Spielfilm" fest, bei dem Gesuch der Beschwerdeführerin handle es sich um eine weitere Version einer "B._______"-Adaption, die die bereits existierenden Filme wie "C._______", "D._______" oder "E._______" um eine Grossvater-Vater-Tochter-Vergewaltigungs- und Inzestgeschichte erweitern solle. Damit haben die Expertinnen und Experten primär den von der Beschwerdeführerin ausgewählten Stoff zusammengefasst und in einen Bezug zu Referenzfilmen gesetzt. Das Kontraargument 1 für sich allein nahm keine Beurteilung vor und führte nicht zum Antrag auf Ablehnung des Gesuches. Im Übrigen könnte aus dem Kontraargument 1 auch nicht geschlossen werden, dass der Ausschuss eine weitere Verfilmung des Stoffes "B._______" per se nicht für förderungswürdig halten würde. Für die Ablehnung des Gesuches der Beschwerdeführerin waren vielmehr die dramaturgischen Mängel in den Kontraargumenten 2 bis 6 (misslungene Umsetzung, Hauptfigur hat keine eigenen Charakterzüge, Nebenfiguren bleiben schemenhaft, Hauptfigur für Katharsis auf einen weiteren Mann angewiesen, vorgenommene Änderungen haben Treatment nicht verbessert) ausschlaggebend. Das Kontraargument 5 bezog sich auf die Hauptfigur: Der Ausschuss "Spielfilm" bemängelte, dass F._______, welche gemäss Treatment Opfer mehrerer, teilweise inzestuöser Vergewaltigungen wurde, zum Ende des Filmes nicht selbst zu sich findet, sondern auf die Hilfe eines weiteren Mannes angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, damit werde die Person Y._______, welche für das Drehbuch verantwortlich sei, aufgrund des Geschlechtes diskriminiert. Eine inhaltliche Überprüfung des Kontraargumentes 5 ist nicht zulässig (E. 3., 4.1.3 hiervor). Festzuhalten bleibt trotzdem, dass sich die Kritik des Ausschusses ausschliesslich auf den im Treatment dargestellten Stoff, den darin beschriebenen Figuren und Figurenentwicklungen bezog. Die Expertinnen und Experten machen damit deutlich, dass sie sich unter dramaturgischen Standpunkten bei dem gewählten Stoff und der gewählten Figurenkonstellation für die Hauptfigur einen eigenständigen Weg in die Freiheit, allenfalls unter Mithilfe einer weiteren Frau, nicht aber eines weiteren Mannes, gewünscht hätten. Auf welche Weise diese Kritik am Treatment und den darin beschriebenen Figuren nun die Person Y._______ in ihrem Geschlecht diskriminieren solle, wird nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen. Beim Vorwurf der Diskriminierung betreffend die Kontraargumente 1 und 5 fehlt es somit an der genügenden Substantiierung und der ausreichenden Sachbezogenheit (vgl. dazu Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in:Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 37 zu Art. 49, Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 123 Rz. 2.219, 2.220). Nachdem die Beschwerdeführerin am 24. August 2015 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte, beschloss die Filmkommission des Kantons G._______ am 1. Oktober 2015 eine Drehbuchförderung in der Höhe von Fr. 10'000.-. Die Stadt H._______ teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September 2015 mit, auch ihrerseits das Drehbuch mit Fr. 2'000.- zu unterstützen. Daraus kann aber nicht, wie in den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dem Kontraargument 6 erfolgt, die Schlussfolgerung gezogen werden, die Abweisung des Gesuches sei willkürlich erfolgt oder diskriminiere die Person Y._______. Die Kriterien für die selektive Filmförderung sind in Art. 4 Abs. 2 lit. a bis e aFiFV umschrieben. Eine andere Beurteilung eines anderen Fördergesuches zu derselben Drehbuchentwicklung durch eine andere - in casu kantonale bzw. städtische - Kulturförderungsstelle führt nicht zu einer Diskriminierung (BGE 136 I 1 E.4.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, R572). Soweit die Beschwerdeführerin frühere Vergabeentscheide der Vorinstanz der vergangenen 14 Jahre rügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Teil dieses Verfahrens sind. 4.5 Abschliessend rügt die Beschwerdeführerin in Ziff. 5 ihrer Beschwerde, es handle sich um einen unhaltbaren Verfahrensfehler der Vorinstanz, dass der Ausschuss "Dokumentarfilm" über ihr Gesuch befunden habe. Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass es sich in Ziff. II.4 der angefochtenen Verfügung um einen Tippfehler handle: Tatsächlich habe der Ausschuss "Spielfilm" über das Gesuch befunden. Dies sei der Beschwerdeführerin in den Schreiben vom 12. Februar 2016 und 29. März 2019 auch korrekt mitgeteilt worden. Bei den Expertinnen und Experten Berger, Kulcsar, Rüdlinger, Soudani und Stampfer handelt es sich um die Mitglieder des Ausschusses "Spielfilm" des Jahres 2016. Sie haben in dieser Funktion über das Gesuch entschieden. Die Rüge, wonach der falsche Ausschuss über das Gesuch befunden habe, ist somit hinfällig.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ablehnung des Beitragsgesuches durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da bei Subventionsverfahren Vermögensinteressen im Vordergrund stehen, bemessen sich die Verfahrenskosten nach dem Streitwert von vorliegend Fr. 40'000.-. Dieser Streitwert eröffnet einen Gebührenrahmen von Fr. 1'000.- bis Fr. 5'000.- (vgl. Art. 4 VGKE). In Anbetracht der Streitsumme und dem Umfang der Akten wird die geschuldete Gerichtsgebühr auf Fr. 2'800.- festgesetzt und dem am 2. August 2016 bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
7. Der unterlegenen Beschwerdeführerin steht von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 82 i.V.m. Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'800.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Reto Finger Versand: 9. März 2017