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B-3295/2008

B-3295/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-06-19 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 11. Juli 2006 wurde X._______ (Beschwerdeführer) zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 153 Diensttagen verpflichtet. Er leistete bislang 1 Tag am 7. Juni 2006 (Anhörungs- und Info- Tag) und einen Einsatz von 26 Tagen vom 4. Februar 2008 bis 29. Februar 2008. Mit Verfügung vom 21. November 2006 legte die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Sumiswald (Vorinstanz) für den Beschwerdeführer, welcher bei der Zulassung das 26. Altersjahr bereits überschritten hatte, eine Einsatzplanung fest. Diese wurde gemäss seinem Antrag erstellt. Die damals zu leistenden 152 Diensttage hätte er wie folgt zu erbringen gehabt; 2007: 64 Diensttage, 2008: 54 Diensttage und 2009: 34 Diensttage. Der Ersteinsatz für die Zeit vom 29. Oktober 2007 bis 18. Januar 2008 (82 Diensttage) wurde mit Aufgebot vom 23. August 2007 verfügt. Am 12. September 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verschiebung des Einsatzes auf das Frühjahr 2008. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 wurde das Gesuch von der Vorinstanz bewilligt, da der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit eine Ausbildung zum Fahrlehrer absolvierte. In dieser Verfügung wurde festgehalten, dass die geplanten Einsätze (4. Februar 2008 bis 29. Februar 2008 und 30. Juni 2008 bis 29. August 2008) nicht noch einmal verschoben werden könnten. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass er im Jahre 2008 noch weitere 31 Diensttage zu leisten habe, damit er seinen Pflichten der Jahre 2007 und 2008 gemäss verfügter Einsatzplanung nachkommen könne. Mit Aufgebot vom 13. November 2007 verfügte die Vorinstanz den Einsatz vom 30. Juni 2008 bis 29. August 2008. B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2008, übermittelt mit E-Mail vom 13. Mai 2008, stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Dienstverschiebung für den Einsatz vom 30. Juni bis 29. August 2008. Darin erklärte er, dass er dem Aufgebot nicht Folge leisten könne. Er begründet dies mit seiner Tätigkeit als selbständig erwerbender Fahrlehrer. Weil er zur Zeit 8 Fahrschüler betreue, befürchte er, diese während seiner Abwesenheit zu verlieren. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung sei er noch am Beginn seiner Ausbildung gestanden und davon ausgegangen, dass ein Einsatz möglich sein werde. In den nächsten Monaten oder Jahren werde sich sein Arbeitsaufwand nicht verändern und er sähe keine Möglichkeit den Zivildiensteinsatz auf ein späteres Datum zu verschieben. C. Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 wies die Vorinstanz das Gesuch um Dienstverschiebung ab. Sie begründete ihren Entscheid dahingehend, dass gemäss der Zivildienstverordnung das Dienstverschiebungsgesuch nicht genehmigt werden könne, da bis Ende 2010 sämtliche Zivildiensttage absolviert sein müssten. Eine Dienstverschiebung wegen ausserordentlicher Härte könne dem Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht gewährt werden. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er bereits bei der Bewilligung des Dienstverschiebungsgesuchs vom 9. Oktober 2007 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass keine weitere Verschiebung mehr gewährt werden könne. Er habe genügend Zeit gehabt, sich für die Einsatzzeit eine Stellvertretung zu suchen und seine Abwesenheit zu organisieren. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass es ihm in der jetzigen Phase der Selbständigkeit als Fahrlehrer schlichtweg unmöglich sei, eine Stellvertretung für seine Fahrschule zu suchen und seine Abwesenheit zu organisieren. Als Alleinunternehmer trage er die gesamte Verantwortung für die Planung, Organisation und Durchführung seiner Fahrschule und den damit verbundenen Dienstleistungen. Er könne seine Fahrschüler nicht zur direkten Konkurrenz schicken. Für seine Kunden sei es nicht zumutbar, während 61 Tagen auf ihren Anspruch auf seine Dienstleistungen (Fahrstunden, VKU, Theorieunterricht) zu verzichten. Während eines allfälligen Zivildiensteinsatzes könne er keine neuen Fahrschüler werben. Seine berufliche Situation habe sich vom Zeitpunkt der Einsatzvereinbarung bis heute grundlegend geändert. Deshalb liege eine "ausserordentliche Härte" vor. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Mai 2008 ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 ZDG). Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG, Art. 66 Bst. a ZDG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 24 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit diesen ab. Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie soweit nötig (Art. 31a Abs. 1 und 2 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]). Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat. Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf (Art. 35 Abs. 1 und 2 ZDV). Hat diese bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet, leistet sie nach der rechtskräftigen Verfügung jährlich einen Zivildiensteinsatz (Art. 36 Abs.2 Bst. a ZDV). Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung ist bei der Vollzugsstelle einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, eine Einsatzplanung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV). Das Gesuch hat eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, zu enthalten (Art. 44 Abs. 3 ZDV).

E. 3 Der Beschwerdeführer verlangt die Verschiebung seines Zivildiensteinsatzes, welcher vom 30. Juni 2008 bis 29. August 2008 vorgesehen ist. Zur Begründung führt er an, die Ablehnung seines Dienstverschiebungsgesuches vom 13. Mai 2008 durch die Vorinstanz stelle für ihn als Alleinunternehmer eine ausserordentliche Härte dar.

E. 3.1 Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, sind in Artikel 46 ZDV umschrieben. Nach Artikel 46 Absatz 3 ZDV kann die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:

a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;

b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;

c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;

d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren;

e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde. Die Vollzugsstelle lehnt nach Artikel 46 Absatz 5 ZDV Gesuche insbesondere ab, wenn

a. den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder

b. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert.

E. 3.2 Im Folgenden ist somit zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte berufliche Situation im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV als ausserordentliche Härte für den Zivildienstpflichtigen anzuerkennen ist, und damit für eine Aufhebung des Aufgebots vom 13. November 2007 spricht. Andere Dienstverschiebungsgründe werden nicht geltend gemacht und fallen zudem von vornherein ausser Betracht.

E. 3.2.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ehemaligen Rekurskommission EVD wird ein Anspruch eines Zivildienstpflichtigen oder seines Arbeitgebers auf eine Dienstverschiebung nur dann anerkannt, wenn eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6116/2007 E. 3.2.1 vom 11. Oktober 2007 sowie unveröffentlichte Entscheide der Rekurskommission EVD vom 25. Juni 2002 i. S. M. [02/5C-050] E. 4.2, vom 29. Oktober 2002 i. S. H. [02/5C-083] E. 4.3 und vom 31. August 2004 i. S. V. [5C/2004-86] E. 4.3 mit Hinweisen).

E. 3.2.2 Es ist unbestritten, dass die 61-tägige Abwesenheit für den Beschwerdeführer als Alleinunternehmer tatsächlich eine gewisse Härte darstellt. Im Urteil B-2128/2006 vom 8. Februar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht einer 26-tägigen Abwesenheit eines Einzelunternehmers, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, eine übermässige Härte abgesprochen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, stellt im vorliegenden Fall die 61-tägige Abwesenheit für den Beschwerdeführer auch keine übermässige Härte dar.

E. 3.2.3 Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 ein Dienstverschiebungsgesuch bewilligt hat und dabei festlegte, dass die Einsätze vom 4. bis 29. Februar 2008 und vom 30. Juni bis 29. August 2008 nicht mehr verschoben werden könnten. Zudem unterzeichnete der Beschwerdeführer noch am 30. September 2007 eine Vereinbarung für den Einsatz vom 30. Juni bis 29. August 2008 und reichte diese bei der Vorinstanz ein. Sie wurde von Vorinstanz mit Verfügung vom 13. November 2007 als verbindlich erklärt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, seine berufliche Situation habe sich seit dem Erlass der Einsatzvereinbarung (30. September 2007) grundlegend geändert, ist entgegenzuhalten, dass er sich schon seit dem 16. Juli 2007 in der Ausbildung zum Fahrlehrer befunden hat, mit dem Ziel, nach bestandener Prüfung eine eigene Fahrschule zu eröffnen. Zudem wusste er frühzeitig, dass der Zivildiensteinsatz vom 30. Juni bis 29. August 2008 allenfalls in die Startphase seiner Fahrschule fallen würde. Bei der Gründung seiner Fahrschule hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den Betrieb auf seine Abwesenheit vorzubereiten, sei es mittels Anstellung eines Mitarbeiters oder mittels einer geeigneten Stellvertretung. Aber gerade auch der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aufgezeigte Weg, wonach für den Beschwerdeführer während den freien Stunden seines Einsatzes die Möglichkeit bestehe, gewisse Arbeiten für seine Firma zu erledigen, zeigt auf, dass keine eigentliche Notsituation vorliegt. Der geplante Einsatz soll im Fahrdienst einer Behindertentransportfirma geleistet werden. Gearbeitet wird dort in drei Schichten mit Arbeitsbeginn 06.30 Uhr, 10.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie an Wochenenden. Damit besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit - mit Einwilligung des Einsatzbetriebes - seine Schichten so einzuteilen, dass er entweder arbeitsfreie Tage unter der Woche beziehen kann oder dass seine Arbeitsschichten zu einem Zeitpunkt enden, ab welchem noch einzelne Arbeiten für seine Firma erledigt werden können. Der Beschwerdeführer kann somit nicht rechtsgenüglich aufzeigen, es werde durch seine Abwesenheit vom Betrieb, eine eigentliche Notsituation vorliegen, oder er verliere (als Selbständigerwerbender) seinen Arbeitsplatz (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV). Das Regionalzentrum hat somit das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers aus nachvollziehbaren Gründen abgewiesen.

E. 4 Damit ist nicht weiter zu prüfen, wie es sich mit dem zweiten Vorbringen der Vorinstanz verhält, wonach ein Dienstverschiebungsgesuch nach Art. 46 Abs 5 Bst. b ZDV abzulehnen ist, wenn nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert. Anzumerken bleibt freilich, dass sich angesichts der noch zu leistenden Diensttage des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel ergeben, ob im Falle einer Verschiebung des Zivildiensteinsatzes der Beschwerdeführer noch in der Lage wäre, die verbleibende Dienstzeit fristgerecht zu absolvieren. Denn in seinem Schreiben vom 10. Mai 2008 an die Vorinstanz weist er selber darauf hin, dass er in den nächsten Monaten und Jahren grosse Schwierigkeiten haben werde, Zivildiensteinsätze zu finden, die mit seinem Beruf als Fahrlehrer vereinbar seien.

E. 5 Die gegen eine weitere Dienstverschiebung vorliegenden Gründe wiegen schwer. Es besteht somit kein Anlass dazu, den Einsatz des Beschwerdeführers ein weiteres Mal zu verschieben. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Regionalzentrum das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers aus nachvollziehbaren Gründen abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG).

E. 7 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilage zurück) - die Vorinstanz (Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 20. Juni 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3295/2008 {T 0/2} Urteil vom 19. Juni 2008 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Regionalzentrum Sumiswald, Spitalstrasse 20, 3454 Sumiswald, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Juli 2006 wurde X._______ (Beschwerdeführer) zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 153 Diensttagen verpflichtet. Er leistete bislang 1 Tag am 7. Juni 2006 (Anhörungs- und Info- Tag) und einen Einsatz von 26 Tagen vom 4. Februar 2008 bis 29. Februar 2008. Mit Verfügung vom 21. November 2006 legte die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Sumiswald (Vorinstanz) für den Beschwerdeführer, welcher bei der Zulassung das 26. Altersjahr bereits überschritten hatte, eine Einsatzplanung fest. Diese wurde gemäss seinem Antrag erstellt. Die damals zu leistenden 152 Diensttage hätte er wie folgt zu erbringen gehabt; 2007: 64 Diensttage, 2008: 54 Diensttage und 2009: 34 Diensttage. Der Ersteinsatz für die Zeit vom 29. Oktober 2007 bis 18. Januar 2008 (82 Diensttage) wurde mit Aufgebot vom 23. August 2007 verfügt. Am 12. September 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verschiebung des Einsatzes auf das Frühjahr 2008. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 wurde das Gesuch von der Vorinstanz bewilligt, da der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit eine Ausbildung zum Fahrlehrer absolvierte. In dieser Verfügung wurde festgehalten, dass die geplanten Einsätze (4. Februar 2008 bis 29. Februar 2008 und 30. Juni 2008 bis 29. August 2008) nicht noch einmal verschoben werden könnten. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass er im Jahre 2008 noch weitere 31 Diensttage zu leisten habe, damit er seinen Pflichten der Jahre 2007 und 2008 gemäss verfügter Einsatzplanung nachkommen könne. Mit Aufgebot vom 13. November 2007 verfügte die Vorinstanz den Einsatz vom 30. Juni 2008 bis 29. August 2008. B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2008, übermittelt mit E-Mail vom 13. Mai 2008, stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Dienstverschiebung für den Einsatz vom 30. Juni bis 29. August 2008. Darin erklärte er, dass er dem Aufgebot nicht Folge leisten könne. Er begründet dies mit seiner Tätigkeit als selbständig erwerbender Fahrlehrer. Weil er zur Zeit 8 Fahrschüler betreue, befürchte er, diese während seiner Abwesenheit zu verlieren. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung sei er noch am Beginn seiner Ausbildung gestanden und davon ausgegangen, dass ein Einsatz möglich sein werde. In den nächsten Monaten oder Jahren werde sich sein Arbeitsaufwand nicht verändern und er sähe keine Möglichkeit den Zivildiensteinsatz auf ein späteres Datum zu verschieben. C. Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 wies die Vorinstanz das Gesuch um Dienstverschiebung ab. Sie begründete ihren Entscheid dahingehend, dass gemäss der Zivildienstverordnung das Dienstverschiebungsgesuch nicht genehmigt werden könne, da bis Ende 2010 sämtliche Zivildiensttage absolviert sein müssten. Eine Dienstverschiebung wegen ausserordentlicher Härte könne dem Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht gewährt werden. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er bereits bei der Bewilligung des Dienstverschiebungsgesuchs vom 9. Oktober 2007 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass keine weitere Verschiebung mehr gewährt werden könne. Er habe genügend Zeit gehabt, sich für die Einsatzzeit eine Stellvertretung zu suchen und seine Abwesenheit zu organisieren. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass es ihm in der jetzigen Phase der Selbständigkeit als Fahrlehrer schlichtweg unmöglich sei, eine Stellvertretung für seine Fahrschule zu suchen und seine Abwesenheit zu organisieren. Als Alleinunternehmer trage er die gesamte Verantwortung für die Planung, Organisation und Durchführung seiner Fahrschule und den damit verbundenen Dienstleistungen. Er könne seine Fahrschüler nicht zur direkten Konkurrenz schicken. Für seine Kunden sei es nicht zumutbar, während 61 Tagen auf ihren Anspruch auf seine Dienstleistungen (Fahrstunden, VKU, Theorieunterricht) zu verzichten. Während eines allfälligen Zivildiensteinsatzes könne er keine neuen Fahrschüler werben. Seine berufliche Situation habe sich vom Zeitpunkt der Einsatzvereinbarung bis heute grundlegend geändert. Deshalb liege eine "ausserordentliche Härte" vor. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Mai 2008 ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 ZDG). Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG, Art. 66 Bst. a ZDG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 24 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit diesen ab. Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie soweit nötig (Art. 31a Abs. 1 und 2 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]). Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat. Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf (Art. 35 Abs. 1 und 2 ZDV). Hat diese bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet, leistet sie nach der rechtskräftigen Verfügung jährlich einen Zivildiensteinsatz (Art. 36 Abs.2 Bst. a ZDV). Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung ist bei der Vollzugsstelle einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, eine Einsatzplanung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV). Das Gesuch hat eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, zu enthalten (Art. 44 Abs. 3 ZDV). 3. Der Beschwerdeführer verlangt die Verschiebung seines Zivildiensteinsatzes, welcher vom 30. Juni 2008 bis 29. August 2008 vorgesehen ist. Zur Begründung führt er an, die Ablehnung seines Dienstverschiebungsgesuches vom 13. Mai 2008 durch die Vorinstanz stelle für ihn als Alleinunternehmer eine ausserordentliche Härte dar. 3.1 Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, sind in Artikel 46 ZDV umschrieben. Nach Artikel 46 Absatz 3 ZDV kann die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:

a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;

b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;

c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;

d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren;

e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde. Die Vollzugsstelle lehnt nach Artikel 46 Absatz 5 ZDV Gesuche insbesondere ab, wenn

a. den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder

b. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert. 3.2 Im Folgenden ist somit zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte berufliche Situation im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV als ausserordentliche Härte für den Zivildienstpflichtigen anzuerkennen ist, und damit für eine Aufhebung des Aufgebots vom 13. November 2007 spricht. Andere Dienstverschiebungsgründe werden nicht geltend gemacht und fallen zudem von vornherein ausser Betracht. 3.2.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ehemaligen Rekurskommission EVD wird ein Anspruch eines Zivildienstpflichtigen oder seines Arbeitgebers auf eine Dienstverschiebung nur dann anerkannt, wenn eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6116/2007 E. 3.2.1 vom 11. Oktober 2007 sowie unveröffentlichte Entscheide der Rekurskommission EVD vom 25. Juni 2002 i. S. M. [02/5C-050] E. 4.2, vom 29. Oktober 2002 i. S. H. [02/5C-083] E. 4.3 und vom 31. August 2004 i. S. V. [5C/2004-86] E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2.2 Es ist unbestritten, dass die 61-tägige Abwesenheit für den Beschwerdeführer als Alleinunternehmer tatsächlich eine gewisse Härte darstellt. Im Urteil B-2128/2006 vom 8. Februar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht einer 26-tägigen Abwesenheit eines Einzelunternehmers, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, eine übermässige Härte abgesprochen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, stellt im vorliegenden Fall die 61-tägige Abwesenheit für den Beschwerdeführer auch keine übermässige Härte dar. 3.2.3 Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 ein Dienstverschiebungsgesuch bewilligt hat und dabei festlegte, dass die Einsätze vom 4. bis 29. Februar 2008 und vom 30. Juni bis 29. August 2008 nicht mehr verschoben werden könnten. Zudem unterzeichnete der Beschwerdeführer noch am 30. September 2007 eine Vereinbarung für den Einsatz vom 30. Juni bis 29. August 2008 und reichte diese bei der Vorinstanz ein. Sie wurde von Vorinstanz mit Verfügung vom 13. November 2007 als verbindlich erklärt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, seine berufliche Situation habe sich seit dem Erlass der Einsatzvereinbarung (30. September 2007) grundlegend geändert, ist entgegenzuhalten, dass er sich schon seit dem 16. Juli 2007 in der Ausbildung zum Fahrlehrer befunden hat, mit dem Ziel, nach bestandener Prüfung eine eigene Fahrschule zu eröffnen. Zudem wusste er frühzeitig, dass der Zivildiensteinsatz vom 30. Juni bis 29. August 2008 allenfalls in die Startphase seiner Fahrschule fallen würde. Bei der Gründung seiner Fahrschule hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den Betrieb auf seine Abwesenheit vorzubereiten, sei es mittels Anstellung eines Mitarbeiters oder mittels einer geeigneten Stellvertretung. Aber gerade auch der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aufgezeigte Weg, wonach für den Beschwerdeführer während den freien Stunden seines Einsatzes die Möglichkeit bestehe, gewisse Arbeiten für seine Firma zu erledigen, zeigt auf, dass keine eigentliche Notsituation vorliegt. Der geplante Einsatz soll im Fahrdienst einer Behindertentransportfirma geleistet werden. Gearbeitet wird dort in drei Schichten mit Arbeitsbeginn 06.30 Uhr, 10.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie an Wochenenden. Damit besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit - mit Einwilligung des Einsatzbetriebes - seine Schichten so einzuteilen, dass er entweder arbeitsfreie Tage unter der Woche beziehen kann oder dass seine Arbeitsschichten zu einem Zeitpunkt enden, ab welchem noch einzelne Arbeiten für seine Firma erledigt werden können. Der Beschwerdeführer kann somit nicht rechtsgenüglich aufzeigen, es werde durch seine Abwesenheit vom Betrieb, eine eigentliche Notsituation vorliegen, oder er verliere (als Selbständigerwerbender) seinen Arbeitsplatz (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV). Das Regionalzentrum hat somit das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers aus nachvollziehbaren Gründen abgewiesen. 4. Damit ist nicht weiter zu prüfen, wie es sich mit dem zweiten Vorbringen der Vorinstanz verhält, wonach ein Dienstverschiebungsgesuch nach Art. 46 Abs 5 Bst. b ZDV abzulehnen ist, wenn nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert. Anzumerken bleibt freilich, dass sich angesichts der noch zu leistenden Diensttage des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel ergeben, ob im Falle einer Verschiebung des Zivildiensteinsatzes der Beschwerdeführer noch in der Lage wäre, die verbleibende Dienstzeit fristgerecht zu absolvieren. Denn in seinem Schreiben vom 10. Mai 2008 an die Vorinstanz weist er selber darauf hin, dass er in den nächsten Monaten und Jahren grosse Schwierigkeiten haben werde, Zivildiensteinsätze zu finden, die mit seinem Beruf als Fahrlehrer vereinbar seien. 5. Die gegen eine weitere Dienstverschiebung vorliegenden Gründe wiegen schwer. Es besteht somit kein Anlass dazu, den Einsatz des Beschwerdeführers ein weiteres Mal zu verschieben. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Regionalzentrum das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers aus nachvollziehbaren Gründen abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). 7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilage zurück)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 20. Juni 2008