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Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Eingabe vom 12. Januar 2012 wird als Revisionsgesuch entgegengenommen.
E. 2 Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-788/2011 vom 28. Dezember 2011 wird aufgehoben und durch nachfolgende Dispositivziffer 3 ersetzt: "Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Erstinstanz eine Partei-entschädigung von Fr. 1'785.90 zugesprochen."
E. 3 Für das vorliegende Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Je eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. Januar 2012 und der Erstinstanz vom 20. Januar 2012 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
E. 5 Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 26. Januar 2012
Dispositiv
- Die Eingabe vom 12. Januar 2012 wird als Revisionsgesuch entgegengenommen.
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-788/2011 vom 28. Dezember 2011 wird aufgehoben und durch nachfolgende Dispositivziffer 3 ersetzt: "Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Erstinstanz eine Partei-entschädigung von Fr. 1'785.90 zugesprochen."
- Für das vorliegende Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Je eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. Januar 2012 und der Erstinstanz vom 20. Januar 2012 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
- Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 26. Januar 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-315/2012 Urteil vom 25. Januar 2012 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Claude Morvant, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen, Länggassstrasse 7, 3001 Bern, Gesuchsteller, gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, 3011 Bern, Vorinstanz, Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Molkereistrasse 25, 3052 Zollikofen, Erstinstanz. Gegenstand Urteilsberichtigung bzw. Revision. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-788/2011 vom 28. Dezember 2011 (eröffnet am 10. Januar 2012) die Beschwerde gutgeheissen und dem Gesuchsteller, der in jenem Verfahren Beschwerde geführt hatte, zulasten der Erstinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500. zugesprochen hat, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Eingabe vom 12. Januar 2012 ausführt, dass er - entgegen den Ausführungen in den Erwägungen dieses Urteils - am 15. November 2011 eine Kostennote eingereicht und eine Parteientschädigung von Fr. 1'785.90 geltend gemacht habe, weshalb er beantrage, das Urteil entsprechend zu berichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei das Dispositiv eines Entscheids berichtigen kann, sofern dieses unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Art. 129 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Möglichkeit einer Berichtigung indessen allein dazu bestimmt ist, Redaktions- oder Rechnungsfehler zu beheben oder Kanzleiversehen richtigzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5F_3/2011 vom 4. Mai 2011 E. 3.1), dass das hier in Frage stehende Versehen offensichtlich nicht in diese Kategorie fällt, weshalb eine Urteilsberichtigung gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VGG nicht möglich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht indessen seine Urteile in Revision ziehen kann, sofern ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. Art. 121 ff. BGG i.V.m. Art. 45 VGG), dass die Revision insbesondere dann verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (vgl. Art. 121 Bst. c und d BGG i.V.m. Art. 45 VGG), dass die versehentliche Nichtbeachtung eines Antrags zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Verfahrens einen Revisionsgrund darstellen kann (Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 121 BGG), dass das Berichtigungsgesuch vom 12. Januar 2012 daher als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie sich aus seinem Urteil ergibt, tatsächlich versehentlich davon ausgegangen ist, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers keine Honorarnote eingereicht habe, dass daher auf das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2012 einzutreten ist, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung sich nach Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Kostenverordnung, SR 172.041.0) sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) richtet, dass die Parteientschädigung insbesondere aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung), dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen sind, sondern vielmehr zu prüfen ist, in welchem Umfang diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2572/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 4; Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 17 zu Art. 64 VwVG), dass das vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers geltend gemachte Honorar von Fr. 1'785.90 auf einem Aufwand von 6,33 Stunden zu Fr. 250. sowie 8 % Mehrwertsteuer und Auslagen von Fr. 73.60 basiert, dass die Vorinstanz und die Erstinstanz mit Vernehmlassungen vom 19. resp. 20. Januar 2012 zu der am 15. November 2011 eingereichten Kostennote keine Bemerkungen angebracht haben, dass der geltend gemachte Aufwand mit Blick auf den umstrittenen Sachverhalt und die unklare Rechtslage nicht übertrieben hoch ist, dass demnach das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2012 gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-788/2011 vom 28. Dezember 2011 in diesem Punkt aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'785.90 zuzusprechen ist, dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG), dass dem Gesuchsteller mit der kurzen Eingabe vom 12. Januar 2012 keine verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) entstanden sind, die eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren rechtfertigen würden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Eingabe vom 12. Januar 2012 wird als Revisionsgesuch entgegengenommen.
2. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-788/2011 vom 28. Dezember 2011 wird aufgehoben und durch nachfolgende Dispositivziffer 3 ersetzt: "Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Erstinstanz eine Partei-entschädigung von Fr. 1'785.90 zugesprochen."
3. Für das vorliegende Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Je eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. Januar 2012 und der Erstinstanz vom 20. Januar 2012 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 26. Januar 2012